RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL516 2107404-1 SpruchL516 2107404-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, 1060550702/150364919, nach mündlicher Verhandlung am 14.01.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, 1060550702/150364919, nach mündlicher Verhandlung am 14.01.2020, zu Recht: I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 iVm Abs 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§§ 57 und 55 AsylG“, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§§ 57 und 55 AsylG“, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 14.01.2020 eine mündliche Verhandlung durch.
- Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. [NS 12.04.2015, S 1, NS 23.04.2015, S 2, 3; VS 14.01.2020, Beilage, OZ 18] Er stammt aus dem XXXX im Distrikt Faisalabad in der Provinz Punjab, besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule bis 2001 und arbeitete in seiner Heimat als Installateur. Er reiste im März 2015 aus Pakistan aus. Seine Eltern und seine beiden verheirateten Schwestern leben nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers [NS 12.04.2015, S 1 -3; NS 23.04.2015, S 2, 5; VS 14.01.2020, Beilage Geburtsurkunde]Er stammt aus dem römisch 40 im Distrikt Faisalabad in der Provinz Punjab, besuchte in Pakistan zehn Jahre die Grundschule bis 2001 und arbeitete in seiner Heimat als Installateur. Er reiste im März 2015 aus Pakistan aus. Seine Eltern und seine beiden verheirateten Schwestern leben nach wie vor in der Heimatregion des Beschwerdeführers [NS 12.04.2015, S 1 -3; NS 23.04.2015, S 2, 5; VS 14.01.2020, Beilage Geburtsurkunde] 1.2 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seither rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Er bezieht seit September 2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde; er ist arbeitsfähig und arbeitswillig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch fallweises Verteilen von Reklame und Zeitungen und wird von seiner nunmehrigen Ehefrau unterstützt. Er spricht nur ganz wenig Deutsch. Er ist strafrechtlich unbescholten [ZMR 14.01.2020, IZR 14.01.2020, GVS 14.01.2020; VS 14.01.2020, S 7, 11; Strafregister (SA, SC) 14.01.2020]. Im Jahr 2017 lernte er die österreichische Staatsangehörige XXXX , geb XXXX , kennen. Im Juli 2018 begründete er mit ihr bis zum heutigen Tag eine Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Am XXXX erfolgte die standesamtliche Eheschließung in Österreich, nachdem bereits am 09.07.2019 die religiöse Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus stattgefunden hatte. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers hat dabei seinen Familiennamen angenommen. Die Ehefrau war ursprünglich Staatsangehörige von XXXX und hat seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie ist unselbstständig erwerbstätig. Sie hat einen erwachsenen Sohn, der in einer eigenen Beziehung in Wien lebt und vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau manchmal besucht wird. Der Vater oder die Mutter der Ehefrau war christlichen Glaubens, die Ehefrau selbst bis zur nunmehrigen Eheschließung Buddhistin, ist jedoch für die Hochzeit formal zum Islam konvertiert. Die Ehefrau spricht neben ihrer Muttersprache auch Deutsch und Englisch, nicht jedoch Urdu oder Punjabi , die beiden im Alltag verwendeten Sprachen in Pakistan in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (vgl http://www.bundesheer.at/archiv/a2005/pakistan/landesinfo.shtml). Abgesehen vom Beschwerdeführer hat sie keine Bezugspunkte zu Pakistan [VS 14.01.2020, S 7 ff].Im Jahr 2017 lernte er die österreichische Staatsangehörige römisch 40 , geb römisch 40 , kennen. Im Juli 2018 begründete er mit ihr bis zum heutigen Tag eine Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 erfolgte die standesamtliche Eheschließung in Österreich, nachdem bereits am 09.07.2019 die religiöse Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus stattgefunden hatte. Die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers hat dabei seinen Familiennamen angenommen. Die Ehefrau war ursprünglich Staatsangehörige von römisch 40 und hat seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie ist unselbstständig erwerbstätig. Sie hat einen erwachsenen Sohn, der in einer eigenen Beziehung in Wien lebt und vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau manchmal besucht wird. Der Vater oder die Mutter der Ehefrau war christlichen Glaubens, die Ehefrau selbst bis zur nunmehrigen Eheschließung Buddhistin, ist jedoch für die Hochzeit formal zum Islam konvertiert. Die Ehefrau spricht neben ihrer Muttersprache auch Deutsch und Englisch, nicht jedoch Urdu oder Punjabi , die beiden im Alltag verwendeten Sprachen in Pakistan in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers vergleiche http://www.bundesheer.at/archiv/a2005/pakistan/landesinfo.shtml). Abgesehen vom Beschwerdeführer hat sie keine Bezugspunkte zu Pakistan [VS 14.01.2020, S 7 ff]. 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer war in Österreich am 15.11.2019 das erste und einzige Mal bei einem Facharzt für Psychiatrie, der dem Beschwerdeführer eine „psychosewertige psychiatrische Erkrankung“ bescheinigte, ohne eine nach anerkannten Standards (ICD) anerkannte klassifizierbare Diagnose erstellt zu haben. Der Beschwerdeführer erhielt für ungefähr zehn Tage eine psychiatrische Medikation. Nach diesen zehn Tagen nahm der Beschwerdeführer keine medizinische Behandlung mehr in Anspruch. Er nimmt seither auch keine psychiatrischen Medikamente mehr ein. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 im Beisein seines Vertreters in der Lage, die Verhandlung durchzuführen und es ergaben sich im Zuge der Verhandlung auch keine Hinweise auf eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit. Auch vom Vertreter wurde keine solche geltend gemacht. [OZ 11; VS 14.01.2020, S 2, 5 f] 1.4 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz - zusammengefasst - vor: Er sei Anhänger der Organisation Minhaj-ul-Quran gewesen, einer religiösen Bewegung des Gründers Dr Tahir-ul Qadri. Er sei vom 16.06.2014 auf 17.06.2014 im Zentrum der Minhaj-ul-Quran in Lahore Model Town gewesen. Am 17.06.2014 habe es Schüsse auf der Straße vor dem Zentrum gegeben. Vor der Eingangstür ihres Zentrums seien plötzlich viele Polizeiautos, Polizisten und auch ein Mann namens Gullu Butt dabei gewesen. Sie seien dann von der Polizei und Gullu Butt attackiert worden, zunächst mit Holzstöcken und Holzleisten, dann habe es auch Schüsse gegeben. Gullu Butt und seine Freunde seien in das Gebäude eingedrungen und habe ihre Namen (die der Anhänger der Minhaj-ul-Quran und des Beschwerdeführers, Anm) auf Listen notiert und sie misshandelt. Als es ruhiger geworden sei, seien der Beschwerdeführer und die anderen nach draußen gegangen. Er habe sich dann in Lahore versteckt und sei dann zu einem Freund und später zu einer Tante geflohen. Gegen die auf der Liste aufgeschriebenen Namen sei Anzeige erstattet worden. Er habe Tage später seine Eltern angerufen und erfahren, dass die Polizei und einige kriminelle der PML-N bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Gullu Butt sei ein Mitglied der PML-N, ob offiziell, wisse er nicht. Jener arbeite mit der Polizei zusammen und sei ein Gangster jener Partei. Er habe Angst vor Gullu Butt und den Gangstern der PML-N. [NS 23.04.2015, S 8 ff; VS 14.01.2020, S 12 ff; VS 14.01.2020, Beilage]Er sei Anhänger der Organisation Minhaj-ul-Quran gewesen, einer religiösen Bewegung des Gründers Dr Tahir-ul Qadri. Er sei vom 16.06.2014 auf 17.06.2014 im Zentrum der Minhaj-ul-Quran in Lahore Model Town gewesen. Am 17.06.2014 habe es Schüsse auf der Straße vor dem Zentrum gegeben. Vor der Eingangstür ihres Zentrums seien plötzlich viele Polizeiautos, Polizisten und auch ein Mann namens Gullu Butt dabei gewesen. Sie seien dann von der Polizei und Gullu Butt attackiert worden, zunächst mit Holzstöcken und Holzleisten, dann habe es auch Schüsse gegeben. Gullu Butt und seine Freunde seien in das Gebäude eingedrungen und habe ihre Namen (die der Anhänger der Minhaj-ul-Quran und des Beschwerdeführers, Anmerkung auf Listen notiert und sie misshandelt. Als es ruhiger geworden sei, seien der Beschwerdeführer und die anderen nach draußen gegangen. Er habe sich dann in Lahore versteckt und sei dann zu einem Freund und später zu einer Tante geflohen. Gegen die auf der Liste aufgeschriebenen Namen sei Anzeige erstattet worden. Er habe Tage später seine Eltern angerufen und erfahren, dass die Polizei und einige kriminelle der PML-N bei ihnen zu Hause gewesen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Gullu Butt sei ein Mitglied der PML-N, ob offiziell, wisse er nicht. Jener arbeite mit der Polizei zusammen und sei ein Gangster jener Partei. Er habe Angst vor Gullu Butt und den Gangstern der PML-N. [NS 23.04.2015, S 8 ff; VS 14.01.2020, S 12 ff; VS 14.01.2020, Beilage] 1.5 Zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und Gefährdung bei einer Rückkehr nach Pakistan Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Anhänger der Minhaj-ul-Quran-Bewegung gewesen sei, er am
- und 17.06.2014 in Lahore Model Town bei einer Auseinandersetzung der pakistanischen Polizei und einer Person namens Gullu Butt mit den Anhängern der Pakistan Awami Tehreek (PAT) dabei gewesen, dort mißhandelt, namentlich erfasst und danach sowohl von der Polizei als auch jenes Gullu Butt verfolgt und gesucht worden sei, ist nicht glaubhaft. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. 1.6 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am
- Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
- September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Sicherheitslage allgemein Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.
- PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).
- Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Aufgrund des für die Eheschließung im Original vorgelegten Reisepasses steht auch seine Identität fest. Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, zu seinem Privat- und Familienleben, insbesondere zu seiner Beziehung mit seiner Ehefrau erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sie wurden durch die eingeholte Heiratsurkunde belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister). 2.3 Zum Gesundheitszustand Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf dem vorgelegten Befundbericht vom 15.11.2019 sowie den kohärenten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. 2.4 Zum Vorbringen und mangelnden Gefährdung im Falle der Rückkehr (oben 1.4 – 1.5) 2.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf seinen schriftlichen Eingaben. 2.2.2 Die Feststellungen dazu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und seiner Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft ist sowie zu einer mangelnden Gefährdung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben 1.5) waren aus den folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer stützt seine Fluchtgründe auf einen Vorfall, der sich am 17.06.2014 tatsächlich in Lahore Model Town in Pakistan ereignete. Dabei kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und Anhängern der vom regierungskritischen Kleriker Tahir-ul Qadri angeführten Partei Pakistan Awami Tehrik (PAT) vor dem Zentrum der gemäßigt religiösen Bewegung Minhaj-ul-Quran, die auch von Tahri-ul Qadir gegründet wurde. Jener Vorfall fand landesweit große mediale Aufmerksamkeit (für viele vgl https://www.bbc.com/news/world-asia-27885827; https://en.wikipedia.org/wiki/2014_Lahore_clash). Während jener Auseinandersetzung trat auch eine Person namens Gullu Butt in Erscheinung, in dem diese in Anwesenheit der Polizei in Model Town in einem Akt des Vandalismus private Fahrzeuge beschädigte (vgl Dawn 18.06.2014, „Police arrests PML-N activist for vandalism in Model Town protest“; Dawn 15.08.2014 „Gullu Butt’s release orders issued after submission of bail“; Dawn 06.03.2017 „Gullu Butt released from jail - Gullu Butt, the infamous baton-wielding man caught vandalising property during violence in Model Town in 2014, was released from Kot Lakhpat jail on Monday, prison sources told Dawn.“)Der Beschwerdeführer stützt seine Fluchtgründe auf einen Vorfall, der sich am 17.06.2014 tatsächlich in Lahore Model Town in Pakistan ereignete. Dabei kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und Anhängern der vom regierungskritischen Kleriker Tahir-ul Qadri angeführten Partei Pakistan Awami Tehrik (PAT) vor dem Zentrum der gemäßigt religiösen Bewegung Minhaj-ul-Quran, die auch von Tahri-ul Qadir gegründet wurde. Jener Vorfall fand landesweit große mediale Aufmerksamkeit (für viele vergleiche https://www.bbc.com/news/world-asia-27885827; https://en.wikipedia.org/wiki/2014_Lahore_clash). Während jener Auseinandersetzung trat auch eine Person namens Gullu Butt in Erscheinung, in dem diese in Anwesenheit der Polizei in Model Town in einem Akt des Vandalismus private Fahrzeuge beschädigte vergleiche Dawn 18.06.2014, „Police arrests PML-N activist for vandalism in Model Town protest“; Dawn 15.08.2014 „Gullu Butt’s release orders issued after submission of bail“; Dawn 06.03.2017 „Gullu Butt released from jail - Gullu Butt, the infamous baton-wielding man caught vandalising property during violence in Model Town in 2014, was released from Kot Lakhpat jail on Monday, prison sources told Dawn.“) Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, bei jenem Vorfall als Mitglied der Minhaj-ul-Quran dabei gewesen zu sein und deshalb von der Polizei und Gullu Butt verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe vor dem BFA und in der Verhandlung dazu in Anlehnung an jenes Ereignis, wie sie auch der öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung zu entnehmen ist (siehe die zuvor bezeichneten Quellen). Er legte zu Beginn der Verhandlung auch ein vierseitiges Schreiben vor und gab dazu an, dass er in diesem seine Probleme aufgeschrieben habe (VS 14.01.2020, S 4; VS 14.01.2020, Beilage). Jenes Schreiben besteht aus einer kurzen persönlichen Einleitung und aus ebenso kurzen abschließenden persönlichen Worten des Beschwerdeführers, darüber hinaus jedoch aus einem Text zu jenem Ereignis, der wortwörtlich einem Bericht entspricht, der auf der Website der Minhaj-ul Qadri abgedruckt ist, ohne dass dies vom Beschwerdeführer ausgewiesen wurde (vgl https://www.minhaj.org/english/tid/28605/Model-Town-Lahore-Massacre-tragedy-incident-saneha-June-17-police-state-terrorism-FIR-Shahbaz-Sharif-Nawaz-Govt.html)Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, bei jenem Vorfall als Mitglied der Minhaj-ul-Quran dabei gewesen zu sein und deshalb von der Polizei und Gullu Butt verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe vor dem BFA und in der Verhandlung dazu in Anlehnung an jenes Ereignis, wie sie auch der öffentlich zugänglichen Medienberichterstattung zu entnehmen ist (siehe die zuvor bezeichneten Quellen). Er legte zu Beginn der Verhandlung auch ein vierseitiges Schreiben vor und gab dazu an, dass er in diesem seine Probleme aufgeschrieben habe (VS 14.01.2020, S 4; VS 14.01.2020, Beilage). Jenes Schreiben besteht aus einer kurzen persönlichen Einleitung und aus ebenso kurzen abschließenden persönlichen Worten des Beschwerdeführers, darüber hinaus jedoch aus einem Text zu jenem Ereignis, der wortwörtlich einem Bericht entspricht, der auf der Website der Minhaj-ul Qadri abgedruckt ist, ohne dass dies vom Beschwerdeführer ausgewiesen wurde vergleiche https://www.minhaj.org/english/tid/28605/Model-Town-Lahore-Massacre-tragedy-incident-saneha-June-17-police-state-terrorism-FIR-Shahbaz-Sharif-Nawaz-Govt.html) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Fallbezogen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine persönliche Involvierung in jener medial bekannten Auseinandersetzung glaubhaft zu machen, da er diese lediglich allgemein beschreiben konnte. Er sprach beispielsweise davon, dass sie „attackiert“ und „brutal misshandelt“ worden seien und sich „versteckt“ hätten, „3-4 Personen in [s]einen Händen gestorben“ seien (vgl NS 23.04.2015, S 8-10; VS 14.01.2020, S 14). Er schilderte dabei jedoch keine emotionalen Befindlichkeiten, keine inneren Vorgänge, keine Details, auch keine unerwarteten Wendungen und auch keine wörtlichen Reden. Seine Beschreibung blieb stets im Bereich dessen, wie die Ereignisse an jenem 17.04.2014 in den Medienberichten dargestellt wurden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Fallbezogen war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine persönliche Involvierung in jener medial bekannten Auseinandersetzung glaubhaft zu machen, da er diese lediglich allgemein beschreiben konnte. Er sprach beispielsweise davon, dass sie „attackiert“ und „brutal misshandelt“ worden seien und sich „versteckt“ hätten, „3-4 Personen in [s]einen Händen gestorben“ seien vergleiche NS 23.04.2015, S 8-10; VS 14.01.2020, S 14). Er schilderte dabei jedoch keine emotionalen Befindlichkeiten, keine inneren Vorgänge, keine Details, auch keine unerwarteten Wendungen und auch keine wörtlichen Reden. Seine Beschreibung blieb stets im Bereich dessen, wie die Ereignisse an jenem 17.04.2014 in den Medienberichten dargestellt wurden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich zudem in wesentlichen Punkten widersprüchlich. So hatte er vor dem BFA in der Einvernahme am 23.04.2015 angegeben, dass er einen Monat nach jenem Vorfall wieder im Heimatdorf bei seinen Eltern gewesen sei und dabei erfahren habe, dass Gullu Butt hinter ihm her sei, jener seine Eltern belästigt habe und habe wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer befinde (NS 23.04.2015, S 8). Diese Darstellung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht den Tatsachen entsprechen, da laut Medienberichten Gullu Butt noch am 17.06.2014, somit am Tag des Vorfalls, von der Polizei verhaftet und erst zwei Monate später am 15.08.2014 gegen Kaution freigelassen wurde (Dawn 18.06.2014, „Police arrests PML-N activist for vandalism in Model Town protest“; Dawn 15.08.2014 „Gullu Butt’s release orders issued after submission of bail“) Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht glaubhaft. Des Weiteren hatte er vor dem BFA angegeben, dass bei jenem Vorfall am 17.06.2014 Gullu Butt und seine Freunde in das Gebäude der Minjah-ul-Quran eingedrungen sei und die Namen des Beschwerdeführers und anderer Personen notiert hätten und die Polizisten später gegen jene namentlich Personen Anzeige erstattet hätten (NS 23.04.2015, S 9). Damit nicht in Einklang zu bringen ist sein Vorbringen in der Verhandlung, wonach bereits am Abend vor dem 17.06.2014 die Namen – und von der Polizei – notiert worden seien (VS 14.01.2020, S 13). Vor dem BFA hatte er auch angegeben, sich mehrere Stunden im Gebäude versteckt zu haben, bis alles vorbei gewesen sei sowie, dass sie 2-3 Stunden im Gebäude blieben ohne zu essen, ohne zu trinken und ohne etwas zu sagen (NS 23.04.2015, S 9, 11). Demgegenüber gab er in der Verhandlung an, dass er Verletzte hochgehoben und ins Krankenhaus gebracht habe und er dann nach dem Spital nach Hause gegangen sei (VS 14.01.2020, S 13/14). Davon, dass er verletzten Personen geholfen und diese ins Krankenhaus gebracht hätte, hat er jedoch vor dem BFA nicht gesprochen, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, würde dies den Tatsachen entsprechen. In der Verhandlung gab er schließlich auch an, dass er nach dem Vorfall zunächst nach Hause nach Faisalabad gegangen sei, sich dort um seine Tiere gekümmert habe und fünf oder sechs Tage später die Polizei nach Hause gekommen sei, um nach ihn zu fragen, er aber damals nicht gefunden worden sei, da er gerade im Stall gewesen sei (VS 14.01.2020, S 14). Damit in Widerspruch steht sein Vorbringen vor dem BFA, wonach er nach jenem Vorfall einen Monat lang nicht im Heimatdorf gewesen sei und als er danach seine Eltern besucht habe, habe er fahren, dass Gullu Butt und die Polizei nach ihm gesucht habe (NS 23.04.2015, S 8, 9). Aufgrund der soeben aufgezeigten Widersprüche und unglaubhaften Darstellungen sowie seiner lediglich allgemein gebliebenen Darstellung jener Ereignisse wie sie medial bekannt sind, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages behauptete Verfolgungsgefährdung in Pakistan nicht glaubhaft ist. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist auszuführen, dass fallbezogen der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem östlichen Punjab stammt. Auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben 1.6) kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage dieser Feststellungen die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt an, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist somit auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan ersichtlich, zumal er auch noch relativ jung und arbeitsfähig ist. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. 2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai
- Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr
- Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist den in das Verfahren eingeführten Quellen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.6 Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen zur Lage in Pakistan als gesichert angenommen werden (siehe oben 1.6). Es liegen keine aktuellen Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat vor. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Es ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, insbesondere in dessen Herkunftsregion, möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.7 Da Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befindet sich auch nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes – derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). 3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.3.8 Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0196). Etwaige persönliche Gefährdungsmerkmale sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. 3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden.3.9 Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Es kann daher dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden. 3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.10 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zur Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG; § 9 BFA-VG, § 55 AsylG)Zur Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG; Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 55, AsylG) 3.11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung der Ehepartner nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; 20.08.2019, Ra 2018/18/0046 [im Erkenntnis falsch, richtig: Ra 2019/18/0046]). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0500, ausgesprochen, der Umstand, dass der (unbescholtener) Revisionswerber und seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, auf Grund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht darauf vertrauen konnten, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann, entbindet das Gericht nicht von der Prüfung, ob von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ im Sinn der Judikatur auszugehen ist, und der Einbeziehung der Ergebnisse dieser Prüfung in die Interessenabwägung. Überdies müssen in einem solchen Fall nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners getroffen werden und bedarf es einer Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs (VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0500). 3.12 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Während seines Aufenthaltes in Österreich lernte er dann zufällig im Jahr 2017 seine nunmehrige Ehefrau kennen und begründete mit dieser im Juli 2018 eine Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte zwar erst am XXXX , die Lebensgemeinschaft wurde jedoch bereits im Juli 2018 begründet (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der Beschwerdeführer ist auch strafrechtlich unbescholten. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Die Ehefrau war ursprünglich Staatsangehörige von XXXX und hat seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie ist unselbstständig erwerbstätig. Sie hat einen erwachsenen Sohn, der in einer eigenen Beziehung in Wien lebt und vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau manchmal besucht wird. Der Vater oder die Mutter der Ehefrau war christlichen Glaubens, die Ehefrau selbst bis zur nunmehrigen Eheschließung Buddhistin, ist jedoch für die Hochzeit formal zum Islam konvertiert. Sie spricht zwar Englisch, aber weder Urdu noch Punjabi, die beiden im Alltag verwendeten Sprachen in Pakistan in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan. Es ist daher der Ehefrau nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zumutbar, ihren Wohnsitz nach Pakistan zu verlegen.3.12 Fallbezogen hält sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2015 als Asylwerber in Österreich auf. Während seines Aufenthaltes in Österreich lernte er dann zufällig im Jahr 2017 seine nunmehrige Ehefrau kennen und begründete mit dieser im Juli 2018 eine Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Die standesamtliche Eheschließung erfolgte zwar erst am römisch 40 , die Lebensgemeinschaft wurde jedoch bereits im Juli 2018 begründet vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der Beschwerdeführer ist auch strafrechtlich unbescholten. Er ist arbeitswillig und arbeitsfähig. Die Ehefrau war ursprünglich Staatsangehörige von römisch 40 und hat seit vielen Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie ist unselbstständig erwerbstätig. Sie hat einen erwachsenen Sohn, der in einer eigenen Beziehung in Wien lebt und vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau manchmal besucht wird. Der Vater oder die Mutter der Ehefrau war christlichen Glaubens, die Ehefrau selbst bis zur nunmehrigen Eheschließung Buddhistin, ist jedoch für die Hochzeit formal zum Islam konvertiert. Sie spricht zwar Englisch, aber weder Urdu noch Punjabi, die beiden im Alltag verwendeten Sprachen in Pakistan in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und hat auch keine sonstigen Bindungen zu Pakistan. Es ist daher der Ehefrau nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zumutbar, ihren Wohnsitz nach Pakistan zu verlegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 und des dabei verschafften persönlichen Eindrucks unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (oben 3.11) zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Fallbezogen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug vor. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.13 Es erweist sich daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.14 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem § 55 Abs 1 Z 2 AsylG wurde nicht nachgewiesen.3.14 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde nicht nachgewiesen. 3.15 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.3.15 Es ist daher im Ergebnis spruchgemäß der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Zu B) Revision 3.16 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.17 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2107404.1.00