RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlG305 2192749-1 SpruchG305 2192749-1/10E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 16.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom XXXX.03.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom römisch 40 .03.2018, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX, geb. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte am XXXX.11.2015, 22:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Irak und stellte am römisch 40 .11.2015, 22:00 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei seiner am selben Tag, ab 22:00 Uhr, durchgeführten Erstbefragung gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass es eine Gruppe (Daesh) gebe, die wahhlos Leute umbringe, sohin dass dies wegen des IS erfolgt sei [Niederschrift über die Erstbefragung vom XXXX.11.2015, S. 5 (AS 17)].
- Bei seiner am selben Tag, ab 22:00 Uhr, durchgeführten Erstbefragung gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass es eine Gruppe (Daesh) gebe, die wahhlos Leute umbringe, sohin dass dies wegen des IS erfolgt sei [Niederschrift über die Erstbefragung vom römisch 40 .11.2015, S. 5 (AS 17)].
- Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde gab der BF am 18.08.2017 im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er in XXXX ein XXXX gehabt habe. Als er am 24.05.2014 vor dem Geschäft gestanden und mit dem Besitzer des Nachbargeschäfts gesprochen habe, habe es eine große Explosion gegeben. Er habe Angst gehabt und sich im Geschäft versteckt. Man habe Schießereien gehört. Es habe eine halbe Stunde gedauert und dann sei es still gewesen. Er habe sein Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen. Auf dem Heimweg sei er von Soldaten festgenommen worden. Hierauf sei er - gemeinsam mit anderen Personen - zu einer irakischen Station gebracht worden. Er sei jeden Tag geschlagen worden und es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Am 10.06.2014 gegen 10:00 Uhr sei eine Person gekommen, die durch das Guckloch in der Tür schaute und die Tür aufgeschossen habe. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass XXXX von der Unterdrückung befreit worden sei. Sie seien in einen kleinen Raum gebracht worden und habe er von dort aus vier Autos des IS gesehen. In der Folge sei er frei gelassen worden. Als das fluchtauslösende Ereignis bezeichnete er den Umstand, dass 10 Tage später Leute des IS zu ihm nach Hause gekommen wären. Sie hätten ihn aufgefordert, dass sie ihn aus der Haft geholt hätten und solle er mithelfen, andere unterdrückte Personen zu befreien. Er habe angegeben, dass er nicht fit sei. Sie hätten ihm eine zwanzigtägige Frist gegeben, innerhalb der er sich wieder melden sollte. Nachdem er sich erholt hatte, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei in der Folge - schlepperunterstützt - über XXXX (Syrien) ausgereist. [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 5ff (AS 61 ff)]. Sein Geschäftsnachbar, der gleichzeitig mit ihm ausgereist sei, halte sich noch immer in XXXX auf. Dieser Geschäftsnachbar habe ihm mitgeteilt, dass er vom Richter für unschuldig erklärt und freigesprochen worden sei; auch er (Anm.: der BF) wäre freigesprochen worden [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017,
- Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde gab der BF am 18.08.2017 im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er in römisch 40 ein römisch 40 gehabt habe. Als er am 24.05.2014 vor dem Geschäft gestanden und mit dem Besitzer des Nachbargeschäfts gesprochen habe, habe es eine große Explosion gegeben. Er habe Angst gehabt und sich im Geschäft versteckt. Man habe Schießereien gehört. Es habe eine halbe Stunde gedauert und dann sei es still gewesen. Er habe sein Geschäft geschlossen und sei nach Hause gegangen. Auf dem Heimweg sei er von Soldaten festgenommen worden. Hierauf sei er - gemeinsam mit anderen Personen - zu einer irakischen Station gebracht worden. Er sei jeden Tag geschlagen worden und es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Am 10.06.2014 gegen 10:00 Uhr sei eine Person gekommen, die durch das Guckloch in der Tür schaute und die Tür aufgeschossen habe. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass römisch 40 von der Unterdrückung befreit worden sei. Sie seien in einen kleinen Raum gebracht worden und habe er von dort aus vier Autos des IS gesehen. In der Folge sei er frei gelassen worden. Als das fluchtauslösende Ereignis bezeichnete er den Umstand, dass 10 Tage später Leute des IS zu ihm nach Hause gekommen wären. Sie hätten ihn aufgefordert, dass sie ihn aus der Haft geholt hätten und solle er mithelfen, andere unterdrückte Personen zu befreien. Er habe angegeben, dass er nicht fit sei. Sie hätten ihm eine zwanzigtägige Frist gegeben, innerhalb der er sich wieder melden sollte. Nachdem er sich erholt hatte, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei in der Folge - schlepperunterstützt - über römisch 40 (Syrien) ausgereist. [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 5ff (AS 61 ff)]. Sein Geschäftsnachbar, der gleichzeitig mit ihm ausgereist sei, halte sich noch immer in römisch 40 auf. Dieser Geschäftsnachbar habe ihm mitgeteilt, dass er vom Richter für unschuldig erklärt und freigesprochen worden sei; auch er Anmerkung, der BF) wäre freigesprochen worden [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 6 (AS 62)].
- Mit Bescheid vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2018, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen werden (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsvertretung der belangten Behörde am 12.04.2018 übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (darunter insb. "mangelhafte Länderfeststellungen", "mangelhafte Feststellungen", "mangelhafte Beweiswürdigung") und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte. Die Beschwerde verband er mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, 2.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, 4.) feststellen, das die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu 5.) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsvertretung der belangten Behörde am 12.04.2018 übermittelte Beschwerde des BF, die er auf die Beschwerdegründe "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" (darunter insb. "mangelhafte Länderfeststellungen", "mangelhafte Feststellungen", "mangelhafte Beweiswürdigung") und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte. Die Beschwerde verband er mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, 2.) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, 4.) feststellen, das die Abschiebung in den Irak auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu 5.) den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
- Am 16.12.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der im Spruch genannte BF (XXXX, geb. XXXX) ist Staatsangehöriger von Irak. Er stammt aus XXXX, gehört der arabischen Volksgruppe des Irak an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.1.
- Der im Spruch genannte BF (römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist Staatsangehöriger von Irak. Er stammt aus römisch 40 , gehört der arabischen Volksgruppe des Irak an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er ist weder verlobt, noch verheiratet, noch lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft. Er hat weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 5]. 1.
- Zur persönlichen Situation des BF, zu dessen Einreise ins Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Im Herkunftsstaat absolvierte der BF die Grundschule, in der Folge drei Jahre lang die Hauptschule und drei Jahre das Gymnasium. Die Matura bestand er jedoch nicht [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 7; PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 oben]. Den Lebensunterhalt verdiente sich der BF durch den Betrieb eines XXXX im XXXX; das Geschäft, das er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner im Jahr 2014 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat betrieb, befand sich in einer Geschäftsstraße, in der sich zahlreiche Geschäfte befinden und umfasste eine Quadratur im Ausmaß von 3,00 m x 5,00 m (sohin eine Gesamtfläche von 15 m²) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 5 f]. Der BF handelte mit "normaler" Alltagsbekleidung für Männer, darunter mit Jacken, Hosen, Hemden und Schuhen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 6 Mitte].Den Lebensunterhalt verdiente sich der BF durch den Betrieb eines römisch 40 im römisch 40 ; das Geschäft, das er ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner im Jahr 2014 stattgehabten Ausreise aus dem Herkunftsstaat betrieb, befand sich in einer Geschäftsstraße, in der sich zahlreiche Geschäfte befinden und umfasste eine Quadratur im Ausmaß von 3,00 m x 5,00 m (sohin eine Gesamtfläche von 15 m²) [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 5 f]. Der BF handelte mit "normaler" Alltagsbekleidung für Männer, darunter mit Jacken, Hosen, Hemden und Schuhen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 6 Mitte]. Die wirtschaftlich-finanzielle Situation des BF im Herkunftsstaat gestaltete sich nach eigenen Angaben als gut und besaß er neben einem Haus ein Auto [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 7 unten] und trug er - neben seinem Vater, XXXX, der als XXXX tätig war - zum Einkommen seiner Kernfamilie bei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 unten].Die wirtschaftlich-finanzielle Situation des BF im Herkunftsstaat gestaltete sich nach eigenen Angaben als gut und besaß er neben einem Haus ein Auto [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 7 unten] und trug er - neben seinem Vater, römisch 40 , der als römisch 40 tätig war - zum Einkommen seiner Kernfamilie bei [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 unten]. Im Herkunftsstaat hatte er weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten ein Problem [BF in Niederschrift des BFA vom 16.12.2019, S. 4 unten]. Er war auch nie Mitglied einer politischen Partei, oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7 f]. Der BF wurde im Herkunftsstaat strafgerichtlich nie verfolgt bzw. verurteilt. Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit dem Linienbus von XXXX (Irak) nach XXXX an der XXXX gereist. Nachdem er die irakisch-türkische Grenze überquert hatte, setzte er seine Fahrt mit dem Bus nach XXXX fort. Ob und wie lange er sich in XXXX aufgehalten hatte, ist nicht festsellbar. Von XXXX setzte er mit dem Schlauchboot auf die griechische XXXX über und setzte seine Reise über die Balkanroute nach Österreich fort. Am XXXX.11.2015 stellte er vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Asylantrag [AS 11 und 15 oben].Der BF ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt mit dem Linienbus von römisch 40 (Irak) nach römisch 40 an der römisch 40 gereist. Nachdem er die irakisch-türkische Grenze überquert hatte, setzte er seine Fahrt mit dem Bus nach römisch 40 fort. Ob und wie lange er sich in römisch 40 aufgehalten hatte, ist nicht festsellbar. Von römisch 40 setzte er mit dem Schlauchboot auf die griechische römisch 40 über und setzte seine Reise über die Balkanroute nach Österreich fort. Am römisch 40 .11.2015 stellte er vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Asylantrag [AS 11 und 15 oben]. 1.
- Zur Situation der Familie der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat: Die Kernfamilie des BF, bestehend aus dessen Vater, XXXX, dessen Mutter, XXXX, dessen drei Brüdern, XXXX und dessen drei Schwestern, XXXX, leben im XXXX, im Stadtteil XXXX in XXXX in einem, im Eigentum der Familie stehenden Einfamilienhaus.Die Kernfamilie des BF, bestehend aus dessen Vater, römisch 40 , dessen Mutter, römisch 40 , dessen drei Brüdern, römisch 40 und dessen drei Schwestern, römisch 40 , leben im römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 in einem, im Eigentum der Familie stehenden Einfamilienhaus. 1.
- Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten, die im Bundesgebiet aufhältig sind bzw. waren. 1.
- Der BF war Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung und hatte im Herkunftsstaat weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten Probleme. 1.
- Der BF hat keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. Ein konkreter Fluchtgrund besteht nicht. Es steht fest, dass der BF bzw. Angehörige seiner (nach wie vor im Irak aufhältigen) Familie zu keinem Zeitpunkt ein Drohschreiben erhielten. Auf den BF wurde auch nicht von unbekannten Personen ein Schussattentat verübt. 1.
- Der BF war gehörte weder einer politischen Partei des Herkunftsstaates, noch einer politisch aktiven Gruppierung, noch einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates als Mitglied an. Auch gehörte bzw. gehört kein Mitglied seiner Kernfamilie einer politischen Partei, einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates als Mitglied an. Auch hatten weder er, noch die nach wie vor im Irak aufhältigen Mitglieder seiner Familie mit den Verwaltungsbehörden, den Gerichten und der Polizei des Herkunftsstaates ein Problem. Der BF war weder auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber, noch auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt. 1.
- Der BF hatte nie ein Problem mit dem IS. Auch ist er weder beim IS, noch bei der Regierung für eine Einberufung für den Militär- bzw. Kriegsdienst vorgemerkt. Der BF selbst lebte in einem mehrheitlich von Arabern bewohnten Bezirk in XXXX, die sich zur Glaubensrichtung der sunnitischen Moslems bekannten. Mit den Nachbarn (ebenfalls Araber und Sunniten) kamen er und seine Eltern sehr gut aus bzw. bestand zu diesen auch eine sehr gute Beziehung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 8 unten].Der BF selbst lebte in einem mehrheitlich von Arabern bewohnten Bezirk in römisch 40 , die sich zur Glaubensrichtung der sunnitischen Moslems bekannten. Mit den Nachbarn (ebenfalls Araber und Sunniten) kamen er und seine Eltern sehr gut aus bzw. bestand zu diesen auch eine sehr gute Beziehung [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 8 unten]. Selbst die Geschäftsleute in der Nachbarschaft des von ihm betriebenen Geschäfts gehörten der arabischen Ethnie an und handelte es sich auch bei ihnen um Muslime der sunnitischen Glaubensrichtung. Mit den Geschäfstleuten in seiner Nachbarschaft war der BF befreundet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 9]. Im Herkunftsstaat war der BF zu keinem Zeitpunkt Adressat eines gegen ihn gerichteten Gerichtsverfahrens. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht ihm dort weder die Todesstrafe noch eine sonstige unmenschliche Behandlung. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung ausgesetzt sein. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige, noch hat er hier aufhältige Verwandte. Der BF hat zwar einen Deutschkurs auf nicht feststellbarem Niveau besucht, jedoch keine Deutschsprachprüfung abgelegt. Er beherrscht Grundzüge der deutschen Sprache. Der BF geht in Österreich weder einer selbständlichen, noch einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er lebt von den Mitteln der staatlichen Grundversorgung. Er besucht in Österreich weder eine Schule, noch die Universität, noch ist er aktives Mitglied in einem Verein, noch verfügt er über nennenswerte Sozialkontakte. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur allgemeinen Situation der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat: 1.10.
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.4.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt
- Sicherheitslage) Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak -Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019). Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019). Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www. iraqbodycount.org/database/, Zugriff 1.4.2019 Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019). Quelle: IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodvcount.org/database/,Zugriff 1.4.2019 1.10.
- Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d. h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019). 1.10.
- BAGDAD Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019). Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019). 1.10.
- NORD- UND ZENTRALIRAK In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019). Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen
- und
- März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vergleiche Landinfo 8.1.2019). Zwischen
- und
- März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019). Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019). In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019). In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vergleiche UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019). Quellen: ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project
(2019), Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail BBC News (29.1.2019): Kurdish protesters storm Turkish military camp in Iraq, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-47015699, Zugriff 13.3.2019 Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants, http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019 EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq security situation.pdf, 13.3.2019 IBC - Iraq Bodycount (3.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 12.3.2019 ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019 Jane's 360 (5.2.2019): Protests in Iraq's Basra likely throughout 2019, but security force presence mitigates disruption risk to oil sites, https://www.janes.com/article/86167/protests-in-iraq-s-basra-likely-throughout-2019-but-security-force-presence-mitigates-disruption-risk-to-oil-sites, Zugriff 13.3.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (10.12.2018): Security In Iraq Dec 1-7, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/security-in-iraq-dec-1-7-2018.html, Zugriff 4.4.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/01/islamic-state-went-into-hibernation-in.html, Zugriff 12.3.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (26.3.2019): Security In Iraq Mar 15-21, 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/securitv-in-iraq-mar-15-21-2019.html, Zugriff 27.3.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (1.4.2019): Security In Iraq Mar 22-28, 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/security-in-iraq-mar-22-28-2019.html, Zugriff 2.4.2019 Joel Wing, Musings on Iraq (3.4.2019): Iraq Saw Lowest Violence Ever March 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/iraq-saw-lowest-violence-ever-march-2019.html, Zugriff 4.4.2019 Kurdistan 24 (12.3.2019): WATCH: Clashes between Basra tribes kill, injure ten people, http://www.kurdistan24.net/en/news/5dc59e22-744f-483e-a102-dfe1388e5afd, Zugriff 1.4.2019 Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (8.1.2019): Temanotat Irak : Diyala provins - sikkerhetssituasjonen per november 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1456258/4792_1547275214_irak-temanotat-diyala-provins-sikkerhetssituasjonen-per-november-2018.pdf, Zugriff 14.3.2019 Liveuamap - Live Universal Awareness Map (13.3.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/13.03.2019, Zugriff 13.3.2019 OIR - Operation Inherent Resolve (29.3.2019): Fight is not over: Iraqi clearances spearhead fight against Daesh in Iraq, https://www.inherentresolve.mil/Media-Library/News-Releases/Article/1799730/fight-is-not-over-iraqi-clearances-spearhead-fight-against-daesh-in-iraq/, Zugriff 1.4.2019 Reuters (21.12.2018): Police use live rounds to disperse protest in Iraq's Basra for second week, https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperse-protest-in-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q, Zugriff 13.3.2019 The Guardian (18.7.2018): Protests spread through cities in Iraq's oil-rich Shia south, https://www.theguardian.com/world/2018/jul/18/protests-spread-through-cities-in-iraqs-oil-rich-shia-south, Zugriff 1.4.2019 UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019 UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Implementation of resolution 2421
(2018)Report of the Secretary-General,https://www.ecoi.net/en/file/local/2002890/S_2019_101_E.pdf, Zugriff 14.3.2019 1.10.5. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogenannte "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogenannte "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak , https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH, Zugriff 18.10.2018 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak : Al-Abadi laut Kreisen in Führung, https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. 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- Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak : die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017), obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017), obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018). Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak , gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html, Zugriff 23.10.2018 - Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership, https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba, https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 17.10.2018 -Strichaufzählung The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? 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Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (19.5.2018): Cleric Moqtada al-Sadr's bloc wins Iraq election, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-results/cleric-moqtada-al-sadrs-bloc-wins-iraq-election-idUSKCN1IJ2X0, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.5.2018): Iraqi PM Abadi says election fraud allegations to be investigated, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election-fraud/iraqi-pm-abadi-says-election-fraud-allegations-to-be-investigated-idUSKCN1IP2Z2, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes, https://www.reuters.com/article/us-iraq-election/recount-shows-iraqs-sadr-retains-election-victory-no-major-changes-idUSKBN 1KV041, Zugriff 19.10.2018 -Strichaufzählung Der Standard (29.10.2017): Kurdenpräsident Barzani hinterlässt einen Trümmerhaufen, https://derstandard.at/2000066849335/Kurdenpraesident-Barzani-hinterlaesst-einen-Truemmerhaufen, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die "Volksmobilisierung" im Irak , https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27_sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WI - al-Waqä'i'a al-iräqiyya (12.10.2015): Law No. 36 of 2015 on Political Parties, https://www.ilo.org/dyn/natlex/docs/ELECTRQNIC/102986/124758/F1240401810/4383.pdf, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WoR - War on the Rocks (25.8.2017): Iraq's competing security forces after the battle for Mosul, https://warontherocks.com/2017/08/iraqs-competing-security-forces-after-the-battle-for-mosul/, Zugriff 22.10.2018 -Strichaufzählung WSJ - Wall Street Journal (9.8.2018): Iraq Election Results Unchanged After Recount on Fraud Allegations, https://www.wsj.com/articles/iraq-election-results-unchanged-after-recount-on-fraud-allegations-1533852653, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak , https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/994916 Schluesselland - Irak .html, Zugriff 15.10.2018 1.10.
- Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak . Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei. der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
- wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da'wa-Partei. der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Quellen: -Strichaufzählung Al Jazeera (22.7.2018): Iraq protests: What you should know, https://www.aliazeera.com/indepth/features/iraq-protests-180717074846746.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Al Jazeera (3.8.2018): Protests in Iraq dwindle after weeks of anger, https://www.aljazeera.com/news/2018/08/protests-iraq-dwindle-weeks-anger-180803192747710.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Carnegie - Carnegie Middle East Center (19.9.2018): The Basra Exception, http://carnegie-mec.org/diwan/77284?lang=en, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung CNN - Central News Network (17.7.2018): Protests spread, turn deadly in Iraq: At least 8 are dead, dozens hurt, https://edition.cnn.com/2018/07/16/world/iraq-protests-violent/index.html, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung The Daily Star (19.7.2018): In Iraq, old grievances fuel deadly protests, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jul-19/457085-in-iraq-old-grievances-fuel-deadly-protests.ashx, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (15.7.2018): Protests spread from oil-rich Basra across southern Iraq, https://www.dw.com/en/protests-spread-from-oil-rich-basra-across-southern-iraq/a-44678926, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (24.7.2018): Iraq: Security Forces Fire on Protesters, https://www.hrw.org/news/2018/07/24/iraq-security-forces-fire-protesters, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq's summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-irags-summer-brushfire, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (14.7.2018): Protests In Iraq Greatly Escalate And Spread Throughout South, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/protests-in-iraq-greatly-escalate-and.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (17.7.2018): Iraq Government Starts Crackdown On Protests, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/iraq-government-starts-crackdown-on.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (21.7.2018): 2 Killed As Protests Hit 10 Provinces In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/2-killed-as-protests-hit-10-provinces.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (25.7.2018): Silencing Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/silencing-protests-in-iraq.html, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Kurier (15.7.2018): Proteste im Irak eskalieren weiter: Mehrere Tote, https://kurier.at/politik/ausland/proteste-im- irak -eskalieren-weiter-mehrere-tote/400066748, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung NPR - National Public Radio (27.9.2018): Months Of Protests Roil Iraq's Oil Capital Basra, https://www.npr.org/2018/09/27/651508389/months-of-protests-roil-iraqs-oil-capital-basra?t=1539869569857&t=1540298050551, Zugriff 23.10.2018 -Strichaufzählung Die Presse (15.7.2018): Massive Proteste breiten sich im Süden des Irak aus, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5464674/Massive-Proteste-breiten-sich-im-Sueden-des-Irak -aus, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung Vox (8.9.2018): The violent protests in Iraq, explained, https://www.vox.com/world/2018/9/7/17831526/iraq-protests-basra-burning-government-buildings-iran-consulate-water, Zugriff 24.10.2018 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak , https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==&em_cnt=994916&em_loc=69&em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/&em_ivw=RedCont/Politik/Ausland&em_absatz_bold=Q, Zugriff 2.11.2018 1.10.
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak , https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018 1.10.
- Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018). Quellen: -Strichaufzählung Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS's Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?,Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung WP - Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018 1.10.
- Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak -Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak , im zweiten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 5.9.2018). Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak , wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
- Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019) Das Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). IBC dokumentierte im September 2018 241 zivile Todesopfer im Irak. Im September 2017 betrug die Zahl von IBC dokumentierter ziviler Todesopfer im Irak 490; im September 2016
- Insgesamt dokumentierte IBC von Januar bis September 2018 2.699 getötete Zivilisten im Irak. Im Jahr 2017 dokumentierte IBC 13.178 zivile Todesopfer im Irak; im Jahr 2016 betrug diese Zahl 16.393 (IBC 9.2018). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak .
- Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf, Zugriff 29.10.2018 -Strichaufzählung IBC - Iraq Body Count (9.2018): Database - Documented civilian deaths from violence. https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (5.4.2018): Iraq Witnessing Fewest Security Incidents Since
- http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/04/iraq-witnessing-fewest-security.html, Zugriff 2.11.2018 -Strichaufzählung Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady. https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html. Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung MIGRI - Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving. https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/
- Zugriff 30.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.1.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of December
- http://www.uniraq.org/index.php?option=com k2&view=item&id=6611:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2016&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.1.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December
- http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8427:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2017&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 -Strichaufzählung UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018 1.10.
- Minderheiten In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.2.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Autonomen Region Kurdistan, oft benachteiligt (AA 12.2.2018). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 Prozent der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22 Prozent) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20 Prozent) (AA 12.2.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Zahlenangaben zu einzelnen Gruppen variieren oft massiv (siehe unten). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen - eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräuel gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat. Gepaart mit der extremen Korruption im Lande führt diese Spaltung der Gesellschaft dazu, dass im Parlament, in den Ministerien und zu einem großen Teil auch in der nachgeordneten Verwaltung, nicht nach tragfähigen, allgemein akzeptablen und gewaltfrei durchsetzbaren Kompromissen gesucht wird, sondern die zahlreichen ethnisch-konfessionell orientierten Gruppen oder Einzelakteure ausschließlich ihren individuellen Vorteil suchen oder ihre religiös geprägten Vorstellungen durchsetzen. Ein berechenbares Verwaltungshandeln oder gar Rechtssicherheit existieren nicht (AA 12.2.2018). Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 12.2.2018). In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vgl. KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017).In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 12.2.2018; vergleiche KAS 8.2017). Mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutze der Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan durch das kurdische Regionalparlament im Jahr 2015 wurden die ethnischen und religiösen Minderheiten zumindest rechtlich mit der kurdisch-muslimischen Mehrheitsgesellschaft gleichgestellt. Dennoch ist nicht immer gewährleistet, dass die bestehenden Minderheitsrechte auch tatsächlich umgesetzt werden (KAS 8.2017). Es gab auch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus empfinden Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit in den sog. umstrittenen Gebieten aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und v.a. der schiitischen Milizen (AA 12.2.2018). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala (AA 12.2.2018). Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017; vgl. Prochazka 11.8.2014).Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend eine Minderheit sein, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017; vergleiche Prochazka 11.8.2014). Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vgl. Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vgl. GNI 20.11.2016).Durch den Vorstoß des IS und seiner aktiven Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes kam es zu drastischen Veränderungen in der konfessionellen und ethnischen Verteilung der Bevölkerung im Irak (FH 2018; vergleiche Ferris und Taylor 8.9.2014). Viele Schiiten und religiöse Minderheiten, die vom IS vertrieben wurden, sind bis heute nicht in ihre Häuser zurückgekehrt. Die Rückkehr irakischer Streitkräfte in Gebiete, die seit 2014 von kurdischen Streitkräfte gehalten wurden, führte Ende 2017 zu einer weiteren Runde demografischer Veränderungen, wobei manche kurdischen Bewohner auszogen und Araber zurückkehrten. In Gebieten, die von schiitischen Milizen befreit wurden, gab es wiederum Berichte von der Vertreibung sunnitischer Araber. Dasselbe gilt für Gebiete, die von den kurdischen Peshmerga befreit wurden (FH 2018; vergleiche GNI 20.11.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak , https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - BMI - Bundesministerium für Inneres; BMLVS - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (2016 - Stand Irak : 2014): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 17.8.2018 - Ferris und Taylor (8.9.2014): The Past and Future of Iraq's Minorities, https://www.brookings.edu/opinions/the-past-and-future-of-iraqs-minorities/, Zugriff 17.8.2018 - FH - Freedom House
(2018): Freedom in the World, 2018: Iraq Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 17.8.2018 - GNI - Gulf News Iraq (20.11.2016): Kirkuk, Mosul and the ever-changing demographics of Iraq, https://gulfnews.com/news/mena/iraq/kirkuk-mosul-and-the-ever-changing-demographics-of-iraq-1.1930570, Zugriff 17.8.2018 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (8.2017): Rechte ethnischer und religiöser Minderheiten in Kurdistan- Irak, http://www.kas.de/wf/doc/kas_50065-1522-1-30.pdf?170918113417, Zugriff 17.8.2018 - Lattimer EASO (26.4.2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 12.9.2018 - MRG - Minority Rights Group International (5.2018): Iraq - Minorities and indigenous peoples, http://minorityrights.org/country/iraq/, Zugriff 17.8.2018 - Prochazka (11.8.2014): Religiöse Minderheiten in arabischen Staaten - Historie und aktuelle Situation, https://blog.univie.ac.at/religioese-minderheiten-in-arabischen-staaten-historie-und-aktuelle-situation/, Zugriff 17.8.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018 1.10.
- Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights 1.10.
- Berufsgruppen & Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten (AA 12.2.2018). Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten. vor allem Jesiden und Christen). Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 12.2.2018). Künstler, Dichter, Schriftsteller und Musiker werden gezielt vom IS ins Visier genommen (USDOS 20.4.2018), aber auch von anderen bewaffneten radikalen bzw. streng-religiösen Gruppen angegriffen (USDOS 3.3.2017; vgl. IWPR 25.11.2009).Künstler, Dichter, Schriftsteller und Musiker werden gezielt vom IS ins Visier genommen (USDOS 20.4.2018), aber auch von anderen bewaffneten radikalen bzw. streng-religiösen Gruppen angegriffen (USDOS 3.3.2017; vergleiche IWPR 25.11.2009). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak. https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asvl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republikirak -stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018 - IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song. https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009 - USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq. https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html, Zugriff 2.10.2018 - USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq. 1.
- Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei: Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses (er ist sunnitischer Moslem) noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Araber Probleme. Er war weder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft noch wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Irak als Betreiber eines (3 m mal 5 m umfassenden) kleinen und damit auch unscheinbaren XXXX einer individuellen und aktuellen Verfolgung ausgesetzt.Er war weder wegen seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft noch wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Irak als Betreiber eines (3 m mal 5 m umfassenden) kleinen und damit auch unscheinbaren römisch 40 einer individuellen und aktuellen Verfolgung ausgesetzt. Den länderspezifischen Informationen zum Irak lassen sich keine länderspezifischen Informationen zu der vom BF1 behaupteten Gefährdungslage von Personen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt als Betreiber eines kleinen und unscheinbaren XXXX verdingten bzw. verdingen. Anlässich seiner Vernehmung als Partei in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung hat der BF hat selbst angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung war oder ist. Auch hat er angegeben, dass er im Herkunftsstaat weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten Probleme hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7f].Den länderspezifischen Informationen zum Irak lassen sich keine länderspezifischen Informationen zu der vom BF1 behaupteten Gefährdungslage von Personen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt als Betreiber eines kleinen und unscheinbaren römisch 40 verdingten bzw. verdingen. Anlässich seiner Vernehmung als Partei in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung hat der BF hat selbst angegeben, dass er zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung war oder ist. Auch hat er angegeben, dass er im Herkunftsstaat weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten Probleme hatte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 7f]. Der BF war im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt Adressat eines strafgerichtlichen Verfahrens. Er wurde auch nie von einem Strafgericht des Herkunftsstaates zu einer Gefängnisstrafe verurteilt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 12 oben]. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verhaftet werden und wahrscheinlich auch nicht mehr freikommen und dort wahrscheinlich in Haft auch noch sterben würde [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 11 oben], entbehrt jeder Grundlage. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte auf eine aktuelle Gefährdungslage von Personen aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt als Betreiber eines kleinen, unscheinbaren XXXX verdienen.Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte auf eine aktuelle Gefährdungslage von Personen aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen entnehmen, die ihren Lebensunterhalt als Betreiber eines kleinen, unscheinbaren römisch 40 verdienen. Der BF gehörte keiner der in den Länderinformationen zum Irak erwähnten, als gefährdet bezeichneten Berufsgruppe des Herkunftsstaates an. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates liegt nicht vor. Es sind anlassbezogen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen wäre, noch dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdungslage ausgesetzt sein könnte. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wird er keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Auch wird er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt sein oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Auch wird er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Personen gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort nicht der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt sein oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der vier Beschwerdeführer. 2.
- Zur Person und zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben, die der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und den Organen der belangten Behörde gemacht hat. Soweit die belangte Behörde diesen Angaben nicht entgegentrat, waren diesbezüglich die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen beruhen überdies auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 16.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Konstatierungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF und zur Dauer und Art der schulischen Ausbildung sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat gründen auf dessen Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde. 2.2.
- Die zur Ausreise aus dem Irak und zu seiner Einreise in Österreich, sowie die zur Reiseroute getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Allerdings erweisen sich die Angaben des BF zu seiner Ausreise aus dem Irak und zu seiner Einreise ins Bundesgebiet als inkonsistent und widersprüchlich. So hatte der BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegeben, dass er von XXXX mit dem Linienbus zur XXXX und von hier - ebenfalls mit dem Bus - nach XXXX gereist wäre [AS 15 oben]. Aus einer Wahrunterstellung dieser Angaben würde sich ergeben, dass er direkt vom Irak (über die XXXX ausgereist wäre. Das würde - von XXXX aus gesehen - eine nach Norden ausgerichtete Reiseroute implizieren.Allerdings erweisen sich die Angaben des BF zu seiner Ausreise aus dem Irak und zu seiner Einreise ins Bundesgebiet als inkonsistent und widersprüchlich. So hatte der BF vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegeben, dass er von römisch 40 mit dem Linienbus zur römisch 40 und von hier - ebenfalls mit dem Bus - nach römisch 40 gereist wäre [AS 15 oben]. Aus einer Wahrunterstellung dieser Angaben würde sich ergeben, dass er direkt vom Irak (über die römisch 40 ausgereist wäre. Das würde - von römisch 40 aus gesehen - eine nach Norden ausgerichtete Reiseroute implizieren. Dagegen sagte er vor der belangten Behörde aus, dass er schlepperunterstützt vom Irak über XXXX ausgereist wäre [AS 62 Mitte]. Damit stellte sich der BF in einen eklatanten Widerspruch zu seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben, da er vor dem BFA angab, über ein Drittland, nämlich über XXXX ausgereist zu sein. Auch in der Art der Ausreise verstrickte er sich in Widerspruch mit seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben; nach den vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben will er mit dem Linienbus von XXXX zur XXXX Grenze gefahren sein [AS 15 oben]. Nach seinen Angaben vor der belangten Behörde will er schlepperunterstützt über XXXX in die Türkei ausgereist sein, was - von XXXX aus gesehen - eine nach Westen ausgerichtete Reiseroute implizieren würde.Dagegen sagte er vor der belangten Behörde aus, dass er schlepperunterstützt vom Irak über römisch 40 ausgereist wäre [AS 62 Mitte]. Damit stellte sich der BF in einen eklatanten Widerspruch zu seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben, da er vor dem BFA angab, über ein Drittland, nämlich über römisch 40 ausgereist zu sein. Auch in der Art der Ausreise verstrickte er sich in Widerspruch mit seinen vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben; nach den vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gemachten Angaben will er mit dem Linienbus von römisch 40 zur römisch 40 Grenze gefahren sein [AS 15 oben]. Nach seinen Angaben vor der belangten Behörde will er schlepperunterstützt über römisch 40 in die Türkei ausgereist sein, was - von römisch 40 aus gesehen - eine nach Westen ausgerichtete Reiseroute implizieren würde. Es entspricht der allgemeinen Kenntnis des erkennenden Gerichts, dass sich Schlepper im Irak keiner Linienbusse bedienen, um von ihnen geschleppte Personen außer Landes zu bringen. Dafür sprechen auch die Angaben des BF, die er vor der belangten Behörde zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat machte. Seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben zufolge will der BF über seinen Friseur Kontakt zum Schlepper erhalten haben [AS 66 unten]. Das Vorbringen des BF zur Art seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist daher nicht glaubwürdig und weist ausgehend von dem vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden gemachten Angaben bis zu seinen Angaben, die er vor dem BFA machte, eine Tendenz zu einem gesteigerten Vorbringen auf und lassen erhebliche Zweifel an einer überstürzten und von Angst motivierten Ausreise, wie sich dies angesichts der Angaben vor dem BFA aufdrängen würde, aufkommen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr auf die zeitlich früher getäigten Angaben (vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde) abzustellen, sodass diese Angaben am Wahrscheinlichsten sind und der Wahrheit am Nächsten kommen. Vor diesem Hintergrund kommen die Angaben zu seiner Ausreise mit dem Linienbus zur XXXX Grenze und die Weiterfahrt nach XXXX der Wahrheit am Nächsten. Eine Ausreise mit dem Linienbus spricht dafür, dass diese wohlüberlegt und schon länger vorbereitet war. Eine Ausreise mit dem Linienbus spricht auch dafür, dass die Ausreise des BF keinesfalls vom Motiv der Angst geleitet war.Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist vielmehr auf die zeitlich früher getäigten Angaben (vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde) abzustellen, sodass diese Angaben am Wahrscheinlichsten sind und der Wahrheit am Nächsten kommen. Vor diesem Hintergrund kommen die Angaben zu seiner Ausreise mit dem Linienbus zur römisch 40 Grenze und die Weiterfahrt nach römisch 40 der Wahrheit am Nächsten. Eine Ausreise mit dem Linienbus spricht dafür, dass diese wohlüberlegt und schon länger vorbereitet war. Eine Ausreise mit dem Linienbus spricht auch dafür, dass die Ausreise des BF keinesfalls vom Motiv der Angst geleitet war. Wäre der BF, wie vor der belangten Behörde angegeben - schlepperunterstützt - über XXXX in XXXX ausgereist, hätte er vom IS gehaltenes Gebiet durchquert, ehe er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in der XXXX eintraf. Bei Wahrunterstellung seiner Behauptung, dass er beim IS registriert sei, da er sich den Anwerbungsversuchen für den Kriegsdienst entzogen haben soll, hätte er sich bei der behaupteten Durchquerung von XXXX zudem einer großen Gefahr ausgesetzt, vom IS aufgegriffen zu werden. Eine Wahrunterstellung seiner Angaben zu einer Ausreise über syrisches Staatsgebiet (sohin über weite, vom IS besetzte Gebiete) ließe argumento e contrario den Schluss zu, dass die vom BF dargebotene Fluchtgeschichte, die insb. auf der Angst vor Verfolgung durch den IS gründet, weil er sich den Rekrutierungsversuchen dieser Organisation entzogen hatte, nicht stimmen kann. Mit seinen unterschiedlichen, einander widersprechenden Fluchtversionen hat der BF einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt.Wäre der BF, wie vor der belangten Behörde angegeben - schlepperunterstützt - über römisch 40 in römisch 40 ausgereist, hätte er vom IS gehaltenes Gebiet durchquert, ehe er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in der römisch 40 eintraf. Bei Wahrunterstellung seiner Behauptung, dass er beim IS registriert sei, da er sich den Anwerbungsversuchen für den Kriegsdienst entzogen haben soll, hätte er sich bei der behaupteten Durchquerung von römisch 40 zudem einer großen Gefahr ausgesetzt, vom IS aufgegriffen zu werden. Eine Wahrunterstellung seiner Angaben zu einer Ausreise über syrisches Staatsgebiet (sohin über weite, vom IS besetzte Gebiete) ließe argumento e contrario den Schluss zu, dass die vom BF dargebotene Fluchtgeschichte, die insb. auf der Angst vor Verfolgung durch den IS gründet, weil er sich den Rekrutierungsversuchen dieser Organisation entzogen hatte, nicht stimmen kann. Mit seinen unterschiedlichen, einander widersprechenden Fluchtversionen hat der BF einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt. Auch in einem weiteren Punkt hat der BF gegenüber dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt. So hatte er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegeben, dass er sich 15 Monate lang in XXXX aufgehalten und dort als Dolmetscher fungiert hätte [AS 15 oben]. Diese Angaben erscheinen nicht glaubwürdig, da der BF zu seiner Sprachkkenntnis der arabischen Sprache (seiner Muttersprache) lediglich die englische Sprache als weitere Sprachkompetenz angegeben hatte [AS 9]. Eine allfällige Kenntnis der türkischen Sprache wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet; damit verschließt sich jedoch dem erkennenden Gericht, wie der BF als Dolmetscher in der Türkei tätig gewesen sein will.Auch in einem weiteren Punkt hat der BF gegenüber dem erkennenden Gericht einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck vermittelt. So hatte er gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegeben, dass er sich 15 Monate lang in römisch 40 aufgehalten und dort als Dolmetscher fungiert hätte [AS 15 oben]. Diese Angaben erscheinen nicht glaubwürdig, da der BF zu seiner Sprachkkenntnis der arabischen Sprache (seiner Muttersprache) lediglich die englische Sprache als weitere Sprachkompetenz angegeben hatte [AS 9]. Eine allfällige Kenntnis der türkischen Sprache wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet; damit verschließt sich jedoch dem erkennenden Gericht, wie der BF als Dolmetscher in der Türkei tätig gewesen sein will. Angesichts des oben näher Ausgeführten waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Familienstand und zum Verwandtschaftsgrad des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegengetreten wurde. Die zum Gesundheitszustand des BF und zu dessen grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen einerseits auf den diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf dem vermittelten persönlichen Eindruck, andererseits auf den vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Die zur Geburt des BF im Irak getroffenen Konstatierungen sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Herkunftsstaat bis zur gegenständlichen Ausreise beruhen im Wesentlichen auf Angaben, die er vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte. Auf dieser Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Konstatierungen, dass sich alle übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie nach wie vor im Herkunftsstaat aufhalten. Die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF erschließen sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). 2.
- Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben, die er vor der belangten Behörde und im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte, dies jedoch soweit er sich nicht in Widersprüche verstrickte. Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu der vom BF ausgeübten Berufstätigkeit Betreiber eines kleinen und unscheinbaren XXXX und zu seiner daraus resultierenden sozialen Stellung.Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat gründen im Wesentlichen auf seinen Angaben, die er vor der belangten Behörde und im Rahmen seiner stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemacht hatte, dies jedoch soweit er sich nicht in Widersprüche verstrickte. Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu der vom BF ausgeübten Berufstätigkeit Betreiber eines kleinen und unscheinbaren römisch 40 und zu seiner daraus resultierenden sozialen Stellung. Auf den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht beruhen auch die Feststellungen, dass er mit den Betreibern der Geschäfte in der Nachbarschaft seines Geschäfts befreundet war. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststellungen zur Ethnie und zur Religionszugehörigkeit jener Geschäftsleute, die ihre Geschäfte in der Nachbarschaft des vom BF betriebenen Geschäfts betrieben. Auf derselben Quelle beruhen auch die Feststelungen dazu, dass die Familie des BF und auch dieser selbst, eine sehr gute Beziehung zu den Nachbarn, die ebenfalls der Ethnie der Araber und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung angehörten, hatten. Auf seinen Angaben vor der belangten Behörde und dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht basieren weiters die Konstatierungen, dass der BF vor seiner Ausreise asus dem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht zu befürchten hatte bzw. bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat weder eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten hat. 2.
- Zur persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet: Die Konstatierungen dazu, dass Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige noch hier aufhältige Verwandte hat, gründen auf seinen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. Die dazu getroffene Feststellung, dass er einen Deutschkurs auf nicht feststellbarem Niveau besucht, jedoch keine Deutschsprachprüfung abgelegt hat und Grundzüge der deutschen Sprache beherrscht, gründet einerseits auf seinen Angaben vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht, andererseits auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermittelten Kenntnissen der deutschen Sprache und dem Umstand, dass sich seine Sprachkompetenz lediglich auf Grundzüge erstreckte. Die Konstatierung, dass der BF von den Mitteln der staatlichen Grundversorgung lebt und in Österreich keine Beschäftigung hat, beruht auf der Amtskenntnis des erkennenden Gerichtes und auf den damit in Einklang stehenden Angaben des BF. Die Konstatierungen, dass der BF in Österreich weder eine Schule, noch die Universität besucht, noch dass er aktives Mitglied in einem Verein ist und über keine nennenswerten Sozialkontakte verfügt, beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem damit in Einklang stehenden Eindruck, dass die Sprachkenntnis sich lediglich auf Grundzüge erstreckte. Auf der Amtskenntnis des erkennenden Gerichtes beruht auch die Feststellung, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. 2.
- Zur Lage des BF im Herkunftsstaat und zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 2.5.
- Anlässlich seiner Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde gab der BF (allgemein) an, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil es eine Gruppe (Daesh) gebe, die wahllos Leute umbringe. Anlässlich seiner Befragung durch Organe der belangten Behörde stützte der BF die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen auf eine Festnahme seiner Person durch die irakischen Streitkräfte, nachdem sich in jener Straße, in der sich sein Bekleidungsgeschäft befunden haben soll, angeblich eine Explosion ereignet habe und weil er in der Folge vom IS zur Mithilfe aufgefordert worden sein soll, weil er von diesem aus der Gefangenenschaft befreit worden sei. Mit seinen Angaben vor der belangten Behörde und seinen vor dem erkennenden Gericht gemachten Angaben verstrickte sich der BF in Widerspruch. So hatte er vor der belangten Behörde noch angegeben, dass er, nachdem er zu Hause von Mitgliedern des IS aufgesucht worden sei, aufgefordert worden wäre, sich innerhalb von 20 Tagen bei ihnen zu melden [BF in Niederschrift des BFA vom 18.08.2017, S. 6 oben]. Vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht dagegen gab er an, dass ihm eine zehntägige Frist gesetzt worden wäre, innerhalb deren er sich angeblich beim IS zu melden gehabt hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2020, S. 7 Mitte]. Sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen, wonach er, nachdem er sich erholt gehabt hätte, einen Schlepper gesucht und in der Folge schlepperunterstützt an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juli des Jahres 2014 über die Stadt XXXX in die XXXX ausgereist wäre. Um diese Zeit wurde die Stadt XXXX vom IS gehalten und verwaltet. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich einer Ausreise über Syrien muss der BF sohin nahezu ausschließlich durch vom IS gehaltenes Gebiet ausgereist sein (siehe dazu https://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034). Damit hätte er sich erst recht der Gefahr ausgesetzt, vom IS nach seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat wieder erwischt zu werden. Berücksichtigt man weiter, dass eine direkte Ausreise von XXXX in Richtung Norden in die Türkei wesentlich schneller und weniger gefahrvoll (im Hinblick auf ein mögliches Entdecktwerden) möglich gewesen wäre, erscheint die Angabe des BF, dass er sich vor dem IS fürchte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen habe, weder schlüssig, noch nachvollziehbar, noch glaubwürdig. Eine Reise durch vom IS besetztes Gebiet hätte jemand - selbst in Begleitung ortskundiger Schlepper - nur dann gewählt, wenn diese Person vor dem IS keine Furcht gehabt hätte. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich einer Ausreise aus dem Irak über das Kriegsgebiet von Syrien und das vom IS besetzte XXXX ist sogar davon auszugehen, dass der BF, aus welchen Gründen immer, den Kontakt zum IS gesucht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die angegebene Furcht vor dem IS völlig unbegründet.Sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen, wonach er, nachdem er sich erholt gehabt hätte, einen Schlepper gesucht und in der Folge schlepperunterstützt an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Juli des Jahres 2014 über die Stadt römisch 40 in die römisch 40 ausgereist wäre. Um diese Zeit wurde die Stadt römisch 40 vom IS gehalten und verwaltet. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich einer Ausreise über Syrien muss der BF sohin nahezu ausschließlich durch vom IS gehaltenes Gebiet ausgereist sein (siehe dazu https://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034). Damit hätte er sich erst recht der Gefahr ausgesetzt, vom IS nach seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat wieder erwischt zu werden. Berücksichtigt man weiter, dass eine direkte Ausreise von römisch 40 in Richtung Norden in die Türkei wesentlich schneller und weniger gefahrvoll (im Hinblick auf ein mögliches Entdecktwerden) möglich gewesen wäre, erscheint die Angabe des BF, dass er sich vor dem IS fürchte, weil er sich den Rekrutierungsversuchen entzogen habe, weder schlüssig, noch nachvollziehbar, noch glaubwürdig. Eine Reise durch vom IS besetztes Gebiet hätte jemand - selbst in Begleitung ortskundiger Schlepper - nur dann gewählt, wenn diese Person vor dem IS keine Furcht gehabt hätte. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben bezüglich einer Ausreise aus dem Irak über das Kriegsgebiet von Syrien und das vom IS besetzte römisch 40 ist sogar davon auszugehen, dass der BF, aus welchen Gründen immer, den Kontakt zum IS gesucht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die angegebene Furcht vor dem IS völlig unbegründet. Dem erkennenden Gericht erscheint auch die Darstellung des BF, dass er nach einem Anschlag in jener Straße, in der er sein Geschäft betrieben haben soll, neben weiteren Personen verhaftet worden sein soll und für eine bestimmte Zeit inhaftiert gewesen sein soll, nicht glaubhaft. So hatte er vor der belangen Behörde angegeben, dass er nach Geschäftsschluss an einem bestimmten Tag im Mai 2014 vor seinem Geschäft gestanden und mit dem Besitzer des Nachbargeschäfts gesprochen habe, als sich "in diesem Moment" eine "große Explosion" ereignet habe. Er habe Angst gehabt und sich im Geschäft versteckt [BF in Niederschrift der belangten Behörde am 18.08.2017, S. 5]. Vor dem erkennenden Gericht gab er an, dass sich die Explosion direkt neben seinem Geschäft ereignet hätte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 11 unten]. Während sich die Explosion nach den Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht direkt neben dem Geschäft ereignet haben soll, machte er vor der belangten Behörde keine Angaben dazu. Vor der belangten Behörde hatte er noch angegeben, dass er in Folge der großen Explosion Angst gehabt und sich in der Folge im Geschäft versteckt habe. Das spricht jedoch gegen eine Explosion neben seinem Geschäft, wie er vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellte, zumal er, der sich seinen Angaben vor der belangten Behörde zufolge vor dem Geschäft befunden hatte und das Geschäft aus der Explosion nicht unbeschadet hervorgehen hätte können. Berücksichtigt man nämlich die Größe der von ihm betriebenen Geschäftsräumlichkeit, die eine Kubatur von 3,00 m x 5,00 m, sohin 15 m² aufgewiesen haben soll, kann der BF die Explosion unmöglich unbeschadet überstanden haben, wenn sich der Anschlag direkt neben seinem Geschäft ereignet haben soll. Bei Wahrunterstellung seiner Angaben, dass in jener Geschäftsstraße, in der sich sein Bekleidungsgeschäft befunden habe, im Juni 2014 eine Explosion stattgefunden hätte und er sowie mehrere Geschäftsleute aus seiner Nachbarschaft verhaftet und in einer Militärbasis namens XXXX untergebracht worden wären, kann die vom BF behauptete Festnahme nur unter den Ägiden eines Anschlages und dem Versuch gestanden haben, die Ursache dieses Anschlages zu klären. Dass die Festnahme und vorübergehende Inhaftierung des BF sowie seiner Nachbarn im Lichte einer asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person gestanden haben könnte, ist in Anbetracht der Umstände auszuschließen. So hatte der BF auf die Frage des vorsitzenden Richters, von wem und warum er inhaftiert wurde, angegeben, dass die Verhaftung durch das irakische Militär erfolgt wäre, weil neben seinem "Geschäft eine Explosion stattfand" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 11 unten]. Nach den Angaben des BF sollen gleichzeitig mit ihm weitere 20 bis 25 Personen verhaftet worden sein. Das spricht dafür, dass die Inhaftierung des vom BF genannten Personenkreises ausschließlich dem Zweck diente, den Verursacher des angeblich durchgeführten Anschlages auszuforschen. Dabei kam gegen niemanden etwas heraus, auch nicht gegen den BF selbst [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 12 oben].Bei Wahrunterstellung seiner Angaben, dass in jener Geschäftsstraße, in der sich sein Bekleidungsgeschäft befunden habe, im Juni 2014 eine Explosion stattgefunden hätte und er sowie mehrere Geschäftsleute aus seiner Nachbarschaft verhaftet und in einer Militärbasis namens römisch 40 untergebracht worden wären, kann die vom BF behauptete Festnahme nur unter den Ägiden eines Anschlages und dem Versuch gestanden haben, die Ursache dieses Anschlages zu klären. Dass die Festnahme und vorübergehende Inhaftierung des BF sowie seiner Nachbarn im Lichte einer asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung seiner Person gestanden haben könnte, ist in Anbetracht der Umstände auszuschließen. So hatte der BF auf die Frage des vorsitzenden Richters, von wem und warum er inhaftiert wurde, angegeben, dass die Verhaftung durch das irakische Militär erfolgt wäre, weil neben seinem "Geschäft eine Explosion stattfand" [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.12.2019, S. 11 unten]. Nach den Angaben des BF sollen gleichzeitig mit ihm weitere 20 bis 25 Personen verhaftet worden sein. Das spricht dafür, dass die Inhaftierung des vom BF genannten Personenkreises ausschließlich dem Zweck diente, den Verursacher des angeblich durchgeführten Anschlages auszuforschen. Dabei kam gegen niemanden etwas heraus, auch nicht gegen den BF selbst [PV