Obsah (13)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL515 2202307-1 SpruchL515 2202307-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der bekämpften Bescheide stattgegeben und römisch 40
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien zuerkannt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2020 erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.01.2020 erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.7.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.7.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: „… - Sie sind vermutlich am 12.07.2017 illegal in das Bundesgebiet eingereist. - Am 12.07.2017 haben Sie einen Asylantrag gestellt und gaben an, den Namen XXXX zu führen, aus Russland zu kommen, staatenlos und am XXXX in XXXX geboren zu sein. - Am 12.07.2017 haben Sie einen Asylantrag gestellt und gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, aus Russland zu kommen, staatenlos und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. - Eine Eurodac-Anfrage ergab keine Übereinstimmung. - Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 12.07.2017 in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Wien gaben Sie zu Ihrem Fluchtgrund folgendes an: „Ich lebte in Russland ohne Dokumente. Deswegen wurde ich mehrmals von Polizisten angehalten und misshandelt. Ich habe überhaupt keine Staatsbürgerschaft. Ich hatte nur eine Geburtsurkunde, die von Polizeibeamten bei einer Kontrolle zerrissen wurde, damit ich dort zu einem Obdachlosen werde. Das war im Jahr
- Seit ca. 3 Jahren leide ich an einer Nierenerkrankung, ich konnte jedoch dort nicht behandelt werden, weil ich ja dort illegal aufhältig war. Seit ca. einem halben Jahr bin ich so schwer krank, das ich bereits ein Nierenversagen hatte. In Österreich wurde ich nun schon erstbehandelt und hoffe, dass man mir medizinisch helfen kann. Nach Armenien kann ich nicht zurück, da mir die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde, weil ich während des damaligen Konfliktes mit Aserbaidschan nicht zum Militärdienst einrücken wollte. Ich bin deswegen staatenlos.“ - Am 22.02.2018 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BFA einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ja LA: Sind Sie gesund? VP: Meine Nieren funktionieren nicht und ich benötige eine fortwährende Dialyse. In Russland haben mir die Ärzte keine Hoffnung gegeben und sie sagten, ich könnte nach Österreich, Deutschland, oder Südkorea fahren. Meine Verwandten und Bekannten haben für mich Geld gesammelt, damit ich ausreisen konnte. LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs? VP: Ich besuche seit zwei Monaten einen Deutschkurs. Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich wohne in einem Kloster und dort werde ich in Deutsch unterrichtet. Das ist bei der Caritas. Ich habe Kontakt mit den Büromitarbeitern, dort leben viele Leute, die nur arabisch sprechen und ich kann nicht arabisch. LA: Können Sie heute ein Identitätsdokument vorlegen? VP: Ich habe keine Dokumente. Ich bin im Alter von 16 Jahren mit meinem Vater nach Russland gefahren, damals hatte ich noch eine Geburtsurkunde. Mein Vater ist dann gestorben und ich bin dann alleine in Russland geblieben. Aufgrund der Geburtsurkunde bekam ich in Russland keinen Pass, auch nicht in Armenien, weil ich keinen Wehrdienst in Armenien abgeleistet habe. Weil ich keinen Pass in Armenien bekommen habe und seit 18 Jahren nicht mehr in Armenien war, wurde mir die Staatsbürgerschaft aberkannt. Ich bin seit einem Jahr in Österreich. LA: Geben Sie einen chronologischen Lebenslauf an. VP: Ich bin am XXXX im Dorf XXXX , Region XXXX in Armenien geboren. Ich lebte dort bis zu meinem
- Lebensjahr, mit meinen Eltern. Ich habe noch zwei Brüder und eine Schwester. Im Jahr 1996 bin ich mit meinem Vater nach Russland gefahren, in das Gebiet XXXX in die Stadt XXXX . Mein Vater ist im Jahr 1997 verstorben. Mein Onkel hat mich dann zu sich eingeladen, in die Stadt XXXX in Russland. Im Jahr 1999 übersiedelten dann meine Geschwister und meine Mutter zu mir nach XXXX . Mein jüngerer Bruder namens XXXX hat die russische Staatsbürgerschaft bekommen, weil er die Schule in Russland besucht hat. Dort in Russland sagte man mir, dass mein Gesicht aussieht wie ein Verbrecher, und ich wurde mehrmals zur Polizei mitgenommen und geschlagen. Ich wurde so stark geschlagen, dass ich nun die Nierenprobleme habe. Ich wurde mit zwei Händen aufgehängt, mit Handschellen und in den Nierenbereich geschlagen. VP: Ich bin am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 in Armenien geboren. Ich lebte dort bis zu meinem
- Lebensjahr, mit meinen Eltern. Ich habe noch zwei Brüder und eine Schwester. Im Jahr 1996 bin ich mit meinem Vater nach Russland gefahren, in das Gebiet römisch 40 in die Stadt römisch 40 . Mein Vater ist im Jahr 1997 verstorben. Mein Onkel hat mich dann zu sich eingeladen, in die Stadt römisch 40 in Russland. Im Jahr 1999 übersiedelten dann meine Geschwister und meine Mutter zu mir nach römisch 40 . Mein jüngerer Bruder namens römisch 40 hat die russische Staatsbürgerschaft bekommen, weil er die Schule in Russland besucht hat. Dort in Russland sagte man mir, dass mein Gesicht aussieht wie ein Verbrecher, und ich wurde mehrmals zur Polizei mitgenommen und geschlagen. Ich wurde so stark geschlagen, dass ich nun die Nierenprobleme habe. Ich wurde mit zwei Händen aufgehängt, mit Handschellen und in den Nierenbereich geschlagen. LA: Wenn Sie immer wieder von der Polizei in Russland geschlagen worden sind, warum kehrten Sie nicht nach Armenien zurück? VP: Meine Geburtsurkunde wurde in Russland von der Polizei zerrissen, sie sagten, das ist kein Dokument und ich hatte keine Möglichkeit, nach Armenien zurückzukehren, da ich keine Dokumente hatte und mir wurde auch die Staatsbürgerschaft aberkannt, weil ich keinen Wehrdienst abgeleistet habe. LA: Woher wollen Sie das wissen, dass Ihre Staatsbürgerschaft aberkannt wurde? VP: Ich habe einen Anwalt beauftragt, weil ich ein Dokument haben wollte, um in ein Spital gehen zu können. Der Anwalt hat festgestellt, er hat eine Anfrage bei der armenischen Botschaft gestellt, und er bekam die Antwort, dass ich kein Staatsbürger der Republik Armenien bin. LA: Können Sie diese Antwort schriftlich vorlegen? VP. Ich werde mich bemühen und ihn anrufen. LA: Wie heißt der Anwalt und wann hat der Anwalt die Anfrage bei welcher armenischen Botschaft gestellt. VP: Ich weiß nur den Vornamen namens XXXX und den Vatersnamen XXXX , den Familiennamen weiß ich nicht. Er lebt in der Stadt XXXX . Vor zwei Jahren bei der armenischen Botschaft in Moskau. VP: Ich weiß nur den Vornamen namens römisch 40 und den Vatersnamen römisch 40 , den Familiennamen weiß ich nicht. Er lebt in der Stadt römisch 40 . Vor zwei Jahren bei der armenischen Botschaft in Moskau. LA: Welche Verwandten leben nun in Russland? VP: Ein Bruder XXXX in XXXX , eine Schwester XXXX in der Stadt XXXX . Meine Mutter XXXX oder mit dem Mädchenname XXXX ist mit meinem anderen Bruder XXXX 2004 nach Armenien gefahren. 2017 kehrten sie zurück und leben nun in der Stadt XXXX . VP: Ein Bruder römisch 40 in römisch 40 , eine Schwester römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Meine Mutter römisch 40 oder mit dem Mädchenname römisch 40 ist mit meinem anderen Bruder römisch 40 2004 nach Armenien gefahren. 2017 kehrten sie zurück und leben nun in der Stadt römisch 40 . LA: Welche Verwandten haben Sie nun in Armenien? VP: Einen Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. LA: Wie konnte Ihre Mutter mit Ihrem Bruder 13 Jahre lang in Armenien leben? VP: Sie haben beide die armenische Staatsbürgerschaft. Sie wohnten bei meiner Tante mütterlicherseits. Unser Haus ist unbrauchbar im Laufe der Jahre geworden. LA: Warum kehrten sie nach Russland zurück? VP: Alle flüchten derzeit aus Armenien. Mein Bruder ist Koch und ein Restaurantbesitzer hat meinen Bruder nach XXXX eingeladen, um dort zu arbeiten. VP: Alle flüchten derzeit aus Armenien. Mein Bruder ist Koch und ein Restaurantbesitzer hat meinen Bruder nach römisch 40 eingeladen, um dort zu arbeiten. LA: Wann fuhren Ihr Bruder und Ihre Mutter wieder nach Russland? VP. Im November bzw. Dezember
- Mein Bruder ist ein bisschen früher gefahren und meine Mutter mit seiner Familie ein bisschen später, damit meine ich, er hat drei Kinder und ein Frau. LA: Sie haben Armenien mit 16 Jahren verlassen, zu diesem Zeitpunkt haben Sie das Alter für den Wehrdienst noch gar nicht erreicht. Wieso sollte Ihnen nun deshalb die Staatsbürgerschaft aberkannt werden? VP. Ich bin nicht mehr zurückgekehrt und habe den Wehrdienst nicht abgeleistet. LA: Wo befindet sich das Schreiben der armenischen Botschaft? VP: Das hat mir der Anwalt so gesagt, ich weiß nicht, wo sich das Schreiben befindet. LA: Waren Sie in Russland gemeldet? VP. Nein, nie. Ich hatte keine Dokumente. Deswegen hatte ich auch die Probleme. LA: Wie konnten dann Ihr Bruder und Ihre Mutter sich in Russland anmelden, die haben auch keine russischen Dokumente? VP: Ich bin nur mit einer Geburtsurkunde nach Russland gekommen. Die armenischen Staatsbürger dürfen die Grenze passieren und die Staatsbürger eines GUS Staats dürfen sich dort frei bewegen und dürfen sich ohne Anmeldung dort für drei Monate aufhalten. LA: Wie konnten Ihr Bruder und Ihre Mutter sich in Russland anmelden? VP: Für armenische Staatsbürger ist das kein Problem. Das gilt seit einem halben Jahr. LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Ledig aber ich habe einen Sohn. Sie ist verheiratet. Wir hatten eine Beziehung und sie hat ein Kind von mir bekommen. Sie hat sich dann von ihrem Mann getrennt und ist dann zu ihrer Mutter gezogen und wir haben nur sehr selten telefonischen Kontakt. Mein Sohn ist jetzt 6 Jahre alt. LA: Warum leben Sie nicht zusammen? VP: Sie war verheiratet und sie bekam Angst vor ihrem Mann und ging weg und jetzt hat sie einen anderen Mann. LA: Stehen Sie als Vater auf der Geburtsurkunde`? VP: Nein, auch der Familienname ist nicht meiner. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich habe 11 Jahr die Grundschule besucht. Ich habe dann in der Stadt XXXX ein Wirtschaftsstudium für 3 Monate begonnen, aber dann starb mein Vater und ich musste aufhören. VP: Ich habe 11 Jahr die Grundschule besucht. Ich habe dann in der Stadt römisch 40 ein Wirtschaftsstudium für 3 Monate begonnen, aber dann starb mein Vater und ich musste aufhören. LA: Wie konnten Sie ohne Dokumente in Russland ein Studium beginnen? VP: Damals hatte ich noch die Geburtsurkunde und mein Vater bezahlte Geld und es war alles in Ordnung. Mein Vater hatte einen Arbeitsvertrag am Bau abgeschlossen und nach dem Tod meines Vaters wurde nichts mehr ausbezahlt und ich konnte mein Studium nicht fortsetzen. LA: Wie konnten Sie sich in Russland ohne einen Reisepass anmelden und ein Studium beginnen? Erklären Sie mir das? VP: Ich war nicht angemeldet. LA: Das ist nicht glaubhaft. VP: Ich wurde zum Studium zugelassen, damals konnte man ein sowjetisches Dokument vorlegen. LA: Ihre Geburtsurkunde war aus Armenien und war kein sowjetisches Dokument? VP: Damals, als ich geboren wurde, war Armenien noch in der Sowjetunion. Russland wollte mich abschieben, aber sie wussten nicht, wohin, sie konnten mich nicht abschieben. … LA: Welche Berufsausbildung haben Sie? Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Keine, ich habe nur meinem Bruder geholfen, ich habe sonst nicht gearbeitet. LA: Waren oder sind Sie in Russland oder in Armenien einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung? VP: Nein. LA: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an? VP: Nein. LA: Welche Volksgruppe/Religion gehören Sie an? VP: Armenien, ich bin katholisch. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Armenien bzw. Russland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im in Armenien bzw. Russland? VP: Wegen der Religion nicht, aber in Russland wegen meiner Nationalität. … LA: Wie konnten Sie so viel Geld bezahlen? VP: Mein Bruder hat mir das Geld gegeben. LA: Können Sie nun nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. VP: Im Oktober 2016 bin ich an einer Grippe mit hohem Fieber erkrankt. Ein Monat dauerte die Grippe und mein Zustand besserte sich nicht. Dann kam zu mir eine Bekannte und als sie mich gesehen hat, brachte sie mich ins Krankenhaus mit Dokumenten eines anderen Mannes. Dort wurde festgestellt, dass der Kreatinin Wert 2600 beträgt. Die Ärztin war schockiert und sagte, dass sie bei einem so hohen Wert mir nicht helfen kann und gab mir die Kontaktdaten eines Arztes in XXXX , der in einem Dialysezentrum, dem größten Zentrum Russlands, arbeitet. Als dieser meine Werte bekommen hat, sagte er, dass ich kaum Überlebenschancen habe und mich in ein anderes Land begeben soll, nämlich Österreich, Deutschland oder Südkorea. Oder in mein Heimatland um dort zu sterben. Meine Freunde und Bekannte und Verwandte haben meine Reise dann nach Europa organisiert. VP: Im Oktober 2016 bin ich an einer Grippe mit hohem Fieber erkrankt. Ein Monat dauerte die Grippe und mein Zustand besserte sich nicht. Dann kam zu mir eine Bekannte und als sie mich gesehen hat, brachte sie mich ins Krankenhaus mit Dokumenten eines anderen Mannes. Dort wurde festgestellt, dass der Kreatinin Wert 2600 beträgt. Die Ärztin war schockiert und sagte, dass sie bei einem so hohen Wert mir nicht helfen kann und gab mir die Kontaktdaten eines Arztes in römisch 40 , der in einem Dialysezentrum, dem größten Zentrum Russlands, arbeitet. Als dieser meine Werte bekommen hat, sagte er, dass ich kaum Überlebenschancen habe und mich in ein anderes Land begeben soll, nämlich Österreich, Deutschland oder Südkorea. Oder in mein Heimatland um dort zu sterben. Meine Freunde und Bekannte und Verwandte haben meine Reise dann nach Europa organisiert. LA: Seit wann wissen Sie nun, dass eine Nierenerkrankung haben? VP: Seit November bzw. Dezember
- LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Ja. Ich möchte noch ergänzen, dass meine Verwandten eine Dialysebehandlung heimlich in einem Spital nachts einmal pro Woche bzw. drei Mal im Monat organisiert haben. Jetzt bekomme ich in Österreich jeden zweiten Tag eine Dialysebehandlung, das ist jetzt ausreichend. Ich möchte angeben, dass meine Nieren gar nicht funktionieren. LA: Laut den vorliegenden ärztlichen Befunden ist jedoch eine Nierentransplantation nicht vorgesehen. Was sagen Sie dazu? VP: Das weiß ich nicht. LA: … Hämodialyse ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren. Manchmal gibt es in den Krankenhäusern einen Mangel an Medikamenten, da die Regierung sich bei der Beschaffung der Medikamente verspätet, aber die Krankenhäuser kaufen die notwendigen Medikamente selbst und bieten die Behandlung. Die Kosten für die Hämodialyse und die Meidkamente werden von der Regierung gedeckt, aber der Transport der Patienten ins Krankenhaus ist nicht von der Regierung gedeckt und die Patienten müssen das Taxi oder den Bus nehmen. Der Patient muss beim Krankenhaus in dem Hämodialyse erhältlich ist, mit Reisepass und Epikrise ansuchen und das Krankenhaus wird ihn registrieren und der Patient wird Hämodialyse dreimal wöchentlich solange er diese benötigt, kostenlos erhalten. Personen mit niedrigem Einkommen profitieren auch von der kostenlosen Behandlung. Manche sozialen Gruppen mit niedrigem Einkommen, die von der staatlichen Sozialhilfe profitieren, können zudem auch von der kostenlosen Behandlung profitieren. VP: Bis ich dort bin und die armenische Staatsbürgerschaft beantragt habe, bin ich tot. LA: Sie können zusätzlich von Ihrem Bruder von Russland aus bei Ihrem Aufenthalt in Armenien unterstützt werden. VP: Damals habe ich auch keine Dokumente gehabt, wie soll ich jetzt ohne Dokumente nach Armenien fahren. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.römisch eins.2. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. I.2.
- Die bP führte Folgendes aus:römisch eins.2.
- Die bP führte Folgendes aus: „Zu Ihrer Person: Ihre Person steht nicht fest. Sie gaben an, den XXXX zu führen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und am XXXX in Armenien geboren zu sein.Sie gaben an, den römisch 40 zu führen, der armenischen Volksgruppe anzugehören und am römisch 40 in Armenien geboren zu sein. Nicht festzustellen war, dass Sie staatenlos sind. Festzustellen war, dass Sie armenischer Staatsangehöriger sind und dem christlich-orthodoxen Glauben angehören. Sie sind ledig und haben einen sechsjährigen Sohn. Die Vaterschaft zu Ihrem Sohn wurde behördlich nicht registriert. Ihr Sohn ist in Russland aufhältig und hatte nie einen Kontakt zu Ihnen. Sie reisten von Russland kommend vermutlich am 12.07.2017 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie haben verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Russland und in Armenien. Ihre Mutter und zwei Brüder leben in Russland und ein Onkel und eine Tante leben in Armenien. Sie haben 11 Jahr die Schule besucht und abgeschlossen. Ein Wirtschaftsstudium in der Stadt XXXX haben Sie nach drei Monaten abgebrochen. Ein Wirtschaftsstudium in der Stadt römisch 40 haben Sie nach drei Monaten abgebrochen. Sie haben keine Berufsausbildung. Sie sind an dialysepflichtiger Niereninsuffizienz erkrankt. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie gaben keine Verfolgung oder Gefährdung für Armenien an, sondern bezogen sich darauf, dass Ihnen die armenische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. Festzustellen war, dass Sie gem. armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes das Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft haben. Die armenische Staatsbürgerschaft kann infolge des Nicht-Ableistens des Wehrdienstes nicht entzogen werden. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie verfügen in Armenien über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Ein Onkel und eine Tante sind in Armenien aufhältig. Ihre Mutter wohnte jahrelang bei der Tante bevor sie nach Russland ausgereist ist. Sie verfügen daher bei einer Rückkehr über Unterkunfts- und Unterstützungsmöglichkeiten. Ihr Bruder hat Sie während des Aufenthaltes in Russland regelmäßig finanziell unterstützt. Sie können auch in Armenien von Ihrem Bruder unterstützt werden, weshalb keine Anhaltspunkte – trotz fehlender Arbeitsfähigkeit - festzustellen waren, warum Sie bei einer Rückkehr in Armenien nicht „Fuß fassen“ könnten. Die medizinische Behandlung bzw. die Dialysebehandlung ist in Armenien gewährleistet und kostenlos. Festzustellen ist, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind ledig. Sie haben einen sechsjährigen Sohn, zu dem Sie jedoch keinen Kontakt haben bzw. Ihre Vaterschaft niemals behördlich registriert wurde. Ihr Sohn ist in Russland aufhältig. Sie befinden sich in der Grundversorgung. Sie gehen keiner geregelten Arbeit nach. Sie haben aufgrund Ihrer Erkrankung keine Deutschkurse besucht. Familiäre oder soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden, waren, wie Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration, nicht festzustellen. Sie haben verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest: „… Wehrdienst und Rekrutierungen Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom
- bis zum
- Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder). Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie mit Bergkarabach eingesetzt. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des
- Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem
- Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen (AA 22.3.2016). Es besteht ein komplexes System von gesetzlichen Garantien und Schutzmechanismen sowie interne wie externe Mechanismen, damit die Rechte des Personals, inklusive der Rekruten, in den Streitkräften geschützt werden. Auch bestehen externe und alternative Mechanismen zum Schutz der Rechte des Militärpersonals, so etwa der Rechtsschutz oder Beschwerden, die sowohl an den armenischen Ombudsmann als auch den „Public Council“ des Verteidigungsministeriums gerichtet werden können, welcher aus Vertretern von lokalen NGOs besteht, und sich mit Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen, speziell während der Einberufung, auseinandersetzt (OSCE 18.4.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (18.4.2017): Response by the Delegation of Armenia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, http://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/311996?download=true, Zugriff 28.4.2017 Wehrersatzdienst Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom
- Dezember 2003 ist sowohl ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen) als auch ein 36-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering (AA 22.3.2016). Der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte des Europarates (ESCR) befand Ende 2016, dass auch nach der Reduktion der Zivildienstdauer von 42 auf 36 Monate bzw. auf 30 Monate innerhalb der Armee, die Dauer im Vergleich zum Wehrdienst von 24 Monaten zu lang ist, und somit weiterhin nicht mit der Europäischen Sozialcharta konform geht (CoE-ECSR 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (1.2017): European Committee of Social Rights Conclusions 2016; Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1486111217_cr-2016-arm-eng.pdf, Zugriff 27.4.2017 Wehrdienstverweigerung / Desertion Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt
- Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 22.3.2016). Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden (CoE-PA 27.8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - CoE-PA – Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 27.4.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Haftbedingungen Mit Stand 1.1.2016 befanden sich 4.873 Personen in Haft, was einen Wert von 162 per 100.000 Einwohner ausmachte und eine Zunahme zu den Vorjahren bedeutet (2014: 3.923; 2012: 4.532). Fast 29% waren Untersuchungshäftlinge (ICPS 2016). Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen. Die Lage der Häftlinge hängt stark von der Haftanstalt, in der sie untergebracht sind, und dem Stand ihres Verfahrens (Untersuchungs- oder Strafhaft) ab. Die armenische Regierung versucht, das Problem mit dem Neubau einer Strafvollzugsanstalt in der Region Armawir zu beheben (AA 22.3.2016). Das Anti-Folter-Komitee (CPT) des Eurparates sprach in seinem im Herbst 2016 veröffentlichten Bericht davon, dass anlässlich eines Besuchs im Jahr 2015 die Haftbedingungen in Polizeistationen im Allgemeinen zufriedenstellend oder sogar sehr gut waren. Hinsichtlich der Haftvollzugsanstalten ergab sich ein divergierendes Bild. In den Gefängnissen in Vanadzor und Armavir gab es keine Überbelegung der Zellen, die zudem gut ausgestattet und beleuchtet waren. Im Jerewan-Kentron Gefängnis waren die meisten Zellen überfüllt und baufällig. Die Haftbedingungen im Nubarashen Gefängnis waren wie zuvor inakzeptabel – überbelegt und baufällig. Das Komitee stellte fest, dass es in allen Haftanstalten einen chronischen Mangel an Aktivitätsmöglichkeiten für die Insassen gab. Die Gesundheitsversorgung in den erwähnten Gefängnissen litt unter Personal- und Ausstattungsmangel sowohl von Geräten als auch Medikamenten. Infolge des Medikamentenmangels hingen die Insassen stark von der Versorgung durch ihre Verwandten ab. Medizinische Untersuchungen bei der Einweisung, insbesondere die Erfassung von Verletzungen war weiterhin völlig inadäquat. Dazu gehörte die routinemäßige Anwesenheit von Polizisten und Gefängnispersonal bei den medizinischen Untersuchungen, was eine Verletzung des Prinzips der ärztliche Schweigepflicht bedeutete. Im Zentralen Gefängnishospital stellte die CPT-Delegation limitierte Behandlungsmöglichkeiten und allgemein einen Ausstattungsmangel in der psychiatrischen Abteilung fest. Ein schwerwiegendes Problem stellte die nach wie vor vorhandene Korruption im Gefängnissystem dar. Positiv fiel u.a. auf, dass es keine Vorwürfe von Misshandlungen gegen das Gefängnispersonal oder das Personal der beiden besuchten Psychiatrien gab. Lebenslänglich Verurteilte mussten nicht mehr in Handschellen ihre Aktivitäten im Freien ausüben, und statt eines geschlossenen kam ein semi-geschlossener Strafvollzug zum Zuge, wobei zu lebenslanger Haft Verurteilte nicht mehr von den übrigen Insassen getrennt wurden (CoE 24.3.2016). Laut offiziellen Daten starben 2016 in den ersten zehn Monaten 24 Häftlinge, von diesen begingen sieben Selbstmord.
Menschenrechtsorganisationen tragen nebst der ärmlichen Ausstattung der Gefängnisse, organisierte kriminelle Strukturen, hierarchische Beziehungen unter den Häftlingen und die Vernachlässigung der medizinischen Versorgung zur hohen Todesrate bei. Außerdem gäbe es keine angemessen Untersuchungen der Todesfälle. In der Haftanstalt Abovyan bestehen laut NGOs keine geschlechtergerechten Bedingungen für Frauen, wie angemessene medizinische Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Verpflegung und psychologische Betreuung. Andere Probleme sind: ungenießbares Essen, mangelhafte Erholungsräume und Duschen, eingeschränkter Zugang zu fließendem Wasser, unzureichende Heizung, schlechte Lüftung und kein Zugang zur ärztlichen Versorgung bzw. adäquaten Medikamenten. Die schlimmsten Gefängnisbedingungen herrschen für LGBTI-Personen. Sie sind regelmäßig Ziel von Diskriminierungen, Gewalt, sexuellen Missbrauch, und die Verrichtung von herabwürdigenden Arbeiten. Das Gefängnispersonal verstärkt und billigt solche Behandlungen und hält die Betroffenen in separaten Zellen, die in einem schrecklichen Zustand sind (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - CoE – Council of Europe (24.3.2016): Armenia: Visit 2015 - Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 5 to 15 October 2015 [CPT/Inf
(2016)31], http://hudoc.cpt.coe.int/eng?i=p-arm-20151005-en-2, Zugriff 25.4.2017 - ICPS - International Centre for Prison Studies
(2016): World Prison Brief – Armenia, http://www.prisonstudies.org/country/armenia, Zugriff 25.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 25.4.2017 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017 … Aberkennung der Staatsbürgerschaft bei Nicht-Ableisten des Wehrdienstes Einzelquellen: Die Vertrauensperson in Armenien berichtet, dass auf der Basis der Gesetzeslage die armenische Staatsbürgerschaft der betreffenden Person infolge des Nicht-Ableistens des Wehrdienstes nicht entzogen werden kann. Vertrauensperson in Armenien (7.6.2018): Antwort der VP per E-Mail LegislatiOnline: LAW OF THE REPUBLIC OF ARMENIA ON CITIZENSHIP OF THE REPUBLIC OF ARMENIA, Adopted November 6, 1995 as amended through February 26, 2007, http://www.legislationline.org/topics/country/45/topic/2, Zugriff 11.04.2012 Artikel 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes besagt, dass ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt armenische Staatsbürger waren, die armenische Staatsbürgerschaft unabhängig vom Geburtsort erhalten soll. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und der andere Elternteil unbekannt oder staatenlos ist, soll die armenische Staatsbürgerschaft erhalten. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil armenischer Staatsbürger ist und das andere Elternteil eine anderen Staatsbürgerschaft hat, soll die Staatsbürgerschaft des Kindes durch ein gemeinsames Abkommen der Eltern bestimmt werden. Wenn es kein solches Abkommen gibt, soll das Kind die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn es auf dem Territorium der Republik Armenien geboren wurde oder staatenlos würde, wenn es die armenische Staatsbürgerschaft nicht erhalten würde, oder wenn die Eltern ihren dauerhaften Aufenthalt auf dem Territorium der Republik Armenien haben. Artikel 13 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes besagt, dass jede Person ab dem Alter von 18 Jahren um die armenische Staatsbürgerschaft ansuchen kann, wenn sie 1) die letzten 3 Jahre legal in Armenien gelebt hat 2) gut armenisch spricht 3) mit der Verfassung der Republik Armenien vertraut ist Eine Person, die kein armenischer Staatsbürger ist, kann die armenische Staatsbürgerschaft ohne die Punkte 1) und 2) zu erfüllen, erhalten, wenn sie 1) einen armenischen Staatsbürger heiratet oder ein Kind hat, das die armenische Staatsbürgerschaft hat 2) Eltern oder ein Elternteil hat, die in der Vergangenheit die armenische Staatsbürgerschaft hatten oder auf dem Territorium Armeniens geboren wurden und innerhalb von drei Jahren nach dem
- Geburtstag um die armenische Staatsbürgerschaft angesucht haben 3) Armenischen Ursprungs ist Grundversorgung Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016). Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c). Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 — Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). … Quellen: - ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit, http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017 - IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017 - IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017 - Repat Armenia
(2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017 - SSA – Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017 Dialyse Anfragebeantwortung von IOM Armenien per E-Mail vom 24.02.2012 Hämodialyse ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren. Manchmal gibt es in den Krankenhäusern einen Mangel an Medikamenten, da die Regierung sich bei der Beschaffung der Medikamente verspätet, aber die Krankenhäuser kaufen die notwendigen Medikamente selbst und bieten die Behandlung. Die Kosten für die Hämodialyse und die Meidkamente werden von der Regierung gedeckt, aber der Transport der Patienten ins Krankenhaus ist nicht von der Regierung gedeckt und die Patienten müssen das Taxi oder den Bus nehmen. Der Patient muss beim Krankenhaus in dem Hämodialyse erhältlich ist, mit Reisepass und Epikrise ansuchen und das Krankenhaus wird ihn registrieren und der Patient wird Hämodialyse dreimal wöchentlich solange er diese benötigt, kostenlos erhalten. Personen mit niedrigem Einkommen profitieren auch von der kostenlosen Behandlung. Manche sozialen Gruppen mit niedrigem Einkommen, die von der staatlichen Sozialhilfe profitieren, können zudem auch von der kostenlosen Behandlung profitieren. Anfragebeantwortung des SV für Armenien per E-Mail vom 31.05.2012 Zur Zeit gibt es in Armenien 11 Dialysezentren, 5 Zentren befinden sich in der Hauptstadt Jerewan und die anderen sechs in anderen Städten, wie Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir. Die oben erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt. Im Fall, dass der Patient extra Medikamente benötigt, da er vom Dialysezentrum weg ist, muss der Patient die Kosten für die zusätzlichen Medikamente bezahlen. Manchen Bewertungen zufolge ist die generelle Qualität der Dialyse zufriedenstellend. Doch in manchen Zentren kann die Häufigkeit des Filterwechsels der Fall sein. IOM berichtet, dass im „Arabkir“ Medizinzentrum Nierentransplantationen möglich sind. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email IOM berichtet, dass die medizinische Grundversorgung und der Krankenwagen für alle Bürger in Armenien kostenlos sind. Der Patient muss sich in der Poliklinik seines Bezirkes wo er/sie lebt registrieren, um von der Kostenlosen Behandlung zu profitieren.
der Order 1155-A des Gesundheitsministers, erhalten Patienten, die an chronischem Nierenversagen leiden (einschließlich Nierentransplantation oder Dialyse), kostenfrei Medikamente in Spitälern oder Polikliniken. Die spezielle Behandlung in Spitälern ist nicht kostenfrei. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email IOM berichtet, falls der Patient nicht der staatlichen Unterstützung unterliegt und kein Einkommen hat, können seine Angehörigen ihn unterstützen und die Kosten übernehmen. In diesem Zusammenhang ist keine NGO-Unterstützung verfügbar. Das durchschnittliche Einkommen in Armenien beträgt zirka 200 Euro und die Behandlung ist 75 mal teurer als das durchschnittliche Einkommen. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email IOM berichtet, dass es in Armenien 10 medizinische Zentren (5 in Jerewan und 5 in den Regionen) mit Dialyse-Abteilungen und die Kosten für die Dialyse vom Staat übernommen werden. Nierentransplantationen werden im „Arabkir“ Medizinzentrum durchgeführt und die Kosten werden nicht vom Staat getragen. Die Kosten betragen ungefähr 15.000 Euro. Das sind die Kosten der medizinischen Behandlung.
der armenischen Gesetzgebung kann die Niere selbst nicht verkauft werden, sie kann aber kostenfrei durch einen Spender (in der Regel Angehörige) gespendet werden. Die nachoperativen Rehabilitationskosten inklusive der Medikation werden durch den Staat getragen. Die Medikamente die für die Behandlung notwendig sind, sind in den Spitälern und Polikliniken erhältlich. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email IOM berichtet, dass der Patient seine Identität nachweisen und seinen Krankheitsverlauf dem Medizinzentrum „Arabkir“ beibringen muss. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email IOM berichtet, dass Nierentransplantationen in Armenien seit 1991 durchgeführt werden und derzeit über 150 Transplantationen durchgeführt wurden. Für den Fall, dass die Angehörigen des Patienten nicht seine Spender werden können, muss der Patient auf eine Spenderniere warten. Nach dem armenischen Gesetzt können menschliche Organe und Gewebe nicht Handelsgegenstand sein, wodurch Patienten angehalten sind eine lange Zeit zu warten. Sie können jedoch von der kostenfreien Dialyse profitieren. IOM – International Organisation for Migration (13.5.2014): Anfragebeantwortung per Email Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal „Tundarc“ bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: „Migration and Development III“, das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien - AC – Armenian Caritas
(2017): Migration and Development III (MD III), http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017- AC – Armenian Caritas
(2017): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei), http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017 - AN - Armenia News – NEWS.am (31.1.2017): EU launching project to support returning Armenian migrants, https://news.am/eng/print/news/370395.html, Zugriff 7.4.2017 - Tundarc (o.D.): Tundarc, https://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 7.4.2017 …“ I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG.römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus Paragraph 55, FPG. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Ermittlungen zur armenischen Staatsbürgerschaft bzw. zum konkreten Behandlungsbedarf der bP als mangelhaft darstellen würden. Die bP hätte aufgrund ihrer individuellen Situation keinen Zugang zur Dialyse. Darüber hinaus sei das Parteiengehör verletzt worden, zumal die bB der bP im angefochtenen Bescheid zur Entscheidungsfindung herangezogene Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis brachte. Letztlich hätte die bP rechts- und tatsachenirrig entschieden. II.
- Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Armenien gem. § 46 FPG nicht zulässig ist. römisch zwei.5. Die Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Republik Armenien gem. Paragraph 46, FPG nicht zulässig ist. Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der bP um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP verließ mit ihrer gesamten Familie im Jahr 1996 Armenien und lebte im Anschluss in der Russischen Föderation. Sie leidet insbesondere an chronischer Niereninsuffizienz und ist auf regelmäßige Dialyse angewiesen. Aktuelle soziale Anknüpfungspunkte in Armenien können nicht festgestellt werden. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten, ihre Erkrankung in Österreich behandeln lassen und hält sich seit Juli 2017 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung. Hervorragende Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. Das ho. Gericht ging davon aus, dass die bP sie in die Russische Föderation auswanderte, als sie 16 Jahre alt war und dort ihre Familie aufhältig ist. Gegenwärtig relevante soziale Bindungen –insbesondere in Bezug auf in Armenien die bP unterstützungswillige und –fähige Anknüpfungspersonen- wurden von der bB nicht festgestellt und ergaben sich auch sonst keine Hinweise hierauf. Ebenso stellte die bB nicht fest, dass die außerhalb Armeniens lebenden nahen Verwandten der bP gewillt und befähigt sind, für die zu erwartenden Kosten der Behandlung der bP in Armenien aufzukommen. Die bP kann gegenwärtig wohl auch nicht als arbeitsfähig bezeichnet werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die –verhältnismäßig junge- bP in Armenien sozial entwurzelt ist und in Armenien nicht auf einen familiären Rückhalt zurückgreifen kann, gegenwärtig wohl als nicht erwerbsfähig anzusehen ist und regelmäßige Dialyse benötigt, bei der für die bP auch im beschriebenen Umfang mit dauerhaften Kosten zu rechnen ist. Das ho. Gericht vertritt die Ansicht, dass jeder der oa. Umstände für sich alleine betrachtet im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung wären, bei deren kumulativen Auftreten im gegenständlichen Einzelfall in dubio jedoch von einem außergewöhnlichen, exzeptionellen Fall auszugehen ist. Zur Behandelbarkeit von Dialyse wurde auf die Feststellungen der bB, sowie auf die genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. Es konnte nach Ansicht des ho. Gerichts nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Das ho. Gericht ging davon aus, dass im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer regelmäßigen Zugang zu Dialyse findet. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage schloss sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an und wies darauf hin, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage schloss sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an und wies darauf hin, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammt, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Rechtlich führte das ho. Gericht aus, dass in Bezug auf die bP nicht angenommen werden kann, dass sie Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten hätte, weshalb ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (§§ 8, 11 AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen worden sei, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung sei und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiere als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (lit. c). Der EuGH hätte im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (lit. b) im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 gehe hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig wäre (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32). § 8 Abs. 1 AsylG sei
dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a-c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach sei für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es müsse demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können“ (Rz. 30ff). In diesem Sinne sei auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zusammengefasst bedeute dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte oder solchen zurechenbare allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Art. 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 8 AsylG davon auszugehen sei, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (Paragraphen 8, 11, AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen worden sei, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung sei und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15, der Statusrichtlinie definiere als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) und „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (Litera c,). Der EuGH hätte im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (Litera b,) im Urteil vom
- Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 gehe hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig wäre vergleiche VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32). Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei
dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Artikel 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Artikel 15, lit. a-c der Statusrichtlinie in Verbindung mit Artikel 3, Statusrichtlinie geboten ist. Demnach sei für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es müsse demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können“ (Rz. 30ff). In diesem Sinne sei auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Zusammengefasst bedeute dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte oder solchen zurechenbare allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Artikel 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 8, AsylG davon auszugehen sei, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Im Lichte der oa. Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass der bP der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen, exzeptionellen Einzelfall im Zweifel für die bP (keinesfalls ist aus dem gegenständlichen Erkenntnis ableitbar, dass der Bedarf von Dialyse in Bezug auf die Republik Armenien generell ein Abschiebehindernis darstellt) jedoch davon auszugehen sei, dass gegenwärtig die Abschiebung der bP gem. § 46, 50 FPG nicht zulässig ist.Im Lichte der oa. Ausführungen ging das ho. Gericht davon aus, dass der bP der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen, exzeptionellen Einzelfall im Zweifel für die bP (keinesfalls ist aus dem gegenständlichen Erkenntnis ableitbar, dass der Bedarf von Dialyse in Bezug auf die Republik Armenien generell ein Abschiebehindernis darstellt) jedoch davon auszugehen sei, dass gegenwärtig die Abschiebung der bP gem. Paragraph 46, 50, FPG nicht zulässig ist. II.
- Gegen das oa. ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 brachte die bP eine Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof ein. römisch zwei.
- Gegen das oa. ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 brachte die bP eine Beschwerde und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verfassungsgerichtshof ein. Der VfGH gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand mit Erkenntnis vom 11.12.2019, E2138/2019-14 statt. Weiters wurde das ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E insoweit behoben, als die Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgewiesen. Der VfGH ging in Bezug auf denen Teil des angefochtenen ho. Erkenntnisses, soweit dieses behoben wurde, davon aus, dass das ho. Gericht die Rechtslage in Bezug auf das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes grob verkannte, indem das ho. Gericht davon ausging, dass die Zuerkennung des Status eins subsidiär Schutzberechtigten die –wie bereits ausgeführt- von einem Akteur ausgehende Gefahr voraussetze. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits zitierten Ausführungen aus dem ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E verwiesen, welche im Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.römisch zwei.1.
- In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die bereits zitierten Ausführungen aus dem ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E verwiesen, welche im Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Die Identität der bP steht nicht fest. In Bezug auf die abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben wurden. Trotz des zwischenzeitigen Verstreichens eines nicht unerheblichen Zeitraumes sind diese in Bezug auf die individuelle Lage der bP und des hier maßgeblichen Beschwerdegegenstandes, welcher sich nicht mehr auf die Frage bezieht, ob der bP der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist bezieht, nach wie vor als ausreichend aktuell anzusehen. Zur Behandelbarkeit von Dialyse wird auf die Feststellungen der bP, sowie auf die genannte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen, woraus sich ergibt, dass die Behandlung von Dialyse grundsätzlich kostenfrei ist, Zuzahlungen jedoch nicht ausgeschlossen werden können. Nicht kostenfrei sind die Kosten für die Zusatzmedikation und Transportkosten. Im gegenständlichen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die bP in Armenien über eine Existenzgrundlage verfügt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer regelmäßigen Zugang zu Dialyse findet.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. II.2.2.
- Für das ho. Gericht bestehen keine Gründe an der armenischen Staatsbürgerschaft zu zweifeln und ergibt sich diese eindeutig aus den von der bB zitierten, sowie aus Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, dessen Inhalt für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt wird. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass die bP einen Aberkennungstatbestand verwirklicht hätte. Insbesondere stellt das unterlassene Entsprechen der Stellungspflicht und die Entziehung vom Wehrdienst keinen solchen Tatbestand dar.römisch zwei.2.2.
- Für das ho. Gericht bestehen keine Gründe an der armenischen Staatsbürgerschaft zu zweifeln und ergibt sich diese eindeutig aus den von der bB zitierten, sowie aus Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, dessen Inhalt für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt wird. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass die bP einen Aberkennungstatbestand verwirklicht hätte. Insbesondere stellt das unterlassene Entsprechen der Stellungspflicht und die Entziehung vom Wehrdienst keinen solchen Tatbestand dar. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB in tatsächlicher Hinsicht sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG, aber auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Soweit sich die bB auf die Auskünfte eines –auch beim ho. Gericht bekannten Vertrauensanwalt beruft, ist festzuhalten, dass seinem Erk. vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, der VwGH feststellt, dass es sich bei Erhebungen vor Ort über einen Vertrauensanwalt um ein probates Bescheinigungsmittel handeln kann und geht das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes hohe Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern –in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen. Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen und kann es sich den Bedenken der bP nicht anschließen. So ergibt sich auch die armenische Staatsangehörigkeit der bP im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei. Auch aus dem vorgelegten Schreiben der armenischen Botschaft in Wien ergibt sich nichts Anderes, weil dies lediglich bestätigt, dass die bP dort vorsprach und keine Dokumente vorlegte. Ob die bP armenischer Staatsbürger ist oder nicht, geht aus dem schreiben nicht hervor. Den Ausführungen der bP, dass die bB das Parteiengehör verletzte, schließt sich das ho. Gericht nicht an, zumal nach ho. Ansicht, das nationale armenische Recht –soweit es keine sehr komplexe Rechtsmaterie betrifft-, sowie die grundsätzliche Ausgestaltung des nationalen armenischen Gesundheitswesens –auch hier soweit es keine äußerst komplexen Fragen betrifft- für einen armenischen Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Gründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Gründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Zuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Zuerkennung des Status des Asylberechtigten In diesem Punkt erwuchs das ho. Erkenntnis vom 20.3.2019 GZ. L515 2202307-1/5E in Rechtskraft und wurde vom VfGH nicht behoben. Es liegt kein weiterer Beschwerdegegenstand vor. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind