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{'item': 'W198 2223415-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 25§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW198 2223415-1 SpruchW198 2223415-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 14.09.2018 wurde die Beschwerde des XXXX (im folgenden Beschwerdeführer) vom 05.07.2018 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.06.2018, mit welchem die Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 14.09.2018 wurde die Beschwerde des römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer) vom 05.07.2018 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.06.2018, mit welchem die Einstellung der Notstandshilfe mangels Notlage ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft.
  3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid datiert mit 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 05.07.2018 weiter gewährten Leistungen verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aberkannt.
  4. In seiner (ausdrücklich) gegen den Bescheid vom 23.01.2019 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass aus dem Bescheid nicht hervorgeht, für welchen Zeitraum die Notstandshilfe zurückgefordert wird. Darüber hinaus könne er nur dann zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn er erkennen musste, dass er die Leistung zu Unrecht beziehe. Ihm sei zwar die Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2018, mit welcher seine Notstandshilfe ab dem 01.05.2018 eingestellt wurde, zur Kenntnis gebracht worden. Allerdings hätte er im Anschluss daran seitens der belangten Behörde insgesamt drei dieser Beschwerdevorentscheidung widersprechende Schreiben (Mitteilungen) erhalten. Er hätte daher davon ausgehen müssen, dass ihm die Leistung zustehe. Weshalb hätte ihn sonst das AMS dreimal darüber informiert, dass ihm sein Bezug bis 31.12.2018 ausbezahlt werde. Er hätte sohin

§ 25Al

VG nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht zustehe.3. In seiner (ausdrücklich) gegen den Bescheid vom 23.01.2019 rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass aus dem Bescheid nicht hervorgeht, für welchen Zeitraum die Notstandshilfe zurückgefordert wird. Darüber hinaus könne er nur dann zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn er erkennen musste, dass er die Leistung zu Unrecht beziehe. Ihm sei zwar die Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2018, mit welcher seine Notstandshilfe ab dem 01.05.2018 eingestellt wurde, zur Kenntnis gebracht worden. Allerdings hätte er im Anschluss daran seitens der belangten Behörde insgesamt drei dieser Beschwerdevorentscheidung widersprechende Schreiben (Mitteilungen) erhalten. Er hätte daher davon ausgehen müssen, dass ihm die Leistung zustehe. Weshalb hätte ihn sonst das AMS dreimal darüber informiert, dass ihm sein Bezug bis 31.12.2018 ausbezahlt werde. Er hätte sohin

Paragraph 25, AlVG nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht zustehe.

  1. Das AMS hat aufgrund eines Bearbeitungsfehlers die bereits konzipierte Beschwerdevorentscheidung nicht an den Zustelldienst übergeben, weshalb diese daher nicht mehr innerhalb der Zehnwochenfrist erlassen werden konnte.
  2. Das AMS legte am 13.09.2019 einlangend die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.09.2018 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.07.2018 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 11.06.2018, mit welchem die Einstellung der Notstandshilfe ab 01.05.2018 mangels Notlage ausgesprochen wurde, bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs mangels Stellung eines Vorlageantrages in Rechtskraft. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.07.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 11.06.2018 wurden insgesamt Leistungen in Höhe von € 4.775,20 über den 01.05.2018 hinaus bis 21.12.2018 vorläufig weiter gewährt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen, die Notstandshilfe bis zum 21.12.2018 ausbezahlt bekommen hat, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf (Anhang 10 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Demnach wurden dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständigen Zeitraum vom 01.05.2018 bis 21.12.2018 insgesamt € 4.775,20 (235 Tagsätze zu je € 20,36) ausbezahlt. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht, weil die Tatsache der Auszahlung und die Höhe des rückgeforderten Betrages nicht substantiiert bestritten wurden. Aus den Auszahlungsdaten des Bundesrechnungszentrums (Anhang 25 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ergibt sich, dass am 02.01.2019 eine Auszahlung über € 426.19 für 21 Tage auf das Konto des Beschwerdeführers veranlasst und auch tatsächlich überwiesen wurde. Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen und wurde auch nicht vorgebracht. Damit ist das Vorbringen widerlegt, wonach die Notstandshilfe lediglich bis November 2018 ausbezahlt wurde.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 05.07.2018 gegen den Bescheid vom 11.06.2018, aufgrund deren aufschiebenden Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 4.775,20 vorläufig weiter gewährt wurden, mittels in Rechtskraft erwachsener Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2018 als unbegründet abgewiesen. Damit besteht

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz.Damit besteht

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz. Es kommt bei diesem Rückforderungstatbestand, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht darauf an, ob er hätte erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebührt. Darüber musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2019 jedenfalls bekannt sein, dass ihm die Leistung ab 01.05.2018 nicht gebührte. Er musste daher davon ausgehen, dass die ihm übermittelten Leistungsmitteilungen, die keinen Bescheidcharakter haben (vgl. VwGH 2013/08/0199; VfGH A 2/95 VfSlg 14.419), sondern lediglich Wissenserklärungen darstellen, fehlerhaft waren und ihm die weiterhin erfolgte Auszahlung nicht gebührte.Es kommt bei diesem Rückforderungstatbestand, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht darauf an, ob er hätte erkennen können, dass ihm die Leistung nicht gebührt. Darüber musste dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 14.09.2019 jedenfalls bekannt sein, dass ihm die Leistung ab 01.05.2018 nicht gebührte. Er musste daher davon ausgehen, dass die ihm übermittelten Leistungsmitteilungen, die keinen Bescheidcharakter haben vergleiche VwGH 2013/08/0199; VfGH A 2/95 VfSlg 14.419), sondern lediglich Wissenserklärungen darstellen, fehlerhaft waren und ihm die weiterhin erfolgte Auszahlung nicht gebührte. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2223415.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.