4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In einer Strafsache zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Zeuge XXXX, XXXX zu einer Hauptverhandlung für den 21.04.2016, 10:45 Uhr, geladen. Der Zeuge hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Er machte dabei Kilometergeld für die Fahrt mit seinem PKW für die Fahrt von XXXX nach XXXX und retour, insgesamt 658,2 km, sowie Aufenthaltskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen, sohin gesamt 288,94 ( 276,44 für Kilometergeld, 4,- für ein Frühstück und 8,50 für ein Mittagessen) geltend.In einer Strafsache zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Zeuge römisch 40 , römisch 40 zu einer Hauptverhandlung für den 21.04.2016, 10:45 Uhr, geladen. Der Zeuge hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Er machte dabei Kilometergeld für die Fahrt mit seinem PKW für die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 und retour, insgesamt 658,2 km, sowie Aufenthaltskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen, sohin gesamt 288,94 ( 276,44 für Kilometergeld, 4,- für ein Frühstück und 8,50 für ein Mittagessen) geltend. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2016, XXXX, XXXX wurde dem Zeugen XXXX der Betrag von 288,90 als Gebühr zugesprochen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2016, römisch 40 , römisch 40 wurde dem Zeugen römisch 40 der Betrag von 288,90 als Gebühr zugesprochen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von 288,90 auf das Konto der des Zeugen XXXX, XXXX aus Amtsgeldern auf das Konto, IBAN XXXX, zu überweisen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von 288,90 auf das Konto der des Zeugen römisch 40 , römisch 40 aus Amtsgeldern auf das Konto, IBAN römisch 40 , zu überweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpft den vorliegenden Bescheid im vollem Umfang und beantragte den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für die notwendigen Reisekosten nur der Ersatz der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel
Vm § 9 GebAG umfasst seien und eine pauschale Verzeichnung der Gebühr unzulässig wäre.Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für die notwendigen Reisekosten nur der Ersatz der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, GebAG umfasst seien und eine pauschale Verzeichnung der Gebühr unzulässig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
AG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 genehmigt (unterfertigt) wurde. 3.1.3. In der Sache:
AG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. § 9 Abs. 1 lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, Absatz eins, lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2017542.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.