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{'item': 'W187 2160626-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW187 2160626-1 SpruchW187 2160626-1/19E W187 2160623-1/19E W187 2160619-1/20E W187 2160629-1/17E W187 2160634-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerden von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX ,
  3. dem minderjährigen XXXX , geboren am XXXX ,
  4. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX und
  5. der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX ,
  6. XXXX ,
  7. XXXX ,
  8. XXXX ,
  9. XXXX und
  10. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerden von
  11. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  12. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 ,
  13. dem minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  14. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und
  15. der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 ,
  16. römisch 40 ,
  17. römisch 40 ,
  18. römisch 40 ,
  19. römisch 40 und
  20. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX alias XXXX , dem minderjährigen XXXX , der minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , dem minderjährigen römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX alias XXXX , dem minderjährigen XXXX , der minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , dem minderjährigen römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 und der minderjährigen römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  21. Das Ehepaar XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) sowie deren minderjähriger Sohn XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) und deren minderjährige Tochter XXXX (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) reisten gemeinsam unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  22. Das Ehepaar römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) sowie deren minderjähriger Sohn römisch 40 (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) und deren minderjährige Tochter römisch 40 (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin) reisten gemeinsam unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellten.
  23. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden im Rahmen ihrer jeweiligen Erstbefragungen am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu ihren Identitäten, ihrer Reiseroute und ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei gaben sie übereinstimmend an, miteinander verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sowie Moslemin zu sein. Weiter führte sie aus, dass sie im ersten Monat schwanger sei. Als Beweggrund für die gemeinsame Ausreise führte sie an, sie habe ihren Mann gegen den Willen ihrer Verwandten geheiratet. Die Verwandten ihres Gatten hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Kinder und könne so nicht in Afghanistan leben. Zudem herrsche in ihrem Land immer Krieg. Aus diesem Grund habe sie Afghanistan verlassen.
  24. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden im Rahmen ihrer jeweiligen Erstbefragungen am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu ihren Identitäten, ihrer Reiseroute und ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei gaben sie übereinstimmend an, miteinander verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin zu sein. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sowie Moslemin zu sein. Weiter führte sie aus, dass sie im ersten Monat schwanger sei. Als Beweggrund für die gemeinsame Ausreise führte sie an, sie habe ihren Mann gegen den Willen ihrer Verwandten geheiratet. Die Verwandten ihres Gatten hätten sie mit dem Umbringen bedroht. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwei Kinder und könne so nicht in Afghanistan leben. Zudem herrsche in ihrem Land immer Krieg. Aus diesem Grund habe sie Afghanistan verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sowie Moslem zu sein. Zum Fluchtgrund führte er aus, er habe seine Frau gegen den Willen seiner Verwandten geheiratet. Aus diesem Grund sei es zu Problemen mit seinen Verwandten gekommen, welche ihm auch mit dem Umbringen gedroht hätten. Er sei auch ein paar Mal von seinen Verwandten geschlagen worden. Aus diesem Grund habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern das Land verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern von seinen Verwandten ermordet zu werden.Der Zweitbeschwerdeführer gab an, am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sowie Moslem zu sein. Zum Fluchtgrund führte er aus, er habe seine Frau gegen den Willen seiner Verwandten geheiratet. Aus diesem Grund sei es zu Problemen mit seinen Verwandten gekommen, welche ihm auch mit dem Umbringen gedroht hätten. Er sei auch ein paar Mal von seinen Verwandten geschlagen worden. Aus diesem Grund habe der Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern das Land verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern von seinen Verwandten ermordet zu werden.
  25. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
  26. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab hier zunächst an, dass sie am XXXX in XXXX im Iran geboren sei. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sei ihre Familie mit der Erstbeschwerdeführerin zurück nach Afghanistan gegangen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, ihre Ehemann und sie hätten aus Liebe geheiratet. Vor ihrer Hochzeit sei ihr Gatte, der Zweitbeschwerdeführer, jedoch seiner Cousine mütterlicherseits versprochen worden. Ihr Gatte habe die Cousine auch heiraten wollen, sein älterer Bruder habe dann jedoch um die Hand dieser Cousine angehalten. Aus Respekt vor seinem Bruder, der eine Behinderung an der Hand habe, habe ihr Gatte dies zugelassen. Die Familie seines Onkels mütterlicherseits habe dann ihre zweite Tochter mit ihrem Mann verheiraten wollen. Dies habe ihr Mann nicht gewollt und schließlich die Erstbeschwerdeführerin geheiratet. Die Angehörigen ihres Gatten hätten versucht, ihn davon zu überzeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine schlechte Frau für ihn sei und er sie verlassen solle, damit sie ihre Tochter mit ihm verheiraten können. Nachts sei die Erstbeschwerdeführerin auch von Unbekannten angerufen worden. Ihr Mann sei dann misstrauisch geworden und sie hätten ständig gestritten. Insbesondere ihre Schwiegermutter sei gegen die Erstbeschwerdeführerin gewesen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt, dass sie ein Verhältnis zu einem anderen Mann habe. Ihr Mann habe schließlich keinen Wert mehr auf die Erstbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, gelegt. Als der Drittbeschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, habe der Zweitbeschwerdeführer ihr gesagt, dass er sich trennen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin habe daraufhin versucht, sich mit Tabletten umzubringen und sei im Krankenhaus gewesen. Nach diesem Vorfall habe ihr Mann sie wieder gut behandelt. Zuletzt sei der Zweitbeschwerdeführer jedoch von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden. An einem Freitag sei der Zweitbeschwerdeführer von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, wobei er sich die Hand gebrochen habe. Ihr Gatte sei auch zu Unrecht beschuldigt worden, ein Verhältnis zu seinem Gehilfen zu haben. Daraufhin seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen.Die Erstbeschwerdeführerin gab hier zunächst an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren sei. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sei ihre Familie mit der Erstbeschwerdeführerin zurück nach Afghanistan gegangen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst an, ihre Ehemann und sie hätten aus Liebe geheiratet. Vor ihrer Hochzeit sei ihr Gatte, der Zweitbeschwerdeführer, jedoch seiner Cousine mütterlicherseits versprochen worden. Ihr Gatte habe die Cousine auch heiraten wollen, sein älterer Bruder habe dann jedoch um die Hand dieser Cousine angehalten. Aus Respekt vor seinem Bruder, der eine Behinderung an der Hand habe, habe ihr Gatte dies zugelassen. Die Familie seines Onkels mütterlicherseits habe dann ihre zweite Tochter mit ihrem Mann verheiraten wollen. Dies habe ihr Mann nicht gewollt und schließlich die Erstbeschwerdeführerin geheiratet. Die Angehörigen ihres Gatten hätten versucht, ihn davon zu überzeugen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine schlechte Frau für ihn sei und er sie verlassen solle, damit sie ihre Tochter mit ihm verheiraten können. Nachts sei die Erstbeschwerdeführerin auch von Unbekannten angerufen worden. Ihr Mann sei dann misstrauisch geworden und sie hätten ständig gestritten. Insbesondere ihre Schwiegermutter sei gegen die Erstbeschwerdeführerin gewesen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin zu Unrecht unterstellt, dass sie ein Verhältnis zu einem anderen Mann habe. Ihr Mann habe schließlich keinen Wert mehr auf die Erstbeschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn, den Drittbeschwerdeführer, gelegt. Als der Drittbeschwerdeführer sechs Jahre alt gewesen sei, habe der Zweitbeschwerdeführer ihr gesagt, dass er sich trennen wolle. Die Erstbeschwerdeführerin habe daraufhin versucht, sich mit Tabletten umzubringen und sei im Krankenhaus gewesen. Nach diesem Vorfall habe ihr Mann sie wieder gut behandelt. Zuletzt sei der Zweitbeschwerdeführer jedoch von unbekannten Personen angerufen und bedroht worden. An einem Freitag sei der Zweitbeschwerdeführer von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, wobei er sich die Hand gebrochen habe. Ihr Gatte sei auch zu Unrecht beschuldigt worden, ein Verhältnis zu seinem Gehilfen zu haben. Daraufhin seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Der Zweitbeschwerdeführer stellte zunächst richtig, dass er am XXXX in XXXX geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits ( XXXX ) mitsamt seiner Familie gegen ihn gewesen seien. Als Kind sei ihm eine Tochter des Onkels mütterlicherseits namens XXXX versprochen worden. XXXX habe den Zweitbeschwerdeführer geliebt und der Zweitbeschwerdeführer habe ihr versprochen, dass er sie heiraten werde. Der Onkel mütterlicherseits sei zehn Jahre lang im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer seine jetzige Frau, die Erstbeschwerdeführerin, kennengelernt und geheiratet. Aus diesem Grund seien seine Mutter sowie sein Onkel mütterlicherseits, ein ehemaliger Drogenhändler, samt dessen Familie gegen den Beschwerdeführer gewesen. Einmal hätten sie einen anderen Mann angestiftet, den Zweitbeschwerdeführer zu vergiften, wodurch er zwei Jahre lang benommen gewesen sei. Ein anderes Mal sei der Zweitbeschwerdeführer von unbekannten Personen im Auftrag seines Onkels geschlagen worden. Nachdem ihm die Hand gebrochen worden sei, habe er sich von einem Gehilfen namens XXXX mit dem Auto zur Bank bringen lassen. Sein Onkel habe jemanden bezahlt, welcher gegenüber dem Vater des Gehilfen behauptet habe, dass XXXX schwul sei und mit dem Zweitbeschwerdeführer schlafe. Der Gehilfe habe acht Brüder gehabt. Schließlich sei der Zweitbeschwerdeführer telefonisch von Unbekannten bedroht worden, dass man ihn in 20 Tagen "erledigen" werde. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich nicht mehr getraut, alleine in sein Geschäft oder seine Firma zu gehen. Aus diesem Grund sei er ständig von einem anderen Gehilfen begleitet worden. Seine Mutter habe zudem immer wieder vom Zweitbeschwerdeführer verlangt, dass er sich von seiner Frau trennen solle. Aus diesem Grund habe seine Gattin auch einmal versucht, sich umzubringen. Der Onkel des Zweitbeschwerdeführers sei sehr kriminell gewesen und habe sogar seinen Bruder ermordet.Der Zweitbeschwerdeführer stellte zunächst richtig, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits ( römisch 40 ) mitsamt seiner Familie gegen ihn gewesen seien. Als Kind sei ihm eine Tochter des Onkels mütterlicherseits namens römisch 40 versprochen worden. römisch 40 habe den Zweitbeschwerdeführer geliebt und der Zweitbeschwerdeführer habe ihr versprochen, dass er sie heiraten werde. Der Onkel mütterlicherseits sei zehn Jahre lang im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer seine jetzige Frau, die Erstbeschwerdeführerin, kennengelernt und geheiratet. Aus diesem Grund seien seine Mutter sowie sein Onkel mütterlicherseits, ein ehemaliger Drogenhändler, samt dessen Familie gegen den Beschwerdeführer gewesen. Einmal hätten sie einen anderen Mann angestiftet, den Zweitbeschwerdeführer zu vergiften, wodurch er zwei Jahre lang benommen gewesen sei. Ein anderes Mal sei der Zweitbeschwerdeführer von unbekannten Personen im Auftrag seines Onkels geschlagen worden. Nachdem ihm die Hand gebrochen worden sei, habe er sich von einem Gehilfen namens römisch 40 mit dem Auto zur Bank bringen lassen. Sein Onkel habe jemanden bezahlt, welcher gegenüber dem Vater des Gehilfen behauptet habe, dass römisch 40 schwul sei und mit dem Zweitbeschwerdeführer schlafe. Der Gehilfe habe acht Brüder gehabt. Schließlich sei der Zweitbeschwerdeführer telefonisch von Unbekannten bedroht worden, dass man ihn in 20 Tagen "erledigen" werde. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich nicht mehr getraut, alleine in sein Geschäft oder seine Firma zu gehen. Aus diesem Grund sei er ständig von einem anderen Gehilfen begleitet worden. Seine Mutter habe zudem immer wieder vom Zweitbeschwerdeführer verlangt, dass er sich von seiner Frau trennen solle. Aus diesem Grund habe seine Gattin auch einmal versucht, sich umzubringen. Der Onkel des Zweitbeschwerdeführers sei sehr kriminell gewesen und habe sogar seinen Bruder ermordet. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht einvernommen.
  27. Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, XXXX (in der Folge: Fünfbeschwerdeführerin), geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am XXXX als gesetzliche Vertretung für die Fünfbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  28. Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 (in der Folge: Fünfbeschwerdeführerin), geboren. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am römisch 40 als gesetzliche Vertretung für die Fünfbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  29. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Fünfbeschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Fünfbeschwerdeführerin gesund sei. Weiter wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde mitzuteilen, ob die Fünfbeschwerdeführerin eigene Gründe für die Antragsstellung habe oder ob der Grund für die Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege.
  30. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Fünfbeschwerdeführerin um Mitteilung, ob die Fünfbeschwerdeführerin gesund sei. Weiter wurde die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, der belangten Behörde mitzuteilen, ob die Fünfbeschwerdeführerin eigene Gründe für die Antragsstellung habe oder ob der Grund für die Antragstellung in der Aufrechterhaltung des Familienverbandes mit der Kernfamilie liege.
  31. Die Erstbeschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Fünfbeschwerdeführerin gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Angaben, die die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren gemacht habe, würden auch für ihre Tochter gelten.
  32. Die Erstbeschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Fünfbeschwerdeführerin gesund sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die Angaben, die die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren gemacht habe, würden auch für ihre Tochter gelten.
  33. Am XXXX langte ein Schreiben von Dr. XXXX des Psychosozialen Dienstes XXXX hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden beide an Depressionen verbunden mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen leiden. Aufgrund ihrer schweren Traumatisierung sei zu befürchten, dass es zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung infolge des Traumas kommen werde. Die Situation des Wartens auf den Asylbescheid sei für beide extrem belastend, weshalb Dr. XXXX ersuche, der Familie ehestmöglich einen Bescheid zukommen zu lassen.
  34. Am römisch 40 langte ein Schreiben von Dr. römisch 40 des Psychosozialen Dienstes römisch 40 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer würden beide an Depressionen verbunden mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen leiden. Aufgrund ihrer schweren Traumatisierung sei zu befürchten, dass es zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung infolge des Traumas kommen werde. Die Situation des Wartens auf den Asylbescheid sei für beide extrem belastend, weshalb Dr. römisch 40 ersuche, der Familie ehestmöglich einen Bescheid zukommen zu lassen.
  35. Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen sowie zu den Länderberichten samt Vorlage von Integrationsunterlagen und medizinischen Befunden ein.
  36. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen sowie zu den Länderberichten samt Vorlage von Integrationsunterlagen und medizinischen Befunden ein.
  37. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünfbeschwerdeführerin sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
  38. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünfbeschwerdeführerin sodann sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  39. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom XXXX gemeinsam fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung.
  40. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schreiben vom römisch 40 gemeinsam fristgerecht vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtlicher Beurteilung.
  41. Die Beschwerde und die dazugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem verzichtete die belangten Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  42. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gemeinsame Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer ein, in der näheres zu den Verfahrensmängeln, der fehlerhaften Beweiswürdigung der Behörde, zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer, zu ihren Fluchtgründen und zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt wird. In einem legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vor.
  43. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gemeinsame Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführer ein, in der näheres zu den Verfahrensmängeln, der fehlerhaften Beweiswürdigung der Behörde, zur psychischen Erkrankung der Beschwerdeführer, zu ihren Fluchtgründen und zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt wird. In einem legten die Beschwerdeführer weitere Integrationsunterlagen sowie medizinische Unterlagen vor.
  44. Mit Eingabe vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx ein.
  45. Mit Eingabe vom römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenvereins St. Marx ein.
  46. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, um eine möglichst baldige Entscheidung bzw. um Durchführung einer Verhandlung, da die Ungewissheit ihres Aufenthaltes sehr belastend für sie sei.
  47. Mit Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, um eine möglichst baldige Entscheidung bzw. um Durchführung einer Verhandlung, da die Ungewissheit ihres Aufenthaltes sehr belastend für sie sei.
  48. Der MigrantInnenverein St. Marx gab mit Schreiben vom XXXX die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
  49. Der MigrantInnenverein St. Marx gab mit Schreiben vom römisch 40 die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt.
  50. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe von Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, für die Beschwerdeführer ein.
  51. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe von Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin, für die Beschwerdeführer ein.
  52. Mit Schreiben vom XXXX legte der Verein Menschenrechte Österreich die am XXXX erteilte Vollmacht zurück.
  53. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Verein Menschenrechte Österreich die am römisch 40 erteilte Vollmacht zurück.
  54. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Integrationsunterlagen ein.
  55. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Integrationsunterlagen ein.
  56. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ein, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer verdächtigt wird, einen Schulkollegen am XXXX durch einen Faustschlag am Körper verletzt zu haben.
  57. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer verdächtigt wird, einen Schulkollegen am römisch 40 durch einen Faustschlag am Körper verletzt zu haben.
  58. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Drittbeschwerdeführer.
  59. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Drittbeschwerdeführer.
  60. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung einschlägige Länderinformationen zu Afghanistan.
  61. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Vereins Menschenrechte Österreich für die Beschwerdeführer ein.
  62. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des Vereins Menschenrechte Österreich für die Beschwerdeführer ein.
  63. Mit Schreiben vom XXXX gab die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, RA Mag. Nadja Lorenz, bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
  64. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, RA Mag. Nadja Lorenz, bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
  65. Am XXXX fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi jeweils getrennt vom erkennenden Richter zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz und ihren Beschwerdegründen einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern.
  66. Am römisch 40 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei öffentliche mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein des ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi jeweils getrennt vom erkennenden Richter zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz und ihren Beschwerdegründen einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. Die Verhandlungsschrift betreffend den Zweitbeschwerdeführer lautet auszugsweise: "[...] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführer: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführer: Ja, es geht mir gut. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführer: Das erste Jahr nach meiner Einreise in Österreich stand ich in medizinischer Behandlung und habe auch Medikamente einnehmen müssen. Danach nicht mehr. Die letzten 3 Nächte hatte ich kaum Schlaf. Ich bin psychisch belastet. Es geht um unsere Zukunft. Dazu möchte ich noch anmerken, dass ich ungefähr 1 1/2 Jahre gebraucht habe, bis es mir psychisch wieder gut gegangen ist. [...] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführer: Ja, zu 100%. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich spreche FARSI und verstehe auch etwas DEUTSCH. In diesen Sprachen kann ich auch lesen und sprechen. DEUTSCH nicht hervorragend, aber ausreichend. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin schiitischer Muslim, bin Afghane, verheiratet und gehöre der Tadschikischen Volksgruppe an. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Ja, drei. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben. Beschwerdeführer: Als der Krieg gegen die Russen ausgebrochen ist, ich spreche von der damaligen Revolution, damals war ich ein Kleinkind, ich kann mich an diese Zeit nicht erinnern. Mein Vater hat uns aus der Heimat in den IRAN gebracht. Ungefähr 15 Jahre habe ich mit meinen Eltern im IRAN gelebt. Die Lebensumstände waren dort sehr schwierig, nicht nur für uns, sondern für alle Afghanen. Ich war ungefähr 16/17 Jahre alt, als ich mitbekommen habe, dass viele Afghanen aufgegriffen wurden. Ich glaube, ich war sogar älter, 18/19 Jahre. Die Russen haben Krieg geführt, der sehr brutal war. Viele Afghanen wurden in die Flucht getrieben. Die Iraner wollten und loswerden. Damals war unsere finanzielle Situation mehr als nur schlecht. Mein Vater hat als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Auch wir haben gearbeitet. Meine Brüder und ich konnten uns trauriger Weise keine Bildung leisten. Mein Vater wollte, dass wir arbeiten, z.B. als Schneiderlehrling um etwas Geld zu verdienen. Wir hatten zwar Flüchtlingsausweise, das war eine grüne Karte. Mit dieser Karte hatte man auch keine Rechte. Wir haben dann entschieden, in die Heimat zurückzukehren. In der Heimat haben wir nur Zerstörung wahrgenommen. Wie bereits zuvor erwähnt, hat mein Vater auf Baustellen gearbeitet. In der Heimat haben wir ein Grundstück besessen. Mein Vater hat sofort seine Ärmel hochgekrempelt. Wir haben mit angepackt und von vorne begonnen. Wir haben alle hart gearbeitet. Es war eine körperlich anstrengend, schmutzige Arbeit. Mit der Zeit hat sich unsere finanzielle Situation gebessert. Wir haben sogar Häuser gebaut und verkauft. Allerdings gab es keine andere Entwicklung, ich spreche von Bildung. Ich habe dann mit meinem ältesten Bruder entschieden, in den IRAN zurückzukehren. Mein Onkel mütterlicherseits wurde mit einer weiteren Person wegen Drogenhandel im IRAN festgenommen. Meine Tante hat somit ohne Ehemann gelebt. Mein Onkel hatte drei Töchter und einen Sohn. Diese Tante mütterlicherseits, die Schwester des Onkels der inhaftiert wurde, wurde von ihrem Ehemann verlassen, da sie keine Kinder bekommen konnte. Meine Tante hat uns darum gebeten, bei ihr zu leben, weil sie keine männlichen Personen hatte und somit schutzlos war. Wir haben bei dieser Tante gelebt, sind unserer Arbeit nachgegangen. Mein Onkel mütterlicherseits hat eine Wohnstraße weiter weg von uns gelebt. Ungefähr 5 oder 6 Jahre haben wir zusammengelebt. Wir haben auch während dieser Zeit meinen Onkel mütterlicherseits besucht. Die Familie mütterlicherseits hatte in AFGHANISTAN Grundstücke in teuren Gegenden, vererbt von meinem Großvater. Ohne dass wir das bewusst mitbekommen haben, wurde eine Abmachung getroffen, dass wir Brüder die Cousinen mütterlicherseits, die Töchter des Onkels, heiraten sollen. Meine Mutter hatte einen Reisepass und ist gelegentlich auf Besuch gekommen. Sie war mit dieser Situation einverstanden. Wir haben unser Leben dort fortgeführt. Die Veränderungen sind dann eingetreten, als mein Onkel aus dem Gefängnis entlassen wurde. Mein Onkel wurde dann nach 10 Jahren Haft über die Grenze nach AFGHANISTAN zurückgeschoben. So wie ich es wahrgenommen habe, hat sich meine Tante nur wegen meinem Onkel im IRAN aufgehalten, damit sie ihn jede Woche in der Haft besuchen kann. Mein Großvater hat einiges geopfert. Er hat ein Geschäft besessen, das er verkauft hat. Seine finanzielle Situation war überdurchschnittlich gut. Mein Großvater ist plötzlich verstorben. Ich glaube, dass er sich große Sorgen um seine Existenz gemacht hat. Er hat sehr viel Geld verloren und darüber hinaus war mein Onkel im Gefängnis. Mein Onkel hat sehr schlecht über den IRAN gesprochen. Er ist anders als die anderen Angehörigen jemand, der kriminelle Sachen gemacht hat, gepokert hat. Die älteste Tochter meines Onkels hatte Gefühle für mich. Ich habe sie nur als Schwester gesehen. Es kam für mich nicht in Frage sie aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten. Sie hat mir ihre Liebe gezeigt und auch offen gesagt, dass sie mich liebt. Mein Bruder, der sich immer bei mir aufgehalten hat, war körperlich behindert. Seine Hand war bis zu einem Teil amputiert. Er meinte zu mir, dass keine Frau sich für einen Krüppel interessieren würde. Dieser Bruder hatte Gefühle für die älteste Tochter meines Onkels, die wiederrum nur an meiner Person interessiert war. In AFGHANISTAN ist die Gesellschaft anders. Es gilt das Gesetz der Scharia. Die Eltern entscheiden über das, was man zu tun hat. Mein Bruder hat mich darum gebeten mich von unserer Cousine fernzuhalten. Ich hatte kein Interesse an ihr. Deswegen habe ich ihm gesagt: "Natürlich mache ich das." Die Wahrheit war, dass sie es auf mich "abgesehen" hatte. Ich stand in der Mitte. Mein Bruder, der wegen seiner Behinderung gelitten hat und auf der anderen Seite hat sie ihn abgelehnt. Ich hatte noch einen weiteren Onkel mütterlicherseits. Die beiden haben eine Einheit gebildet. Dieser Bruder, der jünger war, war bedauerlicherweise drogenabhängig. Er ist plötzlich verstorben. In AFGHANISTAN hat die Familie mütterlicherseits im Stadtzentrum ein großes Grundstück besessen. Der Drogenabhängige Onkel, der verstorben ist, hatte weder eine Frau noch Kinder. Der andere Onkel hat ein genussvolles Leben gelebt. Hat ständig gefeiert, Leute eingeladen, getrunken. Er wusste, dass das Grundstück sehr viel wert ist. Die Menschen in der Ortschaft haben gelästert. Es gab auch mit der Zeit Auseinandersetzungen zwischen meinen Onkeln, auch deswegen, weil der eine überaus verschwenderisch gelebt hat. Plötzlich ist der eine dann verstorben. Seine Geschwister waren sehr nachsichtig, weil er 10 Jahre seines Lebens im Gefängnis verbracht hat. Sie meinten, er soll das Erbe alleine bekommen. Die Tante, die von ihrem Ehemann verlassen wurde, war damit zufrieden, ein Dach über ihrem Kopf bei ihrem Bruder zu haben. Auch meine eigene Mutter war ihrem Bruder hörig. Ich habe noch eine weitere Tante mütterlicherseits. Ihr Ehemann hatte große Auseinandersetzungen mit diesem Onkel. Sie leben jetzt in DEUTSCHLAND. Der Ehemann meiner Tante hat aus Angst um sein Leben die Flucht ergriffen. Mein Onkel kennt viele Leute und jeder weiß, dass er etwas mit dem Tod seines eigenen Bruders zu tun hat. In HERAT ist es üblich, dass Gerüchte sich schnell verbreiten, ob richtig oder falsch sei dahingestellt. Es wurde sehr viel Druck auf meine Cousine ausgeübt. Ich habe mich wie versprochen, zurückgehalten. Sie wurde dazu gezwungen, meinen Bruder zu heiraten. Ich wollte meine jüngere Cousine heiraten. Ich wollte auch in der Nähe meines Bruders sein, wir waren immer zusammen. Meine Mutter war mit meiner Entscheidung einverstanden. Auch meine Tante war damit einverstanden. Meine andere Cousine hat gemeint, wenn es zu einer Heirat zwischen mir und ihrer Schwester kommt, wird sie das nicht aushalten. Sie ist auch erkrankt. Sie haben kein glückliches Leben miteinander geführt. Ein Teil der Familie wollte, dass ich meine Cousine heirate und keine fremde Frau in die Familie bringe. Mein Onkel hat mich nicht gemocht, ich weiß nicht weswegen. Ich habe damals bei einer Veranstaltung meine jetzige Frau kennengelernt. Ich glaube, dass es von Gott so gewollt war. Meine Familie, ich spreche von meiner Mutter und der restlichen Sippschaft waren gegen meine jetzige Frau, weil sie aus einer höheren Schicht kam und auch eine offene Denkweise hatte. Sie waren mit einer Eheschließung nicht einverstanden. Meine Cousine hat selbst ein unglückliches Leben geführt und konnte mein Glück nicht ertragen. Deswegen hat sie aktiv entgegengewirkt. Damals ging es uns finanziell gut. Wir hatten ein eigenes Haus, haben einiges selbst erbaut. Meine Cousine hat die Familie erpresst. Sie meinte damals, sollte es zu einer Eheschließung zwischen mir und ihrer Schwester kommen, wird sie sich das Leben nehmen. Ich wollte keine Unruhe in der Familie stiften. Ich habe um die Hand meiner Frau angehalten. Meine Frau kannte ich nicht richtig. Ich habe sie nur für einen Moment bei der Essensausgabe gesehen. Freunde und Bekannte haben ein Foto meiner jetzigen Frau organisiert. Ich habe dann meine Mutter darum gebeten, offiziell bei ihrer Familie anzufragen. Als sie zurückkam, meinte sie, sie hätte eine riesengroße Narbe im Gesicht. Sie hat sie versucht, schlecht zu machen. Ich habe diese hässliche Narbe die sie erwähnt hat nicht gesehen. Das hat mich stutzig gemacht. Ein Bekannter hat ein Foto organisiert, deswegen wusste ich, dass man mich anlügt. Ich habe es geschafft, sie zu heiraten. Wir wurden islamisch getraut. Ewa 3 oder 4 Tage nach der Heiratszusage hat meine Familie mir erklärt, dass ich in der Familie heiraten soll. Man sei jetzt mit einer Heirat einverstanden. Das andere Mädchen, d. h. meine jetzige Ehefrau, würde mich nicht mehr wollen. An dem Tag, an dem ich ausgesprochen habe, dass ich meine Cousine nicht heiraten werde, haben die Auseinandersetzungen begonnen. Ich hatte eine Zusage, ich wollte mein Wort halten. Ich wollte auch mein Gesicht nicht verlieren, indem ich einfach "abspringe". Als ich mein gemeinsames Leben mit meiner Ehefrau angefangen habe, hat mein Onkel uns das Leben erschwert, indem er mir Probleme in der Arbeit gemacht hat. Mein Cousin mütterlicherseits, der Sohn meines Onkels, hat mich körperlich attackiert. Meine Mutter, meine Tante, mein Onkel, alle haben die Beziehungen zu mir abgebrochen. Sie haben versucht meine Frau und mich in die Irre zu führen, uns gegeneinander aufzuhetzen, damit wir uns gegenseitig verlassen. Sie haben sehr viel Druck ausgeübt. Druck der psychisch ausgeartet ist. Meine Frau hat gelitten. Ich hatte auch Streitereien mit meiner Ehefrau. Meine Frau musste Medikamente einnehmen. Sie meinte, dass sie lebensmüde geworden ist. Sie war kurz davor Selbstmord zu begehen. Meine Frau wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihr Magen wurde ausgepumpt. Diese Gefahr haben wir überstanden. Ich hatte einen Bekannten, einen Arbeiter, der Drogenabhängig war, zwar keine harten Drogen wie Kokain oder Heroin, er hat Haschisch geraucht. Mir war das egal so lange es die Arbeit nicht beeinträchtigt hat. Mein Onkel hat diesen Mann beauftragt in mein Essen etwas hinzugeben und danach wusste ich nicht mehr bewusst, was ich tue. Ich habe dann im Nachhinein herausgefunden, dass dieser Mann ungefähr 20.000 Afghani von meinem Onkel erhalten hat, damit er das mit mir tut. Ich war unzählige Male beim Arzt, sogar nach PAKISTAN bin ich gereist um behandelt zu werden. Auch im IRAN war ich deswegen. Es waren Zustände, wo ich aus heiterem Himmel Anfälle bekam, wonach ich mich nicht mehr erinnern kann, was mit mir geschehen ist. Es ging mir dermaßen schlecht, so dass ich nicht mehr wusste, was sich in meiner Buchhaltung eingetragen hatte und was nicht. All das ist mir nur zugestoßen, aus Rache, weil ich mich dagegen entschieden habe, meine jetzige Frau zu verlassen und deren Willen zu erfüllen. Nach meiner Heirat gab es verschiedene Wege über die Rache gegen uns ausgeübt wurde. Bis zuletzt, als sie mir einen sehr großen Schaden zugefügt haben. Mein Onkel mütterlicherseits hat drei verschiedene Personen bezahlt, damit sie mir anlasten, ich hätte einen kleinen Jungen misshandelt, missbraucht. Das war schlimmer als eine Explosion. Das Ganze wurde inszeniert. Diese drei Personen wurden auf mich angesetzt. Ich habe im Nachhinein erfahren, dass sogar mein ältester Bruder bei dieser Sache mitgewirkt hat. Ich bin in einem Cafe gesessen, als es zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Mein Onkel hat diese Männer bezahlt und der Sohn von dem einen Mann hat dann behauptet ich hätte diese schlimmen Dinge mit ihm gemacht. HERAT ist eine streng religiöse, konservative Stadt. Man bekommt nicht die Möglichkeit angehört zu werden. Es bestand die Gefahr, dass jede Person auf der Straße mich umbringt und als Held gefeiert wird. Ich habe die Gefahr gespürt, da die Gerüchte sich sehr schnell verbreitet haben. Alles war im Vorfeld geplant und vorbereitet. Zu wem soll man zuerst laufen und erklären, dass es eine Lüge ist. Es gibt auch keine Polizei die neutral eine Sache betrachtet. Ich hatte auch die Furcht, dass man für wenig Geld ungefähr 10.000 Afghani jemanden beauftragt mich zu töten. Es war eine Furcht, die ich damals gespürt habe. Ich war beim Arzt, weil ich Herzschmerzen, Krämpfe hatte. Ich habe Säfte eingenommen, damit sich die Muskeln entspannen. Wenn ich rausgegangen bin, um im Geschäft zu arbeiten, bin ich nur in Begleitung gegangen und nicht mehr so wie früher, um 7 Uhr in der Früh, sondern um 10 Uhr am Vormittag. Ich bin nicht mehr spät in der Dunkelheit nach Hause zurückgekehrt, sondern gegen 16 Uhr in Begleitung. Ich wurde auch telefonisch von verschiedenen Personen unter verschiedenen Nummern bedroht. Durch die Drohanrufe war ich psychisch belastet, gestresst. Ich habe an Schlafstörungen gelitten. Ich habe mich daran erinnert, dass es einige Vorfälle gab, wo man Menschen vorgeworfen hat, dass sie die religiösen Regeln missachtet haben. Diese Menschen wurden von der Masse totgeprügelt. In ganz AFGHANISTAN und in HERAT gab es einige Vorfälle. Männer und Frauen waren davon betroffen. In der Stadt HERAT gab es einen Vorfall bei dem ein Entführer gefasst wurde. Es gab auch im Fernsehen Berichte über ihn. Nach einem Jahr ist er gegen Bezahlung freigekommen. Es gab viele Vorfälle. Gegen Ende hat sich alles zugespitzt. Ich hatte Angst davor, dass man meinen Kindern Schaden zufügen könnte. Wir haben aus Not entschieden, teilweise zu Fuß und mit einem Schlauchboot gefährliche Gewässer zu überqueren. Wir sind auch mit Taxis gefahren. Beim Grenzübertritt wurde auf uns geschossen. Mit dem Schlepper habe ich auch fürchterliche Dinge erleben müssen Ich habe ihn bezahlt, damit meine Familie sicher in einem Schiff wegkommt. Ich wurde mit einer Pistole bedroht. Schlussendlich sind wir mit einem Schlauchboot, überladen, unter gefährlichen Umständen weggekommen. Über die Berge sind wir zu Fuß gegangen. Ich hatte Angst, dass meine Kinder verdursten. Wir waren auf sie angewiesen. Drei Tage und Nächte haben wir in Ungewissheit verbracht. Die Berge dort sind sehr gefährlich. Es sind Menschen gestürzt. Keiner hat versucht zu helfen. Ich habe meine Tochter dann am Rücken "hochgepackt", da ich Angst hatte, sie könnte ausrutschen. Auf der Flucht hat der Schlepper wieder Geld von mir verlangt. Ich war ihm ausgeliefert. Ich musste nachgeben. Jeder Schlepper wollte bezahlt werden. In MAZEDONIEN war es auch nicht einfach. Es hat stark geregnet. In den Wäldern mussten wir zweimal umkehren. Wir wären beinahe ertrunken. In dem Schlauchboot hatte ich von Anfang an, ein schlechtes Gefühl. Wir haben uns gegenseitig angespornt, das Wasser aus dem Schlauchboot zu bekommen. [...] Richter: In der Vernehmung vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie verdächtigt wurden, eine homosexuelle Beziehung zu einem 17- oder 18-jährigen Gehilfen in Ihrem Geschäft gehabt zu haben. Jetzt haben sie angegeben, dass Sie einen kleinen Jungen missbraucht haben. Was stimmt jetzt? Beschwerdeführer: Ich habe nicht von einem kleinen Jungen heute gesprochen, sondern gesagt, dass man mir unterstellt hätte, ich hätte einen Jungen missbraucht. Das Alter habe ich nicht angegeben. Er war ungefähr so alt. In AFGHANISTAN sagt man generell "Junge". Man kann damit ein Kleinkind aber auch ein älteres Kind oder einen Jugendlichen in dem Alter. Ich glaube das war 18 oder 19 Jahre. Sie haben diese Unterstellung gemacht. Richter: In der Vernehmung vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie dieser Junge mit dem Auto herumgeführt hat und ein Gehilfe von Ihnen war. Davon haben Sie heute nichts erwähnt. Beschwerdeführer: Ich habe Ihnen heute versucht zusammenfassend zu erzählen. Ich habe gemerkt, dass es sehr lange dauert, wenn ich alle Details erwähne. Wir sind oft zusammengefahren. Damals hatte ich einen Bruch an der Hand. Ich habe mir nichts dabei gedacht, mich von ihm fahren zu lassen. Die Leute werden stutzig, wenn ein etwas älterer Mann mit einem jüngeren Mann unterwegs ist. In HERAT ist es üblich, dass man nur mit Angehörigen unterwegs ist. Wenn zwei fremde Männer mit einem Altersunterschied oft zusammengesehen werden, besteht die Gefahr, dass man verdächtigt wird, dass man eine heimliche körperliche Beziehung miteinander führt. Richter: Sie haben angegeben, dass Ihnen eine Substanz ins Essen gegeben wurde. Haben Sie jemals herausgefunden, welche Substanz das war? Beschwerdeführer: Nein, auch die Ärzte konnten nicht herausfinden, welche Substanz das war. Wenn man Anfälle bekommt, dann nimmt man in AFGHANISTAN an, dass man von bösen Geistern besessen ist. Das habe ich am Anfang auch gedacht. Ich hatte Angst, den Verstand komplett zu verlieren. Ich bin froh darüber, dass mich das, was mir gegeben wurde, nicht körperlich ruiniert hat und bin froh darüber, dass meinen Kindern nichts zugestoßen ist. Ich wollte einfach von dort wegkommen. Vor allem nach der Unterstellung, ich hätte einen "Jungen" sexuell missbraucht. Das war alles zu viel. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ich hatte anfänglich Kontakt zu ihnen, zu meinem Bruder. Ich wollte, dass er zumindest das verkauft, was mein Anteil ist, damit ich ausreichend Geld für uns habe. Mein Vater hat bedauerlicherweise einen Infarkt erlitten. Mein Vater war dann nicht mehr handlungsfähig. Es wurde alles verkauft, gegen seinen Willen. Ich habe kein Geld erhalten. Ich habe angerufen, da ich auf meinen Anteil bestanden habe. Ich habe nur erfahren, dass der Verkauf stattgefunden hat. Wenn ich angerufen habe, wurde nicht einmal abgehoben. Mit wurde nur erklärt, dass die Behandlungskosten meines Vaters sehr hoch gewesen sind. Er wurde in PA-KISTAN behandelt. Daher sei nichts mehr übriggeblieben. Ich habe alles aufgegeben. Ich habe sie auch so zurückgelassen. Ich habe die Heimat aufgegeben, weil dort alles ungerecht war. Mit Recht kommt man dort nicht weit. Hier haben wir von Vorne angefangen. Ich fühle mich sehr unwohl dabei, so schlecht über meine eigene Familie zu sprechen. Es ist auch beschämend. Aber das ist das, was mir zugestoßen ist. Richter: Haben Sie in Afghanistan weiter entfernte Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Es haben viele mit mir damals gebrochen. Ich selbst habe auch mit Angehörigen gebrochen. Ich habe wegen Blutsverwandter sehr viel Leid erleben müssen. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführer: Ich bin dankbar dafür, dass ich hier leben darf. Ich darf zurzeit für die Rettung arbeiten. Seit ca. 3 oder 4 Monaten bekomme ich zweimal in der Woche Deutschunterricht. In ungefähr 20 Tagen habe ich meine Prüfung. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, in der Gegend in der wir leben, versuche ich jeden anzusprechen, nicht nur Österreicher, auch Afghanen oder Araber. Es gibt aber auch gute Freunde, die ich unterstützte. Befreundet bin ich mit XXXX und XXXX . Ich habe auch weibliche Freunde. Auch Frau XXXX . Ich helfe ihr gelegentlich. Es gibt Veranstaltungen in unserer Gegend. Ich helfe aus. Auch beim Tragen und Austeilen des Essens. Wir sind aktiv in unserer Ortschaft.Beschwerdeführer: Ja, in der Gegend in der wir leben, versuche ich jeden anzusprechen, nicht nur Österreicher, auch Afghanen oder Araber. Es gibt aber auch gute Freunde, die ich unterstützte. Befreundet bin ich mit römisch 40 und römisch 40 . Ich habe auch weibliche Freunde. Auch Frau römisch 40 . Ich helfe ihr gelegentlich. Es gibt Veranstaltungen in unserer Gegend. Ich helfe aus. Auch beim Tragen und Austeilen des Essens. Wir sind aktiv in unserer Ortschaft. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Dort wo ich arbeite, bin ich auch Mitglied. Wir treffen uns in der Freizeit, rauchen miteinander, ich spreche von der Rettung. Ich schätze meine Kollegen. Es sind sehr angenehme Menschen. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Weil wir nicht abgeschoben werden wollen. Meine Frau macht sich große Sorgen, ist gestresst. Ich will endlich im Leben ankommen. Ich möchte meine Kosten selbst bezahlen. Das wollen wir beide. Ich glaube, dass diese Perspektivlosigkeit von uns beiden eine stressige Situation für uns verursacht, die wir ungewollt auf unsere Kinder übertragen. Wir wollen endlich in Ruhe leben, sodass wir uns auf das Lernen und Weiterkommen konzentrieren können. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführer: Ich weiß nicht, was uns dort erwarten würde. Ich befürchte aber das Schlimmste. Weil diese Angelegenheit bzw. diese Unterstellungen sich weit verbreitet haben. Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass ich dort keine Lebensgrundlage mehr habe. [...] Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführer: Ja." Die Rechtsvertretung des Zweitbeschwerdeführers legte in der mündlichen Verhandlung Integrationsunterlagen vor, die zum Akt genommen wurden. Die Verhandlungsschrift betreffend die Erstbeschwerdeführerin lautet auszugsweise: "[...] Richter: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? Beschwerdeführerin: Ja. Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern? Beschwerdeführerin: Ja. Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung? Beschwerdeführerin: Ja. Ich habe auch unmittelbar nach meiner Einreise angegeben, dass ich psychisch nicht gesund bin. Diese psychische Erkrankung hat sich in meiner Jugend entwickelt. Ich wollte immer schon eine schulische Ausbildung machen. Zu Zeiten der Taliban konnte ich mich nicht entwickeln. Ich war ungefähr 16/17 Jahre alt, als die Schmerzen im rechten Arm begonnen haben. Als ich ein junges Mädchen war, haben die Taliban allen Frauen verboten eine Ausbildung zu machen, die Schule zu besuchen. Als sich dann alles geändert hat, war ich älter und man sagte, es sei nicht angebracht in dem Alter eine schulische Ausbildung zu machen. Ich habe mich immer minderwertig gefühlt. Es ist schwierig, sich selbst als Analphabetin zu akzeptieren. Es ist nicht nur das, sondern dass man weder als Mädchen noch als Frau in AFGHANISTAN über sich selbst entscheiden darf. Ich hatte Wünsche, die ich mir selbst nicht erfüllen konnte. Mir wurde es nicht erlaubt. Ich habe dann geheiratet, die Kinder bekommen, aber diese Wünsche nicht vergessen. Als ich im IRAN war habe ich den Lernstoff von der ersten und zweiten Klasse mit sehr viel Mühe mir selbst beigebracht. Teilweise habe ich nachts, heimlich gelernt. Ich habe dann Texte geschrieben, meinem Bruder gezeigt, damit er meine Fehler korrigiert. (BF erzählt sehr bewegt und weint) Es sind teilweise auch Tränen, die ich aus Freude nicht zurückhalten kann, wenn ich hier Frauen sehe, die aus AFGHANISTAN sind, ihre Chance ergriffen haben und unabhängig leben. Den Iranerinnen geht es, was die Bildung betrifft auch gut. Es ist immer abhängig, gehalten zu werden. [...] Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu? Beschwerdeführerin: Ja, ich habe die Wahrheit angegeben. Ich möchte nur anmerken, dass der Referent sehr ungeduldig mit mir war, und nicht so wie Sie, mir zugehört hat. Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführerin: Ich wurde im IRAN Zuhause geboren. Ich weiß nur, dass ich jetzt XXXX Jahre alt bin. Ich weiß nur, dass mein Geburtsdatum nicht genau aufgenommen werden konnte. Ich weiß, dass ich hier XXXX oder XXXX Jahre alt bin.Beschwerdeführerin: Ich wurde im IRAN Zuhause geboren. Ich weiß nur, dass ich jetzt römisch 40 Jahre alt bin. Ich weiß nur, dass mein Geburtsdatum nicht genau aufgenommen werden konnte. Ich weiß, dass ich hier römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt bin. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführerin: Ich spreche und beherrsche FARSI. Das Lesen und Schreiben habe ich mir selbst beigebracht. Ich hatte hier große psychische Probleme. Ich komme ohne ärztliche Anweisungen und Medikamente nicht zurecht. Ich muss täglich meine Medikamente einnehmen. Dennoch habe ich etwas Deutsch gelernt. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführerin: Ich bin verheiratet, schiitische Muslima und bin Tadschikin. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführerin: Ja, drei. Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan/Iran aufgehalten haben. Beschwerdeführerin: Ich war ungefähr 8 oder 9 Jahre alt als meine Familie nach AFGHANISTAN zurückgekehrt ist. Dann sind die Taliban gekommen. Als sie abgezogen sind, war ich ungefähr 17 Jahre alt. Ich wollte dennoch in diesem Alter die Schule besuchen. Aber der gesellschaftliche Druck auf meine Familie war groß. Sie konnten mich nicht unterstützen. Als XXXX die Macht übernommen hat, habe ich geheiratet. So wie es in AFGHANISTAN üblich ist, habe ich meinen Ehmann vor der Ehe nicht kennengelernt. Wir haben uns auf einer Veranstaltung, genauer auf einer Hochzeit, kurz gesehen. Es wurde dann offiziell um meine Hand angehalten. In AFGHANISTAN war es mir untersagt, selbst über mich zu entscheiden. Nach der Heirat wurde mir bewusst, dass meine Schwiegerfamilie mich eigentlich gar nicht wollte. Meine Schwiegermutter hat mich gequält. Es waren nicht nur Kleinigkeiten. Sie hat mich bloßgestellt. Ich habe auch mitgehört, wie zu meinem Mann gesagt wurde, ich sei es als Frau nicht wert, er möge mich verlassen. Er soll wieder heiraten. Sie haben auch Lügen erfunden um meinen Mann gegen mich aufzuhetzen. Es war zuhause ständige Unruhe. Es hat sich alles so entwickelt, dass ich lebensmüde wurde. Ich wollte all dem ein Ende setzen und habe alle meine Medikamente auf einmal geschluckt. Meine Schwiegermutter hat andere beeinflusst, damit sie bezeugen, ich hätte eine Affäre mit einem anderen Mann. Es hätte mich sogar jemand besucht, der in einem weißen TOYOTA COROLLA vorgefahren ist. Ich hatte nie in AFGHANISTAN die Erlaubnis etwas selbst zu tun, oder selbst zu entscheiden. Ich bin auch nie alleine wo anders hingegangen. Ich habe einmal in der Woche meine Mutter besucht. Mein Ehemann hat mich hingefahren und wieder zurückgebracht, oder mein Bruder. Es war mir auch nicht erlaubt, dort alleine durch die Gegend zu fahren. Hier stehe ich oft da und es kommen mir die Tränen, wenn ich alleine unterwegs bin. Ich genieße es jedes Mal und bin dankbar dafür, dass ich mich mit meinen Freunden einfach so alleine treffen darf. Ich kann mit meinen Kindern hinausgehen, wenn es mir recht ist. Ich habe jetzt die innere Ruhe hier gefunden. Diese Angst, dafür bestraft zu werden, dass man eine kleine Entscheidung, wie hinauszugehen, getroffen hat, musste ich erst realisieren. Ich habe eine sehr gute österreichische Freundin, namens XXXX . Mit ihr treffe ich mich im Park und tausche mich aus. Wir gehen auch zusammen einkaufen und beraten uns gegenseitig. Wir besuchen uns auch gegenseitig zuhause. Sie ist auch meine Nachbarin.Beschwerdeführerin: Ich war ungefähr 8 oder 9 Jahre alt als meine Familie nach AFGHANISTAN zurückgekehrt ist. Dann sind die Taliban gekommen. Als sie abgezogen sind, war ich ungefähr 17 Jahre alt. Ich wollte dennoch in diesem Alter die Schule besuchen. Aber der gesellschaftliche Druck auf meine Familie war groß. Sie konnten mich nicht unterstützen. Als römisch 40 die Macht übernommen hat, habe ich geheiratet. So wie es in AFGHANISTAN üblich ist, habe ich meinen Ehmann vor der Ehe nicht kennengelernt. Wir haben uns auf einer Veranstaltung, genauer auf einer Hochzeit, kurz gesehen. Es wurde dann offiziell um meine Hand angehalten. In AFGHANISTAN war es mir untersagt, selbst über mich zu entscheiden. Nach der Heirat wurde mir bewusst, dass meine Schwiegerfamilie mich eigentlich gar nicht wollte. Meine Schwiegermutter hat mich gequält. Es waren nicht nur Kleinigkeiten. Sie hat mich bloßgestellt. Ich habe auch mitgehört, wie zu meinem Mann gesagt wurde, ich sei es als Frau nicht wert, er möge mich verlassen. Er soll wieder heiraten. Sie haben auch Lügen erfunden um meinen Mann gegen mich aufzuhetzen. Es war zuhause ständige Unruhe. Es hat sich alles so entwickelt, dass ich lebensmüde wurde. Ich wollte all dem ein Ende setzen und habe alle meine Medikamente auf einmal geschluckt. Meine Schwiegermutter hat andere beeinflusst, damit sie bezeugen, ich hätte eine Affäre mit einem anderen Mann. Es hätte mich sogar jemand besucht, der in einem weißen TOYOTA COROLLA vorgefahren ist. Ich hatte nie in AFGHANISTAN die Erlaubnis etwas selbst zu tun, oder selbst zu entscheiden. Ich bin auch nie alleine wo anders hingegangen. Ich habe einmal in der Woche meine Mutter besucht. Mein Ehemann hat mich hingefahren und wieder zurückgebracht, oder mein Bruder. Es war mir auch nicht erlaubt, dort alleine durch die Gegend zu fahren. Hier stehe ich oft da und es kommen mir die Tränen, wenn ich alleine unterwegs bin. Ich genieße es jedes Mal und bin dankbar dafür, dass ich mich mit meinen Freunden einfach so alleine treffen darf. Ich kann mit meinen Kindern hinausgehen, wenn es mir recht ist. Ich habe jetzt die innere Ruhe hier gefunden. Diese Angst, dafür bestraft zu werden, dass man eine kleine Entscheidung, wie hinauszugehen, getroffen hat, musste ich erst realisieren. Ich habe eine sehr gute österreichische Freundin, namens römisch 40 . Mit ihr treffe ich mich im Park und tausche mich aus. Wir gehen auch zusammen einkaufen und beraten uns gegenseitig. Wir besuchen uns auch gegenseitig zuhause. Sie ist auch meine Nachbarin. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführerin: Meine Mutter lebt in AFGHANISTAN. Mein Vater ist vor ca. 4 Monaten verstorben. Drei Brüder leben in AFGHANISTAN. Ein Bruder wurde im Alter von 42/43 Jahren wegen einer Feindschaft getötet. Wegen dieser Feindschaft ist er in den IRAN geflüchtet. Als er in die Heimat zurückgekommen ist, hat er sein Leben verloren. Eine Schwester lebt im IRAN. Zwei Schwestern leben in AFGHANISTAN. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführerin: Ich habe gelegentlich Kontakt zu meinen Geschwistern, auch zu meiner Schwester die im IRAN lebt. Ich erkundige mich nach ihrem Wohlergehen. Richter: Haben Sie in Afghanistan andere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen wie Freunde und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführerin: Ich habe nur Kontakt zu meiner eigenen Familie. Zu anderen Verwandten habe ich keinen Kontakt. Ich kenne die meisten Verwandten nicht. Ich habe keine Schule besucht und habe daher auch keine Schulfreunde. Hier habe ich einige österreichische Freunde gefunden. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Beschwerdeführerin: Ich besuche zurzeit dreimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich versuche viele der Dinge selbst zu schaffen, zu erlernen. In meiner Freizeit gehe ich mit meinen Kindern und meinem Ehemann einkaufen. Wir schauen uns aber auch die Gegend an. Darüber hinaus schaue ich darauf, dass meine Kinder alles richtig lernen und es ernst nehmen. Zu meinen ärztlichen Terminen gehe ich selbst. So sieht es zurzeit aus. Einmal in der Woche helfe ich einer älteren, österreichischen Dame beim Einkauf. Ich putze ihr auch die Wohnung. Diese Dame heißt XXXX . Sie hat auch ein Empfehlungsschreiben geschrieben. Sie geht sehr liebevoll mit uns um. Wir mögen sie sehr gerne.Beschwerdeführerin: Ich besuche zurzeit dreimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich versuche viele der Dinge selbst zu schaffen, zu erlernen. In meiner Freizeit gehe ich mit meinen Kindern und meinem Ehemann einkaufen. Wir schauen uns aber auch die Gegend an. Darüber hinaus schaue ich darauf, dass meine Kinder alles richtig lernen und es ernst nehmen. Zu meinen ärztlichen Terminen gehe ich selbst. So sieht es zurzeit aus. Einmal in der Woche helfe ich einer älteren, österreichischen Dame beim Einkauf. Ich putze ihr auch die Wohnung. Diese Dame heißt römisch 40 . Sie hat auch ein Empfehlungsschreiben geschrieben. Sie geht sehr liebevoll mit uns um. Wir mögen sie sehr gerne. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführerin: Nein, in einem Verein bin ich nicht. Aber unser Deutschkurs veranstaltet jeden Freitag Sportunterricht. Einige Male konnte ich teilnehmen. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführerin: Nein. Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat! Beschwerdeführerin: Wegen meiner Schwiegerfamilie mussten wir flüchten. Sie wollten mich als Teil der Familie nicht haben. Ich war müde von all den Attacken. Sie wollten weder mich noch meine Kinder. Ich wollte nicht mehr gequält werden. Ich wollte nicht, dass man uns Schaden zufügt. Deswegen habe ich zu meinem Mann gesagt, lass uns weit weg gehen. Sie haben mir mein Leben dermaßen erschwert, dass ich bereits dort ohne ärztliche Therapie und Medikamente nicht mehr ausgekommen bin. Ich habe an Schlaflosigkeit gelitten und hatte auch Verfolgungsängste. Aus Angst habe ich mich am helllichten Tag zuhause eingesperrt. Ich hatte Angst davor, dass meine Schwiegermutter auf mich losgeht, mich angreift. Ich habe niemanden geschadet. Ich hatte bereits damals das Gefühl, das ich im Leben gescheitert bin. Eigentlich wollte ich nie so früh heiraten. Ich wurde von Veranstaltungen, Einladungen ferngehalten, nicht eingeladen. Ich habe all das nicht mehr ertragen. Deswegen war ich froh darüber, als wir entschieden haben, von dort wegzugehen. Nachdem ich meine Kinder bekommen habe, hatte ich auch Angst davor, dass meinen Kindern in Zukunft etwas zustoßen könnte. Mir ist es sehr wichtig, dass meine Töchter eine Ausbildung machen. Sie sollen über sich selbst bestimmen, die Freiheit haben unabhängig über sich selbst bestimmen. Ich möchte, dass sie sich selbst entscheiden zu heiraten dann, wenn sie es für richtig halten. Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden? Beschwerdeführerin: Mein Schwiegervater hat mich mehrere Mal geohrfeigt. Das war damals, als meine Schwiegermutter die Geschichte mit dem Auto und der Affäre erfunden hat. Ich wurde mehrere Mal verbal bedroht. Damals habe ich auch einen Selbstmordversuch unternommen. Die Ärzte wissen hier, dass meine rechte Körperhälfte anfängt zu schmerzen, wenn ich psychisch belastet bin. Ich bekomme auch stechende Schmerzen in der rechten Brust. Ich kann dann auch keinen Gegenstand in meinen Händen halten. Es ist so, als würde ich neben mir stehen. Ich habe dann so ein Kältegefühl in meinen Armen und Beinen. Ich schwitze dann verstärkt. Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht? Beschwerdeführerin: Der Onkel mütterlicherseits meines Ehemannes ist ein sehr schlechter Mann. Er hat meinen Ehemann bedroht. Mein Ehemann hätte seine Tochter heiraten sollen, was er nicht gemacht hat. Das hat meine Schwiegermutter mir übelgenommen. Wegen seiner Entscheidung haben sie mich gequält. Obwohl sie wissen sollten, dass ich in AFGHANISTAN, so wie die anderen Frauen auch, nicht selbst über mich entschieden habe. Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen? Beschwerdeführerin: Wir sind zuerst in den IRAN gekommen. Unsere Reise ging aus dem IRAN, weiter in die TÜRKEI. Wir haben verschiedene Schlepper bezahlt. Sie haben uns sehr viel Geld abgenommen. Die Flucht war sehr gefährlich. Die Überfahrt zum Festland war sehr gefährlich. Mein Mann hat immer an uns gedacht, mich sogar aus dem Wasser gezogen. Wir haben gefroren. Die Kinder waren durstig. Jedes Mal habe ich mir gedacht, wir schaffen es nicht. Es ist auch vorgekommen, dass Polizisten auf uns geschossen haben. Ich hatte fürchterliche Angst. Als die Beamten gebrüllt haben: "auf den Boden legen." Habe ich nach meinem Kind gegriffen, bin dabei ausgerutscht. Ich hatte starke Schmerzen. Es war sehr kalt. Ich hatte meine Kinder in Plastiksäcken eingewickelt. Ich hatte Angst, dass sie krank werden. Dann haben wir es geschafft ein Lagerfeuer zu machen. Meine Kinder waren durstig, sie haben die ganze Nacht geweint. Ich weiß, dass es Mittag war, als ich ihnen einen Schluck Wasser geben konnte. Auch in MAZEDONIEN haben wir einiges in den Wäldern erlebt. Wir mussten dann zurückmarschieren. Die Nächte waren kalt, windig und regnerisch. Beim Gehen bin ich einige Male in den Pfützen ausgerutscht. Ich bin froh darüber, dass wir in ÖSTERREICH bleiben konnten, obwohl man uns gesagt hat, wir seien in DEUTSCHLAND. Am Anfang war ich durcheinander. Wir haben einen Asylantrag gestellt, mir wurden Fingerabdrücke abgenommen. Das musste alles gemacht werden. Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt? Beschwerdeführerin: Wir hatten unsere Ersparnisse, d.h. mein Mann hatte das Geld. Mein Mann hat unser Geld bei dem Schwager, dem Ehemann meiner Schwester, im IRAN gelassen. So wurden die Schlepper bezahlt. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführerin: Wir haben in einer Pension gelebt. Wir haben dann mitbekommen, wie eine Familie zurückgeschoben wurde. Ich möchte nicht, dass uns das wiederfährt. Ich habe große Angst. Ich gebe es ehrlich zu. Ich hatte wieder Selbstmordgedanken, weil ich diesen Zustand nicht ertragen kann. Wenn ich nachts einen Laut gehört habe, bin ich in Panik geraten. Ich hatte Angst davor, dass man uns wegbringen würde. Es ist auch vorgekommen, dass ich in der Nacht einfach aufgestanden bin, mich vor die Türe gesetzt habe um zu realisieren, dass sonst niemand da ist. Ich war sehr dankbar dafür, dass wir die Wohnung bekommen haben, da es für mich auch ein Stück Freiheit bedeutet, mein Leben ruhig mitbestimmen zu können. Ich war beim Arzt. Der Arzt hat mir geraten, mich einweisen zulassen. Ich habe mich dagegen entschieden. Jedes Mal, wenn es mir schlecht geht, leiden meine Töchter darunter. Ich habe auch mehrere Anfälle bekommen, als ich Polizisten in der Ferne gesehen habe. Psychisch geht es mir teilweise sehr schlecht. Ich habe auch körperliche Beschwerden. Mir wurde auch eine Therapie in Form von Massagen verschrieben. Der Arzt hat mir erklärt, dass all diese Beschwerden von dem Stress, den ich mir selbst bereite, verursacht werden. Es ist schwierig, in einer perspektivlosen Situation in der wir uns jetzt befinden, zurechtzukommen. Mein Sohn leidet still. Ich kann es nicht verheimlichen, dass ich auf Medikamente angewiesen bin. Die Schlaftabletten haben die Nebenwirkung, dass man benommen ist und auch Dinge verlangsamt wahrnimmt. Zuhause verdunkle ich alles, das verschafft mir etwas Ruhe. Der Arzt hat gemeint, dass ich an starken Depressionen leide. Es gibt oft diese Situation, in der ich mir denke, wenn ich mir das Leben nehme, wie würde es meinen Kindern ergehen. Wären sie besser ohne mir dran. Ich möchte nicht, dass meine Kinder so sind, wie ich es bin. Es gibt immer bestimmte Phasen im Leben, in denen man bestimmte Sachen erreichen kann. Mir wurde viele weggenommen. Ich möchte das, was geht nachholen und meine Kinder sollen es besser haben. Ich versuche, wegen der Kinder mich selbst nicht aufzugeben, deswegen besuche ich den Deutschkurs in der Hoffnung auch eine Ausbildung machen zu können. Ich möchte, wie die Frauen die ich hier kennengelernt habe, auf meinen eigenen Beinen stehen. Ich möchte arbeiten, mich selbst finanzieren, etwas erlernen. Wir leben seit ca. 4 Jahren hier. Seit ca. 6 Monaten besuche ich diesen Deutschkurs. Davor gab es diese Möglichkeit nicht. Ich umgebe mich mit diesen eigenständigen Frauen, um mich ständig daran zu erinnern, dass ich auch eines Tages unabhängig sein werde. Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten? Beschwerdeführerin: Ich habe große Angst, vor einer Rückkehr. Ich habe vor allem Angst um meine Töchter. (Beschwerdeführerin ist sehr ergriffen und weint) Ich könnte es nicht ertragen, die Hilflosigkeit meiner Kinder zu ertragen. Ich würde es vorziehen, zu sterben, als das mitzuerleben. Die Medikamente, die ich hier erhalte, bekomme ich dort nicht. In AFGHANISTAN war ich eingesperrt. Ich bin nicht bereit meine Freiheit hier aufzugeben. In AFGHANISTAN kann ich mich nicht so kleiden, wie ich es jetzt tue. Mein Kopf muss immer bedeckt sein. Es wäre ein Alptraum dorthin zurückkehren zu müssen. Insbesondere würden meine Töchter in AFGHANISTAN leiden. [...] Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der heutigen Einvernahme immer wieder weint. Festgehalten wird auch, dass sich die Beschwerdeführerin westlich kleidet (Pullover, Hose, Schal, hochgesteckte Haare) und stark geschminkt ist. Der Beschwerdeführerin bringt nichts mehr vor. Richter: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden? Beschwerdeführerin: Ja." Die Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ärztliche Befunde betreffend die Erstbeschwerdeführerin und Integrationsunterlagen vor. Weiter erstattete die Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin eine mündliche Stellungnahme zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin. Insbesondere brachte die Rechtsvertretung vor, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handle, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen - und Gesellschaftsbild orientiert sei. Der Erstbeschwerdeführerin drohe daher Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdeführer, insbesondere durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente und Integrationsunterlagen, sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die ins Verfahren eingeführten Länderberichte.
  67. Feststellungen 1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführer und ihrem Leben in Afghanistan Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Sie gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sind der schiitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari bzw. Farsi. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer können diese Sprache sowohl lesen als auch schreiben. Alle Beschwerdeführer sprechen ein wenig Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer heirateten ungefähr im Jahr XXXX in Afghanistan und sind Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünfbeschwerdeführerin. Sie haben keine weiteren Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig. Der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger im Alter von XXXX Jahren, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünfbeschwerdeführerin sind unmündige Minderjährige im Alter von XXXX und XXXX Jahren. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünfbeschwerdeführerin sind ledig und kinderlos.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer heirateten ungefähr im Jahr römisch 40 in Afghanistan und sind Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünfbeschwerdeführerin. Sie haben keine weiteren Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls volljährig. Der Drittbeschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt mündiger Minderjähriger im Alter von römisch 40 Jahren, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünfbeschwerdeführerin sind unmündige Minderjährige im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünfbeschwerdeführerin sind ledig und kinderlos. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und kehrte im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren mit ihrer Familie zurück nach Afghanistan. Dort wuchs die Erstbeschwerdeführerin im afghanischen Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern in Herat auf. Der Zweitbeschwerdeführer ist in XXXX , Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter übersiedelte der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in den Iran, wo er ungefähr 15 Jahre lang lebte, ehe er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehrte. Dort lebte der Beschwerdeführer einige Jahre, bis er schließlich mit seinem ältesten Bruder wieder in den Iran ausreiste. Im Iran wohnte der Zweitbeschwerdeführer mit seinem ältesten Bruder ungefähr fünf oder sechs Jahre bei einer Tante mütterlicherseits. Anschließend kehrte der Zweitbeschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurück und lebte dort in XXXX im familieneigenen Haus seiner Eltern. Nach der Hochzeit zog die Erstbeschwerdeführerin beim Zweitbeschwerdeführer ein. Dort wohnten sie gemeinsam mit den Eltern des Zweitbeschwerdeführers in deren Haus in XXXX Im Jahr XXXX kam der Drittbeschwerdeführer und im Jahr XXXX die Viertbeschwerdeführerin in XXXX zur Welt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verließen ungefähr im Jahr XXXX gemeinsam mit ihren Kindern Afghanistan und reisten in den Iran aus. Dort war die Familie ungefähr drei Monate aufhältig, ehe sie nach Afghanistan abgeschoben wurden. Anschließend lebten sie bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im Jahr XXXX im Haus der Eltern des Zweitbeschwerdeführers in XXXX Die Fünfbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Österreich geboren und war noch nie in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan.Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und kehrte im Alter von ungefähr acht oder neun Jahren mit ihrer Familie zurück nach Afghanistan. Dort wuchs die Erstbeschwerdeführerin im afghanischen Familienverband gemeinsam mit ihren Eltern, vier Brüdern und drei Schwestern in Herat auf. Der Zweitbeschwerdeführer ist in römisch 40 , Afghanistan geboren. Im Kleinkindalter übersiedelte der Zweitbeschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in den Iran, wo er ungefähr 15 Jahre lang lebte, ehe er mit seiner Familie nach Afghanistan zurückkehrte. Dort lebte der Beschwerdeführer einige Jahre, bis er schließlich mit seinem ältesten Bruder wieder in den Iran ausreiste. Im Iran wohnte der Zweitbeschwerdeführer mit seinem ältesten Bruder ungefähr fünf oder sechs Jahre bei einer Tante mütterlicherseits. Anschließend kehrte der Zweitbeschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurück und lebte dort in römisch 40 im familieneigenen Haus seiner Eltern. Nach der Hochzeit zog die Erstbeschwerdeführerin beim Zweitbeschwerdeführer ein. Dort wohnten sie gemeinsam mit den Eltern des Zweitbeschwerdeführers in deren Haus in römisch 40 Im Jahr römisch 40 kam der Drittbeschwerdeführer und im Jahr römisch 40 die Viertbeschwerdeführerin in römisch 40 zur Welt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verließen ungefähr im Jahr römisch 40 gemeinsam mit ihren Kindern Afghanistan und reisten in den Iran aus. Dort war die Familie ungefähr drei Monate aufhältig, ehe sie nach Afghanistan abgeschoben wurden. Anschließend lebten sie bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im Jahr römisch 40 im Haus der Eltern des Zweitbeschwerdeführers in römisch 40 Die Fünfbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Österreich geboren und war noch nie in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte ungefähr sechs Jahre die Schule und war anschließend Hausfrau. Sie kann schneidern und nähen und als Friseurin arbeiten. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte fünf Jahre die Grundschule. Im Iran arbeitete der Zweitbeschwerdeführer unter anderem als Schneiderlehrling. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan half er seinem Vater beim Bau von Häusern. Zuletzt besaß der Zweitbeschwerdeführer ein eigenes Bekleidungsgeschäft und eine Firma, die Zelte und Moskitonetze herstellte. Weiter beschäftigte er sich mit dem Kauf und Verkauf von Grundstücken. Er kaufte auch Grundstücke an, errichtete dort ein Haus und verkaufte diese wieder. Der Vater und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan. Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie, insbesondere mit ihren Geschwistern. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers erlitt einen Infarkt und ist nicht mehr handlungsfähig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Eltern des Zweitbeschwerdeführers, seine drei Brüder und seine Schwesternach wie vor im Herkunftsstaat in Herat leben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Zweitbeschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie, entfernten Verwandten oder sonstigen Bezugspersonen in Afghanistan. 1.2 Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin gelangten Ende August XXXX gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet und stellten am XXXX , der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Fünfbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich in XXXX geboren und hält sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich auf. Am XXXX stellte sie, vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin gelangten Ende August römisch 40 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet und stellten am römisch 40 , der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Seither halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Fünfbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich in römisch 40 geboren und hält sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich auf. Am römisch 40 stellte sie, vertreten durch ihre Mutter, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt. In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen der Beschwerdeführer. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer in Österreich noch gibt es, abgesehen von der Fünfbeschwerdeführerin, in Österreich geborene Kinder der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer bewohnen gemeinsam eine Wohnung in XXXX . Sie beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind nicht erwerbstätig.Die Beschwerdeführer bewohnen gemeinsam eine Wohnung in römisch 40 . Sie beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Freundeskreis in Österreich und nehmen in ihrer Heimatgemeinde XXXX gerne an öffentlichen Veranstaltungen wie etwa dem Pfarrfest teil. Insgesamt sind sie in ihrer Heimatgemeinde bereits sehr gut integriert und fallen durch ihr freundliches Auftreten auf. Bei Festen und Veranstaltungen bringen sie öfters selbstgemachte afghanische Speisen zum Verkosten mit. Mit ihren Kindern besuchen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig die öffentlichen Spielplätze. Der Bürgermeister der Gemeinde XXXX beschreibt die Beschwerdeführer als bereits gut beheimatet. Die Familie sei eine Bereicherung im kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Leben für die Gemeinde. Die Nachbarin der Beschwerdeführer unternimmt regelmäßig etwas mit den Beschwerdeführern und beschreibt die Familie als äußerst freundlich, hilfsbereit und wertschätzend.Die Beschwerdeführer haben einen gemeinsamen Freundeskreis in Österreich und nehmen in ihrer Heimatgemeinde römisch 40 gerne an öffentlichen Veranstaltungen wie etwa dem Pfarrfest teil. Insgesamt sind sie in ihrer Heimatgemeinde bereits sehr gut integriert und fallen durch ihr freundliches Auftreten auf. Bei Festen und Veranstaltungen bringen sie öfters selbstgemachte afghanische Speisen zum Verkosten mit. Mit ihren Kindern besuchen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer regelmäßig die öffentlichen Spielplätze. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 beschreibt die Beschwerdeführer als bereits gut beheimatet. Die Familie sei eine Bereicherung im kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Leben für die Gemeinde. Die Nachbarin der Beschwerdeführer unternimmt regelmäßig etwas mit den Beschwerdeführern und beschreibt die Familie als äußerst freundlich, hilfsbereit und wertschätzend. Der Erstbeschwerdeführerin war es nach ihrer Einreise in Österreich zunächst aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihrer psychischen Erkrankungen nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen. Aufgrund ihrer Erkrankungen konnte sie auch noch keine Prüfung zu ihren Deutschkenntnissen ablegen. Dennoch bemühte sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen und besuchte im Jahr 2018 einen Sprachkurs. Seit XXXX nimmt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig an einem Deutschkurs im XXXX teil. Nebenbei lernt sie Deutsch durch Gespräche mit der XXXX in XXXX , die sie regelmäßig besucht und auch auf freiwilliger Basis bei der Haus- und Gartenarbeit unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin möchte zukünftig trotz ihrer psychischen Erkrankungen eine Ausbildung machen und auf ihren eigenen Beinen stehen. Es ist ihr wichtig, selbst arbeiten zu gehen, um sich selbst finanzieren zu können. An Afghanistan kritisiert die Erstbeschwerdeführerin insbesondere, dass sie dort keine Ausbildung machen durfte. Lesen und Schreiben brachte sich die Erstbeschwerdeführerin als junges Mädchen im Iran selbst bei. Weiter betont sie, dass man als Mädchen oder Frau in Afghanistan nicht über sich selbst entscheiden darf. In Afghanistan durfte sie nicht alleine durch die Gegend fahren. Es berührt die Erstbeschwerdeführerin, wenn sie hier in Österreich afghanische Frauen sieht, die ihre Chance ergriffen haben und unabhängig leben können. Die Erstbeschwerdeführerin nutzt ihre Chance in Österreich und ist gerne alleine unterwegs. Sie trifft sich mit einer österreichischen Freundin im Park, geht mit ihr zusammen einkaufen und besucht sie zu Hause. Die Erstbeschwerdeführerin legt großen Wert darauf, dass ihre Kinder in Österreich lernen und die Schule ernst nehmen. Ihre ärztlichen Termine nimmt sie selbständig wahr. Nebenbei hilft die Erstbeschwerdeführerin XXXX beim Einkauf und putzt ihre Wohnung. Die Erstbeschwerdeführerin möchte über ihr Leben selbst bestimmen und schätzt die Freiheit, die sie in Österreich hat. Seit ihrer Ankunft in Österreich trägt die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch, kleidet sich nach der westlichen Mode und ist stark geschminkt.Der Erstbeschwerdeführerin war es nach ihrer Einreise in Österreich zunächst aufgrund ihrer Schwangerschaft und ihrer psychischen Erkrankungen nicht möglich, Deutschkurse zu besuchen. Aufgrund ihrer Erkrankungen konnte sie auch noch keine Prüfung zu ihren Deutschkenntnissen ablegen. Dennoch bemühte sie sich, die deutsche Sprache zu erlernen und besuchte im Jahr 2018 einen Sprachkurs. Seit römisch 40 nimmt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig an einem Deutschkurs im römisch 40 teil. Nebenbei lernt sie Deutsch durch Gespräche mit der römisch 40 in römisch 40 , die sie regelmäßig besucht und auch auf freiwilliger Basis bei der Haus- und Gartenarbeit unterstützt. Die Erstbeschwerdeführerin möchte zukünftig trotz ihrer psychischen Erkrankungen eine Ausbildung machen und auf ihren eigenen Beinen stehen. Es ist ihr wichtig, selbst arbeiten zu gehen, um sich selbst finanzieren zu können. An Afghanistan kritisiert die Erstbeschwerdeführerin insbesondere, dass sie dort keine Ausbildung machen durfte. Lesen und Schreiben brachte sich die Erstbeschwerdeführerin als junges Mädchen im Iran selbst bei. Weiter betont sie, dass man als Mädchen oder Frau in Afghanistan nicht über sich selbst entscheiden darf. In Afghanistan durfte sie nicht alleine durch die Gegend fahren. Es berührt die Erstbeschwerdeführerin, wenn sie hier in Österreich afghanische Frauen sieht, die ihre Chance ergriffen haben und unabhängig leben können. Die Erstbeschwerdeführerin nutzt ihre Chance in Österreich und ist gerne alleine unterwegs. Sie trifft sich mit einer österreichischen Freundin im Park, geht mit ihr zusammen einkaufen und besucht sie zu Hause. Die Erstbeschwerdeführerin legt großen Wert darauf, dass ihre Kinder in Österreich lernen und die Schule ernst nehmen. Ihre ärztlichen Termine nimmt sie selbständig wahr. Nebenbei hilft die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 beim Einkauf und putzt ihre Wohnung. Die Erstbeschwerdeführerin möchte über ihr Leben selbst bestimmen und schätzt die Freiheit, die sie in Österreich hat. Seit ihrer Ankunft in Österreich trägt die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch, kleidet sich nach der westlichen Mode und ist stark geschminkt. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt regen Anteil am sozialen Leben und hat schon einige soziale Kontakte in Österreich - auch zu österreichischen Staatsbürgern - geknüpft. Sie ist gut in ihrer Heimatgemeinde integriert und trifft sich in ihrer Freizeit gerne mit Freundinnen, geht mit diesen einkaufen oder im Park spazieren. Ab und zu nimmt sie freitags am Sportunterricht teil. Der Zweitbeschwerdeführer besucht seit seiner Einreise regelmäßig Deutschkurse und erwarb im XXXX ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Weiter arbeitete der Zweitbeschwerdeführer im XXXX ehrenamtlich im Zuge eines Arbeitsprogramms beim Bauhof der Stadtgemeinde XXXX und beteiligte sich im XXXX an zwei angebotenen Aktionen des Verschönerungsvereins XXXX . Er unterstützt die Familie XXXX in XXXX gerne im Haus und im Garten sowie bei Renovierungsarbeiten, hilft ehrenamtlich als Kellner beim Pfarrfest in XXXX und ist seit Sommer 2019 einmal pro Woche ehrenamtlich bei der Rettungsstelle des Arbeiter Samariterbunds Österreichs in XXXX tätig. Weiter ist der Zweitbeschwerdeführer beim Roten Kreuz in der Marktgemeinde XXXX aktiv.Der Zweitbeschwerdeführer besucht seit seiner Einreise regelmäßig Deutschkurse und erwarb im römisch 40 ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Weiter arbeitete der Zweitbeschwerdeführer im römisch 40 ehrenamtlich im Zuge eines Arbeitsprogramms beim Bauhof der Stadtgemeinde römisch 40 und beteiligte sich im römisch 40 an zwei angebotenen Aktionen des Verschönerungsvereins römisch 40 . Er unterstützt die Familie römisch 40 in römisch 40 gerne im Haus und im Garten sowie bei Renovierungsarbeiten, hilft ehrenamtlich als Kellner beim Pfarrfest in römisch 40 und ist seit Sommer 2019 einmal pro Woche ehrenamtlich bei der Rettungsstelle des Arbeiter Samariterbunds Österreichs in römisch 40 tätig. Weiter ist der Zweitbeschwerdeführer beim Roten Kreuz in der Marktgemeinde römisch 40 aktiv. Der Zweitbeschwerdeführer nimmt wie auch seine Gattin regen Anteil am sozialen Leben und hat schon einige soziale Kontakte in Österreich - auch zu österreichischen Staatsbürgern - geknüpft. In seiner Freizeit spielt er gerne Fußball oder trifft sich mit Freunden. Der Drittbeschwerdeführer besucht seit dem Schuljahr XXXX die Tourismusschule XXXX , von der ihm ein Stipendium bis zum Abschluss der berufsbildenden Schule mit Abschlussprüfung gewährt wurde. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die Volksschule und die Fünfbeschwerdeführerin den Kindergarten in der Gemeinde XXXX .Der Drittbeschwerdeführer besucht seit dem Schuljahr römisch 40 die Tourismusschule römisch 40 , von der ihm ein Stipendium bis zum Abschluss der berufsbildenden Schule mit Abschlussprüfung gewährt wurde. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die Volksschule und die Fünfbeschwerdeführerin den Kindergarten in der Gemeinde römisch 40 . Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und die Fünfbeschwerdeführerin sind im Wesentlichen gesund. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, generalisierter Angststörung sowie an einer Somatisierungsstörung. Bei der Erstbeschwerdeführerin treten Depressionen verbunden mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen auf. Durch die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz kam es bei der Erstbeschwerdeführerin zu einer Exazerbation ihres psychischen Zustandes. Sie ist seither zunehmend depressiv, unruhig, ängstlich und hat immer wieder Suizidgedanken. Seit ungefähr zehn Jahren leidet die Erstbeschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte, wobei die Intensität mit der Gefühlslage wechselt. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich wegen ihrer psychischen Erkrankungen in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente ( XXXX ). Eine Forstsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung wird dringend empfohlen.Die Erstbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, generalisierter Angststörung sowie an einer Somatisierungsstörung. Bei der Erstbeschwerdeführerin treten Depressionen verbunden mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen auf. Durch die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz kam es bei der Erstbeschwerdeführerin zu einer Exazerbation ihres psychischen Zustandes. Sie ist seither zunehmend depressiv, unruhig, ängstlich und hat immer wieder Suizidgedanken. Seit ungefähr zehn Jahren leidet die Erstbeschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der rechten Körperhälfte, wobei die Intensität mit der Gefühlslage wechselt. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich wegen ihrer psychischen Erkrankungen in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und nimmt Medikamente ( römisch 40 ). Eine Forstsetzung der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung wird dringend empfohlen. Der Zweitbeschwerdeführer leidet ebenso an einer ängstlich-bedrückten Verstimmung bei posttraumatischer Belastungsstörung. Es treten Depressionen verbunden mit Angst- und Panikattacken sowie Schlafstörungen auf. Aufgrund seiner schweren Traumatisierung ist zu befürchten, dass es zu einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung infolge des Traumas kommen wird. Auch beim Zweitbeschwerdeführer kam es durch die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zu einer Exazerbation seines psychischen Zustandes. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünfbeschwerdeführerin sind strafunmündig. 1.3 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin reisten im Sommer XXXX gemeinsam aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan aus.Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin reisten im Sommer römisch 40 gemeinsam aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan aus. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. In diesem Zusammenhang droht ihr im Fall ihrer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aus Gründen ihrer politischen Gesinnung bzw. Religion sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen. Von einer solchen Verfolgung ist im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan auszugehen. Zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers über die (weiteren) Gründe, aus denen sie ihr Herkunftsland verlassen haben, werden keine Feststellungen getroffen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünfbeschwerdeführerin machten keine eigenen Fluchtgründe geltend. 1.4 Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer Es werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen: 1.4.1 Staatendokumentation (Stand 13.11.2019, außer wenn anders angegeben) 1.4.1.1 Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  68. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  69. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  70. und
  71. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  72. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  73. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  74. und
  75. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  76. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  77. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  78. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). 1.4.1.2 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  79. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe wa

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