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{'item': 'W257 2171620-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlW257 2171620-1 SpruchW257 2171623-1/22E W257 2171622-1/16E W257 2171620-1/16E W257 2171619-1/16EW257 2171619-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährigen vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch „MigrantInnenverein St. Marx“, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.09.2019 zu Recht:A)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von , 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Minderjährigen vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, alle vertreten durch „MigrantInnenverein St. Marx“, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 25.09.2019 zu Recht:, A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.01.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 werden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.01.2021 erteilt. B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam mit den weiteren Verwandten, insgesamt bestehend aus ● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF1“), Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , Vater zu BF3 u. BF4, Bruder zu BF1/A, BF2/A und BF3/A; XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF1“), Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , Vater zu BF3 u. BF4, Bruder zu BF1/A, BF2/A und BF3/A; ● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF2“), Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , Mutter zu BF3 und BF4;  XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF2“), Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , Mutter zu BF3 und BF4; ● XXXX , geboren am XXXX (hier abgekürzt als: „BF3“), Verfahrenszahl W257 XXXX IFA- Zahl: XXXX , mj. Sohn der BF1 und BF2;  XXXX , geboren am römisch 40 (hier abgekürzt als: „BF3“), Verfahrenszahl W257 römisch 40 IFA- Zahl: römisch 40 , mj. Sohn der BF1 und BF2; ● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF4“), Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , mj. Sohn der BF1 und BF2, in Österreich nachgeboren; XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF4“), Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , mj. Sohn der BF1 und BF2, in Österreich nachgeboren; sowie● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF1/A“) , Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , Bruder zu BF1, BF2/A und BF3/A;sowie,  XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF1/A“) , Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , Bruder zu BF1, BF2/A und BF3/A; ● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF2/A“) Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , gegenständlicher BF;  XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF2/A“) Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , gegenständlicher BF; ● XXXX , geboren am XXXX , (hier abgekürzt als: „BF3/A“), Verfahrenszahl W257 XXXX , IFA- Zahl: XXXX , Bruder zu BF1, BF1/A und BF2/A XXXX , geboren am römisch 40 , (hier abgekürzt als: „BF3/A“), Verfahrenszahl W257 römisch 40 , IFA- Zahl: römisch 40 , Bruder zu BF1, BF1/A und BF2/A an einem unbestimmten Zeitpunkt in das Österreich Bundesgebiet ein und stellte bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF2 vertritt minderjährigen leiblichen Kinder BF3 und BF
  3. 1.
  4. Alle volljährigen BF brachten getrennt voneinander und übereinstimmend vor, dass sie aus dem Iran geflohen seien. Sie würden der Volksgruppe der Qeselbash bzw der Tadschiken angehören und seien Moslems in sunnitischer Glaubensausrichtung. Sie seien wegen der Unsicherheit vor ca 6 Monaten von der Ortschaft in der Nähe von Kabul namens XXXX in Afghanistan legal mit dem Flugzeug in den Iran geflohen und anschließend seien sie nach Europa geflüchtet. Sie hätten für die Einreise in den Iran alle ein dreimonatiges Visum erhalten. Es würden jeden Tag in Afghanistan Bombenanschläge verübt und dabei unschuldige Menschen getötet werden. BF2/A und BF/3A gaben an, dass sein Bruder BF1/A vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei. BF1 meinte vor ca 4 bis 5 Jahren. BF1 meinte, dass sie keine finanziellen Probleme gehabt hätten. 1.
  5. Alle volljährigen BF brachten getrennt voneinander und übereinstimmend vor, dass sie aus dem Iran geflohen seien. Sie würden der Volksgruppe der Qeselbash bzw der Tadschiken angehören und seien Moslems in sunnitischer Glaubensausrichtung. Sie seien wegen der Unsicherheit vor ca 6 Monaten von der Ortschaft in der Nähe von Kabul namens römisch 40 in Afghanistan legal mit dem Flugzeug in den Iran geflohen und anschließend seien sie nach Europa geflüchtet. Sie hätten für die Einreise in den Iran alle ein dreimonatiges Visum erhalten. Es würden jeden Tag in Afghanistan Bombenanschläge verübt und dabei unschuldige Menschen getötet werden. BF2/A und BF/3A gaben an, dass sein Bruder BF1/A vor ca. eineinhalb bis zwei Jahren bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei. BF1 meinte vor ca 4 bis 5 Jahren. BF1 meinte, dass sie keine finanziellen Probleme gehabt hätten. BF2/A und BF/3A wäre 12 Jahre in Kabul zur Schule gegangen und wäre im Iran zuletzt Verkäufer gewesen. BF1 wäre nur 6 Monate zur Schule gegangen. Alle volljährigen BF gaben an, dass sich der Vater, die Mutter, eine Schwester und ein Bruder in Kabul befinden würden. 1.
  6. Am 12.10.2017 erfolgte die Einvernahme vor der Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“). Dabei wurde übereinstimmend folgendes Fluchtvorbringen von den BF (getrennt voneinander befragt), vorgetragen: Der Vater wäre der älteste Sohn der Familie gewesen und hätte er von seinen Vorfahren Grundstücke im Ausmaß von 30 Jirib (Anm.: eine Grundstücksgröße) vererbt bekommen. Sein Vater hätte davon jeden seiner Brüder 5 Jirib weitergegeben. Zu dieser Zeit hätten die Taliban regiert. Der Bruder des Vaters namens XXXX hätte Geld gebraucht und hätte seinen Anteil dem Vater verkauft. Später, als die Regierung der Taliban beendet gewesen wäre, hätte der Onkel wieder versucht an das zuvor verkaufte Grundstück zu gelangen. Mittlerweile wären allerdings die Grundstückspreise gestiegen, weswegen der Vater den aktuellen – und nicht den damaligen - Grundstückspreis von seinem Bruder verlangt hätte. Dieser jedoch hätte verlangt, dass er das Grundstück zu den damaligen Preisen zurückkaufen könne. Dies wäre der Grund für den Streit zwischen dem Vater des BF1, BF/1A bis BF/3A gewesen. Der Onkel wäre öfters zu Ihnen gekommen und hätte sie bedroht. Der Onkel wurde bei der Einvernahme noch nicht als „mächtig“ oder der „Mafia“ zugehörend geschildert. Der Vater wäre der älteste Sohn der Familie gewesen und hätte er von seinen Vorfahren Grundstücke im Ausmaß von 30 Jirib Anmerkung, eine Grundstücksgröße) vererbt bekommen. Sein Vater hätte davon jeden seiner Brüder 5 Jirib weitergegeben. Zu dieser Zeit hätten die Taliban regiert. Der Bruder des Vaters namens römisch 40 hätte Geld gebraucht und hätte seinen Anteil dem Vater verkauft. Später, als die Regierung der Taliban beendet gewesen wäre, hätte der Onkel wieder versucht an das zuvor verkaufte Grundstück zu gelangen. Mittlerweile wären allerdings die Grundstückspreise gestiegen, weswegen der Vater den aktuellen – und nicht den damaligen - Grundstückspreis von seinem Bruder verlangt hätte. Dieser jedoch hätte verlangt, dass er das Grundstück zu den damaligen Preisen zurückkaufen könne. Dies wäre der Grund für den Streit zwischen dem Vater des BF1, BF/1A bis BF/3A gewesen. Der Onkel wäre öfters zu Ihnen gekommen und hätte sie bedroht. Der Onkel wurde bei der Einvernahme noch nicht als „mächtig“ oder der „Mafia“ zugehörend geschildert. Eines Tages, ca. 6 Monate nach der Hochzeit seines Bruders, wäre der Bruder BF1 blutig nach Hause gekommen. Es hätte sich herausgestellt, dass ein Sohn des Onkels, ihn mit dem Messer verletzt hätte. Sie wären auch wegen dem Onkel bei der Polizei gewesen, doch die Polizei hätte nichts gemacht. Deswegen hätte sein Vater entschieden BF1 mit seiner Frau in den Iran gehen solle. Diese Streitigkeiten hätte sich auf die ganze Familie ausgedehnt, weswegen alle wegen diesen Fluchtgrund geflohen seien. Außer dem Vorfall mit BF1 wäre kein BF in Afghanistan persönlich belangt bzw bedroht worden. Zwei bis drei Monate vor der Ausreise in den Iran wäre ein weiterer Bruder, nämlich BF1/A, durch einen Bombenanschlag verletzt worden. Sie könne nicht nach Afghanistan zurück und ein eigenes Leben aufbauen, weil die Cousins schon auf ihnen warten würden und ihr Blut haben wolle. Aus dem Iran wäre er geflohen, weil er Angst gehabt hätte, dass er in den syrischen Krieg geschickt werden hätte können. In der Zeit, als er sich im Iran befunden hätte, wäre auch sein BF1 zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden und wäre aber wieder in den Iran eingereist. BF2 wiederholte die Angaben des BF
  7. Sie brachte keinen eigenen Fluchtgrund vor, ebengleiches galt für die von Ihr vertretenen Kindern. Die Brüder hätten alle für den Iran ein Visum bekommen und seien alle mit dem Flugzeug in den Iran gereist. BF1 befand sich bereits im Iran, als die anderen Brüder 2015 nachreisten. Sie befanden sich danach noch 10 Monate im Iran, arbeiteten auf Baustellen und als Verkäufer, als sie schließlich von dort über die Türkei nach Österreich geflüchtet wären. Österreich sei das Zielland gewesen, weil hier bereits zwei Verwandte leben würden. 1.
  8. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheiden, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status eines Asylberechtigten, ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Spruchpunkt wurde in ihrer Sprache übersetzt. 1.
  9. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheiden, wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status eines Asylberechtigten, ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Spruchpunkt wurde in ihrer Sprache übersetzt. 1.
  10. Der Asylstatus wurde den BF deswegen nicht zuerkannt, weil die BF keine glaubhafte Verfolgungshandlung, vorgebracht hätte. Der subsidiäre Schutz wurde ihnen nicht zuerkannt, weil keine Gefahr im Falle der Rückkehr nach Kabul erkannt worden wäre. Die Behörde hätte bei BF2 keine westliche Orientierung feststellen können. 1.
  11. Die BF erhoben dagegen fristgerecht Beschwerden im vollem Umfang, vertreten durch die Diakonie als Mitglied der ARGE Rechtsberatung. Die Beschwerden bemängelten die unrichtige Tatsachenfeststellung und die daraus falschen abgeleiteten rechtlichen Schlussfolgerungen. Auch hier wurde der Onkel noch nicht als „mächtig“ oder „der Mafia zugehörend“ geschildert. 1.
  12. Die gegenständlichen Beschwerden und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz „BVwG“) am 28.09.2017 vom BFA vorgelegt. 1.
  13. Am 26.09.2019 langt eine Stellungnahme der Rechtsvertreterin ein. Darin wird – wie auch in der Beschwerde – vorgebracht, dass die BF2 westlich orientiert sei und Frauen mit einer westlichen Orientierung in Afghanistan verfolgt werden würden. Zudem wird auf die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2019 verwiesen und die darin genannten Risikopersonen exemplarisch aufgezählt. Kabul käme generell als innerstattliche Fluchtalternative nicht mehr in Frage. Zudem hätte der VfGH unter E3870/2018 ebenso entschieden, dass Kabul nicht mehr sicher sei. Herat und Mazar-e Sahrif wären auch unsicherer geworden. In beiden Städten käme es entsprechend Berichten zu einer Unterversorgung der Zivilbevölkerung. Laut dem Bericht von Frau Stahlmann würden junge Männer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sein und diese würden konstant ausgenutzt werden. Die BF würden einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, weil sie einer Blutrache ausgesetzt seien. 1.
  14. Am 16.07.2019 langte hinsichtlich BF1 ein Fristsetzungsantrag ein, welcher am 25.09.2019 zurückgezogen wurde. Der VwGH beschoss in der Folge unter Fr 2019/19/0041-4, dass das Verfahren hinsichtlich des Fristsetzungsantrages eingestellt wird. 1.
  15. Am 22.07.2019 wurden die Verfahrensparteien zur einer Verhandlung am 25.09.2019 eingeladen. 1.
  16. Ihnen wurden folgender Länderberichte zur Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 übermittelt: „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019“, sowie die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.
  17. Es langte von keiner der Verfahrensparteien eine Stellungnahme ein. Zwischenzeitlich erschien eine neue Fassung dieses Länderinformationsblattes, weswegen den Parteien am 18.12.2019 die Fassung „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019“, zum Parteiengehör zugesandt wurde. Eine Stellungnahme langte von keiner der Verfahrensparteien ein. 1.
  18. Alle volljährigen BF stützten sich im Grunde auf das Fluchtvorbringen mit den Grundstücksverkäufen bzw dem Onkel (sh dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Vor dem Gericht wurde der Onkel einhellig als „sehr mächtig“ bezeichnet. Teilweise wurde er mit „der Maifa“ in Verbindung gebracht. Darüberhinausgehend die folgenden Vorbringen: 1.
  19. Die zusammengefasste Aussage von BF1 vor dem BVwG am 25.09.2019: Im Kern widerholte er die Aussagen wie vor der Behörde. Ergänzend dazu wurde folgendes zusammengefasst ausgeführt: Die Familie würde sich bereits seit ca einem Jahr nicht mehr in Afghanistan befinden und bereits im Iran wohnen. Er hätte fünf Brüder und zwei Schwestern. Zwei der Brüder würden sich im Iran befinden, die restlichen seien in Österreich. Neben der Erläuterung seiner Verwandtschaft gab er an, dass er 2 ½ Jahre in Afghanistan gelebt hätte. Er hätte in Afghanistan als Schneider und als Taxifahrer mit dem eigenen Fahrzeug gearbeitet wäre 2013 zum ersten Mal in den Iran gereist. Von dort wäre er, weil die Lage gefährlich gewesen sei, einmal freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Einmal sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Als er das letzte Mal – im Jahr 2015 - von Afghanistan in den Iran reiste, nahm er drei seiner Brüder mit. Einer konnte legal ausreisen, die beiden anderen mittels einen Schlepper. Hier gab der BF erstmals an, dass sein Onkel „einflussreich“ gewesen sei (Seite 13 der gerichtlichen Niederschrift). Der Onkel wäre mächtig und skrupellos gewesen. Der Angriff auf seine Person sei im Jahr 2012 gewesen, ca 2 Wochen nach seiner Hochzeit (Seite 15). Seine Brüder konnten dazumals nicht gleich mit ihm ausreisen, weil sie noch klein gewesen wären und nicht angegriffen worden seien. Es sei nur er angegriffen worden. Erst als die Brüder älter wurden, meinte der Vater, dass nun auch seine Brüder ausreisen sollten. Seine Brüder hätten keine Auseinandersetzungen mit dem Onkel gehabt. 1.
  20. Die zusammengefasste Aussage von BF2 vor dem BVwG am 25.09.2019: Sie sei in Herat, Afghanistan, geboren und aufgewachsen. Sie hätte 10 Jahre die Schule besucht, allerdings nicht abgeschlossen. Ihre Eltern würden sich derzeit in der Türkei befinden. Sie hätte keinen Beruf ausgeübt. Sie hätte in Afghanistan als Frau keinerlei Rechte besessen und hätte erst hier erfahren, dass es anders sein kann. Sie würde hier in Österreich die Freiheit sehr genießen. 1.
  21. Die zusammengefasste Aussage von BF/1A vor dem BVwG am 25.09.2019: Er sei gesund und sei mit seinen Brüdern vom Iran nach Österreich geflohen. Sie hätten in Afghanistan keine finanziellen Probleme gehabt, sondern sie hätten Probleme wegen der Sicherheit. Man würde sie innerhalb von zwei Monaten umbringen. Er und seine Brüder würden in Afghanistan Arbeit finden, das wäre kein Problem. Sie seien wegen den Grundstücksstreitigkeiten, welche der Vater mit seinem mächtigen Bruder hatte, geflohen. 1.
  22. Die zusammengefasste Aussage von BF/2A vor dem BVwG am 20.11.2019: Er sei nicht gesund und würde an Atembeschwerden leiden. Er hätte 160 Tabletten bekommen. In Kabul hätte er 11 ½ Jahre die Schule besucht und sonst hätte er nichts gearbeitet. Im Iran wäre er Straßenverkäufer gewesen, sowie hätte er auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Alle seine Verwandten würden noch in Afghanistan leben. Er hätte zu ihnen, jedoch keinen Kontakt mehr. In Ergänzung zu der bisherigen Darstellung bringt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel eine mächtige Person gewesen sei. Der Onkel wäre bei der „Mafia“ gewesen und hätte der Taliban Gruppierungen namens Hekmatyar angehört. Er wäre immer mit zwei Bodyguards unterwegs gewesen und hätte Waffen bei sich getragen. Seine Tätigkeit könne er nicht genau sagen, weil sehr vieles „hinter dem Vorhang“ passieren sei. Auf der Frage, ob einmal persönlich bedroht wurde, brachte er – entgegen der bisherigen Darstellung - vor, dass er sehr wohl persönlich bedroht worden sei. Auf Nachfrage des Richters, wie konkret die Bedrohung stattgefunden habe, vermeinte er: „Er hat uns mit dem Tode bedroht. Er ist immer wieder gekommen und sagte zu meinem Vater. „Ich werde deine Söhne umbringen.“ Wir waren der wunde Punkt meines Vaters, das hatte herausgefunden, er wollte uns alle vernichten. Deshalb hat man Vater uns nach den Ereignissen nach und nach weggeschickt.“ Er wiederholte auch die Messerattacke an seinem Bruder XXXX (BF1), welcher in weiterer Folge von seinem Vater in den Iran geschickt worden sei. Auf die Frage, wie oft der Onkel gekommen sei und ihm bedroht hätte, meinte er, dass er immer wieder gekommen sei. Auf die Frage, wie oft er in der Woche gekommen sei, vermeinte er, dass er 3 bis 4 Mal in der Woche gekommen sei und sie mit dem Tode gedroht hätte. Dies hätte ab dem Zeitpunkt der „Karsai Regierung“ stattgefunden. Seitens des Richters wurde ihm vorgehalten, dass diese Regierung seit 2004 bestehe und 2014 beendet worden sei. Nachgefragt, ob in diesem Zeitraum der Onkel jedes Woche 3 bis 4 Mal gekommen sei und sie mit dem Tode bedroht hätte, brachte er dezidiert vor, dass dies genauso geschehen sei. Auf die Frage, warum der Vater, wenn die Bedrohungslage 2012 (der Zeitpunkt der Messerattacke auf den Bruder) bzw. 2013 (Zeitpunkt der Bombe) so prekär gewesen sei, sie nicht sofort weggeschickt hätte, sondern sie erst 2015 weggeschickt hätte, brachte er vor, dass sie nicht viel Geld gehabt hätten, als dass sie sofort weggehen hätten können. Somit wären sie ca. noch eineinhalb bis zwei Jahren in Afghanistan verblieben und hätten erst danach Afghanistan in Richtung Iran verlassen können. Er sei nicht gesund und würde an Atembeschwerden leiden. Er hätte 160 Tabletten bekommen. In Kabul hätte er 11 ½ Jahre die Schule besucht und sonst hätte er nichts gearbeitet. Im Iran wäre er Straßenverkäufer gewesen, sowie hätte er auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Alle seine Verwandten würden noch in Afghanistan leben. Er hätte zu ihnen, jedoch keinen Kontakt mehr. In Ergänzung zu der bisherigen Darstellung bringt brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Onkel eine mächtige Person gewesen sei. Der Onkel wäre bei der „Mafia“ gewesen und hätte der Taliban Gruppierungen namens Hekmatyar angehört. Er wäre immer mit zwei Bodyguards unterwegs gewesen und hätte Waffen bei sich getragen. Seine Tätigkeit könne er nicht genau sagen, weil sehr vieles „hinter dem Vorhang“ passieren sei. Auf der Frage, ob einmal persönlich bedroht wurde, brachte er – entgegen der bisherigen Darstellung - vor, dass er sehr wohl persönlich bedroht worden sei. Auf Nachfrage des Richters, wie konkret die Bedrohung stattgefunden habe, vermeinte er: „Er hat uns mit dem Tode bedroht. Er ist immer wieder gekommen und sagte zu meinem Vater. „Ich werde deine Söhne umbringen.“ Wir waren der wunde Punkt meines Vaters, das hatte herausgefunden, er wollte uns alle vernichten. Deshalb hat man Vater uns nach den Ereignissen nach und nach weggeschickt.“ Er wiederholte auch die Messerattacke an seinem Bruder römisch 40 (BF1), welcher in weiterer Folge von seinem Vater in den Iran geschickt worden sei. Auf die Frage, wie oft der Onkel gekommen sei und ihm bedroht hätte, meinte er, dass er immer wieder gekommen sei. Auf die Frage, wie oft er in der Woche gekommen sei, vermeinte er, dass er 3 bis 4 Mal in der Woche gekommen sei und sie mit dem Tode gedroht hätte. Dies hätte ab dem Zeitpunkt der „Karsai Regierung“ stattgefunden. Seitens des Richters wurde ihm vorgehalten, dass diese Regierung seit 2004 bestehe und 2014 beendet worden sei. Nachgefragt, ob in diesem Zeitraum der Onkel jedes Woche 3 bis 4 Mal gekommen sei und sie mit dem Tode bedroht hätte, brachte er dezidiert vor, dass dies genauso geschehen sei. Auf die Frage, warum der Vater, wenn die Bedrohungslage 2012 (der Zeitpunkt der Messerattacke auf den Bruder) bzw. 2013 (Zeitpunkt der Bombe) so prekär gewesen sei, sie nicht sofort weggeschickt hätte, sondern sie erst 2015 weggeschickt hätte, brachte er vor, dass sie nicht viel Geld gehabt hätten, als dass sie sofort weggehen hätten können. Somit wären sie ca. noch eineinhalb bis zwei Jahren in Afghanistan verblieben und hätten erst danach Afghanistan in Richtung Iran verlassen können. 1.
  23. Die zusammengefasste Aussage von BF/3A vor dem BVwG am 20.11.2019: Er gab ergänzend an, dass seine Eltern samt zwei Brüdern mittlerweile im Iran leben würden. In Afghanistan würden noch die Tanten und Onkel väterlicherseits sowie ein weiterer Onkel mütterlicherseits leben. Sie wären insgesamt sechs Brüder. Zwei Brüder würden sich bei den Eltern im Iran befinden, vier Brüder seien hier in Österreich, wobei er einer davon sei. Einer dieser Brüder im Iran hätte gemeinsam mit einem Bruder, welche bereits in Österreich ist in Kabul ein Taxigewerbe ausgeführt. Zusätzlich hätten sie in Kabul (genauer ausgeführt in XXXX , einen Stadtteil von Kabul) Geld von der Landwirtschaft bekommen.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:In Afghanistan würden noch die Tanten und Onkel väterlicherseits sowie ein weiterer Onkel mütterlicherseits leben. Sie wären insgesamt sechs Brüder. Zwei Brüder würden sich bei den Eltern im Iran befinden, vier Brüder seien hier in Österreich, wobei er einer davon sei. Einer dieser Brüder im Iran hätte gemeinsam mit einem Bruder, welche bereits in Österreich ist in Kabul ein Taxigewerbe ausgeführt. Zusätzlich hätten sie in Kabul (genauer ausgeführt in römisch 40 , einen Stadtteil von Kabul) Geld von der Landwirtschaft bekommen., Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.
  25. Hinsichtlich der Personen: BF1 ist in Afghanistan, in Kabul, im Stadtteil XXXX geboren, und dort aufgewachsen. Die Kernfamilie besteht aus Vater, Mutter, sechs Brüdern und zwei Schwestern. Mittlerweile lebt eine Schwester in den USA eine Schwester befindet sich nach wie vor bei den Eltern. Vier der sechs volljährigen Brüder befinden sich in Österreich wovon einer der Beschwerdeführer ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester (Rest der Kernfamilie) im Iran befinden. BF1 ging in Kabul 6 Jahre zur Schule und übte in Kabul den Beruf eines Schneiders und des Taxifahrers aus BF1 ist in Afghanistan, in Kabul, im Stadtteil römisch 40 geboren, und dort aufgewachsen. Die Kernfamilie besteht aus Vater, Mutter, sechs Brüdern und zwei Schwestern. Mittlerweile lebt eine Schwester in den USA eine Schwester befindet sich nach wie vor bei den Eltern. Vier der sechs volljährigen Brüder befinden sich in Österreich wovon einer der Beschwerdeführer ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester (Rest der Kernfamilie) im Iran befinden. BF1 ging in Kabul 6 Jahre zur Schule und übte in Kabul den Beruf eines Schneiders und des Taxifahrers aus BF2 ist in Herat geboren und in Kabul aufgewachesen. Sie besuchte 10 Jahre die Schule und übte keinen Beruf aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Eltern von BF2, sowie ihre vier Schwestern und einder Bruder sich in der Türkei aufhalten. BF1 und BF 2 haben 2013 bzw 2014 geheiratet. BF3 und BF4 sind die leiblichen Kinder des BF1 und BF
  26. BF 3 ist in Kabul geboren, BF4 im Iran. Alle BF sind gesund. Folgende Familienangehörigen– ausgenommen jene Personen, welche mit ihnen gemeinsam nach Österreich eingereist sind – umfassen die Großfamilie: BF1: ● Verwandte väterlicherseits: Vier Onkel, wobei ein Onkel in der Türkei lebt, welcher gleichzeitig der Schwiegervater von BF1 ist (Vater zu BF2), die anderen Onkel leben in Afghanistan, eine Tante in der Türkei Vier Onkel ( XXXX ), eine Tante; alle leben in Kabul in Karte Naw, ein Cousin in Deutschland● Verwandte mütterlicherseits: Vier Onkel ( römisch 40 ), eine Tante; alle leben in Kabul in Karte Naw, ein Cousin in Deutschland,  Verwandte mütterlicherseits: Vier Onkel in Kabul und sieben Tanten. Hinsichtlich BF1, BF1/A, BF2/A, BF3/A: Ein Vater und eine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester im Iran. Eine Schwester in Amerika. Ein Großcousin und eine Cousine mütterlicherseits leben in Österreich. Die Familie lebte in einem Einfamilienhaus und besitzt bzw besaß zudem Grundstücke. BF2: ● Vater, Mutter, vier Schwestern und ein Bruder, welche in der Türkei leben. Einen Großonkel mütterlicherseits und drei Schwägerinnen leben in Österreich.Es kann nicht festgestellt werden, dass der bzw. die BF zu den Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr haben.  Vater, Mutter, vier Schwestern und ein Bruder, welche in der Türkei leben. Einen Großonkel mütterlicherseits und drei Schwägerinnen leben in Österreich., Es kann nicht festgestellt werden, dass der bzw. die BF zu den Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt mehr haben. BF1 und BF2 sind in Österreich strafrechtlich nicht vorbestraft. BF1 stellte für sich, BF2 für sich und stellvertretend für die Kinder BF3 und BF4 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2.
  27. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 seit ihrer Einreise in Österreich im Mai 2016 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und eine „westliche Lebensführung“ angenommen hat bzw. aufgrund des ihr bekannten Frauenbildes im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt ist. 2.
  28. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr der BF Den BF würde bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinzen Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat können die BF die grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, für sich und ihren beiden Kindern (vier und zwei Jahre alt) nicht in ausreichendem Maße befriedigen. Die BF würden daher in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation geraten. Die BF können auch nur bedingt mit Unterstützung durch ihre in Afghanistan lebenden Familienangehörigen rechnen. 2.
  29. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Folgend wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.
  30. Diese Information wurde zum Parteigengehör gehoben (sh dazu den Verfahrensgang, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).„Folgend wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.
  31. Diese Information wurde zum Parteigengehör gehoben (sh dazu den Verfahrensgang, Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)., „ Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan Gesamtaktualisierung am 13.11.
  32. Politische LageGesamtaktualisierung am 13.11.2019,
  33. Politische Lage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  34. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vergleiche AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den
  35. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  36. und
  37. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  38. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  39. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  40. und
  41. Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
  42. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den
  43. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  44. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019). Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019). Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.). Friedens- und Versöhnungsprozess Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) – bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) – mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als “Marionette“ des Westens betrachten – auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vergleiche NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019). Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vergleiche TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die „große Ratsversammlung“ (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019): Afghanistan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019 ● AAN – Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan’s 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019 ● AAN – Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan‘s Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019 ● AAN – Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President‘s CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document), https://www.afghanistan-analysts.org/the-presidents-ceo-decree-managing-rather-then-executive-powers/, Zugriff 7.6.2019 ● AM – Asia Maior

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Moavero: “Apprendo ora”. 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  1. Sicherheitslage WP – The Washington Post (18.3.2019): Afghan government, shut out of U.S.-Taliban peace talks, running short on options, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-government-shut-out-of-us-taliban-peace-talks-running-short-on-options/2019/03/18/92cd6128-497d-11e9-8cfc-2c5d0999c21e_story.html?noredirect=on&utm_term=.ffa121b12dbc, Zugriff 18.6.2019,
  2. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison – was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt – dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten – als Reaktion auf einen Anschlag – absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  3. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.
  4. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit – insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019)) Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle – eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle – ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019). Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet – 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019). Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.). Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden: Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten(INSO o.D.)) [Grafik] Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.)) [Grafik] Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.
  5. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019): Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019) [Grafik] Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr
  6. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019). Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Zivile Opfer Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) – dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert
  7. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September – im Gegensatz zu 2019 – von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019). Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  8. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  9. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr
  10. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl – Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) – 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vergleiche SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber
  11. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019). Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019)) [Grafik]* 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019)[Grafik], * 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019) High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr
  12. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019). Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018 Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten „Geldbußen“ und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019): Taliban Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018).Berichten zufolge, besteht der ISKP in Pakistan hauptsächlich aus ehemaligen Teherik-e Taliban Mitgliedern, die vor der pakistanischen Armee und ihrer militärischen Operationen in der FATA geflohen sind (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). Dem Islamischen Staat ist es gelungen, seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan dadurch zu stärken, dass er Partnerschaften mit regionalen militanten Gruppen einging. Seit 2014 haben sich dem Islamischen Staat mehrere Gruppen in Afghanistan angeschlossen, z.B. Teherik-e Taliban Pakistan (TTP)-Fraktionen oder das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU), während andere ohne formelle Zugehörigkeitserklärung mit IS-Gruppierungen zusammengearbeitet haben, z.B. die Jundullah-Fraktion von TTP oder Lashkar-e Islam (CTC 12.2018). Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vgl. CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vgl. REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vgl. AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vgl. CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten „ein nützliches Fundraising-Tool“ sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019).Der islamische Staat hat eine Präsenz im Osten des Landes, insbesondere in der Provinz Nangarhar, die an Pakistan angrenzt (CRS 12.2.2019 ;vergleiche CTC 12.2018). In dieser sind vor allem bestimmte südliche Distrikte von Nangarhar betroffen (AAN 27.9.2016; vergleiche REU 23.11.2017; AAN 23.9.2017; AAN 19.2.2019), wo sie mit den Taliban um die Kontrolle kämpfen (RFE/RL 30.10.2017; vergleiche AAN 19.2.2019). Im Jahr 2018 erlitt der ISKP militärische Rückschläge sowie Gebietsverluste und einen weiteren Abgang von Führungspersönlichkeiten. Einerseits konnten die Regierungskräfte die Kontrolle über ehemalige IS-Gebiete erlangen, andererseits schwächten auch die Taliban die Kontrolle des ISKP in Gebieten in Nangarhar (UNSC 13.6.2019; vergleiche CSR 12.2.2019). Aufgrund der militärischen Niederlagen war der ISKP dazu gezwungen, die Anzahl seiner Angriffe zu reduzieren. Die Gruppierung versuchte die Provinzen Paktia und Logar im Südosten einzunehmen, war aber schlussendlich erfolglos (UNSC 31.7.2019). Im Norden Afghanistans versuchten sie ebenfalls Fuß zu fassen. Im August 2018 erfuhr diese Gruppierung Niederlagen, wenngleich sie dennoch als Bedrohung in dieser Region wahrgenommen wird (CSR 12.2.2019). Berichte über die Präsenz des ISKP könnten jedoch übertrieben sein, da Warnungen vor dem Islamischen Staat laut einem Afghanistan-Experten „ein nützliches Fundraising-Tool“ sind: so kann die afghanische Regierung dafür sorgen, dass Afghanistan im Bewusstsein des Westens bleibt und die Auslandshilfe nicht völlig versiegt (NAT 12.1.2017). Die Präsenz des ISKP konzentrierte sich auf die Provinzen Kunar und Nangarhar. Außerhalb von Ostafghanistan ist es dem ISKP nicht möglich, eine organisierte oder offene Präsenz aufrechtzuerhalten (UNSC 13.6.2019). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vgl. UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019).Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit (CSR 12.2.2019; vergleiche UNAMA 24.2.2019; AAN 24.2.2019; CTC 12.2018; UNGASC 7.12.2018; UNAMA 10.2018). Im Jahr 2018 war der ISKP für ein Fünftel aller zivilen Opfer verantwortlich, obwohl er über eine kleinere Kampftruppe als die Taliban verfügt (AAN 24.2.2019). Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt (UNAMA 24.2.2019), nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab (UNAMA 30.7.2019). Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als "Abtrünnige", die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). 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