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{'item': 'G305 2206800-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlG305 2206800-1 SpruchG305 2206794-1/11E G305 2206793-1/11E G305 2206796-1/9E G305 2206800-1/10E G305 2206801-1/10E G305 2206798-1/10E Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA: IrakDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, 5.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX und 6.) der minderjährige XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX, sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/

  1. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX.02.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX,3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak, 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak, 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6.) der minderjährige römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/
  2. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom römisch 40 .02.2018, Zahlen: zu 1.) römisch 40 , 2.) XXXX, 3.) XXXX, 4.) XXXX, 5) XXXX und 6) XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht:2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak, 4.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 5.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak und 6.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:Irak 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak, 4.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak 5.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak und 6.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Die jeweiligen Spruchpunkte III. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die jeweiligen Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2206800.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.