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{'item': 'L515 1313814-3'}

Obsah (17)§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL515 1313814-3 SpruchL515 1313814-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

georgischem Erlass dazu berechtigt wird. Daher würde „für Transplantation einer Niere ein Toter benötigt werden, was zurzeit in Georgien nicht zugelassen wird.“(AS 137) Mit dem im Akt ersichtlichen Bescheid des BFA vom 17.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Mit dem im Akt ersichtlichen Bescheid des BFA vom 17.03.2015 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität der bP wurde seitens des BFA festgestellt. Festgestellt wurde weiters, dass die seit sieben Jahren Dialysepatient ist. Eine Bedrohungssituation für den Fall einer Rückkehr liege bei der bP nicht vor und sei ihre Abschiebung nach Georgien zulässig. Schließlich wurde festgestellt, dass die von ihr angeführte Erkrankung im Herkunftsstaat medizinisch behandelbar sei, in Georgien würden Dialyse und Nierentransplantation angeboten und durchgeführt. Sie verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Bindungen, die Angehörigen würden in Georgien leben. Die bP sei bereits strafrechtlich verurteilt worden. Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zu Grunde gelegt. Der bP drohe im Herkunftsstaat demnach weder eine Verfolgung, noch leide sie an einer lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie habe auch keinen sonstigen „außergewöhnlichen Umstand“ behauptet oder bescheinigt, der einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die bP keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die bP keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können. Die bP hege den verständlichen Wunsch nach einer neuen Niere, außerdem sei die Qualität der Dialyse mit Österreich nicht vergleichbar. Es würde jedoch eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat existieren.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können. Die bP hege den verständlichen Wunsch nach einer neuen Niere, außerdem sei die Qualität der Dialyse mit Österreich nicht vergleichbar. Es würde jedoch eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat existieren. Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Die bP weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in ihr Familienleben ein. Der Eingriff in ihr Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt. Die bP lebe seit Dezember 2013 in Österreich, beherrsche die Sprache nicht und sei in Georgien teilweise arbeitsfähig. Zudem verfüge sie in Georgien über ein familiäres Netzwerk.Die bP weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in ihr Familienleben ein. Der Eingriff in ihr Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt. Die bP lebe seit Dezember 2013 in Österreich, beherrsche die Sprache nicht und sei in Georgien teilweise arbeitsfähig. Zudem verfüge sie in Georgien über ein familiäres Netzwerk. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal der bP in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal der bP in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurde, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Dem Beschwerdeführer seien nur oberflächliche Fragen zur medizinischen Behandlung in Georgien gestellt worden. Sie sei nicht gefragt worden, welche Behandlungsschritte, welche Art der Dialyse, welche zusätzliche Therapie, welche Behandlungskosten in Georgien unternommen worden seien bzw. angefallen wären. Wäre dies geschehen, so hätte die bedrohlichen Mängel im georgischen Gesundheitssystem und das damit einhergehende lebensgefährliche Risiko darlegen können. Infolge hätten von der erkennenden Behörde andere Feststellungen getroffen werden müssen. Die vermeint, dass die belangte Behörde „genaue Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand“ des Beschwerdeführers hätte tätigen müssen, auch hätte ermittelt werden müssen, welche Behandlung notwendig ist. Es hätte weiters ermittelt werden müssen, ob auch bei regelmäßiger Behandlung der bP ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte, auch, ob eine Überstellung aufgrund des gesundheitlichen Zustandes überhaupt zumutbar sei, hätte geprüft werden müssen. Eine adäquate Behandlung sei der bP in ihrem Herkunftsstaat nicht zuteil geworden, außerdem habe sie in der Provinz Imeretien gelebt, eine Dialysebehandlung sei jedoch nur in Tiflis möglich. Es bestehe für die bP auch keine Möglichkeit, eine Spenderniere zu erhalten, weshalb im Ergebnis dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt III. vermeinte die bP, dass in Österreich adäquate und zielführende Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten gegeben seien, daraus ergebe sich bereits ein starkes privates Interesse am Verbleib in Österreich. Die bP spreche immer besseres Deutsch und würde auch die gesellschaftliche Integration stetig voranschreiten. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung sei das Unrecht der Tat erkannt worden. Zu Spruchpunkt römisch drei. vermeinte die bP, dass in Österreich adäquate und zielführende Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten gegeben seien, daraus ergebe sich bereits ein starkes privates Interesse am Verbleib in Österreich. Die bP spreche immer besseres Deutsch und würde auch die gesellschaftliche Integration stetig voranschreiten. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung sei das Unrecht der Tat erkannt worden. Mit ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich den Ausführungen der bP in Bezug auf deren objektiven Aussagekern im Wesentlichen an und führte Folgendes aus: „… Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes in Zusammenhalt mit den dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest. Er stellte nach illegaler Einreise am 08.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über einen gültigen georgischen Auslandspass mit darin befindlichem italienischen Visum. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides. Die negative Entscheidung zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Die negative Entscheidung zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen., Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an einer dialysepflichtigen Nephrolithiatis und wurde im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2008 bis zur Ausreise kontinuierlich behandelt. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen, zumal er dort jahrelang behandelt wurde, ohne in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten und aus den eingeholten Länderinformationen eine adäquate Dialysebehandlung in spezialisierten Einrichtungen hervorgeht. Im Herkunftsstaat existieren entsprechende spezialisierte Einrichtungen zur adäquaten Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Er wird im Bundesgebiet medizinisch versorgt, bezieht hier Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, hat sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Im Gegensatz zum Bundesgebiet halten sich im Herkunftsstaat seine Eltern und seine Schwester auf. ... Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der „Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012“, können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: … - Dialyse und Nierentransplantation a) Die Durchführung von Blutdialysen b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. … - Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport a) Leistungen des Notfallkrankenwagens b) Medizinischer Transport Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten. - Dorfarzt Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten. … Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge ), und AVERSI (www.aversi.ge). Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung: - die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze - Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben - Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden - Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben - Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren - Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten: - Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich) - Bevölkerung im Rentenalter - Studierende - Kinder mit einer Behinderung - Personen mit einer akuten Behinderung Staatliches Gesundheitsprogramm:

Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug. Die Programmleistungen beinhalten:

  1. a)ambulante Behandlungen
  2. b)dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013) Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt „Programme of 100 Hospitals“ wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011) … Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013) Quellen: - BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen - BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH – Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige) - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013): Entscheiderbrief 4/2013, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013): Entscheiderbrief 4 aus 2013,, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014 - IOM - International Organisation for Migration (06.2013): Länderinformationsblatt Georgien Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014) Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013) Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013) Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013) Quellen: - EK – Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014 MPC – Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014 - RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies

(2013): Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective, http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014 - VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email … Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.08.2011, Georgien, Thema: Ausstehende Fragen zur Medizinischen Versorgung in Georgien vom Workshop zur FFM Georgien Alle Antworten beziehen sich auf folgende Quellen: Anfragebeantwortung von IOM, per Email am 2.8.2011 und am 31.8.2011 Vorausschickend ist zu sagen, dass es in Georgien ein komplett neues staatliches ambulantes Dialyse-Programm gibt, das für alle Patienten kostenfrei ist.
  1. Wie gestalten sich in Georgien Angebot und Nachfrage an Behandlungsplätzen im Dialyse-Programm? Gibt es statistische Daten, wie viele Menschen im staatlichen Programm sind und wie viele Menschen auf der Warteliste stehen? Mit welchen Wartezeiten ist bis zur Aufnahme in ein Programm zu rechnen? Momentan befinden sich in ganz Georgien 1300 Menschen im Dialyse-Programm. Es gibt keine statistischen Daten wie viele Menschen auf der Warteliste stehen und wie viele das Programm benötigen würden. Seit 1.6.2011 haben Patienten wieder die Möglichkeit in das Programm aufgenommen zu werden. Der durchschnittliche Zeitrahmen für eine Zulassung zum Programm beträgt 7 Tage. Das Programm wurde am 1.6.2011 ausgeweitet und es ist zu vermuten, dass mehr Personen das Programm in Anspruch nehmen werden, wenn sie davon hören. Somit wird die Anzahl der Teilnehmer des Programms höher werden. Currently there are about 1,300 patients in dialysis treatment all over Georgia. No statistical data concerning people on the waiting list as well as people in need of dialysis treatment can be provided. Since 1st of June 2011 patients again have the possibility to be included in the state programme. Average timeframe for admittance is 7 days. Exact statistical data about how many patients need it are not available at present, but as the programme expanded only on 1 June 2011, it is expected that more people in need will learn about it and the number will be higher.
  2. Ist in Georgien eine akut benötigte Durchführung einer Dialyse für Patienten sichergestellt und wer übernimmt die Kosten? Ja, in dringenden Fällen können Patienten innerhalb eines Tages aufgenommen werden. Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten. Yes, in urgent cases patients can be admitted within one day. The state ambulatory programme is free of charge for every patient.
  3. Ist die Dialyse in so einem Fall in der staatlich finanzierten „Notfallversorgung“ inbegriffen? Das staatliche ambulante Programm ist kostenlos für alle Patienten. Die Dialyse wird drei Mal die Woche durchgeführt. The state ambulatory programme is free of charge for every patient. The dialysis is administered three times per week.
  4. Wie hoch sind die Kosten der Behandlung? Gibt es Unterstützung von Staat oder Regierung? Welche Voraussetzungen muss man einhalten, um in den Genuss einer solchen Unterstützung zu kommen? Für ambulante Patienten ist die Behandlung kostenlos. Für akute stationäre Patienten (von 0-3 Jahre und über 60 Jahre) ist die Behandlung für sechs Tage in Reanimationsabteilungen kostenlos, danach ist sie vom Staat ko-finanziert (Staat finanziert 75%; Patient zahlt 25%). Der exakte zu zahlende Betrag ist abhängig von der Art der medizinischen Unterstützung, die ein Patient braucht. Diese Dienstleistung ist nicht für Personen unter 60 Jahren erhältlich. Die Kosten werden vom Staat und der Regierung übernommen. Vorgangsweise für eine Aufnahme ins Dialyse-Programm: Der Patient muss eine der weiter unten erwähnten Kliniken, die am nächsten zu seiner Wohnstätte liegt, kontaktieren. Der Patient sollte seine [gesundheitlichen] Unterlagen aus Österreich mitbringen. Auf dieser Grundlage schreiben die Ärzte in den Kliniken eine offizielle Empfehlung für das Dialyse-Programm und erstellen einen Behandlungsplan (Formular 100). Falls die mitgebrachten Unterlagen aus Ö nicht ausreichend sind, kann es sein, dass der Patient in einer der Kliniken in Georgien zusätzliche Tests machen muss. Die Kosten solcher Tests sind abhängig von der Art der benötigten Analysen und variieren deshalb. Auch das Alter des Patienten und etwaige andere Krankheiten beeinflussen die Kosten. Die Aufnahme in das Programm ist nur gewährleistet, wenn es eine Empfehlung einer der weiter unten erwähnten Kliniken gibt. Der Patient muss mitsamt des Formulars 100 das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) aufsuchen, dort wird ein Formular ausgefüllt, um wegen einer Aufnahme ins Dialyse-Programm anzusuchen. Adresse: 144, A. Tsereteli Ave, Tbilisi. Auf dem Atragsformular befindet sich eine Liste mit Kliniken, die die Behandlung anbieten. Der Patient markiert, in welcher Klinik er sich behandeln lassen möchte. Momentan gibt es in den Regionen keine freien Plätze in der Dialyse-Behandlung, und es ist schwer, eine zeitgerechte Aufnahme zu gewährleisten. In Tbilisi ist eine Behandlung aber möglich. Dies ist die momentane Situation, diese kann sich nach einiger Zeit ändern, wenn immer mehr Leute von dieser Möglichkeit erfahren. In diesem Fall wird das Amt für Soziale Dienste (Social Service Agency) die Kliniken benachrichtigen und Patienten werden innerhalb sieben Tage aufgenommen. Wie erwähnt, ist in akuten Fällen die Vorgangsweise reibungslos und dauert nicht länger als einen Tag. Liste der Spitäler in Tbilisi and in den Regionen: Tbilisi: • JSC al. Tsulukidze State. Urology Center – address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district • JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" – address: 5, Chachava Street, Digomi district • Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic – addresss: 9, Tsinandali Street, Avlabari district • Ltd, Via Vita – address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district • L cc. Iashvili Children's Central Hospital – address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district • Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" – addresss: 29, Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District Regionen: • Gori – Ministry of Defence Military Hospital – address: 56, Chavchavadze Street • Borjomi – St. Panteleimon the Healer’s Clinic – address: 4, Vashlovani Street • Kutaisi – Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after Tskhakaia – address: 83a, Javakhishvili street • Zugdidi – Multi-profile hospital REPUBLIC – address: 206, Gamsakhurdia Street • Batumi – Republican Clinical Hospital – address: Tbel Abuseridze Street • Batumi - Via Vita branch • Rustavi – Local Regional Hospital – address: 80, 26 May Street For ambulatory patients treatment is free of charge. For urgent in-patient services (only for ages 0-3 years and 60 + years) services are free of charge for 6 days in resuscitation department, then it is co-funded by the state (state pays 75%, the patient pays 25%). The exact amount to be paid is to be determined in accordance with special codes, which depends on what specific type of assistance the patient needs. This service is not available if the patient is under 60 years. The costs are covered by the state and the government. The procedure is like this. The patient addresses one of the clinics mentioned below, which is closes to his/her place of residence. The patient should have the documentation from Austria, on the basis of which the doctors in the clinic will write official recommendation for dialysis – diagnosis and treatment plan (called Form 100). The patient may need to make tests in the clinic in Georgia and the documents from abroad may not be sufficient. The cost of test depends what type analysis will be needed and is individual; it also depends on the age of patient and other diseases that he/she has. Inclusion in the programme may only be guaranteed if there is a recommendation from one of the mentioned clinics. After getting Form 100, the patient or his/her family member should go to the Social Service Agency (address:
  5. A. Tsereteli Ave, Tbilisi) and fill in the relevant form, asking for enrolling in dialysis programme. In the application form there is a list of clinics, providing this service and the patient should mark which clinic is desirable, however, we were told that in the regions the places are full and it is difficult to guarantee timely inclusion. But in Tbilisi places are available. This is the situation for today, which might be changed after some time, when more and more people learn about this recent possibility. Then the agency will inform the clinic and patient will be admitted in about 7 days. As mentioned above, in case of emergency the procedure is smooth and does not take more than a day. The list of hospitals in Tbilisi and in the regions: Tbilisi JSC al. Tsulukidze State. Urology Center – address: 9, Tsinandali Street, Avlabari district JSC "j. Eristavi State. Experimental and Clinical Surgery Center" – address: 5, Chachava Street, Digomi district Ltd, High Medical Technologies Center, University Clinic – addresss: 9, Tsinandali Street, Avlabari district Ltd, Via Vita – address: 18/20 Ljubljana Street, Digomi district L cc. Iashvili Children's Central Hospital – address: 2/6 Ljubljana Street, Digomi district Ltd., "Acad. M. Kipshidze Central University Hospital" – addresss: 29, Vazha-Pshavela Ave, Saburtalo District Regions Gori – Ministry of Defence Military Hospital – address: 56, Chavchavadze Street Borjomi – St. Panteleimon the Healer’s Clinic – address: 4, Vashlovani Street Kutaisi – Intervention Medicine West Georgia National Centre Named after Tskhakaia – address: 83a, Javakhishvili street Zugdidi – Multi-profile hospital REPUBLIC – address: 206, Gamsakhurdia Street Batumi – Republican Clinical Hospital – address: Tbel Abuseridze Street Batumi - Via Vita branch Rustavi – Local Regional Hospital – address: 80, 26 May Street Source – Agency for Social Services, Department of Nephrology and Kidney Transplantation, Tsulukidze State Urology Center; http://ehealth.moh.gov.ge/Hmis/ServiceInfo/
  6. Wenn eine Person mit HIV und Hepatitis ko-finanziert ist, ist es richtig, dass die HIV-Behandlung kostenlos ist, Hepatitis aber nicht? Ja, das ist korrekt. Yes, above stated information is correct.
  7. Welche Krankheiten fallen unter diese Ko-Infektionen und welche sind kostenlos? (Global Fund Programm)? Das Global Fund Programm zur Behandlung von Patienten mit Hepatitis C, die mit HIV koinfiziert sind, hat noch nicht begonnen. Es wird später in diesem Jahr beginnen. Dieses Programm wird fünf Jahre dauern und 100 Patienten pro Jahr werden behandelt. Es ist noch unklar, welche Medikamente benützt werden und wann die Behandlung beginnen wird. Nach einer anfänglichen Überprüfung der Notwendigkeit der Behandlung sind die Kriterien für Patienten folgende: I Immunindex 350 oder höherrömisch eins Immunindex 350 oder höher II maximale Leberschädigung F4römisch zwei maximale Leberschädigung F4 III ausschließlich Hepatitis C Behandlung (Hep B und D sind nicht im Programm inkludiert)römisch drei ausschließlich Hepatitis C Behandlung (Hep B und D sind nicht im Programm inkludiert) The Global Fund programme for treating Hepatitis C for patients co-infected with HIV has not started yet. There is no specific start date for the programme but it is supposed to start later this year. The Global Fund programme will last five-years with 100 patients per year. It is yet unclear which medicine will be used and when the treatment process will begin. After an initial check for necessity of treatment the criteria for patients to be included in the Global Fund programme are:The Global Fund programme for treating Hepatitis C for patients co-infected with HIV has not started yet. There is no specific start date for the programme but it is supposed to start later this year. The Global Fund programme will last five-years with 100 patients per year. römisch eins t is yet unclear which medicine will be used and when the treatment process will begin. After an initial check for necessity of treatment the criteria for patients to be included in the Global Fund programme are: I an immune index of 350 or higherrömisch eins an immune index of 350 or higher II maximum liver damage F4römisch zwei maximum liver damage F4 III only Hepatitis C treatment (Hepatitis B and D are not part of the programme)römisch drei only Hepatitis C treatment (Hepatitis B and D are not part of the programme) Anmerkungen: HIV, Hepatitis Ko-Infektion HIV-Behandlung ist kostenlos, Hepatitis kostet monatlich ca. 1000 Euro, weder Staat noch Versicherungen kommen dafür auf. Vorausgehende Tests kosten ungefähr noch mal 1000 Euro. Comments: HIV, HEPATITIS CO-INFECTION Treatment of HIV is free of charge; treatment of Hepatitis costs approximately EUR 1,000 per month as neither the state nor any insurance covers Hepatitis treatment. Preliminary tests will cost approximately another EUR 1,
  8. BMI für Inneres vom 13.02.2012, Auskunft des Verbindungsbeamten
  9. Gibt es in Georgien das Programm der Behandlung Hepatitis C (von der staatlichen Finanzierung oder von der Finanzierung anderer Organisationen)? Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung „über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011“ wird mit dem bestätigten Programm „Verwaltung der Infektionskrankheiten“ die Behandlung der folgenden Formen der Hepatitis versorgt: - Akute Virushepatitis - Chronische Virushepatitis – mit der hoher Aktivität des pathologischen Prozesses (ohne besondere Medikamente) - Chronische Virushepatitis mit Zirrhose (ohne besondere Medikamente) Die im Rahmen des Programms geleistete Behandlung wird mit dem Prinzip des Eigeneanteils bezahlt: - Für die Personen bis 18 Jahren beträgt der Eigenanteil 20% (80% wird durch die Programmkosten bezahlt) - Für die Personen 18‐60 Jahren beträgt der Eigenanteil 50% der tatsächlichen Kosten (50% wird durch die Programmkosten bezahlt) - Für die Personen ab 60 Jahren beträgt der Eigenanteil 30% der tatsächlichen Kosten (70% wird durch die Programmkosten bezahlt) - Laut der Verhandlung N218 vom 9.12.2009 der georgischen Regierung „über die Bestimmung der Maßnahmen bezüglich der Versicherung der Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen des staatlichen Programms und über die Bestimmung der Bedingungen der Versicherungszahlungsscheck“ wird für die Benutzer der Versicherungszahlungsschecks die geleistete Behandlung vollständig bezahlt.
  10. Der Patient bekommt alle 2-3 Tage eine Dialyse. Kann man in Georgien eine Dialyse bekommen? Gibt es die Möglichkeit an der erwähnten Therapie teilzunehmen? Welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich? Wie viel beträgt der Eigenanteil des Patienten? Wenn es ein solches Programm gibt, gibt es die Wartelisten zur Teilnahme an dem Programm, oder kann der Patient nach der Rückkehr aus dem Ausland gleich behandelt werden? Laut der Verhandlung N77 vom 15.02.2011 der georgischen Regierung „über die Bestätigung der staatlichen Programme des Gesundheitsschutzes 2011“ bestätigtes Programm sind die Benutzer des Programms „Dialyse und Nierentransplantation“ die georgischen Staatsbürger, die an Nierenmangel leiden, auch die Personen, die sich in der Haft‐, und Freiheitanstalten aufhalten. Die Behandlung mit Dialyse wird vollständig vom Staat finanziert. Das Programm umfasst: - Versorgung mit Hämodialyse: Beratung des Nierenfachmann; Klinischlaboratorische Untersuchungen nach Bedarf; Versorgung des Umgang mit den Gefäßen; Versorgung mit Dialysemittel/Materialien; Versorgung mit den Medikamenten nach Bedarf; - Die Operationen der Nierentransplantation. Auf Grund von Vorlage entsprechender medizinischer Bescheinigungen/Zeugnis wird ein Patient automatisch in die entsprechende Behandlungsstufe eingereiht bzw. in die nächste Stufe der Behandlung überführt. Damit der Patient an dem Dialyseprogramm teilnehmen kann, soll er sich zuerst in der Agentur der sozialen Dienstleistungen anmelden. Dafür legt der Patient die vom Arzt ausgestellte Form N IV‐100a vor, füllt den Antrag aus und wird registriert. Nach der Überprüfung der technischen Ressourcen wird der Patient in die für ihn geographisch nah gelegenen medizinischen Anstalt zur Erhaltung der Dialyseservice angemeldet. Wenn die Verschiebung der Hämodialyse das Leben des Patienten gefährdet, so wird er an den Apparat der künstlichen Niere sofort angeschlossen. Die Reihung der Dialyse Fälle wird nach Dringlichkeit bestimmt. In Summe ist daher vom Bestehen einer funktionierende Gesundheitsvorsorge, auch eine Behandlung von Dialysepatienten festzustellen. Dass sich gerade in den letzten Monaten eine völlig andere Einschätzung der Behandlungsmöglichkeiten ergeben würde, kann nicht ernsthaft angenommen werden. … Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären und privaten Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten. Die Feststellungen zu Georgien – insbesondere jene zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung/Wirtschaft gründen sich auf einer Zusammenstellung, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt. Diese Feststellungen sind auch nach wie vor aktuell. Wie aus den Länderinformationen ersichtlich, herrscht in Georgien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er dort über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Neben den Eltern lebt in Georgien insbesondere auch eine Schwester. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er dort im Kreise seiner Familie bis zur Ausreise ein finanziell unabhängiges Leben geführt und steht ihm die Rückkehr in den Familienverband unverändert offen. Was nunmehr den eigentlichen Ausreisegrund – der Wunsch nach besserer Behandlung der Erkrankung bzw. einer Nierentransplantation – betrifft, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer leidet an einer Nierenerkrankung und benötigt dahingehend eine Dialysebehandlung. Die Krankengeschichte stellt sich – gerafft wiedergegeben – folgendermaßen dar (laut Schreiben des Hochtechnologisch medizinischen Zentrums Tiflis vom 06.12.2013): Die gesundheitliche Beeinträchtigung hat im Jahr 2008 begonnen. In Georgien wurde ebenfalls 3x wöchentlich eine Blutwäsche durchgeführt. Im Beschwerdeverfahren behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass eine adäquate Behandlung der Erkrankung im Herkunftsstaat nicht gewährleistet wäre. Insbesondere wäre dort eine Nierentransplantation nicht möglich. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhalt mit den eingeholten Länderinformationen kann Derartiges jedoch nicht erkannt werden. Dagegen spricht bereits, dass aus den vorgehaltenen Länderinformationen hervorgeht, dass in Georgien sowohl die Dialyse als auch Nierentransplantationen durchgeführt werden und der Staat diese Behandlungen finanziert. Der Beschwerdeführer hat auch offenbar Dialysebehandlungen in ausreichender Zahl bzw. in dem von ihm benötigten Ausmaß erhalten, und können gegenteilige Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdeführer war auch in der Vergangenheit bis zur Ausreise möglich, die regelmäßigen Termine beim „Hochtechnologischem Zentrum Tiflis“ wahrzunehmen; warum das nach der Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, wurde nicht substantiiert dargetan. Dass spezialisierte medizinische Einrichtungen wie ein Zentrum zur Behandlung von Dialysepatienten in Großstädten etabliert sind, ist nichts aussergewöhnliches. Dem BF war auch in der Vergangenheit bis zur Ausreise möglich, die regelmäßigen Termine im Zentrum für Hochtechnologie wahrzunehmen, weshalb die Überlegungen in der Beschwerde betreffend den Wohnsitz der Eltern in Georgien unbeachtlich sind. Im Herkunftsstaat können nach den Länderinformationen auch Nierentransplantationen durchgeführt werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des Dialysezentrums Graz-West lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Wunsch nach einer Transplantationsniere hat, eine solche Transplantation aber in Österreich aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich sei (AS 121). Selbst aus den von ihm vorgelegten Dokumenten des Zentrums für medizinische Hochtechnologie geht hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien durchgeführt werden kann, eine Transplantation jedoch nur in Frage kommt, wenn es sich um die Niere eines Verwandten handelt (AS 137). Irgendwelche medizinischen Befunde, wonach beim Beschwerdeführer die Durchführung einer Nierentransplantation in Österreich durchführbar wäre, existieren demnach überhaupt nicht. Aus dem vorgelegten medizinischen Befund ist im Übrigen evidentermaßen ableitbar, dass die Durchführung einer Nierentransplantation für den Beschwerdeführer nicht überlebensnotwendig ist und es sich dabei auch keinesfalls um eine akut lebensnotwendige Maßnahme handelt, zumal nach knapp zweijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet noch nicht einmal die Möglichkeit einer Lebendspende evaluiert worden ist. Zu den Behandlungskosten muss festgehalten werden, dass die Dialyse im Herkunftsstaat kostenlos ist, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer einen über seine Kernbehandlung hinausgehenden Teile der Behandlung selbst finanzieren hat müssen, war ihm die Finanzierung offensichtlich möglich. Offensichtlich ist in der Vergangenheit im Herkunftsstaat die laufende Dialysebehandlung finanziert worden. Entsprechende Belege über von ihm bezahlten Behandlungskosten konnte der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Im gesamten Verfahren hat der Beschwerdeführer demnach nicht überzeugend darlegen können, dass er im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden ist, vielmehr hat sich aus den Schilderungen über eine mehrjährige Behandlung klar ergeben, dass offenbar eine adäquate Behandlung erfolgt ist, was sich auch mit den zitierten Länderinformationen deckt. Führt man sich schließlich noch vor Augen, dass der Beschwerdeführer anscheinend in Kontakt mit dem Zentrum für medizinische Hochtechnologie im Herkunftsstaat sowie weiteren spezialisierten medizinischen Einrichtung steht – dahingehend legte er Schreiben aus Dezember 2013 und November 2014 vor – und im Herkunftsstaat über eine Familie verfügt, kann auch nicht erkannt werden, inwieweit für den Fall einer Überstellung in den Herkunftsstaat es zu einer Unterbrechung seiner Behandlung kommen sollte. Vielmehr erscheint es möglich und zumutbar, die Rückkehr über die Familie und das Zentrum für medizinische Hochtechnologie derart zu koordinieren, dass eine durchgehende Dialyse möglich ist. In diesem Zusammenhang war auch festzuhalten, dass die Dialyse nicht täglich notwendig ist, was die Planung weiter vereinfacht. Aus dem zuletzt übermittelten Schreiben der „Assoziation der Transplantologen Georgiens“ geht im Wesentlichen hervor, dass eine Nierentransplantation in Georgien nur mit einer Nierenspende eines Angehörigen möglich ist. Dort wird auch ausgeführt, dass mangels Spenders keine Transplantation beim Beschwerdeführer durchgeführt werden könne. Auch in diesem übermittelten Schreiben wird demnach bestätigt, dass eine Nierentransplantation in Georgien und auch eine postoperative medikamentöse Behandlung im Herkunftsstaat vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hegt demnach – menschlich verständlich – den Wunsch nach einer neuen Niere bzw. der besten medizinischen Versorgung, er wurde im Herkunftsstaat jedoch adäquat behandelt und stellt allein der Wunsch nach besserer medizinischer Behandlung keinen tauglichen Grund für die Begründung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar, zumal eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat existiert. In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen.In diesem Zusammenhang war auch auf ein aktuelles Urteil des EGMR, Paposhvili, 17.04.2014, 41.738/10, zu verweisen, in dem der EGMR fallbezogen ausführte, dass auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder sogar eine signifikante Verringerung der Lebenserwartung nicht gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn eine adäquate Behandlung im Herkunftsstaat zur Verfügung steht, selbst wenn aufgrund knapper Ressourcen jedoch nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Zusammengefasst war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr jedenfalls adäquat mittels Dialyse behandelt werden könnte und demnach für den Fall einer Rückkehr in keine lebensbedrohende Situation geraten würde. Im Herkunftsstaat besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit einer Nierentransplantation, wobei es sich dabei jedoch um keine akut lebensnotwendige Behandlung handelt, was sich allein daraus ergibt, dass im Fall des Beschwerdeführers nach knapp eineinhalbjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet überhaupt nicht überprüft worden ist, ob er für eine Nierentransplantation überhaupt in Frage kommt und geht auch aus dem medizinischen Befund vom 25.02.2015 hervor, dass die Möglichkeit einer Lebendspende in Österreich nicht gegeben ist. Somit ist die adäquate und lebensnotwendige Behandlungsform des Beschwerdeführers die Dialyse. Ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war demnach nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in Georgien liegt – wie umfassend dargelegt – einfach nicht vor. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers steht auch fest, gegenteilige Befunde wurden trotz engmaschiger Betreuung in Österreich nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar. Festzuhalten ist zuletzt, dass allein bei der befassten Gerichtsabteilung 4 Beschwerdefälle von Georgischen Staatsbürgern innerhalb kurzer Zeit anfielen, die allesamt ein Asylbegehren ausschließlich mit dem Wunsch nach einer Nierentransplantation begründen. All diesen Fällen ( W226 2003739, W226 2108074, W226 2110355 und gegenständliche Rechtssache) ist gemeinsam, dass die Georgischen Beschwerdeführer vergleichbare Schreiben des „Hochtechnologischen Zentrums“ in Tiflis vorlegen und den Wunsch nach einer Spenderniere äußern. …“ Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kam die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. 1.
  11. Die bP stellte am 11.1.2016 neuerlich einen weiteren Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz. Dazu wurde sie in den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie von einem Organwalter der bB neuerlich niederschriftlich einvernommen. Sie brachte vor, dass sich an den Ausreisegründen aus bzw. Rückkehrhindernissen nach Georgien nichts geändert hätte, nach wie vor an den bereits genannten Erkrankungen leide und sie davon ausginge, dass ihr in Georgien keine adäquate Möglichkeit einer Dialyse offenstünde, ebenso würde sie in Georgien keiner Spenderniere erhalten. In der Zwischenzeit hätte sie einen Deutschkurs besucht. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Drittbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid (in weiterer Folge als „Drittbescheid“ bezeichnet) wurde der Antrag

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass sich die Lage in Georgien in Bezug auf die bP nicht –bzw. nicht zum Nachteil- im Vergleich mit jener, wie sei rechtskräftig im ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E festgestellt wurde, änderte. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenen Bescheiden ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. I.4.

  1. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP brachte vor, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Georgien auf eine Warteliste gesetzt werden, weshalb nicht gewährleistet ist, dass sie rechtzeitig eine lebenserhaltende Dialyse bekäme. Darüber hinaus wäre die Qualität der Dialyse in Georgien sehr schlecht und die Ansteckungsgefahr mit Hepatitis groß. Ebenso würden sich nicht alle Leistungen im Rahmen der Dialyse als unentgeltlich darstellen. römisch eins.4.
  2. Gegen den oa. Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP brachte vor, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Georgien auf eine Warteliste gesetzt werden, weshalb nicht gewährleistet ist, dass sie rechtzeitig eine lebenserhaltende Dialyse bekäme. Darüber hinaus wäre die Qualität der Dialyse in Georgien sehr schlecht und die Ansteckungsgefahr mit Hepatitis groß. Ebenso würden sich nicht alle Leistungen im Rahmen der Dialyse als unentgeltlich darstellen. I.4.
  3. Mit ho. Beschluss vom 29.5.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4.
  4. Mit ho. Beschluss vom 29.5.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.5.
  5. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet. In einem Antwortschreiben teilte die bB mit, dass der Zugang zu einer notwendigen Dialyse im Falle der Erforderlichkeit innerhalb eines Tages bewerkstelligt werden kann. In Bezug auf die Qualität und Ansteckungsgefahr zitierte die bB ebenso wie die bP einen Bericht der SFH vom Februar 2016.römisch eins.5.
  6. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet. In einem Antwortschreiben teilte die bB mit, dass der Zugang zu einer notwendigen Dialyse im Falle der Erforderlichkeit innerhalb eines Tages bewerkstelligt werden kann. In Bezug auf die Qualität und Ansteckungsgefahr zitierte die bB ebenso wie die bP einen Bericht der SFH vom Februar
  7. I.5.
  8. Eine ergänzende Anfrage beim Verbindungsbeamten des BMI in Georgien ergab, dass weder in den georgischen Medien oder auch in Fachzeitschriften nichts über schlechte Hygiene bei der Dialyse berichtet wird. Auch dem georgischen Ombudsmann sind in diesem Zusammenhang keine Probleme bekannt. Ebenso wurde bekanntgegeben, dass laufend Qualitäts- bzw. Hygienekontrollen seitens des zuständigen Ministeriums durchgeführt werden und es etwa im Jahr 2017 zu fünf Beanstandungen kam. Die beanstandeten Anstalten wären mit entsprechenden Auflagen und der Verpflichtung zur Behebung der Mängel beauftragt worden.römisch eins.5.
  9. Eine ergänzende Anfrage beim Verbindungsbeamten des BMI in Georgien ergab, dass weder in den georgischen Medien oder auch in Fachzeitschriften nichts über schlechte Hygiene bei der Dialyse berichtet wird. Auch dem georgischen Ombudsmann sind in diesem Zusammenhang keine Probleme bekannt. Ebenso wurde bekanntgegeben, dass laufend Qualitäts- bzw. Hygienekontrollen seitens des zuständigen Ministeriums durchgeführt werden und es etwa im Jahr 2017 zu fünf Beanstandungen kam. Die beanstandeten Anstalten wären mit entsprechenden Auflagen und der Verpflichtung zur Behebung der Mängel beauftragt worden. I.5.
  10. Im Rahmen einer Stellungnahme schilderte die bP das Procedere ihre Behandlung und ging davon aus, dass eine adäquate Behandlung nur in Österreich möglich sei. Sie hätte in Georgien keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit. Ebenso wies die bP auf ein Erk. des ho. Gerichts hin, in dem einem aus Georgien stammenden Dialysepatient der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.römisch eins.5.
  11. Im Rahmen einer Stellungnahme schilderte die bP das Procedere ihre Behandlung und ging davon aus, dass eine adäquate Behandlung nur in Österreich möglich sei. Sie hätte in Georgien keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit. Ebenso wies die bP auf ein Erk. des ho. Gerichts hin, in dem einem aus Georgien stammenden Dialysepatient der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. I.
  12. Mit ho. Schreiben vom 2.8.2019 wurden der bP neuerlich aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen zu äußern. Die bP bekräftigte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass ihr aufgrund der bereits beschriebenen persönlichen Situation in Georgien eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.römisch eins.
  13. Mit ho. Schreiben vom 2.8.2019 wurden der bP neuerlich aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu ihren privaten und familiären Bindungen zu äußern. Die bP bekräftigte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ging davon aus, dass ihr aufgrund der bereits beschriebenen persönlichen Situation in Georgien eine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK drohen würde, weshalb ihr der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. 1.
  14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. des Beschwerdevorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Hieraus ergibt sich, dass sie die bP nach wie vor auf jene Gründe beruft, wie sei bereits den Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lagen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. Hieraus ergibt sich, dass sie die bP nach wie vor auf jene Gründe beruft, wie sei bereits den Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lagen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien schließt sich das ho. Gericht im Ergebnis den Einschätzungen der belangten Behörde. Aus der Entscheidungsfindung herangezogenen Quellenlage geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich weiter, dass sich die Lage in Georgien in Bezug auf die bP nicht –bzw. nicht zum Nachteil- im Vergleich mit jener, wie sei rechtskräftig im ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E festgestellt wurde, änderte. Insbesondere steht der bP in Georgien eine angemessene Dialysebehandlung offen.
  16. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Dass sich in Bezug auf den Sachverhalt, wie er dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, keine Änderung ergab, ergibt sich in Bezug auf die bP aus deren Angaben, zumal sie selbst angab, es hätten sich keine neuen Gründe ergaben und sie dezidiert ihre alten Gründe bekräftigte.Dass sich in Bezug auf den Sachverhalt, wie er dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, keine Änderung ergab, ergibt sich in Bezug auf die bP aus deren Angaben, zumal sie selbst angab, es hätten sich keine neuen Gründe ergaben und sie dezidiert ihre alten Gründe bekräftigte. Wenn die bP nunmehr erstmals vorbringt, in Georgien über keine Angehörigen und keine Wohnmöglichkeit zu verfügen, wird darauf hingewiesen, dass sie bisher das Gegenteil behauptete, nämlich, dass sie im Elternhaus lebte und in Georgien ihre Eltern und ihre Schwester aufhältig sind. Ebenso behauptete sie im Zusammenhang mit ihrer Suche nach einer geeigneten Spenderniere, dass sie über Verwandte verfüge. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass die bP ihre nunmehrigen Angaben situationselastisch im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang in Abweichung von der Tatsachenwelt, allenfalls unter Suggestion, tätigte und nicht den wahren Sachverhalt widerspiegeln. Dass sich in Bezug auf die allgemeine Lage in Georgien keine Änderung zum Nachteil der bP ergab, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen.
  17. Rechtliche Beurteilung II.3.
  18. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache II.3.4.
  3. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.4.
  4. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die … Abänderung [rechtskräftigen] Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die … Abänderung [rechtskräftigen] Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321)., „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Behauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Behauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.

  1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.4.1.
  2. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände. Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandesmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandesmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG bzw. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG bzw. Paragraphen 32, 33, VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. II.3.4.1.
  3. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt römisch zwei.3.4.1.
  4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt 6.
  5. verwiesen. Soweit die bP auf das ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, W237 2104471-1/14E verwiesen wird, wo einem georgischen Staatsbürger, welcher Dialysepatient ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass dieser Verweis ins Leere geht, weil dem dortigen Erkenntnis ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde lag und darüber hinaus im gegenständlichen Fall lediglich die Frage zu klären ist, ob sich der maßgebliche Sachverhalt im Vergleich zu jenem, wie er dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, änderte und die bB den Antrag zu recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Da dies seitens des ho. Gerichts bejaht wurde, ist im gegenständlichen Verfahren eine meritorische Neuaufrollung des Sachverhalts, welcher dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, nicht vorzunehmen.Soweit die bP auf das ho. Erkenntnis vom 30.12.2016, W237 2104471-1/14E verwiesen wird, wo einem georgischen Staatsbürger, welcher Dialysepatient ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist festzuhalten, dass dieser Verweis ins Leere geht, weil dem dortigen Erkenntnis ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde lag und darüber hinaus im gegenständlichen Fall lediglich die Frage zu klären ist, ob sich der maßgebliche Sachverhalt im Vergleich zu jenem, wie er dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, änderte und die bB den Antrag zu recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Da dies seitens des ho. Gerichts bejaht wurde, ist im gegenständlichen Verfahren eine meritorische Neuaufrollung des Sachverhalts, welcher dem ho. Erkenntnis vom 21.7.2015, GZ: W226 1313814-2/4E bzw. dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch eins des im Akt ersichtlichen Bescheides des BFA vom 17.03.2015 zu Grunde lag, nicht vorzunehmen. II.3.
  6. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  7. Rückkehrentscheidung Hinweise, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG zwischenzeitig vorliegen würden, kamen nicht hervor.Hinweise, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG zwischenzeitig vorliegen würden, kamen nicht hervor. Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Art. 8 EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Rahmen der letztmaligen meritorischen Erledigung das Privat- und Familienleben der bP ausführlich geprüft und wurde festgestellt, dass im Rahmen einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK deutlich überwiegen. Prüfungsmaßstab ist im gegenständlichen Fall auch im Lichte des Artikel 8, EMRK nur jener Sachverhalt welcher sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der das Erstverfahrens abschließenden Entscheidung neu ereignete bzw. eine wesentliche Änderung eintrat. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  8. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  9. September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  10. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  11. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  12. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  13. Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  14. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  15. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  16. Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  17. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  18. Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  19. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  20. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  21. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). - Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Art. 8 EMRK neu zu beurteilen wäre.- Beschluss vom 4.4.2019, Ro 2019/21/0003: Der Beginn einer Lehre in einem Mangelberuf führt zu keinem Sachverhalt, welcher im Lichte des Artikel 8, EMRK neu zu beurteilen wäre. Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages im Lichte des Grundsatzes des ne bis in idem führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt. Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG dar.Die bP brachte in ihrem Antrag zu ihren privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte die bereits beschriebenen Umstände vor. Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Es ist zwar davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall seit der letzten meritorischen Entscheidung zwar eine Zeitspanne verstrich, doch ergibt sich aus der bereits zitierten Judikatur, dass das Verstreichen von Zeit per se noch keinen neuen relevanten Sachverhalt darstellt und wurde kein qualifizierter Sachverhalt vorgetragen, welcher sich in dieser Zeitspanne zugetragen haben soll. So stellen letztlich auch jene Umstände, welche sich entsprechend der Schilderung der bP in diesem Zeitraum ereignet haben, laut der zitierten Judikatur keinen neuen relevanten Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG dar. Zu den später nach letztmaliger meritorischer Entscheidung entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG erforderlich machen würden. Zu den später nach letztmaliger meritorischer Entscheidung entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachte die bP darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG erforderlich machen würden. Sonstige Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergab sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiären Interessen der bP iSd Art. 8 EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen relevanten privaten bzw. familiären Interessen der bP iSd Artikel 8, EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die bP ihre Verpflichtung zum Verlassen aus dem Bundesgebiet ignorierte, im Bundesgebiet verharrte und nunmehr einen unzulässigen Antrag einbrachte. Nach Ansicht des ho. Gerichts liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSe einer rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchen. Im Lichte der bereits getroffenen Ausführungen ergaben sich auch keine Hinweise, dass Zulässigkeit der Abschiebung der bP neu zu beurteilen wäre. II.3.
  22. Übersetzungen der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Bescheides unterblieben aufgrund der basierend auf die Verweildauer im Bundesgebiet und die Angaben der bP anzunehmende Deutschkenntnisse.römisch zwei.3.
  23. Übersetzungen der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Bescheides unterblieben aufgrund der basierend auf die Verweildauer im Bundesgebiet und die Angaben der bP anzunehmende Deutschkenntnisse. II.3.
  24. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  25. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN).Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014 (VwGH 18.12.2019, Ra2019/140542 bis 0544-5 mwN). § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 3 und 6 a BFA-VG lauten: „…

(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.„…,
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. …
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. …“ Da im gegenständlichen Verfahren im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Verfahren im Zulassungsverfahren entschieden wurde, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.1313814.3.00

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