RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlI416 2199930-1 SpruchI416 2199930-1/15E Gekürzte Ausfertigung des am 09.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichenStA. IRAK, vertreten durch: Verein ZEIGE, Ottakringer Straße 54/4/2, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt l., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt l., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. Folge gegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF für auf Dauer unzulässig erklärt. "XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs.2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""XXXX wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I416.2199930.1.00
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