RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2020 GeschäftszahlW276 2219786-1 SpruchW276 2219786-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 6Abs. 1 Z 6 FM-Gw
G, BGBl. I Nr. 118/
§ 35Abs. 3 erster Strafsatz FM-Gw
G, BGBl. I Nr. 118/
§ 34Abs. 1 Z 8 FM-Gw
G, BGBl. I Nr. 118/2016Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Gemäß §§Gemäß Paragraphen XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 5.600 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher XXXX -"römisch 40 -"
- Die Aufforderung zur Rechtfertigung erging am 19.11.
- Dieser Aufforderung kam die bfP, vertreten durch ihren gewillkürten Vertreter, mit Eingabe vom 25.01.2019 nach.
- Das gegenständliche Straferkenntnis mit dem oben angeführten Spruch datiert vom 10.04.
- Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24.04.2019, erhob die bfP fristgerecht Beschwerde am 20.05.2019, der belBeh zugestellt am 21.05.
- Die belBeh übermittelte dem BVwG die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 04.06.2019, beim BVwG eingelangt am 06.06.
- Am 16.10.2019 bzw am 16.01.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in der die bfP, vertreten durch deren Vorstand bzw deren rechtlichen Vertreter, zwei Zeugen sowie die belBeh gehört wurden.
- AM 29.10.2019 langte beim BVwG fristgerecht eine Urkundenvorlage ein, mit der die belBeh entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 erteilten gerichtlichen Auftrag folgende Dokumente vorlegte: XXXX (als Beilage ./6 zum Akt genommen), XXXX vom 04.04.2017 (als Beilage ./7 zum Akt genommen), E-Mail Korrespondenz XXXX -FMA (als Beilage ./8 zum Akt genommen).
- AM 29.10.2019 langte beim BVwG fristgerecht eine Urkundenvorlage ein, mit der die belBeh entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 erteilten gerichtlichen Auftrag folgende Dokumente vorlegte: römisch 40 (als Beilage ./6 zum Akt genommen), römisch 40 vom 04.04.2017 (als Beilage ./7 zum Akt genommen), E-Mail Korrespondenz römisch 40 -FMA (als Beilage ./8 zum Akt genommen).
- Am 04.11.2019 langte beim BVwG fristgerecht eine Urkundenvorlage ein, mit der die bfP entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 erteilten gerichtlichen Auftrag folgende Dokumente vorlegte: Indizienliste (als Beilage ./9 zum Akt genommen), Umlaufbeschluss XXXX vom 08.06.2017 (als Beilage ./10 zum Akt genommen), Ergänzungen zum Kontrollplan (als Beilage ./11 zum Akt genommen), Sitzungsprotokoll vom 16.09.2017 (als Beilage ./12 zum Akt genommen).
- Am 04.11.2019 langte beim BVwG fristgerecht eine Urkundenvorlage ein, mit der die bfP entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 erteilten gerichtlichen Auftrag folgende Dokumente vorlegte: Indizienliste (als Beilage ./9 zum Akt genommen), Umlaufbeschluss römisch 40 vom 08.06.2017 (als Beilage ./10 zum Akt genommen), Ergänzungen zum Kontrollplan (als Beilage ./11 zum Akt genommen), Sitzungsprotokoll vom 16.09.2017 (als Beilage ./12 zum Akt genommen).
- Sämtlichen zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum befugten Vertretern, konkret den Herren XXXX wurde mit Mitteilung vom 23.05.2019 zu XXXX die "Einstellung" des bis dahin jeweils gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Die belBeh begründete dies wie folgt: "Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, teilt Ihnen die FMA Folgendes mit: In Bezug auf die unter der GZ XXXX erhobenen Vorwürfe gegen die XXXX wegen des Verdachts der Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (mangelhafte Maßnahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen) wird gegen sie als im Tatzeitraum Verantwortlicher gem § 9 VStG von einer Verfolgung abgesehen, da gemäß § 99 d Abs 5 BWG (nunmehr § 22 Abs 6 Z 2 FMABG) keine besonderen Umstände für die Bestrafung vorliegen."
- Sämtlichen zur Vertretung der bfP im Tatzeitraum befugten Vertretern, konkret den Herren römisch 40 wurde mit Mitteilung vom 23.05.2019 zu römisch 40 die "Einstellung" des bis dahin jeweils gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Die belBeh begründete dies wie folgt: "Unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, teilt Ihnen die FMA Folgendes mit: In Bezug auf die unter der GZ römisch 40 erhobenen Vorwürfe gegen die römisch 40 wegen des Verdachts der Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (mangelhafte Maßnahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen) wird gegen sie als im Tatzeitraum Verantwortlicher gem Paragraph 9, VStG von einer Verfolgung abgesehen, da gemäß Paragraph 99, d Absatz 5, BWG (nunmehr Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG) keine besonderen Umstände für die Bestrafung vorliegen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 und am 16.01.
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen 1.1.1 Das Transaktionsmonitoring in der bfP basierte bis zur Einführung des Systems XXXX am 29.11.2017 auf einem wenig differenzierten listenbasierten Excel-Arbeitsblatt, mit dem geldwäscherelevante Transaktionsmuster nicht erkannt werden konnten.1.1.1 Das Transaktionsmonitoring in der bfP basierte bis zur Einführung des Systems römisch 40 am 29.11.2017 auf einem wenig differenzierten listenbasierten Excel-Arbeitsblatt, mit dem geldwäscherelevante Transaktionsmuster nicht erkannt werden konnten. 1.1.2 Die bfP verfügte im Zeitraum 12.11.2015 (Ende der Vor-Ort-Prüfung) bis 29.11.2017 (Implementierung IT-Tool XXXX ) über keine in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Instituts stehenden Strategien, Kontrollen und Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehungen ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Instituts über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen.1.1.2 Die bfP verfügte im Zeitraum 12.11.2015 (Ende der Vor-Ort-Prüfung) bis 29.11.2017 (Implementierung IT-Tool römisch 40 ) über keine in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Instituts stehenden Strategien, Kontrollen und Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehungen ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Instituts über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen. Die bfP hat keine aufgrund der Größe, Kundenanzahl und Kundenstruktur angemessene und risikobasierte Prozesse und Verfahren zur kontinuierlichen Überwachung eingerichtet, damit im Hinblick auf das von der Bank betriebene Geschäftsmodell untypische bzw. ungewöhnliche Transaktionen oder Transaktionsmuster von Kunden erkannt werden, Inkohärenzen der abgewickelten Transaktionen zu den der bfP vorliegenden KYC-Informationen auffallen bzw. dass Transaktionen und Kunden, von denen ein potentiell höheres Risiko ausgeht, anhand von geeigneten Indizien einschließlich differenziert ausgestalteter Schwellenwerte, kurzen Zeitintervallen, etc. überwacht werden und Treffer zeitnah abgearbeitet werden können. 1.1.3 Die bfP hat keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt, um sicherzustellen, dass ein am Geschäftsmodell und der Größe des Institutes ausgerichtetes System der kontinuierlichen Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, mit der Transaktionen und Transaktionsmuster, die nach objektiven Kriterien im Hinblick auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, eingerichtet wurde und auffällige Transaktionenen zeitnah erkannt werden können. 1.1.4 Erst mit Implementierung des IT-Systems XXXX (Inbetriebnahme erfolgte am 29.11.2017) verfügte die bfP über ein angemessenes System zur automatisierten Überwachung von Transaktionen mittels hinterlegter risikobasierter Indizien- und Schwellenwerte zur Erkennung bestimmter Zahlungsmuster bzw. von Abweichungen von dem KYC-Profil entsprechenden Transaktionsmustern (zB bzgl. Höhe und Häufigkeit der Zahlungen).1.1.4 Erst mit Implementierung des IT-Systems römisch 40 (Inbetriebnahme erfolgte am 29.11.2017) verfügte die bfP über ein angemessenes System zur automatisierten Überwachung von Transaktionen mittels hinterlegter risikobasierter Indizien- und Schwellenwerte zur Erkennung bestimmter Zahlungsmuster bzw. von Abweichungen von dem KYC-Profil entsprechenden Transaktionsmustern (zB bzgl. Höhe und Häufigkeit der Zahlungen). 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei Die bfP ist in Österreich unter der XXXX im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift XXXX , mit einem Grundkapital von XXXX eingetragen (Firmenbuchauszug am 14.01.2020, Beilage ./1).Die bfP ist in Österreich unter der römisch 40 im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , mit einem Grundkapital von römisch 40 eingetragen (Firmenbuchauszug am 14.01.2020, Beilage ./1). Die Aktionärsstruktur der XXXX stellt sich aktuell wie folgt dar:Die Aktionärsstruktur der römisch 40 stellt sich aktuell wie folgt dar: Die bfP befindet sich zu 90% im Eigentum der XXXX ., die an der XXXX Börse unter XXXX notiert. Zum 14.01.2020 lag der Kurs bei rund XXXX . Zu 10% steht die bfP im Eigentum des XXXX (Auszug Geschäftsbericht 2018 der bfP, Beilage ./2; VOP Bericht ON 1, S. 5).Die bfP befindet sich zu 90% im Eigentum der römisch 40 ., die an der römisch 40 Börse unter römisch 40 notiert. Zum 14.01.2020 lag der Kurs bei rund römisch 40 . Zu 10% steht die bfP im Eigentum des römisch 40 (Auszug Geschäftsbericht 2018 der bfP, Beilage ./2; VOP Bericht ON 1, S. 5). Per 30.09.2015 hatte die bfP ca. XXXX Kunden (davon XXXX ). XXXX der Gesamtkunden waren natürliche Personen. Die Anzahl der Kunden der bfP reduzierte sich in den Folgejahren wegen eines Programms zur Reduktion der Einlagekosten und aufgrund mehrfacher Zinssenkungen, um das Niveau der von der bfP angebotenen Zinsen an das allgemein niedrigere Zinsniveau anzupassen.Per 30.09.2015 hatte die bfP ca. römisch 40 Kunden (davon römisch 40 ). römisch 40 der Gesamtkunden waren natürliche Personen. Die Anzahl der Kunden der bfP reduzierte sich in den Folgejahren wegen eines Programms zur Reduktion der Einlagekosten und aufgrund mehrfacher Zinssenkungen, um das Niveau der von der bfP angebotenen Zinsen an das allgemein niedrigere Zinsniveau anzupassen. Die Abteilung "Compliance/AML" unterliegt der Verantwortung des Gesamtvorstandes. Im Jahr 2018 betrug die Bilanzsumme XXXX . Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) betrug XXXX ., im Vorjahr betrug es XXXX . Zum Zeitpunkt der VOP waren XXXX , derzeit sind XXXX Mitarbeiter bei der bfP beschäftigt.Im Jahr 2018 betrug die Bilanzsumme römisch 40 . Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) betrug römisch 40 ., im Vorjahr betrug es römisch 40 . Zum Zeitpunkt der VOP waren römisch 40 , derzeit sind römisch 40 Mitarbeiter bei der bfP beschäftigt. 1.
- Zum VOP-Bericht der belangten Behörde (ON 1) 1.3.1 Im Zeitraum von 02.11.2015 bis 12.11.2015 führte die belBeh bei der bfP eine Vor-Ort-Prüfung ("VOP") gemäß § 3 Abs. 9 BWG durch, um die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der §§ 40 bis 41 BWG zu überprüfen. (ON 1 S. 1).1.3.1 Im Zeitraum von 02.11.2015 bis 12.11.2015 führte die belBeh bei der bfP eine Vor-Ort-Prüfung ("VOP") gemäß Paragraph 3, Absatz 9, BWG durch, um die implementierten Systeme und Kontrolleinrichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Sinne der Paragraphen 40 bis 41 BWG zu überprüfen. (ON 1 S. 1). 1.3.2 Die belBeh traf im VOP-Bericht (ON 1) folgende aufsichtsrechtliche Feststellungen:
- Ein gesamthafter Kontrollplan im Sinne eines IKS betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung liegt in der XXXX nicht in angemessenem Umfang vor.Ein gesamthafter Kontrollplan im Sinne eines IKS betreffend die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung liegt in der römisch 40 nicht in angemessenem Umfang vor. RZ 44
- Es wäre in den Regelwerken der XXXX abzubilden, welche Nachweisdokumente zur Überprüfung der Mittelherkunft als tauglich erachtet werden.Es wäre in den Regelwerken der römisch 40 abzubilden, welche Nachweisdokumente zur Überprüfung der Mittelherkunft als tauglich erachtet werden. RZ 45
- Die Überprüfung der Mittelherkunft bei Termingeldkonten erfolgt bei der XXXX nicht risikobasiert und angemessen.Die Überprüfung der Mittelherkunft bei Termingeldkonten erfolgt bei der römisch 40 nicht risikobasiert und angemessen. RZ 45
- Konkrete Maßnahmen zur Aktualisierung von Kundendaten wären in den Regelwerken der XXXX abzubilden.Konkrete Maßnahmen zur Aktualisierung von Kundendaten wären in den Regelwerken der römisch 40 abzubilden. RZ 48
- Ein Aktualisierungsintervall von zwei Jahren bei PEP-Kunden ist als zu lange zu erachten. RZ 48
- Kunden der VakifBankXXXX werden teilweise bei Begründung der Geschäftsbeziehung nicht aktiv aufgefordert, bekannt zu geben, ob diese auf eigene oder fremde Rechnung oder im fremden Auftrag geführt wird. Dies spiegelt sich auch in einem Testfall wider. RZ 57, 92
- Bei der XXXX handelt es sich nicht um ein gleichwertiges Drittland und gilt die Muttergesellschaft der XXXX ( XXXX ) mit Sitz in eben diesem Land somit nicht als qualifizierter Dritte i.S. des § 40 Abs. 8 BWG. Dies spiegelt sich auch in zwei Testfällen wider.Bei der römisch 40 handelt es sich nicht um ein gleichwertiges Drittland und gilt die Muttergesellschaft der römisch 40 ( römisch 40 ) mit Sitz in eben diesem Land somit nicht als qualifizierter Dritte i.S. des Paragraph 40, Absatz 8, BWG. Dies spiegelt sich auch in zwei Testfällen wider. RZ 68, 110, 115
- Arbeitsanweisungen hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzbanken in Drittstaaten sind nicht im Regelwerk abgebildet. RZ 74
- Mündlich definierte Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die verstärkte kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit GTV Bezug wären in den Regelwerken der XXXX abzubilden. Die Mitarbeiter wären entsprechend zu schulen.Mündlich definierte Maßnahmen und Verfahren im Hinblick auf die verstärkte kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit GTV Bezug wären in den Regelwerken der römisch 40 abzubilden. Die Mitarbeiter wären entsprechend zu schulen. RZ 79
- Die seitens der Internen Revision gesetzten Überprüfungshandlungen in der XXXX beziehen sich ausschließlich auf die stichprobenartige Kontrolle von z.B. Kundenunterlagen von Neukunden. Eine gesamthafte Kontrolle der Wirksamkeit der Systeme und Verfahren, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß §§ 40 ff BWG sicherzustellen, erfolgt durch die Interne Revision nicht.Die seitens der Internen Revision gesetzten Überprüfungshandlungen in der römisch 40 beziehen sich ausschließlich auf die stichprobenartige Kontrolle von z.B. Kundenunterlagen von Neukunden. Eine gesamthafte Kontrolle der Wirksamkeit der Systeme und Verfahren, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraphen 40, ff BWG sicherzustellen, erfolgt durch die Interne Revision nicht. RZ 86
- Die Risikoanalyse der XXXX auf Unternehmensebene ist mangelhaft, da das Kriterium "Komplexität der Transaktionen" im Rahmen der Risikoanalyse weder identifiziert, analysiert noch bewertet und das Risikokriterium "Kundenrisiko" nicht mit institutsspezifischen Kennzahlen unterlegt wurde.Die Risikoanalyse der römisch 40 auf Unternehmensebene ist mangelhaft, da das Kriterium "Komplexität der Transaktionen" im Rahmen der Risikoanalyse weder identifiziert, analysiert noch bewertet und das Risikokriterium "Kundenrisiko" nicht mit institutsspezifischen Kennzahlen unterlegt wurde. RZ 21
- Die Risikoanalyse auf Kundenebene wurde in den Regelwerken der XXXX nicht abgebildet.Die Risikoanalyse auf Kundenebene wurde in den Regelwerken der römisch 40 nicht abgebildet. RZ 22
- Die Risikoanalyse auf Kundenebene erfolgt nicht risikobasiert und angemessen, da wesentliche Risikofaktoren nicht berücksichtigt wurden. RZ 24
- Es ist nicht sichergestellt, dass sämtliche Kunden zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung in eine ihrem Risiko entsprechende Risikoklasse eingestuft werden. RZ 24
- Die Risikoklassifizierung der Geschäftsbeziehungen erfolgt nicht in ausreichendem Maß differenziert, da die in der Risikoanalyse grundsätzlich vorgesehene Einteilung der Geschäftsbeziehungen in drei Risikoklassen keine ausreichende Berücksichtigung findet. RZ 27 Die belBeh hielt ua folgenden Verdacht einer Normverletzung fest: "Verdacht auf Verletzung von § 41 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 40 Abs. 2a Z 3 BWG: Es ist nicht gewährleistet, dass in der XXXX risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen ergriffen werden, da lediglich ein listenbasiertes Transaktionsmonitoring ohne Indizienmodell erfolgt (Rz 38 ff, 41).""Verdacht auf Verletzung von Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG: Es ist nicht gewährleistet, dass in der römisch 40 risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehungen ergriffen werden, da lediglich ein listenbasiertes Transaktionsmonitoring ohne Indizienmodell erfolgt (Rz 38 ff, 41)." 1.3.3 Zum Geldwäschebeauftragten der beschwerdeführenden Partei Der Geldwäschebeauftragte ("GWB") der bfP war von Oktober 2004 bis Mai 2016 XXXX und von Mai 2016 bis April 2019 XXXX , BA. Der GWB sowie sein Stellvertreter sind organisatorisch der Abteilung "Compliance/AML" zugeordnet und ist dem Gesamtvorstand unterstellt.Der Geldwäschebeauftragte ("GWB") der bfP war von Oktober 2004 bis Mai 2016 römisch 40 und von Mai 2016 bis April 2019 römisch 40 , BA. Der GWB sowie sein Stellvertreter sind organisatorisch der Abteilung "Compliance/AML" zugeordnet und ist dem Gesamtvorstand unterstellt. Zusätzlich dazu nehmen bei der bfP weitere Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen wie "Schaltergeschäfte", "Kundenbetreuung von Termingeldeinlagen", "Embargo und Sanktionsprüfungen" sowie aus der Abteilung "Kredite" Aufgaben im Bereich der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wahr, wie beispielsweise Kontrollen im Hinblick auf die Vollständigkeit und Plausibilität von Antragsunterlagen. Das Aufgabengebiet bzw die Befugnisse des GWB umfassen: - Prüfungsbefugnis; - Auskunftsbefugnis; - Vorlagebefugnis; - Einschaubefugnis; - Befugnis zum Stopp von Transaktionen; - Befugnis zur raschen Klärung von verdächtigen und besonders bedenklichen Transaktionen mit dem Vorstand. Quartalsmäßig erfolgte durch den GWB eine schriftliche Berichterstattung an den Gesamtvorstand. Die Berichte enthalten ua die Prüfungsergebnisse zu den Bereichen "Laufende Überwachung der Transaktionen mittels EDV-Programm " XXXX ", "Warnmitteilungen des VOeBB", "Einhaltung der Identifizierungspflichten", "Monatliche Kontobewegungen", "Monatliche Auslandsüberweisungen", "Monitoring-Kunden", "Erhaltene bankinterne Verdachtsmeldungen", "Verdachtsanzeigen", und "PEP-Kunden".Quartalsmäßig erfolgte durch den GWB eine schriftliche Berichterstattung an den Gesamtvorstand. Die Berichte enthalten ua die Prüfungsergebnisse zu den Bereichen "Laufende Überwachung der Transaktionen mittels EDV-Programm " römisch 40 ", "Warnmitteilungen des VOeBB", "Einhaltung der Identifizierungspflichten", "Monatliche Kontobewegungen", "Monatliche Auslandsüberweisungen", "Monitoring-Kunden", "Erhaltene bankinterne Verdachtsmeldungen", "Verdachtsanzeigen", und "PEP-Kunden". Die bfP hat betreffend die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen eine "Fit & Proper Policy" erlassen, die ua folgendes umfasst: - gesetzliche Grundlagen; - die Strategie und Kriterien für die Auswahl von Vorständen, Aufsichtsräten und Inhabern von Schlüsselpositionen; - die Festlegung des Prozesses und der Verantwortlichkeiten für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen von Vorständen, Aufsichtsräten und von Inhabern von Schlüsselpositionen, sowie - die Strategie für die Sicherstellung der Eignung von Vorständen, Aufsichtsräten und von Inhabern von Schlüsselpositionen beinhaltet und im Zuge der Vor-Ort-Prüfung eingesehen wurde. 1.3.4 Zur Risikoanalyse der beschwerdeführenden Partei gem § 40 Abs 2b BWG1.3.4 Zur Risikoanalyse der beschwerdeführenden Partei gem Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG Die bfP verfügt über eine Risikoanalyse ("Manual für Gefährdungsanalyse Österreich", Stand: Oktober 2015). Die statistischen Auswertungen in Bezug auf die Risikoanalyse werden durch den GWB der bfP auf jährlicher Basis aktualisiert. Die bfP hat in ihrer Risikoanalyse auf Gesamtbankebene unternehmens-, produkt- und kundenbezogene Risikokategorien analysiert und ihre Geschäftsbeziehungen mittels verschiedener Risikokriterien in drei Risikoklassen ("gering", "normal" und "hoch") eingestuft. Auf Basis der durchgeführten Risikoanalyse und der darin gemachten Auswertungen und Darstellungen wurde im Ergebnis festgestellt, dass die bfP einem "normalen" Risiko ausgesetzt ist, für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Die Risikoanalyse der bfP gliedert sich in zwei Teile. Im ersten Teil werden zunächst institutsspezifische Grunddaten (zB Beschreibung der Geschäftsstrategie sowie der Geschäftsbereiche; Beschreibung der Risikokategorien sowie Prinzipien zur Verhinderung von Geldwäsche) erläutert. Im zweiten Teil der Risikoanalyse erfolgte zunächst eine Identifizierung und Klassifizierung einzelner Risikokriterien im Hinblick auf das "Unternehmensrisiko", "Produktrisiko" und das "Kundenrisiko". Darauf aufbauend wurde eine Risikomatrix erstellt. Abschließend erfolgt eine Gesamtbewertung des Risikos auf Unternehmens-, Produktrisiko- und Kundenrisikoebene, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Des Weiteren befinden sich diverse Unterlagen im Anhang (zB Organigramm, Formular "Kundenerklärung Geldwäsche", "Kundenerklärung KYC/AML" etc.). Im Rahmen des institutsindividuellen Risikoprofils wurden die institutsspezifischen Risiken identifiziert, analysiert und teilweise bewertet. Das in § 40 Abs. 2b BWG vorgeschriebene Kriterium "Komplexität der Transaktionen" wurde im Rahmen der Risikoanalyse nicht analysiert.Das in Paragraph 40, Absatz 2 b, BWG vorgeschriebene Kriterium "Komplexität der Transaktionen" wurde im Rahmen der Risikoanalyse nicht analysiert. Die Risikoklassifizierung von Neukunden erfolgte bei der bfP manuell durch den GWB jeweils am Monatsende. Sofern es sich um einen Kunden mit PEP-Bezug handelt, wurde dieser bereits im Zuge der Kundenanlage in das höchste Risiko klassifiziert. Das Vorliegen folgender Kriterien führte zur Klassifizierung eines Kunden in die Risikokategorie "hoch": - "PEP"-Kunden, Kunden mit Bezug zu PEP - Kunden, die das Produkt "Termingeld" abschließen - Domizil in einer "Offshore"-Destination - "GTV-Bezug" Sofern ein Kunde der bfP keines dieser Kriterien erfüllt, wurde er in die Risikoklasse "normal" eingestuft. Die Risikoklasse "gering" fand in der Praxis keine Anwendung. Das Risikokriterium "Länderrisiko" wurde bei der Risikoklassifizierung auf Kundenebene nicht miteinbezogen, da nur Länder der GTV oder Offshore-Länder im Zuge der Risikoklassifizierung als risikoerhöhend betrachtet wurden. Weiters fanden zB Hochrisikobranchen, genutzte Produkte der Kunden etc. keinen Einfluss auf die Kundenklassifizierung. Die Risikoklasse der Kunden wurde nicht im System "KMS" festgehalten, sondern die Dokumentation erfolgte auf einer Excel-Liste, die auf einem zentralen Laufwerk der bfP lag und vom GWB gewartet wurde. Kunden, die im Risiko "hoch" geführt werden, wurden in dieser Excel-Liste entsprechend gekennzeichnet, Kunden im Risiko "normal" wiesen keine Kennzeichnung auf. Änderungen in den Kundenstammdaten wurden am Ende jeden Monats vom GWB durch Erstellung einer auf Excel basierenden Auswertung ("KMS-Änderungsdokumentationsliste") überprüft. Die Risikoklasse eines Kunden wurde aktualisiert, wenn es zu Änderungen kam (zB ein Wohnsitzwechsel in ein Hochrisikoland). 1.3.5 Zum IT-System der beschwerdeführenden Partei Die gesamte IT-Infrastruktur der bfP wird im Rahmen eines Auslagerungsvertrages durch das XXXX betreut.Die gesamte IT-Infrastruktur der bfP wird im Rahmen eines Auslagerungsvertrages durch das römisch 40 betreut. Die im Zeitraum 12.11.2015 bis 29.11.2017 bei der bfP implementierten Teile des Systems " XXXX " wurden zur Ex-ante-Prüfung von Transaktionen im Auslandszahlungsverkehr sowie zum Abgleich der Kundennamen mit PEP- und Sanktionslisten im Zuge der Überwachung von Geschäftsbeziehungen verwendet.Die im Zeitraum 12.11.2015 bis 29.11.2017 bei der bfP implementierten Teile des Systems " römisch 40 " wurden zur Ex-ante-Prüfung von Transaktionen im Auslandszahlungsverkehr sowie zum Abgleich der Kundennamen mit PEP- und Sanktionslisten im Zuge der Überwachung von Geschäftsbeziehungen verwendet. Das Kundenmanagementsystem ("KMS") diente der bfP zur Verwaltung der Kundenstammdaten (zB. Name, Adresse, Staatsbürgerschaft, Legitimationsdaten etc.). In diesem System wurden bei bestehenden Kunden sämtliche Änderungen dieser Daten durchgeführt. Eine allfällige PEP Eigenschaft war in diesem System abgebildet, sofern bei der Kundenneuanlage der PEP-Status erkannt worden war. Eine nachträgliche Kennzeichnung als PEP war im KMS nicht möglich. 1.3.6 Zum Transaktionsmonitoring der bfP vor Einführung des Systems XXXX am 29.11.20171.3.6 Zum Transaktionsmonitoring der bfP vor Einführung des Systems römisch 40 am 29.11.2017 Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung bestand kein automatisiertes Ex-post Transaktionsmonitoring bei der bfP. Das Transaktionsmonitoring basierte vor Einführung des Systems NORCOM am 29.11.2017 auf manuell geführten Excel-Listen, die auf verschiedenen Kontrollhandlungen des GWB aufbauten: - Täglich: - Transaktionsliste "Tagesaktueller Überblick über sämtliche des Vortages getätigten Umsätze der Bank". Diese Liste umfasste sowohl Inlands- und Auslandstransaktionen als auch sämtliche Bartransaktionen, die in der bfP am Vortag durchgeführt wurden. - Monatlich: - Transaktionsliste "Überprüfung der monatlichen Umsätze auf den Girokonten der PEP-Kunden". Im Rahmen dieser Prüfung erfolgte eine Kontrolle aller auf Konten von PEP-Kunden getätigten Transaktionen im Hinblick auf Kohärenz mit den vorliegenden KYC-Informationen. - Transaktionsliste "Überprüfung der monatlichen Umsätze auf den Termingeldkonten". Bei dieser Kontrolle wurden vom GWB drei bis fünf Stichproben von Transaktionen, die auf bzw. von Termingeldkonten getätigt wurden, gezogen und hinsichtlich atypischer Transaktionen wie zB vorzeitige Behebungen oder Auflösungen des Termingeldes, überprüft. - Transaktionsliste "Überprüfung der monatlichen Umsätze auf den Konten für Offshore-Kunden". Mit dieser Liste prüfte der GWB die Plausibilität stattgefundener Transaktionen. - Transaktionsliste "Monatliche Kontobewegungen der Girokonten (Offshore-Kunden)". - Quartalsweise: - Transaktionsliste "Überprüfung der monatlichen Umsätze auf den Girokonten". Durch diese Liste erfolgte eine Auswertung der Summe von Soll- und Habenbuchungen, die innerhalb eines Monats auf Girokonten getätigt wurden. Anhand dieser Transaktionsliste werden durch den GWB Auffälligkeiten im Transaktionsverhalten der Kunden überprüft. - Transaktionsliste "Überprüfung aller getätigten Auslandszahlungen". Diese Auswertung umfasste sowohl bare als auch unbare Transaktionen auf Girokonten bzw. Termingeldkonten, aus denen der GWB Stichproben zog, diese überprüft und die Kontrolle dokumentierte. Aus diesen Transaktionslisten wurden vom GWB Stichproben gezogen, deren Anzahl nicht festgelegt war. Die Ziehung der Stichproben erfolgte vielmehr risikobasiert. Zusätzlich zu den genannten Überprüfungen führte die Abteilung "Backoffice/Operations" tägliche Kontrollen von aus dem System " XXXX " generierten Treffern durch. Diese Abteilung führte monatliche bzw. bei erfolgten Transaktionen (anlassbezogen) Überprüfungen der Umsätze auf Girokonten von Offshore Unternehmen durch.Zusätzlich zu den genannten Überprüfungen führte die Abteilung "Backoffice/Operations" tägliche Kontrollen von aus dem System " römisch 40 " generierten Treffern durch. Diese Abteilung führte monatliche bzw. bei erfolgten Transaktionen (anlassbezogen) Überprüfungen der Umsätze auf Girokonten von Offshore Unternehmen durch. 1.3.7 Manuelle Maßnahmen - Internes Kontrollsystem vor Einführung des Systems XXXX am 29.11.20171.3.7 Manuelle Maßnahmen - Internes Kontrollsystem vor Einführung des Systems römisch 40 am 29.11.2017 Bei der bfP waren weitere manuelle Kontrollen vorgesehen, die Folgendes umfassten: - "Auffinden von PEP - Kunden" bei Neukundenanlage als auch bei Treffern durch das System " XXXX "- "Auffinden von PEP - Kunden" bei Neukundenanlage als auch bei Treffern durch das System " römisch 40 " - "Bearbeitung der Kontoöffnungsbeschlüsse des Bankenverbandes" - "Überprüfung der Kunden, die im gesonderten Monitoring geführt werden". - "Überprüfung der Einhaltung der Identifizierungspflichten bei Neukunden und Kontenanlage aus den Bereichen Spar, Giro, Termingeld und Kredit". Neben der Dateneingabe in das System "KMS" erfolgte bei juristischen Personen auch eine Überprüfung auf Vollständigkeit hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers. Weiters zog der GWB quartalsweise fünf bis sechs Stichproben aus getätigten Transaktionen und er überprüfte, ob Unterlagen zur Mittelherkunft vorhanden sind und Legitimationsdaten erfasst wurden. Bartransaktionen wurden im Rahmen der Kontrollen mitüberprüft, eine Kontrolle ausschließlich im Hinblick auf Bartransaktionen war zum Zeitpunkt der VOP nicht vorgesehen. Weiters wurden Änderungen in den Kundenstammdaten am Ende jedes Monats vom GWB durch Erstellung einer auf Excel basierenden Auswertung überprüft. 1.3.8 Überprüfung der Mittelherkunft Bei der bfP wurde bei Bartransaktionen ab EUR 15.000 die Mittelherkunft hinterfragt. Ab EUR 50.000 wurden Belege eingefordert und der Kunde hatte auf dem Kassaeinzahlungsbeleg die Mittelherkunft durch Untereschrift zu bestätigen. Risikobasiert wurde auch bei Zahlungen unterhalb dieser Grenze ein Mittelherkunftsnachweis verlangt, wobei als Nachweise der Mittelherkunft zB Kontoauszüge von Fremdbanken und Sparbücher von Fremdbanken akzeptiert wurden. 1.3.9 Aktualisierung der Dokumente, Daten und Informationen Bei Hochrisikokunden gab es unterschiedliche Intervalle bei der Aktualisierung von Dokumenten, Daten und Informationen: Die Daten von PEP-Kunden wurden alle zwei Jahre überprüft. Bei Kunden mit Termingeldkonten, die ebenfalls im hohen Risiko geführt wurden, erfolgte eine Aktualisierung anlassbezogen, etwa bei einer Auszahlung vom oder bei der Auflösung des Kontos. Offshore Kunden wurden jährlich überprüft. Im Rahmen der jährlichen Bonitätsprüfung von juristischen Personen, die Kredite unterhalten, wurden etwaige Änderungen bei der wirtschaftlichen Eigentümerschaft überprüft und gegebenenfalls dokumentiert. Bei juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland haben, wurden sämtliche Änderungen über das Firmenbuchsystem "Lustrum" gemeldet. 1.3.10 Regelwerke und Schulungen Das zentrale Regelwerk der bfP zum Thema Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung war die Dienstanweisung "Manual für Geldwäsche - Österreich". Weiters standen den Mitarbeitern diverse Dienstanweisungen ua hinsichtlich der Erfassung von Kundendaten sowie der Produktanlage zur Verfügung. Grundsätzlich waren alle Mitarbeiter (mit Ausnahme von Boten und Mitarbeitern des Sekretariats) zur Absolvierung einer Schulung zum Thema Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, die jährlich entweder in Form einer Präsenzschulung oder einer Online-Schulung (inkl. Abschlusstest) zu absolvieren war. Die Präsenzschulungen wurden durch externe Berater abgehalten. Neu eingetretene Mitarbeiter wurden zudem innerhalb von rund vier bis sechs Wochen nach Eintritt in das Unternehmen im Rahmen der Online-Schulung geschult. Zusätzlich wurden neue Mitarbeiter anlassbezogen, je nach Berufserfahrung, vor Absolvierung der Online-Schulung persönlich durch den GWB geschult. Im Bedarfsfall wurden vom GWB Schwerpunktschulungen (zB "Verdachtsmomente erkennen") angeboten, die von den Mitarbeitern verpflichtend zu absolvieren waren. 1.3.11 Identifizierung gemäß § 40 Abs. 1 BWG1.3.11 Identifizierung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BWG Die bfP überprüfte die Identität natürlicher Personen bzw. vertretungsbefugter Personen von juristischen Personen durch persönliche Vorlage von zur Identifizierung geeigneter amtlicher Lichtbildausweise. Ausländische Lichtbildausweise wurden von der bfP grundsätzlich nur akzeptiert, wenn diese den österreichischen amtlichen Lichtbildausweisen gleichzuhalten sind und folglich die gesetzlich normierten Merkmale enthielten. Bei Zweifeln an der Echtheit hatten die Mitarbeiter weitere Nachforschungen anzustellen. Juristische Personen wurden grundsätzlich mittels aktueller Firmenbuch-/ Vereinsregisterauszüge bzw. beweiskräftiger landesüblicher Unterlagen, die nicht älter als sechs Wochen sein durften, identifiziert. Die zur Identifizierung von juristischen Personen notwendigen Angaben wie "Firma/Bezeichnung", "Registrierungsnummer" oder "Sitz" waren bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Kernbankensystem entsprechend zu befüllen. Insoweit im Falle ausländischer juristischer Personen keine ausländischen Registerauszüge vorhanden waren bzw. waren die vorhandenen Registerauszüge weniger aussagekräftig als österreichische Registerauszüge, so konnten ersatzweise andere Nachweise (zB Steuerregistrierungsbestätigungen, etc.) herangezogen werden, die in Zusammenschau im Hinblick auf die Aussagekraft betreffend die aktuelle Existenz der juristischen Person zu beurteilen sind. Ausländische Urkunden waren im Original vorzulegen und wurden nur in deutscher, englischer oder XXXX Sprache akzeptiert. Bei Urkunden, die in einer anderen Sprache vorgelegt wurden, wurde zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung verlangt. Weiters war die Vertretungsbefugnis der gegenüber der bfP auftretenden natürlichen Personen anhand von beweiskräftigen Dokumenten (zB Firmenbuch, Satzung, etc.) zu bescheinigen.Juristische Personen wurden grundsätzlich mittels aktueller Firmenbuch-/ Vereinsregisterauszüge bzw. beweiskräftiger landesüblicher Unterlagen, die nicht älter als sechs Wochen sein durften, identifiziert. Die zur Identifizierung von juristischen Personen notwendigen Angaben wie "Firma/Bezeichnung", "Registrierungsnummer" oder "Sitz" waren bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Kernbankensystem entsprechend zu befüllen. Insoweit im Falle ausländischer juristischer Personen keine ausländischen Registerauszüge vorhanden waren bzw. waren die vorhandenen Registerauszüge weniger aussagekräftig als österreichische Registerauszüge, so konnten ersatzweise andere Nachweise (zB Steuerregistrierungsbestätigungen, etc.) herangezogen werden, die in Zusammenschau im Hinblick auf die Aussagekraft betreffend die aktuelle Existenz der juristischen Person zu beurteilen sind. Ausländische Urkunden waren im Original vorzulegen und wurden nur in deutscher, englischer oder römisch 40 Sprache akzeptiert. Bei Urkunden, die in einer anderen Sprache vorgelegt wurden, wurde zusätzlich eine notariell beglaubigte Übersetzung verlangt. Weiters war die Vertretungsbefugnis der gegenüber der bfP auftretenden natürlichen Personen anhand von beweiskräftigen Dokumenten (zB Firmenbuch, Satzung, etc.) zu bescheinigen. 1.3.12 Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 BWG1.3.12 Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BWG Die bfP forderte ihre Kunden vor Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung aktiv auf, bekannt zu geben, ob diese die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben wollen. Die Dokumentation dieser Abfrage erfolgt mittels "Tick-Box" auf dem jeweiligen Kontoeröffnungsformular. Zudem wurde auf dem Formular festgehalten, dass der Kunde diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung unverzüglich bekannt zu geben hat. Gab der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, hatte er die Identität des Treugebers unaufgefordert bekanntzugeben und schriftlich zu bestätigen, dass er sich persönlich oder mittels verlässlicher Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Das Vorliegen der Treuhandbeziehung war durch ein Vollmachtschreiben zwischen Treugeber und Treuhänder nachzuweisen. Bei der Eröffnung von Termingeldkonten bestand die Möglichkeit, einen Antrag auf der Homepage mittels Online-Eingabehilfe oder mittels Ausfüllen eines Blankoformulars zu stellen, wobei die erstgenannte Variante auch bei Eröffnung eines Termingeldkontos am Schalter verwendet wurde. Bei der Eröffnung eines Termingeldkontos mittels Online-Eingabehilfe wurde der Kunde nicht aktiv aufgefordert anzugeben, ob die Geschäftsbeziehung auf eigene oder fremde Rechnung oder im fremden Auftrag betrieben wurde. 1.3.13 Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 40 Abs. 2a Z 1 BWG1.3.13 Wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer eins, BWG Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte in der bfP durch Befragung der vertretungsbefugten Personen der juristischen Person. Die erhobenen Angaben waren im Kontoeröffnungsantrag im Abschnitt "Erklärung gem. § 40 Abs. 2a BWG und gem. FATCA für juristische Personen" festzuhalten, das vom Kunden zu unterfertigen war.Die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers erfolgte in der bfP durch Befragung der vertretungsbefugten Personen der juristischen Person. Die erhobenen Angaben waren im Kontoeröffnungsantrag im Abschnitt "Erklärung gem. Paragraph 40, Absatz 2 a, BWG und gem. FATCA für juristische Personen" festzuhalten, das vom Kunden zu unterfertigen war. 1.3.14 Politisch Exponierte Personen (PEP) Sämtliche Kunden sowie Personen mit Bezug zur Geschäftsbeziehung (zB wirtschaftlicher Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, etc.) wurden vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie tourlich während laufender Geschäftsbeziehung einer PEP-Prüfung mittels des Systems " XXXX - Sanktions- und PEP-Listenprüfung in Verbindung mit World-Check" unterzogen. Kundenbeziehungen zu PEP wurden grundsätzlich als Kunden mit hohem Risiko klassifiziert.Sämtliche Kunden sowie Personen mit Bezug zur Geschäftsbeziehung (zB wirtschaftlicher Eigentümer, vertretungsbefugte Personen, etc.) wurden vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie tourlich während laufender Geschäftsbeziehung einer PEP-Prüfung mittels des Systems " römisch 40 - Sanktions- und PEP-Listenprüfung in Verbindung mit World-Check" unterzogen. Kundenbeziehungen zu PEP wurden grundsätzlich als Kunden mit hohem Risiko klassifiziert. Bei Neukundenanlage im Kernbankensystem der bfP erfolgte ein automatisierter Namensabgleich gegen PEP-Listen mittels des " XXXX - Sanktions- und PEP-Listenprüfung in Verbindung mit World-Check". Bei einem potentiellen Treffer wurde vom KMS ein Pop-up-Fenster generiert und der Kundenbetreuer aufgefordert, die Abteilung "Compliance/AML" über den Treffer zu informieren. Zeitgleich wurde der GWB auch systemtechnisch per E-Mail über eben diesen potentiellen Treffer informiert.Bei Neukundenanlage im Kernbankensystem der bfP erfolgte ein automatisierter Namensabgleich gegen PEP-Listen mittels des " römisch 40 - Sanktions- und PEP-Listenprüfung in Verbindung mit World-Check". Bei einem potentiellen Treffer wurde vom KMS ein Pop-up-Fenster generiert und der Kundenbetreuer aufgefordert, die Abteilung "Compliance/AML" über den Treffer zu informieren. Zeitgleich wurde der GWB auch systemtechnisch per E-Mail über eben diesen potentiellen Treffer informiert. Die Abteilung "Compliance/AML" nahm im Weiteren eine nähere Überprüfung vor, ob der jeweilige Kunde tatsächlich eine PEP ist. Wenn es sich bei dem Kunden tatsächlich um eine PEP gehandelt hat, wird der Kunde im KMS als PEP gekennzeichnet und durch die Abteilung "Compliance/AML" in die Risikoklasse "hoch" eingestuft. Zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung war in diesem Fall die Zustimmung von zwei Vorständen erforderlich. Wurde ein Kunde während der laufenden Geschäftsbeziehung eine PEP, dann konnte der PEP- Status im Kundenmanagementsystem nicht eingepflegt werden. Um eine Auflistung sämtlicher Geschäftsbeziehungen samt vollständiger PEP-Kennzeichnung zu erhalten, war eine gesonderte Auswertung auf Excel-Basis durchzuführen. 1.4 Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 06.06.2016 Die bfP kündigte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 an die belBeh (ON 5) an, dass es neben der Aufstockung personeller Ressourcen "in den kommenden Monaten zu einer Implementierung einer vollautomatisierten technischen Infrastruktur kommen" wird. Konkret rechnete die bfP damit, dass "bis Ende des
- Quartals 2016 ein automatisiertes AML Tool der XXXX implementiert wird."Die bfP kündigte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 an die belBeh (ON 5) an, dass es neben der Aufstockung personeller Ressourcen "in den kommenden Monaten zu einer Implementierung einer vollautomatisierten technischen Infrastruktur kommen" wird. Konkret rechnete die bfP damit, dass "bis Ende des
- Quartals 2016 ein automatisiertes AML Tool der römisch 40 implementiert wird." Die bfP räumte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 ein, dass es "momentan keine automatisierte AML Software gibt, womit eine durchgängige Kundenrisikoklassifizierung möglich" ist. Zur Zeit der VOP und bis zur Implementierung des IT-Systems XXXX am 29.11.2017 erfolgte eine manuelle Risikoklassifizierung aller Kunden zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung. Eine automatisierte Risikoklassifizierung aller Kunden zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war bis zur Einführung des Systems XXXX S nicht möglich.Die bfP räumte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 ein, dass es "momentan keine automatisierte AML Software gibt, womit eine durchgängige Kundenrisikoklassifizierung möglich" ist. Zur Zeit der VOP und bis zur Implementierung des IT-Systems römisch 40 am 29.11.2017 erfolgte eine manuelle Risikoklassifizierung aller Kunden zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung. Eine automatisierte Risikoklassifizierung aller Kunden zum Zeitpunkt der Begründung der Geschäftsbeziehung war bis zur Einführung des Systems römisch 40 S nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt stand der bfP nur eine manuelle und listenbasierte Transaktionsüberwachung zur Verfügung. 1.5 Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 17.02.2017 Mit 17.02.2017 verfügte die bfP nach wie vor über kein durchgängiges, automatisiertes System der Kundenrisikoeinstufung (Transaktionsmonitoring). Am 03.08.2016 fand ein Erstgespräch zwischen Vertretern der bfP und der XXXX statt.Mit 17.02.2017 verfügte die bfP nach wie vor über kein durchgängiges, automatisiertes System der Kundenrisikoeinstufung (Transaktionsmonitoring). Am 03.08.2016 fand ein Erstgespräch zwischen Vertretern der bfP und der römisch 40 statt. Die vollständige Umsetzung der geplanten Implementierung wurde mit 31.12.2016 prognostiziert. Die bfP wies ihre Vertragspartnerin bei der Implementierung eines automatisierten Transaktionsmonitoring, die RBI, mit E-Mail vom 19.01.2017 und der diesem E-Mail beigeschlossenen "Ad-Hoc Meldung über operationelle Risiken" auf eine mögliche Verwaltungsstrafe durch die belBeh wegen der Verletzung des § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG in einem Ausmaß von bis zu EUR 150.000 hin.Die bfP wies ihre Vertragspartnerin bei der Implementierung eines automatisierten Transaktionsmonitoring, die RBI, mit E-Mail vom 19.01.2017 und der diesem E-Mail beigeschlossenen "Ad-Hoc Meldung über operationelle Risiken" auf eine mögliche Verwaltungsstrafe durch die belBeh wegen der Verletzung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG in einem Ausmaß von bis zu EUR 150.000 hin. 1.6 Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 10.05.2017 Am 07.04.2017 fand in den Räumlichkeiten der belBeh ein Managementgespräch über den Fortschritt des XXXX Projektes (Transaktionsüberwachung und Kundenrisikoeinstufung) statt.Am 07.04.2017 fand in den Räumlichkeiten der belBeh ein Managementgespräch über den Fortschritt des römisch 40 Projektes (Transaktionsüberwachung und Kundenrisikoeinstufung) statt. Aufgrund der eingetretenen Verzögerungen bei der Implementierung des Systems XXXX holte die bfP ein Angebot eines anderen Anbieters ein, konkret des Unternehmens XXXX . Dieses Alternativangebot wurde der FMA am 24.04.2017 per Mail übermittelt.Aufgrund der eingetretenen Verzögerungen bei der Implementierung des Systems römisch 40 holte die bfP ein Angebot eines anderen Anbieters ein, konkret des Unternehmens römisch 40 . Dieses Alternativangebot wurde der FMA am 24.04.2017 per Mail übermittelt. 1.7 Zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 14.06.2017 Am 10.05.2017 fand bei der bfP ein Projektgespräch zur Einführung des IT-Systems XXXX statt, an dem neben Vertretern der bfP auch die XXXX , die XXXX , die XXXX und die XXXX teilnahmen.Am 10.05.2017 fand bei der bfP ein Projektgespräch zur Einführung des IT-Systems römisch 40 statt, an dem neben Vertretern der bfP auch die römisch 40 , die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 teilnahmen. 1.8 Zur Niederschrift der Einvernahme von XXXX am 18.04.2018 (Beilage ./4) und dem E-Mail von XXXX an den GWB der bfP vom 15.09.2017 (Beilage ./5)1.8 Zur Niederschrift der Einvernahme von römisch 40 am 18.04.2018 (Beilage ./4) und dem E-Mail von römisch 40 an den GWB der bfP vom 15.09.2017 (Beilage ./5) Am 18.04.2018 fand eine Einvernahme von XXXX vor der FMA statt. Er wurde zu verschiedenen Fragen der Organisation geldwäscherechtlicher Prüfvorgänge innerhalb der bfP befragt (Beilage ./4).Am 18.04.2018 fand eine Einvernahme von römisch 40 vor der FMA statt. Er wurde zu verschiedenen Fragen der Organisation geldwäscherechtlicher Prüfvorgänge innerhalb der bfP befragt (Beilage ./4). Am 15.09.2017 richtete XXXX ein E-Mail an den Zeugen XXXX , in dem XXXX auf die fehlende geldwäscherechtliche Überwachung von Hochrisikokunden der bfP hinwies und deswegen einen "Transaktionsstopp" für Geschäfte mit diesen Kunden verhängte. Konkret sollten "ab sofort keine einzige Transaktion für Risikokunden mehr durchgeführt werden." (Beilage ./5).Am 15.09.2017 richtete römisch 40 ein E-Mail an den Zeugen römisch 40 , in dem römisch 40 auf die fehlende geldwäscherechtliche Überwachung von Hochrisikokunden der bfP hinwies und deswegen einen "Transaktionsstopp" für Geschäfte mit diesen Kunden verhängte. Konkret sollten "ab sofort keine einzige Transaktion für Risikokunden mehr durchgeführt werden." (Beilage ./5).
- Beweiswürdigung 2.
- Zu den allgemeinen Feststellungen Die Feststellungen zu dem von der bfP implementierten System zum Transaktionsmonitoring vor und nach dem 29.11.2017 und zur Einführung eines automatisierten und indizienbasierten, kontinuierlichen Systems der Transaktionsüberwachung, das dem Geschäftsmodell und Größe der bfP angemessen gewesen wäre, beruhen auf den Ergebnissen der VOP (ON 1), den Ergebnissen der Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.10.2019 sowie am 16.01.2020 und den Angaben der bfP in den Stellungnahmen an die FMA (insb ON 5). 2.2 Zur beschwerdeführenden Partei Die Feststellungen zur bfP ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, dem Geschäftsbericht der bfP aus 2018 (Beilagen ./1 und ./2), aus dem im Akt aufliegenden VOP Bericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen (Verhandlungsschrift vom 16.10.2019 sowie vom 16.01.2020 ["VHS 16.10.2019" bzw "VHS 16.01.2020"]. Sie wurden im Verfahren von keiner Seite bestritten. Betreffend die Anzahl der Kunden der bfP war von den Angaben der FMA im Straferkenntnis (ON 1, S. 3) auszugehen, weil die bfP keine stringent abweichenden Angaben machen konnte. In der Stellungnahme der bfP vom 06.06.2016 zum VOP-Prüfbericht hat die bfP eine Kundenanzahl von XXXX mit Stichtag 30.09.2015 ausdrücklich bestätigt (ON 5, S. 6). In einer weiteren Stellungnahme der bfP an die FMA vom 17.2.2017 wurde die Kundenanzahl mit XXXX angegeben (ON 2, S. 7). In der Rechtfertigung der bfP an die FMA vom 25.01.2019 wurde die Kundenanzahl mit Stand 27.06.2018 mit 12.874 angeführt (ON 9, S. 3).Betreffend die Anzahl der Kunden der bfP war von den Angaben der FMA im Straferkenntnis (ON 1, S. 3) auszugehen, weil die bfP keine stringent abweichenden Angaben machen konnte. In der Stellungnahme der bfP vom 06.06.2016 zum VOP-Prüfbericht hat die bfP eine Kundenanzahl von römisch 40 mit Stichtag 30.09.2015 ausdrücklich bestätigt (ON 5, S. 6). In einer weiteren Stellungnahme der bfP an die FMA vom 17.2.2017 wurde die Kundenanzahl mit römisch 40 angegeben (ON 2, S. 7). In der Rechtfertigung der bfP an die FMA vom 25.01.2019 wurde die Kundenanzahl mit Stand 27.06.2018 mit 12.874 angeführt (ON 9, S. 3). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 wurde der anwesende Vorstand der bfP, XXXX , mit diesen Angaben konfrontiert und die Frage aufgeworfen, ob die bfP zwischen Februar 2017 und Juni 2018 XXXX Kunden verloren hat bzw wie diese Zahlen zu verstehen seien. Dieser gab dazu an: "Es ging einfach darum die Einlagekosten zu senken. Wir haben unseren Arbeitsplan bzw. die Strategie verändert. Das haben wir im Wissen der FMA gemacht. Wir haben begonnen, unsere Zinsen zu senken. Wir haben unsere Zinsen etwa neunmal gesenkt. Wir haben dann Zinsen auf dem österreichischen Niveau angeboten. Somit sind auch unsere Kunden als Folge dieser Zinssenkungen weniger geworden. Wir haben eine Filiale in Österreich geschlossen" (VHS 16.10.2019, S. 14).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 wurde der anwesende Vorstand der bfP, römisch 40 , mit diesen Angaben konfrontiert und die Frage aufgeworfen, ob die bfP zwischen Februar 2017 und Juni 2018 römisch 40 Kunden verloren hat bzw wie diese Zahlen zu verstehen seien. Dieser gab dazu an: "Es ging einfach darum die Einlagekosten zu senken. Wir haben unseren Arbeitsplan bzw. die Strategie verändert. Das haben wir im Wissen der FMA gemacht. Wir haben begonnen, unsere Zinsen zu senken. Wir haben unsere Zinsen etwa neunmal gesenkt. Wir haben dann Zinsen auf dem österreichischen Niveau angeboten. Somit sind auch unsere Kunden als Folge dieser Zinssenkungen weniger geworden. Wir haben eine Filiale in Österreich geschlossen" (VHS 16.10.2019, S. 14). Konkrete bzw von den Angaben der FMA abweichende Angaben ergaben sich aus diesen Beweisergebnissen nicht, weshalb von der von der FMA im Straferkenntnis (ON 1, S 3) angeführten Kundenanzahl auszugehen war. 2.
- Zu den Feststellungen zum VOP-Bericht der FMA (ON 1) Die Feststellungen ua zum Ergebnis der VOP, zu den Voraussetzungen zur Bestellung und zur Prüfung der fachlichen Eignung des Geldwäschebeauftragten, zur allgemeinen Risikoanalyse, zu den bei der bfP implementierten IT-Systemen, zum Transaktionsmonitoring der bfP vor Einführung des Systems XXXX am 29.11.2017, zur Überprüfung der Mittelherkunft, zu den bei der bfP bestehenden Regelwerken und Schulungsmaßnahmen, zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und zu PEP ergeben sich aus dem im FMA Akt erliegenden Prüfbericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen.Die Feststellungen ua zum Ergebnis der VOP, zu den Voraussetzungen zur Bestellung und zur Prüfung der fachlichen Eignung des Geldwäschebeauftragten, zur allgemeinen Risikoanalyse, zu den bei der bfP implementierten IT-Systemen, zum Transaktionsmonitoring der bfP vor Einführung des Systems römisch 40 am 29.11.2017, zur Überprüfung der Mittelherkunft, zu den bei der bfP bestehenden Regelwerken und Schulungsmaßnahmen, zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und zu PEP ergeben sich aus dem im FMA Akt erliegenden Prüfbericht (ON 1) und aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG durchgeführten Einvernahmen. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 06.06.2016 Die Feststellung zur angekündigten Implementierung eines automatisierten Transaktionsmonitorings beruht auf dem Inhalt des Schreibens der bfP an die belBeh (ON 5, S. 1 und S.5). Die bis zur Implementierung des IT-Systems XXXX am 29.11.2019 fehlende Möglichkeit einer automatisierten Kundenrisikoklassifizierung bei Begründung der Geschäftsbeziehung beruht auf den Ausführungen im Schreiben der bfP an die belBeh (ON 5, S. 5f, S. 22f).Die bis zur Implementierung des IT-Systems römisch 40 am 29.11.2019 fehlende Möglichkeit einer automatisierten Kundenrisikoklassifizierung bei Begründung der Geschäftsbeziehung beruht auf den Ausführungen im Schreiben der bfP an die belBeh (ON 5, S. 5f, S. 22f). 2.
- Zur Feststellung betreffend die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 17.02.2017 Die Feststellung zur eingetretenen Verzögerung bzw zum geplanten Fertigstellungstermin bei der Implementierung eines automatisierten Transaktionsmonitorings beruht auf dem Inhalt des Schreibens der bfP an die belBeh (ON 2, S. 5). Die Feststellung zur Information der bfP an die RBI über eine mögliche Verwaltungsstrafe durch die belBeh beruht auf Beilage ./6, S. 1 des Anhangs "Ad-Hoc Meldung über operationelle Risiken" zu ON
- 2.6 Zu den Feststellungen betreffend die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 10.05.2017 Die Feststellungen betreffend das Managementgespräch am 07.04.2017 sowie zur Einholung eines Alternativangebotes zur Implementierung eines automatisierten Systems zur Transaktionsüberwachung durch XXXX und die Übermittlung an die belBeh per Mail am 04.04.2017 beruhen auf der Stellungnahme der bfP an die FMA vom 10.05.2017 (ON 3), die Ergebnisse der Einvernahmen im Rahmen der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und der von der belBeh entsprechend dem gerichtlichen Auftrag eingebrachten Urkundenvorlage vom 24.10.2019.Die Feststellungen betreffend das Managementgespräch am 07.04.2017 sowie zur Einholung eines Alternativangebotes zur Implementierung eines automatisierten Systems zur Transaktionsüberwachung durch römisch 40 und die Übermittlung an die belBeh per Mail am 04.04.2017 beruhen auf der Stellungnahme der bfP an die FMA vom 10.05.2017 (ON 3), die Ergebnisse der Einvernahmen im Rahmen der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und der von der belBeh entsprechend dem gerichtlichen Auftrag eingebrachten Urkundenvorlage vom 24.10.
- 2.7 Zur Feststellung betreffend die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei an die FMA vom 14.06.2017 Die Feststellung zur Projektbesprechung am 10.05.2017 und den Teilnehmern beruht auf der Stellungnahme der bfP an die FMA vom 14.06.2017 (ON 4). 2.8 Zu den Feststellungen zur Niederschrift der Einvernahme von XXXX am 18.04.2018 (Beilage ./4) und dem E-Mail von XXXX an den GWB der bfP vom 15.09.2017 (Beilage ./5)2.8 Zu den Feststellungen zur Niederschrift der Einvernahme von römisch 40 am 18.04.2018 (Beilage ./4) und dem E-Mail von römisch 40 an den GWB der bfP vom 15.09.2017 (Beilage ./5) Für die Entscheidung von keiner Relevanz war das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte E-Mail des damaligen Vorstandes XXXX . Dieser brachte sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor der FMA als auch mit seinem späteren E-Mail an den Zeugen XXXX zum Ausdruck, dass er die geldwäscherechtlichen Prüfvorgänge und das bei der bfP implementierte System des Transaktionsmonitoring für unzureichend hielt und deswegen einen sofortigen "Transaktionsstopp für Risikokunden" verhängte.Für die Entscheidung von keiner Relevanz war das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegte E-Mail des damaligen Vorstandes römisch 40 . Dieser brachte sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor der FMA als auch mit seinem späteren E-Mail an den Zeugen römisch 40 zum Ausdruck, dass er die geldwäscherechtlichen Prüfvorgänge und das bei der bfP implementierte System des Transaktionsmonitoring für unzureichend hielt und deswegen einen sofortigen "Transaktionsstopp für Risikokunden" verhängte. Für sich betrachtet scheint dies den verfahrensgegenständlichen Vorwurf unzureichender Maßnahmen zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Vorkehrungen, insb bei Hochrisikokunden, durchaus zu stützen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Beweismittel war aber zu berücksichtigen, dass dieses möglicherweise auch in Zusammenhang mit einem zwischen der bfP und Herrn XXXX laufenden, bzw zum damaligen Zeitpunkt bereits drohenden Rechtsstreit stehen könnte. Zudem brachten sowohl der Zeuge XXXX als auch der Zeuge XXXX ihr Unverständnis über den von Herrn XXXX verhängten Transaktionsstopp in glaubwürdiger Weise zum Ausdruck (VHS 16.10.2019, S. 31, 40).Für sich betrachtet scheint dies den verfahrensgegenständlichen Vorwurf unzureichender Maßnahmen zur Vermeidung geldwäscherechtlicher Vorkehrungen, insb bei Hochrisikokunden, durchaus zu stützen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Beweismittel war aber zu berücksichtigen, dass dieses möglicherweise auch in Zusammenhang mit einem zwischen der bfP und Herrn römisch 40 laufenden, bzw zum damaligen Zeitpunkt bereits drohenden Rechtsstreit stehen könnte. Zudem brachten sowohl der Zeuge römisch 40 als auch der Zeuge römisch 40 ihr Unverständnis über den von Herrn römisch 40 verhängten Transaktionsstopp in glaubwürdiger Weise zum Ausdruck (VHS 16.10.2019, S. 31, 40). Schließlich war für den erkennenden Senat das Vorgehen der belBeh idZ nicht nachvollziehbar. Denn obwohl der belBeh der gegenständliche E-Mail Verkehr (Beilage ./5) bzw die Ergebnisse der Einvernahme von XXXX (Beilage ./4) spätestens seit 18.04.2018 vorlag und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.10.2019 dessen Bedeutung hervorgehoben wurde, erwähnte die belBeh dieses Beweismittel im zugrundeliegenden Straferkenntnis vom 10.04.2019 mit keinem Wort und zog es auch nicht zur Begründung des hier zu prüfenden Vorwurfs unzureichender geldwäscherechtlicher Vorkehrungen im Straferkenntnis heran. Gerade dies wäre aber naheliegend gewesen und deutet darauf hin, dass die belBeh diesem Beweismittel offensichtlich selbst keine besondere Relevanz beimaß. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dieses Beweismittel daher von keiner entscheidenden Relevanz.Schließlich war für den erkennenden Senat das Vorgehen der belBeh idZ nicht nachvollziehbar. Denn obwohl der belBeh der gegenständliche E-Mail Verkehr (Beilage ./5) bzw die Ergebnisse der Einvernahme von römisch 40 (Beilage ./4) spätestens seit 18.04.2018 vorlag und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.10.2019 dessen Bedeutung hervorgehoben wurde, erwähnte die belBeh dieses Beweismittel im zugrundeliegenden Straferkenntnis vom 10.04.2019 mit keinem Wort und zog es auch nicht zur Begründung des hier zu prüfenden Vorwurfs unzureichender geldwäscherechtlicher Vorkehrungen im Straferkenntnis heran. Gerade dies wäre aber naheliegend gewesen und deutet darauf hin, dass die belBeh diesem Beweismittel offensichtlich selbst keine besondere Relevanz beimaß. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dieses Beweismittel daher von keiner entscheidenden Relevanz. 2.9 Zu den Einvernahmen der zur Vertretung nach außen befugten Personen in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 Die Stellung als Beschuldigter hat für den Verantwortlichen zur Folge, dass er nicht nur in einem allenfalls gegen ihn geführten Verfahren, sondern auch im Verfahren gegen die juristische Person, als Beschuldigter zu behandeln ist, andernfalls seine Parteirechte nicht gewahrt wären. Sämtliche Personen, die im inkriminierten Zeitraum dem Vorstand der bfP angehörten, wurden an der jeweils im ZMR angeführten Adresse rechtswirksam und unter Belehrung sämtlicher rechtlicher Folgen und Konsequenzen eines Teilnahmeverzichtes geladen: - XXXX teilte mit E-Mail vom 14.01.2020 mit, auf die Teilnahme an der für den 16.01.2020 anberaumten Verhandlung zu verzichten;- römisch 40 teilte mit E-Mail vom 14.01.2020 mit, auf die Teilnahme an der für den 16.01.2020 anberaumten Verhandlung zu verzichten; - XXXX hat die an die laut ZMR ladungsfähige Adresse zugestellte Ladung nicht behoben; die Ladung gilt als rechtswirksam zugestellt;- römisch 40 hat die an die laut ZMR ladungsfähige Adresse zugestellte Ladung nicht behoben; die Ladung gilt als rechtswirksam zugestellt; - XXXX nahm am 2.12.2019 beim BVwG Akteneinsicht und teilte danach am 30.12.2019 per E-Mail mit, auf eine Teilnahme an der Verhandlung am 16.01.2020 zu verzichten;- römisch 40 nahm am 2.12.2019 beim BVwG Akteneinsicht und teilte danach am 30.12.2019 per E-Mail mit, auf eine Teilnahme an der Verhandlung am 16.01.2020 zu verzichten; - XXXX teilte durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 25.11.2019 mit, auf seine Einvernahme zu verzichten;- römisch 40 teilte durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 25.11.2019 mit, auf seine Einvernahme zu verzichten; - XXXX teilte mit E-Mail vom 21.11.2019 mit, die für den 16.01.2020 anberaumte Verhandlung nicht besuchen zu wollen, da er in der XXXX lebe und verzichtete insofern auf die Teilnahme an der Verhandlung;- römisch 40 teilte mit E-Mail vom 21.11.2019 mit, die für den 16.01.2020 anberaumte Verhandlung nicht besuchen zu wollen, da er in der römisch 40 lebe und verzichtete insofern auf die Teilnahme an der Verhandlung; - XXXX teilte mit E-Mail vom 05.01.2020 mit, auf die Teilnahme an der für den 16.01.2020 anberaumten Verhandlung zu verzichten.- römisch 40 teilte mit E-Mail vom 05.01.2020 mit, auf die Teilnahme an der für den 16.01.2020 anberaumten Verhandlung zu verzichten. 2.10 Zu den gerichtlichen Aufträgen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.10.2019 2.10.1 Der bfP wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 folgende Aufträge erteilt: (i): In der Stellungnahme der XXXX an die FMA vom 06.06.2016 (ON 5, S 28) wird eine "Indizienliste" erwähnt. Diese wurde auch immer wieder angesprochen von den Parteien und Zeugen. Diese liegt dem Gericht nicht vor. Das waren die Kriterien, die im manuellen Monitoring Grundlage für die Prüfung waren.(i): In der Stellungnahme der römisch 40 an die FMA vom 06.06.2016 (ON 5, S 28) wird eine "Indizienliste" erwähnt. Diese wurde auch immer wieder angesprochen von den Parteien und Zeugen. Diese liegt dem Gericht nicht vor. Das waren die Kriterien, die im manuellen Monitoring Grundlage für die Prüfung waren. (ii): Heute ist im Verfahren mehrfach die Frage gestellt worden, wann konkret der XXXX der Auftrag erteilt wurde, das neue System zu implementieren, gibt es einen Beschluss des Vorstandes, XXXX zu beauftragen.(ii): Heute ist im Verfahren mehrfach die Frage gestellt worden, wann konkret der römisch 40 der Auftrag erteilt wurde, das neue System zu implementieren, gibt es einen Beschluss des Vorstandes, römisch 40 zu beauftragen. (iii): ON 2, Beilage 2: Kontrollplan. Der Vorstand der Bank hat erwähnt, dass es hier Ergänzungen gibt und eine aktualisierte Version des Kontrollplans. (iv): Nach dem Mail von Herrn XXXX (Beilage ./5) gab es eine Sitzung, über diese gab es ein Protokoll.(iv): Nach dem Mail von Herrn römisch 40 (Beilage ./5) gab es eine Sitzung, über diese gab es ein Protokoll. Indizienliste (Beilage ./9): Die vorgelegte Indizienliste listet eine Reihe von Faktoren bzw Prüfkriterien auf, anhand derer bei der bfP die Geldwäscheprüfung vorgenommen wurde. Dabei wird ua auf den Wohnsitz des Kunden und der Frage, ob es sich dabei um ein Risikoland handelt, ob es Sanktionstreffer gibt, ob es sich um eine Überweisung von oder in ein Risikoland handelt, ob es sich um ein atypisches Zahlungsverhalten handelt ("Ausreißer"), ob es sich um einen Bestandskunden oder um "Laufkundschaft" handelt, ob es sich um Spareinlagen oder Termingeld, um Schaltergeschäfte oder um die vorzeitige Tilgung von Kreditverbindlichkeiten handelt, ob es einen PEP Bezug gibt oder ob ein spezielles Kunden oder Branchenrisiko vorliegt, eingegangen. Diese Prüfkriterien werden jeweils mit unterschiedlichen Schwellenwerten belegt. Eine Prüfung geldwäscherelevanter Transaktionen konnte anhand dieser Prüfkriterien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nach Ansicht des Gerichtes nicht durchgeführt werden, zumal die auf diese Weise rein listenbasierte und eben nicht elektronisch vorgenommene Prüfung eine umfassende Prüfung geldwäscherelevanter Vorgänge nicht leisten konnte. Umlaufbeschluss XXXX vom 08.06.2017 (Beilage ./10)Umlaufbeschluss römisch 40 vom 08.06.2017 (Beilage ./10) Aus dem Umlaufbeschluss der bfP vom 08.06.2017 ergibt sich, dass die bfP erst mit 08.06.2017 den Beschluss gefasst hat, das XXXX Transaktionsüberwachungssystem anzuschaffen. Das Projekt sah drei Phasen der Implementierung vor, die letztlich mit 27.10.2017 abgeschlossen werden sollte. Das System XXXX wurde schließlich einen Monat später, konkret am 29.11.2017 vollständig implementiert. Ausgehend vom Termin der VOP am 12.11.2015 war eine Beschlussfassung zur Implementierung des Systems XXXX erst am 08.06.2017 als verspätet anzusehen.Aus dem Umlaufbeschluss der bfP vom 08.06.2017 ergibt sich, dass die bfP erst mit 08.06.2017 den Beschluss gefasst hat, das römisch 40 Transaktionsüberwachungssystem anzuschaffen. Das Projekt sah drei Phasen der Implementierung vor, die letztlich mit 27.10.2017 abgeschlossen werden sollte. Das System römisch 40 wurde schließlich einen Monat später, konkret am 29.11.2017 vollständig implementiert. Ausgehend vom Termin der VOP am 12.11.2015 war eine Beschlussfassung zur Implementierung des Systems römisch 40 erst am 08.06.2017 als verspätet anzusehen. Sitzungsprotokoll XXXX vom 16.09.2017 (Beilage ./12)Sitzungsprotokoll römisch 40 vom 16.09.2017 (Beilage ./12) Das Protokoll der Vorstandsitzung der bfP vom 16.09.2017 nimmt ua Bezug auf den von XXXX mit E-Mail vom15.09.2017 ausgesprochenen "Transaktionsstopp", der als "überschießend" bezeichnet wird, weil "einem Verdachtsmoment im konkreten Einzelfall "nachgegangen" werden müsse. Unter Berücksichtigung der nicht als entscheidungsrelevant beurteilten E-Mail von XXXX vom 15.09.2017 (Beilage ./5), mit dem ein Transaktionsstopp verhängt wurde, kommt auch dem Protokoll der im Anschluss an dieses Mail bei der bfP durchgeführten Vorstandssitzung keine Entscheidungsrelevanz zu.Das Protokoll der Vorstandsitzung der bfP vom 16.09.2017 nimmt ua Bezug auf den von römisch 40 mit E-Mail vom15.09.2017 ausgesprochenen "Transaktionsstopp", der als "überschießend" bezeichnet wird, weil "einem Verdachtsmoment im konkreten Einzelfall "nachgegangen" werden müsse. Unter Berücksichtigung der nicht als entscheidungsrelevant beurteilten E-Mail von römisch 40 vom 15.09.2017 (Beilage ./5), mit dem ein Transaktionsstopp verhängt wurde, kommt auch dem Protokoll der im Anschluss an dieses Mail bei der bfP durchgeführten Vorstandssitzung keine Entscheidungsrelevanz zu. 2.10.2 Der belBeh wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 der Auftrag erteilt, das mit ON 3, S 2, angeführte Angebot von XXXX an das BVwG zu übermitteln und gleichzeitig auszuführen, ob dieses Angebot tatsächlich an die FMA übermittelt wurde und zu welchem Zeitpunkt dies passiert ist.2.10.2 Der belBeh wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 der Auftrag erteilt, das mit ON 3, S 2, angeführte Angebot von römisch 40 an das BVwG zu übermitteln und gleichzeitig auszuführen, ob dieses Angebot tatsächlich an die FMA übermittelt wurde und zu welchem Zeitpunkt dies passiert ist. Entsprechend dem gerichtlichen Auftrag übermittelte die belBeh mit Urkundenvorlage vom 24.10.2019 folgende Dokumente: XXXX (Beilage ./6), XXXX vom 04.04.2017 (Beilage ./7), E-Mail Korrespondenz XXXX -FMA (Beilage ./8).Entsprechend dem gerichtlichen Auftrag übermittelte die belBeh mit Urkundenvorlage vom 24.10.2019 folgende Dokumente: römisch 40 (Beilage ./6), römisch 40 vom 04.04.2017 (Beilage ./7), E-Mail Korrespondenz römisch 40 -FMA (Beilage ./8). Diese Unterlagen wurden in der Beweiswürdigung an den jeweils angeführten Stellen berücksichtigt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG aufgrund der Höhe der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe Senatszuständigkeit vor. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Anzuwendende Rechtslage § 39 BWGParagraph 39, BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 31.12.2016) Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Allgemeine Sorgfaltspflichten § 39.
(1)Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.Paragraph 39,
(1)Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß Paragraph 39 a, zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.
(2)Die Kreditinstitute haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken sowie ihrer Vergütungspolitik und -praktiken über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken sowie Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken zu erfassen, die sich möglicherweise ergeben können. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.
(2a)Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.
(2a)Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß Paragraph 38, Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in Paragraph 70, Absatz eins, genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; Paragraph 71, ist anzuwenden.
(2b)Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:
(2b)Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben insbesondere zu berücksichtigen: Z1: das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko Z2: das Konzentrationsrisiko Z3: das Marktrisiko Z4: das Risiko einer übermäßigen Verschuldung Z5: das operationelle Risiko Z6: das Verbriefungsrisiko Z7: das Liquiditätsrisiko Z8: das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werdenZ8: das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden Z9: das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken Z10: die Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen Z11: das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Z12: das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien Z13: die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und Z14: das systemische Risiko (§ 2 Z 41), das von einem Institut ausgeht.Z14: das systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,), das von einem Institut ausgeht.
(2c)Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen. Bei der Prüfung des Kreditrisikos ist auch die Angemessenheit der von einem Kreditinstitut zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu beurteilen.
(2c)Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Absatz 2, haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen. Bei der Prüfung des Kreditrisikos ist auch die Angemessenheit der von einem Kreditinstitut zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität des von einem Kreditinstitut getätigten Geschäfte zu beurteilen.
(3)Kreditinstitute haben Z1: dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können Z2: eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten Z3: durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen Z4: über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen Z5: entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und Z6: über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen
(4)Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:
(4)Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Absatz 2 b, durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich: Z1: des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Art. 79 Richtlinie 2013/36/EUZ1: des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos Artikel 79, Richtlinie 2013/36/EU Z2: des Konzentrationsrisikos Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EUZ2: des Konzentrationsrisikos Artikel 81, der Richtlinie 2013/36/EU Z3: des Marktrisikos Art. 83 der Richtlinie 2013/36/EUZ3: des Marktrisikos Artikel 83, der Richtlinie 2013/36/EU Z4: des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Art. 87 der Richtlinie 2013/36/EUZ4: des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Artikel 87, der Richtlinie 2013/36/EU Z5: des operationellen Risikos Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EUZ5: des operationellen Risikos Artikel 85, der Richtlinie 2013/36/EU Z6: des Verbriefungsrisikos Art. 82 der Richtlinie 2013/36/EU)Z6: des Verbriefungsrisikos Artikel 82, der Richtlinie 2013/36/EU) Z7: des Liquiditätsrisikos Art. 86 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des § 39 Abs. 3Z7: des Liquiditätsrisikos Artikel 86, der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 39, Absatz 3 Z8: des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden Art. 84 der Richtlinie 2013/36/EU und hinsichtlichZ8: des Zinsrisikos hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Ziffer 3, erfasst werden Artikel 84, der Richtlinie 2013/36/EU und hinsichtlich Z9: des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Art. 80 der Richtlinie 2013/36/EUZ9: des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Artikel 80, der Richtlinie 2013/36/EU zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen
(5)In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:
(5)In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen: Z1: Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2bZ1: Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Absatz 2 b Z1: Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die GeschäftsleiterZ1: Meldung von Risiken gemäß Absatz 2 b und der Risikolage an die Geschäftsleiter Z1: Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement Z1: vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts. An der Spitze der Risikomanagementabteilung steht eine Führungskraft, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Instituts es nicht rechtfertigen, ausschließlich für diesen Zweck eine Person zu benennen, kann eine andere Führungskraft des Instituts diese Funktion wahrnehmen, sofern kein Interessenskonflikt besteht. Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates enthoben werden § 40 Abs 2a BWGParagraph 40, Absatz 2 a, BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 31.12.2016, aufgehoben durch BGBl Nr. 2016/118)
(2a)Kredit- und Finanzinstitute haben weiters Z1: den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen Z2: risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen Z3: risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.
(2b)Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist. § 41 Abs 4 Z1 BWGParagraph 41, Absatz 4, Z1 BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 31.12.2016)
(4)Die Kredit- und Finanzinstitute haben Z1: angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln Z2: die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen Z3: durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten Z4: Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Abs. 1) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser GeschäftsbeziehungZ4: Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Absatz eins,) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung Z5: der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen Z6: innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.Z6: innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. § 98 Abs 5a Z3 BWGParagraph 98, Absatz 5 a, Z3 BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 31.12.2016)
(5a)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes
(5a)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes Z3: die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletztZ3: die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. § 99d BWGParagraph 99 d, BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 02.01.2018, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013)(Rechtslage vor 1.1.2017; außer Kraft getreten am 02.01.2018, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund Z1: der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person Z2: der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder Z3: einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. § 99e BWGParagraph 99 e, BWG (Rechtslage vor 1.1.2017; BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013)(Rechtslage vor 1.1.2017; Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in § 70 Abs. 4 angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der in Paragraph 70, Absatz 4, angeführten Bundesgesetze, gegen auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: Z1: Die Schwere und Dauer des Verstoßes Z2: den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person Z3: die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt Z4: die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen Z5: die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen Z6: die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Z7: frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie Z8: alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt § 6 FM-GwGParagraph 6, FM-GwG (BGBl. I Nr. 118/2016)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,) Umfang der Sorgfaltspflichten
(1)Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen: Z1: Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen Z2: Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen Z3: Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung Z4: Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen Z5: Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Abs. 3Z5: Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Absatz 3 Z6: kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen Z7: regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Z 1 festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu gebenDie Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Ziffer eins, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben
(2)Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei
(2)Die Überprüfung der Identität gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei Z1: einer natürlichen Person durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein; Z2: einer juristischen Person anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person
(3)Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben: Z1: ob er die Geschäftsbeziehung (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder die gelegentliche Transaktion (§ 5 Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will undZ1: ob er die Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder die gelegentliche Transaktion (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und Z2: die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer. Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Z 1), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 Z 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 2 Z 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Abs. 2 Z 2). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne § 13.Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Ziffer eins,), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz 2, Ziffer eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Absatz 2, Ziffer 2,). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne Paragraph 13,
(4)Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Abs. 2 kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
(4)Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Absatz 2, kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig: Z1: die Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation) Z2: ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis) Z3: die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlichZ3: die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
- a)bei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat
- b)eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
- c)bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig, oderc) bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig, oder Z4: die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 13 eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.Z4: die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 13, eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde. Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.
(5)Die Verpflichteten können den Umfang der in Abs. 1 bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(5)Die Verpflichteten können den Umfang der in Absatz eins bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage römisch eins aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind. § 22 FMABGParagraph 22, FMABG (BG