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{'item': 'L515 1401557-4'}

Obsah (9)Art. 133Art. 81aArtikel 81§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL515 1401557-4 SpruchL515 1401557-4/5EL515 1401557-4/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Einschreiter ist im Besitze einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und wandte sich mit einem Schreiben vom 15.03.2018 an das ho. Gericht, in dem er seine bzw. die Lage seiner Familie in Österreich beklagte, welche sich nach den Ausführungen des Einschreiters aus dem Umstand ergeben würden, weil sie sich seinerzeit auf Anraten ihrer Vertretung entschloss, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht weiter nach asylrechtlichen Bestimmungen anzustreben, sondern sie sich für einen Aufenthalt nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen entschied.römisch eins.
  2. Der Einschreiter ist im Besitze einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus und wandte sich mit einem Schreiben vom 15.03.2018 an das ho. Gericht, in dem er seine bzw. die Lage seiner Familie in Österreich beklagte, welche sich nach den Ausführungen des Einschreiters aus dem Umstand ergeben würden, weil sie sich seinerzeit auf Anraten ihrer Vertretung entschloss, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht weiter nach asylrechtlichen Bestimmungen anzustreben, sondern sie sich für einen Aufenthalt nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen entschied. Mit ho. Schreiben vom 24.04.2018 wurde der Einschreiter im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, bekanntzugeben, mit welchem konkreten Begehren er sich an das ho. Gericht wendet. Mit Schreiben vom 03.05.2018 beklagte der Einschreiter neuerlich seine Lage bzw. die Lage seiner Familie in Österreich in der bereits beschriebenen Weise, gab an, dass ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Fremdenpasses verwehrt würde und er sich zudem veranlasst sehe, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er bitte das ho. Gericht um Unterstützung damit seine „Rechte widerhergestellt werden und durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren [ihm] und [seiner] Familie der Konventionspass gewährt wird in dem [ihr] Asylverfahren durch das BAA anerkannt wird“. Das oa. Begehren wurde mit ho. Beschluss vom 1.8.2018 als unzulässig zurückgewiesen. I.
  3. Mit Schreiben vom 12.11.2019 richtete er Einschreite ein ähnliches Schreiben wir bereits am 24.4.2018 und 3.5.2019 an das ho. Gericht und ersuchte, dass der „Fall wieder aufgerollt wird“.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 12.11.2019 richtete er Einschreite ein ähnliches Schreiben wir bereits am 24.4.2018 und 3.5.2019 an das ho. Gericht und ersuchte, dass der „Fall wieder aufgerollt wird“. Mit Schreiben vom 27.11.2019 wurde die bP aufgefordert ihr Schreiben vom 12.11.2019 zu konkretisieren und anzugeben, welche Verfahrensschritte vom ho. Gericht begehrt werden, worauf sie nach der Schilderung ihres verfahrensrechtlichen Schicksals in Österreich aus ihrer Sicht vorbrachte, sie bitte das „Verfahren erneut aufzurollen und Ihre Entscheidung vom 21.6.2011 (Zl. E12 401.557-2/2011-3E) noch einmal zu bestätigen […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
  5. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem festgestellten Verfahrenshergang.
  6. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGem. Artikel 130, Absatz eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
  8. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  9. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  10. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  11. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81a, Absatz 4, Gem.

Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.Gem. Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Rechtsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt in der gegenständlichen Sache die Zuständigkeit des Einzelrichtes vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und liegt in der gegenständlichen Sache die Zuständigkeit des Einzelrichtes vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … anzuwenden … .

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … anzuwenden … .

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt demnach nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der Wille der Partei in der Wideraufnahme des bereits durch Erk. des AsylG vom 21.6.2011, Zl. E12 401.557-2/2011-3E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren und ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 VwGVG im gegenständlichen Fall das ho. Gericht zuständig.Zu A)

der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt demnach nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212, auch Erk d. VwGH vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall liegt der Wille der Partei in der Wideraufnahme des bereits durch Erk. des AsylG vom 21.6.2011, Zl. E12 401.557-2/2011-3E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren und ist für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 32, VwGVG im gegenständlichen Fall das ho. Gericht zuständig. Gem. § 32 Abs. 2 Satz 3 kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden. Da im Gegenständlichen Fall ein erheblich längerer Zeitraum als 3 Jahre seit der Erlassung des Erkenntnisses, dessen Wiederaufnahme begeht wird, verstrich, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.Gem. Paragraph 32, Absatz 2, Satz 3 kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden. Da im Gegenständlichen Fall ein erheblich längerer Zeitraum als 3 Jahre seit der Erlassung des Erkenntnisses, dessen Wiederaufnahme begeht wird, verstrich, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen., Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.Eine Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine andere als die hier getroffen Auslegung zulässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.1401557.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.