der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 betreffend Ausstellung eines Ausweises
der Straßenverkehrsordnung, beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, BVwGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 29 b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, zulässig.Die Revision ist
F, zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: 1.0 Kurzsachverhalt: Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP besaß einen im Jahr 2017 bis 30.09.2018 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 60 % und den Zusatzeintragungen: D1 und D2 sowie die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Zudem besaß die bP einen ebenfalls bis 30.09.2018 befristeten Parkausweis gem. § 29b StVO.Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP besaß einen im Jahr 2017 bis 30.09.2018 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 60 % und den Zusatzeintragungen: D1 und D2 sowie die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Zudem besaß die bP einen ebenfalls bis 30.09.2018 befristeten Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO. Die Befristung des Behindertenpass erfolgte aufgrund der erst im Jänner 2017 stattgefundenen HTEP-OP rechts und der möglichen postoperativen Rehabilitation. Im Zuge der Nachuntersuchung wurde von der bB ein allgemeinmedizinisches, orthopädisches Gutachten eingeholt. Dieses von einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Orthopädie nach der Einschätzungsverordnung erstellte Gutachten vom 27.11.2018 stellt die „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ fest. Mit Schreiben vom 06.12.2018 wurde der bP der neue Behindertenpass unbefristet mit folgenden Zusatzeintragungen zugesandt: D1, D3, Passinhaber ist Epileptiker und Prothesenträger. Am 09.01.2019 stellte die bP gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB.Am 09.01.2019 stellte die bP gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der bB. Die bB sah in weiterer Folge von der Einholung eines neuen Gutachtens ab und brachte der bP das aktuelle Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX vom 27.11.2018 mittels Parteiengehör vom 15.01.2019 zur Kenntnis.Die bB sah in weiterer Folge von der Einholung eines neuen Gutachtens ab und brachte der bP das aktuelle Gutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 27.11.2018 mittels Parteiengehör vom 15.01.2019 zur Kenntnis. Am 24.01.2019 gab die bP eine schriftliche Stellungnahme ab. Am XXXX erging der den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisende Bescheid der bB.Am römisch 40 erging der den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisende Bescheid der bB. Dagegen erhob die bP mit 13.03.2019 Beschwerde. Am 15.03.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Mit Erkenntnis L517 2216056-1/11E vom 27.01.2020 entschied das BVwG über den Teil der Beschwerde, der sich auf die Abweisung der beantragten Zusatzeintragung bezog. Keine Absprache seitens der bB erfolgte bezüglich dem noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO.Keine Absprache seitens der bB erfolgte bezüglich dem noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO. 2.
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
VO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen. Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann
VO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann
Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen. Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.Mit der StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013, wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd Paragraph 29 b, Absatz eins a, auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen. Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises
VO.Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Der alleinige Hinweis im Bescheid, dass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung auch kein Anspruch auf den Bezug der Gratisvignette sowie auf die Ausstellung eines Parkausweises besteht, ist mangels normativen Charakter keine Entscheidung in der Sache. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO. Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog, wurde diese seitens des BVwG mit dem oben genannten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen werden.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen Paragraph 45, Absatz 3, BBG und Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen werden. 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 9, BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, in wie weit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2216056.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.