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{'item': 'L501 2116783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlL501 2116783-1 SpruchL501 2116783-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Mit Bescheid vom 15.09.2015 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 26.01.2013 bis 30.06.2013 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.587,08 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die bP habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Bezugszeitraum zu Unrecht bezogen, da in diesem Zeitraum eine GSVG-Pflichtversicherung vorgelegen sei.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 15.09.2015 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 26.01.2013 bis 30.06.2013 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 5.587,08 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die bP habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Bezugszeitraum zu Unrecht bezogen, da in diesem Zeitraum eine GSVG-Pflichtversicherung vorgelegen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.09.2015 brachte die bP zusammengefasst vor, sie habe Anfang 2013 im Rahmen einer Stiftungsmaßnahme einen anderen Lehrberuf erlernen wollen, wobei ihr diesbezüglicher Antrag sowie auch ihr (gleichzeitiger) Antrag auf Arbeitslosengeld vom AMS geprüft und bewilligt worden seien. Sie sei damals noch im Firmenbuch als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen gewesen, obwohl sie im Zuge der Kündigung ihres Dienstverhältnisses auch diese Position zurückgelegt habe. Sie sei immer und ausschließlich ASVG hauptversichert gewesen und habe auch in der GmbH nur Einkünfte aus unselbständig Erwerbstätiger bezogen. Sie habe daher die Fragen nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Antrag auf Arbeitslosengeld wahrheitsgemäß verneint. Im Übrigen hätte dem AMS ihre fortbestehende Eintragung (als Geschäftsführer) bei der Antragsprüfung auffallen müssen, wenn es das Firmenbuch eingesehen hätte (was normalerweise geschehe) oder die bP befragt hätte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es aus, dass die bP bis zum 31.01.2012 Angestellte der GmbH gewesen sei, nach Beendigung des Dienstverhältnisses habe sie weiterhin die Funktion einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin ausgeübt, wobei die GmbH bis Ende Juni 2013 auch Kammermitglied gewesen sei. Im Hinblick darauf sei die bP im Bezugszeitraum der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen und daher nicht arbeitslos gewesen. Folglich sei das Arbeitslosgengeld zu widerrufen gewesen, zumal sich dessen Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe. Da die bP im Antrag die Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unzutreffend verneint habe, sei ferner das Arbeitslosgengeld zurückzufordern gewesen. Mit E-Mail vom 04.11.2015 stellte die bP fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führte ergänzend aus, dass sie bis 31.12.2012 Angestellte der GmbH gewesen sei, sie dort und sonst auch nie selbständig tätig gewesen sei, sie die SVA einfach rückversichert (Nov. 2013) habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, L513 2116783-1/5E, wurde der bekämpfte Bescheid, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.587,08 ausgesprochen wurde, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. Im Wesentlichen ging das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht vorlägen, da die bP im Antrag auf Arbeitslosgengeld hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie selbständig erwerbstätig gewesen sei, die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt bzw. das Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt habe und auch weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführerin aufscheine. Folglich habe sie die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt, auf Grund derer das AMS auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung hätte schließen können; von falschen oder unvollständigen Angaben könne keine Rede sein.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, L513 2116783-1/5E, wurde der bekämpfte Bescheid, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 5.587,08 ausgesprochen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. Im Wesentlichen ging das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht vorlägen, da die bP im Antrag auf Arbeitslosgengeld hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, dass sie selbständig erwerbstätig gewesen sei, die Gewerbeberechtigung nicht zurückgelegt bzw. das Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt habe und auch weiterhin im Firmenbuch als Geschäftsführerin aufscheine. Folglich habe sie die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt, auf Grund derer das AMS auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung hätte schließen können; von falschen oder unvollständigen Angaben könne keine Rede sein. I.
  3. Der dagegen von Seiten des AMS erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2019, Ra 2016/08/0061-7, insofern statt, als er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes soweit damit der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP sowohl den Ausspruch über den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach § 24 Abs. 2 AlVG als auch die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nach § 25 Abs. 1 AlVG bekämpft habe. Das Verwaltungsgericht habe jedoch der Beschwerde nur in Ansehung der Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes Folge gegeben, hingegen in Ansehung des Widerrufs die Beschwerde (implizit) als unbegründet abgewiesen. Die diesbezügliche Entscheidung sei weder vom AMS noch von der bP bekämpft worden und daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was die allein noch strittige Verpflichtung zum Ersatz des widerrufenen Arbeitslosengeldes nach § 25 Abs. 1 AlVG betreffe, werde vollumfänglich auf die Entscheidung des VwGH 2007/08/0228 u.a. verwiesen. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen sei auch im hier gegenständlichen Fall (bei der gegebenen Sachlage) zu Recht erfolgt. Dem Antragsformular sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die bP weiterhin im Firmenbuch (als Geschäftsführerin) aufscheine, vielmehr habe die bP eine Funktion als Geschäftsführerin ausdrücklich verneint. In Anbetracht dessen komme es auch nicht darauf an, dass die bP im Antrag angegeben habe, sie sei (früher) selbständig erwerbstätig gewesen, wobei für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nötig gewesen sei, und sie habe die Gewerbeberechtigung (bislang) nicht zurückgelegt und auch ein Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt. Auch aus diesen Angaben hätte nämlich das AMS – infolge der ausdrücklich verneinten Geschäftsführerfunktion – keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu ziehen. Das Verwaltungsgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die bP ausnahmsweise kein Verschulden an der objektiv falschen Angabe getroffen habe.römisch eins.
  4. Der dagegen von Seiten des AMS erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2019, Ra 2016/08/0061-7, insofern statt, als er das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes soweit damit der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP sowohl den Ausspruch über den Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG als auch die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bekämpft habe. Das Verwaltungsgericht habe jedoch der Beschwerde nur in Ansehung der Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes Folge gegeben, hingegen in Ansehung des Widerrufs die Beschwerde (implizit) als unbegründet abgewiesen. Die diesbezügliche Entscheidung sei weder vom AMS noch von der bP bekämpft worden und daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was die allein noch strittige Verpflichtung zum Ersatz des widerrufenen Arbeitslosengeldes nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG betreffe, werde vollumfänglich auf die Entscheidung des VwGH 2007/08/0228 u.a. verwiesen. Die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistungen sei auch im hier gegenständlichen Fall (bei der gegebenen Sachlage) zu Recht erfolgt. Dem Antragsformular sei kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die bP weiterhin im Firmenbuch (als Geschäftsführerin) aufscheine, vielmehr habe die bP eine Funktion als Geschäftsführerin ausdrücklich verneint. In Anbetracht dessen komme es auch nicht darauf an, dass die bP im Antrag angegeben habe, sie sei (früher) selbständig erwerbstätig gewesen, wobei für die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung nötig gewesen sei, und sie habe die Gewerbeberechtigung (bislang) nicht zurückgelegt und auch ein Ruhen des Gewerbes nicht angezeigt. Auch aus diesen Angaben hätte nämlich das AMS – infolge der ausdrücklich verneinten Geschäftsführerfunktion – keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG zu ziehen. Das Verwaltungsgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob die bP ausnahmsweise kein Verschulden an der objektiv falschen Angabe getroffen habe. I.
  5. Mit 21.10.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L 501 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. Am 21.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die bP einvernommen wurde.römisch eins.
  6. Mit 21.10.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung L 501 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. Am 21.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die bP einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.
  7. Feststellungenrömisch zwei.
  8. Feststellungen Die verfahrensgegenständliche GmbH wurde von der bP, ihrem Bruder und einer L-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2011 gegründet, wobei die Brüder vom Stammkapital jeweils einen Anteil von 25% und die L-GmbH einen Anteil von 50% übernahmen. Die bP und ihr Bruder wurden mit Pkt. VI./2 des Vertrages zu jeweils selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt, die nur aus wichtigen Grund abberufen werden können; eine etwaige Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat lt. Pkt. VI./4 gegenüber Dritten solange keine Wirkung, als diese Beschränkung nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Die Beteiligung der bP als Gesellschafterin mit einem Anteil von 25% sowie ihre Funktion als Geschäftsführerin wurden mit 23.03.2011 im Firmenbuch eingetragen. Der Jahresabschluss 2012 der GmbH wurde von der bP am 30.10.2012 als Geschäftsführerin gezeichnet. Mit 01.02.2014 wurde die Funktion der bP als Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht und eine Vertretung ab 30.01.2014 gemeinsam mit sämtlichen Liquidatoren eingetragen. Die verfahrensgegenständliche GmbH wurde von der bP, ihrem Bruder und einer L-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 17.03.2011 gegründet, wobei die Brüder vom Stammkapital jeweils einen Anteil von 25% und die L-GmbH einen Anteil von 50% übernahmen. Die bP und ihr Bruder wurden mit Pkt. römisch sechs./2 des Vertrages zu jeweils selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführern bestellt, die nur aus wichtigen Grund abberufen werden können; eine etwaige Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat lt. Pkt. römisch sechs./4 gegenüber Dritten solange keine Wirkung, als diese Beschränkung nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Die Beteiligung der bP als Gesellschafterin mit einem Anteil von 25% sowie ihre Funktion als Geschäftsführerin wurden mit 23.03.2011 im Firmenbuch eingetragen. Der Jahresabschluss 2012 der GmbH wurde von der bP am 30.10.2012 als Geschäftsführerin gezeichnet. Mit 01.02.2014 wurde die Funktion der bP als Geschäftsführerin im Firmenbuch gelöscht und eine Vertretung ab 30.01.2014 gemeinsam mit sämtlichen Liquidatoren eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28.05.2013 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet, mit Beschluss vom 03.01.2014 nach Schlussverteilung aufgehoben und die GmbH schließlich gemäß § 40 FBG gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28.05.2013 wurde der Konkurs über die GmbH eröffnet, mit Beschluss vom 03.01.2014 nach Schlussverteilung aufgehoben und die GmbH schließlich gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht. Die GmbH war bis 30.06.2013 Mitglied in einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Die bP unterlag im Zeitraum von 01.02.2012 bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Die GmbH war bis 30.06.2013 Mitglied in einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft. Die bP unterlag im Zeitraum von 01.02.2012 bis 30.06.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Am
  9. Jänner 2013 stellte die bP einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie kreuzte dabei im Antragsformular bei den Punkten "Ich bin selbständig erwerbstätig" und "Ich stehe derzeit in Beschäftigung […] (z.B. Dienstnehmer/in, Haubesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in)" jeweils "nein" an. Auf Grund dieser Angaben gewährte ihr das AMS Arbeitslosengeld vom 26.01.2013 bis zum 30.06.2013 (Bezugszeitraum) und darüber hinaus. Durch eine Hauptverband-Bestandsprüfung erlangte das AMS im Juli 2014 Kenntnis davon, dass die bP im Bezugszeitraum in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde und daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen ist. Der implizite Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Bezugszeitraum durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, L513 2116783-1/5E, erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. VwGH v. 30.09.2019, Ra 2016/08/0061-7).Der implizite Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Bezugszeitraum durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2016, L513 2116783-1/5E, erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft vergleiche VwGH v. 30.09.2019, Ra 2016/08/0061-7). II.
  10. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  11. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde, des Gerichtsakts, der Einvernahme der bP sowie durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (Auszug samt öffentlich einsehbare Urkunden). II.
  12. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  13. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  14. Maßgebliche gesetzliche Grundlage:römisch zwei.3.
  15. Maßgebliche gesetzliche Grundlage: § 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der gemäß § 79 Abs. 159 AlVG zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2017/38, lautet auszugsweise:Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der gemäß Paragraph 79, Absatz 159, AlVG zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2017/38, lautet auszugsweise: § 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] II.3.
  1. gegenständliches Verfahrenrömisch zwei.3.
  2. gegenständliches Verfahren Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Schrift auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld stamme teilweise nicht von ihr, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inhalt des Antragsformulars demjenigen, der dieses Formular unterschreibt und damit ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt, auch dann zuzurechnen ist, wenn das Formular von einem Dritten (vgl. VwGH vom 11.05.1993, 92/08/0182, und vom 17.10.1995, 94/08/0030) bzw. durch Bedienstete des AMS (vgl. das Erkenntnis vom 20.10.1998, 96/08/0352) ausgefüllt worden ist.Dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Schrift auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld stamme teilweise nicht von ihr, ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Inhalt des Antragsformulars demjenigen, der dieses Formular unterschreibt und damit ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt, auch dann zuzurechnen ist, wenn das Formular von einem Dritten vergleiche VwGH vom 11.05.1993, 92/08/0182, und vom 17.10.1995, 94/08/0030) bzw. durch Bedienstete des AMS vergleiche das Erkenntnis vom 20.10.1998, 96/08/0352) ausgefüllt worden ist. Mit Erkenntnis vom 30.09.2019 hat der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall bereits ausgesprochen, dass die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung bei der gegebenen Sachlage grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren nur noch zu klären sein wird, ob die bP ausnahmsweise kein Verschulden an ihrer objektiv falschen Angabe traf. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, das von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, diese jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0228, mit Hinweis auf VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0270, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, das von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, diese jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH vom 22.12.2009, 2007/08/0228, mit Hinweis auf VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0270, mwN). Der Rückforderungstatbestand des Deponierens "unwahrer Angaben" ist – abgesehen vom Fall, dass der Antragsteller vom wahren Sachverhalt unverschuldet keine Kenntnis hatte – erfüllt, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig beantwortet wird (VwGH vom 17.5.2006, 2005/08/0153; vom 27.11.2014, 2013/08/0251). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH vom 19.02.2003, 2000/08/0091). Die bP behauptet im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt (u.a. in der Beschwerde, im Vorlageantrag), sie sei bis 31.12.2012 bzw. 31.01.2012 (NS 9.9.2015) bzw. Ende Jänner 2013 (VH-NS vom 21.01.2020, Seite 6, letzter Absatz) Angestellte der GmbH gewesen, habe dort gekündigt, die Position der Geschäftsführerin („Rücktrittserklärung vom 31.01.2012“) zurückgelegt, sei „dort und sonst auch nie selbständig tätig“ gewesen und betonte in der NS vom 13.11.2014 sowie insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sie habe nach der besagten Rücktrittserklärung vom 31.01.2012 keinerlei Tätigkeiten mehr für die GmbH ausgeübt bzw. nicht mehr mitgearbeitet (VH-NS vom 21.01.2020 Seite 4,
  3. Absatz). Die bP bestreitet sohin sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am 08.01.2013 die Geschäftsführungsfunktion inne gehabt zu haben als auch ein Verschulden an der objektiv falschen Angabe in Antrag auf Arbeitslosengeld. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind allerdings widersprüchlich und überzeugen nicht. Während sie in der mündlichen Verhandlung zunächst noch dezidiert angab, nach der besagten Rücktrittserklärung vom 31.01.2012 weder in der GmbH mitgearbeitet noch Einsicht in die Geschäfte gehabt zu haben, erklärte sie nach Vorhalt des von ihr am 30.10.2012 – sohin nach der Rücktrittserklärung - als Geschäftsführerin gezeichneten Jahresabschlusses 2012 bloß sich nicht mehr erinnern zu können, etwas unterschrieben zu haben. Wenn Sie des Weiteren in der mündlichen Verhandlung zu Pkt. 5 des Antrages auf Arbeitslosengeld ausführte, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie noch irgendwo eingetragen sei, so ist einerseits auf ihre zu diesem Zeitpunkt erst ca. zwei Monate zurückliegende Fertigung als Geschäftsführerin der GmbH (!) zu verweisen sowie andererseits auf das ihr vorzuwerfende absolute Desinteresse an der im Firmenbuch vorzunehmenden Löschung. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, sie habe sich nie versichert, im Firmenbuch gelöscht worden zu sein und sich erst im Zusammenhang mit den Forderungen der SVA diesbezügliche Gedanken gemacht. Abgesehen von der hierdurch zu Tage tretenden absoluten Passivität ist diese Aussage in Anbetracht der einen Geschäftsführer im Falle einer Pflichtenverletzung treffenden Haftung im Zusammenhalt mit der im Mai 2013 erfolgten Konkurseröffnung wenig glaubhaft. Nur am Rande sei festgehalten, dass die bP in der mündlichen Verhandlung zunächst sogar in Abrede stellte, mit ihrem Bruder (GF in der GmbH) noch nach der Rücktrittserklärung vom 31.01.2012 über geschäftliche Angelegenheiten der GmbH gesprochen zu haben und erst auf Nachfrage zumindest eingestand, dass ihm dieser doch vom Konkurs erzählt habe (vgl. VH-NS vom 21.01.2020, Seite 6,
  4. Absatz).Wenn Sie des Weiteren in der mündlichen Verhandlung zu Pkt. 5 des Antrages auf Arbeitslosengeld ausführte, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie noch irgendwo eingetragen sei, so ist einerseits auf ihre zu diesem Zeitpunkt erst ca. zwei Monate zurückliegende Fertigung als Geschäftsführerin der GmbH (!) zu verweisen sowie andererseits auf das ihr vorzuwerfende absolute Desinteresse an der im Firmenbuch vorzunehmenden Löschung. So gab sie in der mündlichen Verhandlung an, sie habe sich nie versichert, im Firmenbuch gelöscht worden zu sein und sich erst im Zusammenhang mit den Forderungen der SVA diesbezügliche Gedanken gemacht. Abgesehen von der hierdurch zu Tage tretenden absoluten Passivität ist diese Aussage in Anbetracht der einen Geschäftsführer im Falle einer Pflichtenverletzung treffenden Haftung im Zusammenhalt mit der im Mai 2013 erfolgten Konkurseröffnung wenig glaubhaft. Nur am Rande sei festgehalten, dass die bP in der mündlichen Verhandlung zunächst sogar in Abrede stellte, mit ihrem Bruder (GF in der GmbH) noch nach der Rücktrittserklärung vom 31.01.2012 über geschäftliche Angelegenheiten der GmbH gesprochen zu haben und erst auf Nachfrage zumindest eingestand, dass ihm dieser doch vom Konkurs erzählt habe vergleiche VH-NS vom 21.01.2020, Seite 6,
  5. Absatz). Gleichfalls als widersprüchlich sind die Erklärungen der bP zur Selbständigkeit zu bezeichnen; während sie im Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage 7 nach einer früheren Selbständigkeit noch bejahte, brachte sie im Vorlageantrag vor, sie sei „dort und sonst auch nie selbständig tätig“ gewesen. Dem erkennenden Senat erschließen sich auch die schwankenden Angaben der bP zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung nicht. Gab sie im Zuge ihrer niederschriftlichen Aussage vor dem AMS am 09.09.2015 an, Dienstverhältnis und Geschäftsführungsfunktion seien am 31.01.2012 aufgelöst worden, so bezeichnete sie im Vorlageantrag diesen Zeitpunkt mit 31.12.2012 und im Zuge der mündlichen Verhandlung mit Ende Jänner 2013 (VH-NS vom 21.01.2020, Seite 6, letzter Absatz). Bedenkt man den Wegfall der mit der Zurücklegung einer Geschäftsführerfunktion verbundenen Aufgaben und Pflichten, so verwundern diese Differenzen angesichts der Nichtalltäglichkeit eines solchen Vorgangs im Leben der bP doch. Die bP zeichnete am 30.10.2012 – sohin nach der besagten Rücktrittserklärung vom 31.01.2012 - als Geschäftsführerin den Jahresabschluss 2012, wurde erst am 01.02.2014 im Firmenbuch als Geschäftsführerin gelöscht und im Sinne von Pkt. XII/2, wonach Liquidatoren der Gesellschaft der oder die Geschäftsführer sind, soweit nicht durch Beschlüsse der Gesellschafter andere Liquidatoren bestimmt werden, mit 01.02.2014 als Liquidatorin im Firmenbuch eingetragen. Gesamt gesehen, ist der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks die Glaubwürdigkeit abzusprechen und ist auch ihrer in der Verhandlung vorgebrachten Unwissenheit in geschäftlichen Belangen nicht zu folgen. Es ist ihr nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung weder gelungen, die Geschehnisse rund um die Beendigung der Organstellung Geschäftsführer mit 31.01.2012 glaubhaft darzulegen noch ein ausnahmsweises Fehlen eines Verschuldens an der objektiv falschen Angabe im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.01.
  6. Von der beantragten Einvernahme des Bruders sowie des Vaters der bP zum Beweis dafür, dass die bP absolut keine Tätigkeiten bei der GmbH ab dem 31.01.2012 durchgeführt hat, wird mangels Relevanz im Hinblick auf die ab diesem Zeitpunkt fortdauernde Organstellung der bP abgesehen. Die bP hat zusammengefasst in keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass sie bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Arbeitslosengeld in unverschuldeter Unkenntnis des wahren Sachverhalts, nämlich ihrer fortwährenden Organstellung als Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist. Die Voraussetzungen an die subjektive Komponente der Rückersatzverpflichtung des § 25 Abs. 1 AlVG liegen damit vor und wurde folglich die Verpflichtung zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes seitens der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen.Die bP hat zusammengefasst in keiner Weise substantiiert vorgebracht, dass sie bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Arbeitslosengeld in unverschuldeter Unkenntnis des wahren Sachverhalts, nämlich ihrer fortwährenden Organstellung als Geschäftsführerin der GmbH gewesen ist. Die Voraussetzungen an die subjektive Komponente der Rückersatzverpflichtung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegen damit vor und wurde folglich die Verpflichtung zum Rückersatz des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes seitens der belangten Behörde zu Recht ausgesprochen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs .4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz Punkt 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Rückersatzverpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Rückersatzverpflichtung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2116783.1.00

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