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{'item': 'W151 2223588-1'}

Obsah (10)§ 12a§ 28Art 133§ 6§ 20g§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW151 2223588-1 SpruchW151 2223588-1/11E W151 2223590-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Ko

§ 12aAusl

BG des Arbeitnehmers XXXX , geb. XXXX , StA Republik China gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.08.2019, GZ. XXXX und GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSTZ als Beisitzer über die Vorlageanträge vom 11.09.2019 von römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , beide vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt, 3040 Neulengbach, Rathausplatz 108, in Verbindung mit den Beschwerden betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG des Arbeitnehmers römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Republik China gegen die Beschwerdevorentscheidungen des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 26.08.2019, GZ. römisch 40 und GZ. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Zurückziehung des Vorlageantrages eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang:
  2. Mit Bescheiden des AMS St. Pölten vom 15.05.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Zulassung des XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Fachkraft

§ 12aAusl

BG abgewiesen.1. Mit Bescheiden des AMS St. Pölten vom 15.05.2019, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Zulassung des römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) als Fachkraft

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 14.06.2019 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das AMS.
  2. Mit Bescheiden vom 26.08.2019 (Beschwerdevorentscheidung) wies die belangte Behörde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft erneut ab.
  3. Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragten die Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Mit am 19.09.2019 einlangendem Schreiben wurde der gegenständliche Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2019 auf, im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer zu erreichende Mindestpunktezahl

§ 12aAusl

BG bis 29.11.2019 weitere Unterlagen zu erbringen.6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.11.2019 auf, im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer zu erreichende Mindestpunktezahl

Paragraph 12 a, AuslBG bis 29.11.2019 weitere Unterlagen zu erbringen.

  1. Mit Schreiben vom 27.11.2019 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Vorlageanträge zurückgezogen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben: Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 27.11.2019 ihre Vorlageanträge zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W151.2223588.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.