GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.Die Beschwerden werden
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit am
Zu ihrer Beschwerdeberechtigung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie als anerkannte Umweltorganisation in unionsrechtlich determinierten Verfahren mit Umweltbezug zu beteiligen sei, wenn es sich um Fälle mit potentiell erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Artikel 6 der Aarhus Konvention handle. Darüber hinaus stehe der beschwerdeführenden Partei als betroffener Öffentlichkeit ein Recht auf Überprüfung durch ein Gericht im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention zu, sofern es sich um Fälle mit Umweltbezug handle. Solange in Österreich keine gesetzliche Umsetzung erfolge, sei unter direkter Anwendung der unionsrechtlichen Grundlagen inklusive der Aarhus Konvention die Parteistellung von Umweltorganisationen anzunehmen, da Beschwerderechte in Österreich nur Parteien zukommen würden.Zu ihrer Beschwerdeberechtigung führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass sie als anerkannte Umweltorganisation in unionsrechtlich determinierten Verfahren mit Umweltbezug zu beteiligen sei, wenn es sich um Fälle mit potentiell erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des Artikel 6 der Aarhus Konvention handle. Darüber hinaus stehe der beschwerdeführenden Partei als betroffener Öffentlichkeit ein Recht auf Überprüfung durch ein Gericht im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention zu, sofern es sich um Fälle mit Umweltbezug handle. Solange in Österreich keine gesetzliche Umsetzung erfolge, sei unter direkter Anwendung der unionsrechtlichen Grundlagen inklusive der Aarhus Konvention die Parteistellung von Umweltorganisationen anzunehmen, da Beschwerderechte in Österreich nur Parteien zukommen würden. Die beschwerdeführende Partei verwies auf die der Beschwerde beigeschlossene Studie von ÖKOBÜRO und erklärte diese als Vorbringen, demnach der beschwerdeführenden Partei Parteistellung einzuräumen sei, da verwaltungsrechtliche Bestimmungen europarechtskonform interpretiert werden müssten. Bei dem gegenständlichen Verfahren sei ein Umweltbezug gegeben, das determiniert sei und dessen Verfahren im Geltungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz geführt werde. Auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof im Fall "Protect" samt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes werde verwiesen. Verfahrensgegenständlich handele es sich um ein Verfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz bzw. der VO (EG) 1107/2009 und bestehe demnach ein Umweltbezug sowie ein Bezug zum Unionsrecht, dessen Verfahrensvorschriften teileweise nationalstaatlich festgelegt würden.Verfahrensgegenständlich handele es sich um ein Verfahren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz bzw. der VO (EG) 1107 aus 2009, und bestehe demnach ein Umweltbezug sowie ein Bezug zum Unionsrecht, dessen Verfahrensvorschriften teileweise nationalstaatlich festgelegt würden. Die beschwerdeführende Partei sei für das Verfahren nicht geladen worden und sei auch kein Edikt erfolgt. Eine Präklusion sei schon im Verfahren vor dem EuGH im Fall C-664/15 ausgeschlossen worden, da eine anerkannte Umweltorganisation, der ex lege nicht Parteistellung zukomme, mangels Parteistellung im Erstverfahren auch nicht präkludieren könne. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um eine übergangene Partei und komme ihr sowohl im Erstverfahren als auch im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu. Im Weiteren nahm die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerdeausführung inhaltlich Stellung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Bescheid als rechtswidrig aufheben, sowie den Antrag auf Notfallsgenehmigung nach Art. 53 VO (EG) 1107/2009 abweisen, in eventu den Bescheid als rechtwidrig aufheben und zur neuerlichen Erhebung an die Erstbehörde zurückverweisen.Im Weiteren nahm die beschwerdeführende Partei mit ihrer Beschwerdeausführung inhaltlich Stellung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Bescheid als rechtswidrig aufheben, sowie den Antrag auf Notfallsgenehmigung nach Artikel 53, VO (EG) 1107 aus 2009, abweisen, in eventu den Bescheid als rechtwidrig aufheben und zur neuerlichen Erhebung an die Erstbehörde zurückverweisen.
der VO (EG) 1107/2019 iVm Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 iVm AVG nur Parteistellung zukomme, der den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe und somit Partei des Verfahrens sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Antragstellerin des Zulassungsverfahrens und sei die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.Daraus folgerte die belangte Behörde, in Bezug auf das Pflanzenschutzmittelzulassungsverfahren
der VO (EG) 1107 aus 2019, in Verbindung mit Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 in Verbindung mit AVG nur Parteistellung zukomme, der den verfahrensleitenden Antrag gestellt habe und somit Partei des Verfahrens sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht Antragstellerin des Zulassungsverfahrens und sei die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Februar 2019 bis zum
Februar 2019 bis zum
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.3.1.1
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wortwörtlich: "
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), BGBl. I Nr. 10/2011, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Paragraph 2, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, ist die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
H errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundesgesetzes, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind: "Z 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011". 3.2. Beschwerdevorentscheidung/Vorlageantrag: 3.2.1.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2.1.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde am
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann in Anlehnung an Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
GG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision
GG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168).
Paragraph 33, Absatz eins, Satz 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision
GG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Das rechtliche Interesse an der Entscheidung kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde bzw. der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bzw. Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Liegt das Rechtsschutzbedürfnis - Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - schon bei Einbringung der Revision nicht vor, ist diese unzulässig; fällt diese Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche etwa VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0004). 3.3.2. Ein solcher Fall liegt hier vor: Wie dargestellt wurden mit den angefochtenen Bescheiden die Notfallszulassung der Pflanzenschutzmittel " XXXX ", " XXXX " und " XXXX " für die Kultur Zuckerrübe
Februar 2019 bis zum 31. Mai 2019 genehmigt.Wie dargestellt wurden mit den angefochtenen Bescheiden die Notfallszulassung der Pflanzenschutzmittel " römisch 40 ", " römisch 40 " und " römisch 40 " für die Kultur Zuckerrübe
Februar 2019 bis zum
GVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs. 1 B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, VwGG analog in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.3.
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 4. Zu Spruchteil B) Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf der Notfallszulassungen
der Verordnung (EG) 1107/2009 das notwendige rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung zukommt.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der beschwerdeführenden Partei nach Ablauf der Notfallszulassungen
der Verordnung (EG) 1107 aus 2009, das notwendige rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung zukommt. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W147.2219262.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.