Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 223§ 8§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlW215 2124989-1 SpruchW215 2124989-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK üb
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht, gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 07.08.2014 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, an der Volksgruppe der Ogaden anzugehören, in der Bundesrepublik Somalia zwölf Jahre lang zur Schule gegangen zu sein, nie gearbeitet zu haben und in XXXX seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, von keinem wisse er wie alt sie seien, gelebt zu haben. Sein exaktes Geburtsdatum wisse der Beschwerdeführer von seiner Mutter. Die Bundesrepublik Somalia habe der Beschwerdeführer in einem Bus im April 2014 verlassen. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an:In seiner Erstbefragung am 07.08.2014 gab der Beschwerdeführer, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, an der Volksgruppe der Ogaden anzugehören, in der Bundesrepublik Somalia zwölf Jahre lang zur Schule gegangen zu sein, nie gearbeitet zu haben und in römisch 40 seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern, von keinem wisse er wie alt sie seien, gelebt zu haben. Sein exaktes Geburtsdatum wisse der Beschwerdeführer von seiner Mutter. Die Bundesrepublik Somalia habe der Beschwerdeführer in einem Bus im April 2014 verlassen. Weiters gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "...Vater: XXXX , gestorben 2014"...Vater: römisch 40 , gestorben 2014 [...]
- Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich habe Somalia verlassen, weil ich persönlich bedroht wurde. Mein Bruder XXXX hat einen Somalia getötet, welcher meine Schwester XXXX vergewaltigt hat. Mein Bruder ist auf der Flucht und man weiß nicht wo er sich befindet. Angehörige des Getöteten wollte mich ebenfalls töten. Aus diesem Grund musste ich flüchten.Ich habe Somalia verlassen, weil ich persönlich bedroht wurde. Mein Bruder römisch 40 hat einen Somalia getötet, welcher meine Schwester römisch 40 vergewaltigt hat. Mein Bruder ist auf der Flucht und man weiß nicht wo er sich befindet. Angehörige des Getöteten wollte mich ebenfalls töten. Aus diesem Grund musste ich flüchten. [...]
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? Ich befürchte getötet zu werden. 14.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? Nein..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014) Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom anwesenden Dolmetscher am Ende der Befragung rückübersetzt. In einer niederschriftlichen Befragung am 04.09.2014, ebenfalls in Gegenwart eines Dolmetschers für Somali, gab der Beschwerdeführer unter anderem wörtlich an: "...LA: Wo befinden sich Ihre Eltern? VP: In Somalia LA: Stehen Sie in Kontakt mit diesen? VP: Mein Vater ist verstorben. Ich habe Kontakt zu meinem Bruder. LA: Wie halten Sie Kontakt mit Ihrer Familie? VP: Telefonisch..." (niederschriftliche Befragung am 04.09.2014) Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom anwesenden Dolmetscher am Ende der Befragung rückübersetzt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX ,
§ 223Abs. 2 St
GB, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt, Probezeit zwei Jahre, Jugendstraftat, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 ,
Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt, Probezeit zwei Jahre, Jugendstraftat, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2015 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, befragt und gab zu Beginn unter anderem wörtlich an: "...LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? AW: Ja. [...] AW: Insgesamt habe ich 12 Jahre die Schule besucht, Grund und Mittelschule und 2 Jahre habe ich eine Höhere Schule besucht und 2 Jahre habe ich noch eine Koranschule besucht. [...] LA: Haben Sie je gearbeitet? AW: Nein. [...] AW: Mein Vater ist eines natürlichen Todes verstorben, er war ein älterer Mann. LA: Als Sie XXXX verlassen haben, wo lebte Ihre Familie genau?LA: Als Sie römisch 40 verlassen haben, wo lebte Ihre Familie genau? AW: In der XXXX .AW: In der römisch 40 . LA: Haben Sie in XXXX in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt?LA: Haben Sie in römisch 40 in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? AW: In einer Baracke. [...] LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten? AW: Mittelmäßig. [...] La: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?La: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? AW: Ca. XXXX Jahre.AW: Ca. römisch 40 Jahre. [...] LA: Wie lange haben Sie in Äthiopien gelebt? AW: Ich wurde dort geboren. Wie lange wir dort noch gelebt haben, weiß ich nicht. [...] LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten) AW: Ca. 6.000 Dollar. LA: Woher hatten Sie das Geld? AW: Mein Onkel hat es mir gegeben. LA: Wer hat Ihre Flucht organisiert? AW: Meine Mutter..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014) Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der Clan des Beschwerdeführers, die Ogaden, Streit mit dem Clan der Saad Muuse gehabt hätten. Einige Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei ein Clanmitglied der Saad Muuse von einem Ogaden getötet worden, woraufhin der Clan der Beschwerdeführer entschieden habe, statt Geld den Tod eines Clanangehörigen als Kompensation zu fordern: "...Einige Jahre später hat mein Bruder jemanden von der anderen Volksgruppe getötet. Das Opfer hat meine Schwester XXXX in eine Falle gelockt und dann wurde sie von Männern vergewaltigt. Durch einen Streit hat mein Bruder dann mit einem Messer den Mann getötet. Mein Bruder ist dann geflüchtet. Man weiß von ihm nichts. Die andere Volksgruppe, bewahrte die Leiche in einem gekühlten Raum auf und sagten, dass sie die Leiche erst beerdigen werden, bis mein Bruder wieder gefunden wird oder zurückkommt. Als mein Bruder nicht gefunden wurde, haben sich die zwei Volksgruppen sich zusammengesetzt und haben sich geeinigt statt meinen Bruder mich zu töten. Meine Volksgruppe hatte so gestimmt. Meine Mutter erfuhr von dieser Entscheidung. Ich wurde von der anderen Volksgruppe zu Hause aufgesucht und sagten zu meiner Mutter, dass sie mich rausbringen sollte. Insgesamt drei Mal waren sie bei mir zu Hause und wollten mich haben. 2 Mal war ich zu Hause, konnte mich aber verstecken. Beim dritten Mal kam ich nach Hause, als sie da waren, aber ich konnte dann weglaufen. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich flüchten soll weil meine Volksgruppe zugestimmt hat mich töten zu lassen. Dann haben mein Onkel und meine Mutter die Flucht für mich organisiert.Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der Clan des Beschwerdeführers, die Ogaden, Streit mit dem Clan der Saad Muuse gehabt hätten. Einige Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei ein Clanmitglied der Saad Muuse von einem Ogaden getötet worden, woraufhin der Clan der Beschwerdeführer entschieden habe, statt Geld den Tod eines Clanangehörigen als Kompensation zu fordern: "...Einige Jahre später hat mein Bruder jemanden von der anderen Volksgruppe getötet. Das Opfer hat meine Schwester römisch 40 in eine Falle gelockt und dann wurde sie von Männern vergewaltigt. Durch einen Streit hat mein Bruder dann mit einem Messer den Mann getötet. Mein Bruder ist dann geflüchtet. Man weiß von ihm nichts. Die andere Volksgruppe, bewahrte die Leiche in einem gekühlten Raum auf und sagten, dass sie die Leiche erst beerdigen werden, bis mein Bruder wieder gefunden wird oder zurückkommt. Als mein Bruder nicht gefunden wurde, haben sich die zwei Volksgruppen sich zusammengesetzt und haben sich geeinigt statt meinen Bruder mich zu töten. Meine Volksgruppe hatte so gestimmt. Meine Mutter erfuhr von dieser Entscheidung. Ich wurde von der anderen Volksgruppe zu Hause aufgesucht und sagten zu meiner Mutter, dass sie mich rausbringen sollte. Insgesamt drei Mal waren sie bei mir zu Hause und wollten mich haben. 2 Mal war ich zu Hause, konnte mich aber verstecken. Beim dritten Mal kam ich nach Hause, als sie da waren, aber ich konnte dann weglaufen. Meine Mutter sagte zu mir, dass ich flüchten soll weil meine Volksgruppe zugestimmt hat mich töten zu lassen. Dann haben mein Onkel und meine Mutter die Flucht für mich organisiert. [...] LA: Wann hat Ihr Bruder diesen Mann von der anderen Volksgruppe getötet? AW: Anfang 2014..." (niederschriftliche Befragung am 25.08.2015) Diese Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vom anwesenden Dolmetscher am Ende der Befragung rückübersetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zahl 1027632502-14862606, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 04.03.2017 erteilt.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 04.03.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 07.03.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.04.2016 die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen glaubhaft sei und der Beschwerdeführer verfolgt werde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 07.03.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 04.04.2016 die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen glaubhaft sei und der Beschwerdeführer verfolgt werde. 2. Die Beschwerdevorlage vom 12.04.2016 langte am 29.04.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Bezüglich des Urteils des XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , mit dem der Beschwerdeführer
§ 223Abs. 2 St
GB,Bezüglich des Urteils des römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer
Paragraph 223, Absatz 2, StGB, § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt, Probezeit zwei Jahre Jugendstraftat verurteilt wurde, wurde vom XXXX , die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt, Probezeit zwei Jahre Jugendstraftat verurteilt wurde, wurde vom römisch 40 , die bedingte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 27.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, zugleich in der Funktion des Rechtsberaters. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits mit Email vom 06.05.2019 für Verhandlungen entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; der Beschwerdeführer und sein Vertreter verzichteten auf deren Ausfolgung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia und moslemischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zahl 1027632502-14862606, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 04.03.2017 erteilt. Gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zahl 1027632502-14862606, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 04.03.2017 erteilt. Gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides.
- Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 starb noch, dass er verstarb als der Beschwerdeführer erst sechs Jahre alt war. Es kann weder festgestellt werden, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers bereits Anfang 2014 von Mitgliedern des Clans der Saad Muuse vergewaltigt wurde noch, dass diese Schwester erst im April 2014 vergewaltigt werden hätte sollen, aber rechtzeitig entkommen konnte. Es kann weder festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Reaktion schon Anfang 2014 oder erst im April 2014 einen der Vergewaltiger oder einen derjenigen, die eine Vergewaltigung versuchten, ermordete und nach der Flucht vom Clan des Beschwerdeführers, im Einvernehmen mit dem Clan der Saad Muuse, beschlossen wurde, stattdessen den Beschwerdeführer zu töten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Clanmitglieder der Saad Muuse danach zwei Mal zum Beschwerdeführer nach Hause in die Baracke kamen um ihn zu töten, er sich aber verstecken konnte, oder beim dritten Mal schon bei ihm zu Hause auf ihn warteten, er aber weglaufen konnte. Es weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden jemals verfolgt wurde, noch, dass er nach seiner Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia deswegen verfolgt werden wird.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere zur Lage in Somaliland, wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019]). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt: a) In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen "somaliländischen" und somalischen (puntländischen) Truppen. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019). Jubalands Sicherheitsminister Abdirashid Hassan Abdinur (Abdirashid Janan) wurde am 31.08.2019 von der somalischen Bundesregierung (FGS) in Mogadischu verhaftet. Ihm werden verschiedene Verbrechen vorgeworfen, darunter Tötungen, Folter, rechtswidrige Inhaftierungen und die Blockierung der humanitären Hilfe in 2014 und 2015. Amnesty International fordert einen fairen Gerichtsprozess vor einem Zivilgericht. Die Regierung Jubalands nannte die Verhaftung eine "Entführung" und "illegal". Die Verhaftung erfolgt in einer Zeit zunehmender Spannungen zwischen der FGS und der Regionalverwaltung in Jubaland: im August weigerte sich die Bundesregierung, die Ergebnisse der Bundestagswahlen anzuerkennen, die Ahmed Madobe erneut zum Regionalpräsidenten wählten (BAMF 09.09.2019). ad
- b)Somaliland In Somaliland wurden zuletzt 2005 Parlamentswahlen abgehalten. Im November 2017 wurde Muse Bihi zum Präsidenten von Somaliland gewählt (USDOS 13.03.2019). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010. Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden mehrfach verschoben und sind nun für den Ende 2019 vorgesehen. Das Oberhaus, die Guurti, geht damit in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein. Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand. Die Kulmiye Partei bleibt demnach führende Partei, jedoch stellte Amtsinhaber Silanyo sich nicht erneut zur Wahl und wurde von Muse Bihi Abdi abgelöst. Obwohl in der Vergangenheit alle Wahlen international begleitet wurden, war im Vorfeld regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 04.03.2019). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärt hat, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen - selbst wenn es an der Grenze zu Puntland immer wieder kleinere Scharmützel mit dort beheimateten Milizen und in letzter Zeit demokratische Rückschritte festzustellen gibt. Am 13.11.2017 erfolgten nach zweijähriger Verzögerung Präsidentschaftswahlen, die von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. Für Ende 2019 sind außerdem - zum ersten Mal seit 2005 - Parlamentswahlen geplant. Somaliland hat trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat nicht erreichen können. Von einer Aussöhnung mit der Regierung in Mogadischu im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeisa und Mogadischu erreicht werden. Der nach den letzten Präsidentschaftswahlen in 2017 erhoffte neue Dialog zum Status von Somaliland liegt derzeit wieder auf Eis nicht zuletzt im Zuge einer Vereinbarung Somalilands mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Äthiopien über den Ausbau des Hafens von Berbera, die zu erheblichen Spannungen mit der somalischen Bundesregierung in Mogadischu führte (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 USDOS, U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018, Somalia, 13.03.2019, https://www.state.gov/documents/organization/289253.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
- b)Somaliland
der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden. Diese Vorgabe ist inspiriert vom nigerianischen Modell, um einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorzubeugen. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung. Nach den Wahlen 2010 verlor die UDUB die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Ggf. werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 04.03.2019). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Darood/Darod und Ogaden/Ogadeni Die Darood werden in der Regel in drei große Gruppen unterteilt: Ogaden, Merehan und Harti. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, aber auch in beiden Jubba-Regionen sehr einflussreich, während die Marehan in Süd- und Zentralsomalia präsent sind. Generell ist es unwahrscheinlich, dass eine Person, die einer der Mehrheitsclanfamilien (Hawiye, Darood, Dir oder Isaaq) angehört, oder zugehörigen Subclans, eine begründete Angst vor Verfolgung ausschließlich auf der Grundlage der Clanzugehörigkeit bei Rückkehr nach Mogadischu oder anderen Teilen Süd- und Zentralsomalias glaubhaft machen kann; wobei jedoch jeder Fall anhand der individuellen Fakten geprüft werden muss. Laut einem somalischen Landesdirektor einer humanitären Agentur wird Mogadischu vom Hawiye-Clan dominiert, aber es gibt Gegenden in Mogadischu, die von anderen großen Clans dominiert werden, zum Beispiel den Darood. (U.K. Jänner 2019). Mehrheitsclans: Die Ogaden sind im Süden Somalias zu finden, wo sie in den letzten Jahren ihre Kontrolle über Lower und Middle Juba sowie in Äthiopien und Kenia verstärkt haben. Da die Darood im Norden, in Süd- und Zentralsomalia sowie in Äthiopien und Kenia präsent sind, können sie als die stärksten "Pan-Somali-Nationalisten" betrachtet werden (ARC 25.01.2018). Puntland und Somaliland streiten seit Jahren über die Zugehörigkeit der Regionen Sool und Sanaag sowie Teile der Region Todgheer. Diese Gebiete werden hauptsächlich von den Clans Dulbahante und Warsangeli bewohnt, die der Clanfamilie Darod angehören. Darod-Clans stellen die Bevölkerungsmehrheit Puntlands. Die Bevölkerung Somalilands dagegen gehört überwiegend der Clanfamilie der Issaq an (BAMF 27.08.2019). Während der Dürre 2017 und der damit verbundenen humanitären Krise, als diese Studie durchgeführt wurde, zeigten drei der wichtigsten Clans in El Berde, nördlich von Bakool - die Ogaden, Reer Hassan und Rahanweyn - gegensätzliche Fähigkeiten, externe Unterstützung zu mobilisieren. Zwei der wichtigsten ansässigen Clans - die vielen und dominanten Ogaden und die wenigen, aber gut vernetzte Reer Hassan - konnten aufgrund ihrer historischen Migrationsmuster und der Größe ihrer derzeitigen Diaspora-Bevölkerung Mittel im Ausland aufbringen (RVI September 2018). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf RVI, Rift Valley Institute, Berichte zu Geldüberweisungen, September 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458512/1226_1551782303_remittances-and-vulnerability-in-somalia-by-nisar-majid-rvi-briefing-2018.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442638/1226_1536223371_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-08-2018-deutsch.pdf) Frauen Somalische Männer sind es de facto gewohnt, ihre Macht gegenüber Frauen auszuführen. Somalische Frauen werden tendenziell als "Beute" gesehen. Die Unterdrückung der Frau ist eine generelle Attitüde in Somalia (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Frauen werden in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet. Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Frauen leiden unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung, Politik und Unterbringung. Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden. Die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden. Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen. Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Auch wenn Gewalt gegen Frauen laut Verfassung verboten ist, bleiben häusliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Generell herrscht Straflosigkeit, Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar. Dabei werden Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Außerdem leiden Vergewaltigungsopfer an Stigmatisierung. Meldet eine Person sexuelle Gewalt, dann ist es wahrscheinlicher, dass diese Person wegen Verleumdung verhaftet wird, als dass der eigentliche Täter belangt wird. Zudem untersucht die Polizei Fälle sexueller Gewalt nur zögerlich; manchmal verlangt sie von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. So hat sich aufgrund von Anarchie und Gesetzlosigkeit seit 1991 eine Kultur der Gewalt etabliert, in welcher Männer Frauen ungestraft vergewaltigen können. Es mangelt an staatlicher Autorität, wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe. Werden Vergewaltigungsfälle bekannt, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss, oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen. Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau
Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (BFA 17.09.2019). (Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BFA, Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt zu Somalia 17.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016944/SOMA_LIB_2019_09_17_KE.pdf) Blutrache in Somaliland Blutrache bzw. Blutkompensation des Kollektivs wird in der Bundesrepublik Somalia Diya oder Mag genannt. Diya/Mag (Diya=arabisch; Mag=somalisch) bedeutet Blutkompensation und ist ein Grundprinzip des traditionellen Rechtes Xeer. Dabei muss im Kollektiv Kompensation von einer Diya-Gruppe an eine andere bezahlt werden. Die Diya-Gruppe besteht aus Clans, Sub-Clans oder Sub-Sub-Clans und entspricht sozialen Versicherungsgruppen, die auch für die Sicherheit der eigenen Gruppe zuständig sind. Die Diya-Gruppen müssen in der Lage sein, Vergeltung zu üben und Entschädigungszahlungen zu leisten. Die Diya/Mag-Gruppe ist dementsprechend ein Kollektiv, das Kompensation erhält oder bezahlt. Das Individuum steht nicht im Vordergrund, weshalb bei einem Mordfall erwartet wird, dass die Diya-Gruppe des Mörders der Gruppe des Opfers eine Kompensation bezahlt. Es ist noch heute in der Bundesrepublik Somalia üblich, dass bei einem Mord finanzielle oder materielle Kompensation bezahlt oder die Tat mit Blutrache gesühnt wird.
Lifos
(2013)müssen nur verheiratete Männer Diya bezahlen (SFH 05.10.2017). Ein Jilib besteht aus mehreren (Groß-)Familien, die in der Lage sind, gemeinsam das Blutgeld für eine getötete Person eines anderen Jilib, das als Mag oder Diya bezeichnet wird, zu zahlen. Im somalischen Kulturraum ist es auch heute üblich, Mag zu bezahlen. Das Zahlen und Empfangen von Mag/Diya ist eine der wichtigsten Aufgaben des Jilib. Im Falle der Nicht-Zahlung von Mag/Diya ist mit Konsequenzen - bis hin zur Blutrache - seitens des betroffenen Clans zu rechnen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Der fällige Betrag wird traditionell in Kamelen angegeben, aber in einen Geldbetrag umgerechnet bezahlt. Im engeren Sinn steht Mag für die Kompensationszahlung bei einem Mord - meist ungefähr 100 Kamele.
einer Quelle der Fact-Finding Mission gibt es allerdings auch Regeln, wonach ein Clan einem Täter aus den eigenen Reihen die Zahlung von Mag/Diya verweigern und ihn ausliefern kann - etwa an die Polizei (SEM 31.05.2017). Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte. Es kommt auch vor, dass die Polizei einen Mörder in Schutzhaft nimmt, um ihn vor einem Rachemord zu schützen. Dadurch soll den betroffenen Clans auch die Gelegenheit gegeben werden, Blutgeld zu verhandeln. Dabei gibt es auch im traditionellen Rechtssystem Regeln, wonach ein - schuldiger - Angehöriger ausgeliefert werden kann; wenn ein Clan eine Tat absolut nicht nachvollziehen kann. In diesem Falle wird der Täter der Polizei übergeben (FFM August 2017). Wenn eine Person in Somalia getötet wird, sind Kompensation und/oder "Rachemord" die verbreiteten Folgen. Das besondere an Rachemorden in Somalia ist, dass diese sich nicht nur auf den Töter konzentrieren, sondern seine gesamte nähere männliche Verwandtschaft zum Ziel haben können. Sprich: Ein Mann tötet einen anderen; der Täter flieht; die männlichen Verwandten des Getöteten suchen nach Brüdern oder Cousins des Töters, um sich an einem von ihnen "schadlos" zu halten. Bei erfolgter Rache beginnt der weitere Zyklus der "Gegenrache" - dann wird von den Verwandten des zuletzt Getöteten wieder ein Opfer unter den Verwandten des letzten Töters gesucht. Das Ganze kann sich "hochschaukeln" über Jahre und zu mehreren Dutzend Toten führen. Sicherer Schutz vor Rache ist schwer zu finden. Manche Somalis müssen tatsächlich ins Ausland fliehen, um sich den drohenden Racheaktionen dauerhaft zu entziehen. Bei Rachemord gilt das Prinzip "einer gegen einen" nicht immer. Einzelne Menschenleben werden bewertet und gegeneinander aufgewogen. Der Wert eines Menschen ist beispielsweise abhängig von Geschlecht, sozialer Stellung und Umstand des Todes. Der Tod eines Dorfältesten kostet z.B. mehr Kamele als der Tod eines einfachen Mannes. Rachemord und Kompensation können auch nebeneinander vollzogen werden. Es kann z. B. passieren, dass nach jahrelanger Ratenzahlung von Kamelen dann doch entschieden wird, einen Rachemord zu vollziehen. Kompensationszahlungen werden in der Regel zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). In der somalischen Kultur sind Frauen, Kinder und alte Personen birimageydo (wörtlich: vom Speer verschont) und dürfen im Rahmen eines Rachemordes nicht getötet werden. Es ist schwierig zu sagen, ab welchem Alter eine (männliche) Person als Erwachsener angesehen und damit zu einem möglichen Ziel eines Rachemordes wird. Da die Männer für den Schutz der eigenen Familie verantwortlich sind, lassen sich insbesondere im Süden Situationen beobachten, in denen 12- bis 14-jährige männliche Jugendliche nach dem Tod aller älteren männlichen Familienmitglieder den Haushalt übernehmen. In einem solchen Fall kann es vorkommen, dass auch ein männlicher Minderjähriger zu einem Ziel wird.
Sharia und Xeer gelten Jugendliche mit der Geschlechtsreife als Erwachsene. Clan-Älteste haben über ihre Kommunikationswege die Möglichkeit, flüchtige Täter auch durch Mitglieder eines anderen Clans ergreifen zu lassen.
einer Quelle aus Hargeysa kann auch ein Mord im Ausland in Somaliland gerächt werden. Rachemorde können noch 40 Jahre nach der Tat ausgeführt werden. Es können auch Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Ein Wissenschaftler, der zu Somalia forscht, weist darauf hin, dass der Rachemord kurz nach der Tat oder erst Jahre später durchgeführt wird. Oft werde ein prominentes Mitglied des Clans getötet.
dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach einer schweizerisch-österreichischen Fact-Finding-Mission handelt es sich bei Morden in Hargeysa üblicherweise um Rachemorde.
dem Politologieprofessor Ken Menkhaus
(2016)sind Rachemorde in Somaliland selten, aber sie kommen vor. Der Vorsitzende einer Menschenrechtsorganisation in Somaliland erklärte gegenüber der SFH, dass in Regionen im Osten Somalilands (Sool, Sanaag und Teile von Togdheer), wo der Einfluss der somaliländischen Regierung gering ist, Rachemorde häufiger vorkommen. Gardner und El-Bushra beschreiben das Konzept der Rachemorde (Aano) als geschlechtsspezifische Gewalt unter Männern. Ein Mord in Somaliland kann auf verschiedene Art gesühnt werden. Ein Gericht kann eine Gefängnisstrafe verhängen und der Täter wird aus der Haft entlassen, wenn Diya/Mag bezahlt wird. Die Gruppe des Opfers kann der Gruppe des Täters verzeihen und es muss kein Diya bezahlt werden. Die Clanältesten einigen sich auf die Bezahlung von Diya. Auch wenn die Opfergruppe verzeiht, kann der Täter von den Behörden immer noch strafrechtlich verfolg werden (SFH 05.10.2017). Um Generationen alte Fehden zu beenden, haben zwei rivalisierende Clans in der Sanaag Region, in Somaliland, eine strenge Friedensvereinbarung getroffen. Nach dreiwöchigen Verhandlungen kamen die Sa'ad Yoonis mit den Ba'iidos überein, dass jeder mit dem Tode bestraft wird, der einen tödlichen Vergeltungsschlag oder Blutrache verübt. Die Familie muss den Täter ausliefern und eine Geldstrafe von 100.000 USD zahlen. Beamte aus Somaliland haben die Gespräche begleitet. Der Abgeordnete Ahmed Bahir Mahmood sagte, er hoffe, dass diese strengen Maßnahmen wirken (BAMF 19.03.2018). (Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de SFH, Schweizerische Flüchtlingshilfe Schnellrecherche zu Somaliland, Rachemore an Verwandten, 05.10.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1415797/1788_1508157529_sfh.pdf SEM, Staatssekretariat für Migration, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 19.03.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442603/1226_1536221692_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-03-2018-deutsch.pdf) Sicherheitslage Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 01.10.2019 abgefragt 02.01.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019). Entwicklung von Konfliktvorfällen in der Bundesrepublik Somalia vom Juni 2017 bis Juni 2019: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord 19.12.2019). ad
- b)Somaliland In Somaliland, das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die erneute Verschiebung der Parlamentswahlen auf Ende 2019 wirft allerdings einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet (BAMF 27.05.2019). Am 14.06.2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Sanaag, die zwischen Somaliland und Puntland umstritten ist, kam es am 7. und 8. Juli 2019 zu Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Clan-Milizen in Duud Arraale und El Afweyn, bei denen mindestens 25 Menschen getötet wurden (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). In Togdheer wurden im ersten Halbjahr 2019 15 Vorfälle mit 33 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Burco, Buuhoodle, Qar Goliis, Sheikh (Accord 19.12.2019). In der Region Mudug (Grenze zwischen Puntland und der Übergangsverwaltung des Gliedstaats Galmudug), in den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Gebieten (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) sowie in Teilen der Region Bari (Bossaso, Galghala-Gebirge) muss neben Anschlägen mit Kampfhandlungen gerechnet werden. Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld zwar ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Wooqoyi Galbeed mit den Städten Hargeisa und Berbera). Gefahren, die aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der Terrorgefahr in Somalia resultieren, können jedoch auch für "Somaliland" nicht gänzlich ausgeschlossen werden (AA Reisewarnung unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020). Somaliland hat rund 3,5 Millionen Einwohner und die Stadt Hargeisa dient als Hauptstadt. Die Regierung von Somaliland übt die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums aus. Das Gebiet Borama-Hargeisa-Bera-Burao, zu dem die größten Städte Somalilands gehören, ist relativ sicher (EASO 19.12.2019) (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 01.10.2019, Stand 02.01.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Reisewarnung, unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132 Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 1. Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Sicherheitslage in Puntland und Somaliland, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021356/2019_11_SOMALIA_Query_Security_Situation_Puntland_Somaliland_Q39.pdf) al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017).al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Im November 2018 übernahm al-Schabaab die Verantwortung für einen Anschlag, bei dem Selbstmordattentäter zwei Autobomben in einem Hotel in der Nähe des Hauptquartiers der somalischen Kriminalpolizei in Mogadischu in Brand setzten und dabei mindestens 17 Menschen töteten. Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 km südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). ad
- b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia) Justiz ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Sicherheitsbehörden ad
- a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland haben die Sicherheitsorgane eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft. Auch in Somaliland wurden entgegen der Verfassung nach wie vor Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt und von diesen verurteilt. Im Kalenderjahr 2016 kam es zu 29 dokumentierten solchen Fällen in Hargeisa, aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Verfahren der Militärgerichte waren in der Regel unzureichend, beschränkten das Recht auf Rechtsbeistand und ignorierten die grundlegenden Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Auch die dortigen Sicherheitskräfte entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Korruption/Dokumente In den Jahren 2017 und 2018 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Schari'a") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MMR) hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2018. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 04.03.2019). ad
- a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ratifiziert am 02.10.2018). Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren. Folgende VN-Konventionen und Zusatzprotokolle sind nach wie vor nicht ratifiziert: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1981 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) von 2010 Zusatzprotokoll (CAT-OP) zur Antifolter-Konvention von 2006 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu Kinderhandel/Kinderprostitution/Kinderpornografie (CRC-OP-AC) von 2000 Zweites Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe von 1991 (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert - ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2018 wurden mindestens 29 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr acht Todesurteile vollstreckt (HRPG Reports Jan-Okt 2018). Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sog. "Hochrisikofällen", die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos. Zusätzlicher Fokus auf Somaliland: Nachdem die Todesstrafe nach 9-jährigem Moratorium 2015 wieder eingeführt worden war, kam es auch im Berichtszeitraum zu Hinrichtungen durch staatliche Stellen. Die durch die Verfassung und das Strafgesetzbuch Somalilands erlaubte Todesstrafe wurde im Gesamtjahr 2016 sieben Mal vollstreckt und damit genauso häufig wie im Jahr zuvor. Aktuelle Zahlen liegen bislang nicht vor (AA 04.03.2019). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in Somaliland und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davon 12 in Puntland und 12 im Gebiet der Zentralregierung (AI 12.04.2018). Somalia hat seine Exekutionen halbiert, von 24 im Jahr 2017 auf 13 im Jahr 2018; davon erfolgten 10 in Jubaland und drei im Gebiet der Zentralregierung (AI 10.04.2019). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Schabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Schabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). Berichten zufolge wurden am 14.06.2019 als Vergeltung für die Ermordung eines Polizisten durch al-Schabaab am Rande der Stadt Galkayo (Region Mudug) neun Zivilisten von einer lokalen Miliz getötet. Die Zivilisten, die alle zum Rahanweyn-Klan gehörten, standen im Verdacht, mit al-Schabaab zusammenzuarbeiten (BAMF 17.06.2019). Berichten zufolge hat das somalische Militär drei Mitglieder von al-Schabaab hingerichtet, die wegen eines Angriffs auf das Hotel Nasa-Hablod in der Hauptstadt Mogadischu im Oktober 2017 verurteilt worden waren. Bei dem Angriff wurden 18 Menschen getötet und 47 weitere verletzt (BAMF 15.07.2019). Ein Militärgericht in Mogadischu hat am 02.09.2019 einen Polizisten zum Tode verurteilt. Er wurde am 26.07.2019 in Mogadischu für schuldig befunden, einen Jugendlichen getötet zu haben. Somalische Militärgerichte verhängen und vollstrecken regelmäßig Todesurteile (BAMF 09.09.2019). In der halbautonomen Region Puntland sind am 07.11.2019 fünf mutmaßliche Terroristen öffentlich hingerichtet worden. Demnach waren die Männer im Alter zwischen 19 und 39 Jahren von einem Militärgericht in der Hafenstadt Boassaso für schuldig befunden worden, dutzende Soldaten und Polizisten getötet zu haben. Vier der Hingerichteten sollen der al-Schabaab, der Fünfte dem Islamischen Staat angehört haben (BAMF 11.11.2019). In Somalia wird die Todesstrafe vor allem von Militärgerichten verhängt. Im vergangenen Jahr wurden in Somalia nach Angaben von Amnesty International 13 Menschen hingerichtet, halb so viele wie noch in 2017 (BAMF 11.11.2019). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en International, Death Sentences and Executions 2017, 12.04.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2013151/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.07.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf) Rückkehr Bis 31.08.2019 sind 90369 Flüchtlinge in die Republik Somalia zurückgekehrt. Diese Zahl umfasst 84.558 freiwillige Rückführungen aus Kenia, und 4.414 unterstütze spontane Rückkehrer aus dem Jemen sowie 1.395 Rückkehrer aus anderen Staaten, darunter Dschibuti, Libyen, Sudan Eritrea, Pakistan, Gambia, Angola, Kambodscha und anderen Ländern. Somalische Flüchtlinge aus diesen oder anderen Ländern, die spontan ohne Hilfe des UNHCR zurückkehren, sind wurden mitgezählt (UNHCR 31.08.2019). Mehr als 4.800 somalische Flüchtlinge sind seit 2017 mit Unterstützung von UNHCR aus dem Jemen zurückgekehrt (UNHCR 29.10.2019). Mehr als 5.087 Somalier sind seit 2017 mit Hilfe von UNHCR und IOM aus dem Jemen zurückgekehrt (reliefweb 12.12.2019). ad
- a)Somalia Die Zahl der von westlichen Staaten zurückgeführten somalischen Staatsangehörigen nimmt stetig zu. Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates (IND) eingesetzt. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/der IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Das RMO führt mit den rückgeführten Personen nach deren Ankunft in Mogadischu grundsätzlich ein Interview durch, um deren Identität, Nationalität, Familienbezüge sowie den gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort zu klären. Gegebenenfalls werden eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge der Rückkehrer, sondern die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie mögliche Übergriffe von bewaffneten Gruppen, unter anderem von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen nicht öffentlich kommuniziert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Zu möglichen staatlichen Repressionen gegenüber rückgeführten Somaliern liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige und nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine separaten Rückübernahmeabkommen. Nach Somalia rückgeführte Personen reisen teilweise nach Somaliland weiter, die dortigen de facto Behörden werden aber von der Regierung in Mogadischu nicht über die Hintergründe in Kenntnis gesetzt, sodass eine weitere Betreuung der Rückkehrer durch staatliche Behörden dort unwahrscheinlich erscheint (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Karte zur Verteilung von Personen, die aus Kenia zurückkehren, 31.08.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016561/71395.pdf UNHCR, UN High Commissioner for Refugees, Somalia, Somali refugees return home from Yemen in latest UNHCR-facilitated departure, 29.10.2019, https://www.unhcr.org/news/press/2019/10/5db8299e4/somali-refugees-return-home-yemen-latest-unhcr-facilitated-departure.html reliefweb, UNHCR und IOM, Mehr als 5.000 somalische Flüchtlinge sind seit 2017 freiwillig aus dem Jemen zurückgekehrt, 12.12.2019, https://reliefweb.int/report/yemen/unhcr-and-iom-over-5000-somali-refugees-voluntarily-returned-home-yemen-2017) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit und Glaube (siehe Feststellungen 1.), beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum erstinstanzlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2. Dass weder festgestellt werden kann, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2014 starb noch, dass er verstarb als der Beschwerdeführer erst sechs Jahre alt war; weder festgestellt werden kann, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers bereits Anfang 2014 von Mitgliedern des Clans der Saad Muuse vergewaltigt wurde noch, dass diese Schwester erst im April 2014 vergewaltigt werden hätte sollen, aber rechtzeitig entkommen konnte; weder festgestellt werden kann, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Reaktion schon Anfang 2014 oder erst im April 2014 einen der Vergewaltiger oder einen derjenigen, die eine Vergewaltigung versuchten, ermordete und nach der Flucht vom Clan des Beschwerdeführers, im Einvernehmen mit dem Clan der Saad Muuse, beschlossen wurde, stattdessen den Beschwerdeführer zu töten; auch nicht festgestellt werden kann, dass Clanmitglieder der Saad Muuse danach zwei Mal zum Beschwerdeführer nach Hause in die Baracke kamen um ihn zu töten, er sich aber verstecken konnte, oder beim dritten Mal schon bei ihm zu Hause auf den Beschwerdeführer warteten, er aber weglaufen konnte (siehe Feststellungen 2.), beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft ist. Vorab fiel auf, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 07.08.2014 angab, dass sein Vater im Jahr 2014 verstarb, aber im Lauf des Verfahrens widersprüchlich dazu, dass dieser schon viele Jahre davor, als der Beschwerdeführer erst sechs Jahre alt war sei gestorben sei: "...Vater: XXXX , gestorben 2014..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014)"...Vater: römisch 40 , gestorben 2014..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014) "...AW: [...] mein Vater ist bereits verstorben. [...] AW: Mein Vater ist eines natürlichen Todes verstorben, er war ein älterer Mann. [...] AW: Ja, als ich 6 Jahre alt war starb mein Vater. In der Erstbefragung steht, dass er im Jahr 2014 verstorben ist. Sonst habe ich nichts mehr zu sagen..." (niederschriftliche Befragung am 25.08.2015) Es macht einen großen Unterschied bzw. ist es ein dramatischer und daher einprägsamer Vorfall, wenn in somalischen Familien das Familienoberhaupt stirbt. Deshalb sollte der Beschwerdeführer wissen ob er ein Kind war, oder es erst in dem Jahr passierte, als er seine Heimat verließ, weshalb diesbezüglich jedenfalls gleichbleibende Angaben zu erwarten sind. Selbstverständlich handelt es sich auf den ersten Blick um keinen bedeutenden Widerspruch, aber leider auch nicht um einen Einzelfall, weshalb dieser, in Summe, ebenfalls dazu beiträgt, an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln; siehe dazu nachfolgende Ausführungen. Hatte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 26.08.2015 noch behauptet, dass sein Bruder XXXX bereits Anfang des Jahres 2014 jemanden ermordet habe, gab er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu an, der Mord sei erst im April 2014 passiert:Hatte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Befragung am 26.08.2015 noch behauptet, dass sein Bruder römisch 40 bereits Anfang des Jahres 2014 jemanden ermordet habe, gab er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu an, der Mord sei erst im April 2014 passiert: "...LA: Haben Sie eine Schule besucht? AW: Insgesamt habe ich 12 Jahre die Schule besucht, Grund und Mittelschule und 2 Jahre habe ich eine Höhere Schule besucht und 2 Jahre habe ich noch eine Koranschule besucht. [...] LA: Wann hat Ihr Bruder diesen Mann von der anderen Volksgruppe getötet? AW: Anfang 2014..." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2015) "...R: Wann war die Ermordung durch Ihren Bruder? P: Im April 2014, da habe ich das Land verlassen. Ich bin aber nicht am selben Tag ausgereist, sondern war noch drei bis vier Wochen zu Hause..." (Verhandlungsschrift Seite 09) Da es sich immerhin um das fluchtauslösende Ereignis des Beschwerdeführers handelt und dieser angegeben hat, bis zu diesem Vorfall nicht weniger als zwölf Jahre lang zur Schule gegangen zu sein bzw. nach der Mittelschule auch noch ein Höhere Schule besucht hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dazu gleichbleibende Angaben machen hätte können, wenn dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, dass er aus mittelmäßigen, wirtschaftlichen Verhältnissen stammt, zwölf Jahre lang zu Schule gehen konnte (was für die Bundesrepublik Somalia ungewöhnlich lange ist), nie arbeiten musste (nur wohlhabende Mehrheitsclans können es sich leisten, dass ihre Kinder nicht arbeiten müssen) und es sich die Familie leisten konnte für seine Reise nach Österreich 6.000.- Dollar zu bezahlen. Andererseits aber gab er an, nur in einer Baracke gelebt zu haben. Nicht nur, dass auch diese Angaben nicht zusammenpassen, erscheint es auch nicht realistisch, dass er sich vor Clanmitgliedern, die ihn töten wollten, zu Hause in der Baracke verstecken konnte: "...LA: Haben Sie in XXXX in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt?"...LA: Haben Sie in römisch 40 in einem Haus oder in einer Wohnung gelebt? AW: In einer Baracke. [...] Meine Mutter erfuhr von dieser Entscheidung. Ich wurde von der anderen Volksgruppe zu Hause aufgesucht und sagten zu meiner Mutter, dass sie mich rausbringen sollte. Insgesamt drei Mal waren sie bei mir zu Hause und wollten mich haben. 2 Mal war ich zu Hause, konnte mich aber verstecken. Beim dritten Mal kam ich nach Hause, als sie da waren, aber ich konnte dann weglaufen..." (niederschriftliche Befragung am 25.08.2015) "...P: Ja, ich hatte in dieser Zeit Probleme. Man hat mehrmals versucht mich in dieser Zeit zu töten. Insgesamt gab es drei Mordanschläge auf mich..." (Verhandlungsschrift Seite 09) Dazu kommt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, dass sein Bruder wegen der Vergewaltigung einer Schwester einen der Vergewaltiger ermordet haben soll, einfach nicht zu den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Somalia passt bzw. nicht zu der leider marginalisierten Bedeutung der somalischen Frau innerhalb der dortigen Gesellschaft: "...R: Können Sie beweisen, dass Ihr Bruder jemanden ermordet hat? P: Nein, aber deswegen bin ich ausgereist. [...] R: Wissen Sie wie die Kompensationszahlung in der Bundesrepublik Somalia heißt? Anm: Die Frage muss zweimal erklärt werden.Anmerkung, Die Frage muss zweimal erklärt werden. P: Mag. R: Ja, Mag oder Diya. Wurde wegen dieser Vergewaltigung etwas von den Clanältesten bezüglich Kompensationszahlung vereinbart? P: Ja die beiden Familien saßen zusammen aber die Familie des Ermordeten wollten kein Mag sondern dessen Tod. R: Warum konnte Ihr Bruder Mahamed keine Kompensationszahlung (Mag/Diya) bzgl. seiner Schwester hinnehmen, sondern hat einen Mord begangen? P: Das weiß ich nicht. R: Meines Wissens nach, haben Frauen in der Bundesrepublik Somalia nicht den gleichen Stellenwert wie Männer. Ein Länderexperte hat uns erzählt, dass wenn ein Mann ermordet wird sich die Clanältesten - bei einer versuchten vergewaltigten Frau vielleicht nicht einmal die Clanältesten, sondern deren männliche Verwandte - in Verhandlungen einen Preis als Kompensation aushandeln. Oft wird in Form von Kamelen bezahlt. Aber da Frauen in der somalischen Gesellschaft nicht so viel wert sind wie Männer z.B. nur 10 Ziegen für eine Vergewaltigung; wobei 09 Ziegen die männlichen Verwandten bzw. das männliche Familienoberhaupt der Vergewaltigten Frau bekommt, also z. B. der Vater, oder wenn es diesen nicht mehr gibt, der älteste Bruder und die vergewaltigte Frau nur 01 Ziege, obwohl sie eigentlich das Opfer ist. P: Ja. R: Ich verstehe immer noch nicht, warum Ihr Bruder XXXX wegen Ihrer Schwester einen Mord begehen sollte. Ein Länderexperte hat uns erzählt, dass von den Clanältesten oder bei Frauen die männlichen Verwandte ausgehandelt wird, wie eine Strafe sein sollte. Dabei wird das Opfer "bewertet" d.h. wenn z.B. ein Clanältester ermordet wird, ist der Preis ein anderer, als wenn ein einfaches Clanmitglied oder eine Frau ermordet wird. Hätte laut diesen Bräuchen Ihr Bruder nicht z. B. eine Frau des anderen Clans vergewaltigen oder zumindest versuchen, töten müssen und nicht einen Mann?R: Ich verstehe immer noch nicht, warum Ihr Bruder römisch 40 wegen Ihrer Schwester einen Mord begehen sollte. Ein Länderexperte hat uns erzählt, dass von den Clanältesten oder bei Frauen die männlichen Verwandte ausgehandelt wird, wie eine Strafe sein sollte. Dabei wird das Opfer "bewertet" d.h. wenn z.B. ein Clanältester ermordet wird, ist der Preis ein anderer, als wenn ein einfaches Clanmitglied oder eine Frau ermordet wird. Hätte laut diesen Bräuchen Ihr Bruder nicht z. B. eine Frau des anderen Clans vergewaltigen oder zumindest versuchen, töten müssen und nicht einen Mann? P: Ich weiß nur, mein Bruder XXXX hat den Mann getötet, weil er meine Schwester vergewaltigen wollte. Vielleicht hat er diese Entscheidung spontan getroffen..." (Verhandlungsschrift Seiten 08 bis 10)P: Ich weiß nur, mein Bruder römisch 40 hat den Mann getötet, weil er meine Schwester vergewaltigen wollte. Vielleicht hat er diese Entscheidung spontan getroffen..." (Verhandlungsschrift Seiten 08 bis 10) Wie aus den Länderfeststellungen zusammengefasst hervorgeht (siehe Feststellungen 3. Frauen), werden somalische Frauen leider tendenziell als "Beute" gesehen und sind in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet. Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Auch die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden, Frauen werden tendenziell benachteiligt. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Generell herrscht Straflosigkeit, Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar, wobei Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt werden, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Vergewaltigungsopfer leiden an Stigmatisierung und Männer können in dieser Kultur Frauen ungestraft vergewaltigen. Wenn überhaupt Vergewaltigungsfälle bekannt werde, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss, oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen. Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau
Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft. Rachemorde in Somaliland sind selten, aber sie kommen vor, wobei in Regionen im Osten Somalilands (Sool, Sanaag und Teile von Togdheer), wo der Einfluss der somaliländischen Regierung gering ist, Rachemorde häufiger vorkommen XXXX . Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behauptung, der Bruder des Beschwerdeführers habe wegen der Vergewaltigung einer Schwester, einen namentlich nicht bekannten Vergewaltiger ermordet, zwar theoretisch denkmöglich ist, aber einfach nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Somalia passt, da eine Vergewaltigung üblicherweise ungesühnt bleibt, und wenn überhaupt nur selten zu einer sehr geringen Kompensationszahlung - vor allem wenn man sich vor Augen hält, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Kompensationszahlungen bei Männermorden ungefähr 100 Kamele betragen (siehe Feststellungen
- Blutrache in Somaliland) - führt oder zur Ehe.Wie aus den Länderfeststellungen zusammengefasst hervorgeht (siehe Feststellungen
- Frauen), werden somalische Frauen leider tendenziell als "Beute" gesehen und sind in der somalischen Gesellschaft, in der Politik und in den Rechtssystemen systematisch Männern untergeordnet. Sie genießen nicht die gleichen Rechte wie Männer und werden systematisch benachteiligt. Auch die Scharia wird ausschließlich von Männern angewendet, die oftmals zugunsten von Männern entscheiden, Frauen werden tendenziell benachteiligt. Es gibt de facto keinen Rechtsschutz gegen Vergewaltigung. Generell herrscht Straflosigkeit, Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind rar, wobei Vergewaltigungen ohnehin nur selten der formellen Justiz zugeführt werden, denn sexuelle Gewalt ist ein Tabu-Thema, weswegen viele Opfer nicht darüber sprechen. Vergewaltigungsopfer leiden an Stigmatisierung und Männer können in dieser Kultur Frauen ungestraft vergewaltigen. Wenn überhaupt Vergewaltigungsfälle bekannt werde, dann greifen Clanälteste auf Xeer zurück; d.h., dass der Täter Kompensation bezahlen muss, oder dass das Opfer gezwungen wird, den Täter zu ehelichen. Das patriarchalische Clansystem und Xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau
Xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft. Rachemorde in Somaliland sind selten, aber sie kommen vor, wobei in Regionen im Osten Somalilands (Sool, Sanaag und Teile von Togdheer), wo der Einfluss der somaliländischen Regierung gering ist, Rachemorde häufiger vorkommen römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Behauptung, der Bruder des Beschwerdeführers habe wegen der Vergewaltigung einer Schwester, einen namentlich nicht bekannten Vergewaltiger ermordet, zwar theoretisch denkmöglich ist, aber einfach nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik Somalia passt, da eine Vergewaltigung üblicherweise ungesühnt bleibt, und wenn überhaupt nur selten zu einer sehr geringen Kompensationszahlung - vor allem wenn man sich vor Augen hält, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Kompensationszahlungen bei Männermorden ungefähr 100 Kamele betragen (siehe Feststellungen
- Blutrache in Somaliland) - führt oder zur Ehe. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren angab bzw. auch in der Beschwerde steht, dass einer seiner Brüder einen Mann tötete, weil dieser seiner Schwestern vergewaltigte, in der Beschwerdeverhandlung aber widersprüchlich dazu wiederholt behauptete wurde, dass die Schwester nicht vergewaltigt wurde: "...Mein Bruder XXXX hat einen Somalia getötet, welcher meine Schwester XXXX vergewaltigt hat..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014)"...Mein Bruder römisch 40 hat einen Somalia getötet, welcher meine Schwester römisch 40 vergewaltigt hat..." (niederschriftliche Befragung am 07.08.2014) "...Das Opfer hat meine Schwester XXXX in eine Falle gelockt und dann wurde sie von Männern vergewaltigt..." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2015)"...Das Opfer hat meine Schwester römisch 40 in eine Falle gelockt und dann wurde sie von Männern vergewaltigt..." (niederschriftliche Befragung am 26.08.2015) "...Nachdem die Schwester - XXXX - des Beschwerdeführers, vergewaltigt wurde..." (Beschwerde Seite 08)"...Nachdem die Schwester - römisch 40 - des Beschwerdeführers, vergewaltigt wurde..." (Beschwerde Seite 08) "...R: Welche Schwester wurde wann von wem vergewaltigt? P: Sie heißt XXXX . Sie wurde nie vergewaltigt, man hat nur versucht zu vergewaltigen und zwar hat der Ermordete mit seinen Freunden das versucht. Es ist ihnen aber nicht gelungen.P: Sie heißt römisch 40 . Sie wurde nie vergewaltigt, man hat nur versucht zu vergewaltigen und zwar hat der Ermordete mit seinen Freunden das versucht. Es ist ihnen aber nicht gelungen. [...] Der Vergewaltigungsversuch war in der XXXX , die Schwester hat meinem Bruder das alles erzählt und dass sie noch rechtzeitig entkommen konnte. Wie ihr das gelungen ist, weiß ich nicht. Der Bruder heißt XXXXDer Vergewaltigungsversuch war in der römisch 40 , die Schwester hat meinem Bruder das alles erzählt und dass sie noch rechtzeitig entkommen konnte. Wie ihr das gelungen ist, weiß ich nicht. Der Bruder heißt römisch 40 [...] R: Wieviel Zeit ist zwischen der versuchten Vergewaltigung und der Erzählung der Schwester, ihrem Bruder XXXX , vergangen?R: Wieviel Zeit ist zwischen der versuchten Vergewaltigung und der Erzählung der Schwester, ihrem Bruder römisch 40 , vergangen? P: Das weiß ich nicht, ich habe das vergessen. [...] P: Meine Mutter erzählte mich, dass eine Gruppe meine Schwester vergewaltigen wollte. Das war noch am selben Tag als ich es erfahren habe, also muss es in der Früh gewesen sein. Mein Bruder XXXX war nicht mehr zu Hause, er hat es auch nicht zu Hause erfahren, sondern hatte bereits in der Stadt davon gehört.P: Meine Mutter erzählte mich, dass eine Gruppe meine Schwester vergewaltigen wollte. Das war noch am selben Tag als ich es erfahren habe, also muss es in der Früh gewesen sein. Mein Bruder römisch 40 war nicht mehr zu Hause, er hat es auch nicht zu Hause erfahren, sondern hatte bereits in der Stadt davon gehört. [...] R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie widersprüchlich dazu in der Befragung am 27.08.2014 und am 28.08.2015 angegeben haben, dass Ihre Schwester vergewaltigt wurde? Heute behaupten Sie, es kam zu keiner Vergewaltigung. P: Ich hatte mehrere Befragungen und habe immer gesagt, dass sie nicht vergewaltigt wurde, sondern, dass man es nur versucht hat..." (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 09) Bei den beiden niederschriftlichen Befragungen am 27.08.2014 und 28.08.2015 waren unterschiedliche Dolmetscher der Muttersprache des Beschwerdeführers anwesend, die Niederschriften wurden vor Unterfertigung jeweils rückübersetzt und es gab keine Kommunikationsprobleme. Da der behauptete, dramatische und damit einprägsame Vorfall mit der Schwester der Grund für einen Rachemord eines Bruders und die spätere Flucht des Beschwerdeführers gewesen sein soll, geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der widersprüchlichen Darstellung davon aus, dass der Beschwerdeführer eine frei erfundene Geschichte präsentiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund der Widersprüche und Ungereimtheiten in Verbindung mit den Länderfeststellungen davon aus, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubhaft ist und die behaupteten Ausreisegründe erfunden hat. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Gründe, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, gleichbleibend und glaubhaft darzustellen. Der Beschwerdeführer behauptet in Äthiopien geboren zu sein und dem Clan der Ogaden anzugehören. Aus den Länderfeststellungen geht zusammengefasst hervor (siehe
- Feststellungen Darood/Darod und Ogaden/Ogadeni), dass der Clan der Ogaden zu den Darood gehört. Die Ogaden sind kein Minderheiten- sondern ein Mehrheitsclan und der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, aber auch in beiden Jubba-Regionen sehr einflussreich. Generell ist es unwahrscheinlich, dass eine Person, die der Mehrheitsclanfamilie der Darood angehört, oder einem zugehörigen Subclan (wie den Ogaden), eine begründete Angst vor Verfolgung ausschließlich auf der Grundlage der Clanzugehörigkeit glaubhaft machen kann; wobei jedoch jeder Fall anhand der individuellen Fakten geprüft werden muss. Das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen ist, wie weiter oben ausgeführt, erfunden. Es ist auf Grund der Länderfeststellungen weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ogaden vor seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia verfolgt wurde, noch, dass er nach seiner Rückkehr in der Bundesrepublik Somalia deswegen verfolgt werden wird. Der Beschwerdeführer behauptet in XXXX Somaliland gelebt zu haben. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist, ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Mangels anderen Behauptungen des Beschwerdeführers oder Nachweis der Unwahrheit der Behauptung zum Wohnort - dieses Vorbringen dem Verfahren zugrunde zu legen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, XXXX Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) im Frühling 2019 verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq kam (siehe Feststellungen
- Sicherheitslage). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht von dort zu stammen, sondern soll in XXXX und nicht in der Region Togdheer gelebt haben. Auch von den Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug könnte der Beschwerdeführer somit nicht betroffen sein. Das Gleiche gilt bezüglich des Umstands, dass Sicherheitskräfte am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der Region Sanaag aufeinanderstießen und es am 14.06.2019,
- und 08.07.2019 sowie 10.07.2019 in der Region Sanaag zu Auseinandersetzungen kam. Es sind jedenfalls auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach XXXX , in Somaliland einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein sollte.Der Beschwerdeführer behauptet in römisch 40 Somaliland gelebt zu haben. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist, ist
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Mangels anderen Behauptungen des Beschwerdeführers oder Nachweis der Unwahrheit der Behauptung zum Wohnort - dieses Vorbringen dem Verfahren zugrunde zu legen. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht, römisch 40 Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) im Frühling 2019 verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq kam (siehe Feststellungen
- Sicherheitslage). Der Beschwerdeführer behauptet aber nicht von dort zu stammen, sondern soll in römisch 40 und nicht in der Region Togdheer gelebt haben. Auch von den Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug könnte der Beschwerdeführer somit nicht betroffen sein. Das Gleiche gilt bezüglich des Umstands, dass Sicherheitskräfte am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der Region Sanaag aufeinanderstießen und es am 14.06.2019,
- und 08.07.2019 sowie 10.07.2019 in der Region Sanaag zu Auseinandersetzungen kam. Es sind jedenfalls auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach römisch 40 , in Somaliland einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein sollte.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt einen Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia bzw. Somaliland.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen BescheidesZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides Im angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Im angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desGemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Somaliland verlassen haben soll, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), nicht glaubhaft sind, ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für den Beschwerdeführer anzunehmen. Der Beschwerdeführer konnte, aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen, keine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, sodass sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erübrigt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt (siehe Beweiswürdigung 2.), dass sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W215.2124989.1.00