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{'item': 'L509 2133901-1'}

Obsah (9)§ 3§ 8Art. 133§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlL509 2133901-1 SpruchL509 2133901-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 3Asylgesetz 2005 (Asyl

G), hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Bangladesch, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn ( XXXX , L509 2133902) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine Staatsangehörige von Bangladesch, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn ( römisch 40 , L509 2133902) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der 23.07.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die BF an, dass sie und ihr Sohn aus politischen Gründen geflohen seien. Ihr Ehegatte sei bei der Polizei vielfach angezeigt worden und es bestehe auch ein Haftbefehl gegen ihn. Er sei Mitglied der BNP, die gegen die Regierung sei. Wenn man von der Polizei verhaftet werde, könne es sein, dass man nicht mehr lebend zurückkommt. Die BF sei bei einem Verein gewesen, der sich Geld von verschiedenen Leuten geborgt habe. Dieses Geld sei jedoch aufgebraucht, weswegen es den Leuten auch nicht mehr zurückgegeben werden könne. Daher müsse die BF um ihr Leben fürchten.
  3. Am 26.11.2015 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die BF an, dass ihr Ehegatte aktives Mitgliede der BNP sei und sie selbst auch „mitgeholfen“ habe. Sie selbst habe ab auch bei der XXXX gearbeitet. Dabei habe sie von mehreren Leuten Geld bekommen und an die XXXX weitergegeben. Das sei von 2008 bis 2012 gut gegangen. Danach hätten die Probleme angefangen, da die Leute die Rendite nicht mehr bekommen hätten. Die Leute seien dann zur BF gekommen und hätten von ihr das Geld zurückverlangt, da sie deren Meinung nach für das Geld verantwortlich gewesen sei. Aus diesem Grund hätten sie auch immer den Wohnort gewechselt, um sich zu verstecken. Die Leute hätten sogar den Fernseher und den Kühlschrank mitgenommen. Als sie nichts mehr mitnehmen hätten können, sei die BF mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie das Geld nicht zurückgeben würde. Die Leute hätten auch ihren Sohn festgehalten, als er auf dem Schulweg war. Sie hätte gebeten, diesen in Ruhe zu lassen, worauf ihr gedroht worden sei, ihr den Sohn wegzunehmen. Sie sei zur Polizei gegangen. Diese hätte jedoch nichts unternommen, sondern sei ihr nur gesagt worden, sie hätte den Leuten das Geld abgenommen und sie müsste es ihnen daher auch wieder zurückgeben. Die Leute würden ständig kommen und herumschreien bzw. Steine werfen. Sie sei einmal sogar tätlich angegriffen worden. Auch sei der Sohn einmal entführt worden. Dabei führte die BF an, dass ihr Ehegatte aktives Mitgliede der BNP sei und sie selbst auch „mitgeholfen“ habe. Sie selbst habe ab auch bei der römisch 40 gearbeitet. Dabei habe sie von mehreren Leuten Geld bekommen und an die römisch 40 weitergegeben. Das sei von 2008 bis 2012 gut gegangen. Danach hätten die Probleme angefangen, da die Leute die Rendite nicht mehr bekommen hätten. Die Leute seien dann zur BF gekommen und hätten von ihr das Geld zurückverlangt, da sie deren Meinung nach für das Geld verantwortlich gewesen sei. Aus diesem Grund hätten sie auch immer den Wohnort gewechselt, um sich zu verstecken. Die Leute hätten sogar den Fernseher und den Kühlschrank mitgenommen. Als sie nichts mehr mitnehmen hätten können, sei die BF mit dem Umbringen bedroht worden, falls sie das Geld nicht zurückgeben würde. Die Leute hätten auch ihren Sohn festgehalten, als er auf dem Schulweg war. Sie hätte gebeten, diesen in Ruhe zu lassen, worauf ihr gedroht worden sei, ihr den Sohn wegzunehmen. Sie sei zur Polizei gegangen. Diese hätte jedoch nichts unternommen, sondern sei ihr nur gesagt worden, sie hätte den Leuten das Geld abgenommen und sie müsste es ihnen daher auch wieder zurückgeben. Die Leute würden ständig kommen und herumschreien bzw. Steine werfen. Sie sei einmal sogar tätlich angegriffen worden. Auch sei der Sohn einmal entführt worden. Dazu sei noch das Problem mit ihrem Ehegatten gekommen, weil dieser wegen seiner Mitgliedschaft bei der BNP im Gefängnis gewesen sei. Nun sei ihr Ehegatte nicht mehr auffindbar. Sie habe ihr Leben und das Leben ihres Sohnes retten wollen. Das Geld könne sie nicht zurückzahlen. Auch von Seiten der Partei „Awami-League“ sei sie mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie nicht die Partei wechsle bzw. die BNP verlasse.
  4. Am 09.12.2016 wurde vom BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und langte deren Beantwortung am 03.05.2016 ein. In weiterer Folge wurde der BF die Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Anfragebeantwortung Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde am 24.05.2016 eingebracht (AS 133ff).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.08.2016, Zl. 1079318300-150896180, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.).Der BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.08.2016, Zl. 1079318300-150896180, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).Der BF wurde weiters gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die BF wiederholt und nachdrücklich aufgefordert worden sei, alle Vorfälle, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates bewegt hätten, in Details zu schildern. Trotzdem habe sie sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlich Erlebtem wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass die BF konkrete Erlebnisse schildern hätte können. Aus der Gesamtheit der Angaben der BF ergebe sich zweifelsfrei, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle und sie Bangladesch in Wahrheit aufgrund der ebenso angegebenen wirtschaftlichen Situation verlassen habe. Ebenso sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Ebenso sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Da die BF ihr gesamtes bisheriges Leben in Bangladesch verbracht habe, werde bereits dadurch der Eingriff in ihr Privat- und Familienleben relativiert, weshalb unter Berücksichtigung der individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen der öffentlichen Interessen festzustellen sei.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2016 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.08.2016 wurde der BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde von der BF mit Schriftsatz vom 26.08.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingebracht. In der Beschwerde wird zum einen moniert, dass die Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der BF auseinandersetzen würden. So habe es das BFA etwa unterlassen, zielgerichtete Ermittlungen hinsichtlich der Angaben der BF, ob die Sicherheitsbehörden in Bangladesch im Falle von BNP-Mitgliedern schutzwillig seien, durchzuführen. Weiters wurden zur XXXX -Affäre zwei Internetartikel vorgelegt. Diese würden bestätigen, dass es einen Finanzskandal um die XXXX gegeben habe. Weiters werde ersichtlich, dass bis heute keine Rückzahlungen an geschädigte Kunden geleistet worden seien und dafür wohl auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Die privaten Verfolger der BF würden aller Wahrscheinlichkeit nach ihr Geld nicht wieder bekommen, weshalb sich Verfolgungssituation der BF nicht beruhigen werde. Weiters wurden zur römisch 40 -Affäre zwei Internetartikel vorgelegt. Diese würden bestätigen, dass es einen Finanzskandal um die römisch 40 gegeben habe. Weiters werde ersichtlich, dass bis heute keine Rückzahlungen an geschädigte Kunden geleistet worden seien und dafür wohl auch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Die privaten Verfolger der BF würden aller Wahrscheinlichkeit nach ihr Geld nicht wieder bekommen, weshalb sich Verfolgungssituation der BF nicht beruhigen werde. Es werde beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen zu bestellen, um die Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden einer fachkundigen Überprüfung zu unterziehen. Dies zum Beweis dafür, dass die BF als BNP Mitglied nicht auf die Hilfe der örtlichen Sicherheitsbehörden zählen könne. Zudem sei aus der Anfragebeantwortung nicht ersichtlich, an welche Personen sich der bestellte Vertrauensanwalt vor Ort gewandt habe, was eine Überprüfung der darin getroffenen Aussagen unmöglich mache. Die BF sei aufgrund der Bedrohung mehrmals umgezogen, sei jedoch immer wieder gefunden worden. Der BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da sie in Bangladesch überall von ihren Verfolgern aufgefunden werden könnte. Die Bedrohungssituation habe 2015 ein derart unerträgliches Ausmaß erreicht, sodass die Entscheidung zur Flucht gefallen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, in den Beschwerdeschriftsatz sowie Durchführung öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlungen am 19.04.2017 und am 20.02.2019, durch Erörterung aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsland Bangladesch. Die BF wurde mit Hilfe eines Dolmetschers für die Sprache Bengali einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an den Beschwerdeverhandlungen und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person der BF: Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und Staatsangehörige von Bangladesch. Sie stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2015 – gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, XXXX (ho. GZ: L509 2133902-1) – am 20.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehegatte verblieb in Bangladesch. Die Schwester der BF, XXXX , reiste ca. ein Monat später ebenfalls illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (ho. GZ L509 2135077-1). Die Anträge auf internationalen Schutz wurden im Wesentlichen mit dem gleichen Sachverhalt begründet. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und Staatsangehörige von Bangladesch. Sie stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet im Juli 2015 – gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, römisch 40 (ho. GZ: L509 2133902-1) – am 20.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehegatte verblieb in Bangladesch. Die Schwester der BF, römisch 40 , reiste ca. ein Monat später ebenfalls illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 24.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (ho. GZ L509 2135077-1). Die Anträge auf internationalen Schutz wurden im Wesentlichen mit dem gleichen Sachverhalt begründet. 1.
  6. Die BF war in Bangladesch von 2008 bis 2012 für die Organisation XXXX tätig. Es handelte sich dabei um eine Organisation, die in Bangladesch als sogenanntes „Multi-Level-Marketing“-Unternehmen (MLM) tätig war und Einlagen von Privatpersonen mit der In-Aussichtstellung von hohen Renditen sammelte. Die Tätigkeit dieser Organisation stellte eine Art „Pyramiden- oder Schneeballsystem“ dar. 1.
  7. Die BF war in Bangladesch von 2008 bis 2012 für die Organisation römisch 40 tätig. Es handelte sich dabei um eine Organisation, die in Bangladesch als sogenanntes „Multi-Level-Marketing“-Unternehmen (MLM) tätig war und Einlagen von Privatpersonen mit der In-Aussichtstellung von hohen Renditen sammelte. Die Tätigkeit dieser Organisation stellte eine Art „Pyramiden- oder Schneeballsystem“ dar. (Als Schneeballsystem oder Pyramidensystem werden Geschäftsmodelle bezeichnet, die zum Funktionieren eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigen, analog einem den Hang hinab rollenden und dabei stetig anwachsenden Schneeball. Vermeintliche Gewinne beziehungsweise vielmehr Liquiditätsüberschüsse entstehen fast ausschließlich dadurch, dass neue Teilnehmer in dem System mitwirken, eigenes Kapital einbringen oder erwirtschaften. Mitunter gibt es gar kein oder nur ein überteuertes Produkt, sodass ein Betrugsdelikt vorliegt. Jeder Teilnehmer wird mitunter an allen Einnahmen beteiligt, welche die Teilnehmer erhalten, die sie angeworben haben, wovon sich die Bezeichnung Pyramidensystem ableitet. Dadurch können nicht nur die Gründer, sondern auch Teilnehmer, die besonders lange dabei sind, profitieren. Alternativ verschieben die Gründer selbst gezielt alle Einnahmen innerhalb ihres Systems, sodass den Investoren vorgegaukelt wird, eine Rendite zu erhalten, während das Gros der Investitionen veruntreut wird und damit verloren geht. Schneeballsysteme sind Spezialfälle von Konstrukten, welche auf ständiges Wachstum unter endlichen Rahmenbedingungen angewiesen sind und daher in der Regel innerhalb weniger Jahre zusammenbrechen bzw. auffliegen. In den meisten Ländern sind diese inzwischen – zumindest teilweise – illegal.) (Wikipedia, Zugriff 04.12.2019) XXXX begann im Jahr 1994 seine Tätigkeit aufzunehmen, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Im Jahr 1997 bekam sie die Lizenz zur Vergabe von Mikrokrediten und zur Aufnahme von kleinen Spareinlagen privater Personen. Das Unternehmen gründete mehr als 20 Tochterunternehmen mit verschiedenen Namen und in verschiedensten Bereichen wie im Finanz-, Telekommunikations-, Tourismussektor oder in der Gesundheits- oder Wohnungsbranche sowie in der landwirtschaftlichen und im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie. Im Jahr 2006 wurde massive Veruntreuung und Unterschlagung von Einlagevermögen bekannt. Aber das Unternehmen beachtete weder die Vorschriften noch nahm es Rückzahlungen von Einlagen an die Sparer vor. Die Awami-League unternahm 2006 erstmals Schritte gegen XXXX und beauftragte die Anti-Korruptions-Kommission Maßnahmen nach notwendiger Aufklärung zu setzen. Es wurden 40 Personen identifiziert, die verdächtig waren, XXXX -Vermögen veruntreut zu haben. Diesen wurden die Lizenzen aberkannt. Der Regierung wurden auch Vorschläge gemacht, Schritte in Bezug auf den Landbesitz und Gebäudeeigentum der XXXX zu setzen (vergl. dazu „Daily Observer“ vom 19.10.2015, abgefragt am 24.11.2015 – AS 81). römisch 40 begann im Jahr 1994 seine Tätigkeit aufzunehmen, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen. Im Jahr 1997 bekam sie die Lizenz zur Vergabe von Mikrokrediten und zur Aufnahme von kleinen Spareinlagen privater Personen. Das Unternehmen gründete mehr als 20 Tochterunternehmen mit verschiedenen Namen und in verschiedensten Bereichen wie im Finanz-, Telekommunikations-, Tourismussektor oder in der Gesundheits- oder Wohnungsbranche sowie in der landwirtschaftlichen und im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie. Im Jahr 2006 wurde massive Veruntreuung und Unterschlagung von Einlagevermögen bekannt. Aber das Unternehmen beachtete weder die Vorschriften noch nahm es Rückzahlungen von Einlagen an die Sparer vor. Die Awami-League unternahm 2006 erstmals Schritte gegen römisch 40 und beauftragte die Anti-Korruptions-Kommission Maßnahmen nach notwendiger Aufklärung zu setzen. Es wurden 40 Personen identifiziert, die verdächtig waren, römisch 40 -Vermögen veruntreut zu haben. Diesen wurden die Lizenzen aberkannt. Der Regierung wurden auch Vorschläge gemacht, Schritte in Bezug auf den Landbesitz und Gebäudeeigentum der römisch 40 zu setzen (vergl. dazu „Daily Observer“ vom 19.10.2015, abgefragt am 24.11.2015 – AS 81). Ab dem Jahr 2012 brach das System der XXXX mangels neuer Anleger zusammen und es unterblieb die Auszahlung von Renditen, so dass die bisherigen Anleger die Rückzahlung ihrer Einlagen forderten. Ab dem Jahr 2012 brach das System der römisch 40 mangels neuer Anleger zusammen und es unterblieb die Auszahlung von Renditen, so dass die bisherigen Anleger die Rückzahlung ihrer Einlagen forderten. Die Tätigkeit der BF bestand darin, Anleger zu requirieren und führte dies in ihrem Bekannten und Verwandtenkreis durch. Diese Tätigkeit hat die BF bereits 2008 bis 2012 durchgeführt. Schon im Jahr 2006 wurden Ermittlungen gegen Führungspersonen des Unternehmen XXXX wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Einlagevermögen geführt. Dies war über die Medien bekannt. Als keine Auszahlungen an die Anleger mehr erfolgten, wurde die BF von einigen Anlegern persönlich haftbar gemacht. Diese forderten ihre Einlagen mit Drohungen und Gewaltanwendung von ihr zurück, was die BF schließlich zur Ausreise veranlasste. Die BF wollte Anzeigen bei der Polizei erstatten, die jedoch nicht entgegengenommen wurden.Die Tätigkeit der BF bestand darin, Anleger zu requirieren und führte dies in ihrem Bekannten und Verwandtenkreis durch. Diese Tätigkeit hat die BF bereits 2008 bis 2012 durchgeführt. Schon im Jahr 2006 wurden Ermittlungen gegen Führungspersonen des Unternehmen römisch 40 wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Einlagevermögen geführt. Dies war über die Medien bekannt. Als keine Auszahlungen an die Anleger mehr erfolgten, wurde die BF von einigen Anlegern persönlich haftbar gemacht. Diese forderten ihre Einlagen mit Drohungen und Gewaltanwendung von ihr zurück, was die BF schließlich zur Ausreise veranlasste. Die BF wollte Anzeigen bei der Polizei erstatten, die jedoch nicht entgegengenommen wurden. Die BF behauptete darüber hinaus das Vorliegen eines politischen Zusammenhangs. Ihr Ehegatte sei als Mitglied der sich in Bangladesch in Opposition befindlichen Partei BNP mehrfach von der Polizei angezeigt worden. Er sei wegen seiner politischen Tätigkeit im Gefängnis gewesen (AS 73) und es bestünde gegen ihn auch ein Haftbefehl (AS 47). Die BF selbst habe bei Wahlen ebenfalls in der Partei BNP „mitgeholfen“ (resp. mitgearbeitet) (AS 70, 72). Wie in der Beweiswürdigung noch näher darzustellen sein wird, konnte allerdings ein politischer Zusammenhang nicht festgestellt werden, sondern erscheint dieser konstruiert, um einen asylrelevanten Grund ins Treffen zu führen. 1.
  8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF vor der Ausreise oder für den Fall der Rückkehr in das Herkunftsland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. ist. Ihrem Vorbringen mangelt es an einem asylrelevanten Konnex. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich wegen Betruges oder Schädigung der Geld-Anleger an ihrem Vermögen strafrechtlich verantworten muss. Hierbei ist die Möglichkeit der Verhängung von Haftstrafen zu bedenken. Für Betrug im weiteren Sinn sind

„Chapter XVII OF OFFENCES AGAINST PROPERTY“, Strafgesetzbuch von Bangladesch u. a. Haftstrafen vorgesehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich wegen Betruges oder Schädigung der Geld-Anleger an ihrem Vermögen strafrechtlich verantworten muss. Hierbei ist die Möglichkeit der Verhängung von Haftstrafen zu bedenken. Für Betrug im weiteren Sinn sind

„Chapter römisch siebzehn OF OFFENCES AGAINST PROPERTY“, Strafgesetzbuch von Bangladesch u. a. Haftstrafen vorgesehen. Die Haftbedingungen in Bangladesch sind hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB New Delhi 12.2016). Festzustellen ist daher, dass die BF durch die als glaubhaft erachteten Verfolgungshandlungen seitens der Geld-Anleger einer Bedrohung an ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt ist. Anzunehmen ist aber auch eine strafrechtliche Verfolgung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane wegen des Verdachtes der Begehung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das Unternehmen XXXX , was aller Voraussicht nach zur Verhaftung der BF führen könnte. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde die BF aufgrund von Anzeigen der Anleger bereits zur Verhaftung ausgeschrieben. Es besteht die Gefahr, dass die BF im Falle der Rückkehr verhaftet wird. Eine Inhaftierung lässt unter den vorherrschenden Haftbedingungen in Bangladesch eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Festzustellen ist daher, dass die BF durch die als glaubhaft erachteten Verfolgungshandlungen seitens der Geld-Anleger einer Bedrohung an ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt ist. Anzunehmen ist aber auch eine strafrechtliche Verfolgung durch staatliche Sicherheits- und Justizorgane wegen des Verdachtes der Begehung von Betrugsdelikten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das Unternehmen römisch 40 , was aller Voraussicht nach zur Verhaftung der BF führen könnte. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde die BF aufgrund von Anzeigen der Anleger bereits zur Verhaftung ausgeschrieben. Es besteht die Gefahr, dass die BF im Falle der Rückkehr verhaftet wird. Eine Inhaftierung lässt unter den vorherrschenden Haftbedingungen in Bangladesch eine reale Gefährdung der körperlichen Integrität der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. 1.

  1. Zum Herkunftsland Bangladesch werden aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 25.08.2017, aktualisiert am 08.01.2018, wie folgt festgestellt:
  2. Politische Lage Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017). Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  3. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vgl. AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017).Am 5.1.2014 boykottierte die BNP die
  4. Parlamentswahlen wodurch die AL eine verfassungsändernde Mehrheit erreichen konnte. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Es gab Berichte über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 5.2017; vergleiche AA 3.2017a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet und über 130 Wahllokale in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks und in vielen Distrikten wurde über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 5.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen Gesetzen zu Medien, Äußerungen im Internet, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NGOs aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 3.2017a). Auch die BNP ist dadurch in der Defensive (GIZ 5.2017). Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden acht Todesurteile und mehrere lebenslange Haftstrafen ausgesprochen, sechs Hinrichtungen wurden vollstreckt. Dabei hat sich innerhalb der säkularen Zivilgesellschaft mit Blick auf das Kriegsverbrechertribunal ein grundlegender Dissens entwickelt: Während die einen auf rechtstaatliche Standards pochen und die Todesstrafe ablehnen, ist für andere, v.a. aus der urbanen Protestbewegung Shabagh, jedes Urteil unterhalb der Todesstrafe inakzeptabel (GIZ 5.2017). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Am 30.12.2018 fanden die letzten Parlamentswahlen in Bangladesch statt, aus denen erneut die Awami-League mit großer Mehrheit als Sieger hervorging. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 9.6.2017 - NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 9.6.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  5. Sicherheitslage Es gibt in Bangladesch keine Bürgerkriegsgebiete (AA 3.2017a). Die Opposition organisierte Proteste und Straßenblockaden, unter denen die Wirtschaft leidet. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 5.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 - USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a).Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. (AA 3.2017a). Zusätzlich behindern Korruption und ein erheblicher Verfahrensrückstand das Gerichtssystem. Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 1.2017). Straffälle gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2017). Richter des Obersten Gerichtshofs haben des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 12.2016). Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 3.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Bangladesch, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.6.2017 - FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht - USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017
  7. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 3.3.2017). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 3.3.2017). Bangladeschs Sicherheitskräfte haben eine lange Geschichte von willkürlichen Verhaftungen, erzwungenem Verschwinden Lassen und außergerichtlichen Tötungen (HRW 12.1.2017). Obwohl gesetzlich verboten, gibt es Hinweise auf willkürliche Festnahmen, sowie auf die willkürliche Anwendung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen

den Spezialgesetzen „Special Powers Act“ und „Public Safety Act“. Diese erlauben die 30-tägige Inhaftierung ohne Angabe von Gründen, um Taten zu verhindern, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Nach 30 Tagen sind dem Angehaltenen die Haftgründe zu nennen, oder er muss entlassen werden. Die Praxis weicht davon ab. Die Arretierten haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand. Die davon hauptsächlich betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 12.2016). Des Weiteren gibt es Berichte von Folter und anderen Missbräuchlichen Handlungen in Polizeigewahrsam. Der „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ von 2013 wird nur schleppend umgesetzt (AI 22.2.2017). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 12.6.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht - USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 5. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze wie der „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ von 2013, verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste. Menschrechtsorganisationen berichten, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 acht Personen zu Tode gefoltert wurden (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Zusätzlich gab es 2016 laut Bericht von Odhikar 178 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 90 Fälle von erzwungenem Verschwinden Lassen (FH 1.2017). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kommt es selten zu Anzeigen, und folglich Bestrafungen oder Verurteilungen der verantwortlichen Sicherheitskräfte (USDOS 3.3.2017). 2013 hat sich mit der Praxis des „kneecapping“ eine neue Art der Folter entwickelt. Dabei wird den Gefangenen in die Knie geschossen. Bei den Opfern, von denen einige invalide wurden, handelt es sich um Politiker, Journalisten und einfache Verdächtige. Diese Praxis hat auch 2016 angehalten (Odhikar 2017). Seit 2013 bis 2016 gab es 25 derartige Fälle (USDOS 3.3.2017) Um Folter in Verwahrung zu reduzieren zu bekämpfen, hat der Oberste Gerichtshof Richtlinien für Strafverfolgungspersonal und Gerichte, bzgl. medizinischer Kontrollen und Ermittlungen zu Foltervorwürfen erlassen. Der Oberste Gerichtshof forderte außerdem die Regierung auf, einige Abschnitte des Strafprozessgesetzes zu ändern, um polizeilichen Missbrauch von Bürgern zu verringern (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 - FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 - Odhikar

(2017): BANGLADESH - Annual Human Rights Report 2016, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/01/AHRR-2016_Eng.pdf, Zugriff 12.6.2017 USDOS (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 12.6.2017 6. Allgemeine Menschenrechtslage Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und in der Presse, weitverbreitete Korruption, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Behörden haben wiederholt Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt (USDOS 3.3.2017). Menschenrechtsverletzungen finden auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und der RABs statt (GIZ 5.2017). Dazu zählen außergerichtliche Hinrichtungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, Folter und weitere Gewaltausübungen durch Sicherheitskräfte, (USDOS 3.3.2017). In den ersten neun Monaten 2016 sollen nach Angaben der bengalischen Menschenrechtsorganisation Odhikar allein 118 Personen durch Strafverfolgungsbehörden getötet, acht Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (GIZ 5.2017). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 - FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2017): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/#c14332, Zugriff 9.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 - UNHCR - UN General Assembly - Human Rights Council (15.5.2017): Joint written statement* submitted by World Organisation Against Torture, ODHIKAR - Coalition for Human Rights, non-governmental organizations in special consultative status, http://1dgy051vgyxh41o8cj16kk7s19f2.wpengine.netdna-cdn.com/wp-content/uploads/2017/06/Joint-written-statement-Odhikar_OMCT.pdf, Zugriff 12.6.2017 - UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner
(2017): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 27.6.2017 - USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/342465/485841_de.html, Zugriff 27.7.2017
  1. Haftbedingungen Die Haftbedingungen bleiben hart und können bisweilen, wegen Überbelegung der Zellen und mangelhafter Sanitäranlagen lebensbedrohlich sein (USDOS 3.3.2017). Bis zu 200 Inhaftierte müssen auf ca. 40m² zusammen leben. Dies führt zu Gewaltakten zwischen den Inhaftierten und es besteht zudem die Gefahr religiöser Radikalisierung (AA 14.1.2016). Die offizielle Gesamtkapazität aller 68 Gefängnisse in Bangladesch liegt bei 34.167 Personen. Unabhängig davon sollen 2015 insgesamt 69.852 Personen landesweit inhaftiert gewesen sein, was 200% der Gefängniskapazität entspricht Davon befanden sich 69 % in Untersuchungshaft oder warteten überhaupt erst auf den ersten Gerichtstermin. Schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser führen dazu, dass Gefängnisinsassen oft mangelernährt und verstärkt Infektionskrankheiten ausgesetzt sind (ÖB New Delhi 12.2016). Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder gelegentlich zusammen mit ihren Müttern eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht. Die Regierung erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen Besuche ausländischer Häftlinge (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz ermöglicht es den Gefangenen aus religiösen Gründen zu fasten, garantiert jedoch keinen Zugang zu Geistlichen oder religiösen Dienstleistungen. Nur vor der Vollstreckung der Todesstrafe sind die Gefängnisbehörden verpflichtet, Zugang zu einem Geistlichen zu ermöglichen (USDOS 10.8.2016). Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Nach den letzten verfügbaren Zahlen waren circa zwei Millionen Zivil- und Strafverfahren ausständig (ÖB New Delhi 12.2016). Am
  2. Juli 2016 wurden 6.511 Gefangene aus dem etwa 200 Jahre alten Dhaka Zentralgefängnis in das neue Gefängnis in Keraniganj mit einer Kapazität von 4.590 Insassen transferiert, womit dieses Gefängnis ab dem ersten Tag des Betriebs bereits überbelegt war (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/328424/469203_de.html, Zugriff 27.6.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 27.6.2017
  3. Todesstrafe Die Todesstrafe kann nach den Bestimmungen des Penal Code für bestimmte schwere Verbrechen verhängt werden: Hochverrat, Mord, Raubmord, Meineid der zur Verurteilung und Exekution eines Unschuldigen führt, Anleitung zur Meuterei, Anleitung eines Minderjährigen oder Unzurechnungsfähigen zum Selbstmord, Entführung einer Person jünger als zehn Jahre, Mordversuch eines bereits lebenslänglich Inhaftierten, Drogenhandel, Aufruhr und Verhetzung, seit 1997 Flugzeugentführungen und Sabotage, seit 1998 Vergewaltigung und Menschenhandel von Frauen und Kindern, seit 2002 auch Säureattacken. Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 - NETZ (24.5.2017): Gericht verhängt 26 Todesurteile, https://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/gericht-verhaengt-26-todesurteile/cHash/5d17aadc87a5465b6cd0a90821ec7501.html, Zugriff 9.6.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  4. Frauen Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens. Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen. Das gilt beispielsweise in den Bereichen des Eheschließungs-, Scheidungs-, Sorge- und Erbrechts. Daher hat Bangladesch die CEDAW- Konvention (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert. Fehlender Rechtsschutz in Ehe-, Scheidungs- und Sorgerechtsangelegenheiten lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück. (AA 14.1.2016). Die Arbeitsmöglichkeiten haben sich für Frauen in den letzten Jahren verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken. Zwar sind die Arbeitsbedingungen dort oftmals prekär, doch können viele Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 14.1.2016). In der Gesellschaft werden Frauen und Mädchen weiterhin stark benachteiligt, was besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen kommt (AA 14.1.2016). Besonders mangelnde Bildung und eine traditionelle Interpretation des Islam machen häusliche Gewalt zu einer, vor allem in armen Bevölkerungsschichten, gesellschaftlich akzeptierten Norm. Das Bangladesh Bureau of Statistics stellt in seinem Bericht „Violence Against Women Survey“ von 2015 fest, dass 26 % der verheirateten Frauen anführten, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein. Offizielle Angaben gibt es kaum und nur wenige Fälle erreichen die Gerichte. Häusliche Gewalt umfasst unter anderem Vergewaltigungen der Ehefrau, was nicht als Verbrechen angesehen wird, sowie Mitgiftmorde. Die durchschnittliche Zahl der Mitgiftmorde wird auf bis zu 500 jährlich geschätzt (ÖB New Delhi 12.2016). Obwohl grundsätzlich gesetzlicher Schutz gegen Gewalt gegen Frauen existiert, kommen Vergewaltigungen, Säureattacken und andere Formen der Gewalt gegen Frauen regelmäßig vor (Freedom House 1.2017). In den Chittagong Hill Tracts sind besonders Frauen aus indigenen Völkern mit verschiedenen Formen der Diskriminierung und Gewalt einschließlich Vergewaltigung und Mord konfrontiert (AI 22.2.2017). Verurteilungen wegen Vergewaltigungen sind extrem niedrig. Gründe dafür sind späte und ineffektive Untersuchungen (HRW 12.1.2017), soziale Stigmatisierung und häufig Belästigung der Opfer durch die Polizei. Infolge dessen versuchen viele der Opfer oder deren Familien den Vorfall geheim zu halten (Odhikar 2017). 2014 ordnete der Oberste Gerichtshof an, den umstrittenen „zwei-Finger“-Vergewaltigungstest durch professionelle, medizinische Untersuchungen zu ersetzen (ÖB New Delhi 12.2016). Außerdem wurde in der medizinischen Hochschule in Dhaka das erste forensische DNA Labor gegründet, das ermittlungsführende Behörden bei der Untersuchung gewalttätiger Verbrechen wie Mord oder Vergewaltigungen unterstützen soll (MoWCA 6.9.2014). Frauen und Kinder, die Opfer von körperlichen und sexuellen Gewalttaten geworden sind, werden in Gefängnissen in sicherer Verwahrung untergebracht und können diese nicht mehr aus freiem Willen verlassen. Gegen diese Sicherheitsverwahrung gibt es keinen Rechtsschutz (AA 14.1.2016). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen (ÖB New Delhi 12.2016). Eine speziell in Bangladesch verbreitete Form der Gewalt, insbesondere gegen Frauen aber zunehmend auch gegen Männer, sind Säureattacken. Die Regierung hat mit dem „Acid Crime Prevention Act“ und dem „Acid Control Act“ spezielle Gesetze erlassen, um dagegen vorzugehen. In den extra eingerichteten Speedy-Tribunalen ist eine Freilassung auf Kaution nicht gestattet. In schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden. Nach Angaben der Acid Survivor Foundation sind diese Gerichte allerdings ineffektiv und ist die Verurteilungsrate gering. Die Opferzahlen konnten jedoch seit dem Höhepunkt mit 489 Opfern im Jahr 2002 deutlich gesenkt werden. Im ersten Berichtshalbjahr 2016 wurden von einer lokalen NGO 25 Fälle gemeldet (ÖB New Delhi 12.2016). Auch wenn inter-religiöse Ehen in urbanen Gebieten mittlerweile häufiger vollzogen werden, müssen Ehepartner verschiedener Konfessionen in ländlichen Regionen immer noch häufig mit familiärem Druck bis hin zur Anwendung physischer Gewalt von Familienmitglieder rechnen. In ländlichen Gebieten kann es zudem zu öffentlichen Auspeitschungen „unmoralischer“ Frauen kommen, manchmal aufgrund der Fatwa eines lokalen religiösen Anführers (ÖB New Delhi 12.2016). Bangladesch ist bemüht, Maßnahmen gegen Menschenhandel umzusetzen. So wurden im Jahr 2011 ein Gesetz gegen Menschenhandel sowie ein der Umsetzung dienender Aktionsplan erlassen und innerstaatlich eine Strategie gegen Menschenhandel entwickelt. Der Handel mit Frauen und Kindern, verbunden mit sexueller Ausbeutung, wurde 2003 unter Strafe gestellt (AA 14.1.2106). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/336450/479091_de.html, Zugriff 28.6.2017 - FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/334685/476437_de.html, Zugriff 27.6.2017 - MoWCA - Ministry of Women's and Children's Affairs (6.9.2014): National Forensic DNA Profiling Laboratory (NFDPL), http://www.mowca.gov.bd/site/page/acd4ae2b-0cdd-4aba-a134-af41bf00c508/-DNA-Profiling-Lab, Zugriff 24.7.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht - Odhikar
(2017): Violence against women, http://odhikar.org/violence-against-women/, Zugriff 2.8.2017
  1. Bewegungsfreiheit Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017).Artikel 36 der Verfassung garantiert die Freizügigkeit. Bürger ist es somit gestattet sich auch in anderen Landesteilen niederzulassen (AA 14.1.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Es liegen auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Ein- oder Ausreise vor (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche Freedom House 1.2017). Personen, die in der Vergangenheit bereits ihren Pass verloren haben, bekommen allerdings oft nur Reisepässe, die nur wenige Monate gültig sind, ausgestellt. Generell kommt es zu teils enormen Verzögerung bei der Reisepassausstellung (ÖB New Delhi 12.2016). Auch manche Oppositionspolitiker berichten von langen Verzögerungen bei der Erneuerung von Reisepässen, zusätzlich von Belästigungen und Verzögerungen an Flughäfen (USDOS 3.3.2017). Frauen brauchen keine Erlaubnis ihrer Väter oder Ehemänner um zu reisen. Minderjährige über 12 Jahre brauchen keinen gesetzlichen Vertreter um einen Pass zu beantragen. Sie dürfen auch alleine reisen, bedürfen dazu aber eines speziellen, von einem Elternteil unterschriebenen Formulars (ÖB New Delhi 12.2016). Grundsätzlich respektiert die Regierung die Rechte der inländischen und ausländischen Bewegungsfreiheit und Emigration und Rückkehr von Bürgern, mit Ausnahme der zwei sensiblen Regionen, Chittagong Hill Tracts und Cox’s Bazar (USDOS 3.3.2017). Die Regierung hat 2015 Restriktionen für ausländische Reisende in diese Gebiete, in denen viele nichtregistrierte Rohingyas außerhalb der zwei offiziellen Flüchtlingscamps in den Städten und Dörfern leben, angekündigt, allerdings war die Art der Umsetzung zum damaligen Zeitpunkt noch unklar (ÖB New Delhi 12.2016). Ein Ausreiseverbot besteht für Verdächtige an den Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs 1971 (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - FH – Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/341770/485095_de.html, Zugriff 28.6.2017 - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Bangladesh, http://www.ecoi.net/local_link/337142/479908_de.html, Zugriff 28.6.2017 10.
  2. Meldewesen Es existiert kein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister in Bangladesch (ÖB New Delhi 12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht
  3. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017). Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen. Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017). Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. “BRAC”, “Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees“, “Bangladesh Migrant Centre“, “Bangladesh Women Migrants Association“). Dachverband ist das „Bangladesh Migration Development Forum“ (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016). Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017 - CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017
  4. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b). Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht´. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016). Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016). Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017). Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - AA - Auswärtiges Amt (3.8.2017): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017 - Belgian Immigration Office via MedCOI (6.6.2017): Question & Answer BDA-6504 - U.S. Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Bangladesh, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017
  1. Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass „erfolglose Rückkehrer“ von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten „General Diary“ gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch - ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht 1.
  2. Die BF hält sich seit der illegalen Einreise im Juni 2015 – sohin rund 4 ½ Jahre– gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn in Österreich auf. Der Aufenthalt ist bis dato ausschließlich durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch das AsylG begründet, ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anderen gesetzlichen Bestimmung liegt derzeit nicht vor. Die BF hat Deutschkurse absolviert und spricht nun Deutsch auf Niveau A2, sie engagiert sich ehrenamtlich beim Roten Kreuz, der Feuerwehr und in einem Seniorenzentrum sowie bei kulturellen Veranstaltungen, indem sie dort für Vereinsmitglieder, Bewohner und Teilnehmer kocht, putzt und das Geschirr abwäscht.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zur Person, ihren privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden und insofern stimmigen Angaben der BF. Die BF hat im Beschwerdeverfahren Kopien der Geburtsurkunden von sich und ihrem Sohn in englischer Sprache - nachträglich über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts beschafft - vorgelegt. Da es sich lediglich um Kopien handelt, ist eine Überprüfung auf deren Echtheit und Authentizität nicht möglich. 2.
  5. Die Feststellung zur Tätigkeit der BF für die Organisation XXXX ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglich glaubhaft gemachten Vorbringen, welches seit der Erstbefragung bis zur zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gleichbleibend war. Die BF hat auch Unterlagen vorgelegt, die ihr diesbezügliches Vorbringen bestätigen. 2.
  6. Die Feststellung zur Tätigkeit der BF für die Organisation römisch 40 ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglich glaubhaft gemachten Vorbringen, welches seit der Erstbefragung bis zur zweiten öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gleichbleibend war. Die BF hat auch Unterlagen vorgelegt, die ihr diesbezügliches Vorbringen bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass gerade aus Bangladesch immer wieder nicht authentische oder gefälschte Dokumente und Schriftstücke vorgelegt werden und solche für die Antragsteller mit geringen Schwierigkeiten erlangt werden können. Aufgrund der detaillierten Übereinstimmung ihres Inhaltes mit dem von Anfang an konsistenten und konstanten Vorbringen jedoch muss auf die Richtigkeit dieser Unterlagen geschlossen werden, die überdies augenscheinlich keine Hinweise auf eine Fälschung enthalten. Die geschilderten Machenschaften des Unternehmens XXXX decken sich mit diversen Medienberichten aus Bangladesch, die zum Teil bereits in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt wurden und zum Teil das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Recherchen einsehen konnte. Es handelt sich dabei um folgende Berichte aus in Bangladesch in englischer Sprache erscheinenden Zeitungen:Die geschilderten Machenschaften des Unternehmens römisch 40 decken sich mit diversen Medienberichten aus Bangladesch, die zum Teil bereits in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt wurden und zum Teil das Bundesverwaltungsgericht im Zuge seiner Recherchen einsehen konnte. Es handelt sich dabei um folgende Berichte aus in Bangladesch in englischer Sprache erscheinenden Zeitungen: Dhaka Tribune vom 10.05.2013 (AS 79) – abgefragt am 24.11.2015 The Daily Star vom 17.12.2014 (AS 83) – abgefragt am 24.11.2015 The Daily Observer vom 19.10.2015 (AS 81) – abgefragt am 24.11.2015 The Daily Star vom 22.09.2016 – abgefragt am 06.12.2019 The Dhaka Tribune vom 20.08.2013 – abgefragt am 06.12.2019 The Dhaka Tribune vom 09.09.2014 – abgefragt am 06.12.2019 The Dhaka Tribune vom 09.05.2014 – abgefragt am 06.12.2019 The Dhaka Tribune vom 24.10.2014 –abgefragt am 06.12.2019 Die seitens der belangten Behörde veranlassten Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft lassen das Vorbringen der BF nicht ausreichend unwahrscheinlich erscheinen, obwohl die Einlassung der BF im Grunde nur von der Aussage ihres Ehegatten, mit dem der mit den Erhebungen Beauftragte über Telefon sprechen konnte, gestützt wird. Das Erhebungsergebnis lässt nicht den eindeutigen Schluss zu, dass die BF keine Tätigkeit für die Organisation XXXX – wie behauptet – ausgeübt hat. Dass die befragten Personen – außer der Ehemann – darüber keine Auskunft geben konnten bzw. nicht wussten, welcher Tätigkeit die BF in diesem Zusammenhang nachging, verwundert insofern nicht, als nicht klar hervorgeht, welche Personen dazu befragt wurden und in welchem Verhältnis diese Personen zur BF stehen bzw. standen. Die seitens der belangten Behörde veranlassten Erhebungen vor Ort durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft lassen das Vorbringen der BF nicht ausreichend unwahrscheinlich erscheinen, obwohl die Einlassung der BF im Grunde nur von der Aussage ihres Ehegatten, mit dem der mit den Erhebungen Beauftragte über Telefon sprechen konnte, gestützt wird. Das Erhebungsergebnis lässt nicht den eindeutigen Schluss zu, dass die BF keine Tätigkeit für die Organisation römisch 40 – wie behauptet – ausgeübt hat. Dass die befragten Personen – außer der Ehemann – darüber keine Auskunft geben konnten bzw. nicht wussten, welcher Tätigkeit die BF in diesem Zusammenhang nachging, verwundert insofern nicht, als nicht klar hervorgeht, welche Personen dazu befragt wurden und in welchem Verhältnis diese Personen zur BF stehen bzw. standen. Um das Geld zurückzubekommen, hätten die Leute (gemeint: Anleger) Steine gegen die BF geworfen, sie tätlich angegriffen und an den Haaren gerissen sowie auch einmal versucht, ihren Sohn zu entführen. Die Polizei habe ihr nicht geholfen (AS 72f). Nach ihrer Darstellung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sei sie im Zuge dieser Tätlichkeiten auch verletzt worden (VS vom 19.04.2017, S 7). Eine Anzeige bei der Polizei sei zwecklos gewesen, die Polizei habe ihr nicht helfen wollen bzw. wurde die Entgegennahme einer Anzeige abgelehnt (VS vom 20.02.2019, S 6). Ein solches Geschehen ist ebenfalls unter Berücksichtigung der Länderberichte plausibel. Nicht glaubhaft erscheint das darüber hinausgehende Vorbringen der BF, dass ihr die Schwierigkeiten aus politischen Gründen gemacht würden. Die BF hat in der Beschwerdeverhandlung selbst geäußert, dass unter ihren Kunden Anhänger sowohl der regierenden Partei (AW) als auch solche, die der Opposition (BNP) angehören, waren. Es geht daraus hervor, dass alle ihr Geld zurückhaben wollten, ohne Rücksicht darauf, aus welchem politischen Lager die Anleger kamen. Insofern lässt sich nicht nachvollziehen, warum sie aus politischen Gründen verfolgt werden soll, liegt es doch auf der Hand, dass die Anleger jedenfalls massive ökonomische Interessen an der Rückerstattung ihrer Einlagen und Auszahlung der Renditen hatten. Daher ist auch mit der Vorlage von Parteizugehörigkeitsnachweisen nichts gewonnen. Eine Parteizugehörigkeit mag zwar vorliegen, hat jedoch angesichts der Geldforderungen von Personen, die ihr Geld mit der Erwartung von hohen Gewinnen, wie sie üblicherweise bei derartigen Schneeballsystemen versprochen werden, eingesetzt haben, keine Bedeutung. 2.
  7. Das Vorbringen der BF zur Integration wird nicht in Zweifel gezogen. Zur ihren Kenntnissen der deutschen Sprache hat die BF ein unbedenkliches Sprachzertifikat A2 vorgelegt. Die Ausführungen, dass sie sich ehrenamtlich in verschiedenen sozialen Einrichtungen engagiert, ist durch zahlreiche Unterstützungserklärungen von Funktionsträgern und Funktionärinnen, Bewohnern und Bewohnerinnen sowie Mitgliedern der Sozialeinrichtungen belegt. 2.
  8. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteienahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom
  9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom
  10. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom
  11. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom
  12. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom
  13. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom
  14. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 4.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 4.1.

  1. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren hat zwar eine nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließende Bedrohung der BF durch Privatpersonen, die Geld über Vermittlung der BF bei der Fa. XXXX angelegt hatten, ergeben. Eine Bedrohung durch Privatpersonen kann jedoch im Regelfall nicht als eine asylrelevante Bedrohung anerkannt werden, die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gedeckt ist. Selbst wenn die BF plausibel machen kann – wie im vorliegenden Fall – dass sie einen ausreichenden Schutz durch staatliche Organe nicht erhalten konnte, fehlt dem Geschehen die Asylrelevanz. Es hat sich nicht ergeben, dass der BF der Schutz durch staatliche Organe aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verweigert wurde, sondern sprechen dir Umstände vielmehr dafür, dass die BF aus bloßer Unzulänglichkeit der Sicherheitsbehörden und mangelhaftem Verständnis der Sicherheitsorgane für ein Schutzbedürfnis der BF keinen Schutz erfahren hat. Ausgehend von den Medienberichten über die Fa. XXXX wurde eine Entschädigung der durch die Geschäftspraktiken geschädigten Einleger trotz Intervention von hohen Regierungsstellen bis dato nicht sichergestellt, was ebenfalls für ein unzulängliches System oder mangelnde Bereitschaft der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung derartiger Wirtschaftskriminalität spricht. Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Überzeugung, dass die BF nicht ganz ausschließen konnte, dass sie, selbst als die Probleme bereits bekannt waren, welche die Fa. XXXX durch ihre fragwürdigen Geschäftspraktiken bereits ausgelöst hatte, nach wie vor für dieses Unternehmen tätig war und Einlagen entgegengenommen hat. Insofern ist es – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen zum Herkunftsland Bangladesch - durchaus nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation bei den Sicherheitsorganen wenig Verständnis für die BF ausgelöst und eine Anzeige unter solchen Umständen nicht entgegengenommen wurde. Selbst wenn es Vorschriften in Bangladesch gibt, die den Sicherheitsorganen eine Art „Offizialmaxime“ (Verpflichtung zum Einschreiten) in einer solchen Situation auferlegen würde, ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass dies in Bangladesch tatsächlich in jedem Fall zur Umsetzung gelangt und die BF davon in einem fairen Verfahren profitieren könnte.4.1.
  2. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Das Ermittlungsverfahren hat zwar eine nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließende Bedrohung der BF durch Privatpersonen, die Geld über Vermittlung der BF bei der Fa. römisch 40 angelegt hatten, ergeben. Eine Bedrohung durch Privatpersonen kann jedoch im Regelfall nicht als eine asylrelevante Bedrohung anerkannt werden, die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gedeckt ist. Selbst wenn die BF plausibel machen kann – wie im vorliegenden Fall – dass sie einen ausreichenden Schutz durch staatliche Organe nicht erhalten konnte, fehlt dem Geschehen die Asylrelevanz. Es hat sich nicht ergeben, dass der BF der Schutz durch staatliche Organe aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verweigert wurde, sondern sprechen dir Umstände vielmehr dafür, dass die BF aus bloßer Unzulänglichkeit der Sicherheitsbehörden und mangelhaftem Verständnis der Sicherheitsorgane für ein Schutzbedürfnis der BF keinen Schutz erfahren hat. Ausgehend von den Medienberichten über die Fa. römisch 40 wurde eine Entschädigung der durch die Geschäftspraktiken geschädigten Einleger trotz Intervention von hohen Regierungsstellen bis dato nicht sichergestellt, was ebenfalls für ein unzulängliches System oder mangelnde Bereitschaft der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung derartiger Wirtschaftskriminalität spricht. Das Bundesverwaltungsgericht kam zur Überzeugung, dass die BF nicht ganz ausschließen konnte, dass sie, selbst als die Probleme bereits bekannt waren, welche die Fa. römisch 40 durch ihre fragwürdigen Geschäftspraktiken bereits ausgelöst hatte, nach wie vor für dieses Unternehmen tätig war und Einlagen entgegengenommen hat. Insofern ist es – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Länderinformationen zum Herkunftsland Bangladesch - durchaus nachvollziehbar, dass in einer solchen Situation bei den Sicherheitsorganen wenig Verständnis für die BF ausgelöst und eine Anzeige unter solchen Umständen nicht entgegengenommen wurde. Selbst wenn es Vorschriften in Bangladesch gibt, die den Sicherheitsorganen eine Art „Offizialmaxime“ (Verpflichtung zum Einschreiten) in einer solchen Situation auferlegen würde, ist das erkennende Gericht nicht davon überzeugt, dass dies in Bangladesch tatsächlich in jedem Fall zur Umsetzung gelangt und die BF davon in einem fairen Verfahren profitieren könnte. Dem Vorbringen fehlt es daher an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt und es konnte der Status eines Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Dem Vorbringen fehlt es daher an einem asylrelevanten Anknüpfungspunkt und es konnte der Status eines Asylberechtigten bzw. die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 4.
  3. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch: 4.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). 4.2.

  1. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, kann eine Bedrohung der BF durch Privatpersonen aufgrund ihrer Tätigkeit für das zahlungsunfähig gewordene Unternehmen XXXX nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es plausibel, dass jene Privatpersonen, die bereits vor ihrer Ausreise von der BF die Rückzahlung ihre Einlagen und Auszahlung von versprochenen Dividenden unter Drohungen und Gewaltanwendung verlangt haben, dies im Falle der Rückkehr der BF wiederholt durchführen könnten. 4.2.
  2. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, kann eine Bedrohung der BF durch Privatpersonen aufgrund ihrer Tätigkeit für das zahlungsunfähig gewordene Unternehmen römisch 40 nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist es plausibel, dass jene Privatpersonen, die bereits vor ihrer Ausreise von der BF die Rückzahlung ihre Einlagen und Auszahlung von versprochenen Dividenden unter Drohungen und Gewaltanwendung verlangt haben, dies im Falle der Rückkehr der BF wiederholt durchführen könnten. Dies kann zwar für sich allein gesehen keinen Anspruch auf internationalen Schutz auslösen. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
  3. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom
  4. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie) (VwGH vom 08.09.2015,Ra 2015/18/0010). Dies kann zwar für sich allein gesehen keinen Anspruch auf internationalen Schutz auslösen. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (Hinweis E vom
  5. April 2011, 2011/01/0100, mwN). Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (Hinweis E vom
  6. November 2011, 2000/01/0098; im gleichen Sinne auch Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU - Statusrichtlinie) (VwGH vom 08.09.2015,Ra 2015/18/0010). Wie bereits oben unter 4.
  7. ausgeführt liegt keine auf einen Konventionsgrund beruhende Verfolgung vor. Zwar ist der Heimatstaat der BF nicht bereit, Schutz zu gewähren. Dies gründet sich jedoch nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, sondern ist die fehlende Bereitschaft zur Schutzgewährung eher auf mangelndes Verständnis für ein Schutzbedürfnis der BF zum Zeitpunkt der Ausreise zurückzuführen oder – was im vorliegenden Fall wahrscheinlicher erscheint - stützt sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung gegenwärtig auf einen Haftbefehl und damit ohnedies auf eine Pflicht der staatlichen Organe. Wie bereits oben unter 4.
  8. ausgeführt liegt keine auf einen Konventionsgrund beruhende Verfolgung vor. Zwar ist der Heimatstaat der BF nicht bereit, Schutz zu gewähren. Dies gründet sich jedoch nicht auf die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, sondern ist die fehlende Bereitschaft zur Schutzgewährung eher auf mangelndes Verständnis für ein Schutzbedürfnis der BF zum Zeitpunkt der Ausreise zurückzuführen oder – was im vorliegenden Fall wahrscheinlicher erscheint - stützt sich eine mögliche strafrechtliche Verfolgung gegenwärtig auf einen Haftbefehl und damit ohnedies auf eine Pflicht der staatlichen Organe. Die BF könnte im Falle der Rückkehr von Sicherheitsorganen verhaftet werden, zumal ihr der Vorwurf von Betrugsdelikten gemacht wurde, die mit einer Haftstrafe bedroht sind und nach den vorgelegten Unterlagen wurde auch bereits ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt. Es ist in Ansehung der vorherrschenden – und in den Länderfeststellungen beschriebenen - Haftbedingungen in Bangladesch (Überbelegung der Zellen, mangelhafte und potentiell lebensbedrohliche Sanitäranlagen, Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser, Mangelernährung von Gefängnisinsassen und verstärkt auftretende Infektionskrankheiten) bei Verhaftung oder Verbüßung von Strafhaft eine Gefährdung der BF an ihrer körperlichen Integrität in Betracht zu ziehen und ist somit eine Beeinträchtigung ihrer durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Im Falle der strafrechtlichen Verfolgung steht der BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen.Die BF könnte im Falle der Rückkehr von Sicherheitsorganen verhaftet werden, zumal ihr der Vorwurf von Betrugsdelikten gemacht wurde, die mit einer Haftstrafe bedroht sind und nach den vorgelegten Unterlagen wurde auch bereits ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt. Es ist in Ansehung der vorherrschenden – und in den Länderfeststellungen beschriebenen - Haftbedingungen in Bangladesch (Überbelegung der Zellen, mangelhafte und potentiell lebensbedrohliche Sanitäranlagen, Gewaltakten zwischen den Inhaftierten, schlechte Belüftung, mangelhafte medizinische Versorgung, unzureichende Versorgung mit adäquater Nahrung und Trinkwasser, Mangelernährung von Gefängnisinsassen und verstärkt auftretende Infektionskrankheiten) bei Verhaftung oder Verbüßung von Strafhaft eine Gefährdung der BF an ihrer körperlichen Integrität in Betracht zu ziehen und ist somit eine Beeinträchtigung ihrer durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Im Falle der strafrechtlichen Verfolgung steht der BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu den Spruchpunkten II. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise entfallen, waren die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Da mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise entfallen, waren die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L509.2133901.1.00

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