Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 15§ 8§ 32a§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 52§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW151 2165616-1 SpruchW151 2165616-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M
§ 3Abs 8 Ausl
BG auszustellen.Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110, 1200 Wien (in Folge: AMS) einen auf § 3 Abs. 8 AuslBG gestützten Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige. Dem Antrag beigelegt war:
- Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110, 1200 Wien (in Folge: AMS) einen auf Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG gestützten Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung für kroatische Staatsangehörige. Dem Antrag beigelegt war: -Strichaufzählung ein Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes vom 10.11.2014, -Strichaufzählung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) vom 24.06.2015; -Strichaufzählung ein bis 12.09.1992 gültiger Befreiungsschein
§ 15Abs. 1 Z4 Ausl
BG (BGBl. Nr. 218/1975) vom 13.09.1989;ein bis 12.09.1992 gültiger Befreiungsschein
Paragraph 15, Absatz eins, Z4 AuslBG Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,) vom 13.09.1989; -Strichaufzählung sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister von 23.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX seit 23.12.2013 hauptgemeldet war.sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister von 23.12.2013, wonach der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 seit 23.12.2013 hauptgemeldet war.
- Nach Urgenz vom 06.02.2017 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.03.2017 eine Stellungnahme mit antragsidentem Vorbringen ein.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich eine Bestätigung
§ 3Abs. 8 Ausl
BG ableiten ließe.3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.05.2017 wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung ab, es lägen keine Unterlagen vor, aus denen sich eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG ableiten ließe.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er insbesondere aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, seiner hervorragenden Deutschkenntnisse und seiner fortgeschrittenen Integration die Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 AuslBG erfülle und damit Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung habe. Schon die Antragsbegründung habe erkennen lassen, dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf § 32a AuslBG stütze bzw. eine sog. Freizügigkeitsbestätigung begehre. Die Behörde hätte Unklarheiten über die vom Beschwerdeführer angewendeten Bestimmungen mittels Parteiengehör aufklären müssen. Der Beschwerdeführer beantrage, dem Antrag stattzugeben in eventu eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er insbesondere aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, seiner hervorragenden Deutschkenntnisse und seiner fortgeschrittenen Integration die Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG erfülle und damit Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung habe. Schon die Antragsbegründung habe erkennen lassen, dass sich der Beschwerdeführer vor allem auf Paragraph 32 a, AuslBG stütze bzw. eine sog. Freizügigkeitsbestätigung begehre. Die Behörde hätte Unklarheiten über die vom Beschwerdeführer angewendeten Bestimmungen mittels Parteiengehör aufklären müssen. Der Beschwerdeführer beantrage, dem Antrag stattzugeben in eventu eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls die beantragten Beweise zu erheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Einlangend am 27.07.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 17.10.2018, GZ XXXX wies das BVwG die Beschwerde ab, und führte aus, der Beschwerdeführer habe kein Niederlassungsrecht
§ 8Abs 1 Z 1-11 NAG nachgewiesen. § 15 Abs 1 Z 1 Ausl
BG stelle jedoch ausdrücklich auf eine zweijährige Niederlassung ab. Das Vorliegen eines Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers sei jedoch weder vorgebracht, noch nachgewiesen worden, und sei auch aufgrund der Aktenlage nicht zu erkennen.6. Mit Erkenntnis vom 17.10.2018, GZ römisch 40 wies das BVwG die Beschwerde ab, und führte aus, der Beschwerdeführer habe kein Niederlassungsrecht
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins -, 11, NAG nachgewiesen. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG stelle jedoch ausdrücklich auf eine zweijährige Niederlassung ab. Das Vorliegen eines Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers sei jedoch weder vorgebracht, noch nachgewiesen worden, und sei auch aufgrund der Aktenlage nicht zu erkennen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/09/2011-12 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, das BVwG übersehe, dass der Revisionswerber als Unionsbürger sein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeits- bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ableite. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergebe sich Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Dementsprechend ordne § 32a Abs 2 Z 2 AuslBG an, dass die Voraussetzungen des § 15 AuslBG bloß sinngemäß zu erfüllen seien. Auf das Vorliegen eines in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 NAG aufgezählten Aufenthaltstitels komme es in diesem Fall nicht an.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/09/2011-12 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus, das BVwG übersehe, dass der Revisionswerber als Unionsbürger sein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate unmittelbar aus Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeits- bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ableite. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergebe sich Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Dementsprechend ordne Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG an, dass die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG bloß sinngemäß zu erfüllen seien. Auf das Vorliegen eines in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 NAG aufgezählten Aufenthaltstitels komme es in diesem Fall nicht an. Im Hinblick auf die dem Revisionswerber ausgestellte Anmeldebescheinigung hätte das Verwaltungsgericht daher das Vorliegen der Voraussetzungen zur Ausstellung der beantragten Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zu prüfen gehabt.
- Am 22.11.2019 führte das BVwG am 22.11.2019 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch nicht der belangten Behörde, eine mündliche Verhandlung durch und nahm Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers mit Stichtag 20.11.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener kroatischer Staatsangehöriger und stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110 einen Antrag auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung.Der Beschwerdeführer ist ein am römisch 40 geborener kroatischer Staatsangehöriger und stellte am 15.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße 110 einen Antrag auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbestätigung. Dem Beschwerdeführer kommt ein unionsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zu. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Anmeldebescheinigung vom 24.06.2015 und ist jedenfalls seit zwei Jahren im Bundesgebiet zum Hauptwohnsitz gemeldet und hält sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist fortgeschritten integriert. Er war von 18.12.2014 bis 31.10.2015 geringfügig in Österreich beschäftigt. Er spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ist sozial und familiär in Österreich verankert. Seine Mutter, eine Schwester, zwei Brüder sowie seine zwei Töchter leben in Österreich. Der Beschwerdeführer erfüllt sinngemäß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG. Er hat
§ 32aAbs. 2 Z 2 Ausl
BG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.Der Beschwerdeführer erfüllt sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Er hat
Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Beweiswürdigung: Die kroatische Staatsangehörigkeit sowie das Geburtsdatum steht aufgrund der Aktenklage als unstrittig fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Integration, ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Urkunden, insbesondere der Anmeldebescheinigung vom 24.06.2015, der amtswegigen Einsicht in das Zentrale Melderegister und in den Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers mit Stichtag 20.11.2019, sowie den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 22.11.
- Der Beschwerdeführer machte hierbei glaubhafte Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer und seinen Familienangehörigen in Österreich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das erkennende Gericht ferner davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer über der autochthonen Bevölkerung vergleichbare Deutschkenntnisse verfügt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20gAbs. 1 Ausl
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalenGemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf dasGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der geltenden Fassung lauten: § 1Paragraph eins "Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.
(2)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
- a)bis
- j)...
- l)Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
- m)..." § 3Paragraph 3 "Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern § 3
(1)bis
(7)...Paragraph 3,
(1)bis
(7)...
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die
§ 1Abs.
2 oder aufgrund einer Verordnung
§ 1Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(8)Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die
Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung
Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9)bis
(10)..." § 15:Paragraph 15 : "Niedergelassene Ausländer § 15.
(1)Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sieParagraph 15,
(1)Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (Paragraph 17,), wenn sie
- seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder
- im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder
- Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers
Ziffer eins, oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.
(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist."
(2)Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist." § 32:Paragraph 32 : "Übergangsbestimmungen § 32.
(1)...Paragraph 32,
(1)...
(11)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(11)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, ausgestellte Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(12)..." § 32a:Paragraph 32 a, : "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung § 32a.
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
- Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
- Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates
§ 52Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.Paragraph 32 a,
(1)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am
- Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom
- Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l,, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
(2)EU-Bürger
Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
(2)EU-Bürger
Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
- am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
- die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder
- die Voraussetzungen des Paragraph 15, sinngemäß erfüllen oder
- seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.
(3)...
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
(4)Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(6)bis
(10)...
(11)Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt
§ 17
zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
(11)Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Absatz eins bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt
Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
(11a)und
(12)..." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 32aAbs. 4 Ausl
BG ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Abs. 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen.
Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG ist das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Absatz 2 und 3 von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen.
§ 32aAbs. 2 Z 2 Ausl
BG haben EU-Bürger
Abs. 1 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 AuslBG sinngemäß erfüllen. Dies gilt
Abs. 11 sinngemäß für kroatische Staatsangehörige.
Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG haben EU-Bürger
Absatz eins, unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG sinngemäß erfüllen. Dies gilt
Absatz 11, sinngemäß für kroatische Staatsangehörige.
§ 15Abs. 1 Z 1 Ausl
BG wird niedergelassenen Ausländern ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang dann eingeräumt, wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG wird niedergelassenen Ausländern ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang dann eingeräumt, wenn sie seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind. Das Recht des Beschwerdeführers als Unionsbürger auf Aufenthalt für mehr als drei Monate leitet sich unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ab. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich im vorliegenden Fall Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; vgl. auch VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011).Das Recht des Beschwerdeführers als Unionsbürger auf Aufenthalt für mehr als drei Monate leitet sich unmittelbar aus Artikel 7, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Unionsbürgerrichtlinie) ab. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich im vorliegenden Fall Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; vergleiche auch VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011). Auf das Vorliegen eines in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 11 NAG 2005 aufgezählten Aufenthaltstitels kommt es in diesem Fall nicht an, da
§ 32aAbs. 2 Z 2 Ausl
BG die Voraussetzungen des § 15 AuslBG (bloß) sinngemäß zu erfüllen sind (vgl. VwGH 25.09.2019, 2018/09/0211).Auf das Vorliegen eines in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 NAG 2005 aufgezählten Aufenthaltstitels kommt es in diesem Fall nicht an, da
Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG die Voraussetzungen des Paragraph 15, AuslBG (bloß) sinngemäß zu erfüllen sind vergleiche VwGH 25.09.2019, 2018/09/0211). Da sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit zwei Jahren in Österreich aufhält, ist somit die Voraussetzung der zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet im vorliegenden Fall erfüllt.
§ 15Abs. 1 Z 1 Ausl
BG ist ferner erforderlich, dass der niedergelassene Ausländer fortgeschritten integriert ist. Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten
§ 15Abs. 2 Ausl
BG Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist ferner erforderlich, dass der niedergelassene Ausländer fortgeschritten integriert ist. Als fortgeschritten integriert im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten
Paragraph 15, Absatz 2, AuslBG Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts ergeben, dass der Beschwerdeführer fortgeschritten integriert ist. Der Beschwerdeführer war von 18.12.2014 bis 31.10.2015 legal in Österreich beschäftigt. Ergänzend wird ausgeführt, dass er über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügt, wovon sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Er ist auch aufgrund in Österreich lebender naher Familienangehöriger sozial und familiär in Österreich verankert. Der Beschwerdeführer erfüllt somit sinngemäß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG und hat damit
§ 32aAbs. 2 Z 2 Ausl
BG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.Der Beschwerdeführer erfüllt somit sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG und hat damit
Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2, AuslBG unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung
§ 3Abs 8 Ausl
BG auszustellen.Der Beschwerde ist somit stattzugeben und der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aufzutragen, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W151.2165616.1.00