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{'item': 'I417 2200051-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.01.2020 GeschäftszahlI417 2200051-1 SpruchI417 2200051-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde für den 06.04.2018, 14:30 Uhr, in der Rechtssache XXXX als Zeugin vor das Landesgericht XXXX geladen. Sie kam dieser Vorladung nach und ihre Anwesenheit vor dem Landesgericht XXXX war bis 15:45 Uhr erforderlich. Die Beschwerdeführerin machte innerhalb der vierwöchigen Frist ihre Gebühren rechtzeitig am 20.04.2018 geltend:Die Beschwerdeführerin wurde für den 06.04.2018, 14:30 Uhr, in der Rechtssache römisch 40 als Zeugin vor das Landesgericht römisch 40 geladen. Sie kam dieser Vorladung nach und ihre Anwesenheit vor dem Landesgericht römisch 40 war bis 15:45 Uhr erforderlich. Die Beschwerdeführerin machte innerhalb der vierwöchigen Frist ihre Gebühren rechtzeitig am 20.04.2018 geltend: Parkkosten XXXX € 13,00Parkkosten römisch 40 € 13,00 Reisekosten Ferienunterkünfte XXXX -Fluhafen retour (90 km x 0,42) € 37,80Reisekosten Ferienunterkünfte römisch 40 -Fluhafen retour (90 km x 0,42) € 37,80 Flugticket € 417,48 Hotel Übernachtung - HOTEL XXXX € 212,40Hotel Übernachtung - HOTEL römisch 40 € 212,40 Übernachtung XXXX Airport € 179,04Übernachtung römisch 40 Airport € 179,04 Auto Miete € 159,00 Parkgebühr € 8,50 Kraftstoff und Vignette € 53,08 Mittagessen und Abendessen € 103,70 gesamt sohin € 1.184,00 Gemeinsam mit ihrem Antrag auf Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung legte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Belege zum Beweis ihrer Ausgaben bei Gericht vor. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.05.2018, zu XXXX, wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 06.04.2018 zugesprochen:Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.05.2018, zu römisch 40 , wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Gebühren für die Teilnahme an der Verhandlung am 06.04.2018 zugesprochen:

  1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)
  2. Reisekosten (Paragraphen 6, - 12 GebAG) Flughafentransfer in XXXX - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 11,58Flughafentransfer in römisch 40 - retour, Öffentliche Verkehrsmittel € 11,58 Flug XXXXretour, Öffentliche Verkehrsmittel € 122,08 Zug XXXX, Öffentliche Verkehrsmittel € 83,60Zug römisch 40 , Öffentliche Verkehrsmittel € 83,60 Stadftbus XXXX für drei Tage, Öffentlicher Verkehrsmittel € 5,80Stadftbus römisch 40 für drei Tage, Öffentlicher Verkehrsmittel € 5,80
  3. Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)
  4. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 16 GebAG) Mehraufwand für Verpflegung 2 Frühstück à € 4,00/ bis zum Dreifachen lt. Beleg € 20,65 3 Mittagessen à € 8,50/ bis zum Dreifachen lt. Beleg € 59,50 2 Abendessen à € 8,50/ bis zum Dreifachen lt. Beleg € 23,55 2 unvermeidliche Nächtigung à € 12,40/ bis zum sechsfachen lt. Rechnung € 148,80 Summe € 475,56 Kaufmännisch auf volle Cent gerundete Summe (§ 20 Abs. 3 GebAG) € 475,60Kaufmännisch auf volle Cent gerundete Summe (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) € 475,60 Ein Mehrbegehren von € 708,40wurde mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX nicht zuerkannt.Ein Mehrbegehren von € 708,40wurde mangels Deckung im Gebührenanspruchsgesetz vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 nicht zuerkannt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft des oben bezeichneten Bescheides den Betrag von € 475,60 an die Beschwerdeführerin aus Amtsgeldern auf ihr bekannt gegebenes Konto zu überweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig am 21.06.2018 Beschwerde. Darin begehrte die Beschwerdeführerin eine Abänderung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX. Dabei begehrte sie, die Entschädigung für Reisekosten mit € 688,86 zu bestimmen. Weitere Punkte blieben unbekämpft. Streitverhangen ist somit der Betrag von € 455,
  5. In eventu beantragte sie, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX aufzuheben und zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig am 21.06.2018 Beschwerde. Darin begehrte die Beschwerdeführerin eine Abänderung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 . Dabei begehrte sie, die Entschädigung für Reisekosten mit € 688,86 zu bestimmen. Weitere Punkte blieben unbekämpft. Streitverhangen ist somit der Betrag von € 455,
  6. In eventu beantragte sie, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 aufzuheben und zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Zusammengefasst führte sie in der Beschwerde aus, dass sie die Informationen hinsichtlich derer sie verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht darzulegen, warum sie nicht von ihrer Heimatadresse, sondern von ihrer anderen Adresse in XXXX anreisen musste, aufgrund ihrer sprachlichen Inkompetenz im Deutschen nicht nachkommen konnte; sie daher die schriftlichen Informationen in der Ladung nicht verstanden hätte. Andererseits wäre sie auch in der Verhandlung vom 06.04.2018, an der ein Dolmetscher teilgenommen hat, nicht darauf hingewiesen worden, dass sie den Grund, warum sie aus XXXX und nicht aus den Niederlanden (XXXX) angereist war, hätte begründen müssen.Zusammengefasst führte sie in der Beschwerde aus, dass sie die Informationen hinsichtlich derer sie verpflichtet gewesen wäre, dem Gericht darzulegen, warum sie nicht von ihrer Heimatadresse, sondern von ihrer anderen Adresse in römisch 40 anreisen musste, aufgrund ihrer sprachlichen Inkompetenz im Deutschen nicht nachkommen konnte; sie daher die schriftlichen Informationen in der Ladung nicht verstanden hätte. Andererseits wäre sie auch in der Verhandlung vom 06.04.2018, an der ein Dolmetscher teilgenommen hat, nicht darauf hingewiesen worden, dass sie den Grund, warum sie aus römisch 40 und nicht aus den Niederlanden (römisch 40 ) angereist war, hätte begründen müssen. In der Beschwerde brachte sie zudem vor, dass sie die Wintermonate in ihrem Haus in Spanien, XXXXverbringen würde. Aufgrund der fehlenden Übersetzung der maßgeblichen Vorschriften läge daher ein Verstoß gegen Art. 14 EMRK vor, da die Unterlassungshandlung (der Übersetzung) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprache diskriminieren würde und sie so keine Kenntnis von der Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 2 GebAG erlangt habe.In der Beschwerde brachte sie zudem vor, dass sie die Wintermonate in ihrem Haus in Spanien, XXXXverbringen würde. Aufgrund der fehlenden Übersetzung der maßgeblichen Vorschriften läge daher ein Verstoß gegen Artikel 14, EMRK vor, da die Unterlassungshandlung (der Übersetzung) die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprache diskriminieren würde und sie so keine Kenntnis von der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erlangt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die damit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und stehen unstrittig fest.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
  10. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
  12. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die Beschwerdeführerin eine Staatsbürgerin der Niederlande ist. Feststellungen hinsichtlich ihrer Sprachkompetenz in Deutsch lassen sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht treffen. Ebensowenig kann seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses in XXXX (Spanien, XXXX) ist, bzw., ob sie dort die Wintermonate verbringt.Ebensowenig kann seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses in römisch 40 (Spanien, römisch 40 ) ist, bzw., ob sie dort die Wintermonate verbringt. Nähere Ausführungen dazu, finden sich im bekämpften Bescheid nicht und wurde darauf von Seiten der belangten Behörde im gesamten Ermittlungsverfahren auch gar nicht abgestellt. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin, hier unter Berücksichtigung der Eindrücke des erkennenden Richters zu XXXX, Landesgericht XXXX, und des bei der Verhandlung am 06.04.2018 anwesenden Dolmetschers, dem Protokoll dieser Verhandlung und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in XXXX, Spanien, und ob sie die Wintermonate dort verbringt, bzw. zum fraglichen Zeitpunkt dort verbracht hat, auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin, hier unter Berücksichtigung der Eindrücke des erkennenden Richters zu römisch 40 , Landesgericht römisch 40 , und des bei der Verhandlung am 06.04.2018 anwesenden Dolmetschers, dem Protokoll dieser Verhandlung und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in römisch 40 , Spanien, und ob sie die Wintermonate dort verbringt, bzw. zum fraglichen Zeitpunkt dort verbracht hat, auseinanderzusetzen und darüber abzusprechen haben. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2200051.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.