Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.01.2020 GeschäftszahlW260 2169129-1 SpruchW260 2169129-1/15E I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er wäre afghanischer Staatsangehöriger, in Bamiyan in Afghanistan geboren, im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen und dort aufgewachsen. Er würde der Volksgruppe der Hazara angehören und sei schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer hätte im Iran mehrere Jahre Privatunterreicht erhalten, keine Berufsausbildung absolviert und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers würden noch im Iran leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er hätte seit 13 Jahren illegal in Teheran gelebt. Er hätte seinen Aufenthalt im Iran nie legalisieren können, hätte nie eine Schule besuchen dürfen und hätte einer illegalen Beschäftigung nachgehen müssen. Zuletzt hätte die Gefahr bestanden, dass sogar legal aufhältige Personen vom Iran nach Afghanistan abgeschoben werden würden, daher hätte der Beschwerdeführer die Flucht nach Europa angetreten.
- Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "belangte Behörde") in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten über die Volljährigkeitsbeurteilung vom 23.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (23.12.2017) mindestens 17,1 Jahre alt gewesen ist.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, relevante Dokumente und Beweismittel vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte folglich zwei fremdsprachige Schriftstücke im Original vor.
- Nach Zulassung des Verfahrens, wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2017 vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er wäre illegal im Iran aufhältig gewesen. Er hätte eine Beziehung zu einer anderen Afghanin gehabt, die legal im Iran gelebt hätte. Nachdem er die Beziehung beendet hätte, wäre er von diesem Mädchen bei der Polizei zu Unrecht mit der Begründung angezeigt worden, dass er sie geschlagen, beschimpft und bestohlen hätte. Er hätte eine Ladung der Polizei bekommen und aus Angst die Stadt verlassen und sich bei Freunden versteckt. Seine Mutter hätte ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei weitere Ladungen geschickt hätte und auch bei ihnen zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte. Der Beschwerdeführer hätte zunächst vorgehabt, nach Afghanistan zu gehen. Seine Familie hätte ihm aber davon abgeraten, weil er in Afghanistan Probleme wegen der vorehelichen Beziehung zu diesem Mädchen bekommen hätte können. Er wäre dann mittels Schlepper über die Türkei nach Europa gelangt. Hätte er im Iran seine Rechte durchsetzen können, wäre er nicht ausgereist.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe beziehen sich nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan, sondern auf den Iran. Er habe somit keine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat behauptet. Die Erzählungen hinsichtlich der Vorfälle im Iran seien nicht relevant. Außerdem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers gesteigert und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
- Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, das Ermittlungsverfahren wäre mangelhaft. Es wären keine näheren Informationen über das afghanische Mädchen und deren Familie eingeholt worden, die sehr guten Kontakt zu iranischen und afghanischen Behörden gehabt hätten. Auch zur Zustellung der Mahnschrift und der amtlichen Vorladung hätte sie keine näheren Fragen gestellt. Die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen wären unvollständig und teilweise unrichtig. Der Beschwerdeführer verwies auf die vulnerable Situation von Rückkehrern. Soweit ihm vorgeworfen werde, er hätte die Beziehung zu dem afghanischen Mädchen in der Erstbefragung nicht erwähnt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach den Problemen mit der iranischen Polizei auch Angst vor den österreichischen Polizisten gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte Argumente vor, um die von der belangten Behörde gewertete Unglaubwürdigkeit der vorgelegten Schriftstücke zu entkräften. Es würde sich zwar im gegenständlichen Fall um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung handeln. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von der Familie des Mädchens, mit der er eine Beziehung gehabt hätte, verfolgt. Aufgrund der guten Kontakte der Familie des afghanischen Mädchens zu den afghanischen Behörden wären diese aber keinesfalls schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer wäre schiitischer Hazara und würde daher aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Einstellung in Afghanistan verfolgt werden.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 27.03.2018 anberaumt.
- Einer E-Mail der belangten Behörde vom 01.12.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2017 einen "Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" gestellt hat und diesen Antrag am 29.11.2017 widerrufen hat.
- Mit Schreiben vom 23.03.2018 übermittelte die belangte Behörde eine "Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung" der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 05.03.
- Darin wird gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen § 83 Abs. 1 StGB erhoben.
- Mit Schreiben vom 23.03.2018 übermittelte die belangte Behörde eine "Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung" der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 05.03.
- Darin wird gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer legte Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, samt Aktualisierung der Sicherheitslage vom 30.01.2018, Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, Interne Schutzalternative, Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016: Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen, Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Schreiben vom 04.05.
- Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stelllungnahme abzugeben. Die Niederschrift wurde der unentschuldigt ferngebliebenen geladenen Behörde übermittelt.
- Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 10.04.2018 eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Länderberichten. Am 11.01.2019 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2019 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aktuelles Länderberichtsmaterial übermittelt: Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 13.11.2019; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, Stand August 2018; eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018, Seiten 21-25 und 98-
- Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Schreiben aufgefordert etwaige aktuelle Integrationsunterlagen, sowie etwaige Krankenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
- Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
- Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2020 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , Afghanistan. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi. Der Beschwerdeführer zog im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Teheran in den Iran. Er besuchte keine Schule, erhielt aber mehrere Jahre lang Privatunterricht. Der Beschwerdeführer war als Hilfsarbeiter im Iran tätig. Die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran. Die Mutter arbeitet als Schneiderin und Reinigungskraft und sorgt für den Unterhalt der Familie. Der Beschwerdeführer steht mittels Telefon und sozialer Medien in Kontakt zu seiner Familie im Iran. In Afghanistan leben Onkel und Tanten väterlicherseits. Zu diesen hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt und hat diese auch noch nie gesehen. Der Beschwerdeführer ist Zivilist. Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2015 aus dem Iran aus und gelangte in der Folge illegal ins Bundesgebiet und stellte am 15.10.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen wäre, dort eine außereheliche Beziehung zu einer Afghanin gehabt hätte und nach Beendigung dieser Beziehung Probleme mit der Familie des Mädchens sowie den iranischen Behörden bekommen hätte, bezieht sich nicht auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan und ist nicht verfahrensrelevant. Dem Beschwerdeführer droht auch in Afghanistan keine Gefahr seitens der Familie dieses Mädchens. Eine vorgebrachte Bedrohung durch einen in Afghanistan lebenden Onkel des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist und sich seit ca. viereinhalb Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan nicht psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner vorgebrachten "westlichen Wertehaltung" keine psychische und/oder physische Gewalt. Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan auch keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten. Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Bamiyan aufgrund der schwachen und nicht gesicherten Infrastruktur ausgehend von Kabul bis in die Provinz Bamiyan mit ernstzunehmender Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Dem Beschwerdeführer steht als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer ist mobil und anpassungsfähig. Er hat im Iran mehrere Jahre Privatunterricht erhalten und Berufserfahrung als Hilfsarbeiter in diversen Bereichen gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können. Der Beschwerdeführer ist in einer afghanischen Familie im Iran aufgewachsen und mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, hat aber keine Deutschprüfung absolviert. Er verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit spielt er Fußball und geht boxen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Neben losen Freundschaften konnten jedoch keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR) und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 (EASO) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt: 1.5.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB) 1.5.1.
- Herkunftsprovinz Bamiyan Bamiyan ("Bamyan") liegt im Süden des Hindukusch und im Norden des Koh-e-Baba Gebirges. Die Provinz besteht aus sieben Distrikten: Bamyan City, Kahmard, Panjab, Sayghan, Shaibar/Shibar, Waras und Yakawlang. In Bamyan existiert ein nationaler Flughafen, der z.B. von der afghanischen Fluglinie Kam Air angeflogen wird. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 462.144 geschätzt. Bamyan-City gilt als die inoffizielle Hauptstadt der Hazara. Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tataren und Pashtunen. Etwa 96% der Bevölkerung spricht Dari, die restlichen 4% sprechen Paschtu. Mehr als 90% der Bevölkerung fühlt sich dem schiitischen Islam zugehörig. Am 29.8.2016 wurde die Straße Kabul-Bamyan eingeweiht. Das von der italienischen Agentur für Entwicklung finanzierte Straßenprojekt sollte die Verbindungen zwischen Kabul und Bamyan erleichtern und den wirtschaftlichen Aufschwung in der Region unterstützen. Durch die neu errichtete Straße beträgt die Reisezeit von Kabul nach Bamyan zweieinhalb Stunden. Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Bamyan wird als relativ friedliche Provinz erachtet; die Ursache dafür ist, laut UNAMA, die aktive Einbindung religiöser Gelehrter in Friedensprozesse, sowohl auf Gemeinde- als auch Regierungsebene. Die Provinz wird trotz der Armut und Vernachlässigung durch die Zentralregierung als sicherer Hafen betrachtet. Mit Stand April 2017 war die Provinz laut Berichten sicher und war offen für den lokalen und internationalen Tourismus. So hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 die Anzahl inländischer und ausländischer Touristen verdoppelt. Im Zuge einer Befragung wurde die Verbesserung der Sicherheitslage im Jahr 2017 als Grund zum Optimismus angeführt. Bamyan hat in den letzten 15 Jahren weniger Gewalt als die anderen Provinzen durchlebt. Sogar Frauen können in Bamyan sicher und alleine in eigens für sie errichtete Cafés gehen, ohne belästigt zu werden. Regierungsfeindliche Gruppierungen in Bamiyan Der Zusammenhalt zwischen den Bewohnern ethnisch homogenerer Gesellschaften wie in Panjsher, Bamyan und Daikundi wird als Grund für die geringe Anzahl an Anschlägen betrachtet: Da die Bewohner dieser Provinzen mehrheitlich einer Ethnie zugehören, würden diese keine aufständischen Aktivitäten erlauben. So nahmen im Juli 2017 elf Talibanmitglieder an den Friedensverhandlungen in der Provinz Bamyan teil. 1.5.1.
- Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO). Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO). Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (LIB). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete. Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert. Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (LIB). Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi. Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (LIB). Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. UNAMA verzeichnete für das Jahr 2018 insgesamt 99 zivile Opfer durch Bodenkämpfe in der Provinz. Hinsichtlich der nördlichen Region, zu denen UNAMA auch die Provinz Balkh zählt, konnte in den ersten 6 Monaten ein allgemeiner Anstieg ziviler Opfer verzeichnet werden (LIB). Im Winter 2018/2019 und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB).Im Winter 2018 aus 2019, und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt. Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäßig Operationen in der Provinz unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch. Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak, Chemtal, Dawlatabad und Nahri Shahi an (LIB). Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert. Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (LIB). UNOCHA meldete für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 30.06.2019 rund 5.600 Personen, welche konfliktbedingt aus der Provinz Balkh vertrieben wurden, welche hauptsächlich in der Provinz selbst in den Distrikten Nahri Shahi und Kishindeh Zuflucht fanden Zuflucht fanden und somit allesamt in der Provinz verblieben (LIB). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 meldete UNOCHA rund 30.000 Vertriebene in die Provinz Balkh, welche aus den Provinzen Faryab, Sar-e-Pul, aus Balkh selbst, Jawzjan, Samangan und Sar-e-Pul stammten (LIB). 1.5.
- Sichere Einreise Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. (EASO) 1.5.
- Wirtschafts- und Versorgungslage Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen aus dem Ausland abhängig ist (LIB). Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor
Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7 % am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%; WB 7.2019). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar (LIB). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB). Laut Daten der Afghanistan Living Conditions Survey (ALCS) 2016 - 2017 können 2 Millionen Afghanen - das sind 23,9% der gesamten Erwerbsbevölkerung - als arbeitslos eingestuft werden, was bedeutet, dass sie nicht arbeiten oder eine Beschäftigung suchen, oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Junge Afghanen treten jedes Jahr in großer Zahl in den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten. Afghanistan war seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtischen als auch die ländlichen Armutsraten zunahmen. In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO). ALCS 2016 - 2017 stellte fest, dass nur 19,8% aller in Afghanistan beschäftigten Personen öffentlich und privat angestellt sind oder Arbeitgeber sind, was bedeutet, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer eine gefährdete Beschäftigung darstellt. 52,6% der Landbevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt, während die städtische Beschäftigung vielfältiger ist. 36,5% der Erwerbsbevölkerung sind in verschiedenen Dienstleistungsbereichen beschäftigt und nur 5,5% in der Landwirtschaft (EASO). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB). Laut Daten der ALCS von 2016 bis 2017 sind 44,6% der afghanischen Bevölkerung - das sind 13 Millionen Menschen - sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO). Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden (LIB). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können
der Definition von UN-Habitat als Slums eingestuft werden. Der Bericht über den Zustand afghanischer Städte stellte fest, dass der Zugang zu angemessenem Wohnraum für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung darstellt. Armut und Ungleichheit sind die harte Realität für etwa ein Drittel aller städtischen Haushalte (EASO). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO). Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 AFN (ca. € 12,-) bis 5.000 AFN (ca. € 60,-) als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank (LIB). Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen (LIB). Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisenDas System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen (LIB). 1.5.3.
- Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO). In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (LIB). 1.5.
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (LIB). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der Beschwerdeführer zählt, macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind, leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Sollte der dem Haushalt vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer. Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart. Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB). 1.5.
- Religion, Apostasie und Konversion Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten, zu denen der Beschwerdeführer zählt, auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (LIB). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen. Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist, sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (LIB). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (LIB). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung. Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (LIB). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.
Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.
Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34%. In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt. Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB). 1.5.6. Rückkehrer Die Zahlen der Rückkehrer aus Iran sind auf hohem Stand, während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen ist (2017: 154.000; 2018: 46.000), was im Wesentlichen mit den afghanischen Flüchtlingen jeweils gewährten Rechten und dem gewährten Status in Iran bzw. Pakistan zu begründen ist. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2018 ca. 3,2 Millionen Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seit dem Jahr 2016 hat sich die Zahl der Rückkehrer jedes Jahr deutlich verringert, jedoch hat sich die Zahl der Rückkehrer aus Europa leicht erhöht 15% aller Rückkehrer siedeln in die Provinz Nangarhar (LIB). Je nach Organisation variieren die Angaben zur Zahl der Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Davon waren 32.260 zwangsweise und 31.189 freiwillige Rückkehrer; 25.561 Personen kehrten aus dem Iran und aus Pakistan zurück; 1.265 aus Europa. 672 Personen erhielten Unterstützung von Hilfsorganisationen: Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück bzw. 180.000 Personen aus dem Iran und 125.000 Personen aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan (LIB). Rückkehrer haben zu Beginn meist positive Reintegrationserfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB). Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB). In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB). Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen (LIB). Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.
dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes, und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB). Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor (LIB). Unterstützung durch IOM Die Internationale Organisation für Migration (IOM) bietet im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan an. Hinsichtlich des Ausmaßes und der Art von Unterstützung wird zwischen freiwillig und unfreiwillig zurückgeführten Personen unterschieden (LIB). So ist beispielsweise die Provinz Herat hauptsächlich von der Rückkehr von Afghanen aus dem Iran betroffen. Landesweit ist die Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan höher, als die der Rückkehrer aus Europa. Das von IOM durchgeführte Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR) Programme besteht aus einer Kombination von administrativen, logistischen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen für Personen, welche beschließen, freiwillig aus Europa, Australien und der Türkei in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Zuge des AVRR-Programmes wurden im Jahr 2018 von IOM 2.182 Rückkehrer unterstützt. Etwa die Hälfte von ihnen erhielt Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (LIB). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB). IOM gewährte bisher zwangsweise rückgeführten Personen für 14 Tage Unterkunft in Kabul. Seit April 2019 erhalten Rückkehrer nur noch eine Barzahlung in Höhe von ca. 150 Euro sowie Informationen, etwa über Hotels. Die zur Verfügung gestellten 150 Euro sollen zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse dienen und können, je nach Bedarf für Weiterreise, Unterkunft oder sonstiges verwendet werden. Nach Auskunft des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hat lediglich eine geringe Anzahl von Rückgeführten die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM genutzt. Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART II teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART II, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART II durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB).Freiwillige Rückkehrerinnen und Rückkehrer, die am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei teilnehmen, haben nach wie vor die Möglichkeit, neben der Unterstützung in Bargeld von 500 Euro, die zur Deckung der ersten unmittelbaren Bedürfnisse vorgesehen sind, eine Unterstützung für die Weiterreise und für temporäre Unterkunft bis zu max. 14 Tagen (in Kabul: Spinzar Hotel) zu erhalten. Unterstützungsleistungen aus dem Projekt RESTART römisch zwei, welches durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert wird, können im gesamten Land bezogen werden und sind daher in Städten wie Mazar-e Sharif und/oder Herat dieselben wie in Kabul. Wichtig ist, dass die Teilnahme am Reintegrationsprojekt RESTART römisch zwei durch das BFA und IOM für die Rückkehrerinnen und Rückkehrer bewilligt wurde (LIB). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.).In Österreich wird das Projekt Restart römisch zwei seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro durchgeführt und vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) kofinanziert. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor (LIB.). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2018), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein (LIB). Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB). Afghanische Flüchtlinge im Iran In den letzten zwei bis drei Jahren bewegten sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zu. Eine zwischenzeitliche Verbesserung der Situation für Afghanen bedeutet wegen begrenzter Mittel eine große Herausforderung für die iranischen Behörden (LIB). Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik. In der Realität erfolgen viele Rückkehren unter Zwang (LIB). Im Zeitraum 01.01. bis 30.11.2018 sind mehr als 700.000 Afghanen vor dem Hintergrund einer angespannten Wirtschaftslage aus dem Iran zurückgekehrt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass der Iran infolge der US-Sanktionen in den ersten fünf Monaten des Jahres 2019 100.000 Afghanen abgeschoben habe und weitere 85.000 freiwillig zurückgekehrt seien (LIB). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Identität konnte somit hinreichend für das Asylverfahren festgestellt werden. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer gibt im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsangehöriger wäre und im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen wäre. Dort hätte die Familie illegal gelebt. Zu seinem Fluchtvorbringen befragt gibt er an, dass er im Iran eine außereheliche Beziehung zu einer Afghanin gehabt hätte. Da sich dieses Mädchen auch mit anderen Männern getroffen hätte, wäre die Beziehung von ihm beendet worden. Daraufhin hätte ihn das Mädchen bei der iranischen Polizei zu Unrecht mit der Begründung angezeigt, dass er sie geschlagen, beschimpft und bestohlen hätte. Er hätte Ladungen der Polizei erhalten und die Polizei sowie Familienangehörige des Mädchens hätten nach ihm gesucht. Aus Angst vor einer Bestrafung bzw. auch einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan durch die iranischen Behörden sowie aus Angst vor der Familie des Mädchens wäre der Beschwerdeführer nach Europa geflüchtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bezüglich dieses Vorbringen zu Recht argumentiert, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan beziehen, sondern auf den Iran (vgl. AS 283).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bezüglich dieses Vorbringen zu Recht argumentiert, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan beziehen, sondern auf den Iran vergleiche AS 283). Er hat somit keine Verfolgung seiner Person in seinem Herkunftsstaat behauptet. Die Erzählungen hinsichtlich der Vorfälle im Iran sind - selbst wenn sie der Wahrheit entsprechen würden - nicht relevant. Deshalb erübrigt sich auch - anders als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angestellt (vgl. AS 283ff) - aus Sicht des erkennenden Richters eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (Mahnungsschrift, amtliche Vorladung). Ob es sich dabei um echte oder gefälschte Dokumente handelt ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da die Beweismittel von iranischen und nicht von afghanischen Behörden ausgestellt worden sein sollen. Dass sich seine Probleme im Iran auch auf einen Aufenthalt in Afghanistan auswirken könnten, konnte der Beschwerdeführer - wie in weiterer Folge dargestellt - nicht glaubhaft machen. Dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die von ihm vorgelegten Dokumente echt sind (vgl. AS 324), wird daher nicht entsprochen, da keine Notwendigkeit besteht.Deshalb erübrigt sich auch - anders als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angestellt vergleiche AS 283ff) - aus Sicht des erkennenden Richters eine nähere Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (Mahnungsschrift, amtliche Vorladung). Ob es sich dabei um echte oder gefälschte Dokumente handelt ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, da die Beweismittel von iranischen und nicht von afghanischen Behörden ausgestellt worden sein sollen. Dass sich seine Probleme im Iran auch auf einen Aufenthalt in Afghanistan auswirken könnten, konnte der Beschwerdeführer - wie in weiterer Folge dargestellt - nicht glaubhaft machen. Dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die von ihm vorgelegten Dokumente echt sind vergleiche AS 324), wird daher nicht entsprochen, da keine Notwendigkeit besteht. 2.2.
- Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 03.08.2017 geltend, dass er deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er Angst habe, dass ihn die Verwandten dieses Mädchens, die selbst auch Afghanen wären, auch in Afghanistan erwischen und ihm etwas antun könnten. Auf Vorhalt, er stelle nur Vermutungen an, dass ihm in Afghanistan etwas passieren könnte, er aber nichts Genaues wisse, sagte der Beschwerdeführer, er wäre sich nicht sicher. Natürlich würde es auch Nachrichten geben, wonach Afghanistan unsicher wäre. Aber seine privaten Probleme, welche er vorhin erwähnt habe, könnten auch zu einer Katastrophe für ihn führen. Soweit er wisse, sei es in Afghanistan üblich, dass dies zu einem Ehrenkonflikt führte (vgl. AS 158f). Auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Behörde hätte es unterlassen, nähere Informationen über das afghanische Mädchen und dessen Familie einzuholen. Sohin hätten sie feststellen können, dass das Mädchen 18 Jahre alt gewesen wäre und bei seiner Familie gewohnt hätte. Sie hätten im selben Ort wie der Beschwerdeführer gelebt. Es hätte sich um eine mittelständische Familie gehandelt, die allerdings sehr guten Einfluss zu den iranischen und auch afghanischen Behörden, insbesondere zur Polizei und den Justizbehörden gehabt hätte (vgl. AS 317). Auch in der Stellungnahme vom 10.04.2018 erwähnt der Beschwerdeführer die drohende Verfolgung durch die Familie des Mädchens, die in Afghanistan Verwandte hätte.2.2.
- Der Beschwerdeführer machte in der Einvernahme bei der belangten Behörde am 03.08.2017 geltend, dass er deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da er Angst habe, dass ihn die Verwandten dieses Mädchens, die selbst auch Afghanen wären, auch in Afghanistan erwischen und ihm etwas antun könnten. Auf Vorhalt, er stelle nur Vermutungen an, dass ihm in Afghanistan etwas passieren könnte, er aber nichts Genaues wisse, sagte der Beschwerdeführer, er wäre sich nicht sicher. Natürlich würde es auch Nachrichten geben, wonach Afghanistan unsicher wäre. Aber seine privaten Probleme, welche er vorhin erwähnt habe, könnten auch zu einer Katastrophe für ihn führen. Soweit er wisse, sei es in Afghanistan üblich, dass dies zu einem Ehrenkonflikt führte vergleiche AS 158f). Auch in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Behörde hätte es unterlassen, nähere Informationen über das afghanische Mädchen und dessen Familie einzuholen. Sohin hätten sie feststellen können, dass das Mädchen 18 Jahre alt gewesen wäre und bei seiner Familie gewohnt hätte. Sie hätten im selben Ort wie der Beschwerdeführer gelebt. Es hätte sich um eine mittelständische Familie gehandelt, die allerdings sehr guten Einfluss zu den iranischen und auch afghanischen Behörden, insbesondere zur Polizei und den Justizbehörden gehabt hätte vergleiche AS 317). Auch in der Stellungnahme vom 10.04.2018 erwähnt der Beschwerdeführer die drohende Verfolgung durch die Familie des Mädchens, die in Afghanistan Verwandte hätte. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft machen, dass er wegen seiner außerehelichen Beziehung mit einer Afghanin im Iran in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer stellte lediglich Behauptungen auf und Vermutungen an, legte aber keine Beweismittel vor, dass die Familie des Mädchens eine derart exponierte und einflussreiche Stellung innehat, die ihnen die Möglichkeit gibt, den Beschwerdeführer über die Landesgrenzen hinaus auch in Afghanistan zu verfolgen. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10.04.2018 auch andeutet, dass, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von der iranischen Polizei gesucht werde, nicht auszuschließen wäre, dass der Sachverhalt auch den afghanischen Behörden bekannt wäre und der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund der außerehelichen Beziehung und somit wegen des Verstoßes gegen religiöse Gebote gesucht werde. Dazu ist auszuführen, dass diese Behauptung wiederum nur auf Spekulationen beruht. Der Beschwerdeführer legte keinen (internationalen) Fahndungsbefehl vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür bzw. hat der Beschwerdeführer Beweise dafür vorgebracht, dass die iranischen Behörden Kontakt zu den afghanischen Behörden aufgenommen haben und der Beschwerdeführer daher deshalb bei seiner Ankunft in Afghanistan strafrechtliche Konsequenzen oder eine drohende Auslieferung an den Iran zu befürchten hätte. 2.2.
- In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hätten und mit dem damals dreijährigen Beschwerdeführer in den Iran gegangen wären. Er wisse nur, dass sein Vater Probleme mit einem seiner Brüder, dem Onkel des Beschwerdeführers, gehabt hätte. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm dieser Onkel deshalb etwas antun werde (vgl. AS 158). Auf Vorhalt, dass er nur Vermutungen anstelle und nicht genau wisse, was passieren werde, sagte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht sicher wäre (vgl. AS 159). In der Beschwerdeverhandlung auf seine diesbezügliche Aussage bei der belangten Behörde angesprochen und aufgefordert, dies näher zu erklären, sagte der Beschwerdeführer, er habe schon nachgefragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen haben. Sein Vater hätte ihm nie darüber etwas erzählt, aber er hätte ein paar Mal gehört, wie sein Vater am Telefon mit seinem Onkel gestritten hätte. Nochmals befragt, ob er darüber noch nähere Angaben machen könnte, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten ihm niemals darüber erzählt, er wisse nicht warum (vgl. S 20 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018). Nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht viel über Afghanistan, er wisse nur, dass sein Vater mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme gehabt hätte und deswegen das Land verlassen hätte. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müssten, würde ihn sein Onkel wegen dem Vater töten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Onkel persönlich noch nie gesehen hätte. Er hätte nur Fotos gesehen (vgl. S 21 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018).2.2.
- In der Einvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht genau wisse, weshalb seine Eltern Afghanistan verlassen hätten und mit dem damals dreijährigen Beschwerdeführer in den Iran gegangen wären. Er wisse nur, dass sein Vater Probleme mit einem seiner Brüder, dem Onkel des Beschwerdeführers, gehabt hätte. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm dieser Onkel deshalb etwas antun werde vergleiche AS 158). Auf Vorhalt, dass er nur Vermutungen anstelle und nicht genau wisse, was passieren werde, sagte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht sicher wäre vergleiche AS 159). In der Beschwerdeverhandlung auf seine diesbezügliche Aussage bei der belangten Behörde angesprochen und aufgefordert, dies näher zu erklären, sagte der Beschwerdeführer, er habe schon nachgefragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen haben. Sein Vater hätte ihm nie darüber etwas erzählt, aber er hätte ein paar Mal gehört, wie sein Vater am Telefon mit seinem Onkel gestritten hätte. Nochmals befragt, ob er darüber noch nähere Angaben machen könnte, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten ihm niemals darüber erzählt, er wisse nicht warum vergleiche S 20 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018). Nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht viel über Afghanistan, er wisse nur, dass sein Vater mit seinem Onkel väterlicherseits Probleme gehabt hätte und deswegen das Land verlassen hätte. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müssten, würde ihn sein Onkel wegen dem Vater töten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen Onkel persönlich noch nie gesehen hätte. Er hätte nur Fotos gesehen vergleiche S 21 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018). Mit diesem vagen und oberflächlichen Vorbringen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, dass es sich bei einer etwaigen Bedrohung durch "den Onkel" um einen privaten Verfolger handeln würde, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr substratlos. Er hat nicht vorgebracht, dass der Onkel seinem Vater oder der Familie nach dem Leben trachtet. Die wenigen Angaben des Beschwerdeführers deuten eher auf einen gewöhnlichen Streit bzw. eine Meinungsverschiedenheit unter Brüdern hin. Dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel - sollte er überhaupt in Kontakt mit ihm kommen - irgendwelche asylrelevante Bedrohung zu befürchten hat, gibt es keine Anhaltspunkte. 2.2.
- In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführers erstmals vor, dass er als schiitischer Hazara aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Einstellung in Afghanistan verfolgt werde und der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen (vgl. AS 328).2.2.
- In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführers erstmals vor, dass er als schiitischer Hazara aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Einstellung in Afghanistan verfolgt werde und der afghanische Staat nicht in der Lage ist, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen vergleiche AS 328). In der Beschwerdeverhandlung tätigte er diesbezüglich insbesondere auch in der freien Erzählung keine Aussage. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.04.2018 legte er - ergänzend zu den behördlichen Länderberichten - Berichte zur Volksgruppe der Hazara und zur Religionsgruppe der Schiiten vor. Daraus würde eindeutig hervorgehen, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich allgemein gehaltene Berichte vorgelegt hat, ein individuelles Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit asylrelevant verfolgt wurde oder bei einer Rückkehr Gefahr liefe, verfolgt zu werden, stellt dies aber nicht dar. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen daher auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht. 2.2.
- In seiner Stellungnahme vom 10.04.2018 behauptete der Beschwerdeführer, dass er als Rückkehrer aus dem Iran in Afghanistan gravierender Diskriminierung ausgesetzt wäre und auch aufgrund seines fast lebenslangen Aufenthaltes im Iran in die von UNHCR angeführte Risikogruppe der "verwestlicht" wahrgenommenen Personen falle. Dazu ist auszuführen, dass bereits aufgrund des von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer eine "westliche Lebenseinstellung" in einer solchen Weise übernommen hätte, dass er alleine deshalb bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung ausgesetzt wäre. Aus den Länderberichten zu Afghanistan lässt sich nicht entnehmen, dass per se jeder Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nichts Diesbezügliches vor, und ist es auch seiner Rechtsvertretung weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Sprache nicht richtig Dari wäre und die Aussprache - aufgrund seines Aufenthaltes im Iran - ganz anders als in Afghanistan wäre (vgl. S 22 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018), ist auszuführen, dass den Länderfeststellungen in keiner Weise zu entnehmen ist, dass Iran-Rückkehrer in Afghanistan allein aufgrund ihres Dialektes asylrelevant verfolgt werden. Auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird hingewiesen.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Sprache nicht richtig Dari wäre und die Aussprache - aufgrund seines Aufenthaltes im Iran - ganz anders als in Afghanistan wäre vergleiche S 22 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018), ist auszuführen, dass den Länderfeststellungen in keiner Weise zu entnehmen ist, dass Iran-Rückkehrer in Afghanistan allein aufgrund ihres Dialektes asylrelevant verfolgt werden. Auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird hingewiesen. 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme bei der belangten Behörde angegeben, dass er, als er im Iran Probleme mit der Polizei und der Familie seiner ehemaligen Freundin gehabt hätte, mit dem Gedanken gespielt hätte, nach Afghanistan zu gehen. Sein Vater hätte ihm aber davon abgeraten, weil er von iranischen Grenzbeamten erwischt werden hätte können und dann wegen seines illegalen Aufenthaltes im Iran angeklagt worden wäre (vgl. AS 155).Sein Vater hätte ihm aber davon abgeraten, weil er von iranischen Grenzbeamten erwischt werden hätte können und dann wegen seines illegalen Aufenthaltes im Iran angeklagt worden wäre vergleiche AS 155). Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hätte, Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt zu haben, nun aber behaupte, er hätte nach Afghanistan zurückkehren wollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals ein Jugendlicher gewesen wäre und darin einen Ausweg gesehen hätte, aus dieser Situation herauszukommen. Seine Eltern hätten ihm dann aber geraten, nach Europa zu gehen (vgl. AS 156).Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hätte, Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt zu haben, nun aber behaupte, er hätte nach Afghanistan zurückkehren wollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er damals ein Jugendlicher gewesen wäre und darin einen Ausweg gesehen hätte, aus dieser Situation herauszukommen. Seine Eltern hätten ihm dann aber geraten, nach Europa zu gehen vergleiche AS 156). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2017 einen "Antrag auf freiwillige Rückkehr" gestellt hat, diesen Antrag am 29.11.2017 aber wieder zurückgezogen hat. In der Beschwerdeverhandlung gab er jedoch an, dass er nie mehr nach Afghanistan zurückkehren könnte, weil seine Eltern in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Vom erkennenden Richter befragt, weshalb er dann am 28.11.2017 freiwillig wieder nach Afghanistan zurückkehren wollten, sagte der Beschwerdeführer, er hätte nur so überlegt, dass er nach Afghanistan zurückkehren könne, aber seine Eltern hätten ihm damals schon im Iran gesagt, dass es nicht möglich ist, nach Afghanistan zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass er bei diesem Antrag auf freiwillige Rückkehr ausgeführt hätte, dass er in Afghanistan ein kleines Geschäft eröffnen möchte, nach Kabul zurückkehren möchte und der Grund für die Rückkehrentscheidung gewesen sei, dass das Asylverfahren in Österreich zu lange dauere und dass er ein neues Leben in Afghanistan beginnen möchten. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass sein Vater damals sehr krank gewesen wäre. Er habe sich überlegt, dass er nach Afghanistan gehe und irgendetwas in Bewegung bringe, um seine Familie im Iran zu unterstützen. Er wäre damals in Stress gewesen, er hätte das nicht gut überlegt, er wäre nicht "bei vollem Verstand" gewesen. Er hätte es damals unterschrieben, weil er sehr gestresst gewesen wäre. Seine Eltern hätten ihm auch am Telefon gesagt, dass es nicht möglich wäre, dass sie nicht alle nach Afghanistan zurückkehren können, weil ihr Leben dort in Gefahr wäre und sie dort nicht leben können (vgl. S. 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018).Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass sein Vater damals sehr krank gewesen wäre. Er habe sich überlegt, dass er nach Afghanistan gehe und irgendetwas in Bewegung bringe, um seine Familie im Iran zu unterstützen. Er wäre damals in Stress gewesen, er hätte das nicht gut überlegt, er wäre nicht "bei vollem Verstand" gewesen. Er hätte es damals unterschrieben, weil er sehr gestresst gewesen wäre. Seine Eltern hätten ihm auch am Telefon gesagt, dass es nicht möglich wäre, dass sie nicht alle nach Afghanistan zurückkehren können, weil ihr Leben dort in Gefahr wäre und sie dort nicht leben können vergleiche S. 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018). Auch wenn es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer Sehnsucht nach seiner Familie hat und Überlegungen anstellt, wieder in deren Nähe zu gelangen und sich um sie zu kümmern, so machen die Angaben und das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren dennoch deutlich, dass er in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Hätte er berechtigte Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan, hätte er nicht mehrmals mit dem Gedanken gespielt dorthin zu reisen und keinesfalls den "Antrag auf freiwillige Rückkehr" gestellt. 2.2.
- Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den o.a. Länderfeststellungen unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und den Stellungnahmen zur Gefährdungslage in Afghanistan diesbezüglich angeführten Länderberichtsmaterials in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. Der erkennende Richter kommt unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zu dem Ergebnis, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Bamiyan aufgrund der schwachen und nicht gesicherten Infrastruktur ausgehend von Kabul bis in die Provinz Bamiyan mit ernstzunehmender Gefahr für Leib und Leben verbunden ist, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Es ist dem Beschwerdeführer hingegen möglich, in die Stadt Mazar-e Sharif als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative zurückzukehren. Mazar- e Sharif ist, wie aus den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, für Zivilisten, wie es der Beschwerdeführer ist, weitgehend sicher, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diese Stadt mit keinen Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit zu rechnen hat. Sein Fluchtvorbringen wird, wie schon oben ausgeführt, als nicht glaubhaft erachtet, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr laufen wird, aus einer individuellen Bedrohung ernsthaft Schaden zu nehmen. Eine Reise nach Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher und legal möglich, die Kosten für die Anreise werden ihm im Rahmen der Rückkehrhilfe grundsätzlich ersetzt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Mazar- e Sharif für seine grundlegendsten Bedürfnisse selbst aufzukommen, obwohl er keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in dieser Stadt hat, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im gegenständlichen Asylverfahren unter Berücksichtigung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationen. Laut den zitierten EASO Leitlinien vom Juni 2018 ist in der Stadt Mazar- e Sharif die Lebensmittelsicherheit gewährleistet und die darin unter Punkt 1.5.3.
- genannte Basisinfrastruktur steht dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich insbesondere auch aus den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen, wonach jedenfalls zweifelsfrei feststeht, dass derzeit, trotz der Dürre im Umland, keine exzeptionellen Umstände in dieser Stadt gegeben sind, die annehmen lassen würden, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Aufgrund seiner schulischen und beruflichen Kenntnisse sind die Lebensgrundlage und die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr bei Inanspruchnahme der angebotenen Rückkehrhilfe auch ohne soziales Netz und finanzielle Unterstützung durch seine Familie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichend gesichert. Im Gutachten/Artikel von Stahlmann, welches der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.04.2018 zitiert, wird zwar der Schluss gezogen, dass alleine aufgrund der Anwesenheit einer Person in Afghanistan die Gefahr eines ernsthaften Schadens hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bestehe. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesem Gutachten eine subjektive Quellenauswahl und Quelleninterpretation vorgenommen wird. Von regionalen Einzelfällen werden Rückschlüsse auf die Situation in Afghanistan landesweit gezogen. Die Gutachterin trifft zur Sicherheitslage in Afghanistan teilweise nur sehr allgemein gehaltene Aussagen, die im Übrigen einer rechtlichen Beurteilung gleichkommen, und lässt dabei vor allem regionale Unterschiede zwischen den einzelnen Provinzen vollkommen außer Acht. Insbesondere weist das Gutachten/ der Artikel von Stahlmann nicht denselben Beweiswert für das erkennende Gericht auf, wie länderkundliche Informationen (z.B. Länderinformationsblatt, UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018), die einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat durchliefen, und vermag daher die auf objektiven und für jedermann nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderinformationen nicht zu entkräften. Auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung gesund. Ausgehend von diesen Ermittlungsergebnissen wird keine Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Gesundheitszustandes in einen unmittelbaren lebensbedrohlichen Zustand geraten wird bzw. dass keine Gründe gesundheitlicher Natur einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstehen. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat) Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S 14ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.Betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S 14ff der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2018) sowie die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom erkennenden Gericht übermittelt bekommen und haben von diesem Recht auch teilweise Gebrauch gemacht. Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen zitierten Länderinformationen finden Großteils Deckung in dem von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellten Länderinformationen zu Afghanistan. Insoweit es hier Abweichungen zu den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen gibt, wird dem entgegengehalten, dass diese Länderinformationen der Staatendokumentation auf dem aktuellen Stand sind, und alle, für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte berücksichtigen. Insoweit in der Beschwerde und in den Stellungnahmen auf die schlechte Sicherheitslage in Kabul Bezug genommen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, folgend der Empfehlung der UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif, nicht jedoch nach Kabul verwiesen wird. Insoweit in der Stellungnahme vom 10.01.2019 ebenso die schlechte Sicherheitslage und mangelnde Versorgungslage in Mazar-e-Sharif bemängelt wird, wird aus beweiswürdigender Sicht ausgeführt, dass sich die Situation ebendort offensichtlich nicht verbessert hat, jedoch kein Ausmaß, das zu einem anderen Ergebnis als der hier angenommenen Fluchtalternative, erreicht hat, und hat das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, an den hier maßgeblichen Ausführungen in den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Berichtsmaterial, wie insbesondere auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien August 2018, zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). 3.1.2. Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht (vgl. die untenstehenden Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht vergleiche die untenstehenden Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005). 3.1.3. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara liegt nicht vor. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Afghanistan auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, oder als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Schiiten - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein: Den oben zitierten Länderfeststellungen ist u.a. zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern, bzw. Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen werden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Der VwGH schloss in einer Entscheidung eine Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht aus, weil das Bundesverwaltunsgericht im betreffenden Fall zur Lage der Hazara keine Feststellungen getroffen hatte (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106); dies ist jedoch im vorliegenden Erkenntnis nicht der Fall. In einer weiteren Entscheidung behob der VwGH ein Erkenntnis des Bundesverwaltunsgericht, weil dieses sich im zugrunde liegenden Fall nicht mit dem Beschwerdevorbringen zu einer möglichen Gruppenverfolgung der Hazara in Ghazni auseinandergesetzt hatte (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0171); der vorliegende Fall ist mit dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ursprünglich nicht aus der Provinz Ghazni stammt - zudem erfolgte eine hinreichende amtswegige Auseinandersetzung mit dem relevanten Länderberichtsmaterial sowie der Frage des Vorliegens einer Gruppenverfolgung für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Der VwGH nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen