GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) aufgrund des Antrages des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) festgestellt, dass ihm
der im Bescheid genannten Rechtsvorschriften, ab 01.05.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 14,12 gebühre.1. Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) aufgrund des Antrages des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) festgestellt, dass ihm
der im Bescheid genannten Rechtsvorschriften, ab 01.05.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 14,12 gebühre.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2019. 3.2. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 20 AlVG idaF. lautete (auszugsweise):3.2. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 20, AlVG idaF. lautete (auszugsweise): "
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." § 21 AlVG idaF. lautete (auszugsweise):Paragraph 21, AlVG idaF. lautete (auszugsweise): "
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;
Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen,Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen vondie
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
VG) für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 01.05.2019 den Grundbetrag seines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach § 66a Abs. 5 AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt, herangezogen. Die Haftvergütung für das Jahr 1999 betrug ATS 12.566,80, was € 913,28 entspricht. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt daher:Das AMS hat daher völlig zu Recht (
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 01.05.2019 den Grundbetrag seines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach Paragraph 66 a, Absatz 5, AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt, herangezogen. Die Haftvergütung für das Jahr 1999 betrug ATS 12.566,80, was € 913,28 entspricht. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt daher: Bruttoeinkommen
VGBruttoeinkommen
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG € 913,28 abzüglich soziale Abgaben
VGabzüglich soziale Abgaben
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 138,16 abzüglich Einkommensteuer
VGabzüglich Einkommensteuer
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 21,73 ergibt netto monatlich € 753,39 davon 55% (§ 21 Abs. 3 AlVG)davon 55% (Paragraph 21, Absatz 3, AlVG) € 414,36 täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (414,36 X 12/365täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (414,36 römisch zehn 12/365 13,62 Da dieser tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 13,62 unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz (Richtsatz
1 lit. a lit. bb ASVG) für das Jahr 2019 in der Höhe von € 31,10 liegt, hat das AMS auch völlig zu Recht (
VG) einen Ergänzungsbetrag gewährt. Da dieser tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 13,62 unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz (Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) für das Jahr 2019 in der Höhe von € 31,10 liegt, hat das AMS auch völlig zu Recht (
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG) einen Ergänzungsbetrag gewährt. Der Beschwerdeführer hatte keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass ihm
VG ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von 60 % des täglichenDer Beschwerdeführer hatte keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass ihm
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens zusteht: Ergänzungsbetrag: Monatliches Nettoeinkommen € 753,39 täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (753,39x12/365) € 24,77 davon 60% € 14,86 Differenz zwischen Grundbetrag und Obergrenze € 1,24
VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe, sofern der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe, sofern der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes. Das AMS hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 01.05.2019 zu Recht in folgender Höhe festgelegt: Grundbetrag plus Ergänzungsbetrag € 14,86 davon 95 % € 14,12 täglicher Anspruch auf Notstandshilfe € 14,12 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die tägliche Notstandshilfe nach Wegfall des Familienzuschlages € 17,90 betragen müsse, ist das AMS daher völlig zu Recht nicht gefolgt, weil
VG Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt. Das bedeutet, dass der mögliche Anspruch inklusive Ergänzungsbetrag nach Wegfall des Familienzuschlags wie oben errechnet mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens, im gegenständlichen Fall mit € 14,86, gedeckelt ist.des Beschwerdeführers, dass die tägliche Notstandshilfe nach Wegfall des Familienzuschlages € 17,90 betragen müsse, ist das AMS daher völlig zu Recht nicht gefolgt, weil
Paragraph 21, Absatz 5,, zweiter Satz, AlVG Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt. Das bedeutet, dass der mögliche Anspruch inklusive Ergänzungsbetrag nach Wegfall des Familienzuschlags wie oben errechnet mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens, im gegenständlichen Fall mit € 14,86, gedeckelt ist. Hätte der Beschwerdeführer -weiterhin- einen Anspruch auf Familienzuschlag gehabt, wäre der Ergänzungsbetrag mit 80 % des täglichen Nettoeinkommens, somit mit € 19,81 gedeckelt. Sein Anspruch hat sich aber zusätzlich zum Wegfall des Familienzuschlags in der Höhe von € 0,97 auch dadurch verringert, dass sein Anspruch - wie soeben ausgeführt - mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens
VG gedeckelt ist. Möglicherweise hat er dies bei seiner Berechnung (seinem Vorbringen) übersehen.Hätte der Beschwerdeführer -weiterhin- einen Anspruch auf Familienzuschlag gehabt, wäre der Ergänzungsbetrag mit 80 % des täglichen Nettoeinkommens, somit mit € 19,81 gedeckelt. Sein Anspruch hat sich aber zusätzlich zum Wegfall des Familienzuschlags in der Höhe von € 0,97 auch dadurch verringert, dass sein Anspruch - wie soeben ausgeführt - mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens
Paragraph 21, Absatz 5,, zweiter Satz, AlVG gedeckelt ist. Möglicherweise hat er dies bei seiner Berechnung (seinem Vorbringen) übersehen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes insbesondere des § 21 Abs. 5 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes insbesondere des Paragraph 21, Absatz 5, AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.