Vm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. II.
G wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den Beschwerdeführerinnen
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 23.05.2017 betreffend die Erstbeschwerdeführerin sowie mit Bescheid vom 06.12.217 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 8, Abs AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei).
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt4. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch eine zweite minderjährige Tochter in Österreich. Dieser zweiten Tochter wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40
Paragraph 3, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt II. Entscheidungsgründe:römisch zwei. Entscheidungsgründe:
GSpruchpunkt römisch eins. des Bescheides - Asyl
Paragraph 3, AsylG 1.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 2. Der zweiten leiblichen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, XXXX , wurde
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.2. Der zweiten leiblichen Tochter der Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , wurde
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. 3.
G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin ist daher Familienangehörige im Sinn des § 2 Z 22 AsylG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und betreffend ihre zweite leibliche Tochter, XXXX .Die Erstbeschwerdeführerin ist daher Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und betreffend ihre zweite leibliche Tochter, römisch 40 . 4. Die Behörde hat
G auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Diese Bestimmung ist
G ebenso auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.4. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Diese Bestimmung ist
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG ebenso auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Der Erstbeschwerdeführerin ist die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer zweiten Tochter, XXXX , in einem anderen Staat nicht möglich. Es wird gegen die zweite leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin kein Aberkennungsverfahren geführt.Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Der Erstbeschwerdeführerin ist die Fortsetzung des Familienlebens mit ihrer zweiten Tochter, römisch 40 , in einem anderen Staat nicht möglich. Es wird gegen die zweite leibliche Tochter der Erstbeschwerdeführerin kein Aberkennungsverfahren geführt. Es ist daher der Erstbeschwerdeführerin
G im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von ihrer zweiten leiblichen Tochter zuzuerkennen.Es ist daher der Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 34, AsylG im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von ihrer zweiten leiblichen Tochter zuzuerkennen.
G im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von der Erstbeschwerdeführerin auch der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Es ist daher
Paragraph 34, AsylG im Weg des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten in Ableitung von der Erstbeschwerdeführerin auch der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 6. Es war daher den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen statt zu geben und diesen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen. 7.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.7.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 8.
Abs 4b richtet sich in einem Familienverfahren
G die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.
G kommt der zweiten leiblichen Tochter der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung für die Erstbeschwerdeführerin sowie für die Zweitbeschwerdeführerin gilt daher ebenfalls drei Jahre.8.
Paragraph 3, Absatz 4 b, richtet sich in einem Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der zweiten leiblichen Tochter der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung für die Erstbeschwerdeführerin sowie für die Zweitbeschwerdeführerin gilt daher ebenfalls drei Jahre. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W251.2184258.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.