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{'item': 'L517 2197749-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL517 2197749-1 SpruchL517 2197749-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig., TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.11.2017 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)21.11.2017 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 14.01.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin, GdB 20 vH, Dauerzustand 24.01.2018 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrags vom 21.11.2017 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses, GdB 20 vH 13.02.2018 – Beschwerde der bP 09.03.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin, GdB 40 vH, Dauerzustand 09.04.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Orthopädie, GdB 30 vH, Dauerzustand 27.04.2018 – Erstellung eines Gesamtgutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin, GdB 40 vH; Dauerzustand 08.05.2018 – Parteiengehör 27.05.2018 – Stellungnahme der bP 08.06.2018 – Beschwerdevorlage am BVwG 26.06.2018 – Nachreichung zur Beschwerdevorlage 14. 01.2019 – Aufforderung zur Vorlage von Befunden an bP 30.01.2019 – Vorlage neuer Befunde durch bP 21.02.2019 – erneute Vorlage eines Befunds durch bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 21.11.2017 stellte die bP einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte gleichzeitig ein Konvolut an Befunden in Vorlage (insbesondere betreffend nachfolgende gesundheitliche Einschränkungen: allergisches Asthma, obstruktives Schlafapnoesyndrom, eingeklemmter Ellbogennerv beidseits und Beschwerden bezüglich Halswirbelsäule). Ein am 14.01.2018 erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „…Anamnese: Asthma bronchiale/Allergien, Schlafapnoe, Cervikobrachialgie, Sulcus ulnaris Syndrom bds., Epicondylitis li. Derzeitige Beschwerden: Die bP berichtet, dass sie in der Schulter und den Fingerspitzen Schmerzen hat. Sie gibt an, dass sie in der Früh Gefühlsprobleme hat. An der Nase wurde sie zweimal operiert. Auch das hat nicht funktioniert. Sie hat nach wie vor Probleme und das Gefühl, dass die Ohren immer verschlossen sind. Dazu macht sie dann immer einen Druckausgleich. In der gleichen Sekunde geht das Ohr jedoch wieder zu. Wenn sie verschnupft ist, ist es dann noch schlimmer. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: DA, Sultanol Spray bei Bedarf, Dilua, Parkemed Schmerzmedikation bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Epicondylitis radialis; V.a. CTS; vom Facharzt konnte bereits ein Carpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden; bezüglich der Partialruptur der Subscapularissehne wurde ein konservatives Vorgehen eingeschlagen, das Sulcus ulnaris Syndrom konnte vom Neurologen eine grenznormale Nervenleitgeschwindigkeit in der Sulcus-Region festgestellt werden; als Therapie wurde Physiotherapie und Muskelrelaxans verordnet;Epicondylitis radialis; römisch fünf.a. CTS; vom Facharzt konnte bereits ein Carpaltunnelsyndrom ausgeschlossen werden; bezüglich der Partialruptur der Subscapularissehne wurde ein konservatives Vorgehen eingeschlagen, das Sulcus ulnaris Syndrom konnte vom Neurologen eine grenznormale Nervenleitgeschwindigkeit in der Sulcus-Region festgestellt werden; als Therapie wurde Physiotherapie und Muskelrelaxans verordnet; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: normal Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, Pupillen isocor, Rachen bland, Hörvermögen ausreichend, Zeitung kann gelesen werden Collum: SD schluckverschieblich, keine LK tastbar, HWS frei beweglich Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normocard Pulmo: VA, SKS, keine RGs Thorax: symmetr., seitengleich beatmet Abdomen: im TN, Bauchdecke weich, kein DS, keine Resistenzen tastbar, Leber und Milz n.p. WS: FBA bei 20 cm O.E: Sensibilität und Durchblutung bds. normal, Kraft bds. vorhanden, Faustschluss bds. komplett, Schulter-, Nacken- und Kopfgriff bds. möglich U.E: Sensibilität und Durchblutung bds. normal, keine Beinödeme, keine Varikositas, Hüft-, Knie- und Sprunggelenke bds. frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: kann sich von alleine aufrichten und sich ohne techn. Hilfsmittel selbständig fortbewegen Status Psychicus: ist zum Zeitpunkt der Untersuchung im Lang- und Kurzzeitgedächtnis zeitlich, örtlich und zur Person orientiert; wach, kommunikativ, freundlich, orientiert, konzentriert, keine aggressiven oder depressiven Verhaltensauffälligkeiten, soziale Kontakte aufrecht Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Obstruktives Schlafapnoe- Syndrom - mittelschwere Form, allerg. Asthma bronchiale erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung, pulmonale Bedarfsmedikation, entsprechend lungenfachärztlichen Befund Pos.Nr.06.11.02 Gdb % 20 2. Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades, Cervikobrachialgie keine sensomotorischen Defizite, Parkemedbedarfsmedikation, geringgradige belastungsabhängige Funktionseinschränkungen Pos.Nr.02.01.01 Gdb % 10 3. Sulcus nervi Ulnarissyndrom einseitig ohne wesentliche neurologische Defizite, entsprechend neurologisch fachärztliche Befundlage, keine spezifische Medikation Pos.Nr.04.05.05 Gdb % 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Punkt 1 das durch die negativen Wechselwirkungen mit den Punkten 2 und 3 zu keiner Anhebung führt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine zusätzlichen, da alle anderen einen zu geringen Krankheitswert haben. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: trifft nicht zu [X] Dauerzustand …“ Mit Bescheid der bB vom 24.01.2018 wurde der Antrag der bP vom 21.11.2017 abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 13.02.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018. Die bP führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, aufgrund ihrer mittelschweren Form der Schlafapnoe mit dem Index AHI-18 müsse die bP mit einem Beatmungsgerät schlafen. Der Gutachter habe dies völlig mit ihrem Asthma vermischt, welches durchaus eine eigene Erkrankung sei und auch nach Aussage ihrer behandelnden Ärzte nichts mit der Apnoe zu tun habe. Allgemein habe er auch die Allergien der bP vollkommen vernachlässigt. Sie müsse täglich Tabletten nehmen (Desloratadin S). Weiters benötige sie täglich ihren Asthmaspray (Sultanol), da sie täglich Atembeschwerden habe und zusätzlich müsse sie einmal täglich Foster einnehmen. All dies finde sie nicht im Ergebnis von der Begutachtung von Dr. XXXX . Daher wünsche sie eine getrennte Begutachtung der Schlafapnoe, der Allergien und des Asthmas. Bezüglich ihrer Schmerzen im Ellenbogen müsse sie mittlerweile mit einer Schiene im 30 Grad Winkel schlafen, damit der Nerv nicht weiter gereizt/gequetscht werde. Sie nehme auch täglich Schmerztabletten, da Infiltrationen nur alle 3 Monate erlaubt seien. Sie nehme Parkemed und Dedolor ein und nicht Dilua – wie Dr. XXXX falsch geschrieben habe. Auch mache ihr die Wirbelsäule zu schaffen. Radiologisch konnte eine Einengung des Intervertebralraumes C6/C7 festgestellt werden. Auch hier sei Schmerzmedikation erforderlich und sie werde nun wieder Physiotherapie machen. Aus diesen Gründen ersuche die bP um eine neuerliche Untersuchung unter Berücksichtigung aller ihrer Beschwerden. Mit der Beschwerde legte die bP folgende Befunde vor: Arztbrief vom 18.01.2018 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom-AHI 18, Verlaufskontrolle bei laufender CPAP-Therapie, Adipositas-BMI 30), Befund vom 01.02.2018 (1. Rhinopathia allergica, 2. Asthma bronchiale, 3. Klinisch kein Anhalt für eine funktionelle Nasenatmungsbehinderung bds., 4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom-AHI 18).Am 13.02.2018 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2018. Die bP führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, aufgrund ihrer mittelschweren Form der Schlafapnoe mit dem Index AHI-18 müsse die bP mit einem Beatmungsgerät schlafen. Der Gutachter habe dies völlig mit ihrem Asthma vermischt, welches durchaus eine eigene Erkrankung sei und auch nach Aussage ihrer behandelnden Ärzte nichts mit der Apnoe zu tun habe. Allgemein habe er auch die Allergien der bP vollkommen vernachlässigt. Sie müsse täglich Tabletten nehmen (Desloratadin S). Weiters benötige sie täglich ihren Asthmaspray (Sultanol), da sie täglich Atembeschwerden habe und zusätzlich müsse sie einmal täglich Foster einnehmen. All dies finde sie nicht im Ergebnis von der Begutachtung von Dr. römisch 40 . Daher wünsche sie eine getrennte Begutachtung der Schlafapnoe, der Allergien und des Asthmas. Bezüglich ihrer Schmerzen im Ellenbogen müsse sie mittlerweile mit einer Schiene im 30 Grad Winkel schlafen, damit der Nerv nicht weiter gereizt/gequetscht werde. Sie nehme auch täglich Schmerztabletten, da Infiltrationen nur alle 3 Monate erlaubt seien. Sie nehme Parkemed und Dedolor ein und nicht Dilua – wie Dr. römisch 40 falsch geschrieben habe. Auch mache ihr die Wirbelsäule zu schaffen. Radiologisch konnte eine Einengung des Intervertebralraumes C6/C7 festgestellt werden. Auch hier sei Schmerzmedikation erforderlich und sie werde nun wieder Physiotherapie machen. Aus diesen Gründen ersuche die bP um eine neuerliche Untersuchung unter Berücksichtigung aller ihrer Beschwerden. Mit der Beschwerde legte die bP folgende Befunde vor: Arztbrief vom 18.01.2018 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom-AHI 18, Verlaufskontrolle bei laufender CPAP-Therapie, Adipositas-BMI 30), Befund vom 01.02.2018 (1. Rhinopathia allergica, 2. Asthma bronchiale, 3. Klinisch kein Anhalt für eine funktionelle Nasenatmungsbehinderung bds., 4. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom-AHI 18). Ein daraufhin am 09.03.2018 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „…Anamnese: Langjährig bekanntes allergisches Asthma bronchiale (Hausstaubmilbe) mit Erstdokumentation in den Aktenunterlagen im Jahr 2000. 2006 besteht befundmäßig eine obstruktive Ventilationsstörung (pharmakodynamisch gut reversibel) mit Z.n. Immuntherapie bei Hausstaubmilbenallergie 95-98. Von Seiten des Bewegungsapparates sind 2/2015 ein diskretes Sulcus-Ulnaris-Syndrom rechts sowie eine Epicondylitis radialis linksseitig vorliegend.Von Seiten des Bewegungsapparates sind 2 aus 2015, ein diskretes Sulcus-Ulnaris-Syndrom rechts sowie eine Epicondylitis radialis linksseitig vorliegend. Ca. 2015 ist eine Nasenscheidewandverkrümmung und eine Nasenklappenstenose bds. operiert worden (02.06.2015). 1/2018 letzte Kontrolle des Schlafapnoesyndroms mit Empfehlung, die CPAP-Therapie fortzusetzen.1 aus 2018, letzte Kontrolle des Schlafapnoesyndroms mit Empfehlung, die CPAP-Therapie fortzusetzen. Derzeitige Beschwerden: "Ich kann 200-300 m langsam durchgehen, kann aber auch weitergehen, wenn ich langsam bleibe. Beim Stiegensteigen werde ich schnell müde und muss schnaufen. 2 Stockwerke kann ich im langsamen Tempo schon durchgehen." Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: CPAP-Therapie Neurobion 3x1 Foster und Sultanol Sprays täglich Parkemed und Dedolor wegen Schmerzen im Schulter- und Ellbogenbereich Laufendes Allergiepräparat: Cetiristad 10 mg 1 x täglich sscan wird in die Nase appliziert Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzter Lungenbefund 7/2014: mildes allergisches Asthma bronchiale, derzeit keinerlei Atemwegsobstruktion. EKG vom 06.03.2018: Sinusrhy. 70/min., Querlage, Rechtsverspätungszeichen, keine Hinweise für Rechtsherzbelastung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellender Allgemeinzustand, zeitlich und örtlich gut orientiert, gut kontaktfähig, nicht klagsam. Ernährungszustand: deutlich übergewichtig mit BMI 30 kg/m². Größe: 175,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 140/80 mmHg Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Nervenaustrittspunkte frei, keine tastbaren Lymphknoten. Zunge nicht belegt. kein hörbares Strömungsgeräusch über der Halsschlagader. Brustbereich: Herz: Regelmäßige (rhythmische) Herzaktion ohne atypische Herzgeräusche (kein Hinweis auf wirksame Fehlfunktion der Herzklappen), keine Verbreiterung oder Vergrößerung des Herzens feststellbar. Lunge: Beide Lungenbasen gut atemverschieblich, vesiculäres (normales) Atmen, keine Stauungs- oder Rasselgeräusche. Bauchbereich: Bauchumfang 107 cm. Bauchdecke weich, Leber am Rippenbogen und von unauffälliger Konsistenz, Milz nicht tastbar, kein krankheitsverdächtiger Tastbefund, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen. Extremitäten: Periphere Pulse gut tastbar, keine Krampfadern, keine Beinschwellungen (Ödeme). RHEUMATOLOGISCHER STATUS: Tinel-Phalen-Test bds. positiv (Hinweis für Carpaltunnelsyndrom), keine geschwollenen Gelenke, an den Händen sind drei Gelenke druckschmerzhaft (MCP re. am 2. und 4. Finger sowie das PIP am 5. Finger), Gaenslen-Zeichen an beiden Händen leicht positiv, Flexionszeichen unauffällige, die grobe Kraft unvermindert, Druckschmerz über dem rechten Ellbogen und Knie, keinerlei synovialitische Schwellungen fassbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Zehen- und Fersengang bds. möglich. Der Gang ist sicher, keine Seitenabweichung. Status Psychicus: Klar orientiert, nicht klagsam. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Befundmäßiges mildes allergisches Asthma bronchiale mit notwendiger Dauertherapie. Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz aufgrund der vorliegenden lungenfachärztl. Befunde, die keine wesentliche Obstruktion oder Einschränkung der Atemfunktion zeigen. Die angegebene körperliche Belastbarkeit steht in Diskrepanz zu den objektiv vorliegenden Befunden der letzten 15 Jahre. Pos.Nr. 06.05.02 GdB% 30 2. OSAS (nächtliche Atemstillstände mit Notwendigkeit einer Maskenatmung). Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz, da keine Sauerstoffzufuhr notwendig ist. Pos.Nr. 06.11.02 GdB% 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. 1 ist die führende Position. Durch Lfd. Nr. 2 kommt es zu einer additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu einer Anhebung im Gesamt-GdB um eine Stufe. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates mit Druckschmerz über dem rechten Ellbogen und über beiden Knien (Sulcus-Ulnaris-Syndrom bds. und Epicondyliltis links). Von Seiten der angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden besteht keine tatsächliche funktionelle Beeinträchtigung bei Klopfschmerz im Wirbelsäulenbereich und Muskelverspannung entlang der Wirbelsäule. Es werden hier keine laufenden Therapien eingenommen, die Schmerzmedikation wird ausdrücklich (Parkemed und Dedolor) wegen Schmerzen im Schulter- und Ellbogenbereich angewendet. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [X] Dauerzustand …“ Das in weiterer Folge am 09.04.2018 erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „…Anamnese: Vorgutachten 21.12.2017 (20%). Obstruktives Schlafapnoesyndrom. Funktionseinschränkung Halswirbelsäule.Sulcus nervi ulnaris Syndrom.Funktionseinschränkung Halswirbelsäule., Sulcus nervi ulnaris Syndrom. Periarthropathia humeroscapularis sin. Aktuelles Gutachten FA Innere Medizin (40%). Asthma bronchiale. Obstruktives Schlafapnoesyndrom. Derzeitige Beschwerden: Die bP beschreibt Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung über den Nackenbereich links bis in die Schulter, sowie Schmerzen im linken Ellbogen bei bekanntem Sulcus nervi ulnaris Syndrom, zusätzlich werden Parästhesien beschrieben. Nachts ist die bP mit einer Schiene für den linken Ellbogen versorgt. Schmerzen in der Schulter beim Heben des Armes über die Horizontale und beim Heben von Lasten. Insgesamt sei "links alles schwierig, telefonieren, duschen". Eine aktive Therapie wird nicht gemacht. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Siccasan, Dedolor, Parkemed, Pantoprazol, Neurobion, Cetiristad, Sultanol, Foster. Lagerungsschiene linker Ellbogen nachts. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4.2.2015 Befund Dr. XXXX /FA Unfallchirurgie:4.2.2015 Befund Dr. römisch 40 /FA Unfallchirurgie: Diagnose: Epicondylitis radialis sin, Verdacht auf CTS beidseits Therapie: Neurologische Fachuntersuchung zugewiesen, stärkere manuelle Tätigkeit mit supiniertem Unterarm ausführen, selbständig Querfriktionen und Dehnungsübungen. Schmerzmittelmedikation bei Bedarf durch den Hausarzt. Heute Infiltration mit Xyloneural und Volon am linker Ellenbogen. Befund: Patient hat nach stärkerer manueller Belastung wiederholt Schmerzen an beiden Ellbogen. Am rechten Ellbogen erfolgreich durch den Hausarzt mit Infiltrationen behandelt. Zusätzlich Epitrain. Schmerzen am linken Ellbogen wie bei Tennisellbogen, Dehnungs- und Anspannungsschmerz der Unterarmextensoren bei freier Beweglichkeit. Patient berichtet über Gefühlsstörungen, Taubheitsgefühl an den Langfingern nachts und frühmorgens. Keine Thenarhypotrophie. Phalentest negativ. 21.8.2017 RÖ HWS a.p. und seitlich mit Schrägaufnahmen: Diskrete linkskonvexe Skoliose bei diskret überstreckter Lordose und normaler Höhe der Wirbelkörper. Einengung des Intervertebralraumes C6/C7 mit Zeichen der zervikalen Osteochondrose in korrespondierender Höhe und geringen bis mäßigen Unkovertebralgelenksarthrosen in Höhe C5-C7. Mäßige Intervertebralgelenksarthrosen am zervikothorakalen Übergang. Die Foramina intervertebralia beidseits von durchwegs regulärer knöcherner Konfiguration ohne Hinweise für umschriebene Einengungen. 27.10.2017: Stellungnahme: Elektrophysiologisch zeigt sich ein diskretes Sulcus ulnaris Syndrom bds. insgesamt etwas rechtsbetont. In Summe aber keinerlei Befundprogredienz zur letzten Untersuchung vom Februar 2015 fassbar. Empfehle die nächtliche Anwendung einer Ellbogenführungsorthese max. 30 Grad Flexion und eine gelegentliche Verlaufskontrolle. Auch vom klinischen Aspekt her ist das Fromentzeichen bds. negativ, keinerlei Atrophien der kleinen Handmuskeln erkennbar, Fingerspreitzen bds. KG 5, Faustschluß, Fingerstrecken, Beugen und Strecken im Handgrundgelenk bds. KG 5. Im Vorfeld bereits durchgeführte Ulnarissonographie bei Dr. XXXX , wo sich der Nerv bds. verdickt in der Sulcusrinne darstellt und offenbar auch bei Flexion luxiert.Stellungnahme: Elektrophysiologisch zeigt sich ein diskretes Sulcus ulnaris Syndrom bds. insgesamt etwas rechtsbetont. In Summe aber keinerlei Befundprogredienz zur letzten Untersuchung vom Februar 2015 fassbar. Empfehle die nächtliche Anwendung einer Ellbogenführungsorthese max. 30 Grad Flexion und eine gelegentliche Verlaufskontrolle. Auch vom klinischen Aspekt her ist das Fromentzeichen bds. negativ, keinerlei Atrophien der kleinen Handmuskeln erkennbar, Fingerspreitzen bds. KG 5, Faustschluß, Fingerstrecken, Beugen und Strecken im Handgrundgelenk bds. KG 5. Im Vorfeld bereits durchgeführte Ulnarissonographie bei Dr. römisch 40 , wo sich der Nerv bds. verdickt in der Sulcusrinne darstellt und offenbar auch bei Flexion luxiert. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: n.g. Klinischer Status – Fachstatus: Alkohol: gelegentlich, Nikotin: negiert. Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: sanierungsbedürftig. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäkation: unauffällig WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 5/15cm, KS über gesamter HWS; Rotation: 40-0-40°, WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang WS-LWS: leichter Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasègue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 30cm. Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig. Schulter rechts, Ellbogen rechts-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Schulter links: aktive Abduktion 150°, Schürzen/Nackengriff durchführbar, Jobetest negativ; Ellbogen links: DS am Epicondylus humeroradialis. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig. Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-120°; Ab/Adduktion: 30-0-20°; Außen/Innenrotation: 45-0-40° Kniegelenke: Extension / Flexion S: 0-140°, kein Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, minimale Krepitationen hör- und spürbar. Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds. unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: freigehend ohne hinken und raumgreifend Status Psychicus: Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Funktionseinschränkung Halswirbelsäule bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen Schmerzen mit Ausstrahlung links, regelmäßige Schmerzmitteleinnahme, eine aktive Therapie wird nicht durchgeführt Pos.Nr.02.01.02 Gdb% 30 2. Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, Epicondylitis humeroradialis links ("Tennisellbogen"). vorliegender fachärztlicher Befund beidseits, wobei rechts keine Beschwerden angegeben werden, nächtliche Schienenversorgung links, keine Bewegungseinschränkung Kleinfinger Pos.Nr.04.05.05 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, das weitere Leiden erhöht den GdB wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Internistische Beschwerden in gesondertem fachärztlichen Gutachten eingeschätzt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Glaubhafte Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich mit täglicher Schmerzmitteleinnahme, daher nach Kriterien der EVO höher als im Vorgutachten eingeschätzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Glaubhafte Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich mit täglicher Schmerzmitteleinnahme, daher nach Kriterien der EVO höher als im Vorgutachten eingeschätzt. [X] Dauerzustand …“ Das am 27.04.2018 erstellte Gesamtgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „…Gesamtbeurteilung durchgeführt am 27.04.2018 durch Dr.in XXXX , SV für Allgemeinmedizin.„…Gesamtbeurteilung durchgeführt am 27.04.2018 durch Dr.in römisch 40 , SV für Allgemeinmedizin. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV: XXXX Fachgebiet: Orthopädie Gutachten vom 09.04.2018Name der/des SV: römisch 40 Fachgebiet: Orthopädie Gutachten vom 09.04.2018 Name der/des SV: Dr. XXXX Fachgebiet: Innere Medizin Gutachten vom 09.03.2018Name der/des SV: Dr. römisch 40 Fachgebiet: Innere Medizin Gutachten vom 09.03.2018 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Funktionseinschränkung Halswirbelsäule bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen Schmerzen mit Ausstrahlung links, regelmäßige Schmerzmitteleinnahme, eine aktive Therapie wird nicht durchgeführt Pos.Nr. 02.01.02 Gdb % 30 2. Sulcus nervi ulnaris Syndrom links, Epicondylitis humeroradialis links ("Tennisellbogen"). vorliegender fachärztlicher Befund beidseits, wobei rechts keine Beschwerden angegeben werden, nächtliche Schienenversorgung links, keine Bewegungseinschränkung Kleinfinger Pos.Nr. 04.05.05 Gdb % 10 3. Befundmäßiges mildes allergisches Asthma bronchiale mit notwendiger Dauertherapie. Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz aufgrund der vorliegenden lungenfachärztl. Befunde, die keine wesentliche Obstruktion oder Einschränkung der Atemfunktion zeigen. Die angegebene körperliche Belastbarkeit steht in Diskrepanz zu den objektiv vorliegenden Befunden der letzten 15 Jahre. Pos.Nr. 06.05.02 Gdb % 30 4. OSAS (nächtliche Atemstillstände mit Notwendigkeit einer Maskenatmung). Einschätzung mit dem mittleren Rahmensatz, da keine Sauerstoffzufuhr notwendig ist. Pos.Nr. 06.11.02 Gdb % 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, erhöhend um eine Stufe wirkt sich das Leiden in Position 4 durch zusätzliche erhebliche Einschränkung auf insgesamt 40% aus, die weiteren Leiden erhöhen wegen fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit den GdB nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Orthopädischerseits glaubhafte Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich mit täglicher Schmerzmitteleinnahme, daher nach Kriterien der EVO höher als im Vorgutachten eingeschätzt. Schlafapnoesyndrom und Asthma bronchiale im Vorgutachten in einer Position zusammengefasst, in fachärztlich internistischen Gutachten einzeln erfasst. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt keine Änderung des GdB im Vergleich zum Vorgutachten [X] Dauerzustand …“ Am 08.05.2018 gewährte die bB Parteiengehör und es wurde der bP Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die bP legte am 27.05.2018 einen Internistischen Befund vom 03.05.2018 (Atypischer Thoraxschmerz, Chronisches Cervicalsyndrom, Z. n. grippalem Infekt, Hepatitis DD/medikamentös bedingt, Incipiente obstruktive Miktionsstörung=Blasenentleerungsstörung, Hypercholesterinämie, Hypo-HDL-ämie) vor und nahm Stellung, indem sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sie mit der Einstufung nicht einverstanden sei. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX werde das allergische Asthma bronchiale als Hauptleiden mit 30% eingestuft, die Schlafapnoe ebenfalls mit 30% und so stufe Dr. XXXX diese Leiden als insgesamt 40% ein. Bei der Untersuchung bei Dr. XXXX ergeben sich 30% aufgrund der HWS Probleme als Hauptleiden. Nun würden sich bei der Gesamtbeurteilung 40% ergeben! Das müsse die bB der bP wirklich erklären. Der bP sei klar, dass die Prozente nicht zusammengerechnet werden, aber in der Gesamtbeurteilung scheine die HWS als Hauptleiden auf, doch würden das Asthma bronchiale, was Dr. XXXX als Hauptleiden angegeben habe, und die Schlafapnoe nur zu einer funktionell additiven Beeinträchtigung führen. Warum sehe das Dr. XXXX völlig anders als der Facharzt? Dr. XXXX schreibe, dass das Asthma bronchiale zu keiner zusätzlichen erheblichen Einschränkung führe, wobei es in dem anderen Gutachten das Hauptleiden sei. Und die Schlafapnoe sei laut Dr. XXXX erschwerend zum Hauptleiden im Gesamtgutachten, wobei es im Sachverständigengutachten wiederum anders gesehen worden sei. Im Sachverständigengutachten erschwere die Schlafapnoe das Asthma bronchiale und im Gesamtgutachten nicht. Das verstehe die bP nicht und wolle sie so auch nicht stehen lassen. Weiters habe die bP einen weiteren Befund beigelegt und weitere Untersuchungen würden ab 13.06.2018 beim Orthopäden folgen, da die bP Muskelschwäche im linken Arm habe und bei beiden Ellenbogen große Schmerzen. Die bP habe bei den Untersuchungen nicht viel geklagt. Sie habe immer Schmerzen, doch sie sehe es so, dass Jammern sie nicht gesundmache und leider auch nichts ändere. Doch nicht jammern würde nicht heißen, dass die bP keine Beschwerden habe. Dazu komme noch, dass ihr die behandelnden Ärzte geraten haben, aus gesundheitlichen Gründen den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch das traue sich die bP nicht mehr, da sie darum bereits in der vorhergehenden Firma gebeten habe und daraufhin gekündigt worden sei. Daher habe sie auch den Feststellungsbescheid beantragt, denn der erhöhte Kündigungsschutz gebe ihr in dieser Hinsicht die Sicherheit und auch der Arbeitgeber habe Vorteile davon. Ohne den Bescheid habe die bP wirklich Angst, mit ihrem Arbeitgeber zu sprechen, denn in ihrem Alter die Arbeit zu verlieren, bedeute realistischer Weise Arbeitslosigkeit bis zur Pension und das würde die bP nicht wollen und sie habe auch eine Familie zu versorgen. Daher bitte sie um genaue Prüfung der Einstufung beim Gesamtgutachten, da dies widersprüchlich scheine zum Sachverständigengutachten.Die bP legte am 27.05.2018 einen Internistischen Befund vom 03.05.2018 (Atypischer Thoraxschmerz, Chronisches Cervicalsyndrom, Z. n. grippalem Infekt, Hepatitis DD/medikamentös bedingt, Incipiente obstruktive Miktionsstörung=Blasenentleerungsstörung, Hypercholesterinämie, Hypo-HDL-ämie) vor und nahm Stellung, indem sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass sie mit der Einstufung nicht einverstanden sei. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 werde das allergische Asthma bronchiale als Hauptleiden mit 30% eingestuft, die Schlafapnoe ebenfalls mit 30% und so stufe Dr. römisch 40 diese Leiden als insgesamt 40% ein. Bei der Untersuchung bei Dr. römisch 40 ergeben sich 30% aufgrund der HWS Probleme als Hauptleiden. Nun würden sich bei der Gesamtbeurteilung 40% ergeben! Das müsse die bB der bP wirklich erklären. Der bP sei klar, dass die Prozente nicht zusammengerechnet werden, aber in der Gesamtbeurteilung scheine die HWS als Hauptleiden auf, doch würden das Asthma bronchiale, was Dr. römisch 40 als Hauptleiden angegeben habe, und die Schlafapnoe nur zu einer funktionell additiven Beeinträchtigung führen. Warum sehe das Dr. römisch 40 völlig anders als der Facharzt? Dr. römisch 40 schreibe, dass das Asthma bronchiale zu keiner zusätzlichen erheblichen Einschränkung führe, wobei es in dem anderen Gutachten das Hauptleiden sei. Und die Schlafapnoe sei laut Dr. römisch 40 erschwerend zum Hauptleiden im Gesamtgutachten, wobei es im Sachverständigengutachten wiederum anders gesehen worden sei. Im Sachverständigengutachten erschwere die Schlafapnoe das Asthma bronchiale und im Gesamtgutachten nicht. Das verstehe die bP nicht und wolle sie so auch nicht stehen lassen. Weiters habe die bP einen weiteren Befund beigelegt und weitere Untersuchungen würden ab 13.06.2018 beim Orthopäden folgen, da die bP Muskelschwäche im linken Arm habe und bei beiden Ellenbogen große Schmerzen. Die bP habe bei den Untersuchungen nicht viel geklagt. Sie habe immer Schmerzen, doch sie sehe es so, dass Jammern sie nicht gesundmache und leider auch nichts ändere. Doch nicht jammern würde nicht heißen, dass die bP keine Beschwerden habe. Dazu komme noch, dass ihr die behandelnden Ärzte geraten haben, aus gesundheitlichen Gründen den Arbeitsplatz zu wechseln. Doch das traue sich die bP nicht mehr, da sie darum bereits in der vorhergehenden Firma gebeten habe und daraufhin gekündigt worden sei. Daher habe sie auch den Feststellungsbescheid beantragt, denn der erhöhte Kündigungsschutz gebe ihr in dieser Hinsicht die Sicherheit und auch der Arbeitgeber habe Vorteile davon. Ohne den Bescheid habe die bP wirklich Angst, mit ihrem Arbeitgeber zu sprechen, denn in ihrem Alter die Arbeit zu verlieren, bedeute realistischer Weise Arbeitslosigkeit bis zur Pension und das würde die bP nicht wollen und sie habe auch eine Familie zu versorgen. Daher bitte sie um genaue Prüfung der Einstufung beim Gesamtgutachten, da dies widersprüchlich scheine zum Sachverständigengutachten. Am 08.06.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Datum vom 26.06.2018 erfolgte eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage und es wurde ein Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 13.06.2018 (Infiltration aufgrund Schmerzen in der linken Schulter) vorgelegt. In weiterer Folge wurde die bP am 14. 01.2019 aufgefordert, die Befunde zu den in der Stellungnahme angekündigten Untersuchungen vorzulegen. Die bP legte am 30.01.2019 folgende Befunde vor und kündigte an, einen weiteren Befund nachzureichen: Fachbefund Pneumologie vom 06.03.2018 (Verdacht auf Influenza), zwei Befunde eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 13.06.2018 (Infiltration des linken Ellbogens und der linken Schulter), Internistischer Befund vom 03.05.2018 (wurde bereits am 27.05.2018 vorgelegt). Schließlich legte die bP am 21.02.2019 folgenden neuen Befund vor: Befund eines Facharztes für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 18.02.2019 (Infiltration HWS). 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, erweist sich das Gesamtgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.04.2018 in Zusammenschau mit den vorher eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin vom 09.03.2018 und des Facharztes für Orthopädie vom 09.04.2018 nicht schlüssig und nachvollziehbar. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen: Mit Bescheid vom 24.01.2018 wies die bB einen Antrag der bP auf die Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die bB gründete ihre Entscheidung auf ein am 14.01.2018 erstelltes Erstgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches für die bP unter Einbeziehung aller von der bP vorgelegten Befunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergab. Die bP erklärte sich mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und monierte in der Beschwerde im Besonderen, dass der Mediziner es unterlassen habe, die Einschätzung seiner Schlafapnoe getrennt von seinem allergischen Asthma vorzunehmen. Daraufhin führte die bB das Ermittlungsverfahren weiter und holte zum einen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin (09.03.2018) und zum anderen ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie (09.04.2018) ein. Hierauf Bezug nehmend ist auszuführen, dass die in den Gutachten einzeln getroffenen Einschätzungen auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden basieren und den festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechen. So ergeben sich bei der bP laut Fachärztin für Orthopädie eine Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (Positionsnummer 02.01.02, GdB 30%) und ein Tennisellbogen links (Positionsnummer 04.05.05, GdB 10%) und laut Facharzt für Innere Medizin ein allergisches Asthma (Positionsnummer 06.05.02, GdB 30%) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (Positionsnummer 06.11.02, GdB 30%). Im Übrigen ist anzumerken, dass die bP die Richtigkeit und Schlüssigkeit der vorgenommenen Einstufungen nicht substantiiert bestreitet und beziehen sich die von der bP im weiteren Verfahren vorgelegten Befunde sämtlich auf gesundheitliche Einschränkungen, welche bei der Erstellung der Gutachten bereits bekannt waren und mitberücksichtigt wurden. In einer anschließenden Gesamtbeurteilung geht die Allgemeinmedizinerin nun – und durchaus verständlich – davon aus, dass das Hauptleiden die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule (30%) darstellt, welches sich durch das obstruktive Schlafapnoesyndrom (30%) wegen der zusätzlichen erheblichen Einschränkung auf 40% erhöht. Nicht nachvollziehbar erweist sich dem gegenüber aber die weitere Schlussfolgerung – gerade hinsichtlich des eingeschätzten allergischen Asthmas mit einem Grad der Behinderung von 30% – dass die übrigen Leiden wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Vor dem Hintergrund der durch den Facharzt für Innere Medizin vorgenommen Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (arg.: „Lfd. Nr. 1 ist die führende Position [allergisches Asthma]. Durch lfd. Nr. 2 kommt es zu einer additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu einer Anhebung im Gesamt-GdB um eine Stufe [obstruktives Schlafapnoesyndrom]“), ist die bP im Recht, wenn sie damit einen Widerspruch in der Gesamtbeurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin aufzeigt. Ganz klar geht aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Beweises (Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin) hervor, dass es sich beim allergischen Asthma und beim obstruktiven Schlafapnoesyndrom um Beeinträchtigungen handelt, die beide – durch ihre „additive Verstärkung“ – zu einer Anhebung des Grades der Behinderung führen. Im Ergebnis ist zu schließen, dass die Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30% als führendes Leiden durch die obstruktive Schlafapnoe mit einem Grad der Behinderung von 30% und durch das allergische Asthma mit einem Grad der Behinderung von 30% um jeweils eine Stufe erhöht wird. Die von der bP erhobenen Einwände waren geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften und geht das erkennende Gericht schlussfolgernd von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH aus. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

den angeführten Gutachten ist bei der bP von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH auszugehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben war. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2197749.1.00

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