GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.7.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 1.7.2019
VG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich habe und daher keine Beschäftigung aufnehmen dürfe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.7.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden "AMS") aus, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 1.7.2019
Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich habe und daher keine Beschäftigung aufnehmen dürfe. Mit Schreiben vom 18.7.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 11.7.2019. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie beim AMS Linz vorgesprochen und einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung habe stellen wollen. Dieses Begehren sei jedoch mit der Begründung, sie verfüge über kein gültiges Visum, abgewiesen worden. Sie habe allerding gegen die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.3.2019 erlassene Rückkehrentscheidung ein Rechtsmittel eingebracht, welches aufschiebende Wirkung habe. Da es bis dato keine Entscheidung gebe, verfüge sie folglich sehr wohl über einen Aufenthaltstitel in Österreich und habe somit Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Magistrat Linz wiederum entscheide über den Visumverlängerungsantrag erst, wenn es eine endgültige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gebe; bis dahin halte sie sich aber legal in Österreich auf. Sie dürfe daher einer Beschäftigung nachgehen bzw. habe Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Auszug (Spruch und Rechtsmittelbelehrung) eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, GZ: 302169109 – 161535654 / BMI-BFA_OOE_RD, eine Bestätigung der Landeshauptstadt Linz über eine fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2) mit dem handschriftlichen Vermerk "Antrag laufend", ein Vordienstvertrag vom 25.3.2019 sowie eine Besprechungseinladung des rechtsfreundlichen Vertreters der bP vom selben Tag. Mit Schriftsatz ("Beschwerde") ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.7.2019 ergänzte die bP die erhobene Beschwerde dahingehend, dass es nicht richtig sei, dass sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Ihr Aufenthaltstitel sei während ihrer Anhaltung in Haft abgelaufen. Sie habe dort einen Antrag auf Verlängerung gestellt, welcher der Behörde offensichtlich nicht weitergeleitet worden sei. Am 30.3.2017 sei von ihrem Rechtsvertreter ein Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Aufgrund ihres Verlängerungsantrages sei sie legal im Bundesgebiet aufhältig und dürfe einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeergänzung beigelegt wurde der Verlängerungsantrag vom 30.3.2017 samt Faxbestätigung. Mit Bescheid vom 30.7.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000846-JK, zugestellt am 31.7.2019, wies das AMS Linz die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die bP eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus innegehabt hätte, welche am 19.11.2013 ausgestellt worden und bis 19.11.2016 gültig gewesen sei. Die bP habe erst am 30.3.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der zuständigen Behörde gestellt; eine Entscheidung durch den Magistrat Linz sei bisher noch nicht getroffen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom März 2019 sei gegen die bP eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden; das Beschwerdeverfahren sei bis dato noch nicht abgeschlossen. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Aufenthaltsberechtigung derzeit noch nicht vorliege. Nach den getroffenen Feststellungen sei derzeit einerseits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ausständig und andererseits sei über den Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus noch nicht entschieden worden. Über einen rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitel verfüge die bP daher derzeit nicht, die Verfahren seien offen. Der Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei erst am 30.3.2017 und damit unzweifelhaft nach Ende der Gültigkeit der vorherigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt worden. Die bP halte sich deshalb nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, weshalb sie keine Beschäftigung annehmen dürfe und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit könne dem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht Folge gegeben werden.Mit Bescheid vom 30.7.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000846-JK, zugestellt am 31.7.2019, wies das AMS Linz die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die bP eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus innegehabt hätte, welche am 19.11.2013 ausgestellt worden und bis 19.11.2016 gültig gewesen sei. Die bP habe erst am 30.3.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der zuständigen Behörde gestellt; eine Entscheidung durch den Magistrat Linz sei bisher noch nicht getroffen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom März 2019 sei gegen die bP eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden; das Beschwerdeverfahren sei bis dato noch nicht abgeschlossen. Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Aufenthaltsberechtigung derzeit noch nicht vorliege. Nach den getroffenen Feststellungen sei derzeit einerseits eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ausständig und andererseits sei über den Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus noch nicht entschieden worden. Über einen rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitel verfüge die bP daher derzeit nicht, die Verfahren seien offen. Der Antrag auf Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus sei erst am 30.3.2017 und damit unzweifelhaft nach Ende der Gültigkeit der vorherigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt worden. Die bP halte sich deshalb nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, weshalb sie keine Beschäftigung annehmen dürfe und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit könne dem Antrag auf Arbeitslosengeld nicht Folge gegeben werden. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.8.2019 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen samt Judikaturrömisch zwei.3.1. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen samt Judikatur Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Verlängerungsverfahren § 24.
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (§ 12) ist. Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
BG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (§9) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes [AuslBG], entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z1 iVm § 7 Abs. 3 Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN).Voraussetzung für diese Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG ist das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen. Es kommt dabei nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, im Arbeitslosenversicherungsgesetz eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Diese Verknüpfung zwischen Aufenthaltsberechtigung und Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung ist sachlich abgegrenzt und verfassungsrechtlich zulässig (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0369 mwN).
BG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
G 2005 verfügt oder
FPG geduldet ist und zuletzt
2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.
Paragraph 4, Absatz eins, Z1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn dieser (neben weiteren Erfordernissen) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht
den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, Z2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. II.3.
1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der ins Treffen geführte, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellte – damit verspätete – Antrag auf Verlängerung gilt demnach nicht als "Verlängerungsantrag" im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG, sondern als Erstantrag. Dies hat zur Folge, dass der bP bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag kein Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. § 21 Abs. 6 NAG). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden.
Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen; dies mit der Wirkung, dass sich der Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages – unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hingegen gelten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebrachte Anträge als Erstanträge. Der ins Treffen geführte, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellte – damit verspätete – Antrag auf Verlängerung gilt demnach nicht als "Verlängerungsantrag" im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NAG, sondern als Erstantrag. Dies hat zur Folge, dass der bP bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag kein Aufenthaltsrecht zukommt vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, NAG). Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, können
2 NAG nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird (vgl. auch VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Eine entsprechende Belehrung durch die Behörde muss nicht erfolgen (VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034).Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, können
Paragraph 24, Absatz 2, NAG nur dann als Verlängerungsanträge gelten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird vergleiche auch VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Eine entsprechende Belehrung durch die Behörde muss nicht erfolgen (VwGH vom 11.6.2014, 2012/22/0034). Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 (idF BGBl. I Nr. 29/2009) ist § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet und soll der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG 2005 ermöglichen. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
Vm § 93 Abs. 2 StVG ansuchen können.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG liegen gegenständlich nicht vor. Aus dem mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der bP verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels geht nämlich lediglich der Umstand hervor, dass die bP derzeit eine Freiheitsstrafe verbüße und deshalb nicht persönlich bei der Behörde vorsprechen könne. Dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden wäre, brachte die bP damit nicht vor und machte sie solche Umstände auch nicht gleichzeitig mit ihrem Antrag glaubhaft. Die bP brachte insbesondere nicht vor, dass ein von ihr in der Justizanstalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt übergebener Verlängerungsantrag nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden sei, sondern machte dies erstmals im gegenständlichen – die Zuerkennung von Arbeitslosgengeld betreffenden – Beschwerdeverfahren geltend vergleiche die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 23.7.2019). Die bloße Tatsache der Anhaltung in Haft an sich stellt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch keinen Hinderungsgrund dar (VwGH vom 30.8.2011, 2011/21/0187; vom 30.9.2014, Ra 2014/22/0064); dies selbst dann, wenn die Partei noch unvertreten ist (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430) oder nicht über ausreichende Rechts- oder Sprachkenntnisse verfügt (VwGH vom 19.11.2003, 2003/21/0090; vom 16.1.2007, 2006/18/0369; vergleiche auch die Ausführungen in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71,, Rz 83). Dass die Anhaltung der bP im konkreten Fall auch tatsächlich keinen Hinderungsgrund dargestellt hat, wird auch daran deutlich, dass auch die verspätete Antragstellung am 30.3.2017 noch zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem sich die bP nach wie vor in Haft befunden hat. Überdies war die bP offensichtlich bereits während ihrer Anhaltung in Haft anwaltlich vertreten. Mit der bloßen Bezugnahme auf ihre Anhaltung hat die bP damit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, durch welches sie an einer früheren Antragstellung gehindert worden wäre. So hätte die bP zum Zwecke einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde (Paragraph 19, Absatz eins, NAG) um Ausgang
Paragraph 99 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, StVG ansuchen können. Es wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass der bP eine Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (§ 24 Abs. 1 vierter Satz NAG iVm § 10 und Anlage G NAG-DV) ausgestellt bzw. in ihrem Reisedokument angebracht worden sei – welcher aber ohnedies keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommen würde (vgl Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, § 24, Rz 17). Die vorgelegte "Fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2)" entspricht den genannten Anforderungen nicht. Der gestellte Antrag ist folglich auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG nicht als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Die bP ist sohin seit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit 19.11.2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Es wurde im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass der bP eine Bestätigung über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (Paragraph 24, Absatz eins, vierter Satz NAG in Verbindung mit Paragraph 10 und Anlage G NAG-DV) ausgestellt bzw. in ihrem Reisedokument angebracht worden sei – welcher aber ohnedies keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung zukommen würde vergleiche Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG, Paragraph 24,, Rz 17). Die vorgelegte "Fremdenrechtliche Kartenbeauftragung (FKB2)" entspricht den genannten Anforderungen nicht. Der gestellte Antrag ist folglich auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht als Verlängerungsantrag zu qualifizieren. Die bP ist sohin seit Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit 19.11.2016 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Dass der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, 302169109 – 161535654 / BMI-BFA_OOE_RD, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurden, die aufschiebende Wirkung zukommt, vermag am unrechtmäßigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nichts zu ändern. Es resultiert daraus kein Aufenthaltsrecht, das die bP zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde; auch wurde ihr bis dato kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Die bP steht folglich der Arbeitsvermittlung iSd § 7 Abs. 3 Z2 AlVG nicht zur Verfügung, sodass die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 von der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Die bP steht folglich der Arbeitsvermittlung iSd Paragraph 7, Absatz 3, Z2 AlVG nicht zur Verfügung, sodass die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 von der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG, insbesondere auch im Hinblick auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, insbesondere auch im Hinblick auf die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 24, NAG. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2223044.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.