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{'item': 'W122 2224573-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW122 2224573-1 SpruchW122 2224573-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 29.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Rüdiger HANIFLE Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Salzburg vom 03.09.2019, Zl. PAD/19/00042202-015/1/AA, betreffend regelmäßige Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Rüdiger HANIFLE Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Salzburg vom 03.09.2019, Zl. PAD/19/00042202-015/1/AA, betreffend regelmäßige Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979, zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 75% vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurdex ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W122.2224573.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.