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{'item': 'L517 2214507-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL517 2214507-1 SpruchL517 2214507-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIED

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 , behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig., TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 03.05.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass 16.09.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie (Dr. XXXX ), GdB 80 vH, NU 09/2019, Zusatzeintragung: Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel16.09.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie (Dr. römisch 40 ), GdB 80 vH, NU 09 aus 2019,, Zusatzeintragung: Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 18.09.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ), GdB 50 vH, Dauerzustand18.09.2018 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ), GdB 50 vH, Dauerzustand 18.09.2018 – Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ), GdB 90 vH, Dauerzustand, Zusatzeintragung: Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel18.09.2018 – Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ), GdB 90 vH, Dauerzustand, Zusatzeintragung: Die/Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 27.09.2018 – Parteiengehör betreffend Zusatzeintragungen 14.11.2018 – Parteiengehör betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass 14.11.2018 – Bescheid der bB, Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vorliegen 16.11.2018 – Übermittlung des Behindertenpasses an die bP 12.12.2018 – Beschwerde der bP betreffend Abweisung der Zusatzeintragungen 14.02.2019 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft und seit 30.08.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.Die bP ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft und seit 30.08.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Am 03.05.2018 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Ein im Auftrag der bB erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie (Dr. XXXX ) vom 16.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie (Dr. römisch 40 ) vom 16.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Zustand nach Oberschenkelamputation links nach Verkehrsunfall 08/2015.Zustand nach Oberschenkelamputation links nach Verkehrsunfall 08 aus 2015,. Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik und Innenbandraffung nach anteromedialer Instabilität – OP vom 28.09.2017, vorbestehend Teilresektion am Außen- und Innenmeniskus. Laut aktuellem MRI-Befund Kurzbefund Dr. XXXX , FA für Orthopädie, soll eine Arthroskopie und potenziell ein Debridement am rechten Kniegelenk erfolgen (Zuweisung ad Orthopädie Landeskrankenhaus).Laut aktuellem MRI-Befund Kurzbefund Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, soll eine Arthroskopie und potenziell ein Debridement am rechten Kniegelenk erfolgen (Zuweisung ad Orthopädie Landeskrankenhaus). Depressionsanamnese. Derzeitige Beschwerden: Er habe Belastungsbeschwerden am rechten Kniegelenk/Unterschenkel mit Ausstrahlung entlang des Schienbeines. Am 31.07.2018 ist wegen Knieschmerzen ein MRT durchgeführt worden, Beschreibung einer synovialen Reaktion um den Kreuzbandersatz, wie bei Arthrofibrose. Die Bewegung sei auf Nachfrage nicht schlecht, im Vordergrund stünden Schmerzen, eine Instabilität würde nicht empfunden. Seitens des linken Oberschenkels empfinde er Phantom-/Nervenschmerzen, die Haut des Stumpfes sei in Ordnung, er verwende eine Oberschenkelprothese. Subjektiv eingeschätzte Gangleistung: 100 m unterbrechungsfrei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Derzeit keine. Medikamente: Lyrica 200/100 mg, Pantoloc 20 mg 2 x 1, Effectin 150 mg 1 x 1, Parakemed bei Bedarf (3 x wöchentlich), Trittico 150 mg 1 x abends, Mirtabene 30 mg ½ Hilfsmittel: Stützkrücken. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT-Befund vom 31.07.2018 rechtes Knie: Beurteilung: Ausgeprägt synoviale Reaktion wie bei Arthrofibrose um den vorderen Kreuzbandersatz. Entlassungsbrief der Univ.-Klinik Landeskrankenhaus vom 04.10.2017: Arthroskopie rechtes Knie mit vorderer Kreuzbandplastik vom 28.09.
  2. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersentsprechend. Ernährungszustand: Durchschnittlich. Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kommt gehend mit angelegter Oberschenkelprothese links zur Begutachtung, es werden zwei Stützkrücken mitgeführt/verwendet. Es wird auch stützkrückenfrei mit deutlichem Linkshinken und Dysharmonie voll belastet. BECKENRING, UNTERE EXTREMITÄTEN: HÜFTGELENK, OBERSCHENKEL LINKS: Zustand nach Oberschenkelamputation, Amputationsstumpf mit horizontaler Operationsnarbe mit relativem Weichteilüberschuss und teilweiser blander Narbeneinziehung, stabile Weichteilverhältnisse, Stumpflänge 20 cm ab Leistenniveau, Stumpfumfang 45 cm. HÜFTGELENK, OBERSCHENKEL RECHTS: Freies Bewegungsmuster, Leiste und Trochanter nicht druckdolent, beim passiv Durchbewegen incl. Rotation keine Schmerzprovokation. Der rechte Oberschenkel orthograd, die Muskulatur kräftig ausgebildet. KNIE RECHTS: Orthograde Achsenstellung, schlanke Konfiguration, blande Operationsnarbe innenseitig von 15 cm, blande Operationsmarke infrapatellar von 10 cm. Die Patellakontur etwas verstrichen, keine Überwärmung, keine Rötung, klinisch kein Erguss, freies Bewegungsmuster beim aktiv und passiv Durchbewegen, passive deutliche Schmerzprovokation bei endlagiger Beugung zwischen 130 und 140°. Peripatellar, infrapatellar deutlicher Weichteildruckschmerz. Diskreter Patellaanpressschmerz. UNTERSCHENKEL, SPRUNGGELENK RECHTS: Die Cruralmuskulatur kräftig entwickelt, Sprunggelenk schlank konfiguriert, bandstabil und frei beweglich, die periphere Durchblutung, Sensibilität und Motorik rechts ungestört. BEWEGLICHKEIT: Knie: RECHTS: S 0/0/135, LINKS: --- WIRBELSÄULE: HWS: Orthograde Achsenverhältnisse, kein Druckschmerz, keine Myogelose, freies Bewegungsmuster mit R 80/0/80, die oberen Extremitäten frei. BWS/LWS: (Untersuchung im Sitzen) Orthograde Achsenverhältnisse, die Krümmungen etwas abgeflacht, kein Druck-, kein Bewegungsschmerz, die unteren Extremitäten motorisch und sensibel frei, keine Wurzelzeichen. SCHULTERGÜRTEL, OBERE EXTREMITÄTEN: Seitengleich kräftig muskuläre Entwicklung, Schulterkonturen seitengleich, Armumfänge seitengleich, Fingermotorik, -durchblutung, -sensibilität ungestört, Faustschluss beidseits kräftig. Die großen Gelenke werden seitengleich frei bewegt. THORAX, ABDOMEN: Klinisch bland. Gesamtmobilität – Gangbild: Mit angelegter Oberschenkelprothese linkshinkend, es werden zwei Stützkrücken verwendet. Status Psychicus: Depressionsanamnese. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Oberschenkelamputation links, stabile Stumpfverhältnisse, prothetisch versorgt. Auswahl der gegebenen Position bei einseitiger Oberschenkelamputation und ausreichender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes mit fixem Richtsatz. Pos. Nr. 02.05.42 GdB 70% 2 Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik, aktuelle Synovitis mit Belastungsschmerzhaftigkeit. Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer mittelgradig einseitigen Funktionseinschränkung mit fixem Richtsatz. Pos. Nr. 02.05.20 GdB 30% Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Wegen Stufensteigerung der lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 bei relevanter Funktionsstörung und Wechselwirkung. … Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die aktuelle Einschätzung der Position lfd. Nr. 1 entspricht der Einschätzungsverordnung neu zur Beurteilung stabiler Folgezustände nach Oberschenkelamputation. Die Kniegelenkssymptomatik rechts hat sich aktuell GdB-auswirkend verschlechtert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Einschätzung der Oberschenkelamputation

Vorgabe Einschätzungsverordnung, Verschlechterung des Kniebefundes rechts. [X] Nachuntersuchung 09/2019 – Zwischenzeitlich Revision des rechten Kniegelenkes aktuell in Planung.[X] Nachuntersuchung 09 aus 2019, – Zwischenzeitlich Revision des rechten Kniegelenkes aktuell in Planung. … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte … ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine unterbrechungsfreie Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke ist, so wie Ein- und Aussteigen, wie auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht gewährleistet und folglich nicht zumutbar.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. …“ Ein im Auftrag der bB erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ) aufgrund der Aktenlage vom 18.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Ein im Auftrag der bB erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ) aufgrund der Aktenlage vom 18.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Posttraumatische Belastungsstörung mit Ein- und Durchschlafstörung, Depressive Verstimmung (Z.n. Autounfall mit konsekutiver Oberschenkelamputation, Fremdverschulden) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten (Dr. XXXX ) wird ebenfalls erstelltEin orthopädisch-chirurgisches Gutachten (Dr. römisch 40 ) wird ebenfalls erstellt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mittleren Grades, laufende Psychotherapie, depressive Verstimmung, Ein- und Durchschlafstörung Unterer Rahmensatz, psychisch noch instabil, psychotherapeutische Intervention. Pos. Nr. 03.05.05 GdB 50% 2 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens. Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 2, Spalte 4 Pos. Nr. 12.02.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung, Gesundheitsstörung 2 steigert nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit. … [X] Dauerzustand … Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte … ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? siehe orthopädisch-chirurgisches Fachgutachten Dr. XXXX (Prothesenträger, Z.n. Oberschenkelamputation)siehe orthopädisch-chirurgisches Fachgutachten Dr. römisch 40 (Prothesenträger, Z.n. Oberschenkelamputation)
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein …“ Eine im Auftrag der bB erstellte Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. XXXX ) 18.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Eine im Auftrag der bB erstellte Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin (Dr. römisch 40 ) 18.09.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Fachgebiet Gutachten vom Dr. XXXX Chirurgie 16.09.2018Dr. römisch 40 Chirurgie 16.09.2018 XXXX Allgemeinmedizin 18.09.2018 römisch 40 Allgemeinmedizin 18.09.2018 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Oberschenkelamputation links, stabile Stumpfverhältnisse, prothetisch versorgt. Auswahl der gegebenen Position bei einseitiger Oberschenkelamputation und ausreichender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes mit fixem Richtsatz. Pos. Nr. 02.05.42 GdB 70% 2 Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mittleren Grades, laufende Psychotherapie, depressive Verstimmung, Ein- und Durchschlafstörung Unterer Rahmensatz, psychisch noch instabil, psychotherapeutische Intervention. Pos. Nr. 03.05.05 GdB 50% 3 Zustand nach vorderer Kreuzbandersatzplastik, aktuelle Synovitis mit Belastungsschmerzhaftigkeit. Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer mittelgradig einseitigen Funktionseinschränkung mit fixem Richtsatz. Pos. Nr. 02.05.20 GdB 30% 4 Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens. Geringgradige Schwerhörigkeit rechts, hochgradige Schwerhörigkeit links Einstufung nach Tabelle der EVO, Zeile 2, Spalte 4 Pos. Nr. 12.02.01 20% Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Zust.n. Oberschenkelamputation-wird durch Position 2 und 3-Posttraumatische Belastungsstörung/Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik-um jeweils 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 90 % gesteigert. Durch die Positionen 2 und 3, kommt es zu einer zusätzlichen erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation. Position 4 hat keinen wesentlichen funktionellen Einfluss auf die übrigen Positionen und steigert daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Positionen zur Einstufung vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aus dem orthopädischen Gutachten: Die aktuelle Einschätzung der Position lfd. Nr. 1 entspricht der Einschätzungsverordnung neu zur Beurteilung stabiler Folgezustände nach Oberschenkelamputation. Die Kniegelenkssymptomatik rechts hat sich aktuell GdB-auswirkend verschlechtert. Eine Nachuntersuchung, wie im orthopädischen. Gutachten angemerkt, ist nicht mehr zielführend, da ein Abfall des Gesamtgrades der Behinderung unter 50 % nicht mehr möglich ist. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Einschätzung der Oberschenkelamputation

Vorgabe-Einschätzungsverordnung-Verschlechterung des Kniebefundes rechts. [X] Dauerzustand Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Die / Der Untersuchte … ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus dem orthopädischen Gutachten: Eine unterbrechungsfreie Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke ist, so wie Ein- und Aussteigen, wie auch ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit nicht gewährleistet und folglich nicht zumutbar.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. … Begründung: Prothesenträger: Zust.n. Oberschenkelamputation links, 70 %. Derzeit bestehen keine Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten. …“ Am 27.09.2018 gewährte die bB Parteiengehör zum Betreff: „Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ in den Behindertenpass. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung mit 80% festgestellt worden sei. Gerechtfertigte Zusatzeintragen seien: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Prothesenträger“; nicht gerechtfertigte Zusatzeintragungen seien: „Bedarf einer Begleitperson“ und „Träger von Osteosynthesematerial.“ Mit Schreiben vom 14.11.2018 teilte die bB der bP betreffend „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ mit, dass aufgrund des Antrages vom 03.05.2018 und laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 90% festgestellt worden sei. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen liegen vor: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass werde befristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei ungültig und dem SMS vorzulegen. Für die Vorlage des alten Behindertenpasses werde eine Frist von vier Wochen vorgemerkt. Mit Bescheid der bB vom 14.11.2018 stellte die bB fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilden, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen (§ 43 Abs 1 und § 45 Abs 2 BBG sowie § 1 Abs 4 Z 2 lit a der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) legte die bB dar, laut dem Gutachten im Ermittlungsverfahren liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vor. Die bB forderte die bP im Zuge dessen auf, den Behindertenpass dem SMS vorzulegen, die BP bekomme einen berichtigten Behindertenpass ausgestellt (beigelegt wurde dem Bescheid das Gesamtgutachten von Dr. XXXX ).Mit Bescheid der bB vom 14.11.2018 stellte die bB fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilden, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen (Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz 2, BBG sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) legte die bB dar, laut dem Gutachten im Ermittlungsverfahren liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vor. Die bB forderte die bP im Zuge dessen auf, den Behindertenpass dem SMS vorzulegen, die BP bekomme einen berichtigten Behindertenpass ausgestellt (beigelegt wurde dem Bescheid das Gesamtgutachten von Dr. römisch 40 ). Mit Schreiben vom 16.11.2018 übermittelte die bB den Behindertenpass (Grad der Behinderung 90%, gültig ab 03.05.2018, unbefristet) mit Zusatzeintragungen („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“). Am 12.12.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den mit 16.11.2018 versandten Behindertenpass, indem sie ausführte: „…hiermit möchten wir eine Beschwerde gegen den Behindertenpass, ausgestellt für Herrn XXXX einbringen. Das Anliegen der Beschwerde betrifft die Absenz von Zusatzeintragungen im Behindertenpass, im Speziellen die Eintragung über den Bedarf einer Begleitperson. Herr P. ist Prothesenträger und findet sich regelmäßig zum Training in öffentlichen Schwimmbädern ein, um sein geschädigtes linkes Knie zu stärken und trainieren. Hier muss er seine C-Leg-Prothese (nicht für den Einsatz im Wasser konzipiert) abnehmen. Demnach ist er auf Hilfe durch eine Begleitperson angewiesen, die beim Weg zum und beim Ein- und Ausstieg aus dem Becken hilft. Ohne Unterstützung ist es Herrn XXXX folglich nicht möglich sein Training durchzuführen, was auf Dauer zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führt. Wir bitten hier den Bedarf einer Begleitperson im Behindertenpass nachzutragen.“Am 12.12.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den mit 16.11.2018 versandten Behindertenpass, indem sie ausführte: „…hiermit möchten wir eine Beschwerde gegen den Behindertenpass, ausgestellt für Herrn römisch 40 einbringen. Das Anliegen der Beschwerde betrifft die Absenz von Zusatzeintragungen im Behindertenpass, im Speziellen die Eintragung über den Bedarf einer Begleitperson. Herr P. ist Prothesenträger und findet sich regelmäßig zum Training in öffentlichen Schwimmbädern ein, um sein geschädigtes linkes Knie zu stärken und trainieren. Hier muss er seine C-Leg-Prothese (nicht für den Einsatz im Wasser konzipiert) abnehmen. Demnach ist er auf Hilfe durch eine Begleitperson angewiesen, die beim Weg zum und beim Ein- und Ausstieg aus dem Becken hilft. Ohne Unterstützung ist es Herrn römisch 40 folglich nicht möglich sein Training durchzuführen, was auf Dauer zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führt. Wir bitten hier den Bedarf einer Begleitperson im Behindertenpass nachzutragen.“ Am 14.02.2019 erfolgte die Vorlage der Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  7. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  8. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). In den für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie (vom 16.09.2018) und des Arztes für Allgemeinmedizin (vom 18.09.2018) in Zusammenschau mit der Gesamtbeurteilung (vom 18.09.2018) wurde dem Auftrag der bB nicht entsprochen und hat es die bB unterlassen, den Sachverhalt dem Gesundheitszustand der bP entsprechend vollständig zu erheben – dies aus den folgenden Erwägungen: Die Beschwerde moniert im gegenständlichen Fall „die Absenz von Zusatzeintragungen, im Speziellen die Eintragung über den Bedarf einer Begleitperson.“ Nach Antrag der bP vom 03.05.2018 auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist die bB entsprechend den daraufhin erstellten Sachverständigengutachten davon ausgegangen, dass bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 90 vH und die Zusatzeintragungen „Die Untersuchte/der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen. Ein neuer Behindertenpass wurde ausgestellt und der bP übersendet und wurde von der bP auch nicht in Zweifel gezogen. Nicht nachvollziehbar in Verbindung mit den erstellten Sachverständigenbeweisen erweist sich die Entscheidung der bB im Bescheid vom 14.11.2018 in Bezug auf das Nichtvorliegen nachfolgender Zusatzeintragungen: „Die Untersuchte/der Untersuchte bedarf einer Begleitperson, ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial, ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger.“ Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem gesamten Akt und auch aus den eingeholten Sachverständigengutachten nichts ergibt, das darauf schließen lässt, dass die bP oben genannte Zusatzeintragungen vor der Antragstellung gehabt hat. Aus der Gesamtbeurteilung vom 18.09.2018 geht diesbezüglich hervor, dass die bP bei Zustand nach einer Oberschenkelamputation links und einem Grad der Behinderung von 70% Prothesenträgerin ist. Ansonsten scheint in der Begründung lediglich auf, dass derzeit keine Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten bestehen, ohne zu benennen, um welche Zusatzeintragungen damit gemeint seien. Während es im Schreiben zum Parteiengehör vom 27.09.2018 unter „Betrifft“ heißt: Parteiengehör gem. § 45 des Allgemeinen Verfahrensgesetztes, Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ in den Behindertenpass, legt die bB anschließend u. a. dar, nicht gerechtfertigte Zusatzeintragungen seien „Bedarf einer Begleitperson“ und „Träger von Osteosynthesematerial.“Während es im Schreiben zum Parteiengehör vom 27.09.2018 unter „Betrifft“ heißt: Parteiengehör gem. Paragraph 45, des Allgemeinen Verfahrensgesetztes, Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ in den Behindertenpass, legt die bB anschließend u. a. dar, nicht gerechtfertigte Zusatzeintragungen seien „Bedarf einer Begleitperson“ und „Träger von Osteosynthesematerial.“ Dem gegenüber stellte die bB im Bescheid vom 14.11.2018 dann fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Orthese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ nicht mehr vorliegen. Der Sachverhalt erweist sich (betreffend Zusatzeintragungen „Begleitperson“, „Orthese“ und „Osteosynthesematerial“) als mangelhaft und wurde dies von der bB nicht beanstandet und keiner ergänzenden Sachverhaltserhebung zugeführt. Die Sachverständigengutachten lassen eine Auseinandersetzung mit den genannten Zusatzeintragungen vermissen, jedoch wird eine solche erforderlich sein, um ein abschließendes Gesamtbild der Zusatzeintragungen zu bekommen. Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen.Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage, getroffen. 3.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl Nr 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  11. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung, dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt, indem die bB betreffend Zusatzeintragungen bloß ansatzweise ermittelt hat und sind vor allem hinsichtlich der in den Gutachten gar nicht bzw. unzureichend vorgenommenen Auseinandersetzungen mit den Indikationen betreffend Zusatzeintragungen im Behindertenpass („Die Untersuchte/der Untersuchte bedarf einer Begleitperson, ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial, ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger“) ebensolche durchzuführen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor und ist der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.5.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2214507.1.00

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