← Österreich

{'item': 'W198 2217839-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 7§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW198 2217839-1 SpruchW198 2217839-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER a

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 18.01.2019 sprach das AMS gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus, dass das Arbeitslosengeld

§ 7und 12 Al

VG ab dem 07.01.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 07.01.2019 die Schulungsmaßnahme "Vorbereitung auf die Meisterprüfung Metallbautechnik Module 1B, 2B und 3" in der Zeit von jeweils Montag bis Freitag, fallweise Samstag, von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr besuche.1. Mit Bescheid vom 18.01.2019 sprach das AMS gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) aus, dass das Arbeitslosengeld

Paragraph 7 und 12 AlVG ab dem 07.01.2019 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 07.01.2019 die Schulungsmaßnahme "Vorbereitung auf die Meisterprüfung Metallbautechnik Module 1B, 2B und 3" in der Zeit von jeweils Montag bis Freitag, fallweise Samstag, von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr besuche.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2019 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Kurs von ihm selbst bezahlt worden sei, es keine Anwesenheitspflicht gebe und er dem AMS zur Vermittlung ganztätig zur Verfügung stehe. Er könne den Lehrstoff und die Prüfungsfragen auch ohne Kursteilnahme lernen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.04.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fehlen der Verfügbarkeit aus dem Umstand ergebe, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorzugsweise an anderen Zielen - dem Abschluss der begonnenen Ausbildung - interessiert sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle bei der Firma XXXX dadurch vereitelt habe, dass er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und deshalb nur geringfügig oder Teilzeit außerhalb der Schulungszeiten arbeiten könne. Verfügbarkeit im Sinne des § 7 AlVG liege nicht vor.Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.04.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Fehlen der Verfügbarkeit aus dem Umstand ergebe, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern vorzugsweise an anderen Zielen - dem Abschluss der begonnenen Ausbildung - interessiert sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Stelle bei der Firma römisch 40 dadurch vereitelt habe, dass er beim Vorstellungsgespräch angegeben habe, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und deshalb nur geringfügig oder Teilzeit außerhalb der Schulungszeiten arbeiten könne. Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, AlVG liege nicht vor. 4. Mit Schreiben vom 08.04.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er, dass der Kurs freiwillig sei, keine Anwesenheitspflicht bestehe und man auch von zuhause aus lernen könne. Zu der vermittelten Stelle bei der Firma XXXX sei auszuführen, dass es sich um eine Hilfsarbeiterstelle gehandelt habe und der Beschwerdeführer daher überqualifiziert gewesen sei. Er habe sich dennoch für diese Stelle beworben.4. Mit Schreiben vom 08.04.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er, dass der Kurs freiwillig sei, keine Anwesenheitspflicht bestehe und man auch von zuhause aus lernen könne. Zu der vermittelten Stelle bei der Firma römisch 40 sei auszuführen, dass es sich um eine Hilfsarbeiterstelle gehandelt habe und der Beschwerdeführer daher überqualifiziert gewesen sei. Er habe sich dennoch für diese Stelle beworben. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.04.2019 beim WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich angefragt, ob bei dem vom Beschwerdeführer besuchten Kurs eine Anwesenheitsliste geführt worden sei. Bejahendenfalls wurde aufgetragen, diese Liste dem Gericht vorzulegen.
  2. Am 10.05.2019 übermittelte das WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich die Anwesenheitsliste an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.05.2019 der belangten Behörde sowie dem Beschwerdeführer die Anwesenheitsliste des WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich übermittelt.
  4. Am 29.05.2019 langte eine mit 28.05.2019 datierte Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Anwesenheitsliste nichts an dem Umstand ändere, dass der Beschwerdeführer dem AMS nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestanden sei. Er habe zwar mit Unterbrechungen, aber regelmäßig die Kurse besucht, sodass eine Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich gewesen sei.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.05.2019 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.05.2019 übermittelt.
  6. Am 05.06.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. In dieser Stellungnahme führte er aus, dass die Anwesenheitsliste nicht richtig sei. Er sei oftmals nur bis zur ersten Pause geblieben, dann aber vom Trainer nicht ausgetragen worden.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.06.2019 der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.06.2019 übermittelt.
  8. Am 03.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.07.2019 datierte Stellungnahme des AMS ein, in welcher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 05.06.2019 repliziert wurde.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.08.2019 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS vom 03.07.2019 übermittelt.
  10. Am 20.08.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.08.2019 dem AMS die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.08.2019 übermittelt.
  12. Am 04.09.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.09.2019 datierte Stellungnahme des AMS ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 03.11.2014 bis 07.10.2018 als Arbeiter bei der XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war von 03.11.2014 bis 07.10.2018 als Arbeiter bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 08.10.2018 brachte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Darin gab er an, dass er vom 08.10.2018 bis 13.11.2018 eine Ausbildung "Unternehmertraining" und vom 07.01.2019 bis 09.04.2019 einen Meisterkurs absolviere. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge vom 14.11.2018 bis 06.01.2019 Arbeitslosengeld. Mit angefochtenem Bescheid vom 18.01.2019 wurde der Leistungsbezug

§ 7und 12 Al

VG ab dem 07.01.2019 eingestellt.Mit angefochtenem Bescheid vom 18.01.2019 wurde der Leistungsbezug

Paragraph 7 und 12 AlVG ab dem 07.01.2019 eingestellt. Da aufgrund der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vorläufig ausbezahlt wurde, wurden dem Beschwerdeführer Vermittlungsvorschläge zugesandt. Die Firma XXXX meldete dem AMS am 11.03.2019, dass sich der Beschwerdeführer persönlich vorgestellt habe und im Bewerbungsgespräch erwähnte habe, dass er derzeit ganztags die Meisterschule besuche und nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne. Das AMS hat in der Folge mit Bescheid vom 22.03.2019 eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 07.03.2019 bis 17.04.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen keinen Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung sohin rechtskräftig.Da aufgrund der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vorläufig ausbezahlt wurde, wurden dem Beschwerdeführer Vermittlungsvorschläge zugesandt. Die Firma römisch 40 meldete dem AMS am 11.03.2019, dass sich der Beschwerdeführer persönlich vorgestellt habe und im Bewerbungsgespräch erwähnte habe, dass er derzeit ganztags die Meisterschule besuche und nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne. Das AMS hat in der Folge mit Bescheid vom 22.03.2019 eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 07.03.2019 bis 17.04.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dagegen keinen Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung sohin rechtskräftig. Der Besuch des Vorbereitungskurses auf die Meisterprüfung Metallbautechnik Module 1B, 2B und 3 vom 07.01.2019 bis 09.04.2019 in XXXX im Ausmaß Montag bis Freitag (fallweise Samstag) in der Zeit von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr erfolgte auf freiwilliger Basis und es bestand keine Anwesenheitspflicht. Der Beschwerdeführer hat diesen Kurs zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig besucht.Der Besuch des Vorbereitungskurses auf die Meisterprüfung Metallbautechnik Module 1B, 2B und 3 vom 07.01.2019 bis 09.04.2019 in römisch 40 im Ausmaß Montag bis Freitag (fallweise Samstag) in der Zeit von 07:45 Uhr bis 16:00 Uhr erfolgte auf freiwilliger Basis und es bestand keine Anwesenheitspflicht. Der Beschwerdeführer hat diesen Kurs zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer ist dem AMS während seiner Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestanden.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS sowie aus den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung Metallbautechnik vom 07.01.2019 bis 09.04.2019 absolviert hat, ergibt sich aus der Bestätigung des WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 29.01.
  2. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass der Besuch des Kurses auf freiwilliger Basis bestand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Kurs zwar mit Unterbrechungen, aber dennoch regelmäßig besucht hat, ergibt sich aus der Anwesenheitsliste des WIFI der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom WIFI bestätigten Anwesenheiten des Beschwerdeführers am obgenannten Kurs. Den teilweise gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Liste nicht richtig sei, weil er oftmals nur bis zur ersten Pause geblieben, dann aber vom Trainer nicht ausgetragen worden sei, kann nicht gefolgt werden, zumal er in seinen Bewerbungsschreiben vom 20.11.2018 und 27.11.2018 selbst ausführte, dass er ab 07.01.-09.04.2018 den Meisterprüfungskurs besuche und daher erst nach Prüfungsende wieder verfügbar sei. Die Feststellung zu der Vereitelung der Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ergibt sich aus der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.06.2019, mit welcher die im Bescheid vom 22.03.2019 ausgesprochene Sanktion

§ 10Al

VG bestätigt wurde. Zumal der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag gestellt hat, hat er den in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Sachverhalt nicht bestritten und wurde die Vereitelungshandlung rechtskräftig festgestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bewerbungsgespräch nicht gesagt habe, dass er ganztags die Meisterschule besuche und nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne, sind daher nicht glaubwürdig.Die Feststellung zu der Vereitelung der Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 ergibt sich aus der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.06.2019, mit welcher die im Bescheid vom 22.03.2019 ausgesprochene Sanktion

Paragraph 10, AlVG bestätigt wurde. Zumal der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung keinen Vorlageantrag gestellt hat, hat er den in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Sachverhalt nicht bestritten und wurde die Vereitelungshandlung rechtskräftig festgestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bewerbungsgespräch nicht gesagt habe, dass er ganztags die Meisterschule besuche und nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne, sind daher nicht glaubwürdig. Hinsichtlich der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem AMS während seiner Ausbildung nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung gestanden ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 7Abs. 1 Al

VG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem das Vorliegen von Verfügbarkeit. Eine arbeitslose Person ist

§ 7Abs. 3 Al

VG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne vonEine arbeitslose Person ist

Paragraph 7, Absatz 3, AlVG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050).Paragraph 7, Absatz 3, AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Unter einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung versteht § 7 Abs. 7 AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Demnach gilt als verfügbar, wer zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar ist.Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Demnach gilt als verfügbar, wer zumindest für eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden vermittelbar ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es hierbei nicht entscheidend, ob ein Stundenausmaß

§ 7Abs. 7 Al

VG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es hierbei nicht entscheidend, ob ein Stundenausmaß

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092). Der Mangel der Verfügbarkeit iS des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG ist aber bei Vorliegen solcher Umstände anzunehmen, die die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSdDer Mangel der Verfügbarkeit iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ist aber bei Vorliegen solcher Umstände anzunehmen, die die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes rechtfertigen, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602 mit Verweis auf das Erkenntnis vom

  1. Juli 2001, Zl. 2000/08/0216, mwN).Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, sondern an anderen Zielen interessiert ist vergleiche VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0602 mit Verweis auf das Erkenntnis vom
  2. Juli 2001, Zl. 2000/08/0216, mwN). Das Interesse des Beschwerdeführers an anderen Zielen - im gegenständlichen Fall am Abschluss der Ausbildung - wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch zu der ihm am 04.03.2019 vermittelten Stelle bei der Firma XXXX angegeben hat, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und deshalb nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne. Das AMS hat in der Folge mit Bescheid vom 22.03.2019 eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 07.03.2019 bis 17.04.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 abgewiesen und ist rechtskräftig.Das Interesse des Beschwerdeführers an anderen Zielen - im gegenständlichen Fall am Abschluss der Ausbildung - wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Bewerbungsgespräch zu der ihm am 04.03.2019 vermittelten Stelle bei der Firma römisch 40 angegeben hat, dass er sich derzeit in Ausbildung befinde und deshalb nur geringfügig oder Teilzeit, außerhalb der Schulungszeiten, arbeiten könne. Das AMS hat in der Folge mit Bescheid vom 22.03.2019 eine Ausschlussfrist für die Zeit vom 07.03.2019 bis 17.04.2019 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2019 abgewiesen und ist rechtskräftig. Das Interesse des Beschwerdeführers an anderen Zielen wird zudem aus seinen vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 20.11.2018 und 27.11.2018 deutlich, in welchen er ausführte: "Ich möchte Sie aber auch darauf hinwiesen, dass ich ab 07.01.-09.04.2018 den Meisterprüfungskurs im WIFI XXXX besuchen werde und daher erst nach Prüfungsende wieder verfügbar bin." Er hat sohin selbst eindeutig eine Verfügbarkeit vor dem 09.04.2018 verneint.Das Interesse des Beschwerdeführers an anderen Zielen wird zudem aus seinen vorgelegten Bewerbungsschreiben vom 20.11.2018 und 27.11.2018 deutlich, in welchen er ausführte: "Ich möchte Sie aber auch darauf hinwiesen, dass ich ab 07.01.-09.04.2018 den Meisterprüfungskurs im WIFI römisch 40 besuchen werde und daher erst nach Prüfungsende wieder verfügbar bin." Er hat sohin selbst eindeutig eine Verfügbarkeit vor dem 09.04.2018 verneint. Der Beschwerdeführer war sohin durch seine Ausbildung zeitlich so in Anspruch genommen, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mit Dienstzeiten, die seinen konkreten freien Kapazitäten entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze (§ 7 Abs. 7 AlVG) übersteigen, anzunehmen.Der Beschwerdeführer war sohin durch seine Ausbildung zeitlich so in Anspruch genommen, dass es ihm nicht möglich gewesen ist, eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung mit Dienstzeiten, die seinen konkreten freien Kapazitäten entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze (Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) übersteigen, anzunehmen. Aus der intensiven Inanspruchnahme des Beschwerdeführers durch seine Ausbildung und dem darauf bezogenen Eigeninteresse des Beschwerdeführers ist der Schluss zu ziehen, dass nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern seine Ausbildung das von ihm verfolgte Ziel war. Dadurch wurde insbesondere das Bemühen des Beschwerdeführers um eine zumutbare Beschäftigung bzw. seine Motivation, seine Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich und noch vor Abschluss seiner Ausbildung zu beenden, beeinträchtigt. Die genannte Bindung müsste vielmehr erst beseitigt werden, damit eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen werden könnte. Solange dies nicht geschehen ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegeben. Somit ist ersichtlich, dass Verfügbarkeit

§ 7Al

VG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag.Somit ist ersichtlich, dass Verfügbarkeit

Paragraph 7, AlVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vorlag. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2217839.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.