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W198 2224886-1

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 262§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 293§ 20§ 21§ 36§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW198 2224886-1 SpruchW198 2224886-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) aufgrund des Antrages des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) festgestellt, dass ihm

der im Bescheid genannten Rechtsvorschriften, ab 01.05.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 14,12 gebühre.1. Mit Bescheid vom 02.07.2019 hat das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) aufgrund des Antrages des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) festgestellt, dass ihm

der im Bescheid genannten Rechtsvorschriften, ab 01.05.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 14,12 gebühre.

  1. In seiner gegen den Bescheid vom 02.07.2019 rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 10.07.2019 (einlangend) wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass seine letzte Notstandshilfe € 18,87 täglich betragen hätte. Nunmehr sei ein Kind aus der Familie ausgeschieden. Hätte daher das AMS den Familienzuschlag in der Höhe von € 0,97 täglich abgezogen, sollte die aktuelle Notstandshilfe € 17,90 täglich ausmachen.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.09.2019 wurde die Beschwerde vom 10.07.2019 abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 02.07.2019 bestätigt.
  3. Mit Schreiben vom 12.09.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Er hielt sein ursprüngliches Beschwerdevorbringen unverändert aufrecht.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 16.08.2000 einen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und wurde ihm daraufhin Arbeitslosengeld für die Dauer von 140 Tagen zuerkannt. Vom 16.08.2000 bis 14.11.2000, vom 15.12.2000 bis 16.12.2000 und vom 02.01.2001 bis 17.02.2001 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Er hat sohin für 140 Tage Arbeitslosengeld bezogen. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld war mit 17.02.2001 erschöpft. Seither hat der Beschwerdeführer keine arbeitslosenversicherte Beschäftigung ausgeübt. Mit 01.05.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe geltend gemacht. Am 27.06.2019 stellte der Beschwerdeführer den Antrag über die Höhe seines Leistungsanspruches in der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 01.05.2019 bis zum 28.4.2020 mittels Bescheid zu entscheiden. Im maßgeblichen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Für die Bemessung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2019 ist der Grundbetrag des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges heranzuziehen, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach § 66a Abs. 5 AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt.Für die Bemessung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2019 ist der Grundbetrag des vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges heranzuziehen, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach Paragraph 66 a, Absatz 5, AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt. Die maßgebende Bemessungsgrundlage aus der Haftvergütung (Vergütungstufe b) für das Jahr 1999 betrug ATS 12.566,80 (=€ 913,28).
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerdevorentscheidung und dem damit übereinstimmenden im Akt ersichtlichen Bezugsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass im maßgeblichen Zeitraum keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden sowie der Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung am 01.05.2019). Auch der Bemessung des Anspruches auf Notstandshilfe sowie der herangezogenen Bemessungsgrundlage ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, er hat die Bemessungsgrundlage in der Beschwerde außer Streit gestellt, indem er seinen letzten Notstandshilfebezug mit täglich € 18,87 angab und dieser Bezug auf der auch vom AMS herangezogenen Bemessungsgrundlage (Haftvergütung für das Jahr 1999 umgerechnet in Euro: ATS 12.566,80 = € 913,28) beruht. Dies entspricht der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 15.07.2011 (Anhang 2 des übermittelten Verwaltungsaktes). Auf das Vorbringen, dass die tägliche Notstandshilfe nach Wegfall des Familienzuschlags € 17,90 betrage, wird in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung eingegangen.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe seines Anspruches auf Notstandshilfe ab 01.05.2019. 3.2. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene § 20 AlVG idaF. lautete (auszugsweise):3.2. Der mit "Ausmaß des Arbeitslosengeldes" überschriebene Paragraph 20, AlVG idaF. lautete (auszugsweise): "

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)[...].
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."

(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent." § 21 AlVG idaF. lautete (auszugsweise):Paragraph 21, AlVG idaF. lautete (auszugsweise): "

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis
  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14d

AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen,Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen vondie

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2)... .
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt." § 33 AlVG idaF. lautet (auszugsweise):Paragraph 33, AlVG idaF. lautet (auszugsweise): "
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)[...].
(3)[...). Der mit "Ausmaß" überschriebene § 36 AlVG idaF. lautete (auszugsweise):Der mit "Ausmaß" überschriebene Paragraph 36, AlVG idaF. lautete (auszugsweise): "
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:"
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. § 38 AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 38, AlVG normiert, dass auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, war der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 17.02.2001 erschöpft. Seitdem wurde keine neue Anwartschaft erworben. Das AMS hat daher völlig zu Recht (

§ 21Abs. 1 Al

VG) für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 01.05.2019 den Grundbetrag seines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach § 66a Abs. 5 AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt, herangezogen. Die Haftvergütung für das Jahr 1999 betrug ATS 12.566,80, was € 913,28 entspricht. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt daher:Das AMS hat daher völlig zu Recht (

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG) für die Bemessung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab dem 01.05.2019 den Grundbetrag seines vorangegangenen Arbeitslosengeldbezuges, welcher sich aufgrund der Haft des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1999 aus der Beitragsgrundlage der nach Paragraph 66 a, Absatz 5, AlVG versicherten Arbeitsvergütung ergibt, herangezogen. Die Haftvergütung für das Jahr 1999 betrug ATS 12.566,80, was € 913,28 entspricht. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt daher: Bruttoeinkommen

§ 21Abs. 1 Al

VGBruttoeinkommen

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG € 913,28 abzüglich soziale Abgaben

§ 21Abs. 3 Al

VGabzüglich soziale Abgaben

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 138,16 abzüglich Einkommensteuer

§ 21Abs. 3 Al

VGabzüglich Einkommensteuer

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG € 21,73 ergibt netto monatlich € 753,39 davon 55% (§ 21 Abs. 3 AlVG)davon 55% (Paragraph 21, Absatz 3, AlVG) € 414,36 täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (414,36 X 12/365täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (414,36 römisch zehn 12/365 13,62 Da dieser tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 13,62 unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz (Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG) für das Jahr 2019 in der Höhe von € 31,10 liegt, hat das AMS auch völlig zu Recht (

§ 21Abs 4 Al

VG) einen Ergänzungsbetrag gewährt. Da dieser tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes von € 13,62 unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz (Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) für das Jahr 2019 in der Höhe von € 31,10 liegt, hat das AMS auch völlig zu Recht (

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG) einen Ergänzungsbetrag gewährt. Der Beschwerdeführer hatte keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass ihm

§ 21Abs 5 Al

VG ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von 60 % des täglichenDer Beschwerdeführer hatte keine Unterhaltsverpflichtungen für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe, sodass ihm

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens zusteht: Ergänzungsbetrag: Monatliches Nettoeinkommen € 753,39 täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (753,39x12/365) € 24,77 davon 60% € 14,86 Differenz zwischen Grundbetrag und Obergrenze € 1,24

§ 36Abs. 1 Z. 1 Al

VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe, sofern der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe, sofern der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes. Das AMS hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ab 01.05.2019 zu Recht in folgender Höhe festgelegt: Grundbetrag plus Ergänzungsbetrag € 14,86 davon 95 % € 14,12 täglicher Anspruch auf Notstandshilfe € 14,12 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die tägliche Notstandshilfe nach Wegfall des Familienzuschlages € 17,90 betragen müsse, ist das AMS daher völlig zu Recht nicht gefolgt, weil

§ 21Abs. 5, zweiter Satz, Al

VG Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt. Das bedeutet, dass der mögliche Anspruch inklusive Ergänzungsbetrag nach Wegfall des Familienzuschlags wie oben errechnet mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens, im gegenständlichen Fall mit € 14,86, gedeckelt ist.des Beschwerdeführers, dass die tägliche Notstandshilfe nach Wegfall des Familienzuschlages € 17,90 betragen müsse, ist das AMS daher völlig zu Recht nicht gefolgt, weil

Paragraph 21, Absatz 5,, zweiter Satz, AlVG Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag das tägliche Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60 % des täglichen Nettoeinkommens gebührt. Das bedeutet, dass der mögliche Anspruch inklusive Ergänzungsbetrag nach Wegfall des Familienzuschlags wie oben errechnet mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens, im gegenständlichen Fall mit € 14,86, gedeckelt ist. Hätte der Beschwerdeführer -weiterhin- einen Anspruch auf Familienzuschlag gehabt, wäre der Ergänzungsbetrag mit 80 % des täglichen Nettoeinkommens, somit mit € 19,81 gedeckelt. Sein Anspruch hat sich aber zusätzlich zum Wegfall des Familienzuschlags in der Höhe von € 0,97 auch dadurch verringert, dass sein Anspruch - wie soeben ausgeführt - mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens

§ 21Abs. 5, zweiter Satz, Al

VG gedeckelt ist. Möglicherweise hat er dies bei seiner Berechnung (seinem Vorbringen) übersehen.Hätte der Beschwerdeführer -weiterhin- einen Anspruch auf Familienzuschlag gehabt, wäre der Ergänzungsbetrag mit 80 % des täglichen Nettoeinkommens, somit mit € 19,81 gedeckelt. Sein Anspruch hat sich aber zusätzlich zum Wegfall des Familienzuschlags in der Höhe von € 0,97 auch dadurch verringert, dass sein Anspruch - wie soeben ausgeführt - mit 60 % des täglichen Nettoeinkommens

Paragraph 21, Absatz 5,, zweiter Satz, AlVG gedeckelt ist. Möglicherweise hat er dies bei seiner Berechnung (seinem Vorbringen) übersehen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes insbesondere des § 21 Abs. 5 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes insbesondere des Paragraph 21, Absatz 5, AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224886.1.00

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