1, 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 66, Absatz eins, 70, Absatz 3, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, am 07.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als "Angehöriger in gerader aufsteigender Linie" seiner in Österreich lebenden volljährigen Tochter, einer Staatsbürgerin Rumäniens, gestellt hätte. Mangels Unterhaltsbedarfs sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsland durch den zusammenführenden EWR-Bürger würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
1 NAG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer würde im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung besitzen und sei Bezugsberechtigter einer monatlichen Pension in Höhe von rund EUR 200,-, sodass er auf tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter nicht angewiesen gewesen wäre. Es werde daher
3 NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.1. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, am 07.09.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als "Angehöriger in gerader aufsteigender Linie" seiner in Österreich lebenden volljährigen Tochter, einer Staatsbürgerin Rumäniens, gestellt hätte. Mangels Unterhaltsbedarfs sowie mangels tatsächlicher Unterhaltsleistung im Herkunftsland durch den zusammenführenden EWR-Bürger würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer würde im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung besitzen und sei Bezugsberechtigter einer monatlichen Pension in Höhe von rund EUR 200,-, sodass er auf tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter nicht angewiesen gewesen wäre. Es werde daher
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. Am 06.03.2018 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung. Mit Schreiben vom 05.04.2018 wurde die Vollmacht eines Rechtsanwaltes bekanntgegeben, welcher ausführte, der Beschwerdeführer habe sich von 04.09.2017 bis 13.09.2017 sowie neuerlich seit dem 01.04.2018 im Zuge seines visumsfreien Aufenthalts rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und werde von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn aufgrund der geringen Pensionen in der Ukraine seit Jahren mit etwa EUR 200 bis 300 monatlich finanziell unterstützt. Am 09.05.2018 erfolgte im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er zusammengefasst angab, er habe in der Ukraine eine Eigentumswohnung und beziehe dort eine Pension; seit dem Tod seiner Frau zwei Jahre zuvor werde er von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn zusätzlich finanziell unterstützt. Diesbezügliche Belege besitze er nicht, er würde das Geld in bar erhalten. In Österreich würden seine Tochter, sein Schwiegersohn und seine Enkelkinder leben, in der Ukraine habe er keine Angehörigen mehr. Er wolle bei seiner Tochter in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei zuckerkrank, und leide an verminderter Sehstärke sowie Hypertonie. Mit Eingabe vom 30.05.2018 schlüsselte der rechtsfreundliche Vertreter die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers auf; seinen Einnahmen von UAH 9498,57 würden Ausgaben in Höhe vom UAH 17034,17 gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer nutze die im Eigentum seiner Tochter stehende Wohnung und seine Tochter und sein Schwiegersohn würden monatlich UAH 7535,60 (rund EUR 250,-) an Unterhaltsleistungen erbringen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer an beginnender Demenz leide und herzkrank sei, bestünde im Übrigen ohnedies ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt iSd Art. 8 EMRK bei seinen einzigen Angehörigen, zumal Betreuung/Pflege durch die eigenen Angehörigen der Fremdpflege vorzuziehen wäre. Beiliegend übermittelt wurden Belege zu den Einkommensverhältnissen und zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zum Einkommen seines Schwiegersohns.Mit Eingabe vom 30.05.2018 schlüsselte der rechtsfreundliche Vertreter die regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers auf; seinen Einnahmen von UAH 9498,57 würden Ausgaben in Höhe vom UAH 17034,17 gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer nutze die im Eigentum seiner Tochter stehende Wohnung und seine Tochter und sein Schwiegersohn würden monatlich UAH 7535,60 (rund EUR 250,-) an Unterhaltsleistungen erbringen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer an beginnender Demenz leide und herzkrank sei, bestünde im Übrigen ohnedies ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt iSd Artikel 8, EMRK bei seinen einzigen Angehörigen, zumal Betreuung/Pflege durch die eigenen Angehörigen der Fremdpflege vorzuziehen wäre. Beiliegend übermittelt wurden Belege zu den Einkommensverhältnissen und zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zum Einkommen seines Schwiegersohns. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer
3 FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde - durch eine sowohl in dem als "Feststellungen" wie auch in dem als "Rechtliche Beurteilung" bezeichneten Abschnitt des Bescheids enthaltene sprachlich übereistimmende Passage - im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer hätte keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Das Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruches sei jedoch keine Voraussetzung. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Als Kriterium für den Unterhaltsbedarf sei in erster Linie maßgeblich, ob der Angehörige aufgrund seiner persönlichen Umstände über die finanziellen Mittel verfügt, um im Land seines ständigen Wohnsitzes das Existenzminimum zu erreichen. Die FreizügigkeitsRL schreibe weder eine Mindesthöhe noch eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts vor. Entscheidend sei, dass der Unterhalt nicht nur kurzfristig - etwa als einmaliges Geldgeschenk oder lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums "Leistung von Unterhalt" - sondern mit der Absicht einer längerfristigen notwendigen Unterstützung geleistet wird. Ein Zeitraum von einigen Monaten könne im Einzelfall durchaus reichen. Welche Höhe der geleistete Unterhalt aufweisen muss, hänge somit vom Einzelfall ab, etwa ob der Antragsteller ohne diese Summe aus seinen anderen Mitteln seinen Lebensbedarf abdecken könnte und auch von der Kaufkraft im Herkunftsland. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für den Erwerb der Anmeldebescheinigung hätten im Falle des Beschwerdeführers, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zukomme, nie vorgelegen. Auch unter Einbeziehung des Art.8 EMRK würden sich keine Gründe ergeben, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Begründend wurde - durch eine sowohl in dem als "Feststellungen" wie auch in dem als "Rechtliche Beurteilung" bezeichneten Abschnitt des Bescheids enthaltene sprachlich übereistimmende Passage - im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer hätte keinen Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergebe sich die Eigenschaft als Angehöriger, dem vom EWR-Bürger Unterhalt gewährt wird, aus der tatsächlichen Unterhaltsgewährung vom EWR-Bürger an den Angehörigen. Das Vorliegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruches sei jedoch keine Voraussetzung. Zu prüfen sei, ob die Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse im Heimatstaat selbst zu decken (Unterhaltsbedarf). Als Kriterium für den Unterhaltsbedarf sei in erster Linie maßgeblich, ob der Angehörige aufgrund seiner persönlichen Umstände über die finanziellen Mittel verfügt, um im Land seines ständigen Wohnsitzes das Existenzminimum zu erreichen. Die FreizügigkeitsRL schreibe weder eine Mindesthöhe noch eine Mindestdauer für die Gewährung des Unterhalts vor. Entscheidend sei, dass der Unterhalt nicht nur kurzfristig - etwa als einmaliges Geldgeschenk oder lediglich zum Zwecke der Erfüllung des Kriteriums "Leistung von Unterhalt" - sondern mit der Absicht einer längerfristigen notwendigen Unterstützung geleistet wird. Ein Zeitraum von einigen Monaten könne im Einzelfall durchaus reichen. Welche Höhe der geleistete Unterhalt aufweisen muss, hänge somit vom Einzelfall ab, etwa ob der Antragsteller ohne diese Summe aus seinen anderen Mitteln seinen Lebensbedarf abdecken könnte und auch von der Kaufkraft im Herkunftsland. Die diesbezüglichen Voraussetzungen für den Erwerb der Anmeldebescheinigung hätten im Falle des Beschwerdeführers, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie nicht zukomme, nie vorgelegen. Auch unter Einbeziehung des Artikel 8, EMRK würden sich keine Gründe ergeben, die einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Im als "Beweiswürdigung" bezeichneten Abschnitt des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Feststellungen sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts ergeben. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17.11.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, seine Tochter besitze die rumänische Staatsbürgerschaft und lebe mit ihrer Familie in Wien. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr gesund, er leide u.a. an Demenz, sodass er betreuungsbedürftig geworden wäre. Der Ehegatte seiner Tochter beziehe ein überdurchschnittliches Einkommen, der Beschwerdeführer selbst habe eine nur geringe Pension, welche zum Leben nicht ausreiche. Aus diesem Grund stelle ihm seine Tochter eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung zur Verfügung und er erhalte von dieser im Monat rund EUR 250,- zusätzlich an Unterhaltsleistungen um insgesamt auf ein Einkommen zu kommen, welches ihm einen komfortablen Lebensabend sichere. Aufgrund der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit sei bei seiner Tochter der Wunsch entstanden, das der Beschwerdeführer bei ihr in Österreich lebe, wobei ihm bei fortschreitender Demenz ein alleiniges Reisen bald nicht mehr möglich sein werde. Aus dieser Voraussicht heraus habe der Beschwerdeführer bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
1 NAG beantragt. Entgegen der Ansicht der Behörde müssen durch eigenes Einkommen nicht nur ein Existenzminimum gedeckt, sondern die Grundbedürfnisse, gedeckt sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund beginnender Demenz und altersgemäßer körperlicher Gebrechen auf eine Betreuung angewiesen, welche durch seine Tochter bzw. den Schwiegersohn finanziert werde. Dieser habe daher laufend eine für ihn wirtschaftlich notwendige finanzielle Hilfe erhalten, weshalb die Voraussetzungen der Niederlassung nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL gegeben seien und eine Ausweisung rechtswidrig wäre. Hinzukomme, dass die Behörde keine lebensnahen Abwägungen zu den Rechten des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMKR auf Aufenthalt bei der Familie getroffen hätte. Aufgrund der besonderen Abhängigkeit dementer Personen von der Betreuung durch eigene Angehörige werde in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingegriffen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 17.11.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, seine Tochter besitze die rumänische Staatsbürgerschaft und lebe mit ihrer Familie in Wien. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr gesund, er leide u.a. an Demenz, sodass er betreuungsbedürftig geworden wäre. Der Ehegatte seiner Tochter beziehe ein überdurchschnittliches Einkommen, der Beschwerdeführer selbst habe eine nur geringe Pension, welche zum Leben nicht ausreiche. Aus diesem Grund stelle ihm seine Tochter eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung zur Verfügung und er erhalte von dieser im Monat rund EUR 250,- zusätzlich an Unterhaltsleistungen um insgesamt auf ein Einkommen zu kommen, welches ihm einen komfortablen Lebensabend sichere. Aufgrund der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit sei bei seiner Tochter der Wunsch entstanden, das der Beschwerdeführer bei ihr in Österreich lebe, wobei ihm bei fortschreitender Demenz ein alleiniges Reisen bald nicht mehr möglich sein werde. Aus dieser Voraussicht heraus habe der Beschwerdeführer bei der Niederlassungsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG beantragt. Entgegen der Ansicht der Behörde müssen durch eigenes Einkommen nicht nur ein Existenzminimum gedeckt, sondern die Grundbedürfnisse, gedeckt sein. Der Beschwerdeführer sei aufgrund beginnender Demenz und altersgemäßer körperlicher Gebrechen auf eine Betreuung angewiesen, welche durch seine Tochter bzw. den Schwiegersohn finanziert werde. Dieser habe daher laufend eine für ihn wirtschaftlich notwendige finanzielle Hilfe erhalten, weshalb die Voraussetzungen der Niederlassung nach den Bestimmungen der UnionsbürgerRL gegeben seien und eine Ausweisung rechtswidrig wäre. Hinzukomme, dass die Behörde keine lebensnahen Abwägungen zu den Rechten des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMKR auf Aufenthalt bei der Familie getroffen hätte. Aufgrund der besonderen Abhängigkeit dementer Personen von der Betreuung durch eigene Angehörige werde in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise eingegriffen. 4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. Mit Schriftsatz vom20.02.20120 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungasntrag
Abs.1 Z 2 B-VGMit Schriftsatz vom20.02.20120 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungasntrag
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.2. § 51 Abs. 1 NAG lautet:3.2. Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: "§ 51.
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
der Rechtsprechung des EuGH (C-1/05 vom 09.01.2007) die Unterhaltsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist, war eine mündliche Verhandlung auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Aktualisierung der vorgelegten Dokumente erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W192.2209934.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.