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{'item': 'L516 2117333-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL516 2117333-1 SpruchL516 2117333-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zahl 1032281500-140031653, nach mündlicher Verhandlung am 16.01.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zahl 1032281500-140031653, nach mündlicher Verhandlung am 16.01.2020, zu Recht: A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A), Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§§ 57 und 55 AsylG“, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§§ 57 und 55 AsylG“, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 16.01.2020 eine mündliche Verhandlung durch.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; SN=schriftliche Stellungnahme; EG=Eingabe; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Afridi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. [NS 04.10.2014, S 1; NS 29.09.2015, S 1; AS 45, Kuvert im Verfahrensakt des BFA; VS 16.01.2020, Beilage, OZ , 8, 9, 25] 1.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Khyber Agency. Er besuchte in Pakistan ab 1993 die Grundschule, eine High School sowie bis 2006 bzw 2008 in Peschawar ein College. Zuletzt arbeitete er von 2012 bis 2014 für das XXXX in der Khyber Agency. Er ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Er reiste ungefähr im September 2014 aus Pakistan aus. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau sowie sein minderjähriger Sohn leben nach wie vor am ursprünglichen Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält zu diesen nach wie vor telefonischen Kontakt [NS 04.10.2014, S 4; NS 29.09.2015, S 1-3; VS 16.01.2020, S 6, 9 ff].Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Khyber Agency. Er besuchte in Pakistan ab 1993 die Grundschule, eine High School sowie bis 2006 bzw 2008 in Peschawar ein College. Zuletzt arbeitete er von 2012 bis 2014 für das römisch 40 in der Khyber Agency. Er ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Er reiste ungefähr im September 2014 aus Pakistan aus. Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau sowie sein minderjähriger Sohn leben nach wie vor am ursprünglichen Heimatort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält zu diesen nach wie vor telefonischen Kontakt [NS 04.10.2014, S 4; NS 29.09.2015, S 1-3; VS 16.01.2020, S 6, 9 ff]. 1.3 Zu den Lebensverhältnissen in Österreich Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2014 rechtmäßig als Asylwerber in Österreich auf. Gegenständlich handelt es sich um den einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinen Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell mit Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er verfügt jedoch über eine aktuelle Einstellungszusage eines österreichischen Gastronomiebetriebes, der für den Beschwerdeführer bereits einmal beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat, die jedoch aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Status als Asylwerber im laufenden Asylverfahren vom AMS nicht erteilt wurde. Daneben erklärten sich weitere Arbeitgeber bereit, den Beschwerdeführer einzustellen, sobald dies gesetzlich möglich wäre. Der Beschwerdeführer leidet an einer beidseitigen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, ist davon abgesehen jedoch gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat am 14.12.2019 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen erfolgreich bestanden. Er hat mittlerweile seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde, seine Bekannte und sein soziales Netz in Österreich. Er ist schließlich strafrechtlich unbescholten. [IZR, 16.01.2020; GVS 16.01.2020; Strafregister der Republik Österreich 16.01.2020; VS 16.01.2020, S 4 f; VS 16.01.2020, Zeugenaussage; VS 16.01.2020, Beilage; OZ 25] 1.4 Zum Ausreisegrund Der Beschwerdeführer hat ab 2011 für das XXXX in der Khyber Agency gearbeitet und bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatregion in verschiedenen Dörfern über mehrere Jahre als Mitarbeiter aktiv an Impfaktionen für Kinder teilgenommen. Er wurde wegen und im Zuge dieser Tätigkeit wiederholt von extremistischen Gruppierungen mit dem Umbringen bedroht und aufgefordert, sich diesen anzuschließen. Als seine Angst und die Bedrohung für ihn zu groß wurde, entschloss er sich zum Verlassen seiner Heimat. [NS 04.10.2014, S 5; NS 29.09.2015, S 3 ff; VS 16.01.2020, S 13 ff]Der Beschwerdeführer hat ab 2011 für das römisch 40 in der Khyber Agency gearbeitet und bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatregion in verschiedenen Dörfern über mehrere Jahre als Mitarbeiter aktiv an Impfaktionen für Kinder teilgenommen. Er wurde wegen und im Zuge dieser Tätigkeit wiederholt von extremistischen Gruppierungen mit dem Umbringen bedroht und aufgefordert, sich diesen anzuschließen. Als seine Angst und die Bedrohung für ihn zu groß wurde, entschloss er sich zum Verlassen seiner Heimat. [NS 04.10.2014, S 5; NS 29.09.2015, S 3 ff; VS 16.01.2020, S 13 ff] 1.5 Zur Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am
  2. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
  3. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). Sicherheitslage allgemein Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Sicherheitslage - Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.
  4. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.
  5. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Wichtige Terrorgruppen Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte der in Pakistan aktiven militanten regierungsfeindlichen Gruppen. Die TTP ist eine Dachorganisation 13 verschiedener – also ungefähr der Hälfte aller pakistanischen - Talibanfraktionen. Die Hochburgen der TTP in den ehem. FATA wurden durch militärische Operationen beseitigt, jedoch hält die TTP nach wie vor Rückzugsgebiete in Ostafghanistan. Analysten meinen, dass die TTP sich Mitte 2018 unter neuer Führung in Süd-Wasiristan vereinen konnte und wieder schlagkräftiger würde (EASO 10.2018 S 24f). PIPS hingegen gibt an, dass TTP verzweifelt darum kämpfe, ihr Netzwerk zu erhalten, innere Streitereien zu überwinden und die Finanzierung sicherzustellen (PIPS 7.1.2019 S 74). Gemäß PIPS war die TTP im Jahr 2018 für 79 Terroranschläge mit 185 Toten verantwortlich. 57 dieser Anschläge wurden in Khyber Pakhtunkhwa, wo die Gruppe für den größten Teil aller Anschläge verantwortlich war, und 18 in Belutschistan durchgeführt (PIPS 7.1.2019 S 74f). Im Vorfeld der Parlamentswahlen 2018 hat die TTP die Verantwortung für mehrere Anschläge übernommen (EASO 10.2018 S 26). Kleinere militante Organisationen, die in Khyber Pakhtunkhwa – insbesondere in den ehem. Stammesgebieten – aktiv sind, werden als Lokale Taliban bezeichnet. Diese Gruppen führten 2018 28 terroristische Anschläge mit elf Todesopfern durch. Die meisten dieser Vorfälle sind religiös motiviert und zielen auf Mädchenschulen, NGOs, Sicherheitskräfte oder Stammesälteste ab. Eine Talibangruppe unter Mullah Nazir ist in Nord-Wasiristan aktiv. Sie wurde einst als „gute Taliban“ bezeichnet und nennt sich heute Friedenskommittee. Sie bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement [siehe auch Abschnitt 17.3] (PIPS 7.1.2019 S 74f). Jamaatul Ahrar (JuA) ist eine Fraktion der TTP, operiert aber mit einer gewissen Eigenständigkeit aus der Provinz Nangarhar in Afghanistan heraus. Ziele der Gruppe sind Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsgebäude, Politiker, Minderheiten und Rechtsanwälte. Die Hizbul Ahrar (HuA) spaltete sich 2017 von der JuA ab (EASO 10.2018 S 26f). Gemäß PIPS waren im Jahr 2018 JuA für 15 terroristische Anschläge (2017: 37) mit elf Toten, alle in Khyber Pakhtunkhwa, sowie HuA für sechs Anschläge in vier verschiedenen Provinzen verantwortlich (PIPS 7.1.2019 S 74). Polizei Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte variiert von Bezirk zu Bezirk und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 13.3.2019). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u.a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 21.8.2018). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise Ahmadis, Christen, Schiiten und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu bieten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Einzelne lokale Behörden demonstrierten die Fähigkeit und den Willen, unter großer eigener Gefährdung Minderheiten vor Diskriminierung und Mob-Gewalt zu schützen (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Sozialbeihilfen Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Medizinische Versorgung In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Im Jahr 2018 kam es landesweit zu zwei terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt vier Toten (PIPS 1.2019), im Jahr davor gab es drei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im April 2019 wurden mindestens drei Mitarbeiter von Impfteams getötet und tausende Eltern verweigerten die Impfungen ihrer Kinder. Die Impfkampagne wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und landesweit wurden 270.000 Außendienstmitarbeiter abgezogen (DW 27.4.2019). Zuvor verbreiteten Impfgegner in sozialen Medien, dass die Impfungen verschiedene Krankheiten auslösen und die Kinder impotent machen würden (Dawn 11.5.2019). Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019).Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019). Namensführung in Pakistan The majority of Pakistani names are derived from Arabic, Turkish and Persian names. As most Pakistanis are Muslims, all of them use either Arabic, Persian or Turkish names. In Pakistan, as in other Muslim countries, the use of family names is not as prominent as in Western countries. Tribal and family names are also widely used. Children may be given one, two or rarely three names at birth. If the person has more than one given name, one of them is chosen as the person’s most called name, by which he is called or referred to informally. Generally for males, Muhammad, the name of the prophet of Islam, is chosen to be the person’s first given name, if he has more than one. Because of the prevalence of this practice, this name is usually not the person’s most called name, as it does not serve as a unique identifier. Females are usually given at most two names. Unlike the practice in Western countries, and other countries with predominant European influence, there is no one way of writing a full name in Pakistan. The most popular convention is to append the most called given name of the father to the person’s given names. Often, if the person has more than one given name, his full name consists only of his given names. Another convention is to prefix the person’s given name with a title, which is usually associated with his tribal ancestry. Due to western influence, appending rather than prefixing titles to given names is becoming more common. One notable exception is the title Khan, common in people of Pashtun origin, which has always been appended rather than prefixed to given names. There are several titles used in Pakistan and other Muslim countries. Syed, Shaikh, Khawaja, Pasha, Mirza etc. are common. Less commonly, the tribal name itself is appended to the person’s given names. In official documents, a person’s identity is established by listing both the person’s full name (however they may write it), and their father’s. The majority of Pakistani names are derived from Arabic, Turkish and Persian names. As most Pakistanis are Muslims, all of them use either Arabic, Persian or Turkish names. In Pakistan, as in other Muslim countries, the use of family names is not as prominent as in Western countries. Tribal and family names are also widely used. Children may be given one, two or rarely three names at birth. römisch eins f the person has more than one given name, one of them is chosen as the person’s most called name, by which he is called or referred to informally. Generally for males, Muhammad, the name of the prophet of Islam, is chosen to be the person’s first given name, if he has more than one. Because of the prevalence of this practice, this name is usually not the person’s most called name, as it does not serve as a unique identifier. Females are usually given at most two names. Unlike the practice in Western countries, and other countries with predominant European influence, there is no one way of writing a full name in Pakistan. The most popular convention is to append the most called given name of the father to the person’s given names. Often, if the person has more than one given name, his full name consists only of his given names. Another convention is to prefix the person’s given name with a title, which is usually associated with his tribal ancestry. Due to western influence, appending rather than prefixing titles to given names is becoming more common. One notable exception is the title Khan, common in people of Pashtun origin, which has always been appended rather than prefixed to given names. There are several titles used in Pakistan and other Muslim countries. Syed, Shaikh, Khawaja, Pasha, Mirza etc. are common. Less commonly, the tribal name itself is appended to the person’s given names. In official documents, a person’s identity is established by listing both the person’s full name (however they may write it), and their father’s. [Beweisquelle: Wikipedia (29.03.2017), en.wikipedia.org/wiki/Pakistani_name] It is difficult to establish a fixed naming convention for South Asian Muslim names, as many variations occur, often based on familial and regional traditions. Muslims living in Western societies also often adapt naming practices to fit in with local conventions. römisch eins t is difficult to establish a fixed naming convention for South Asian Muslim names, as many variations occur, often based on familial and regional traditions. Muslims living in Western societies also often adapt naming practices to fit in with local conventions. The components of a traditional South Asian Muslim name are determined by the gender of its holder: Male: religious name(s) + personal name(s) [+ ‘family name’] – in any order/combination A man typically has two to three names from the components above, following the pattern below: a. there will be at least one personal name and often, but not always, a religious name(s); b. the religious name(s) and personal name(s) may appear in any order, therefore the same individual’s name may be recorded in different orders at different times; c. there may be no ‘family name’; d. there may also be a caste name prefixed. If there is a religious name, it should not be used alone to refer to an individual:römisch eins f there is a religious name, it should not be used alone to refer to an individual: e.g. Muhammad Hafiz may be called Hafiz, but not just Muhammad Some men do not have a religious name and may use two personal names: e.g. Salim Mansoor South Asian Muslims do not necessarily have family names. However, some men may have a hereditary honorific name/title, similar in use to a family name. This may denote social standing, or membership to a particular clan or region. The most common of these include KHAN, CHAUDHRY and SHAH. They can appear in any position within a name, but are most commonly at the end. A family may all use the same hereditary name, however members from the same family may use different names, as their family lineage gives them the ‘right’ to use them: e.g. Nasir KHAN may be the son of Salim KHAN; e.g. however, Abdul Hafiz KHAN may be the son of Malik CHAUDHRY, if their family is entitled to use both KHAN and CHAUDHRY as names. [Beweisquelle: UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf]
  6. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und den Lebensverhältnissen in Pakistan (oben 1.1-1.2) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid nach einer Kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung im Original vorgelegten Personalausweises, der sich nach wie vor im Original im Verfahrensakt des BFA befindet, als feststehend festgestellt (Bescheid, S 8). Im Beschwerdeverfahren wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch Kopien eines abgelaufenen Reisepasses sowie eines neu ausgestellten Personalausweises (CNIC) übermittelt (OZ 8, 9). Schließlich legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung in der Verhandlung nachträglich seinen aktuellen Reisepass im Original vor (OZ 25). Auf sämtlichen Dokumenten befindet sich die Personalnummer, die jeden pakistanischen Staatsangehörigen eindeutig identifiziert. Diese Personalnummer ist auf sämtlichen vorliegenden früheren und aktuellen Dokumenten ident und es finden sich auch keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung des vorgelegten aktuellen Reisepasses. Im vorliegenden Original des Reisepasses lautet der Familienname XXXX , der Vorname XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Vorname XXXX ist die englischsprachige Version des Namens Mohammad. Der im Asylverfahren geführte Name XXXX beruht im vorliegenden Fall nicht auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers sondern auf die in Pakistan gegenüber Österreich unterschiedlich praktizierte Namensführung: der im Verfahren vor dem BFA herangezogene Familienname XXXX bezeichnet den Stamm des Beschwerdeführers; in Pakistan kann auch der Stammes-Name herangezogen werde, er wird jedoch nicht immer angeführt (vgl zur Namensführung: UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf). An der Identität des Beschwerdeführers bestehen daher keine Zweifel, sein Name lautet entsprechend des im Original vorgelegten Reisepasses XXXX , sein XXXX von Anbeginn an XXXX .Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid nach einer Kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung im Original vorgelegten Personalausweises, der sich nach wie vor im Original im Verfahrensakt des BFA befindet, als feststehend festgestellt (Bescheid, S 8). Im Beschwerdeverfahren wurden dem Bundesverwaltungsgericht auch Kopien eines abgelaufenen Reisepasses sowie eines neu ausgestellten Personalausweises (CNIC) übermittelt (OZ 8, 9). Schließlich legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung in der Verhandlung nachträglich seinen aktuellen Reisepass im Original vor (OZ 25). Auf sämtlichen Dokumenten befindet sich die Personalnummer, die jeden pakistanischen Staatsangehörigen eindeutig identifiziert. Diese Personalnummer ist auf sämtlichen vorliegenden früheren und aktuellen Dokumenten ident und es finden sich auch keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung des vorgelegten aktuellen Reisepasses. Im vorliegenden Original des Reisepasses lautet der Familienname römisch 40 , der Vorname römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Vorname römisch 40 ist die englischsprachige Version des Namens Mohammad. Der im Asylverfahren geführte Name römisch 40 beruht im vorliegenden Fall nicht auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers sondern auf die in Pakistan gegenüber Österreich unterschiedlich praktizierte Namensführung: der im Verfahren vor dem BFA herangezogene Familienname römisch 40 bezeichnet den Stamm des Beschwerdeführers; in Pakistan kann auch der Stammes-Name herangezogen werde, er wird jedoch nicht immer angeführt vergleiche zur Namensführung: UK, A Guide to Names and Naming Practices, 2006, www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf). An der Identität des Beschwerdeführers bestehen daher keine Zweifel, sein Name lautet entsprechend des im Original vorgelegten Reisepasses römisch 40 , sein römisch 40 von Anbeginn an römisch 40 . Seine Ausführungen zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Familienangehörigen in Pakistan waren kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei und decken sich auch im Wesentlichen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen vor dem BFA, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.3) Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seiner aktuellen Lebenssituation, erwiesen sich in der mündlichen Verhandlung als widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen (ÖIF-Diplom, Unterstützungsschreiben) belegt und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, ZMR, GVS, Strafregister). Die aktuelle Einstellungszusage beruht auf den Angaben des in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen, der zudem über seine bereits auf sich genommenen Bemühungen, beim AMS für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, die entsprechenden AMS-Unterlagen (Bescheid, Korrespondenz) vorgelegt hat. 2.2 Zum Ausreisegrund (oben 1.4) Der Beschwerdeführer erstattete von Beginn an und während der gesamten Verfahrensdauer ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies, jedoch nicht gleichlautendes Vorbringen, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Gerade im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 brachte er nicht lediglich die Eckpunkte einer Rahmenerzählung vor, sondern er schilderte in freier Erzählung von sich aus ein umfangreiches, ausführliches und komplexes Geschehen und erwähnte dabei auch Nebenumstände. So konnte er XXXX Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin am Heimatort leben können, lässt sich damit erklären, dass diese nie etwas mit der Impftätigkeit des Beschwerdeführers zu tun hatten, lässt aber nicht den Schluss zu, dass damit auch für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehen würde. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der mündlichen Verhandlung insgesamt ein ausführlich detailliertes, widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen, das sich im Wesentlichen mit seinem bisherigen Vorbringen deckt, und das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft ist, zumal sich dieses zudem mit den Länderinformationen und den in er Verhandlung vorgelegten aktuellen Medienberichterstattung in Einklang bringen lässt. Der Beschwerdeführer erstattete von Beginn an und während der gesamten Verfahrensdauer ein kohärentes, im Wesentlichen auch widerspruchsfreies, jedoch nicht gleichlautendes Vorbringen, sodass ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Gerade im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 brachte er nicht lediglich die Eckpunkte einer Rahmenerzählung vor, sondern er schilderte in freier Erzählung von sich aus ein umfangreiches, ausführliches und komplexes Geschehen und erwähnte dabei auch Nebenumstände. So konnte er römisch 40 Der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin am Heimatort leben können, lässt sich damit erklären, dass diese nie etwas mit der Impftätigkeit des Beschwerdeführers zu tun hatten, lässt aber nicht den Schluss zu, dass damit auch für den Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehen würde. Der Beschwerdeführer erstattete auch in der mündlichen Verhandlung insgesamt ein ausführlich detailliertes, widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen, das sich im Wesentlichen mit seinem bisherigen Vorbringen deckt, und das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher auch aufgrund des persönlich erlangten Eindrucks in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen glaubhaft ist, zumal sich dieses zudem mit den Länderinformationen und den in er Verhandlung vorgelegten aktuellen Medienberichterstattung in Einklang bringen lässt. 2.3 Zur Lage in Pakistan (oben 1.5) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Mai
  7. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Pakistan Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Die herangezogenen Quellen sind aktuell und Großteils aus dem Jahr
  8. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.2 Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.2 Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3 Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen. (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009) 3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer vorverfolgt seine Heimat verlassen musste. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers nicht. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer, der von den Extremisten als Verräter ihrer Interessen angesehen wird und deren Anordnungen er nicht Folge geleistet hat, durch sein Zuwiderhandeln gegen die politischen und religiösen Ziele der radikal-islamischen Taliban in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten, welche auch weiterhin ernsthaft interessiert sind und danach trachten, den ihnen namentlich bekannten Beschwerdeführer dafür zu verfolgen und nach ihren Vorstellungen zu bestrafen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Dass Taliban-Gruppierungen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Sich versteckt zu halten, ist dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet (vgl dazu bereits BVwG 24.11.2015, L508 2014145-1/14E).3.4 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, gegen die politischen und religiösen Ziele der Taliban gerichteten religiös-politischen Ansicht einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer vorverfolgt seine Heimat verlassen musste. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers nicht. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer, der von den Extremisten als Verräter ihrer Interessen angesehen wird und deren Anordnungen er nicht Folge geleistet hat, durch sein Zuwiderhandeln gegen die politischen und religiösen Ziele der radikal-islamischen Taliban in exzeptioneller Weise ins Blickfeld der Taliban geraten, welche auch weiterhin ernsthaft interessiert sind und danach trachten, den ihnen namentlich bekannten Beschwerdeführer dafür zu verfolgen und nach ihren Vorstellungen zu bestrafen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Dass Taliban-Gruppierungen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die getroffenen Länderfeststellungen. Sich versteckt zu halten, ist dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet vergleiche dazu bereits BVwG 24.11.2015, L508 2014145-1/14E). 3.
  10. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben. 3.
  11. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. 3.
  12. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.
  13. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  14. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).3.
  15. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, zu (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). Revision 3.
  16. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung geklärt ist. 3.
  17. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2117333.1.00

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