BG für den Arbeitnehmer XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 25.09.2019, GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Michaela Krömer, LL.M., Rechtsanwältin, Riemerplatz 1, 3100 St. Pölten, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG für den Arbeitnehmer römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 25.09.2019, GZ. römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass
Erlass vom 12.09.2018 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen
Bzw. Abs. 2 - aufgrund Sicherstellung eines geordneten Asylwesens bzw. gem. § 4 Abs. 3 Z 1 - keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat, abzulehnen sind.2. Mit Bescheid vom 25.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den DN
Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass
Erlass vom 12.09.2018 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen
Paragraph 4, Absatz eins, Bzw. Absatz 2, - aufgrund Sicherstellung eines geordneten Asylwesens bzw. gem. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, - keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat, abzulehnen sind. Der Beirat der regionalen Geschäftsstelle des AMS Oberwart vom 16.09.2019 habe dem Antrag nicht einhellig zugestimmt. 3. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Zustimmung des Regionalbeirates sei
Österreichischer Stellungnahme an die Europäische Kommission
Zudem sei die unmittelbare Anwendung von Art 15 und Art 16 der Aufnahme-RL gegeben.3. Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die Zustimmung des Regionalbeirates sei
Österreichischer Stellungnahme an die Europäische Kommission
Zudem sei die unmittelbare Anwendung von Artikel 15 und Artikel 16, der Aufnahme-RL gegeben.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2
BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den § 13 AsylG 2005 verfügt.3.2
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraph 13, AsylG 2005 verfügt. 3.3
BG darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet.3.3
Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen
Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet. 3.4
Z 1 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
BG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint.3.4
Paragraph eins, Ziffer eins, Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) dürfen über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)
Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer erteilt werden, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint. 3.5 Regelungen der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL):
Abs 1 Aufnahme-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann.
, Absatz eins, Aufnahme-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. 3.6
Abs 2 Aufnahme-RL beschließen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen.3.6
, Absatz 2, Aufnahme-RL beschließen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, wobei sie gleichzeitig für einen effektiven Arbeitsmarktzugang für Antragsteller sorgen. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Bürgern der Union, Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einräumen. 3.7
Abs 3 Aufnahme-RL darf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden.3.7
, Absatz 3, Aufnahme-RL darf das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in einem Standardverfahren aufschiebende Wirkung haben, bis zum Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung zugestellt wird, nicht entzogen werden. 3.8
Abs 1 Aufnahme-RL führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen.3.8
, Absatz eins, Aufnahme-RL führen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Mechanismen ein, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen. 3.9
Abs 2 Aufnahme-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen.3.9
, Absatz 2, Aufnahme-RL übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang römisch eins spätestens am 20. Juli 2016 die entsprechenden Informationen. 3.10 Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission
zur Umsetzung der Aufnahme-RL lautet:3.10 Die Österreichische Stellungnahme an die Europäische Kommission
1 der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens
BG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des § 4b AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und-arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen.""In Entsprechung des Artikels 15 Absatz eins, der Aufnahme-RL haben Asylwerberinnen und Asylwerber Arbeitsmarktzugang im Wege eines Beschäftigungsbewilligungsverfahrens
Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Potentielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Beschäftigungsbewilligung vor Arbeitsaufnahme der Asylwerberinnen und Asylwerber einzuholen. Die nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung erfolgt nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG, wonach Ausländerinnen und Ausländer mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürgerinnen und -Bürger, Schweizerinnen und Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmerinnen und-arbeitnehmer oder Ausländerinnen und Ausländer mit unbeschränkten Arbeitsmarktzugang Vorrang einzuräumen ist. Beschäftigungsbewilligungen sind für Asylwerber und Asylwerber zulässig, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz haben. Die übrigen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG dienen insbesondere der Verhinderung illegaler Beschäftigung und der Sicherung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen." Im Beschwerdefall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde begründete die Abweisung des vorliegenden Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling damit, dass der Regionalbeirat der Erteilung der Bewilligung nicht einhellig zugestimmt hat. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass die Zulassung von Asylwerbern zum österreichischen Arbeitsmarkt nur unter den im AuslBG normierten Voraussetzungen möglich ist und - unabhängig von der Arbeitsmarktlage und den weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 iVm 1AuslBG - für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine der in § 4 Abs. 3 AuslBG normierten Voraussetzungen erfüllt sein muss.Die belangte Behörde begründete die Abweisung des vorliegenden Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Lehrling damit, dass der Regionalbeirat der Erteilung der Bewilligung nicht einhellig zugestimmt hat. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass die Zulassung von Asylwerbern zum österreichischen Arbeitsmarkt nur unter den im AuslBG normierten Voraussetzungen möglich ist und - unabhängig von der Arbeitsmarktlage und den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit 1AuslBG - für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine der in Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG normierten Voraussetzungen erfüllt sein muss. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde damit von der in der Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs abweicht, der zufolge bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG erfüllt sein müssen.Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde damit von der in der Stellungnahme an die Europäische Kommission geäußerten Rechtsansicht Österreichs abweicht, der zufolge bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG erfüllt sein müssen. Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im § 4 Abs. 3 AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist.Darüber hinaus stünde eine derartige Einschränkung der Arbeitsmarktzulassung auf die im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder in der BHZÜV genannten Personengruppen Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU entgegen, wonach Asylwerbern ein effektiver Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen ist. So ist auch dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Richtlinie 2013/33/EU (COM/2008/815/FINAL) zu entnehmen, dass der tatsächliche Zugang von Asylwerbern zu einer Beschäftigung nicht in unangemessener Weise beschränkt werden darf und eine faire Chance auf Zugang zu einer Beschäftigung bestehen muss. Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Abs. 3 Z 1) oder die im Rahmen von Kontingenten
BG beschäftigt werden sollen (Abs. 3 Z 5) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde.Dies wäre jedoch bei einer Einschränkung auf Asylwerber, die die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG oder der BHZÜV erfüllen - also de facto auf Asylwerber, deren Bewilligung vom Regionalbeirat einhellig befürwortet wird (Absatz 3, Ziffer eins,) oder die im Rahmen von Kontingenten
Paragraph 5, AuslBG beschäftigt werden sollen (Absatz 3, Ziffer 5,) - gerade nicht der Fall, zumal damit nur in Einzelfällen eine Beschäftigung ermöglicht würde. Lehrlinge sind nach österreichischem Recht Arbeitnehmer, auch § 4 Abs. 2 AuslBG sieht eine entsprechende Bestimmung für Lehrlinge vor. Bei diesem System der dualen Ausbildung ist davon auszugehen, dass dieses Teil des Arbeitsmarktes ist und dass Lehrlinge daher (zumindest auch) grundsätzlich unter Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU fallen.Lehrlinge sind nach österreichischem Recht Arbeitnehmer, auch Paragraph 4, Absatz 2, AuslBG sieht eine entsprechende Bestimmung für Lehrlinge vor. Bei diesem System der dualen Ausbildung ist davon auszugehen, dass dieses Teil des Arbeitsmarktes ist und dass Lehrlinge daher (zumindest auch) grundsätzlich unter Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU fallen. Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU gelangt im Beschwerdefall zur Anwendung, da die zuständige Behörde ihre Asylentscheidung mehr als neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen hat und das Beschwerdeverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist. Diese Verzögerung kann nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden.Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU gelangt im Beschwerdefall zur Anwendung, da die zuständige Behörde ihre Asylentscheidung mehr als neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen hat und das Beschwerdeverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist. Diese Verzögerung kann nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden. Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Art. 15 Abs. 2 Richtlinie 2013/33/EU der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen.Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG in unmittelbarer Anwendung des Artikel 15, Absatz 2, Richtlinie 2013/33/EU der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen.
Vm Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des § 4b AuslBG erfolgt.
Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4 b, AuslBG ist vor der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftstellungsverfahren) durchzuführen. Dies entspricht auch der oben zitierten Stellungnahme Österreichs an die Europäisches Kommission, der zufolge die nach Artikel 15, Absatz 2, der Richtlinie 2013/33/EU zulässige Arbeitsmarktprüfung nach Maßgabe des Paragraph 4 b, AuslBG erfolgt. Ein Ersatzkraftverfahren wurde seitens der belangten Behörde durchgeführt. Es konnte aus Gründen, die nicht die Beschwerdeführerin zu vertreten hatte, keine Ersatzkraft vermittelt werden. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen fehlt: ob eine Lehre als Beschäftigung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU und/oder als berufliche Bildung im Sinne von Art. 16 der Richtlinie 2013/33/EU zu qualifizieren ist und ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 AuslBG erfüllt sein müssen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen fehlt: ob eine Lehre als Beschäftigung im Sinne von Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU und/oder als berufliche Bildung im Sinne von Artikel 16, der Richtlinie 2013/33/EU zu qualifizieren ist und ob im Falle der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erfüllt sein müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W151.2226055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.