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{'item': 'L501 2223044-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 7§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art 130§ 4§ 54§ 46a§ 1§ 24§ 99a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL501 2223044-1 SpruchL501 2223044-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.7.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 1.7.2019

§ 7Al

VG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich habe und daher keine Beschäftigung aufnehmen dürfe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.7.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 1.7.2019

Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich habe und daher keine Beschäftigung aufnehmen dürfe. Mit Schreiben vom 18.7.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 11.7.2019. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie beim AMS Linz vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung habe stellen wollen. Dieses Begehren sei jedoch mit der Begründung, sie verfüge über kein gültiges Visum, abgewiesen worden. Sie habe allerding gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.3.2019 erlassene Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht, welches aufschiebende Wirkung habe. Da es bis dato keine Entscheidung gebe, verfüge sie folglich sehr wohl über einen Aufenthaltstitel in Österreich und habe somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Magistrat Linz wiederum entscheide über den Visumverlängerungsantrag erst, wenn es eine endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gebe; bis dahin halte sie sich aber legal in Österreich auf. Sie dürfe daher einer Beschäftigung nachgehen bzw. habe Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Auszug (Spruch und Rechtsmittelbelehrung) eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 302169109 – 161535654 / BMI-BFA_OOE_RD, eine Bestätigung der Landeshauptstadt Linz über eine fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2) mit dem handschriftlichen Vermerk "Antrag laufend", ein Vordienstvertrag vom 25.3.2019 sowie eine Besprechungseinladung des rechtsfreundlichen Vertreters der bP vom selben Tag. Mit Schriftsatz ("Beschwerde") ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.7.2019 ergänzte die bP die erhobene Beschwerde dahingehend, dass es nicht richtig sei, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Ihr Aufenthaltstitel sei während ihrer Anhaltung in Haft abgelaufen. Sie habe dort einen Antrag auf Verlängerung gestellt, welcher der Behörde offensichtlich nicht weitergeleitet worden sei. Am 30.3.2017 sei von ihrem Rechtsvertreter ein Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Aufgrund ihres Verlängerungsantrages sei sie legal im Bundesgebiet aufhältig und dürfe einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeergänzung beigelegt wurde der Verlängerungsantrag vom 30.3.2017 samt Faxbestätigung. Mit Bescheid vom 30.7.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000846-JK, zugestellt am 31.7.2019, wies das AMS Linz die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die bP eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus innegehabt hätte, welche am 19.11.2013 ausgestellt worden und bis 19.11.2016 gültig gewesen sei. Die bP habe erst am 30.3.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der zuständigen Behörde gestellt; eine Entscheidung durch den Magistrat Linz sei bisher noch nicht getroffen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom März 2019 sei gegen die bP eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden; das Beschwerdeverfahren sei bis dato noch nicht abgeschlossen. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Aufenthaltsberechtigung derzeit noch nicht vorliege. Nach den getroffenen Feststellungen sei derzeit einerseits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ausständig und andererseits sei über den Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus noch nicht entschieden worden. Über einen rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitel verfüge die bP daher derzeit nicht, die Verfahren seien offen. Der Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei erst am 30.3.2017 und damit unzweifelhaft nach Ende der Gültigkeit der vorherigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt worden. Die bP halte sich deshalb nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, weshalb sie keine Beschäftigung annehmen dürfe und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit könne dem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht Folge gegeben werden.Mit Bescheid vom 30.7.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000846-JK, zugestellt am 31.7.2019, wies das AMS Linz die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die bP eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus innegehabt hätte, welche am 19.11.2013 ausgestellt worden und bis 19.11.2016 gültig gewesen sei. Die bP habe erst am 30.3.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der zuständigen Behörde gestellt; eine Entscheidung durch den Magistrat Linz sei bisher noch nicht getroffen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom März 2019 sei gegen die bP eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden; das Beschwerdeverfahren sei bis dato noch nicht abgeschlossen. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Aufenthaltsberechtigung derzeit noch nicht vorliege. Nach den getroffenen Feststellungen sei derzeit einerseits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ausständig und andererseits sei über den Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus noch nicht entschieden worden. Über einen rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitel verfüge die bP daher derzeit nicht, die Verfahren seien offen. Der Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei erst am 30.3.2017 und damit unzweifelhaft nach Ende der Gültigkeit der vorherigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt worden. Die bP halte sich deshalb nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, weshalb sie keine Beschäftigung annehmen dürfe und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit könne dem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht Folge gegeben werden. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.8.2019 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP ist Staatsangehörige des Kosovo. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde im Jahr 2011 rechtskräftig abgewiesen. Sie verfügte zuletzt über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (Erstausstellung vom 17.11.2011), deren Gültigkeitsdauer in der Folge bis zum 19.11.2016 verlängert wurde (Verlängerung vom 19.11.2013). Am 30.3.2017 stellte die bP einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus beim Magistrat der Stadt Wien. In diesem Antrag machte sie geltend, dass sie derzeit eine dreijährige Freiheitsstrafe verbüße und es ihr sohin nicht möglich sei, bei der Behörde persönlich vorzusprechen. Über den Verlängerungsantrag wurde bislang nicht entschieden. Am 1.7.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Linz. Der bP wurde nach Ablauf ihrer Aufenthaltsberechtigung mit 19.11.2016 kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorlegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Dass die Gültigkeit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus zuletzt mit 19.11.2016 befristet war und seither ein Aufenthaltstitel nicht erteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 26.7.2019 und wurde durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage vom 3.9.2019 betätigt. Das Vorliegen einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus wurde seitens der bP zudem nicht behauptet. Die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit 30.3.2017 geht aus dem mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten Antrag samt Faxbestätigung hervor. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen samt Judikaturrömisch zwei.3.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen samt Judikatur Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Verlängerungsverfahren § 24.

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24,
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. […]

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§ 12) ist. Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [Ausl

BG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [AuslBG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z1 iVm § 7 Abs. 3 Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN).Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN).

§ 4Abs. 1 Z1 Ausl

BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

§ 54Abs. 1 Z2 oder 3 Asyl

G 2005 verfügt oder

§ 46a

FPG geduldet ist und zuletzt

§ 1Abs.

2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Paragraph 4, Absatz eins, Z1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht

den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, Z2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder

Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt

Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. II.3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Fallbezogen ergibt sich daraus wie folgt: Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist (vgl. VwGH vom 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender – Aufenthaltstitel vorliegt (VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0369).Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal des Aufenthaltsrechts gegeben ist vergleiche VwGH vom 24.02.2011, 2008/09/0129), ob also ein - das Aufenthaltsrecht erst (konstitutiv) begründender – Aufenthaltstitel vorliegt (VwGH vom 19.12.2012, 2011/08/0369). Die bP kann sich als Staatsangehörige des Kosovo nicht auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berufen; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Jahr 2011 rechtskräftig abgewiesen, weshalb ihr auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG mehr zukommt. Die Gültigkeitsdauer des ihr in der Folge erteilten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde zuletzt bis 19.11.2016 verlängert. Ein Antrag auf (neuerliche) Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde erst am 30.3.2017, somit nach Ablauf seiner Gültigkeit gestellt.Die bP kann sich als Staatsangehörige des Kosovo nicht auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger berufen; ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits im Jahr 2011 rechtskräftig abgewiesen, weshalb ihr auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AsylG mehr zukommt. Die Gültigkeitsdauer des ihr in der Folge erteilten Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde zuletzt bis 19.11.2016 verlängert. Ein Antrag auf (neuerliche) Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde erst am 30.3.2017, somit nach Ablauf seiner Gültigkeit gestellt.

§ 24Abs.

1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der ins Treffen geführte, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellte – damit verspätete – Antrag auf Verlängerung gilt demnach nicht als "Verlängerungsantrag" im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG, sondern als Erstantrag. Dies hat zur Folge, dass der bP bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag kein Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. § 21 Abs. 6 NAG). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.

Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der ins Treffen geführte, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellte – damit verspätete – Antrag auf Verlängerung gilt demnach nicht als "Verlängerungsantrag" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NAG, sondern als Erstantrag. Dies hat zur Folge, dass der bP bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag kein Aufenthaltsrecht zukommt vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, NAG). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, können

§ 24Abs.

2 NAG nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (vgl. auch VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Eine entsprechende Belehrung durch die Behörde muss nicht erfolgen (VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034).Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, können

Paragraph 24, Absatz 2, NAG nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird vergleiche auch VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Eine entsprechende Belehrung durch die Behörde muss nicht erfolgen (VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) ist § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR

  1. GP) ausdrücklich hinweisen (VwGH vom 4.10.2018, Ra 2018/22/0191).Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) ist Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann daher auch für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen (VwGH vom 4.10.2018, Ra 2018/22/0191). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 NAG liegen gegenständlich nicht vor. Aus dem mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der bP verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels geht nämlich lediglich der Umstand hervor, dass die bP derzeit eine Freiheitsstrafe verbüße und deshalb nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen könne. Dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden wäre, brachte die bP damit nicht vor und machte sie solche Umstände auch nicht gleichzeitig mit ihrem Antrag glaubhaft. Die bP brachte insbesondere nicht vor, dass ein von ihr in der Justizanstalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt übergebener Verlängerungsantrag nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sei, sondern machte dies erstmals im gegenständlichen – die Zuerkennung von Arbeitslosgengeld betreffenden – Beschwerdeverfahren geltend (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 23.7.2019). Die bloße Tatsache der Anhaltung in Haft an sich stellt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen Hinderungsgrund dar (VwGH vom 30.8.2011, 2011/21/0187; vom 30.9.2014, Ra 2014/22/0064); dies selbst dann, wenn die Partei noch unvertreten ist (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430) oder nicht über ausreichende Rechts- oder Sprachkenntnisse verfügt (VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0090; vom 16.1.2007, 2006/18/0369; vgl auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 83). Dass die Anhaltung der bP im konkreten Fall auch tatsächlich keinen Hinderungsgrund dargestellt hat, wird auch daran deutlich, dass auch die verspätete Antragstellung am 30.3.2017 noch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sich die bP nach wie vor in Haft befunden hat. Überdies war die bP offensichtlich bereits während ihrer Anhaltung in Haft anwaltlich vertreten. Mit der bloßen Bezugnahme auf ihre Anhaltung hat die bP damit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, durch welches sie an einer früheren Antragstellung gehindert worden wäre. So hätte die bP zum Zwecke einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde (§ 19 Abs 1 NAG) um Ausgang

§ 99aAbs. 1 i

Vm § 93 Abs. 2 StVG ansuchen können.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG liegen gegenständlich nicht vor. Aus dem mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der bP verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels geht nämlich lediglich der Umstand hervor, dass die bP derzeit eine Freiheitsstrafe verbüße und deshalb nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen könne. Dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden wäre, brachte die bP damit nicht vor und machte sie solche Umstände auch nicht gleichzeitig mit ihrem Antrag glaubhaft. Die bP brachte insbesondere nicht vor, dass ein von ihr in der Justizanstalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt übergebener Verlängerungsantrag nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sei, sondern machte dies erstmals im gegenständlichen – die Zuerkennung von Arbeitslosgengeld betreffenden – Beschwerdeverfahren geltend vergleiche die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 23.7.2019). Die bloße Tatsache der Anhaltung in Haft an sich stellt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen Hinderungsgrund dar (VwGH vom 30.8.2011, 2011/21/0187; vom 30.9.2014, Ra 2014/22/0064); dies selbst dann, wenn die Partei noch unvertreten ist (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430) oder nicht über ausreichende Rechts- oder Sprachkenntnisse verfügt (VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0090; vom 16.1.2007, 2006/18/0369; vergleiche auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 83). Dass die Anhaltung der bP im konkreten Fall auch tatsächlich keinen Hinderungsgrund dargestellt hat, wird auch daran deutlich, dass auch die verspätete Antragstellung am 30.3.2017 noch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sich die bP nach wie vor in Haft befunden hat. Überdies war die bP offensichtlich bereits während ihrer Anhaltung in Haft anwaltlich vertreten. Mit der bloßen Bezugnahme auf ihre Anhaltung hat die bP damit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, durch welches sie an einer früheren Antragstellung gehindert worden wäre. So hätte die bP zum Zwecke einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde (Paragraph 19, Absatz eins, NAG) um Ausgang

Paragraph 99 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, StVG ansuchen können. Es wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass der bP eine Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (§ 24 Abs. 1 vierter Satz NAG iVm § 10 und Anlage G NAG-DV) ausgestellt bzw. in ihrem Reisedokument angebracht worden sei – welcher aber ohnedies keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommen würde (vgl Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 24, Rz 17). Die vorgelegte "Fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2)" entspricht den genannten Anforderungen nicht. Der gestellte Antrag ist folglich auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG nicht als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Die bP ist sohin seit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit 19.11.2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Es wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass der bP eine Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (Paragraph 24, Absatz eins, vierter Satz NAG in Verbindung mit Paragraph 10 und Anlage G NAG-DV) ausgestellt bzw. in ihrem Reisedokument angebracht worden sei – welcher aber ohnedies keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommen würde vergleiche Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 24,, Rz 17). Die vorgelegte "Fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2)" entspricht den genannten Anforderungen nicht. Der gestellte Antrag ist folglich auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Die bP ist sohin seit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit 19.11.2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dass der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, 302169109 – 161535654 / BMI-BFA_OOE_RD, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurden, die aufschiebende Wirkung zukommt, vermag am unrechtmäßigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nichts zu ändern. Es resultiert daraus kein Aufenthaltsrecht, das die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde; auch wurde ihr bis dato kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Die bP steht folglich der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 3 Z2 AlVG nicht zur Verfügung, sodass die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 von der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Die bP steht folglich der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG nicht zur Verfügung, sodass die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 von der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, insbesondere auch im Hinblick auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 24NAG.

Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, insbesondere auch im Hinblick auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 24, NAG. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2223044.1.00

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