F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. XXXX Regionaldirektion Tirol, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
F, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung für den Fall der Entlassung aus der Gerichtshaft angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus:Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Zl. römisch 40 Regionaldirektion Tirol, wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung für den Fall der Entlassung aus der Gerichtshaft angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus: "A) Verfahrensgang Der Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht fest. Am 11.05.2012 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei Sie Angaben den Name XXXX zu führen und am XXXX in Marokko geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, unter Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko, abgewiesen. Mit selbiger Entscheidung wurden Sie gem. § 10 AsylG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.Am 11.05.2012 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei Sie Angaben den Name römisch 40 zu führen und am römisch 40 in Marokko geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2012, unter Zahl römisch 40 , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko, abgewiesen. Mit selbiger Entscheidung wurden Sie gem. Paragraph 10, AsylG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Der genannte Bescheid erwuchs mit 13.06.2012 in Rechtskraft. Da Sie weder über ein identitätsbezeugendes Dokument, noch über ein Reisedokument verfügen, wurde am 31.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Botschaft in Österreich ein Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Am 23.10.2016 wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Am 23.10.2016 wurde über Sie die Untersuchungshaft verhängt und wurden Sie in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Marokko vom 12.01.2017 wurden Sie unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA:Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Marokko vom 12.01.2017 wurden Sie unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie zugesagt. Am 17.01.2017 wurden Sie von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie zur beabsichtigten Sicherungsmaßnahme einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "... F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon bzw. haben Sie eine Telefonnummer, unter welcher Sie erreicht werden können? A: Nein habe ich nicht. (...) F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen die Person des Dolmetschers? A: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut und habe gegen diesen nichts einzuwenden. F: Welche Sprachen sprechen Sie? Sprechen Sie noch weitere Sprachen? A: Ich spreche ein wenig Deutsch. Meine Muttersprache ist arabisch. Ich spreche auch ein wenig italienisch. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: In der Haft ist ese nicht so gut. Ich kann aber der Einvernahme Folge leisten. (...) F: Wie heißen Sie? A: XXXX , Geboren am XXXX , StA: Marokko.A: römisch 40 , Geboren am römisch 40 , StA: Marokko. F: Wie lautet Ihre CIN Nummer? A: Meine CIN Nummer lautet: XXXXA: Meine CIN Nummer lautet: römisch 40 F: Wann haben Sie Marokko verlassen? A: Das war im Jahre
GB, des Vergehens des versuchten Diebstahls
Vm. § 127 StGB, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 15 iVm. § 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach § 15 iVm. 87 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , zu Zahl römisch 40 , vom 03.02.2017, wurden Sie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB, des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit 87 Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Jahren und 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. (...) C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Fest steht, dass Sie Fremder im Sinne des § 2 FPG sind, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Fest steht, dass Sie Fremder im Sinne des Paragraph 2, FPG sind, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Ihre Person steht fest. Sie wurden von der marokkanischen Botschaft unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX in Marokko identifiziert. Fest steht, dass Sie zur Verschleierung Ihrer Identität und Vereitelung Ihrer Abschiebung angeben XXXX zu heißen und am XXXX in Marokko geboren zu sein.Ihre Person steht fest. Sie wurden von der marokkanischen Botschaft unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in Marokko identifiziert. Fest steht, dass Sie zur Verschleierung Ihrer Identität und Vereitelung Ihrer Abschiebung angeben römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Marokko geboren zu sein. Fest steht, dass Sie volljährig, gesund und ledig sind. Fest steht, dass Sie derzeit nicht sozialversichert sind. Fest steht, dass Sie im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie haben kein Einkommen und auch kein Vermögen. Sie sind derzeit in der Justizanstalt Garsten gemeldet, eine andere aufrechte, angemeldete Wohnadresse haben Sie nicht. (...) Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Fest steht, dass Sie illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich einreisten. Fest steht, dass Sie mittellos und von der Unterstützung Dritter (Staat, Hilfsorganisationen, etc.) abhängig sind. Sie sind in Österreich nie einer legalen Tätigkeit nachgegangen. Ihr Wohn- bzw. Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Ihre diesbezüglichen Angaben waren sehr vage und oberflächlich. Fest steht, Sie reisten unter bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen nach Österreich ein. Fest steht, Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Fest steht, dass Sie in keinster Weise integriert sind. Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie der erkennenden Behörde weder eine Adresse noch einen Aufenthaltsort bekanntgaben und mehrmals illegal aus Österreich ausreisten. Weiters gaben Sie während ihrer Einvernahme an, im Falle Ihrer Freilassung sich den österreichischen Behörden zu entziehen und illegal in ein anderes Land der Europäischen Union weiterreisen wollen. Somit würden Sie, neuerlich die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen missachten und illegal reisen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise in Ihren Herkunftsstaat. Stattdessen verblieben Sie illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich und begangen weiterhin Straftaten. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Sie waren lediglich während Ihrer Haftzeiten in der Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Fest steht, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen. (...) E) Rechtliche Beurteilung (...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: In Ihrem Fall sind die Tatbestände der Ziffern 1, 3, 5 und 9 erfüllt. Sie haben durch die Verschleierung Ihrer Identität, Ihrer Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, sowie aufgrund Ihrer fehlenden Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versuchten diese eindeutig zu umgehen. In Ermangelung Ihrer Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze beharrten Sie trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung bewusst illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich und tauchten unter. Sie unterließen es der erkennenden Behörde eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen und waren somit nicht erreichbar. Wie oben bereits ausführlich dargelegt haben Sie keinerlei Bestehen von familiären bzw. privaten Beziehungen in Österreich und ist der Grad Ihrer sozialen Verankerung daher sehr gering. Sie gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und können nicht die ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nachweisen. Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes oder Aufenthaltstitels. Sie sind auch nicht in der Lage, Ihre Einreise nachzuweisen und auch nicht in der Lage, Österreich selbständig legal zu verlassen. Sie zogen es vor, in Österreich zu verbleiben und tauchten unter. Sie sind nicht polizeilich gemeldet und sind den österreichischen Behörden durch Ihre strafrechtlichen Delikte und den entsprechenden polizeilichen Erhebungen bekannt geworden. Sie leben als "U-Boot" ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne umfangreiche Kenntnisse der deutschen Sprache in der Illegalität in Österreich. Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise, ebenso wie auch Ihr Verhalten im Asylverfahren lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Sie missachten die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, weshalb die erkennende Behörde eindeutig davon ausgeht, dass Sie sich auch hinsichtlich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahrens entziehen werden, zumal Sie sich hinsichtlich Ihrem bisherigen Verhaltens mehrmals durch Untertauchens und Verschleierung Ihrer Identität einer Abschiebung Ihrer Person entzogen haben. Es muss somit in Ihrem Fall nicht nur aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens, sondern auch aufgrund Ihrer mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, sowie aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes und fehlenden integrativen Bindungen zu Österreich von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Mit Schreiben des BMI wurden Sie von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreiszertifikates zugesagt, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Ziel der Schubhaft, nämlich die Sicherung Ihrer Abschiebung jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer erreicht werden kann und Ihre Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. (...) Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2019, Zl. 592740308/161018425, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Weiters wurde gegen ihn
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)
(Spruchpunkt V.)
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.) Das BFA stellte fest, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung am 02.08.2019 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 08.07.2019, Zl. 592740308/161018425, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen ihn
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch fünf.)
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.) Das BFA stellte fest, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Marokko und nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Vertretung am 02.08.2019 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 20.01.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 20.01.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 20.01.2020 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "Gegenständlicher Verwaltungsakt wird gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft nach Ablauf von 4 Monaten übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich zur Begründung der Fortführung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft über eine Dauer von mehr als 4 Monaten folgende Stellungnahme abzugeben:"Gegenständlicher Verwaltungsakt wird gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schubhaft nach Ablauf von 4 Monaten übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlaubt sich zur Begründung der Fortführung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft über eine Dauer von mehr als 4 Monaten folgende Stellungnahme abzugeben: Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer wurde
G iddgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der genannte Bescheid erwuchs mit 13.06.2012 in Rechtskraft.Der BF reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, AsylG iddgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der genannte Bescheid erwuchs mit 13.06.2012 in Rechtskraft. Da der Fremde weder über ein identitätsbezeugendes Dokument, noch über ein Reisedokument verfügt, wurde am 31.05.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Botschaft in Österreich ein Antrag auf Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Marokko vom 12.01.2017 wurde der Fremde unter dem Namen XXXX , geboren am XXXX , StA: Marokko identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für diesen zugesagt.Mit Schreiben der österreichischen Botschaft in Marokko vom 12.01.2017 wurde der Fremde unter dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Marokko identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für diesen zugesagt. Mit Bescheid vom 25.04.2017, wurde über den Fremden die Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft,
F, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnetMit Bescheid vom 25.04.2017, wurde über den Fremden die Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet Mit 25.09.2019 um 08:00 Uhr endete die Strafhaft und wurde der Fremde am 27.09.2019 ins PAZ XXXX überstellt.Mit 25.09.2019 um 08:00 Uhr endete die Strafhaft und wurde der Fremde am 27.09.2019 ins PAZ römisch 40 überstellt. Die periodische Schubhaftprüfungen
6 wurden ordnungsgemäß durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.Die periodische Schubhaftprüfungen
Paragraph 80, Absatz 6, wurden ordnungsgemäß durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Der Fremde befand sich vom 16.11.-18.11.2019, vom 24.11.2019-26.11.2019 und vom 27.11.-28.11.2019 in Hungerstreik. Der Fremde wurde im Zuge des Personsfeststellungsverfahrens des BMI bereits identifiziert. Seine Person steht somit fest. Ein HRZ-Verfahren mit Marokko wurde im Mai 2016 eingeleitet und stimmte Marokko der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit 10.02.2017 zu. Seitens des Bundesamtes wurde ein Flug für den 01.11.2019 gebucht. Die erkennende Behörde möchte festhalten, dass Sich der Fremde in der Zwischenzeit niemals ein Reisedokument selbstständig besorgt hat. Da die Zustimmung bereits veraltet ist, besteht die Botschaft Marokko auf eine neuerliche Überprüfung. Die Behörde geht derzeit begrüdnet davon aus, dass seitens der Botschaft demnächst ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Es darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das HRZ zugesagt wurde. Es wird seit seiner In-Schubhaftnahme auch vermehrt und mit Nachdruck urgiert. Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (vgl. E
4 Z. 1 FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrecht erhalten werden, wenn dieser aufgrund der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden konnte oder durfte.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 18 Monate aufrecht erhalten werden, wenn dieser aufgrund der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden konnte oder durfte. Die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, liegt somit im Verschulden des Fremden, zumal er über keine Identitätsdokumente verfügt, bisher an seiner Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt hat und fortgesetzt den Aufforderungen welche der Identitätsfeststellung und Erlangung eines Heimreisezertifikates dienten nicht befolgt hat. Hätte sich dieser kooperativ gezeigt, wäre eine derart lange Dauer der Anhaltung niemals notwendig gewesen. Der Fremde hat sich bisher durch Untertauchen den Verfahren entzogen und wurde in Österreich mehrfach straffällig. Der Fremde hat an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitgewirkt sowie aufgrund fehlender Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern versuchte dieser vollkommen zu entgehen. Insbesondere in Anbetracht des bisher gesetzten Verhaltens des Fremden in Österreich und der mangelnden Bereitschaft zur Mitwirkung, besteht weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. Sohin wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit jedenfalls in einem Zeitfenster der möglichen Maximalfristen der Aufrechterhaltung der Schubhaft und wird seitens der ho. Behörde einer alsbaldigen Finalisierung seitens der marokkanischen Behörden entgegengesehen. Aufgrund der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG wird gegenständlicher Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwenig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen durch das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist."Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird gegenständlicher Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwenig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen durch das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist." Mit E-Mail vom 21.01.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende Stellungnahme. Darin wird u. a. Folgendes ausgeführt: "Das Bundesamt erlaubt sich zur bisher eingebrachten Stellungnahme folgendes zu ergänzen: (...) Am 12.02.2019 wurde das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer neuerlich Parteiengehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme. Er habe seine Heimat 2012 verlassen zu haben und sei zunächst nach Österreich gereist. Er habe einen italienischen Aufenthaltstitel und seine Eltern würden in Italien leben. Weiters habe er eine Verlobte, die österreichische Staatsbürgerin sei. Dem Schreiben beigelegt waren Kopien eines italienischen Ausweises sowie eines italienischen Aufenthaltstitels (gültig bis zum 21.11.2013), lautend auf den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 05.07.2019 teilte das PKZ XXXX auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien besitze. Das letzte "Permesso" sei im Jahr 2013 abgelaufen und es sei keine Erneuerung erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer in Italien kriminalpolizeilich mehrfach wegen Diebstahls, Suchtmitteldelikten, Körperverletzung und Raub vorgemerkt und gegen ihn bestehe seit dem Jahr 2016 ein nationaler Haftbefehl wegen Raubes.(...)Mit Schreiben vom 05.07.2019 teilte das PKZ römisch 40 auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel für Italien besitze. Das letzte "Permesso" sei im Jahr 2013 abgelaufen und es sei keine Erneuerung erfolgt. Zudem sei der Beschwerdeführer in Italien kriminalpolizeilich mehrfach wegen Diebstahls, Suchtmitteldelikten, Körperverletzung und Raub vorgemerkt und gegen ihn bestehe seit dem Jahr 2016 ein nationaler Haftbefehl wegen Raubes.(...) Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde diesem
4 FPG nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
2 Z. 1 BFA-VG aberkannt. Der genannte Bescheid wurde nachweislich am 08.07.2019 in der Justizanstalt Hirtenberg zugestellt.Mit Bescheid vom 08.07.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde diesem
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Der genannte Bescheid wurde nachweislich am 08.07.2019 in der Justizanstalt Hirtenberg zugestellt. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung am 02.08.2019 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt aus: "(...) Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den bei weitem größten Teil seines Inlandsaufenthaltes entweder sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat oder im Gefängnis verbrachte, sowie angesichts der Tatsache, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit Rechtskraft der negativen Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz mit 13.06.2012 nicht rechtmäßig ist und der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2016 seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Österreichs hatte, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt, das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach: Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. (...) (...) Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LG XXXX am 29.08.2016 sowie am 20.02.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und das StGB wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung, der Vergehen des versuchten Diebstahls, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Beweismittelunterdrückung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der in Österreich (und insgesamt in der Union) strafrechtlich geschützten Werte zeigt.Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LG römisch 40 am 29.08.2016 sowie am 20.02.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und das StGB wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung, der Vergehen des versuchten Diebstahls, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Beweismittelunterdrückung, des Vergehens der Sachbeschädigung, des Vergehens der versuchten Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Verbrechens der versuchten absichtlichen Körperverletzung und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der in Österreich (und insgesamt in der Union) strafrechtlich geschützten Werte zeigt. (...)" Das Erkenntnis wurde am 28.08.2019 nachweislich zugestellt und erwuchs der Bescheid somit in Rechtskraft II. Inst.Das Erkenntnis wurde am 28.08.2019 nachweislich zugestellt und erwuchs der Bescheid somit in Rechtskraft römisch zwei. Inst. Mit 25.09.2019 um 08:00 Uhr endete die Strafhaft und wurde der Fremde am 25.09.2019 ins PAZ XXXX überstellt. Eine Überstellung ins PAZ XXXX erfolgte am 27.09.2019.Mit 25.09.2019 um 08:00 Uhr endete die Strafhaft und wurde der Fremde am 25.09.2019 ins PAZ römisch 40 überstellt. Eine Überstellung ins PAZ römisch 40 erfolgte am 27.09.
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass sich die Behörde erneut um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht / eine neuerliche Überprüfung in Marokko ist im Laufen - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W140.2227639.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.