4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
BG. Der BF ist seit 02.11.2018 am in XXXX gemeldet.Der BF, geb. römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger stellte am 14.05.2019 beim AMS einen Antrag auf Freizügigkeitsbestätigung
Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG. Der BF ist seit 02.11.2018 am in römisch 40 gemeldet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.09.2018, GZ. XXXX wurde die am 10.09.2011 vor dem Standesamt XXXX geschlossene Ehe des BF mit XXXX kroatische Staatsangehörige geschieden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.09.2018, GZ. römisch 40 wurde die am 10.09.2011 vor dem Standesamt römisch 40 geschlossene Ehe des BF mit römisch 40 kroatische Staatsangehörige geschieden. XXXX ist seit 19.08.2016 in XXXX gemeldet.römisch 40 ist seit 19.08.2016 in römisch 40 gemeldet. Es liegt weder eine aufrechte Ehe, noch ein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz des BF und XXXX im Bundesgebiet vor.Es liegt weder eine aufrechte Ehe, noch ein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz des BF und römisch 40 im Bundesgebiet vor.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalenGemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf dasGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG in der geltenden Fassung lauten: § 32a:Paragraph 32 a, : "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung § 32a.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Absatz eins, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie
Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.
Absatz 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
Paragraph 17, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.
BG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit, er genieße ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, welches auch nach der Scheidung
5 NAG erhalten bleibe. Ebenso habe sein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf Grund des Unionsrechts während der Ehe bestanden und gehe nicht durch die Scheidung verloren.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Freizügigkeitsbestätigung
Paragraph 32 a, Absatz 2 und 3 AuslBG. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit, er genieße ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich, welches auch nach der Scheidung
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten bleibe. Ebenso habe sein unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt auf Grund des Unionsrechts während der Ehe bestanden und gehe nicht durch die Scheidung verloren. Dazu wird folgendes ausgeführt:
BG haben Ehegatten und eingetragenen Partner von EU-Bürgern
Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
Paragraph 32 a, Absatz 3, AuslBG haben Ehegatten und eingetragenen Partner von EU-Bürgern
Absatz 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Da die Ehe des BF mit der kroatischen Staatsangehörigen XXXX , kroatische Staatsangehörige mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 04.09.2018 geschieden wurde und auch kein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, war dem Beschwerdeführer somit keine Bestätigung des unbeschränkten Zuganges zum Arbeitsmarkt
Vm. Abs. 4 zu erteilen.Da die Ehe des BF mit der kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , kroatische Staatsangehörige mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 04.09.2018 geschieden wurde und auch kein gemeinsamer rechtmäßiger Wohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, war dem Beschwerdeführer somit keine Bestätigung des unbeschränkten Zuganges zum Arbeitsmarkt
Paragraph 32 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, zu erteilen. Sofern sich der Beschwerdeführer auf ein allfälliges Vorliegen der Voraussetzungen nach §32a Abs. 2 Z 2 iVm. § 15 AuslBG stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Ausnahmeregelung des § 32a Abs. 2 AuslBG nach dem ausdrücklichen Wortlaut an "EU-Bürger
Abs. 1 [...]", somit an Staatsangehörige der Republik Bulgarin und Rumänien, sowie aufgrund § 32a Abs. 11 AuslBG sinngemäß an Staatsangehörige der Republik Kroatien richtet. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit vom Anwendungsbereich des § 32a Abs. 2 AuslBG ausgeschlossen.Sofern sich der Beschwerdeführer auf ein allfälliges Vorliegen der Voraussetzungen nach §32a Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, AuslBG stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Ausnahmeregelung des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG nach dem ausdrücklichen Wortlaut an "EU-Bürger
Absatz eins, [...]", somit an Staatsangehörige der Republik Bulgarin und Rumänien, sowie aufgrund Paragraph 32 a, Absatz 11, AuslBG sinngemäß an Staatsangehörige der Republik Kroatien richtet. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit vom Anwendungsbereich des Paragraph 32 a, Absatz 2, AuslBG ausgeschlossen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W151.2224349.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.