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{'item': 'L517 2189373-2'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24Art. 6Art. 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL517 2189373-2 SpruchL517 2189373-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins, 2 und 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 01.02.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“) auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde, „bB“)01.02.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“) auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde, „bB“) 13.02.2018, 14.02.2018 –Stellungnahme (auf Grundlage des im Pass Verfahren erstellten Gutachtens) der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Jeweils die Antwort – GA 01/2018 schlüssig, keine neuen Befunde, kein Hinweis für UZM13.02.2018, 14.02.2018 –Stellungnahme (auf Grundlage des im Pass Verfahren erstellten Gutachtens) der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Jeweils die Antwort – GA 01 aus 2018, schlüssig, keine neuen Befunde, kein Hinweis für UZM 14.02.2018 – Aktenvermerk: Rückleitung an den Ärztlichen Dienst – die Anmerkung „keine neuen Befunde“ ist nicht zutreffend da zwei der beigebrachten Befunde nach Gutachtenserstellung datiert sind 16.02.2018 - Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Antwort – GA 01/2018 schlüssig, die vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung - kein Hinweis für UZM16.02.2018 - Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung vorliegen. Antwort – GA 01 aus 2018, schlüssig, die vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung - kein Hinweis für UZM 20.02.2018 – Bescheid, Abweisung des Antrages vom 01.02.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit“ in den BP 08.03.2018 – Beschwerde: starke Inkontinenz, Einschränkung körperliche Belastbarkeit, chronische Kreuzschmerzen, Thrombose, Depressionen und Angststörung, Blasen und Venen Operationen sind geplant – Termine stehen lt. Beschwerde fest Bzgl. Lumbalgie und linkem Arm wurde eine noch nicht in Anspruch genommene Überweisung an die Schmerzambulanz vorgelegt 20.11.2018 – Beschluss des BVwG, Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2018 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Begründung: Keine ausreichende Auseinandersetzung im Gutachten mit der bei der bP bestehenden Harninkontinenz20.11.2018 – Beschluss des BVwG, Aufhebung des Bescheides vom 20.02.2018 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Begründung: Keine ausreichende Auseinandersetzung im Gutachten mit der bei der bP bestehenden Harninkontinenz 30.12.2018 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 02.02.2019 - Erstellung eines psychologischen Sachverständigengutachtens; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 06.02.2019 – Gesamtbeurteilung der Sachverständigengutachten – Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Parteiengehör 20.02.2019 – Stellungnahme der bP XXXX – Bescheid – Abweisung des Antrages vom 01.02.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit“ in den BPrömisch 40 – Bescheid – Abweisung des Antrages vom 01.02.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit“ in den BP 04.04.2019—Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom XXXX 04.04.2019—Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom römisch 40 17.04.2019—Beschwerdevorlage am BVwG II. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP besitzt einen bis 31.12.2022 befristet ausgestellten Behindertenpass (GA vom 08.01.2018: NU in 5 Jahren oder nach einer eventuellen gynäkologischen Operation und Sanierung der Inkontinenz) mit einem GdB von 50 v.H.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP besitzt einen bis 31.12.2022 befristet ausgestellten Behindertenpass (GA vom 08.01.2018: NU in 5 Jahren oder nach einer eventuellen gynäkologischen Operation und Sanierung der Inkontinenz) mit einem GdB von 50 v.H. Zeitgleich mit der Zurückziehung der irrtümlich gegen den ausgestellten Behindertenpass eingebrachten Beschwerde, wurde von der bP am 01.02.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.Zeitgleich mit der Zurückziehung der irrtümlich gegen den ausgestellten Behindertenpass eingebrachten Beschwerde, wurde von der bP am 01.02.2018 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. Mit dem Antrag wurden folgende Befunde vorgelegt: Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 07.12.2017 über den stationären Aufenthalt vom 29.11.2017 bis 07.12.2017 (Menometrorrhagie unter Eliquis), Vorläufiger Kurzarztbrief Klinikum XXXX vom 12.12.2017 über stationären Aufenthalt am 12.12.2017 (Z.n. iatrogener Blasenläsion)Mit dem Antrag wurden folgende Befunde vorgelegt: Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 07.12.2017 über den stationären Aufenthalt vom 29.11.2017 bis 07.12.2017 (Menometrorrhagie unter Eliquis), Vorläufiger Kurzarztbrief Klinikum römisch 40 vom 12.12.2017 über stationären Aufenthalt am 12.12.2017 (Z.n. iatrogener Blasenläsion) Unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.01.2018 aus dem Pass-Verfahren und einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 16.02.2018 (Anm.: Korrektur zu den ursprünglichen Stellungnahmen vom 13. und 14.02.2018) mit der Beantwortung: „GA 01/2018 ist schlüssig, die vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung – kein Hinweis für UZM“, kam die bB zum Ergebnis, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit“ bei der bP nicht vorlagen. Am 20.02.2018 erließ die bB den entsprechenden Abweisungsbescheid.Unter Zugrundelegung des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.01.2018 aus dem Pass-Verfahren und einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 16.02.2018 Anmerkung, Korrektur zu den ursprünglichen Stellungnahmen vom 13. und 14.02.2018) mit der Beantwortung: „GA 01 aus 2018, ist schlüssig, die vorgelegten Befunde bewirken keine Änderung – kein Hinweis für UZM“, kam die bB zum Ergebnis, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit“ bei der bP nicht vorlagen. Am 20.02.2018 erließ die bB den entsprechenden Abweisungsbescheid. Gegen den Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 08.03.2018 Beschwerde und brachte vor, dass ihr aufgrund der bestehenden Inkontinenz und einer Angststörung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Weiters sei sie durch die starken chronischen Kreuzschmerzen, die Gebärmutterentfernung, und die bestehende Lumbalgie sowie wegen starken Schmerzen im linken Arm in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt. Bezüglich der Lumbalgie und der starken Schmerzen im linken Arm liege auch eine Überweisung an die Schmerzambulanz vor. Bezüglich der Venen und Blase müsse sie zudem wieder operiert werden und würden die Operationstermine bereits feststehen. Eine Terminbestätigung in Form einer Patientenkarte der Abteilung Haut- und Geschlechtskrankheiten mit u.a. folgenden eingetragenen Terminen wurde vorgelegt: OP 12.09.2018, präop. 05.09.2018 10 Uhr sowie ein Terminaviso der Abteilung Frauenheilkunde und Geburtshilfe für die stationäre Aufnahme am 04.04.2018 Diagnose: BIK (Anmerkung: Belastungsinkontinenz) Zusätzlich brachte die bP eine Überweisung ins Klinikum XXXX wegen Lumbalgie, Omalgie bei, den Operationsbefund der OP vom 30.11.2017 (LAVH) und 01.12.2017 (Blasenübernähung) (Anm.: Befundanforderung am 02.03.2018) sowie einen Arztbrief des Klinikum XXXX vom 02.03.2018 über den stationären Aufenthalt von 29.11.2017 bis 07.12.2017 (Aufnahmegrund: Menometrorhagie, UB-Schmerzen, Cystocele) welcher bereits mit dem Antrag vorgelegt wurde. Ebenso wurde ein physiotherapeutischer Behandlungsplan von März bis Mai 2018 beigebracht.Zusätzlich brachte die bP eine Überweisung ins Klinikum römisch 40 wegen Lumbalgie, Omalgie bei, den Operationsbefund der OP vom 30.11.2017 (LAVH) und 01.12.2017 (Blasenübernähung) Anmerkung, Befundanforderung am 02.03.2018) sowie einen Arztbrief des Klinikum römisch 40 vom 02.03.2018 über den stationären Aufenthalt von 29.11.2017 bis 07.12.2017 (Aufnahmegrund: Menometrorhagie, UB-Schmerzen, Cystocele) welcher bereits mit dem Antrag vorgelegt wurde. Ebenso wurde ein physiotherapeutischer Behandlungsplan von März bis Mai 2018 beigebracht. In weiterer Folge wurde das Beschwerdeverfahren eingeleitet und mit Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2018 der Bescheid der bB vom 20.02.2018 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass sich die Sachverständige in ihrem Gutachten im Rahmen der Beurteilung der „Unzumutbarkeit“ nicht ausreichend mit der bei der bP bestehenden Inkontinenz auseinandergesetzt habe. Daraufhin wurde von der bB ein neues allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten sowie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Das nach der Einschätzungsverordnung von einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin erstellte Gutachten vom 30.12.2018 weist im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden, relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Vorgutachten 08.01.2018: GdB 50 % (depressive Störung, chronische Harnwegsinfekte, Zustand nach Blasenverletzung, Venenleiden, chronische Kreuzschmerzen). Gebärmutteroperation (vaginale Hysterektomie) 11/2017.Gebärmutteroperation (vaginale Hysterektomie) 11 aus 2017,. Belastungsabhängige Knieschmerzen links. Derzeitige Beschwerden: Die Patientin klagt nach einer Gebärmutteroperation mit Blasenverletzung über anhaltende Schmerzen im Unterbauch, verstärkt beim Heben. Zusätzlich auch Harnverlust seit der Operation, Verbesserung nach vorderer Scheidenplastik und Blasenband (TVT) 04/2018. Die Patientin benötigt regelmäßig Vorlagen (zwei dicke Binden mindestens zweimal täglich und eine für die Nacht). Der Harnverlust wird mit mehr als tröpfchenweise angegeben, eher in der Menge eines Schluckes und tritt vor allem beim Husten, beim Lachen, beim Bücken und beim Heben auf. Etwa einmal pro Monat kommt es zu Harnwegsinfekten, dann vermehrter Harndrang auch in der Nacht, häufiger Toilettengang, Schmerzen beim Harnlassen und übler Geruch.Die Patientin klagt nach einer Gebärmutteroperation mit Blasenverletzung über anhaltende Schmerzen im Unterbauch, verstärkt beim Heben. Zusätzlich auch Harnverlust seit der Operation, Verbesserung nach vorderer Scheidenplastik und Blasenband (TVT) 04 aus 2018,. Die Patientin benötigt regelmäßig Vorlagen (zwei dicke Binden mindestens zweimal täglich und eine für die Nacht). Der Harnverlust wird mit mehr als tröpfchenweise angegeben, eher in der Menge eines Schluckes und tritt vor allem beim Husten, beim Lachen, beim Bücken und beim Heben auf. Etwa einmal pro Monat kommt es zu Harnwegsinfekten, dann vermehrter Harndrang auch in der Nacht, häufiger Toilettengang, Schmerzen beim Harnlassen und übler Geruch. Zusätzlich klagt die Patientin über Schmerzen der Lendenwirbelsäule linksbetont, vor allem beim längeren Sitzen und Stehen, wie auch beim Liegen. Auch die Gehzeit ist schmerzbedingt eingeschränkt. Die Patientin kann maximal zehn Minuten gehen, dann muss sie stehenbleiben. Sie benutzt keine Gehhilfen. Sie benötigt Schmerzmittel bei Bedarf (Xefo 8

  1. mg)circa drei- bis viermal pro Woche. Die Patientin hatte 06/2018 eine Myelographie mit Volonisierung, die Beschwerden haben sich nicht wesentlich gebessert, auch nicht nach zweimalig CT-gezielter Infiltration 2017.Zusätzlich klagt die Patientin über Schmerzen der Lendenwirbelsäule linksbetont, vor allem beim längeren Sitzen und Stehen, wie auch beim Liegen. Auch die Gehzeit ist schmerzbedingt eingeschränkt. Die Patientin kann maximal zehn Minuten gehen, dann muss sie stehenbleiben. Sie benutzt keine Gehhilfen. Sie benötigt Schmerzmittel bei Bedarf (Xefo 8
  2. mg)circa drei- bis viermal pro Woche. Die Patientin hatte 06 aus 2018, eine Myelographie mit Volonisierung, die Beschwerden haben sich nicht wesentlich gebessert, auch nicht nach zweimalig CT-gezielter Infiltration 2017. Weiters Beschwerden durch Krampfadern bei Zustand nach zweimaliger Operation rechts und einmalig links. Es wäre links eine neuerliche Operation vorgesehen, jedoch nach einer abgelaufenen Unterschenkelthrombose (10/2017) ist dies derzeit nicht möglich. Die Patientin klagt über Schwellung in den Beinen beim längeren Sitzen und Stehen. Sie trägt regelmäßig Oberschenkelkompressionsstrümpfe beidseits.Weiters Beschwerden durch Krampfadern bei Zustand nach zweimaliger Operation rechts und einmalig links. Es wäre links eine neuerliche Operation vorgesehen, jedoch nach einer abgelaufenen Unterschenkelthrombose (10 aus 2017,) ist dies derzeit nicht möglich. Die Patientin klagt über Schwellung in den Beinen beim längeren Sitzen und Stehen. Sie trägt regelmäßig Oberschenkelkompressionsstrümpfe beidseits. Syndrom der unruhigen Beine abends, auf Pregabalineinnahme Besserung. Seit zwei Monaten Schmerzen innenseitig im linken Knie beim Hinknien und auch beim Gehen, eine Abklärung ist geplant, Befunde sind daher noch keine vorliegend. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Laufende Psychotherapie. Medikamente: Daflon 12,5 mg, Wellbutrin 300 mg, Quilonorm 60 mg, Pregabalin 75 mg, Daflon und Xefo 8 mg bei Bedarf drei- bis viermal pro Woche, Diclofenac bei Bedarf. Sozialanamnese: Die Patientin ist in Invaliditätspension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund Orthopädie XXXX , 21. bis 23.06.2018: Discusprolaps L4/5 medial, Belastungsinkontinenz II, Zustand nach LAVH, diagnostische HSK, bilaterale Salpingektomie, Kolporrhaphy ant. am 30.11.2017, Zustand nach Sectio 1995, Zustand nach Thrombose linker Unterschenkel 10/2017, Nikotinabusus, Zustand nach iatrogener Blasenlaesion, Zustand nach zweischichtiger Blasenübernähung, laparoskopisch am 01.12.2017, Myelographie und Volonisierung 21.06.2018.Mitgebrachter Befund Orthopädie römisch 40 , 21. bis 23.06.2018: Discusprolaps L4/5 medial, Belastungsinkontinenz römisch zwei, Zustand nach LAVH, diagnostische HSK, bilaterale Salpingektomie, Kolporrhaphy ant. am 30.11.2017, Zustand nach Sectio 1995, Zustand nach Thrombose linker Unterschenkel 10 aus 2017,, Nikotinabusus, Zustand nach iatrogener Blasenlaesion, Zustand nach zweischichtiger Blasenübernähung, laparoskopisch am 01.12.2017, Myelographie und Volonisierung 21.06.2018. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Adipös. Größe: 182,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: 120/80 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Sensorik: Visus: Fingerzählen auf vier Meter gut möglich Hörvermögen: normale Lautstärke wird verstanden Somatischer Status: Caput: Pupillen isokor, prompte Lichtreaktion, Zahnstatus: saniert Hals/Weichteile: keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel Wirbelsäule: nicht klopfdolent HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS: unauffällig LWS: FBA 20 cm, Retroflexion mittelgradig, Lateralflexion und Rotation linksbetont endgradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, deutliche Druckschmerzen diffus im Unterbauch, keine Resistenzen tastbar, blande Narben nach Gebärmutteroperation, Kaiserschnitt und Blinddarmoperation, Die Patientin trägt eine dünne Slipeinlage obere Extremitäten: Beide Schultergelenke in allen Ebenen frei beweglich, Nacken- und Schürzengriff beidseits komplett, Ellbogengelenksbeweglichkeit frei, Faustschluss komplett und kraftvoll, Pinzettengriff beidseits durchführbar untere Extremitäten: Flexion beider Hüften bis 90°, Außen- und Innenrotation 40/0/30, schmerzfrei, rechtes Knie in S 0/0/130°, links in S 0/0/120°, endgradig flexionsschmerzhaft, geringe synovitische Verquellung, Druckschmerz am medialen Gelenkscompartment, OSG beidseits endgradig eingeschränkt, geringe Knöchelödeme mit nur leichtem Abdruck der Sockenränder, Krampfadern Unterschenkel beidseits, Zustand nach mehreren Operationen Gesamtmobilität - Gangbild: Flüssig, normale Schrittlänge. Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen selbstständig. Status Psychicus: Depressive Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1. Chronische Harnwegsinfekte, Zustand nach Blasenverletzung, Zustand nach Scheidenplastik, häufige Harnwegsinfekte, Harnverlust beim Husten, Niesen, Lachen und Bücken, Vorlagenversorgung zweimal täglich, einmal in der Nacht, fallweise einmalig nächtliches Harnlassen, vor allem während Harnwegsinfekten, Unterbauchschmerzen. 2. Krampfadern, Zustand nach beidseitiger Operation, Schwellungsneigung, Zustand nach Beinvenenthrombose links 10/2017, regelmäßige Verwendung von Oberschenkelkompressionsstrümpfen.2. Krampfadern, Zustand nach beidseitiger Operation, Schwellungsneigung, Zustand nach Beinvenenthrombose links 10 aus 2017,, regelmäßige Verwendung von Oberschenkelkompressionsstrümpfen. 3. Abnützungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5, Zustand nach CT-gezielten Infiltrationen und Myelographie mit Volonisierung, Belastungsschmerzen, mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäulenstreckung im Status, die übrigen Bewegungsrichtungen nur endgradig eingeschränkt, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, Schmerzmittel bei Bedarf. 4. Entfernung der Gebärmutter, Unterbauchschmerzen bei Belastung. 5. Endgradige Kniegelenkseinschränkung links, Belastungsschmerzen, keine radiologischen Befunde vorliegend. 6. Syndrom der unruhigen Beine, auf Pregabalineinnahme Besserung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund der vorliegenden neuen Befunde betreffend das Leiden unter Position 3 mit Bandscheibenvorfall und Zustand nach mehrmaligen CT-gezielten Infiltrationen bzw. Volonisierung, Änderung der Positionsnummer. Neu hinzugekommen sind die Leiden unter Position 4,5 und 6. [X] Nachuntersuchung 12/2022 - weil Besserung durch Therapie möglich.[X] Nachuntersuchung 12 aus 2022, - weil Besserung durch Therapie möglich. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen zwar Abnützungen an der Lendenwirbelsäule sowie Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung, im Status keine neurologischen Defizite. Das Gangbild ist bei der Untersuchung unauffällig, die Patientin benötigt keine Gehhilfe. Sie trägt keine Kompressionsstrümpfe, es zeigt sich an den Unterschenkeln nur ein geringer Abdruck der Sockenränder, sonst keine weiteren Auffälligkeiten. Die Haut ist intakt. Auch die angegebene übermäßige Harninkontinenz lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Patientin trägt zum Untersuchungszeitpunkt lediglich eine dünne Slipeinlage (anamnestisch Verwendung von dicken Slipeinlagen). Selbst bei einer vermehrten Harninkontinenz ist der Harnverlust durch im Handel übliche Vorlagenversorgung beherrschbar. Es bestehen somit keine Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung verunmöglichen würden. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen zwar Abnützungen an der Lendenwirbelsäule sowie Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung, im Status keine neurologischen Defizite. Das Gangbild ist bei der Untersuchung unauffällig, die Patientin benötigt keine Gehhilfe. Sie trägt keine Kompressionsstrümpfe, es zeigt sich an den Unterschenkeln nur ein geringer Abdruck der Sockenränder, sonst keine weiteren Auffälligkeiten. Die Haut ist intakt. Auch die angegebene übermäßige Harninkontinenz lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Patientin trägt zum Untersuchungszeitpunkt lediglich eine dünne Slipeinlage (anamnestisch Verwendung von dicken Slipeinlagen). Selbst bei einer vermehrten Harninkontinenz ist der Harnverlust durch im Handel übliche Vorlagenversorgung beherrschbar. Es bestehen somit keine Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung verunmöglichen würden. …“ Das nach der Einschätzungsverordnung von einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie erstellte Gutachten vom 02.02.2019 weist im Wesentlichen zusammengefasst nachfolgenden, relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Es liegt ein Vorgutachten von XXXX v. 28.11.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor. Die Klientin hat nun einen Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt.Es liegt ein Vorgutachten von römisch 40 v. 28.11.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor. Die Klientin hat nun einen Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt. Die Klientin ist seit etwa 2002 in psychiatrischer Behandlung. Sie berichtet, dass sie eine sehr schlechte Kindheit hatte, auch in eine Ehe gezwungen wurde mit viel Gewalt. 2002 ist ihre Mutter verstorben und in der Folge entwickelte sie ausgeprägte depressive Phasen. Sie war 2 x zur psychiatrischen Rehabilitation - 1 x in XXXX und 1 x vor 2 Jahren im XXXX . 1990 hat sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten verübt.Die Klientin ist seit etwa 2002 in psychiatrischer Behandlung. Sie berichtet, dass sie eine sehr schlechte Kindheit hatte, auch in eine Ehe gezwungen wurde mit viel Gewalt. 2002 ist ihre Mutter verstorben und in der Folge entwickelte sie ausgeprägte depressive Phasen. Sie war 2 x zur psychiatrischen Rehabilitation - 1 x in römisch 40 und 1 x vor 2 Jahren im römisch 40 . 1990 hat sie einen Selbstmordversuch mit Tabletten verübt. Derzeitige Beschwerden: Aktuell hat sich ihr Zustand wieder verschlechtert mit sozialem Rückzug, Lustlosigkeit, spürt sich selbst nicht, empfindet eine innere Leere, die Leistungsfähigkeit ist allgemein reduziert. In Bezug auf die öffentlichen Verkehrsmittel gibt sie an, dass sie seit längerer Zeit nicht mehr mit einem Bus fahren kann. Sie fühlt sich unter mehreren Menschen beengt. Behandlung(
  4. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Fachärztliche Kontrollen bei XXXX Fachärztliche Kontrollen bei römisch 40 Psychotherapie XXXX XXXX bei XXXX seit etwa einem 1/2 Jahr. Insgesamt ist sie beim XXXX schon seit Jahren in Behandlung.Psychotherapie römisch 40 römisch 40 bei römisch 40 seit etwa einem 1/2 Jahr. Insgesamt ist sie beim römisch 40 schon seit Jahren in Behandlung. Medikamente: Wellbutrin 300 mg 1-0-0-0 Stablon 12,5 mg 1-0-0-0 Quilonorm ret. 450 mg 0-0-0-1 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Bericht Dr. XXXX vom 13.12.2018:Fachärztlicher Bericht Dr. römisch 40 vom 13.12.2018: Diagnosen: - Wiederholte depressive Episoden, Verschlechterung unter Duloxetin - Adipositas - Bekanntes Facettsyndrom LWS Untersuchungsbefund: Nicht durchgeführt. Status Psychicus: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit vermindert, Einschlafstörungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorgutachten XXXX v. 28.11.2017: keine Änderung der psychiatrischen DiagnoseVorgutachten römisch 40 v. 28.11.2017: keine Änderung der psychiatrischen Diagnose [X] Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Diagnostisch handelt es sich bei der Patientin um eine wiederkehrende depressive Störung. Fachärztlich wird diese Diagnose bestätigt, aber keine Angststörungen. Von der Anamnese her gibt es auch gewisse traumatisierende Erfahrungen in der Jugend und während der ersten Ehe. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Die Klientin gibt Ängste in öffentlichen Verkehrsmitteln an, allerdings sind diese nicht so ausgeprägt und erreichen die diagnostischen Kriterien einer Angststörung , welche dbzgl. relevant wären, nicht. Somit ist aus psychiatrischer Sicht der Klientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. …“ Die von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen durchgeführte Gesamtbeurteilung vom 06.02.2019 betreffend „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ weist nachfolgenden Inhalt auf: „… Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: 1. Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig 2. Chronische Harnwegsinfekte, Zustand nach Blasenverletzung, Zustand nach Scheidenplastik, häufige Harnwegsinfekte, Harnverlust beim Husten, Niesen, Lachen und Bücken, Vorlagenversorgung zweimal täglich, einmal in der Nacht, fallweise einmalig nächtliches Harnlassen, vor allem während Harnwegsinfekten, Unterbauchschmerzen. 3. Krampfadern, Zustand nach beidseitiger Operation, Schwellungsneigung, Zustand nach Beinvenenthrombose links 10/2017, regelmäßige Verwendung von Oberschenkelkompressionsstrümpfen.3. Krampfadern, Zustand nach beidseitiger Operation, Schwellungsneigung, Zustand nach Beinvenenthrombose links 10 aus 2017,, regelmäßige Verwendung von Oberschenkelkompressionsstrümpfen. 4. Abnützungen der Lendenwirbelsäule, Bandscheibenvorfall L4/5, Zustand nach CT-gezielten Infiltrationen und Myelographie mit Volonisierung, Belastungsschmerzen, mittelgradige Einschränkung der Wirbelsäulenstreckung im Status, die übrigen Bewegungsrichtungen nur endgradig eingeschränkt, negativer Nervendehnungstest, keine Lähmungserscheinungen, Schmerzmittel bei Bedarf. 5. Entfernung der Gebärmutter, Unterbauchschmerzen bei Belastung. 6. Endgradige Kniegelenkseinschränkung links, Belastungsschmerzen, keine radiologischen Befunde vorliegend. 7. Syndrom der unruhigen Beine, auf Pregabalineinnahme Besserung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aufgrund der vorliegenden neuen Befunde betreffend das Leiden unter Position 4 mit Bandscheibenvorfall und Zustand nach mehrmaligen CT-gezielten Infiltrationen bzw. Volonisierung, Änderung der Positionsnummer. Vorgutachten XXXX v. 28.11.2017: keine Änderung der psychiatrischen DiagnoseVorgutachten römisch 40 v. 28.11.2017: keine Änderung der psychiatrischen Diagnose [X] Nachuntersuchung 12/2022 - weil Besserung durch Therapie möglich.[X] Nachuntersuchung 12 aus 2022, - weil Besserung durch Therapie möglich. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen zwar Abnützungen an der Lendenwirbelsäule sowie Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung, im Status keine neurologischen Defizite. Das Gangbild ist bei der Untersuchung unauffällig, die Patientin benötigt keine Gehhilfe. Das Zurücklegen einer kurzen Wehstrecke (300-400m) ist selbstständig und ohne fremde Hilfe möglich. Die Patientin trägt keine Kompressionsstrümpfe, es zeigt sich an den Unterschenkeln nur ein geringer Abdruck der Sockenränder, sonst keine weiteren Auffälligkeiten. Die Haut ist intakt. Auch die angegebene übermäßige Harninkontinenz lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Patientin trägt zum Untersuchungszeitpunkt lediglich eine dünne Slipeinlage (anamnestisch Verwendung von dicken Slipeinlagen). Selbst bei einer vermehrten Harninkontinenz ist der Harnverlust durch, im Handel übliche Vorlagenversorgung beherrschbar. Es bestehen somit keine Einschränkungen, die das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Die Klientin gibt Ängste in öffentlichen Verkehrsmitteln an, allerdings sind diese nicht so ausgeprägt und erreichen die diagnostischen Kriterien einer Angststörung, welche diesbezüglich relevant wären, nicht. Somit ist auch aus psychiatrischer Sicht der Klientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Es bestehen zwar Abnützungen an der Lendenwirbelsäule sowie Belastungsschmerzen im linken Kniegelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung, im Status keine neurologischen Defizite. Das Gangbild ist bei der Untersuchung unauffällig, die Patientin benötigt keine Gehhilfe. Das Zurücklegen einer kurzen Wehstrecke (300-400m) ist selbstständig und ohne fremde Hilfe möglich. Die Patientin trägt keine Kompressionsstrümpfe, es zeigt sich an den Unterschenkeln nur ein geringer Abdruck der Sockenränder, sonst keine weiteren Auffälligkeiten. Die Haut ist intakt. Auch die angegebene übermäßige Harninkontinenz lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Patientin trägt zum Untersuchungszeitpunkt lediglich eine dünne Slipeinlage (anamnestisch Verwendung von dicken Slipeinlagen). Selbst bei einer vermehrten Harninkontinenz ist der Harnverlust durch, im Handel übliche Vorlagenversorgung beherrschbar. Es bestehen somit keine Einschränkungen, die das Ein- und Aussteigen und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Die Klientin gibt Ängste in öffentlichen Verkehrsmitteln an, allerdings sind diese nicht so ausgeprägt und erreichen die diagnostischen Kriterien einer Angststörung, welche diesbezüglich relevant wären, nicht. Somit ist auch aus psychiatrischer Sicht der Klientin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. …“ Am 06.02.2019 wurden die Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 und vom 02.02.2019 sowie das Gesamtgutachten vom 06.02.2019 der bP zum Parteiengehör gebracht. Mit Stellungnahme vom 20.02.2019 brachte die bP im Wesentlichen inhaltlich zusammengefasst vor: Bezüglich rezidivierend depressiver Störung wurde von der bP angemerkt, dass trotz regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Psychotherapie zuletzt wieder eine Verschlechterung eingetreten ist. Auch eine Einweisung sei „ins Auge gefasst“ worden. Auch bereite ihr die Inkontinenz psychische Qualen, da sie immer das Gefühl habe die Menschen in den öffentlichen Verkehrsmitteln könnten den Urin riechen. Dass sie derzeit nicht unter einer Angststörung leide, sei nur darauf zurückzuführen, dass sie zurzeit eben nicht die öffentlichen Verkehrsmittel benutze sondern ausschließlich den eigenen PKW. Die bP befinde sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung, dass ihr die Invaliditätspension zugesprochen worden sei, zeuge von einer psychisch äußerst belastenden Situation. Weiters führte die bP aus, dass die im Sachverständigengutachten gemachten Feststellungen zur Harninkontinenz völlig unrichtig seien. Es sei zwar richtig, dass im Untersuchungszeitpunkt keine dicke Vorlage benutzt wurde, dies sei aber nur gewesen, weil die bP keine mehr vorrätig gehabt habe. Diesen Umstand habe sie auch der Sachverständigen mitgeteilt. Auch sei nicht richtig, dass sie nur bei Husten und Lachen tröpfchenweise Harn verliere. Eher erfolge dies schluckweise, was sie ebenfalls kommuniziert habe. Weiters habe sie alle 20 -30 Minuten Harndrang und wenn ein Toilettengang nicht möglich ist, leide sie unter Unterleibsschmerzen. Auch während der Untersuchung habe sie die Toilette aufsuchen müssen. Zu den Krampfadern bezog die bP wie folgt Stellung: Speziell im linken Bein habe sie immer wieder Venenentzündungen und sei sie deshalb zuletzt auch zwei Mal im XXXX zur Untersuchung und Kontrolle gewesen.Zu den Krampfadern bezog die bP wie folgt Stellung: Speziell im linken Bein habe sie immer wieder Venenentzündungen und sei sie deshalb zuletzt auch zwei Mal im römisch 40 zur Untersuchung und Kontrolle gewesen. Im Tragen von Lasten eingeschränkt sieht sich die bP vor allem durch die bestehende chronische Lumbalgie, die Entfernung der Gebärmutter und die Gonalgie. Für die Gonalgie und die chronische Lumbalgie habe die bP auch Überweisungen für die Schmerzambulanz welche sie aber noch nicht besucht habe. Eine kurze Wegstrecke könne sie alleine zurücklegen müsse aber immer wieder Pausen machen. Zusätzlich gibt die bP an, unruhige Beine zu haben, zur Besserung nehme sie Medikamente ein. Gemeinsam betrachtet würden die angegebenen Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht verunmöglichen und seien die eingeholten Sachverständigengutachten unrichtig bzw. unvollständig. Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Überweisung an die Schmerzambulanz (chron. Lumb. Schmerzsyndrom mit psychischer Komorbidität, kein eindeutiges morphologisches Korrelat bisherige interventionelle und physiotherapeutische Behandlung ohne Erfolg) und an die psychiatrische Abteilung (stationäre Behandlung höflich erbeten) sowie aus dem Akt nicht ersichtlich aber sehr wahrscheinlich aufgrund der zeitlichen Nähe, ein Befund des Klinikum XXXX vom 14.02.2019 SO Dup. Periph. Ven. Li (Venenthrombose links) sowie ein ärztlicher Befundbericht XXXX vom 15.02.2019 ohne neue Diagnosen und ein Schreiben der PVA wonach bei der bP die für die Durchführung eines stationären Heilungsverfahrens notwendige Belastbarkeit derzeit nicht gegeben ist.Der Stellungnahme beigelegt wurde eine Überweisung an die Schmerzambulanz (chron. Lumb. Schmerzsyndrom mit psychischer Komorbidität, kein eindeutiges morphologisches Korrelat bisherige interventionelle und physiotherapeutische Behandlung ohne Erfolg) und an die psychiatrische Abteilung (stationäre Behandlung höflich erbeten) sowie aus dem Akt nicht ersichtlich aber sehr wahrscheinlich aufgrund der zeitlichen Nähe, ein Befund des Klinikum römisch 40 vom 14.02.2019 SO Dup. Periph. Ven. Li (Venenthrombose links) sowie ein ärztlicher Befundbericht römisch 40 vom 15.02.2019 ohne neue Diagnosen und ein Schreiben der PVA wonach bei der bP die für die Durchführung eines stationären Heilungsverfahrens notwendige Belastbarkeit derzeit nicht gegeben ist. Am XXXX erließ die bB erneut einen den Antrag vom 01.02.2018 abweisenden Bescheid.Am römisch 40 erließ die bB erneut einen den Antrag vom 01.02.2018 abweisenden Bescheid. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 04.04.2019 Beschwerde und brachte im Wesentlichen inhaltlich zusammengefasst vor: Wie aus dem beiliegenden Befunden ersichtlich sei, habe die bP abermals eine Muskel-Venen-Thrombose im linken Bein und eine Phlebitis (Anm.: Venenentzündung) erlitten. Die bP müsse nun dauerhaft Kompressionsstrümpfe tragen und Blutverdünner einnehmen.Wie aus dem beiliegenden Befunden ersichtlich sei, habe die bP abermals eine Muskel-Venen-Thrombose im linken Bein und eine Phlebitis Anmerkung, Venenentzündung) erlitten. Die bP müsse nun dauerhaft Kompressionsstrümpfe tragen und Blutverdünner einnehmen. Bezüglich ihrer psychischen Beeinträchtigung führte die bP aus, dass sie kürzlich eine Panikattacke in einem Bus hatte und als Folge eingenässt habe. Seitdem trage sie in der Öffentlichkeit Windelhosen. Davor habe sie normale Vorlagen benutzt. Am Tag der Untersuchung seien diese nur „aus“ gewesen, deshalb habe sie eine normale Binde verwendet. Die bP habe zudem große Probleme mit dem Rücken und könne keine weiten Strecken zurücklegen. Sie sei auf die Zusatzeintragung angewiesen, da sie nichts Schweres tragen dürfe und sie beim Lebensmitteleinkauf ansonsten den Bus benutzen müsse, ihr dies aber aufgrund der Panikattacken mit Agoraphobie und dem Einnässen nicht möglich sei. Die bP sei bei allen Arzt- und Behördengängen massiv eingeschränkt, da sie nicht wisse wie sie die Wegstrecke zurücklegen könne. Mit dem Auto könne sie zumindest nah parken oder stehen bleiben sollte der Harndrang unerträglich werden, oder die Windelhose bzw. die Vorlage zu wechseln sein. Bei einem öffentlichen Verkehrsmittel sei dies nicht möglich. Der Beschwerde beigelegt wurden folgende Befunde: Ambulanzbericht Klinikum XXXX vom 25.02.2019Ambulanzbericht Klinikum römisch 40 vom 25.02.2019 Diagnosen: 04/02/19 – Thrombophlebititis li. Us, 14/02/19 – Muskel-Venen-Thrombose linkes Bein und Phlebitis Z.n. Tiefer Beinvenenthrombose linksseitig 2017. Verwendung von Kompressionsstrümpfen, von einer OP (Anm.: wie auf der rechten Seite) wird derzeit abgeratenDiagnosen: 04/02/19 – Thrombophlebititis li. Us, 14/02/19 – Muskel-Venen-Thrombose linkes Bein und Phlebitis Z.n. Tiefer Beinvenenthrombose linksseitig 2017. Verwendung von Kompressionsstrümpfen, von einer OP Anmerkung, wie auf der rechten Seite) wird derzeit abgeraten Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom 01.04.2019 mit folgendem relevanten Inhalt:Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 vom 01.04.2019 mit folgendem relevanten Inhalt: „Patientin berichtet einerseits von Verbesserung der Stimmung unter Medikamenteneinnahme. Sie habe ihren Wagen aus finanziellen Gründen abgeben müssen und nun im Bus eine Panikattacke erlebt und dann auch eingenässt. Das irritiere sie, sie trage deshalb jetzt Windelhosen. Sie bemerke starkes Unwohlsein mit gastrointestinalen Beschwerden beim Betreten von öffentlichen Verkehrsmitteln. Es liegt ein Panikerleben mit Agoraphobie und eine gestörte Impulskontrolle mit aggressiven Auftreten in Sozietät vor.“ Eine weitere Provokation von Panikattacken sollte vermieden werden, Auffälligkeiten sollten in der Psychotherapie behandelt werden, neben Abbau des aktuellen Vermeidungsverhalten. Am 17.04.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Insofern kommt es - auf das VwGH Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 verweisend - bei der Beurteilung der „Zumutbarkeit“ nur auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen an sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch auf die tatsächlich gegebene Infrastruktur. Von der bP wurden mit der Beschwerde am 04.04.2019 zwei neue Befunde mit folgenden Diagnosen beigebracht: Ambulanzbericht Klinikum XXXX vom 25.02.2019 Diagnose 04.02.2019 Thrombophlebitis li. Us und Diagnose vom 14.02.2019 Muskel-Venen-Thrombose linkes Bein und Phlebitis Z.n. tiefer Beinvenenthrombose linksseitig 2017.Ambulanzbericht Klinikum römisch 40 vom 25.02.2019 Diagnose 04.02.2019 Thrombophlebitis li. Us und Diagnose vom 14.02.2019 Muskel-Venen-Thrombose linkes Bein und Phlebitis Z.n. tiefer Beinvenenthrombose linksseitig
  4. Auf die bei der bP bereits mehrfach vorliegenden thrombotischen Ereignisse wurde auch von der Sachverständigen in ihrem Gutachten ausreichend Bezug genommen. So wurde ins Gutachten aufgenommen, dass die bP regelmäßig Oberschenkelkompressionsstrümpfe in Verwendung habe. Zum Untersuchungszeitpunkt habe die bP keine getragen. Auswirkungen auf die Gesamtmobilität wurden nicht festgestellt. Die Therapieempfehlung einer dauerhaften Gabe von Blutverdünnern ändert daran im Ergebnis nichts. Beim zweiten Befund handelt es sich um einen ärztlichen Befundbericht des Dr. XXXX vom 01.04.2019 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Darin wird der bP nach einer erlebten Panikattacke im Bus mit Einnässen, ein Panikerleben mit Agoraphobie sowie eine gestörte Impulskontrolle mit aggressivem Auftreten in Sozietät bescheinigt. Die bP leide an wiederholt depressiven Episoden, in Teilbesserung, Panikattacken mit Agoraphobie, Adipositas und bek. Facettsyndrom LWS. Seit dem Vorfall im Bus trage die bP in der Öffentlichkeit Windelhosen. Beim zweiten Befund handelt es sich um einen ärztlichen Befundbericht des Dr. römisch 40 vom 01.04.2019 Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Darin wird der bP nach einer erlebten Panikattacke im Bus mit Einnässen, ein Panikerleben mit Agoraphobie sowie eine gestörte Impulskontrolle mit aggressivem Auftreten in Sozietät bescheinigt. Die bP leide an wiederholt depressiven Episoden, in Teilbesserung, Panikattacken mit Agoraphobie, Adipositas und bek. Facettsyndrom LWS. Seit dem Vorfall im Bus trage die bP in der Öffentlichkeit Windelhosen. Die weitere Provokation von Panikattacken – z.B. im Rahmen von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – solle vermieden werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung des psychologischen Gutachtens – Untersuchung am 22.01.2019, bestand bei der bP eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung. Die bP gab zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befragt an, dass sie bereits seit Längerem keinen Bus mehr benutze und sich unter Menschen beengt fühle. Im Ergebnis wurde vom Gutachter festgestellt, dass die Ängste der bP nicht in jener Intensität, in Form einer Angststörung, vorliegen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel daher möglich ist. Die bP befindet sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung. Bei der am 22.01.2019 persönlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen konnte von diesem eine wie auch schon im Vorgutachten und vom eigenen Therapeuten – zuletzt mit Befund vom 15.02.2019 - diagnostizierte „rezidivierend depressive Störung“ festgestellt werden. Für das ho. Gericht ist die von der bP behauptete und von Dr. XXXX im Befund vom 01.04.2019 dokumentierte drastische Verschlechterung – Panikattacken mit Agoraphopie bei gleichzeitiger Teilbesserung der rezidiverenden depressiven Episoden nicht glaubhaft und nachvollziehbar, liegen zwischen dem Untersuchungstermin vor dem Sachverständigen und dem aktuellen Befund XXXX doch nur knapp 10 Wochen.Für das ho. Gericht ist die von der bP behauptete und von Dr. römisch 40 im Befund vom 01.04.2019 dokumentierte drastische Verschlechterung – Panikattacken mit Agoraphopie bei gleichzeitiger Teilbesserung der rezidiverenden depressiven Episoden nicht glaubhaft und nachvollziehbar, liegen zwischen dem Untersuchungstermin vor dem Sachverständigen und dem aktuellen Befund römisch 40 doch nur knapp 10 Wochen. Bezüglich der körperlichen Belastbarkeit in Hinblick auf das Tragen von kleineren Lasten, wurde von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen festgehalten, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 01/2018 (Untersuchungszeitpunkt November 2017 vor den Operationen) bei der bP zusätzlich eine Entfernung der Gebärmutter verbunden mit Unterbauchschmerzen bei Belastung, sowie eine endgradige Kniegelenkseinschränkung links mit Belastungsschmerzen und ein Restlessleg-Syndrom vorliegen. Es wurde unter Berücksichtigung der auch seitens der Wirbelsäule bestehenden Belastungsschmerzen, aber keine Verminderung der Belastbarkeit festgestellt.Bezüglich der körperlichen Belastbarkeit in Hinblick auf das Tragen von kleineren Lasten, wurde von der allgemeinmedizinischen Sachverständigen festgehalten, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 01 aus 2018, (Untersuchungszeitpunkt November 2017 vor den Operationen) bei der bP zusätzlich eine Entfernung der Gebärmutter verbunden mit Unterbauchschmerzen bei Belastung, sowie eine endgradige Kniegelenkseinschränkung links mit Belastungsschmerzen und ein Restlessleg-Syndrom vorliegen. Es wurde unter Berücksichtigung der auch seitens der Wirbelsäule bestehenden Belastungsschmerzen, aber keine Verminderung der Belastbarkeit festgestellt. Das von der bP vorgebrachte Leiden an der linken Schulter konnte weder durch beigebrachte Befunde (im Akt aufliegend nur eine Überweisung an das Klinikum XXXX vom 02.03.2018) noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige objektiviert festgestellt werden.Das von der bP vorgebrachte Leiden an der linken Schulter konnte weder durch beigebrachte Befunde (im Akt aufliegend nur eine Überweisung an das Klinikum römisch 40 vom 02.03.2018) noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige objektiviert festgestellt werden. Sämtliche andere Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen – Muskel-Venen-Thrombose linkes Bein, Phlebitis, Harninkontinenz - fanden ebenfalls Eingang in das aktuelle Sachverständigengutachten vom 30.12.2018 und wurden bei der Beurteilung der Frage nach der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ dementsprechend berücksichtigt. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind sowohl das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 30.12.2018, als auch das psychologische Gutachten vom 02.02.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 06.02.2019 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend dargelegt, und die daraus resultierende Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erörtert und schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden, im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen durch die Gutachter ist der Einschätzung entsprechend, von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  7. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurden der bP die Sachverständigengutachten vom 30.11.2018 und 02.02.2019 sowie die Gesamtbeurteilung vom 06.02.2019 zur Kenntnis gebracht, und äußerte sich die bP mit schriftlicher Stellungnahme vom 20.02.2019 dazu. Das Parteiengehör war daher ausreichend gewahrt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

Abs 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes,

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.,
  3. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
  4. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.,
  5. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
  6. d)taubblind ist;Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.,
  7. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
  8. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  9. f)Epileptiker/Epileptikerin ist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.,
  10. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;,
  11. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  12. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt., g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten., h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen., i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundes-ministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist.2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passesa) einer Begleitperson bedarf;diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.,
  4. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;,
  5. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;,
  6. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist., 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes,
  7. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;- bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;- Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;- Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und- schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  8. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;diese Eintragung ist vorzunehmen bei, - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen;, - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen;, - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;, - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;, - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und, - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).,
  9. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  10. c)einen geprüften Assistenzhund besitzt;3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder dvorliegen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.,
  11. c)einen geprüften Assistenzhund besitzt;, 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder, - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder, - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d, vorliegen.

Abs 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Für die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hauptsächlich, auf der bei der bP bestehenden Harninkontinenz und psychischen Verfassung. Weder bezüglich der Inkontinenz (die Versorgung mit im Handel üblichen Inkontinenzprodukten ist ausreichend) noch bezüglich der bestehenden psychischen Beeinträchtigung konnte aber jene, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geradezu verunmöglichende Intensität festgestellt werden. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die von den medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Es liegen weder „erhebliche“ Einschränkungen der unteren Extremitäten vor, noch ist die bP in ihrer körperlichen Belastbarkeit „erheblich“ eingeschränkt. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde und der Stellungnahme waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Die Sachverständigengutachten und die beigebrachten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die Sachverständigengutachten erfüllen die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorliegen, ist die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen. 3.

  1. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat.3.
  2. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2189373-3 verwiesen. Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des Paragraph 29 b, StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2189373-3 verwiesen. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 6Abs.

1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Absatz 2, hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Absatz 3, wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher V

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