Obsah (10)
§ 28Art 133§ 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 539a§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL503 2174164-1 SpruchL503 2174164-1/3EL503 2174164-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass Herr XXXX (im Folgenden kurz: "A.S."), VSNR: XXXX , hinsichtlich der für die XXXX (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.
- bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.
- bis 20.6., 1.
- bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.
- und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.
- bis 4.
- und 20.
- als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist (Spruchpunkt I.). Weiters sprach die OÖGKK aus, dass A.S. hinsichtlich der für die I. GmbH ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist (Spruchpunkt II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.7.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "OÖGKK") aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden kurz: "A.S."), VSNR: römisch 40 , hinsichtlich der für die römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF") ausgeübten Tätigkeit als Halal-Auditor für die Beschäftigungstage im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.
- bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.
- bis 20.6., 1.
- bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.
- und im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.
- bis 4.
- und 20.
- als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach die OÖGKK aus, dass A.S. hinsichtlich der für die römisch eins. GmbH ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer für den Beschäftigungszeitraum vom 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung führte die OÖGKK nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass im Jahr 2014 Herr XXXX , (im Folgenden kurz: "G.R."), der – ebenso wie Frau XXXX (im Folgenden kurz: "K.R.") – Gesellschafter der BF mit einem 50-prozentigen Anteil an der Stammeinlage von EUR 10.000,-- und Geschäftsführer der BF gewesen sei, auf A.S. zugekommen sei, damit dieser Zertifizierungen für die BF durchführe, um die wachsende Kundenzahl zu bewältigen. G.R. und A.S. hätten vereinbart, dass sich ersterer bei A.S. melden werde, wenn wieder ein Audit anstehe. Wenn es zeitlich bei A.S. gepasst habe, habe er diese Audits durchgeführt. Er habe pro Audit EUR 200,-- und Kilometergeld erhalten. Zu den ersten Audits sei A.S. mit G.R. mitgefahren und habe diesem hauptsächlich zugeschaut und sich Notizen gemacht. Später habe A.S. die Rolle des "Leadauditors" übernommen, G.R. habe sein Audit beobachtet und ihm anschließend mitgeteilt, was er besser machen könnte. Das Hauptthema der Einschulung sei gewesen, wie man Fragen richtig stelle und die Checkliste der BF ausfülle. Die Audits habe A.S. in weiterer Folge auch alleine durchgeführt, nur bei größeren Firmen sei er mit einem zweiten Auditor mitgefahren.Zur Begründung führte die OÖGKK nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass im Jahr 2014 Herr römisch 40 , (im Folgenden kurz: "G.R."), der – ebenso wie Frau römisch 40 (im Folgenden kurz: "K.R.") – Gesellschafter der BF mit einem 50-prozentigen Anteil an der Stammeinlage von EUR 10.000,-- und Geschäftsführer der BF gewesen sei, auf A.S. zugekommen sei, damit dieser Zertifizierungen für die BF durchführe, um die wachsende Kundenzahl zu bewältigen. G.R. und A.S. hätten vereinbart, dass sich ersterer bei A.S. melden werde, wenn wieder ein Audit anstehe. Wenn es zeitlich bei A.S. gepasst habe, habe er diese Audits durchgeführt. Er habe pro Audit EUR 200,-- und Kilometergeld erhalten. Zu den ersten Audits sei A.S. mit G.R. mitgefahren und habe diesem hauptsächlich zugeschaut und sich Notizen gemacht. Später habe A.S. die Rolle des "Leadauditors" übernommen, G.R. habe sein Audit beobachtet und ihm anschließend mitgeteilt, was er besser machen könnte. Das Hauptthema der Einschulung sei gewesen, wie man Fragen richtig stelle und die Checkliste der BF ausfülle. Die Audits habe A.S. in weiterer Folge auch alleine durchgeführt, nur bei größeren Firmen sei er mit einem zweiten Auditor mitgefahren. Mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 habe K.R. einen Gesellschaftsanteil von EUR 2.600,-- an A.S. abgetreten, der somit eine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von 26% erhalten habe. Mit Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag sei K.R. als Geschäftsführerin abberufen und A.S. zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF per 1.4.2015 bestellt worden. Mit diesem Gesellschafterbeschluss sei auch die Möglichkeit einer asymmetrischen Gewinnverteilung und die Einführung einer Sperrminorität beschlossen worden. Letzte ändere die Beschlussfassungsmodalitäten in der Generalversammlung dahingehend, dass die Beschlussfassungen, sofern durch Vertrag oder Gesetz nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, ein Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 25% jedoch nicht überstimmt werden könne. Sogleich sei beschlossen worden, dass sämtliche Gewinne der Gesellschaft zur Gänze an K.R. ausgeschüttet würden. Ebenfalls am 23.3.2015 sei ein notariell beglaubigter Treuhand- und Abtretungsvertrag u.a. zwischen G.R. als Treugeber und A.S. als Treunehmer unterzeichnet worden, in welchem A.S. anerkannt habe, dass er die Stammeinlage in Höhe von EUR 2.600,-- an der BF nicht aus eigenen Mitteln, sondern unentgeltlich über Ersuchen des Treugebers als Treuhänder erworben habe. Er anerkenne weiters, dass er diese Geschäftsanteile lediglich treuhändig für den Treugeber auf unbestimmte Zeit innehabe und verpflichte sich, die Anteile weder ohne Zustimmung des Treugebers zu belasten noch darüber zu verfügen und über jederzeitiges einseitiges Verlangen des Treugebers an ihn unentgeltlich abzutreten. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag sei nicht erstellt worden. Im März 2015 habe A.S. ein eigenes Büro am Sitz der BF bekommen. Er habe auch über Visitenkarten, eine Firmen-E-Mail-Adresse, einen eigenen Schreibtisch, einen Stand-PC und ein eigenes Handy verfügt. A.S. habe entweder im Büro oder bei den Firmen, wo die Audits durchgeführt worden seien, gearbeitet. Er habe zwischen 8:30 Uhr und 9 Uhr zu arbeiten begonnen und sei bis ca. 16 bis 17 Uhr, wie auch die anderen Mitarbeiter, tätig geworden. Wenn er einmal früher habe gehen wollen, habe er G.R. um seine Zustimmung gefragt. A.S. habe vor Durchführung des Audits im Büro einen Auditplan vorbereiten müssen. Das Audit sei anschließend in der Firma durchgeführt worden. Im Büro sei wieder die Nachbearbeitung in Form eines Auditberichtes erfolgt. Neben den Audits sei es auch die Aufgabe von A.S. als Geschäftsführer gewesen, mit den Akkreditierungsgebern in Kontakt zu treten, er sei zu den jährlichen Konferenzen gereist und habe Kontakte zu anderen Zertifizierungsstellen geknüpft. Diese Beziehungen habe er durch Geschäftsreisen europaweit pflegen müssen. All diese Tätigkeiten, die kein Audit betroffen hätten, seien mit EUR 1.500,-- abgegolten worden; Reise-, Flug- oder Nächtigungskosten seien von der BF übernommen worden. Es habe keine regelmäßigen Besprechungen gegeben, bei für alle Mitarbeiter wichtigen Themen sei ein entsprechender Termin vereinbart worden. A.S. habe aber mit G.R. während der Geschäftsreisen telefonisch in Kontakt bleiben müssen. Die BF habe A.S. die Audittermine zugewiesen, dieser habe ab und zu Präferenzen bei mehreren Terminmöglichkeiten äußern können. Die BF habe gegebenenfalls die Begleitperson vorgegeben. Auch alle Auslandsreisen oder Messebesuche oder sonstigen Kontakte im Ausland seien ihm von der BF vorgegeben worden. A.S. habe Vorschläge hinsichtlich der Wahrnehmung wichtiger Termine unterbreiten können, wobei die Entscheidung letztlich G.R. oblegen sei. Alle E-Mails mit Kunden habe A.S. an G.R. CC oder BC mitschicken oder an ihn weiterleiten müssen, damit dieser gewusst habe, was passiere. Umgekehrt sei dies nicht der Fall gewesen. G.R. habe immer alle wesentlichen Entscheidungen getroffen. G.R. (Anm., gemeint wohl: A.S.) sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Bei Krankheit habe er G.R. verständigen müssen, der sich um eine Vertretung gekümmert habe. A.S. habe auch keine ihm zugeteilten Audits bzw. beigestellten Zweitauditoren ablehnen können. A.S. habe Ende jeden Monats seine Rechnungen für die Audits an die BF gestellt. Für die anderen Tätigkeiten habe er jeden Monat einen Lohnzettel erhalten, die EUR 1.500,-- seien ihm überwiesen worden. Eine Gewinnausschüttung als Gesellschafter habe er nicht erhalten. Ein Konkurrenzverbot habe es nicht gegeben. A.S. habe seine Geschäftsführerfunktion per 17.10.2016 zurückgelegt und seine Tätigkeit für die BF zur Gänze beendet. Im Dezember 2016 sei er im Firmenbuch als Gesellschafter abberufen worden und habe er seinen Gesellschaftsanteil an G.R. abgetreten. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass A.S. im Zuge der Treuhandkonstruktion zu 26% an der BF bei einer Sperrminorität beteiligt worden sei, was normalerweise zum Ausschluss einer Pflichtversicherung nach ASVG führen würde. Bei Treuhandvereinbarungen herrsche jedoch der Grundsatz, dass der treuhändisch verwaltete Geschäftsanteil stets dem Treugeber zuzuordnen sei. Ordne man den Geschäftsanteil von A.S. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise G.R. zu, verbleibe A.S. lediglich die Stellung eines Fremdgeschäftsführers. Nachdem die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass es nie eine Generalversammlung gegeben habe, erhärte sich der Verdacht, dass die Sperrminorität tatsächlich nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung nach ASVG in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Daher seien weiters die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Aus der Tätigkeit von A.S. sei eine Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit resultiert und sei A.S. der stillen Autorität von G.R. unterlegen, die mit einer Kontrollfunktion durch G.R. einhergegangen sei. A.S. habe Betriebsmittel der BF genutzt. Für die in den Spruchpunkten I. und II. genannten Beschäftigungstage bzw. Zeiträume würden alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft
§ 4Abs.
2 ASVG vorliegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass A.S. im Zuge der Treuhandkonstruktion zu 26% an der BF bei einer Sperrminorität beteiligt worden sei, was normalerweise zum Ausschluss einer Pflichtversicherung nach ASVG führen würde. Bei Treuhandvereinbarungen herrsche jedoch der Grundsatz, dass der treuhändisch verwaltete Geschäftsanteil stets dem Treugeber zuzuordnen sei. Ordne man den Geschäftsanteil von A.S. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise G.R. zu, verbleibe A.S. lediglich die Stellung eines Fremdgeschäftsführers. Nachdem die steuerliche Vertretung in der Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass es nie eine Generalversammlung gegeben habe, erhärte sich der Verdacht, dass die Sperrminorität tatsächlich nur zur Vermeidung einer Pflichtversicherung nach ASVG in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden sei. Daher seien weiters die tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen. Aus der Tätigkeit von A.S. sei eine Bindung an den Arbeitsort und die Arbeitszeit resultiert und sei A.S. der stillen Autorität von G.R. unterlegen, die mit einer Kontrollfunktion durch G.R. einhergegangen sei. A.S. habe Betriebsmittel der BF genutzt. Für die in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. genannten Beschäftigungstage bzw. Zeiträume würden alle wesentlichen Kriterien der Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen.
- Mit Schriftsatz ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.8.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 19.7.
- Darin machte sie zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde der BF nicht gehörig Parteiengehör gewährt habe. Die BF habe zwar per 13.2.2017 eine Stellungnahme eingebracht, die belangte Behörde habe jedoch ein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt und der BF die weiteren Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht. A.S. sei überhaupt nicht verpflichtet gewesen, Aufträge als Halal-Auditor anzunehmen und hätte keine Konsequenzen zu befürchten gehabt, wenn er einen Auftrag als Halal-Auditor abgelehnt hätte. A.S. habe keine persönliche Arbeitspflicht getroffen, er habe sich jederzeit auch durch andere geeignete Fachleute vertreten lassen können. Auf einen persönlichen Arbeitseinsatz des A.S. sei es der BF nicht angekommen. A.S. sei gegenüber der BF als selbständiger Unternehmer aufgetreten und habe ihr als Geschäftsleiter der O. e.U. sogar einen Teil ihrer Geschäftsräumlichkeiten vermietet. A.S. habe auch über einen Gewerbeschein verfügt. Es sei vereinbart gewesen, dass A.S. die Audit-Einsätze selbständig und weisungsfrei absolviere. Auch das Entgelt sei nicht zeitbezogen, sondern jeweils pauschal pro Einsatz vereinbart gewesen. Eine Einschulungsphase widerspreche nicht einer selbständigen Leistungserbringung. A.S. sei in Halal-Fragen versiert gewesen und habe daher inhaltlich gar keiner Einschulung bedurft. Es habe nur das Ergebnis des Audits gezählt, wie A.S. zu diesem Ergebnis gelangt sei, wäre nicht entscheidend gewesen. A.S. hätte in Bezug auf die absolvierte Arbeitszeit keinerlei Aufzeichnungen abzuliefern gehabt und die genauen Zeitpunkte seiner Audit-Einsätze selbst mit den entsprechenden Unternehmen koordinieren können. Im Rahmen dieser Audit-Einsätze habe sich A.S. auch in keiner Weise in den Betrieb der BF eingegliedert. A.S. hätte wegen seines Gesellschaftsanteiles persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern können. Eine solche Verhinderungsmöglichkeit reiche aus, ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszuschließen. Den Treuhänder A.S. habe nach dem abgeschlossenen Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag keinerlei Bindung, die Geschäftsführerfunktion bzw. das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung lediglich den Anweisungen des Treugebers G.R. folgend ausüben zu müssen, getroffen. Es sei lediglich sichergestellt worden, dass der Treugeber die Möglichkeit zur Beendigung der Treuhandschaft gehabt hätte und den Geschäftsanteil des Treuhänders in diesem Fall wieder an sich ziehen könnte. A.S. sei bei der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion mit Alleinvertretungsbefugnis während des aufrechten Bestandes des Treuhandverhältnisses vollkommen weisungsfrei gewesen. Während des maßgeblichen Zeitraumes sei es zu keinen Gesellschafterbeschlüssen in der Generalversammlung gekommen, bei denen A.S. in Bindung an eine Weisung des G.R. abgestimmt hätte. Tatsächlich seien nach der Installierung von A.S. als Gesellschafter und Geschäftsführer im Firmenbuch bis zu dessen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion überhaupt keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst worden.A.S. hätte wegen seines Gesellschaftsanteiles persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern können. Eine solche Verhinderungsmöglichkeit reiche aus, ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszuschließen. Den Treuhänder A.S. habe nach dem abgeschlossenen Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag keinerlei Bindung, die Geschäftsführerfunktion bzw. das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung lediglich den Anweisungen des Treugebers G.R. folgend ausüben zu müssen, getroffen. Es sei lediglich sichergestellt worden, dass der Treugeber die Möglichkeit zur Beendigung der Treuhandschaft gehabt hätte und den Geschäftsanteil des Treuhänders in diesem Fall wieder an sich ziehen könnte. A.S. sei bei der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion mit Alleinvertretungsbefugnis während des aufrechten Bestandes des Treuhandverhältnisses vollkommen weisungsfrei gewesen. Während des maßgeblichen Zeitraumes sei es zu keinen Gesellschafterbeschlüssen in der Generalversammlung gekommen, bei denen A.S. in Bindung an eine Weisung des G.R. abgestimmt hätte. Tatsächlich seien nach der Installierung von A.S. als Gesellschafter und Geschäftsführer im Firmenbuch bis zu dessen Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion überhaupt keine Beschlüsse in der Generalversammlung gefasst worden. Es seien keinerlei schriftliche oder mündliche Vereinbarungen in Bezug auf die von A.S. zu leistende Arbeitstätigkeit getroffen worden. Insbesondere seien keine Vorgaben der Gesellschaft an A.S. in Bezug auf die Arbeitszeit erfolgt. Der Arbeitsort sei nicht Vorgabe eines Dienstgebers gewesen. Im gegenständlichen Fall würden die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit schon deswegen überwiegen, weil A.S. als selbständigem vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Gesellschaft keine verbindlichen Vorgaben gemacht worden seien, wie er seine Leitungsfunktion auszuüben gehabt hätte. Audits seien einvernehmlich besprochen und eingeteilt worden. Auslandsreisen seien A.S. nicht vorgegeben worden. Seinen Urlaub hätte er selbst bestimmt. A.S. habe stets den Geschäftscomputer der Firma O. e.U. benützt. G.R. und A.S. seien gleichberechtigte Geschäftsführer gewesen und hätten sich abzustimmen gehabt. A.S. habe durchaus verantwortungsvolle Leitungsaufgaben für die Gesellschaft übernommen und habe etwa die Aufgabe zugewiesen erhalten, ein Büro für Ungarn zu suchen. Er sei beauftragt gewesen, hier einen passenden Standort zu suchen und hätte dieses Büro als Geschäftsführer übernehmen sollen. A.S. sei nicht von G.R. entlassen worden, sondern habe die Geschäftsführung selbst zurückgelegt. Mit der Beschwerde vorgelegt wurden ein Untermietvertrag vom 29.10.2013, abgeschlossen zwischen der O. e.U. und der BF; ein Schreiben vom 17.10.2016 betreffend die Zurücklegung der Geschäftsführung sowie E-Mails vom 27.8.2015 und 5.4.
- Am 20.10.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme vom 5.10.2017 führte die OÖGKK zusammengefasst aus, dass der im bekämpften Bescheid festgestellte Sachverhalt ausschließlich auf der Niederschrift von A.S. sowie den Rechnungen und Verträgen beruhe, die der BF allesamt bekannt gewesen wären und der steuerlichen Vertretung der BF bekannt gegeben worden seien. Es habe eine bloß mündliche Rahmenvereinbarung zwischen A.S. und der BF gegeben. A.S. sei nicht verpflichtet gewesen, einen ihm angebotenen Auftrag anzunehmen, was der persönlichen Arbeitspflicht aber keinen Abbruch tue. Es liege kein generelles sanktionsloses Ablehnungsrecht vor. Dass A.S. sich jederzeit durch andere geeignete Fachleute hätte vertreten lassen können und es der BF keineswegs auf einen persönlichen Arbeitseinsatz des A.S. angekommen wäre, sei als eine bloße Schutzbehauptung zu werten. A.S. habe sich nie vertreten lassen; darüber hinaus habe es einer Einschulung durch die BF bedurft. Wenn einem Halal-Auditor der "Hausbrauch" erst erklärt werden müsse, so spreche diese eindeutig für dessen betriebliche Eingliederung und gegen ein generelles Vertretungsrecht durch außenstehende Dritte. Es sei absolut widersinnig anzunehmen, dass es A.S. freigestanden sei, eigene Checklisten zu verwenden, da die BF über ein ganzes Regelwerk von Formularen verfüge und in der Einschulungsphase auch das Ausfüllen der Checklisten am Programm gestanden sei. Die für die persönliche Abhängigkeit erforderliche Weisungs- und Kontrollgebundenheit sei sehr wohl gegeben gewesen. Als Entlohnung hätten nicht EUR 200,-- pro Audit, sondern pro Arbeitstag gebührt, Reisekosten seien separat ersetzt worden. Dass A.S. über eine Gewerbeberechtigung für den Lebensmittelhandel verfügt habe, vermöge nichts an der Pflichtversicherung als Dienstnehmer zu ändern. Der Einwand, dass es keinerlei Bindung für das Abstimmungsverhalten in der Generalversammlung gegeben habe, gehe ins Leere, da es überhaupt nie zu einem Beschluss der Generalversammlung gekommen sei. G.R. habe die wesentlichen Entscheidungen alleine getroffen. G.R. habe die Treuhandschaft jederzeit beenden und die Rückabtretung über jederzeitiges einseitiges Verlangen einfordern können. A.S. sei daher de facto immer von G.R. abhängig gewesen, auch wenn es keine ausdrückliche Bindung über ein Abstimmungsverhalten etc. gegeben habe. Die Treuhandkonstruktion, die Sperrminorität und die asymmetrische Gewinnverteilung würden aufzeigen, dass der einzige Zweck der gewählten Vorgangsweise im konkreten Fall darin bestanden habe, die Pflichtversicherung nach ASVG zu umgehen.
- Am 10.1.2020 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der BF einen Vollmachtswechsel bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, deren Unternehmensgegenstand Qualitätsmanagement und Halal-Zertifizierungen sind, wurde am 18.1.2014 in das Firmenbuch eingetragen. Die zu diesem Zeitpunkt jeweils zur Hälfte an der Stammeinlage der BF in Höhe von EUR 10.000,-- beteiligten Gesellschafter waren G.R. und K.R. Beide waren als Geschäftsführer der BF auch zur selbständigen Vertretung derselben nach außen befugt. Im Jahr 2014 kam G.R. auf A.S., der damals über eine Gewerbeberechtigung für den Lebensmittelhandel verfügte, zu, damit dieser auch Zertifizierungsaudits für die BF durchführe, um die wachsende Kundenzahl zu bewältigen. Es wurde mündlich vereinbart, dass sich G.R. bei A.S. melden werde, wenn ein Audit durchzuführen sei. Die Audittermine ergaben sich aus dem Ablaufdatum der vergebenen Zertifikate. Wenn es bei A.S. zeitlich gepasst hat, führte er das Audit durch. Zu den ersten Audits fuhr A.S. mit G.R. mit und schaute G.R., der als "Lead Auditor" fungierte, zu und machte sich Notizen über die richtige Durchführung eines Audits. Später übernahm A.S. die Rolle des "Lead Auditors". G.R. beobachtete den durchgeführten Audit und teilte ihm anschließend mit, was er besser machen könnte. Eine Einschulung betreffend die Halal-Vorschriften war aufgrund des Fachwissens von A.S. nicht notwendig, die Einschulung betraf den "Hausbrauch" im Betrieb der BF, wie man Fragen stelle und den korrekten Umgang mit den vorhandenen, umfangreichen Checklisten der BF. Die BF hatte das Auditsystem selbst konzipiert. In der Folge führte A.S. diese Audits auch alleine durch. Zu größeren Betrieben fuhr er mit einem zweiten Auditor. A.S. konnte die Übernahme von Audits auch ablehnen. A.S. übte diese Tätigkeit im Jahr 2014 am 6.1., 7.1., 14.1., 10.
- bis 12.2., 14.4., 12.5., 13.5., 15.
- bis 20.6., 1.
- bis 6.9., 1.10., 2.10., 19.11., 20.
- sowie im Jahr 2015 am 2.1., 3.1., 2.
- bis 4.
- und 20.
- für die BF aus. Er legte der BF hierfür Rechnungen und erhielt von dieser einen Tagessatz von EUR 200,-- sowie Kilometergeld. Mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 trat K.R. einen Gesellschaftsanteil von EUR 2.600,-- an A.S. ab, der damit eine Beteiligung an der BF in Höhe von 26% erlangte. Mit notariell beurkundetem Generalversammlungsbeschluss vom 23.3.2015 wurde K.R. als Geschäftsführerin abberufen (Punkt 2.) und A.S. per 1.4.2015 – neben G.R. – zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF bestellt (Punkt 3.). Ein schriftlicher Anstellungsvertrag wurde nicht abgefasst. Mit genanntem Generalversammlungsbeschluss wurde auch die Möglichkeit einer asymmetrischen Gewinnverteilung (Punkt 5.) sowie eine Sperrminorität (Punkt 6.) beschlossen, wonach die Beschlussfassung in der Generalversammlung zwar mit einfacher Mehrheit erfolge, Gesellschafter mit einem Anteil an der Gesellschaft von mindestens 25% jedoch nicht überstimmt werden könnten. Weiters wurde beschlossen, dass sämtliche Gewinne zur Gänze an K.R. ausgeschüttet werden sollten (Punkt 7). A.S. erhielt zu keiner Zeit Gewinnausschüttungen der BF. In einem ebenfalls am 23.5.2015 (unter anderem) zwischen G.R. als Treugeber und A.S. als Treunehmer geschlossenen und notariell beglaubigten Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag anerkannte A.S., dass er seinen Geschäftsanteil an der BF von EUR 2.600,-- nicht aus eigenen Mitteln, sondern unentgeltlich über Ersuchen von G.R. erworben habe und er diesen lediglich treuhändig für den Treugeber innehabe (Punkt 3.). Weiters wurde vereinbart, dass sich A.S. dazu verpflichte, über den von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil nicht ohne Zustimmung von G.R. zu verfügen oder diesen zu belasten (Punkt 4.). A.S verpflichtete sich weiters dazu, den Geschäftsanteil an G.R. (oder dessen Erben oder Rechtsnachfolger) oder von diesem namhaft gemachten Personen zu dem von G.R. zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich abzutreten. Gleichzeitig bot A.S. den von ihm treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil G.R. (oder einer von diesem namhaft zu machenden Person) unentgeltlich zur Abtretung an (Punkt 5). Im März 2015 erhielt A.S. ein eigenes Büro am Sitz der BF und nutzte die dortige Büroinfrastruktur. A.S. arbeitete entweder im Büro (Vor- und Nachbereitung von Audits; Erstellung von Auditplänen, Verfassen von Auditberichten) oder bei den Betrieben, in denen Audits durchgeführt wurden. Arbeitszeitaufzeichnungen wurden nicht geführt. Urlaube oder Krankenstände waren der BF bekanntzugeben bzw. legte A.S. eine schriftliche Krankmeldung vor. Audittermine wurden zwischen G.R. und A.S. besprochen und eingeteilt. A.S. konnte sich die Begleitperson bei Audits nicht selbst aussuchen, es kam betriebsbedingt oft nur eine einzige Person dafür in Frage. A.S. konnte sich nicht von einer beliebigen (fachkundigen) Person vertreten lassen. Die Halal-Zertifikate wurden letztlich von G.R. unterschrieben. Neben den Audits bestand eine Aufgabe von A.S. als Geschäftsführer auch darin, mit den Akkreditierungsgebern, Zertifizierungsstellen und anderen Stellen in Kontakt zu treten, wozu er unter anderem Auslandsreisen absolvierte. A.S. wurde etwa auch die Aufgabe zugewiesen, ein Büro in Ungarn zu suchen und war er beauftragt, einen passenden Standort zu suchen. G.R. verlangte Einblick in die von A.S. versendeten E-Mails, indem ihn dieser unter "CC" oder "BC" anzuführen hatte. Eine von A.S. getroffene Personalentscheidung wurde von G.R. sofort wieder rückgängig gemacht. Die Letztentscheidungsbefugnis hinsichtlich der die Leitung der BF betreffenden Angelegenheiten kam G.R. zu. A.S. stellte weiterhin seine Rechnungen für die Audits an die BF. Für alle Tätigkeiten, die keine Audits betrafen, erhielt A.S. monatlich einen Fixbetrag in Höhe von EUR 1.500,-- (im Oktober 2016: EUR 2.000,00). Reise-, Flug- oder Nächtigungskosten wurden von der BF übernommen. Während der gesamten Dauer der von A.S. ausgeübten Funktion als Geschäftsführer und Stellung als Gesellschafter wurden keine Generalversammlungsbeschlüsse gefasst. Am 17.10.2016 legte A.S. seine Geschäftsführerfunktion zurück und beendete seine Tätigkeit für die BF zur Gänze. Seine Geschäftsanteile an der BF trat er G.R. ab. Am 22.12.2016 wurde seine Stellung als Gesellschafter sowie seine Funktion als Geschäftsführer aus dem Firmenbuch gelöscht.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der OÖGKK. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beilagen zur Beschwerde. Die OÖGKK stützte sich für die Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes neben den im Akt erliegenden Urkunden (insb. das Generalversammlungsprotokoll vom 23.3.2015 und der Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag vom selben Tag) insbesondere auf die Niederschrift über die Einvernahme von A.S. vom 27.12.2016 und die Stellungnahme der BF vom 13.2.
- Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich die Feststellungen der belangten Behörde in weiten Teilen auf die Angaben von A.S. im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 27.12.2017 stützen, welche die belangte Behörde – unter Würdigung der Stellungnahme der BF vom 13.2.2017 – als glaubhaft angesehen hat. Auch die Beschwerde vermochte dem nicht entgegenzutreten: Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass A.S. als selbständiger Unternehmer aufgetreten sei, auf dessen persönlichen Arbeitseinsatz es gar nicht angekommen sei, so widerspricht dies dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach zu Beginn eine Einschulungsphase stattfand, in welcher A.S. unter anderem auch der "Hausbrauch" erklärt worden ist. Dass nur das Ergebnis gezählt hätte und es A.S. freigestanden wäre, wie er zu diesem Ergebnis gekommen sei, erscheint schon vor dem Hintergrund der Art seiner Tätigkeit, nämlich der Durchführung von Audits, auf deren Grundlage in weiterer Folge Zertifizierungen vergeben werden sollen, als wenig nachvollziehbar. Die in der Beschwerde erwähnte Möglichkeit des Einsatzes eigener Checklisten anstelle der von der BF bereitgestellten ist als lebensfremd anzusehen, zumal die BF das von ihr verwendete Auditierungssystem (und damit die Checklisten) eigens konzipiert hatte. Dass Gegenstand der Einschulung auch gewesen ist, wie A.S. Fragen stellen solle und die betriebseigenen Checklisten auszufüllen habe, blieb in der Beschwerde unwidersprochen. Das in der Beschwerde als Beispiel für die selbständige Tätigkeit von A.S. im Rahmen seiner Tätigkeit für die O. e.U. angeführte Beispiel, dass er der BF Geschäftsräume untervermietet habe, ist mangels sachlichen Zusammenhangs mit der hier verfahrensrelevanten Tätigkeit als Halal-Auditor von Vornherein nicht geeignet, ein Auftreten von A.S. als selbständiger Auditor zu untermauern. Die BF hat sich dem Beschwerdevorbringen zufolge auch gar nicht über den genauen Inhalt seines Gewerbescheines kundig gemacht. Für ein selbständiges Auftreten von A.S. gibt es damit keinerlei Anhaltspunkte. Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid erkennbar davon ausgegangen ist, dass A.S. für die Durchführung von Audits ein Tagessatz von EUR 200,-- zugestanden ist (vgl. Bescheid S. 7), wenngleich sie bei Feststellung des Sachverhaltes (Bescheid S. 2) noch angegeben hat, dass A.S. pro Audit EUR 200,-- erhalten hätte. In Zusammenhalt mit den im Akt erliegenden Rechnungen ergibt sich jedoch eindeutig, dass A.S. stets ein Tagessatz (und nicht eine Pauschale) in Höhe von EUR 200,-- gebührt hat, zumal häufig auch mehrere Tagessätze für ein Audit in Rechnung gestellt wurden. Anhand dieser Rechnungen konnten auch die Einsatztage von A.S. als Auditor in den Jahren 2014 und 2015 rekonstruiert werden. Dieser Umstand wurde dem steuerlichen Vertreter der BF mit E-Mail der OÖGKK vom 31.7.2017 bekanntgegeben. Die festgestellten Einsatztage wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Dass sich die Audittermine nach dem Ablaufdatum der Zertifikate ergaben, geht aus der Stellungnahme der BF vom 13.2.2017 hervor.Wenn in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass A.S. als selbständiger Unternehmer aufgetreten sei, auf dessen persönlichen Arbeitseinsatz es gar nicht angekommen sei, so widerspricht dies dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach zu Beginn eine Einschulungsphase stattfand, in welcher A.S. unter anderem auch der "Hausbrauch" erklärt worden ist. Dass nur das Ergebnis gezählt hätte und es A.S. freigestanden wäre, wie er zu diesem Ergebnis gekommen sei, erscheint schon vor dem Hintergrund der Art seiner Tätigkeit, nämlich der Durchführung von Audits, auf deren Grundlage in weiterer Folge Zertifizierungen vergeben werden sollen, als wenig nachvollziehbar. Die in der Beschwerde erwähnte Möglichkeit des Einsatzes eigener Checklisten anstelle der von der BF bereitgestellten ist als lebensfremd anzusehen, zumal die BF das von ihr verwendete Auditierungssystem (und damit die Checklisten) eigens konzipiert hatte. Dass Gegenstand der Einschulung auch gewesen ist, wie A.S. Fragen stellen solle und die betriebseigenen Checklisten auszufüllen habe, blieb in der Beschwerde unwidersprochen. Das in der Beschwerde als Beispiel für die selbständige Tätigkeit von A.S. im Rahmen seiner Tätigkeit für die O. e.U. angeführte Beispiel, dass er der BF Geschäftsräume untervermietet habe, ist mangels sachlichen Zusammenhangs mit der hier verfahrensrelevanten Tätigkeit als Halal-Auditor von Vornherein nicht geeignet, ein Auftreten von A.S. als selbständiger Auditor zu untermauern. Die BF hat sich dem Beschwerdevorbringen zufolge auch gar nicht über den genauen Inhalt seines Gewerbescheines kundig gemacht. Für ein selbständiges Auftreten von A.S. gibt es damit keinerlei Anhaltspunkte. Weiters ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid erkennbar davon ausgegangen ist, dass A.S. für die Durchführung von Audits ein Tagessatz von EUR 200,-- zugestanden ist vergleiche Bescheid S. 7), wenngleich sie bei Feststellung des Sachverhaltes (Bescheid S. 2) noch angegeben hat, dass A.S. pro Audit EUR 200,-- erhalten hätte. In Zusammenhalt mit den im Akt erliegenden Rechnungen ergibt sich jedoch eindeutig, dass A.S. stets ein Tagessatz (und nicht eine Pauschale) in Höhe von EUR 200,-- gebührt hat, zumal häufig auch mehrere Tagessätze für ein Audit in Rechnung gestellt wurden. Anhand dieser Rechnungen konnten auch die Einsatztage von A.S. als Auditor in den Jahren 2014 und 2015 rekonstruiert werden. Dieser Umstand wurde dem steuerlichen Vertreter der BF mit E-Mail der OÖGKK vom 31.7.2017 bekanntgegeben. Die festgestellten Einsatztage wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Dass sich die Audittermine nach dem Ablaufdatum der Zertifikate ergaben, geht aus der Stellungnahme der BF vom 13.2.2017 hervor. Die Feststellungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen der BF an A.S. und zu dessen Bestellung zu deren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer, zum Inhalt des Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag vom 23.3.2015 sowie zum Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag wurden im Wesentlichen nicht bestritten und ergeben sich auch eindeutig aus den bezüglichen Urkunden. Die Beschwerde trat auch den Feststellungen der belangten Behörde darüber nicht entgegen, dass A.S. im Wesentlichen entweder in seinem Büro oder bei den Betrieben, in denen ein Audit durchzuführen war, arbeitete; dies sei jedoch nicht auf Vorgabe eines Dienstgebers, sondern aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer erfolgt. A.S. habe meistens nur ca. zwei bis vier Stunden pro Tag im Büro verbracht und habe im Prinzip kommen und gehen können, wann er gewollt habe. Dass die Gestaltung der Arbeitszeiten von A.S. jedenfalls nicht allein in dessen Hand gelegen ist, zeigt schon der Umstand, dass die Zeitpunkte der Audits, die A.S. zu absolvieren hatte, dem Beschwerdevorbringen zufolge einvernehmlich besprochen und eingeteilt wurden. A.S. hatte damit das Einvernehmen mit G.R. herzustellen, konnte diesbezüglich also nicht selbständig agieren. Dass meist auch nur eine Begleitperson für Audits in Frage gekommen ist, habe sich – so die Beschwerde – daraus ergeben, dass es sich bei der BF um ein kleines Unternehmen handle. Die freie Wahl eines zweiten Auditors ist damit keineswegs aber indiziert und erscheint auch der Hinweis darauf, dass sich A.S. "prinzipiell" auch selbst seine Begleitperson aussuchen hätte können, nur eine allenfalls theoretisch bestehende Möglichkeit zu beschreiben. Hinweise darauf, dass sich A.S. bei Durchführung der bereits eingeteilten Audits tatsächlich hätte vertreten lassen können oder dass es jemals dazu gekommen wäre, sind ebenso wenig hervorgekommen wie Anhaltspunkte für das Bestehen eines generellen Vertretungsrechtes. Die grundsätzliche Nutzung der Büroinfrastruktur der BF (Büroräume, Einrichtung, Firmen-E-Mail-Adresse) durch A.S. wurde im Wesentlichen nicht bestritten. Festzuhalten ist, dass auch nach den Angaben der BF in der Stellungnahme vom 13.2.2017 (Seite 4) der von A.S. verwendete Computer durch einen Computerfachmann der BF eingerichtet wurde und ihm die Daten der BF auf den Computer überspielt wurden. Dem Beschwerdevorbringen zufolge hätte A.S. urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten der BF bekannt gegeben, was aber kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses darstelle. Dem sind bereits die Ausführungen in der Stellungnahme der BF vom 13.2.2017 (S. 5) entgegenzuhalten, wonach G.R. im Zuge eines einwöchigen Krankenstandes von A.S. im März 2016 diesen unzählige Male angerufen habe, woraufhin A.S. am 7.3.2016 eine schriftliche Krankmeldung mit einer voraussichtlichen Dauer bis 4.4.2016 vorgelegt, aber nach einem am 8.3.2016 stattgefundenen persönlichen Gespräch mit G.R. wieder gearbeitet habe. Bereits der geschilderte Geschehensablauf zeigt eindrucksvoll, dass Abwesenheiten gerade nicht in der alleinigen Ingerenz von A.S. standen, sondern offensichtlich vor G.R. gerechtfertigt werden mussten. Die Beschwerde führt weiters ins Treffen, dass die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit bei A.S. schon deswegen überwiegen würden, weil diesem als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer keine verbindlichen Vorgaben gemacht worden seien, wie er seine Leitungsfunktion auszuüben habe. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Leitungsfunktionen durch A.S. hervorgekommen sind. Als Beispiel führt die Beschwerde etwa an, dass A.S. die Aufgabe "zugewiesen erhielt", ein Büro in Ungarn zu suchen und er "beauftragt" gewesen sei, einen passenden Standort zu suchen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist darin gerade kein Hinweis auf die selbständige Gestaltung seiner Tätigkeit zu erblicken, da A.S. auch diese Aufgaben dem Beschwerdevorbringen zufolge lediglich zugewiesen erhielt und sich diese offenkundig nicht aus der eigenverantwortlichen Leitung des Betriebs durch A.S. ergaben. Auch die in der Stellungnahme vom 13.2.2017 erwähnten und in der Folge vorgelegten Unterlagen, die eine selbständige Führung des Betriebs durch A.S. belegen sollten (v.a. von A.S. bzw. an diesen versendete E-Mails), bestanden im Wesentlichen nur in der mit Kunden der BF geführten Korrespondenz. Hinweise auf die selbständige Wahrnehmung von Leitungsfunktionen finden sich darin nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Stellungnahme vom 13.2.2017, dass G.R. die Weiterleitung des E-Mailverkehrs von A.S. im "CC" bzw. "BC" verlangt hat. Schon anhand des Umstandes, dass A.S. sämtliche E-Mail-Korrespondenz an G.R. weiterleiten musste, ist eindeutig erkennbar, dass A.S. einer umfassenden Kontrolle seiner Tätigkeit durch G.R. unterlag und es sich bei A.S. und G.R. keineswegs um gleichberechtigte Geschäftsführer der BF gehandelt hat. Die Stellungnahme vom 13.12.2016 führt damit deutlich vor Augen, dass die Letztentscheidungsbefugnis jeweils bei G.R. gelegen ist. Dies zeigt sich etwa auch am Beispiel einer von A.S. getroffenen Personalentscheidung – der Einstellung seiner Nichte im Betrieb – die nicht die Zustimmung von G.R. fand und von diesem sofort wieder rückgängig gemacht wurde. Auch die von der BF ausgestellten Halal-Zertifikate wurden von G.R. unterschrieben (vgl. das in der durch die BF übermittelten E-Mail-Korrespondenz von A.S. enthaltene Zertifikat). Damit geht auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass A.S. im Zusammenhang mit Firmenaudits eigenverantwortliche Entscheidungen traf, ins Leere, oblag doch auch hier die Letztentscheidungsbefugnis offenkundig G.R.Die Beschwerde führt weiters ins Treffen, dass die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit bei A.S. schon deswegen überwiegen würden, weil diesem als selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer keine verbindlichen Vorgaben gemacht worden seien, wie er seine Leitungsfunktion auszuüben habe. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Leitungsfunktionen durch A.S. hervorgekommen sind. Als Beispiel führt die Beschwerde etwa an, dass A.S. die Aufgabe "zugewiesen erhielt", ein Büro in Ungarn zu suchen und er "beauftragt" gewesen sei, einen passenden Standort zu suchen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist darin gerade kein Hinweis auf die selbständige Gestaltung seiner Tätigkeit zu erblicken, da A.S. auch diese Aufgaben dem Beschwerdevorbringen zufolge lediglich zugewiesen erhielt und sich diese offenkundig nicht aus der eigenverantwortlichen Leitung des Betriebs durch A.S. ergaben. Auch die in der Stellungnahme vom 13.2.2017 erwähnten und in der Folge vorgelegten Unterlagen, die eine selbständige Führung des Betriebs durch A.S. belegen sollten (v.a. von A.S. bzw. an diesen versendete E-Mails), bestanden im Wesentlichen nur in der mit Kunden der BF geführten Korrespondenz. Hinweise auf die selbständige Wahrnehmung von Leitungsfunktionen finden sich darin nicht. Im Gegenteil ergibt sich aus der Stellungnahme vom 13.2.2017, dass G.R. die Weiterleitung des E-Mailverkehrs von A.S. im "CC" bzw. "BC" verlangt hat. Schon anhand des Umstandes, dass A.S. sämtliche E-Mail-Korrespondenz an G.R. weiterleiten musste, ist eindeutig erkennbar, dass A.S. einer umfassenden Kontrolle seiner Tätigkeit durch G.R. unterlag und es sich bei A.S. und G.R. keineswegs um gleichberechtigte Geschäftsführer der BF gehandelt hat. Die Stellungnahme vom 13.12.2016 führt damit deutlich vor Augen, dass die Letztentscheidungsbefugnis jeweils bei G.R. gelegen ist. Dies zeigt sich etwa auch am Beispiel einer von A.S. getroffenen Personalentscheidung – der Einstellung seiner Nichte im Betrieb – die nicht die Zustimmung von G.R. fand und von diesem sofort wieder rückgängig gemacht wurde. Auch die von der BF ausgestellten Halal-Zertifikate wurden von G.R. unterschrieben vergleiche das in der durch die BF übermittelten E-Mail-Korrespondenz von A.S. enthaltene Zertifikat). Damit geht auch der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass A.S. im Zusammenhang mit Firmenaudits eigenverantwortliche Entscheidungen traf, ins Leere, oblag doch auch hier die Letztentscheidungsbefugnis offenkundig G.R. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergab sich für das erkennende Gericht schon aufgrund des Beschwerdevorbringens, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde in den entscheidungswesentlichen Punkten als tragfähig erweist. Das erkennende Gericht schließt sich damit im Ergebnis den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde an. Die Beschwerde konnte keine Widersprüche oder sonstige Umstände aufzeigen, die Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen lassen würden. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Rechtliche Grundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG): § 4 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) […] wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; […] § 35 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. […] § 539a ASVG lautet:Paragraph 539 a, ASVG lautet:
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen
- die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
- die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Zum geltend gemachten Beschwerdegrund, die OÖGKK hätte der BF vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in gehöriger Weise Parteiengehör gewährt, ist Folgendes auszuführen: Die BF bzw. deren steuerlicher Vertreter wurde im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach vom Ergebnis durchgeführter Beweisaufnahmen verständigt und zu Stellungnahmen aufgefordert. (vgl. Schreiben der OÖGKK vom 13.12.2016, E-Mails vom 28.12.2016 und 21.2.2017). Die BF erstattete im Verfahren auch eine Stellungnahme und legte Unterlagen vor (Schreiben vom 13.2.2017, E-Mails vom 28.2.2017). Der Beschwerde ist jedoch beizutreten, wenn sie ausführt, dass nach Übermittlung der Stellungnahme vom 13.2.2017 weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, von deren Ergebnis die BF nicht verständigt wurde. Hierbei ist aber darauf zu verweisen, dass sich die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen bereits auf die zuvor im Verfahren erhobenen Beweismittel (insbesondere die Niederschrift vom 27.12.2016 und die vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2014 und 2015) gründen. Die nachträglich hervorgekommenen Beweisergebnisse sind insoweit nicht in den angefochtenen Bescheid eingeflossen. Abgesehen davon sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Allgemeinen im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) sanierbar (vgl. VwGH vom 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN). Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb, weil die BF in der Beschwerde selbst darauf verweist, dass ihr die weiteren Ermittlungsergebnisse in der Zwischenzeit (nach Bescheiderlassung) übermittelt wurden (vgl. dazu auch das E-Mail der OÖGKK vom 31.7.2017). Der angefochtene Bescheid war damit in Anbetracht des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die BF bzw. deren steuerlicher Vertreter wurde im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach vom Ergebnis durchgeführter Beweisaufnahmen verständigt und zu Stellungnahmen aufgefordert. vergleiche Schreiben der OÖGKK vom 13.12.2016, E-Mails vom 28.12.2016 und 21.2.2017). Die BF erstattete im Verfahren auch eine Stellungnahme und legte Unterlagen vor (Schreiben vom 13.2.2017, E-Mails vom 28.2.2017). Der Beschwerde ist jedoch beizutreten, wenn sie ausführt, dass nach Übermittlung der Stellungnahme vom 13.2.2017 weitere Ermittlungen durchgeführt wurden, von deren Ergebnis die BF nicht verständigt wurde. Hierbei ist aber darauf zu verweisen, dass sich die entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen bereits auf die zuvor im Verfahren erhobenen Beweismittel (insbesondere die Niederschrift vom 27.12.2016 und die vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2014 und 2015) gründen. Die nachträglich hervorgekommenen Beweisergebnisse sind insoweit nicht in den angefochtenen Bescheid eingeflossen. Abgesehen davon sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Mängel eines erstinstanzlichen Verfahrens im Allgemeinen im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) sanierbar vergleiche VwGH vom 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, mwN). Dies gilt im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb, weil die BF in der Beschwerde selbst darauf verweist, dass ihr die weiteren Ermittlungsergebnisse in der Zwischenzeit (nach Bescheiderlassung) übermittelt wurden vergleiche dazu auch das E-Mail der OÖGKK vom 31.7.2017). Der angefochtene Bescheid war damit in Anbetracht des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In der Sache war zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit von A.S. als Halal-Auditor für die BF um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt hat oder ob A.S. als Selbständiger tätig geworden ist.In der Sache war zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Tätigkeit von A.S. als Halal-Auditor für die BF um ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt hat oder ob A.S. als Selbständiger tätig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 19.10.2015, 2013/08/0185) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm), ankommt.Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066; vom 19.10.2015, 2013/08/0185) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm), ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107; vom 9.10.2013, 2012/08/0263).Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden. Bei einem freien Dienstvertrag geht es um die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen, die vom Auftraggeber konkretisiert werden und die - im Gegensatz zur Leistungserbringung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - vorgenommen werden. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten. Die Verpflichtung besteht also darin, ihrer Art nach bestimmte Arbeiten, die von Seiten des Bestellers konkretisiert werden, wiederholt durch einige Zeit hindurch auszuführen (VwGH vom 2.4.2008, 2007/08/0107; vom 9.10.2013, 2012/08/0263). Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd § 4 Abs 2 ASVG (danach ist Dienstnehmer, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird") und freiem Dienstvertrag iSd § 4 Abs 4 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130): Zur Abgrenzung zwischen echtem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (danach ist Dienstnehmer, "wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird") und freiem Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (VwGH vom 31.08.2015, 2013/11/0130): "Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A)."Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der auf das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1957, VwSlg. Nr. 4495/A, gestützten ständigen Rechtsprechung davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der zitierten Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1990, VwSlg. Nr. 13.223/A). Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die 'wahren Verhältnisse' entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131).Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ist allerdings nicht primär der Vertrag maßgeblich, auf Grund dessen die Beschäftigung ausgeübt wird, sondern es sind die 'wahren Verhältnisse' entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2004, Zl. 2001/08/0131). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht."Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht." Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099).Persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann vergleiche VwGH vom 11.4.2018, Zl. Ra 2017/08/0099). Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass A.S. keine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Er sei überhaupt nicht dazu verpflichtet gewesen, Aufträge als Halal-Auditor anzunehmen. A.S. hätte sich auch jederzeit durch andere geeignete Fachleute vertreten lassen können. Den Feststellungen zufolge wurde zwischen G.R. und A.S. im Jahr 2014 vereinbart, dass sich G.R. bei A.S. melden werde, wenn ein Audit durchzuführen sei. A.S. konnte die Übernahme von in der Folge angebotenen Audits auch ablehnen. Wenn es bei A.S. gepasst hat, führte er das Audit durch. Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Rahmenvertrag, wonach der Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden kann, ob er die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt, noch kein durchgehendes Dienstverhältnis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitseinsätze zeitlich noch unbestimmt sind und erst im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Auch in einem solchen Fall können aber für die Dauer des tatsächlichen Arbeitseinsatzes kurzfristige, unter Umständen tageweise oder periodisch wiederkehrende Dienstverhältnisse zustande kommen (vgl. VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066 sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, § 4 ASVG, Rz 112, mit weiteren Judikaturhinweisen).Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Rahmenvertrag, wonach der Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden kann, ob er die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annimmt, noch kein durchgehendes Dienstverhältnis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitseinsätze zeitlich noch unbestimmt sind und erst im jeweiligen Einzelfall vereinbart werden. Auch in einem solchen Fall können aber für die Dauer des tatsächlichen Arbeitseinsatzes kurzfristige, unter Umständen tageweise oder periodisch wiederkehrende Dienstverhältnisse zustande kommen vergleiche VwGH vom 21.12.2005, 2004/08/0066 sowie Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, Paragraph 4, ASVG, Rz 112, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu den Rechtsfolgen eines Ablehnungsrechtes führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.6.2014, 2012/08/0157, aus, dass die bloße Befugnis des Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berühre. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen vergleiche dazu das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 11.6.2014). Gegenständlich hat die OÖGKK für jene Tage, an denen A.S. Audits für die BF durchgeführt hat, tageweise bestehende Dienstverhältnisse angenommen. Dem ist in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten. Zwar wendet die Beschwerde zutreffend ein, dass A.S. nicht die Verpflichtung getroffen hat, einzelne Audits zu übernehmen, sondern diese auch ablehnen konnte. Ein solches Ablehnungsrecht schließt nach der zitierten Rechtsprechung aber keineswegs das Bestehen persönlicher Abhängigkeit aus, zumal die BF auch gar nicht geltend gemacht hat, dass A.S. auch die Leistung bereits übernommener Dienste ablehnen konnte. Dass sich A.S. bei Durchführung der eingeteilten Audits tatsächlich vertreten lassen konnte, war nicht feststellbar (vgl. die Ausführungen in der Beweiswürdigung). So konnte A.S. etwa auch seine Begleitperson nicht frei auswählen. Es ist daher vom Bestehen einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit in Ansehung der tatsächlichen Beschäftigungstage ein kurzfristiges (tageweises) Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wofür wiederum auf das Vorliegen der Kriterien für die persönliche Abhängigkeit abzustellen ist.Gegenständlich hat die OÖGKK für jene Tage, an denen A.S. Audits für die BF durchgeführt hat, tageweise bestehende Dienstverhältnisse angenommen. Dem ist in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten. Zwar wendet die Beschwerde zutreffend ein, dass A.S. nicht die Verpflichtung getroffen hat, einzelne Audits zu übernehmen, sondern diese auch ablehnen konnte. Ein solches Ablehnungsrecht schließt nach der zitierten Rechtsprechung aber keineswegs das Bestehen persönlicher Abhängigkeit aus, zumal die BF auch gar nicht geltend gemacht hat, dass A.S. auch die Leistung bereits übernommener Dienste ablehnen konnte. Dass sich A.S. bei Durchführung der eingeteilten Audits tatsächlich vertreten lassen konnte, war nicht feststellbar vergleiche die Ausführungen in der Beweiswürdigung). So konnte A.S. etwa auch seine Begleitperson nicht frei auswählen. Es ist daher vom Bestehen einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann damit in Ansehung der tatsächlichen Beschäftigungstage ein kurzfristiges (tageweises) Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wofür wiederum auf das Vorliegen der Kriterien für die persönliche Abhängigkeit abzustellen ist. Hinsichtlich der Bindung von A.S. an eine vorgegebene Arbeitszeit und einen Arbeitsort ist darauf zu verweisen, dass durchzuführende Audits A.S. von G.R. bekannt gegeben wurden und von A.S. – nach seinen zeitlichen Möglichkeiten – durchgeführt wurden. Schon daraus ergab sich eine Bindung von A.S. als Auditor an den Arbeitsort (Betrieb, in welchem das Audit durchzuführen war), die allerdings wenig zur Abgrenzung zwischen einer selbständigen Leistungserbringung oder einer Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses beiträgt, da der Arbeitsort in beiden Fällen notwendiger Weise schon aufgrund der Art der Tätigkeit vorgegeben ist. Die Audittermine ergaben sich aus dem Ablaufdatum der vergebenen Zertifikate, woraus eine gewisse Bindung an bestimmte – ebenfalls bereits aufgrund der Art der Tätigkeit vorgegebene – Termine resultierte. Ein Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers erfüllt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ein Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, wenn es sich auf das Arbeitsverhalten des Beschäftigten, allenfalls auch auf das Arbeitsverfahren bezieht. Eine (allenfalls schwach ausgeprägte) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann aber auch durch eine Einbindung des Beschäftigten in ein Formular- und Berichtswesen des Dienstgebers zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH vom 29.6.2005, 2001/08/0053).Ein Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstgebers erfüllt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann ein Merkmal der persönlichen Abhängigkeit, wenn es sich auf das Arbeitsverhalten des Beschäftigten, allenfalls auch auf das Arbeitsverfahren bezieht. Eine (allenfalls schwach ausgeprägte) Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann aber auch durch eine Einbindung des Beschäftigten in ein Formular- und Berichtswesen des Dienstgebers zum Ausdruck kommen vergleiche VwGH vom 29.6.2005, 2001/08/0053). A.S. wurde von G.R. eingeschult und dabei mit dem "Hausbrauch" der BF vertraut gemacht. Eines der Hauptthemen der Einschulung war auch, wie A.S. Fragen richtig zu stellen hatte. Die Audits wurden unter Verwendung der betriebseigenen Checklisten der BF durchgeführt. Als Begleitperson kam in der Regel nur eine einzige Person in Frage. A.S. war damit bei Durchführung der Audits an ein von der BF vorgegebenes Arbeitsverfahren gebunden. Gegen eine selbständige Tätigkeit und für eine Eingliederung von A.S. in die Betriebsabläufe und -organsiation spricht auch die Einschulung in den "Hausbrauch" der BF und die Verwendung der Formulare (Checklisten) des Betriebs. A.S. unterlag nicht nur den arbeitsbezogenen Weisungen der BF, sondern auch deren Kontrolle. So begleitete G.R. A.S. bei den ersten Audits, um ihn zu beobachten und ihm mitzuteilen, was er besser machen könnte. Auch in weiterer Folge wurden Halal-Zertifikate stets von G.R. selbst ausgestellt. A.S. unterlag insofern in besonderem Maße der "stillen Autorität" der BF, als diese schon aufgrund der weiteren Verwendung der erstellten Auditberichte umfassende Einsicht in Tätigkeit von A.S. (Arbeitsverfahren) erhielt und der damit weitreichende Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten eröffnet waren. Der VwGH betont in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass hier auch die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle spielt, weil sich mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert und allfällige Weisungen dann vielfach nicht zu erwarten sind (vgl. z.B. VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0157), was hier auf A.S. zutrifft, der dem Beschwerdevorbringen nach "in Halal-Fragen versiert" gewesen ist.A.S. wurde von G.R. eingeschult und dabei mit dem "Hausbrauch" der BF vertraut gemacht. Eines der Hauptthemen der Einschulung war auch, wie A.S. Fragen richtig zu stellen hatte. Die Audits wurden unter Verwendung der betriebseigenen Checklisten der BF durchgeführt. Als Begleitperson kam in der Regel nur eine einzige Person in Frage. A.S. war damit bei Durchführung der Audits an ein von der BF vorgegebenes Arbeitsverfahren gebunden. Gegen eine selbständige Tätigkeit und für eine Eingliederung von A.S. in die Betriebsabläufe und -organsiation spricht auch die Einschulung in den "Hausbrauch" der BF und die Verwendung der Formulare (Checklisten) des Betriebs. A.S. unterlag nicht nur den arbeitsbezogenen Weisungen der BF, sondern auch deren Kontrolle. So begleitete G.R. A.S. bei den ersten Audits, um ihn zu beobachten und ihm mitzuteilen, was er besser machen könnte. Auch in weiterer Folge wurden Halal-Zertifikate stets von G.R. selbst ausgestellt. A.S. unterlag insofern in besonderem Maße der "stillen Autorität" der BF, als diese schon aufgrund der weiteren Verwendung der erstellten Auditberichte umfassende Einsicht in Tätigkeit von A.S. (Arbeitsverfahren) erhielt und der damit weitreichende Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten eröffnet waren. Der VwGH betont in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass hier auch die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle spielt, weil sich mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert und allfällige Weisungen dann vielfach nicht zu erwarten sind vergleiche z.B. VwGH vom 11.06.2014, 2012/08/0157), was hier auf A.S. zutrifft, der dem Beschwerdevorbringen nach "in Halal-Fragen versiert" gewesen ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Verfügungsmacht über die Betriebsmittel hatte gegenständlich ausschließlich die BF und kam ihr allein der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von A.S. zugute. Nach der Rechtsprechung schließt auch der Umstand, dass der Leistungserbringer anderweitige Einkünfte erzielt, das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus (vgl. VwGH vom 16.9.1997, 93/08/0171). Dass A.S. neben seiner Tätigkeit für die BF auch noch über eine Gewerbeberechtigung als Lebensmittelhändler verfügt und noch andere Einkünfte erzielt hat, kommt damit für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit keine wesentliche Bedeutung zu.Die wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel. Verfügungsmacht über die Betriebsmittel hatte gegenständlich ausschließlich die BF und kam ihr allein der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit von A.S. zugute. Nach der Rechtsprechung schließt auch der Umstand, dass der Leistungserbringer anderweitige Einkünfte erzielt, das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht aus vergleiche VwGH vom 16.9.1997, 93/08/0171). Dass A.S. neben seiner Tätigkeit für die BF auch noch über eine Gewerbeberechtigung als Lebensmittelhändler verfügt und noch andere Einkünfte erzielt hat, kommt damit für das Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt war daher eindeutig vom Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit – und damit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses – auszugehen. Die OÖGKK hat daher zu Recht in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Bestehen der Vollversicherungspflicht für die im Bescheidspruch genannten Tage ausgesprochen.Insgesamt war daher eindeutig vom Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit – und damit vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses – auszugehen. Die OÖGKK hat daher zu Recht in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides das Bestehen der Vollversicherungspflicht für die im Bescheidspruch genannten Tage ausgesprochen. Mit Abtretungsvertrag vom 23.3.2015 wurde A.S. mit 26% der Stammeinlage an der BF beteiligt. Im Zeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 war A.S. – neben seiner Beschäftigung als Halal-Auditor – auch als Geschäftsführer für die BF tätig. Zur Dienstnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, 2005/08/0051, wie folgt aus: "Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, sowie die Erkenntnisse vom
- Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom
- März 1993, Zl. 92/08/0189)."Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder ein Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein vergleiche u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom
- Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A, sowie die Erkenntnisse vom
- Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom
- März 1993, Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur)."Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt freilich von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur)." Im vorliegenden Fall wurde A.S. mit 1.4.2015 zu einem der beiden selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der BF bestellt und übte diese Funktion bis zu seinem Rücktritt am 17.10.2016 aus. Zuvor wurde ihm ein Geschäftsanteil von 26% abgetreten und durch Generalversammlungsbeschluss eine Sperrminorität eingeführt, wonach Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von mindestens 25% nicht überstimmt werden können. Aufgrund seiner Gesellschafterstellung und der durch Änderung des Gesellschaftsvertrages eingeführten Sperrminorität war es A.S. damit möglich, Weisungen der Generalversammlung an ihn zu verhindern. Dies würde eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG grundsätzlich ausschließen. A.S. hielt den ihm abgetretenen Geschäftsanteil jedoch nur als Treuhänder für G.R. Beim Treuhandgeschäft sind
§ 539aAbs.
5 ASVG die Zurechnungsvorschriften des § 24 BAO anzuwenden. Danach werden Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, dem Treugeber zugerechnet.Aufgrund seiner Gesellschafterstellung und der durch Änderung des Gesellschaftsvertrages eingeführten Sperrminorität war es A.S. damit möglich, Weisungen der Generalversammlung an ihn zu verhindern. Dies würde eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG grundsätzlich ausschließen. A.S. hielt den ihm abgetretenen Geschäftsanteil jedoch nur als Treuhänder für G.R. Beim Treuhandgeschäft sind
Paragraph 539 a, Absatz 5, ASVG die Zurechnungsvorschriften des Paragraph 24, BAO anzuwenden. Danach werden Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, dem Treugeber zugerechnet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 1983, Zlen. 82/08/0083, 0084, sowie das Erkenntnis vom
- Oktober 1988, Zl. 87/08/0258) ist dann, wenn ein Geschäftsführer aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der "Firmenbuchpublizität" bedarf), zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen, sofern nicht - aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes - insofern ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt (vgl. VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 1983, Zlen. 82/08/0083, 0084, sowie das Erkenntnis vom
- Oktober 1988, Zl. 87/08/0258) ist dann, wenn ein Geschäftsführer aufgrund eines Treuhandvertrages über die Mehrheit oder sogar die Gesamtheit der Gesellschaftsanteile verfügt und dieses Treuhandverhältnis im Verfahren auch offenlegt (wozu die Vorlage im Verfahren genügt und es nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der "Firmenbuchpublizität" bedarf), zur Beurteilung seiner Gesellschafterstellung und damit im Zusammenhang seines die Dienstnehmereigenschaft (nicht) ausschließenden beherrschenden Einflusses aufgrund dieser Stellung im obgenannten Sinn durch die formale gesellschaftsrechtliche Gestaltung auf die wahren rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder durchzugreifen, sofern nicht - aus der Sicht des Sozialversicherungsrechtes - insofern ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechtes vorliegt vergleiche VwGH vom 30.3.1993, 92/08/0189). Ein Missbrauch im Sinne dieser Entscheidung besteht nach der im zitierten Erkenntnis geäußerten Ansicht des VwGH noch nicht darin, dass Verträge in eine Richtung ausgestaltet werden, dass dadurch keine Versicherungspflicht des Geschäftsführers nach dem ASVG eintreten soll. Es muss allerdings der Inhalt des Treuhandvertrages (etwa die Bindung an Aufträge der Treugeber für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft) berücksichtigt werden. Zwar mag eine Bindung an die Weisungen des Treugebers im Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vereinbart worden sein; nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH kommt es aber auch darauf an, ob der Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht bzw. ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die tatsächliche Beschäftigung nicht entsprechend dem Vertrag ausgeübt wurde. Dies trifft gegenständlich zu: Tatsächlich war A.S. in der Ausübung seiner Geschäftsführerfunktion faktisch an die Weisungen von G.R. gebunden und dessen Kontrolle unterworfen. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass A.S. dem Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag zufolge dazu verpflichtet war, den ihm übertragenen Geschäftsanteil jederzeit G.R. unentgeltlich abzutreten und G.R. den Geschäftsanteil zugleich auch zur Abtretung angeboten hat (Vertragspunkt 5.). Die Stellung von A.S. als Gesellschafter – und damit verbunden die Möglichkeit seiner unmittelbaren Abberufung als Geschäftsführer – stand damit im alleinigen Belieben von G.R., des zweiten Geschäftsführers und zu 50% am Stammkapital beteiligten Gesellschafters der BF. Bereits die besondere Konstellation eines für den anderen Geschäftsführer treuhändig gehaltenen Geschäftsanteiles indiziert nach Ansicht des erkennenden Gerichtes das Vorliegen einer Abhängigkeit und lässt erhebliche Zweifel an einer tatsächlich gleichberechtigten Ausübung der Geschäftsführerfunktion, wie dies in der Beschwerde vorgebracht, wird aufkommen. Dass A.S. als Geschäftsführer auch faktisch in hohem Maße von G.R. abhängig war, wird schon daran deutlich, dass G.R. Einsicht in den E-Mail-Verkehr von A.S. verlangte (und auch erhielt) und so eine umfassende Kontrolle über die Tätigkeit von A.S. ausüben konnte. Dieses Vorgehen zeigt deutlich, dass es G.R. offensichtlich daran gelegen war, trotz Bestellung von A.S. zum Geschäftsführer selbst die Kontrolle über die Gesellschaft zu behalten. So wurden auch die Gesellschaft betreffende Leitungsentscheidungen stets von G.R. selbst getroffen, von dem A.S. Aufgaben zugewiesen erhielt, z.B. die Suche nach einem Büro in Ungarn. Darüber kann nicht hinwegtäuschen, dass in der Beschwerde stets von einem "einvernehmlichen" Vorgehen die Rede ist, weichen die faktischen Machtverhältnisse in der Gesellschaft doch massiv von der beschriebenen "Gleichberechtigung" der Geschäftsführer ab und bestehen keine Zweifel daran, dass tatsächlich G.R. die Letztentscheidungsbefugnis zustand. Dies wird besonders anhand der von A.S. getroffenen Personalentscheidung deutlich, die nicht die Zustimmung von G.R. gefunden hat und von diesem sofort wieder rückgängig gemacht wurde. Der im Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrag statuierten Abtretungspflicht kam damit nicht nur für den "äußersten Fall" (der tatsächlichen Abberufung) Bedeutung zu, sondern schuf im Ergebnis ein besonders stark ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis, wodurch A.S. in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit de facto einer Weisungsbindung unterworfen wurde, ihm anderenfalls der Verlust seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer gedroht hätte. Die durch Änderung des Gesellschaftsvertrages auch A.S. eingeräumte Möglichkeit, Beschlüsse (bzw. formelle Weisungen an ihn) in der Generalversammlung zu verhindern, wird dadurch relativiert, dass es tatsächlich nie zur Einberufung einer Generalversammlung gekommen ist, woran deutlich ersichtlich ist, dass die gesellschaftsinterne Willensbildung in der Realität gar nicht auf diesem Wege stattgefunden hat. Die vereinbarte Sperrminorität konnte damit zu keiner Zeit tatsächliche Auswirkungen entfalten. Die nach dem Inhalt des Treuhand- und Abtretungsverpflichtungsvertrages grundsätzlich bestehende Weisungsfreiheit entspricht daher in keiner Weise den realen Verhältnissen in der Ausübung der Geschäftsführerfunktion durch A.S. Neben der faktisch bestehenden Weisungsbindung und umfassenden Kontrollunterworfenheit durch die BF liegen auch sonst die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichts war A.S. als Geschäftsführer in die Abläufe und Organisation des Betriebs der BF eingegliedert. Er verfügte über ein Büro am Sitz der BF und nutzte auch die dort vorhandene Büroinfrastruktur. A.S. arbeitete entweder in seinem Büro oder bei den Betrieben, in denen Audits durchzuführen waren. Die Audittermine waren mit G.R. zu besprechen und wurden eingeteilt. Abwesenheiten (Urlaube, Krankenstände) waren der BF bekanntzugeben, widrigenfalls sie vor G.R. gerechtfertigt werden mussten. A.S. unterlag damit einer weitgehenden Bindung an den Arbeitsort und konnte auch nicht frei über seine Arbeitszeit disponieren. Weiterhin war A.S. auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens bei der Durchführung von Audits an die Vorgaben der BF gebunden. Seine Begleitperson konnte er nicht frei wählen; Halal-Zertifikate wurden ausschließlich von G.R., nicht aber von A.S. ausgestellt. Ein allgemeines Vertretungsrecht bestand nicht. Eine tatsächliche, nicht an die Zustimmung von G.R. gebundene Verfügungsmacht von A.S. über die organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel der BF ist nicht ersichtlich. Nach dem sich hieraus ergebenden Gesamtbild ist somit davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit von A.S. in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit weitgehend ausgeschaltet war.Neben der faktisch bestehenden Weisungsbindung und umfassenden Kontrollunterworfenheit durch die BF liegen auch sonst die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichts war A.S. als Geschäftsführer in die Abläufe und Organisation des Betriebs der BF eingegliedert. Er verfügte über ein Büro am Sitz der BF und nutzte auch die dort vorhandene Büroinfrastruktur. A.S. arbeitete entweder in seinem Büro oder bei den Betrieben, in denen Audits durchzuführen waren. Die Audittermine waren mit G.R. zu besprechen und wurden eingeteilt. Abwesenheiten (Urlaube, Krankenstände) waren der BF bekanntzugeben, widrigenfalls sie vor G.R. gerechtfertigt werden mussten. A.S. unterlag damit einer weitgehenden Bindung an den Arbeitsort und konnte auch nicht frei über seine Arbeitszeit disponieren. Weiterhin war A.S. auch hinsichtlich des Arbeitsverfahrens bei der Durchführung von Audits an die Vorgaben der BF gebunden. Seine Begleitperson konnte er nicht frei wählen; Halal-Zertifikate wurden ausschließlich von G.R., nicht aber von A.S. ausgestellt. Ein allgemeines Vertretungsrecht bestand nicht. Eine tatsächliche, nicht an die Zustimmung von G.R. gebundene Verfügungsmacht von A.S. über die organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel der BF ist nicht ersichtlich. Nach dem sich hieraus ergebenden Gesamtbild ist somit davon auszugehen, dass die Bestimmungsfreiheit von A.S. in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit weitgehend ausgeschaltet war. A.S. übte seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die BF daher in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus. Die OÖGKK hat damit in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgesprochen, dass A.S. hinsichtlich dieser Tätigkeit im Zeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht unterlag.A.S. übte seine Tätigkeit als Geschäftsführer für die BF daher in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit aus. Die OÖGKK hat damit in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgesprochen, dass A.S. hinsichtlich dieser Tätigkeit im Zeitraum von 1.4.2015 bis 17.10.2016 als Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht unterlag. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegt, bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2174164.1.00