Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX kroatischer Staatsangehöriger, der die deutsche Sprache beherrscht, ist im Bundesgebiet seit November 1987 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet; am 07.11.2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt. Er ist ledig und kinderlos und war ab 2001 im Inland (mit Unterbrechungen) immer wieder erwerbstätig.Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 kroatischer Staatsangehöriger, der die deutsche Sprache beherrscht, ist im Bundesgebiet seit November 1987 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet; am 07.11.2007 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt. Er ist ledig und kinderlos und war ab 2001 im Inland (mit Unterbrechungen) immer wieder erwerbstätig. Der BF wurde in Österreich zwischen 2000 und 2017 acht Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er am XXXX verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen. Die Maßnahme wird seit XXXX in der Justizanstalt XXXX vollzogen.Der BF wurde in Österreich zwischen 2000 und 2017 acht Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er am römisch 40 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen. Die Maßnahme wird seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Mit dem Schreiben vom 02.10.2019 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der wegen seiner Einweisung und den vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und konkrete Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme, in der er alle Fragen beantwortete. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des BF begründet. Aufgrund seiner besorgniserregenden kriminellen Laufbahn, des raschen Rückfalls, der großen Bandbreite strafrechtlicher Delikte und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen könne keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden. Aus dem letzten Strafurteil ergebe sich, dass er weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit sei. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr immer wieder in psychiatrischen Abteilungen untergebracht gewesen; aus medizinisch-gutachtlicher Sicht seien in Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des BF begründet. Aufgrund seiner besorgniserregenden kriminellen Laufbahn, des raschen Rückfalls, der großen Bandbreite strafrechtlicher Delikte und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen könne keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden. Aus dem letzten Strafurteil ergebe sich, dass er weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit sei. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr immer wieder in psychiatrischen Abteilungen untergebracht gewesen; aus medizinisch-gutachtlicher Sicht seien in Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids, in eventu Verkürzung des Aufenthaltsverbots und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs. Der BF bringt dazu zusammengefasst vor, dass er seit langem in Österreich lebe und seine Taten sehr bereue, dass ein guter und regelmäßiger Kontakt mit seiner zum Großteil in Österreich lebenden Familie bestünde, und dass er in der Justizanstalt beliebt sei und einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. In Kroatien, wo nur ein Onkel des BF lebe, würden ihm die Obdachlosigkeit und eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands drohen. Der BF sei in Österreich gut aufgehoben; das Aufenthaltsverbot würde ihn aus seinem gewohnten Umfeld reißen und von seiner Familie trennen, was sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig einschränke. Bei einer konsequenten medizinischen Behandlung des BF könne die Gefährdungsprognose der Behörde nicht aufrecht erhalten werden. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe eine Verletzung seiner durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids, in eventu Verkürzung des Aufenthaltsverbots und Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs. Der BF bringt dazu zusammengefasst vor, dass er seit langem in Österreich lebe und seine Taten sehr bereue, dass ein guter und regelmäßiger Kontakt mit seiner zum Großteil in Österreich lebenden Familie bestünde, und dass er in der Justizanstalt beliebt sei und einer regelmäßigen Arbeit nachgehe. In Kroatien, wo nur ein Onkel des BF lebe, würden ihm die Obdachlosigkeit und eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands drohen. Der BF sei in Österreich gut aufgehoben; das Aufenthaltsverbot würde ihn aus seinem gewohnten Umfeld reißen und von seiner Familie trennen, was sein Privat- und Familienleben unverhältnismäßig einschränke. Bei einer konsequenten medizinischen Behandlung des BF könne die Gefährdungsprognose der Behörde nicht aufrecht erhalten werden. Bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise der betroffenen EWR-Bürger oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist
Abs 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug
GB. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB).Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist
Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug
Paragraph 21, Absatz eins, StGB. Eine Entlassung der BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB). Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwenedig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da er sich nach der Aktenlage schon seit weit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei seiner Abschiebung nach Kroatien überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwenedig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Da er sich nach der Aktenlage schon seit weit mehr als zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei seiner Abschiebung nach Kroatien überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226991.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.