versuchter unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und
Einreiseverweigerung durch die Bundespolizeiinspektion XXXX am 28.10.2019 um XXXX Uhr von der deutschen Bundespolizei
Österreich übernommen. Da er kein gültiges Reisedokument mit sich führte, wurde der Beschwerdeführer
den Bestimmungen des § 39 FPG festgenommen und zur weiteren fremdenrechtlichen Bearbeitung in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass zu seiner Person ein Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Rumänien vom 10.10.2019 vorliegt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste spätestens am 27.10.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde
versuchter unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und
Einreiseverweigerung durch die Bundespolizeiinspektion römisch 40 am 28.10.2019 um römisch 40 Uhr von der deutschen Bundespolizei
Österreich übernommen. Da er kein gültiges Reisedokument mit sich führte, wurde der Beschwerdeführer
den Bestimmungen des Paragraph 39, FPG festgenommen und zur weiteren fremdenrechtlichen Bearbeitung in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass zu seiner Person ein Treffer der Kategorie 1 (Antragstellung) zu Rumänien vom 10.10.2019 vorliegt. 2.
Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2019 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit § 76 Abs 2 Z 3 FPG und § 57 Abs 1 AVG angeordnet.2.
Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2019 wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Rumänien zulässig sei.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung
Rumänien zulässig sei.
frage an, sich nicht über das Land beschweren zu können, er habe aber dort nicht bleiben wollen. In keinem der durchgereisten EU-Länder habe er um Asyl angesucht.Zu diesem Antrag erfolgte am 8.11.2019 die Erstbefragung im Anhaltezentrum römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte: Er habe seinen Herkunftsstaat etwa 15 Monate vor seiner Asylantragstellung in Österreich verlassen, habe sich über den Iran in die Türkei begeben, wo er sich etwa sieben Monate aufgehalten habe, und sei anschließend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn kommend in sein Zielland Österreich gelangt. Betreffend seinen Aufenthalt in Rumänien, gab er auf
frage an, sich nicht über das Land beschweren zu können, er habe aber dort nicht bleiben wollen. In keinem der durchgereisten EU-Länder habe er um Asyl angesucht. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige mit Status. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verneinte er die Frage
Beschwerden oder Krankheiten und merkte an, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.
Rumänien entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, keinesfalls dorthin zurück zu wollen. Er sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Außerdem habe er sich im Rahmen der Festnahme durch die Polizei auf die sehr kalte Straße legen müssen und die Polizei habe ihnen die Waffe entgegengehalten, als sie sich bewegt hätten. In der Unterkunft sei es zu Streitigkeiten gekommen, im Zimmer sei geraucht worden und es sei unmöglich gewesen zu schlafen, weil "kleine Tierchen" in den Betten gewesen seien. Ärztliche Behandlung hätten nur Personen erhalten, die die Sprache beherrscht hätten. Der Beschwerdeführer habe nur wenig Geld zur Verfügung gehabt habe, um Essen zu kaufen. Auch habe er sich in Rumänien am Abend nicht auf die Straße getraut, aus Furcht ausgeraubt zu werden.
Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer gefragt, warum er diese Umstände nicht schon damals angegeben habe. Darauf antwortete er: "Ich wurde gefragt, ob ich gequält wurde. Ich sagte, nein ich wurde nicht gequält". 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Rumänien traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen (unkorrigiert): "1. ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
weisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 3. NON-REFOULEMENT Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen
Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 4. VERSORGUNG Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019 -Strichaufzählung IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017 -Strichaufzählung JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 4.1. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank.
Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 5. SCHUTZBERECHTIGTE Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann
acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren
Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019 -Strichaufzählung IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019" Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
EMRK darstelle.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.11.2019 durch seine Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichen würden, um eine drohende Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte konkret ausschließen zu können. Insbesondere sei eine notwendige Einzelfallprüfung trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten miserablen Zustände des rumänischen Asylverfahrens unterblieben und hätte jedenfalls eine drohende Kettenabschiebung
Afghanistan überprüft werden müssen. Moniert wurde zudem die Qualität der herangezogenen Länderberichte, welche die aktuelle Kritik am rumänischen Asylwesen verharmlosen würden. Unter Berücksichtigung der Berichte von USDOS und IRIN und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen.Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichen würden, um eine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte konkret ausschließen zu können. Insbesondere sei eine notwendige Einzelfallprüfung trotz der vom Beschwerdeführer geschilderten miserablen Zustände des rumänischen Asylverfahrens unterblieben und hätte jedenfalls eine drohende Kettenabschiebung
Afghanistan überprüft werden müssen. Moniert wurde zudem die Qualität der herangezogenen Länderberichte, welche die aktuelle Kritik am rumänischen Asylwesen verharmlosen würden. Unter Berücksichtigung der Berichte von USDOS und IRIN und unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen. 10. Die Beschwerdevorlage langte am 02.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag auf dem Luftweg
Bukarest überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste spätestens am 27.10.2019 illegal
Österreich ein und wurde,
dem ihm am 28.10.2019 die Einreise
Deutschland verweigert worden war, in der Folge von der deutschen Polizei an die österreichischen Behörden übergeben. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er gemäß § 39 FPG festgenommen und in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum verbracht.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste spätestens am 27.10.2019 illegal
Österreich ein und wurde,
dem ihm am 28.10.2019 die Einreise
Deutschland verweigert worden war, in der Folge von der deutschen Polizei an die österreichischen Behörden übergeben. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde er gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und in ein österreichisches Polizeianhaltezentrum verbracht. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2019 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hatte. Eine diesbezügliche inhaltliche Entscheidung ist noch offen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.10.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, dem die rumänische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 1.11.2019 ausdrücklich zustimmte. Zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2019 in Schubhaft genommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung
Rumänien zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung
Rumänien zulässig sei. Am 7.11.2019 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Rumänien nicht behandelbar sind. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, der Einreiseverweigerung, der Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland, der Festnahme, der Schubhaftverhängung sowie Bescheiderlassung gemäß § 57 AsylG und § 61 FPG ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, der Einreiseverweigerung, der Rückübernahme aus der Bundesrepublik Deutschland, der Festnahme, der Schubhaftverhängung sowie Bescheiderlassung gemäß Paragraph 57, AsylG und Paragraph 61, FPG ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellung betreffend die EURODAC-Treffermeldung, das durchgeführte Konsultationsverfahren und die erfolgte Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer noch während der Prüfung des Antrages beziehungsweise während des laufenden Verfahrens aus Rumänien ausgereist ist, ergibt sich zudem aus der ausdrücklichen Erklärung der rumänischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat hierbei neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur rumänischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen getroffen. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen grobe systematische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Rumänien den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Rumänien konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorbringen und war seine Glaubwürdigkeit aufgrund sich widersprechender Aussagen zweifellos gemindert. Hatte der Beschwerdeführer noch während seiner Erstbefragung angegeben, keinerlei Beschwerden betreffend Rumänien vermerken zu können, so revidierte er dies in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er schließlich Mängel hinsichtlich Unterbringung und (medizinischer) Versorgung sowie Probleme mit der Polizei geltend machte. Da der Beschwerdeführer schon die Möglichkeit gehabt hätte, derartige Probleme in der Erstbefragung geltend zu machen, erscheinen die erst vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgezählten Mängel in Rumänien wenig glaubhaft und es entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit seinen zuletzt gemachten Aussagen bloß versuchte, damit einer Überstellung
Rumänien entgegenzuwirken. Dass er in Rumänien tatsächlich konkreten Gefahren seine Person betreffend ausgesetzt war, ist hingegen nicht anzunehmen. Darüber hinaus vermochten auch andere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellten. So verneinte er bei der Erstbefragung eine Asylantragstellung in Rumänien, was jedoch klar dem im Akt einliegenden EURODAC-Treffer sowie der ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers widerspricht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung noch erklärt hatte, einen Asylantrag in Rumänien gestellt zu haben sowie im Falle einer XXXX in sein Zielland Deutschland weiterreisen zu wollen, was mit seinen später gemachten Aussagen ebenfalls klar im Widerspruch steht.Darüber hinaus vermochten auch andere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellten. So verneinte er bei der Erstbefragung eine Asylantragstellung in Rumänien, was jedoch klar dem im Akt einliegenden EURODAC-Treffer sowie der ausdrücklichen Zustimmung Rumäniens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers widerspricht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung noch erklärt hatte, einen Asylantrag in Rumänien gestellt zu haben sowie im Falle einer römisch 40 in sein Zielland Deutschland weiterreisen zu wollen, was mit seinen später gemachten Aussagen ebenfalls klar im Widerspruch steht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der Aktenlage. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in Rumänien nicht behandelbar sind, dargetan. Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basiert ebenfalls auf seinen eigenen Angaben und auf der vorliegenden Aktenlage. Das Bestehen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem von ihm erwähnten Freund in XXXX wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aufgrund des nur sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist Gegenteiliges auch nicht anzunehmen.Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basiert ebenfalls auf seinen eigenen Angaben und auf der vorliegenden Aktenlage. Das Bestehen eines besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu dem von ihm erwähnten Freund in römisch 40 wurde nicht einmal ansatzweise dargelegt. Aufgrund des nur sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist Gegenteiliges auch nicht anzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant. 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers jedenfalls in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO begründet: Rumänien ist
der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das rumänische Staatsgebiet in das inhaltliche Verfahren eingestiegen und hat betreffend den dort am 10.10.2019 gestellten Antrag in der Folge bereits mit dem inhaltlichen Verfahren begonnen. Dies bedeutet - ungeachtet einer anderen Rechtsgrundlage - jedenfalls einen Selbsteintritt Rumäniens gemäß Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO und wurde Rumänien
dem Wortlaut dieser Bestimmung "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers jedenfalls in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO begründet: Rumänien ist
der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das rumänische Staatsgebiet in das inhaltliche Verfahren eingestiegen und hat betreffend den dort am 10.10.2019 gestellten Antrag in der Folge bereits mit dem inhaltlichen Verfahren begonnen. Dies bedeutet - ungeachtet einer anderen Rechtsgrundlage - jedenfalls einen Selbsteintritt Rumäniens gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO und wurde Rumänien
dem Wortlaut dieser Bestimmung "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen." Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, und der Beschwerdeführer, während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Antrag gestellt hat. Rumänien hat gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erteilt.Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen wurde, und der Beschwerdeführer, während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Antrag gestellt hat. Rumänien hat gemäß dieser Bestimmung auch ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erteilt. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Rumänien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass Art 18 Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei, ist zu entgegnen, dass in einem Wiederaufnahmeverfahren
Dublin III-VO eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18).Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass Artikel 18, Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei, ist zu entgegnen, dass in einem Wiederaufnahmeverfahren
, Dublin III-VO eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr stattfindet, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Artikel 18,). Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Art 17 Abs 2 Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. 3.1.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art 10 Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. 3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - hinreichende Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulement-Gebot sowie die Versorgung von Asylwerbern. Angesichts dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Auch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK vermochte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Er sprach während seiner Einvernahme lediglich von einer schlechten Versorgungslage in den rumänischen Unterbringungszentren sowie von Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Erlangung finanzieller Mittel, wobei selbst diese Behauptungen aufgrund der bereits angesprochenen Widersprüche zweifelhaft erscheinen. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen entspricht, ist allerdings unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind, was aus den in dem bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie beweiswürdigend ausgeführt - vom Beschwerdeführer kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des rumänischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Auch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK vermochte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret und in substantiierter Weise geltend zu machen. Er sprach während seiner Einvernahme lediglich von einer schlechten Versorgungslage in den rumänischen Unterbringungszentren sowie von Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Erlangung finanzieller Mittel, wobei selbst diese Behauptungen aufgrund der bereits angesprochenen Widersprüche zweifelhaft erscheinen. Dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen entspricht, ist allerdings unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind, was aus den in dem bekämpften Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft zu entnehmen ist. Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten eine "individuelle Unterbringungszusicherung" für den Beschwerdeführer einzuholen, wie in der Beschwerde moniert wurde. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland, nicht entnehmen ließe, dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat als Italien in jedem Fall Garantien über die Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0157).Vor diesem Hintergrund war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten eine "individuelle Unterbringungszusicherung" für den Beschwerdeführer einzuholen, wie in der Beschwerde moniert wurde. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Switzerland, nicht entnehmen ließe, dass vor einer Rückführung in einen anderen Dublin-Staat als Italien in jedem Fall Garantien über die Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0157). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
Rumänien mangelnder Versorgung ausgesetzt ist. Aus den Länderberichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geht nämlich hervor, dass Asylsuchende das Recht auf Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts oder auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung haben, sofern sie über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen. Daneben stehen ihnen soziale Betreuung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und Taschengeld zur Verfügung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Derartiges wurde von ihm im Laufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht.Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Rumänien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo). Derartiges wurde von ihm im Laufe des Verfahrens auch nicht geltend gemacht. Dem Vorbringen, Angst davor zu haben, in Rumänien ausgeraubt zu werden, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien jederzeit an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden kann, sollte es tatsächlich zu Übergriffen seitens Privater kommen. Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder nicht die der Lage wären, bezüglich Übergriffe Dritter Schutz zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass selbst für den Fall, dass die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Aufgriff des Beschwerdeführers wegen illegalen Aufenthaltes in Rumänien tatsächlich nicht maßhaltend gewesen sein sollen, im Rahmen einer geordneten Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mit derartigen Übergriffen zu rechnen ist. Zudem bestehen auch in Rumänien Rechtsschutzmöglichkeiten, um gegen Übergriffe seitens der Polizei vorzugehen, wie schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Behörden nicht willens wären, derartige Übergriffe auf Asylwerber zu verfolgen. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, man habe ihn gezwungen in Rumänien seine Fingerabdrücke abzugeben, kommt dem keine Relevanz im Hinblick auf eine Verletzung von Art 3 EMRK zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.Sofern der Beschwerdeführer behauptet, man habe ihn gezwungen in Rumänien seine Fingerabdrücke abzugeben, kommt dem keine Relevanz im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art 3 EMRK im Falle seiner Überstellung
Rumänien darstellen würde, sind nicht gegeben.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung
Rumänien darstellen würde, sind nicht gegeben. 3.1.2.2.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515).3.1.2.2.
der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.9.2009, U 591/09; 6.3.2008, B 2400/07; VwGH 31.3.2010, 2008/01/0312; 23.9.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen; vielmehr wurde von ihm verneint, in ärztlicher Behandlung zu stehen oder an Krankheiten zu leiden. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung
Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
dem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Rumänien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers
Rumänien erkennbar.Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung
Rumänien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
dem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Rumänien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers
Rumänien erkennbar. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. 3.1.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK:
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen in Österreich, zu denen er eine besonders enge Beziehung hätte. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige Personen in Österreich, zu denen er eine besonders enge Beziehung hätte. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers dar. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Der Beschwerdeführer hielt sich nur für einige wenige Monate im österreichischen Bundesgebiet auf und es liegen keine Hinweise für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor. Eine Überstellung
Rumänien würde folglich weder Art 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Der Beschwerdeführer hielt sich nur für einige wenige Monate im österreichischen Bundesgebiet auf und es liegen keine Hinweise für eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet vor. Eine Überstellung
Rumänien würde folglich weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. 3.1.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
Rumänien überstellt wurde, war gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.3. Da der Beschwerdeführer am 19.12.2019
Rumänien überstellt wurde, war gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.
Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W125.2225999.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.