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{'item': 'L517 2221101-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlL517 2221101-1 SpruchL517 2221101-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig., TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.08.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, „bB“)21.08.2018 – Antrag der beschwerdeführenden Partei („bP“) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, „bB“) 14.11.2018 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 vH 26.11.2018 – Parteiengehör / keine Stellungnahme 10.01.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP, GdB 40 vH 12.02.2019 – Beschwerde der bP und Vorlage von Befunden 16.06.2019 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 40 vH 10.07.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 10.10.2019 – Parteiengehör / keine Stellungnahme II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Am 21.08.2018 stellte die bP unter Vorlage eines Konvoluts an Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das im Auftrag der bB am 14.11.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Feststellungsantrag - Erstantrag; Diagnosen: chronisch vertebrogenes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule bei angeborene Kyphoskoliose der Wirbelsäule linkskonvexe Skoliose der Halswirbelsäule Osteochondrose C4/C5 mit Neuroforamenstenose C3/C4, C4/C5 rechts Diskusprolaps C2/C3, C4/C5 Protrusion C3/C4 relative Engerstellung des Spinalkanals C4/C5 rechtsbetont mit neuroforamineller Enge C3-C5 Lumboischialgie rechts; Mikroinstabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule bei L4/L5 Osteochondrose L5/S1 ohne neuronale Bedrängung; Derzeitige Beschwerden: Aktuell besteht eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen in die untere Extremität beidseits bis lateraler Oberschenkel bis zu den Kniegelenken. Die Schmerzen bestanden vor dem Reha Aufenthalt in XXXX im September und Oktober 2018 nur auf der rechten Seite, seit der intensivierten Physiotherapie im Rahmen des Reha Aufenthaltes bestehen nun auch eine Lumboischialgie links. Außerdem bestehen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit eingeschränkter Rotation der Halswirbelsäule und Verspannung vorwiegend auf der rechten Seite mit ziehenden Schmerzen über die Schulter bis in den rechten Oberarm reichend. Die aktive Beweglichkeit ist aktuell nicht eingeschränkt, es besteht keine motorische oder sensible Ausfallssymptomatik im Bereich der oberen Extremität beidseits. Auch im Bereich der unteren Extremität besteht keine motorische oder sensible Ausfallssymptomatik. Aufgrund des Schmerzsyndroms erfolgte eine Schmerztherapie täglich mit Novalgin Tabletten 3x täglich und Sirdalud 4mg 0-0-0-1. Außerdem laufende Akupunktur bei Dr. XXXX und die Physiotherapie beginnt wieder ab 6.11.18Aktuell besteht eine Schmerzhaftigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen in die untere Extremität beidseits bis lateraler Oberschenkel bis zu den Kniegelenken. Die Schmerzen bestanden vor dem Reha Aufenthalt in römisch 40 im September und Oktober 2018 nur auf der rechten Seite, seit der intensivierten Physiotherapie im Rahmen des Reha Aufenthaltes bestehen nun auch eine Lumboischialgie links. Außerdem bestehen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit eingeschränkter Rotation der Halswirbelsäule und Verspannung vorwiegend auf der rechten Seite mit ziehenden Schmerzen über die Schulter bis in den rechten Oberarm reichend. Die aktive Beweglichkeit ist aktuell nicht eingeschränkt, es besteht keine motorische oder sensible Ausfallssymptomatik im Bereich der oberen Extremität beidseits. Auch im Bereich der unteren Extremität besteht keine motorische oder sensible Ausfallssymptomatik. Aufgrund des Schmerzsyndroms erfolgte eine Schmerztherapie täglich mit Novalgin Tabletten 3x täglich und Sirdalud 4mg 0-0-0-1. Außerdem laufende Akupunktur bei Dr. römisch 40 und die Physiotherapie beginnt wieder ab 6.11.18 Vorwiegend besteht ein muskulärer Hartspann im Bereich Nacken, rechtsbetont. Im Rahmen der Anamnese Probleme seit dem Jahr 2016, zunehmend im Bereich der Lendenwirbelsäule, insgesamt besteht die Schmerzproblematik seit 2004. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin Tabletten 3x täglich Sirdalud 4mg 0-0-0-1 Akupunktur Physiotherapie blockweise - Beginn ab 6.11.18; aktuell werden auch Übungen zuhause regelmäßig durchgeführt, welche bei der Reha erlernt wurden; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbericht Reha Zentrum XXXX Aufenthalt von 11.9.-2.10.18 bei chronisch vertebrogenem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule bei schwerer angeborener Kyphoskoliose der WirbelsäuleEntlassungsbericht Reha Zentrum römisch 40 Aufenthalt von 11.9.-2.10.18 bei chronisch vertebrogenem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule bei schwerer angeborener Kyphoskoliose der Wirbelsäule Halswirbelsäule linkskonvexe Skoliose Osteochondrose C4/C5 mit relativer Spinalkanalstenose Neuroforamenstenose C3/C4, C4/C5 rechts Mikroinstabilität im Bereich der Lendenwirbelsäule bei L4/L5 Bandscheibenschaden L5/S1 Osteochondrose L5/S1 ohne neuronale Bedrängung; Computertomographie Befund Lendenwirbelsäule Institut für Radiologie LKH XXXX vom 14.6.16 bei diskretem Vakuumphänomen in Höhe L5/S1Computertomographie Befund Lendenwirbelsäule Institut für Radiologie LKH römisch 40 vom 14.6.16 bei diskretem Vakuumphänomen in Höhe L5/S1 Osteochondrose reaktive Spondylose Diskusprolaps lateral rechts mit Impression der Nervenwurzel L5 und gering S1 rechts; Facharztbefund Orthopädie Dr. XXXX , XXXX vom 23.6.16 zur Schmerztherapie bei Lumboischialgie rechtsFacharztbefund Orthopädie Dr. römisch 40 , römisch 40 vom 23.6.16 zur Schmerztherapie bei Lumboischialgie rechts Diskusprolaps L5/S1 und L5 Kompression rechts; Facharztbefund Orthopädie Dr. XXXX , XXXX vom 20.10.16 zum Fortführen der Schmerztherapie und Infiltration bei rezidivierender Lumbalgie und Diskusprolaps L5/S1;Facharztbefund Orthopädie Dr. römisch 40 , römisch 40 vom 20.10.16 zum Fortführen der Schmerztherapie und Infiltration bei rezidivierender Lumbalgie und Diskusprolaps L5/S1; Arztbrief Tagesklinik XXXX Krankenhaus XXXX vom 8.8.17 zur CT gezielten Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts;Arztbrief Tagesklinik römisch 40 Krankenhaus römisch 40 vom 8.8.17 zur CT gezielten Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts; Stationärer Aufenthalt XXXX LKH XXXX von 5.9.-14.9.17 beiStationärer Aufenthalt römisch 40 LKH römisch 40 von 5.9.-14.9.17 bei Gefühlsstörung rechter Oberschenkel Z.n. CT gezielter Punktion zur Schmerztherapie und Evaluierung bei rezidivierender Lumboischialgie rechts Pseudospondylolisthese L4/L5 Grad 1; Facharztbefund Orthopädie Fr. Dr. XXXX , XXXX vom 12.10.17 beiFacharztbefund Orthopädie Fr. Dr. römisch 40 , römisch 40 vom 12.10.17 bei chronischer Lumbago ohne Radikulopathie, ohne peripher sensomotorisches Defizit bei therapieresistenten Schmerzen zur Schmerztherapie; Z.n. ISG Infiltration rechst am 20.10.17 Orthopädie BHS XXXX bei stationärem Aufenthalt von 18.10.-21.10.17;Z.n. ISG Infiltration rechst am 20.10.17 Orthopädie BHS römisch 40 bei stationärem Aufenthalt von 18.10.-21.10.17; CT gezielte Infiltration, Facett Infiltration L4/L5, L5/S1 LKH XXXX am 14.3.18CT gezielte Infiltration, Facett Infiltration L4/L5, L5/S1 LKH römisch 40 am 14.3.18 weitere Infiltration erfolgt am 5.4.18 im Bereich L4/L5, L5/S1; stationärer Aufenthalt Orthopädie BHS XXXX von 8.5.-15.5.18 beistationärer Aufenthalt Orthopädie BHS römisch 40 von 8.5.-15.5.18 bei chronischer Cervicalgie bei linkskonvexer Skoliose der Halswirbelsäule Osteochondrose C4/C5 mit relativer Spinalkanalstenose Neuroforamenstenose C3/C4, C4/C5 rechts zur Kortisonstoßtherapie; MRT Halswirbelsäule BHS XXXX vom 9.5.18 beiMRT Halswirbelsäule BHS römisch 40 vom 9.5.18 bei beträchtlicher linkskonvexer Skoliose Osteochondrose Intervertebralarthrose C2-C6 Diskusprolaps C2/C3, C4/C5 Protrusion C3/C4 relative Engerstellung des Spinalkanals C4/C5 rechtsbetont mit neuroforamineller Enge C3-C5 aktuell keine sichere Auffälligkeit im cervicalen Myelon darstellbar; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 156,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Hirnnervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei, nicht klopfdolent, keine Fazialisparese Pupillen mittelweit, rund, isokor, Lichtreaktion seitengleich prompt, Visus ausreichend Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden Rachen und Tonsillen unauffällig, Zunge feucht – kommt gerade hervor, Zähne saniert Schilddrüse unauffällig, schluckverschieblich Thorax: symmetrisch Pulmo: vesikulär Atmen, Eupnoe, Lungenbasen in normaler Höhe, normal atemverschieblich Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche regelrecht, Bruchpforten geschlossen, Leber unter dem Rippenbogen nicht tastbar, keine Resistenzen tastbar, Nierenlager frei Wirbelsäule: Skoliose, vermehrte Brustwirbelsäulen-Kyphose, Rotation im Bereich Halswirbelsäule endlagig eingeschränkt, Klopfschmerz im Bereich Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule diskret, Finger Boden Abstand 5cm, Kinn-Jugulum-Abstand: 3 cm, Reklination frei, Achse im Lot, Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz, Aufrichten frei Obere Extremitäten: Nackengriff beidseits möglich, Schürzengriff beidseits möglich, Faustschluss beidseits vollständig, grobe Kraft beidseits unauffällig, Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobneurologisch unauffällig, Ellenbogen unauffällig, Handgelenk unauffällig, keine motorische oder sensible Ausfallssymptomatik; Untere Extremitäten: Trophik seitengleich, keine Muskelatrophie feststellbar, grobe Kraft seitengleich unauffällig, Beinlänge beidseits gleich, Hüftbeweglichkeit beidseits uneingeschränkt, kein Stauchungsschmerz, Kniegelenke beidseits uneingeschränkt beweglich, Sprunggelenke seitengleich frei beweglich, keine Ödeme, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position ohne Fremdhilfe möglich Gangbild: aufrecht, ohne Gehbehelf, sicher Zehen- und Fersenstand beidseits möglich Status Psychicus: Orientierung: situativ, örtlich, zeitlich, zur eigenen Person ausreichend orientiert Kurzzeitgedächtnis: unauffällig Konzentrationsfähigkeit: nicht beeinträchtigt Wahrnehmung: keine Wahrnehmungsstörungen Stimmung: euthym Antrieb: unauffällig Denkstörung: keine formalen oder Inhaltlichen feststellbar Soziale Interaktion: unauffällig, situativ angepasst, freundlich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 chronisch vertebrogenes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule bei angeborener Kyphoskoliose der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule, beträchtliche linkskonvexe Verkrümmung der Halswirbelsäule ohne Bedrängung des Rückenmarkes; chronische Schmerzproblematik ohne Radikulopathie, ohne peripher sensomotorisches Defizit, laufende Therapie, Dauermedikation, Zustand nach stat. Krankenhausaufenthalt, REHA Aufenthalt, oberer Rahmensatz aufgrund der anhaltenden Schmerzproblematik mit Zustand nach Computertomographie gezielter Infiltration und der degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule; Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40% Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung mit 40%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [X] Dauerzustand …“ Mit Schreiben der bB vom 26.11.2018 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 10.01.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 40 vH ab. Gegen diesen erhob die bP am 12.02.2019 Beschwerde und führte aus: „Durch die von der Wirbelsäule ausgehende massive Schmerzproblematik bestehen sowohl im Alltag als auch hinsichtlich eines allfälligen beruflichen Wiedereinstiegs maßgebliche Einschränkungen. Eine im Oktober 2018 absolvierte medizinische Rehabilitation brachte keine Verbesserung der Situation, es kam sogar zu einer anhaltenden Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik. Es bestehen folgende maßgebliche Einschränkungen, die nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Aufgrund der Schmerzbeschwerden ist ein häufiger Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erforderlich. Das Lenken eines KFZ ist nur fallweise möglich, außerdem gibt es Einschränkungen bei den hohen exponierten bzw. allgemeinexponierten Tätigkeiten. Überkopf oder vorgebeugte Tätigkeiten sind nicht möglich. Trotz regelmäßiger Physiotherapie und zusätzlicher konsequenter Umsetzung der in der REHA erlernter Stress- und Schmerzbewältigungsmethoden, kam es zu keiner Verbesserung des Gesamtzustandes. Durch die andauernde Schmerzbelastung zeigt sich auch eine psychische Belastung, die sich in einer depressiven Episode äußert, diese wurde ebenfalls bei der Begutachtung nicht miteinbezogen. Aus den angeführten Gründen beantrage ich, meinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.“ Die bP übermittelte gleichzeitig einen Befund vom 07.01.2019 (Lumboischialgie), ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 29.10.2018 und 23.11.2018 sowie einen Befund vom 18.12.2018 (Lumbalgie ISG-Syndrom, Spondylarthrose, Skoliose, V. a. Depressio).Gegen diesen erhob die bP am 12.02.2019 Beschwerde und führte aus: „Durch die von der Wirbelsäule ausgehende massive Schmerzproblematik bestehen sowohl im Alltag als auch hinsichtlich eines allfälligen beruflichen Wiedereinstiegs maßgebliche Einschränkungen. Eine im Oktober 2018 absolvierte medizinische Rehabilitation brachte keine Verbesserung der Situation, es kam sogar zu einer anhaltenden Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik. Es bestehen folgende maßgebliche Einschränkungen, die nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Aufgrund der Schmerzbeschwerden ist ein häufiger Positionswechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erforderlich. Das Lenken eines KFZ ist nur fallweise möglich, außerdem gibt es Einschränkungen bei den hohen exponierten bzw. allgemeinexponierten Tätigkeiten. Überkopf oder vorgebeugte Tätigkeiten sind nicht möglich. Trotz regelmäßiger Physiotherapie und zusätzlicher konsequenter Umsetzung der in der REHA erlernter Stress- und Schmerzbewältigungsmethoden, kam es zu keiner Verbesserung des Gesamtzustandes. Durch die andauernde Schmerzbelastung zeigt sich auch eine psychische Belastung, die sich in einer depressiven Episode äußert, diese wurde ebenfalls bei der Begutachtung nicht miteinbezogen. Aus den angeführten Gründen beantrage ich, meinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.“ Die bP übermittelte gleichzeitig einen Befund vom 07.01.2019 (Lumboischialgie), ein arbeitsmedizinisches Gutachten vom 29.10.2018 und 23.11.2018 sowie einen Befund vom 18.12.2018 (Lumbalgie ISG-Syndrom, Spondylarthrose, Skoliose, römisch fünf. a. Depressio). Das daraufhin im Auftrag der bB am 16.06.2019 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Vorgutachten 21.11.2018 (40%). Degenerative Hals,-und Lendenwirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorwölbung im LWS Bereich. Beschwerden wegen nicht eingeschätztem psychischen Leiden. Derzeitige Beschwerden: Frau XXXX beschriebt Schmerzen im LWS Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine bis in die Knöchelregion, die Schmerzen sind belastungsabhängig und verstärken sich unter längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung, Parästhesien werden ebenfalls in beiden Beinen beschrieben.Frau römisch 40 beschriebt Schmerzen im LWS Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine bis in die Knöchelregion, die Schmerzen sind belastungsabhängig und verstärken sich unter längerdauernder, gleichförmiger Körperhaltung, Parästhesien werden ebenfalls in beiden Beinen beschrieben. Heilgymnastik wird regelmäßig unter physiotherapeutischer Anleitung durchgeführt. Bei psychischen Beschwerden wurde eine medikamentöse Therapie begonnen, eine Gesprächstherapie ist geplant, beschrieben wird häufige Traurigkeit und Antriebslosigkeit, unter der begonnenen Therapie werden die Beschwerden bereits weniger. Ein psychologischer Befund ist vorliegend. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Novalgin, Escitalopram […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 7.1.2019 Arztbrief Orthopädie Klinikum XXXX :7.1.2019 Arztbrief Orthopädie Klinikum römisch 40 : Diagnosen bei Entlassung M54.4 Lumboischialgie Durchgeführte Maßnahmen ZN260 lx Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule (LE=je Sitzung) am 19.12.2018 ZN260 lx Magnetresonanztomographie der Wirbelsäule (LE=je Sitzung) am 19.12.2018 Empfohlene Medikation Xefo Ftbl 8mg 1-0-1 bei Bedarf- keine Dauermedikation (Lornoxicam) Novalgin Ftbl 1-1-1 bei Schmerzen (Metamizol natrium-l-Wasser) Mexalen Tbl 500mg 1-1-1 bei Schmerzen, max. 3x1 (Paracetamol) Ihr Arzt wird das für Sie konkret passende Medikament aus den empfohlenen Wirkstoffen auswählen Weitere empfohlene Maßnahmen Besserung der Beschwerden durch Adaptierung der analgetischen Therapie. Termine, Kontrollen, Wiederbestellung Kontrolle an der orthopädischen Ambulanz (ORTWS) nach telefonischer Terminvereinbarung bei Wiederauftreten der Beschwerden oder neurologischen Komplikationen. Zusammenfassung des Aufenthalts Die stationäre Aufnahme der 51-jährigen Pat. erfolgt nach Einweisung zur weiteren Abklärung aufgrund Intensivierung der lumb. Schmerzen bei vorbekannten chron. vertebragenen Schmerzsyndrom der LWS und HWS bei schweren angeborenen Kyphoskoliose der Pat. gibt eine lokale lumb. Schmerzklinik an, sodass in den letzten Tagen eine Mobilisierung nur einhergehend mit ausgeprägter Schmerzklinik möglich. Monotherapie mit Novalgin. Bei der klin. Untersuchung zeigt sich die Pat. selbstständig mobil, jedoch mit Schmerzklinik. Es zeigt sich kein sensomotorisches Defizit der UE, KG 5. Die Untersuchung erfolgt im Liegen, Lasègue bds. negativ. Weiterhin zeigen sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für eine.ISG-Reizung linksseitig. Insgesamt zeigt sich auch keine radikuläre Komponente der Schmerzklinik. WS. Die Schmerztherapeutisch erhielt die Pat.war. Kernspintomographisch fanden sich im Bereich der LWS, Sacrum und ISG allenfalls mäßige Degenerationen, interventioneilen Behandlung besteht nicht. Unter systemischer Schmerztherapie kam es zu einer Besserung der Beschwerden. Die Pat. konnte am 20.12.2018 deutlich beschwerdegebessert nach Hause entlassen werden. Weiterbehandlung beim niedergelassenen Orthopäden, ev. wäre auch eine psychosomatische Mitbehandlung in Betracht zu ziehen. 9.5.2018 HWS MR: Beträchtliche linkskonvexe Skoliose. Subchondrale Fettmarkskonversion in Höhe C4/C5. Ansonsten regelrechtes Signalverhalten der ossaren Strukturen. Osteochondrose und Uncovertebralarthrose C2 bis C6 unter maximaler Befundauspragung C2/C3 und C4/C5. Mäßige rechtsbetonte Spondylarthrosen. Breitbasiger dorsaler, das Bandscheibenniveau gering überschreitender Diskusprolaps C2/C3 mit flankierender Retrospondylose. Breitbasige dorsale Protrusion C3/C4. Breitbasiger, gering das Bandscheibenniveau überschreitender Prolaps mit flankierender Retrospondylose C4/C5. Relative Engerstellung des Spinalkanals rechtsbetont C4/C5. Neuroforaminelle Engen C3 bis C5 rechts. Keine sichere Auffälligkeit am cervikalen Myelon. Ergebnis: Beträchtliche linkskonvexe Skoliose. Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C2 bis C6. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 156,00 cm Gewicht: 58,00 kg Blutdruck: n. g. Klinischer Status – Fachstatus: Nikotin: negiert, Alkohol: gelegentlich. Caput/Collum: Lesebrille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: saniert. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäkation: unauffällig WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, Kinn-Sternumabstand: 3cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°. WS-BWS: rechtskonvexe Skoliose, Rippenbuckel, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. druckschmerzhaft; Lasègue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 10cm. Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter-, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig. Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-110°; Ab/Adduktion: 20-0-20°; Außen/Innenrotation: 30-0-20° Knie bds.: Extension / Flexion S: 0-130°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt; Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds. unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: freigehend ohne hinken und raumgreifend Status Psychicus: Die Patientin von klarer Bewusstseinslage, sie ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Stimmung in negativen Skalenbereich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Funktionseinschränkung Hals,-und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, Skoliose und geringen Bandscheibenschäden Schmerzen mit Ausstrahlung und zeitweise Sensibilitätsstörungen, aktive Therapie wird durchgeführt, einfache Schmerzmedikation ausreichend Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40% 2 Leichte depressive Episode lt. psychologischem Befund unter Medikation stabil, Gesprächstherapie geplant Pos. Nr. 03.06.01 GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, das weitere Leiden erhöht den GdB bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Vorbekanntes Leiden unverändert, bisher nicht eingeschätztes psychisches Leiden wurde ergänzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Mit insgesamt 40% keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.11.2018. [X] Dauerzustand …“ Nach Vorlage der Beschwerde am 10.07.2019 gewährte das BVwG am 10.10.2019 Parteiengehör zum Gutachten vom 16.06.2019. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, einen psychologischen Befund (datiert vor dem 03.06.2019), aus welchem hervorgeht, dass Medikamente eingenommen werden und eine Gesprächstherapie geplant ist, sowie den Entlassungsbericht vom Reha Zentrum XXXX (angeführt im Gutachten vom 14.11.2018) vorzulegen. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.Nach Vorlage der Beschwerde am 10.07.2019 gewährte das BVwG am 10.10.2019 Parteiengehör zum Gutachten vom 16.06.2019. Gleichzeitig wurde die bP aufgefordert, einen psychologischen Befund (datiert vor dem 03.06.2019), aus welchem hervorgeht, dass Medikamente eingenommen werden und eine Gesprächstherapie geplant ist, sowie den Entlassungsbericht vom Reha Zentrum römisch 40 (angeführt im Gutachten vom 14.11.2018) vorzulegen. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß sowie die vorgelegten Befunde eingegangen. Im Besonderen wurde der im Beschwerdeverfahren am 12.02.2019 vorgelegte Befund vom 07.01.2019 (Lumboischialgie) sowie die von der bP angegebene psychische Erkrankung im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten vom 16.06.2019 berücksichtigt. Im neu eröffneten Beweisverfahren ging die Fachärztin für Orthopädie auf die in den derzeitigen Beschwerden angeführten Leiden der bP zu ihrer Wirbelsäule und auf einen psychologischen Befund (nicht im Akt aufliegend) ein. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.06.2019 steht – in Zusammenschau mit dem ersten Gutachten vom 14.11.2018 – mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. So stufte die medizinische Sachverständige die Beschwerden betreffend Funktionseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule plausibel und unverändert im Vergleich zum Vorgutachten als führendes Leiden unter die Pos. Nr. 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Rahmensatz 30-40%) mit einem GdB von 40% ein, weil bei der bP aufgrund von degenerativen Veränderungen Skoliose und geringe Bandscheibenschäden, Schmerzen mit Ausstrahlung und zeitweise Sensibilitätsstörungen vorliegen, eine einfache Therapie durchgeführt wird und eine einfache Schmerzmedikation ausreichend ist. Die Einschätzung deckt sich auch mit der Diagnose Lumboischialgie im Befund vom 07.01.2019, aus welchem sich weiters ergibt, dass sich die bP bei der klinischen Untersuchung selbstständig mobil mit Schmerzklinik zeigt, aber ein sensomotorisches Defizit der unteren Extremitäten nicht gegeben und das Lasègue Zeichen beidseits negativ ist – die Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 40% deckt somit die gesundheitlichen Einschränkungen der bP betreffend Wirbelsäule in jedem Fall ab. Die Sachverständige hat sich im Gutachten vom 16.06.2019 auch mit der von der bP vorgebrachten psychischen Belastung in Form einer depressiven Episode auseinandergesetzt und die gesundheitliche Einschränkung nachvollziehbar unter die Pos. Nr. 03.06.01 (Affektive Störungen, depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades; Rahmensatz 10 – 40%) mit einem Grad der Behinderung von 20% eingeschätzt, weil – wie die Medizinerin ausführt – die Leiden unter Medikation stabil sind und eine soziale Integration gegeben ist und die bP unter den derzeitigen Beschwerden im Rahmen der klinischen Untersuchung zum einen auch angibt, dass eine Gesprächstherapie geplant ist, die Beschwerden unter der begonnenen Therapie aber bereits weniger werden. Zum anderen hat die bP weder dem Ersuchen des BVwG um Vorlage eines Befundes die psychische Erkrankung betreffend entsprochen noch in substantiierter Weise dazu Stellung genommen bzw. Widersprüche oder Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und Befunde berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung in den Gutachten (vom 14.11.2018 und 16.06.2019) wurde ein ebenso nachvollziehbarer Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt – so führte die Sachverständige als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass das Hauptleiden das Leiden in Position eins darstellt und das weitere Leiden den GdB bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung nicht erhöht. Nach der Rsp des VwGH (vgl. zB VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche zB VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren zwar geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit zu entkräften, als das SMS zur Ergänzung des eingeholten Beweises ein weiteres Sachverständigengutachten einholte, doch kam dieses – in Zusammenschau mit dem Erstgutachten zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliegt. Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesen Gutachten (vom 14.11.2018 und vom 16.06.2019) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in den Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die Sachverständigengutachten vom 14.11.2018 und vom 16.06.2019 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 12.02.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 12.02.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der Beschwerde der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.Die grundsätzliche Bestimmung die Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG betreffend erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221101.1.00

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