RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlW181 2194960-1 SpruchW181 2194960-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, Zl. 15-1083940403/151157679, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.08.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Rahmen einer am 24.08.2015 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, am XXXX geboren sowie ledig zu sein und aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , zu stammen. In Bangladesch würden sich die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des BF aufhalten. Der BF habe im Mai 2009 sein Heimatland Bangladesch verlassen. Er sei zunächst legal - mit einem Reisepass, den er in weiterer Folge weggeworfen habe und in Besitz eines Visums - nach Dubai gereist und in weiterer Folge über den Oman, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich ab Jänner 2010 aufgehalten habe. In Griechenland habe der BF um Asyl angesucht und dort - auf Grund seines illegalen Aufenthaltes - zwei bzw. elf Monate in einem Gefängnis verbracht. Im August 2018 sei er von Griechenland aus schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.römisch eins.
- Im Rahmen einer am 24.08.2015 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, am römisch 40 geboren sowie ledig zu sein und aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , zu stammen. In Bangladesch würden sich die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester des BF aufhalten. Der BF habe im Mai 2009 sein Heimatland Bangladesch verlassen. Er sei zunächst legal - mit einem Reisepass, den er in weiterer Folge weggeworfen habe und in Besitz eines Visums - nach Dubai gereist und in weiterer Folge über den Oman, den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich ab Jänner 2010 aufgehalten habe. In Griechenland habe der BF um Asyl angesucht und dort - auf Grund seines illegalen Aufenthaltes - zwei bzw. elf Monate in einem Gefängnis verbracht. Im August 2018 sei er von Griechenland aus schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Nach den Gründen befragt, die ihn bewogen hätten, Bangladesch zu verlassen, führte der BF aus, dass er in Bangladesch ein Geschäft eröffnet habe und Kreditraten nicht zurückzahlen habe können, weswegen die Bank eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, habe er Bangladesch verlassen. Auf entsprechende Nachfrage gab der BF an, bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten. Die Frage nach im Laufe der Befragung aufgetretenen Verständigungsproblemen verneinte der BF. I.
- Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gerichtetem Schreiben vom 23.11.2015 ersuchte der BF um Richtigstellung seines Geburtsdatums auf den XXXX . Als Bestätigung legte er seinem Schreiben einen Ausdruck aus dem (bengalischen) "Birth Registration Information System" bei.römisch eins.
- Mit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gerichtetem Schreiben vom 23.11.2015 ersuchte der BF um Richtigstellung seines Geburtsdatums auf den römisch 40 . Als Bestätigung legte er seinem Schreiben einen Ausdruck aus dem (bengalischen) "Birth Registration Information System" bei. Mit Schreiben vom 29.06.2016 teilte das BFA dem BF mit, dass für eine Änderung der personenbezogenen Daten Originaldokumente benötigt werden würden. Am 10.07.2016 langten beim BFA vom BF übermittelte Dokumente mit den Titeln "Birth Certificate" und "Nationality & Character Certificate" ein. I.
- Am 07.09.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 07.09.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache vor, die sein Vater organisiert habe und bei denen es sich den Angaben des BF zufolge um eine in Bangladesch erhobene Anzeige, eine Bestätigung über die durch seinen Vater erfolgte Überschreibung eines Geschäftes an den BF, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der Bauernfraktion der Bangladesh Nationalist Party (kurz: BNP), ein Empfehlungsschreiben der Partei, ein Geburtszertifikat, eine Bestätigung über einen Kredit seines Vaters und einen Zeitungsartikel, in dem über den Fall des BF berichtet werde, handle. Zudem legte der BF eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs, eine Arbeits-/Einstellungszusage, ein Empfehlungsschreiben und einen (abweisenden) Bescheid des AMS auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Auf Nachfrage (zu allenfalls vorhandenen Personaldokumenten) gab der BF an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Die Reise nach Dubai im Jahr 2009 habe er mit einem gefälschten Pass angetreten. Im Zuge der Befragung zu seiner Reiseroute gab der BF betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland an, ab 2012 drei Jahre in Gefängnissen verbracht zu haben, da er über keine entsprechenden Papiere verfügt habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der BF aus, am XXXX geboren zu sein und der Volksgruppe der Bengalen anzugehören. Früher sei er sunnitischer Moslem gewesen, heute sei nicht mehr sehr gläubig. In seinem Heimatland würden sich die Mutter und eine Schwester sowie Tanten, Onkel und Cousins aufhalten. Sein Vater sei in diesem Jahr verstorben. Mit seinen in Bangladesch aufhältigen Brüdern liege der BF im Streit, weswegen er diese nicht als seine Brüder betrachte und auch in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Auf Nachfrage gab der BF an, fünf Brüder zu haben. Der BF habe in Bangladesch bis zur fünften Klasse die Grundschule besucht, sonst jedoch keine weitere Ausbildung absolviert. Im Jahr 2006 sei er als Anstreicher tätig gewesen, 2007 habe ihm sein Vater ein Geschäft (zum Verkauf von Baumaterial) überschrieben, welches im Jahr 2008 durch eine Überschwemmung zerstört worden sei. 2009 sei er nach XXXX gezogen und als Anstreicher selbstständig tätig gewesen. Ab 2006 sei er auch politisch bei der BNP tätig bzw. Mitarbeiter der Partei gewesen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der BF aus, am römisch 40 geboren zu sein und der Volksgruppe der Bengalen anzugehören. Früher sei er sunnitischer Moslem gewesen, heute sei nicht mehr sehr gläubig. In seinem Heimatland würden sich die Mutter und eine Schwester sowie Tanten, Onkel und Cousins aufhalten. Sein Vater sei in diesem Jahr verstorben. Mit seinen in Bangladesch aufhältigen Brüdern liege der BF im Streit, weswegen er diese nicht als seine Brüder betrachte und auch in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Auf Nachfrage gab der BF an, fünf Brüder zu haben. Der BF habe in Bangladesch bis zur fünften Klasse die Grundschule besucht, sonst jedoch keine weitere Ausbildung absolviert. Im Jahr 2006 sei er als Anstreicher tätig gewesen, 2007 habe ihm sein Vater ein Geschäft (zum Verkauf von Baumaterial) überschrieben, welches im Jahr 2008 durch eine Überschwemmung zerstört worden sei. 2009 sei er nach römisch 40 gezogen und als Anstreicher selbstständig tätig gewesen. Ab 2006 sei er auch politisch bei der BNP tätig bzw. Mitarbeiter der Partei gewesen. Seine Familie sei sehr reich, jedoch hätten Ende 2008/Anfang 2009 mit der Machtübernahme der Awami League (kurz: AL), der auch seine Brüder angehören würden, die Probleme des BF begonnen. Er sei grundlos angehalten und geschlagen worden. Darüber hinaus sei am XXXX 2009 eine Anzeige gegen den BF erstattet worden.Seine Familie sei sehr reich, jedoch hätten Ende 2008/Anfang 2009 mit der Machtübernahme der Awami League (kurz: AL), der auch seine Brüder angehören würden, die Probleme des BF begonnen. Er sei grundlos angehalten und geschlagen worden. Darüber hinaus sei am römisch 40 2009 eine Anzeige gegen den BF erstattet worden. Sein Heimatland verlassen habe er aus mehreren Gründen: So habe er Probleme mit seinen Brüdern, die alles Hab und Gut der Familie an sich gerissen hätten sowie auch auf Grund seiner politischen Tätigkeit bei der BNP, auf Grund einer Anzeige und auf Grund seines Geschäftes. Im Zusammenhang mit der konkreten Befragung zu seinen Fluchtgründen führte der BF weiter aus, in Bangladesch von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden zu sein. Der BF habe, wie auch bereits seine Mutter, die BNP unterstützt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen, habe einen Mitgliedsbeitrag geleistet und sei als Laufbursche tätig gewesen. Seine Brüder hingegen seien Anhänger der AL, weswegen er diese nicht mehr als Teil der Familie betrachte. Das Problem in Bangladesch sei, dass die Polizei Listen von BNP-Unterstützern führe, diese grundlos verhafte und erst gegen Bezahlung wieder freilasse. So sei es drei (Partei-)Freunden des BF ergangen, die bei einem gemeinsamen Lokalbesuch verhaftet und erst nach Bezahlung von jeweils 50.000 Taka wieder freigelassen worden seien. Der BF sei der Verhaftung nur dadurch entgangen, da er sich im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei gerade auf der Toilette befunden habe, er habe später jedoch erfahren, dass sich sein Name auch auf eine der besagten Liste wiederfinde. Auf Nachfrage zum konkreten Ausreisegrund gab der BF abermals an, dass er drei Feinde habe: Seine Brüder, die AL und die Polizei, die jeden erschieße, der nicht bezahlen wolle. Nachgefragt, ob der BF persönlich angegriffen worden sei, gab dieser an, von seiner Familie und der AL geschlagen und bedroht worden zu sein. Auf jene Anzeige angesprochen, die gegen den BF erstattet worden sei, führte dieser aus, dass am XXXX 2009 eine Versammlung der BNP stattgefunden habe, im Zuge derer bewaffnete Anhängern der AL einen Streit begonnen hätten und es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der BF sei dabei an den Knien geschlagen und am Rücken verletzt worden. Ausgehend von diesem Vorfall sei eine Anzeige gegen den BF erhoben worden, in der man ihm vorgeworfen habe, einen öffentlichen Bus in Brand gesteckt zu haben. Es sei eine Haftanzeige gegen ihn erstattet worden und in der Zeitung sei berichtet worden, dass der BF gesucht werde und dringend zu verhaften sei. Er habe jedoch nichts getan und vermute, dass seine Brüder hinter der Anzeige stecken würden. Im Fall einer Rückkehr drohe dem BF eine Inhaftierung durch die Polizei, die in weiterer Folge vom BF Geld verlangen und ihn, sollte er nicht bezahlen, umbringen würde.Auf jene Anzeige angesprochen, die gegen den BF erstattet worden sei, führte dieser aus, dass am römisch 40 2009 eine Versammlung der BNP stattgefunden habe, im Zuge derer bewaffnete Anhängern der AL einen Streit begonnen hätten und es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Der BF sei dabei an den Knien geschlagen und am Rücken verletzt worden. Ausgehend von diesem Vorfall sei eine Anzeige gegen den BF erhoben worden, in der man ihm vorgeworfen habe, einen öffentlichen Bus in Brand gesteckt zu haben. Es sei eine Haftanzeige gegen ihn erstattet worden und in der Zeitung sei berichtet worden, dass der BF gesucht werde und dringend zu verhaften sei. Er habe jedoch nichts getan und vermute, dass seine Brüder hinter der Anzeige stecken würden. Im Fall einer Rückkehr drohe dem BF eine Inhaftierung durch die Polizei, die in weiterer Folge vom BF Geld verlangen und ihn, sollte er nicht bezahlen, umbringen würde. Bezugnehmend auf vorgelegten Unterlagen, die einen Kredit betreffen sollen, führte der BF aus, diesbezüglich keine Probleme zu haben, da - nachdem seine Brüder Drohungen gegenüber dem Vater des BF ausgesprochen hätten - alle Grundstücke auf seine Brüder übertragen worden seien und nichts auf den Namen des BF laufe. Auf das von ihm geführte Geschäft angesprochen, gab der BF an, dass dieses von einem Fluss mitgerissen worden sei. Seine Brüder hätten den BF, nachdem er das Geschäft übernommen habe, immer wieder mit dem Umbringen bedroht bzw. hätten Anhänger der AL angestiftet, den BF zu bedrohen. Darauf angesprochen, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich Probleme wegen eines Kredites und keine Rückkehrbefürchtungen vorgebracht habe, verwies der BF auf Verständigungsprobleme mit dem in der Erstbefragung herangezogenen Dolmetscher. Der BF gab an, in Österreich einen Deutschkurs (A0) zu besuchen und für die Gemeinde gearbeitet zu haben. Er habe viele Freunde und Bekannte und eine Arbeitszusage erhalten. I.
- Mit Datum vom 02.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verifizierung der vom BF vorgelegten (bengalischen) Unterlagen sowie zur Überprüfung der Angaben des BF zu seinen Geschwistern und zum Tod seines Vaters.römisch eins.
- Mit Datum vom 02.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verifizierung der vom BF vorgelegten (bengalischen) Unterlagen sowie zur Überprüfung der Angaben des BF zu seinen Geschwistern und zum Tod seines Vaters. I.
- Mit Datum vom 09.02.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage eine Anfragebeantwortung. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass das vom BF übermittelte Falldokument eine Fälschung darstelle und nicht authentisch sei. Es werde daher als unwahrscheinlich angesehen, dass der BF polizeilich gesucht werde. Die Schenkungsurkunde und der Zeitungsartikel (mangels Kenntnis vom Namen der Zeitung und vom Veröffentlichungsdatum des Artikels) hätten nicht geprüft werden können, die übrigen Dokumente ("Birth Certificate"; "Nationality and Character Certificate"; "Certificate from BNP"; "Committee List of BNP") seien als echt zu beurteilen. Recherchen im familiären Umfeld des BF hätten ergeben, dass sein Vater tatsächlich verstorben sei, seine Mutter noch am Leben sei und der BF acht Geschwister habe, wovon zwei bereits verstorben seien.römisch eins.
- Mit Datum vom 09.02.2018 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA bezugnehmend auf die seitens der Behörde in Auftrag gegebene Anfrage eine Anfragebeantwortung. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bericht eines beigezogenen Vertrauensanwaltes zu entnehmen sei, dass das vom BF übermittelte Falldokument eine Fälschung darstelle und nicht authentisch sei. Es werde daher als unwahrscheinlich angesehen, dass der BF polizeilich gesucht werde. Die Schenkungsurkunde und der Zeitungsartikel (mangels Kenntnis vom Namen der Zeitung und vom Veröffentlichungsdatum des Artikels) hätten nicht geprüft werden können, die übrigen Dokumente ("Birth Certificate"; "Nationality and Character Certificate"; "Certificate from BNP"; "Committee List of BNP") seien als echt zu beurteilen. Recherchen im familiären Umfeld des BF hätten ergeben, dass sein Vater tatsächlich verstorben sei, seine Mutter noch am Leben sei und der BF acht Geschwister habe, wovon zwei bereits verstorben seien. I.
- Am 21.03.2018 wurde der BF erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 21.03.2018 wurde der BF erneut von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte der BF ärztliche Unterlagen vor und führte dazu aus, wegen Atmungsproblemen, die seit zwei oder drei Monaten bestünden, an der Lunge geröntgt worden zu sein. Es sei ihm gesagt worden, bis zu einer weiteren Untersuchung am 10.
- abzuwarten. Er nehme diesbezüglich täglich Medikamente. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand habe er keine Rückkehrbefürchtungen. Nachgefragt, ob der BF seine Fluchtgründe aufrechterhalte, gab dieser an, sehr nervös zu sein, da die Premierministerin verhaftet worden sei. An neuen Unterlagen legte der BF darüber hinaus ein Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen der XXXX an "Strukturmodulen" vor.An neuen Unterlagen legte der BF darüber hinaus ein Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen der römisch 40 an "Strukturmodulen" vor. I.
- Am 04.04.2018 langten beim BFA nach einer entsprechenden Anfrage an den behandelnden Arzt des BF weitere medizinische Unterlagen, den BF betreffend, ein.römisch eins.
- Am 04.04.2018 langten beim BFA nach einer entsprechenden Anfrage an den behandelnden Arzt des BF weitere medizinische Unterlagen, den BF betreffend, ein. Am 12.04.2018 wurden vom BF weitere Unterlagen, seinen Gesundheitszustand betreffend, vorgelegt. I.
- Mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. 15-1083940403/151157679, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. 15-1083940403/151157679, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten führte das BFA begründend im Wesentlichen aus, dass bereits der Umstand, dass der BF über zahlreiche Länder gezielt nach Österreich gereist sei, darauf hinweise, dass es ihm nicht darum gegangen sei, Schutz vor Verfolgung zu suchen. Darüber hinaus sei jedoch auch im Hinblick auf die Ausführungen des BF dessen Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens in Mitleidenschaft gezogen worden. Unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Erstbefragung sowie in seinen Einvernahmen habe sich im Verlauf des Verfahrens nicht einmal sein Kernvorbringen als konsistent erwiesen. Zu Lasten des BF sei zudem der Umstand zu werten, dass sich vom BF als Beweismittel vorgelegte behördliche Unterlagen als Totalfälschungen erwiesen hätten. Darüber hinaus habe der BF widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass und seinen Angehörigen in Bangladesch getätigt. Das Vorbringen des BF habe sich im Ergebnis weder als nachvollziehbar noch als glaubwürdig dargestellt und die von ihm dargelegte Bedrohungssituation entspreche nicht den Tatsachen. Darüber hinaus handle es sich bei dem BF um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch keine völlig ausweglose Situation erwarte, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen sei. I.
- Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt.römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde über den BF wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeiten einer Behörde, absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 726,00 verhängt. I.
- Am 23.04.2018 langte beim BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach ein gegen den BF wegen des Verdachts auf Fälschung eines Beweismittels geführtes Ermittlungsverfahrens eingestellt worden ist.römisch eins.
- Am 23.04.2018 langte beim BFA eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, wonach ein gegen den BF wegen des Verdachts auf Fälschung eines Beweismittels geführtes Ermittlungsverfahrens eingestellt worden ist. I.
- Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 12.04.2018 seitens des BF zur Gänze angefochten.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 12.04.2018 seitens des BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die AL (auf Grund seiner politischen Mitgliedschaft bei der BNP) sowie vor Verfolgung durch private Akteure verlassen habe. Der Staat sei - wie den Länderberichten entnommen werden könne - nicht in der Lage, dem BF adäquaten Schutz zu bieten. Sollte dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zugebilligt werden, würden jedoch jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes sei auf das bereits im behördlichen Verfahren Vorgebrachte zu verweisen, da die dort vom BF getätigten Angaben den wahren Geschehnissen entsprechen würden. Der BF sei seit 2007 Mitglied bei der BNP, habe bis 2008 ein Geschäftslokal besessen, welches er mit Hilfe eines Kredites finanziert habe, Nachdem das Geschäftslokal am XXXX 2009 zerstört worden sei, habe der BF kein Vermögen besessen. An diesem Tag habe auch eine Versammlung stattgefunden, bei der auch die BNP vertreten gewesen sei, die mit gewalttätigen Auseinandersetzungen und mit einer zu Unrecht gegen den BF erhobenen Anzeige geendet habe. Aus diesen Gründen habe er Bangladesch verlassen.Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes sei auf das bereits im behördlichen Verfahren Vorgebrachte zu verweisen, da die dort vom BF getätigten Angaben den wahren Geschehnissen entsprechen würden. Der BF sei seit 2007 Mitglied bei der BNP, habe bis 2008 ein Geschäftslokal besessen, welches er mit Hilfe eines Kredites finanziert habe, Nachdem das Geschäftslokal am römisch 40 2009 zerstört worden sei, habe der BF kein Vermögen besessen. An diesem Tag habe auch eine Versammlung stattgefunden, bei der auch die BNP vertreten gewesen sei, die mit gewalttätigen Auseinandersetzungen und mit einer zu Unrecht gegen den BF erhobenen Anzeige geendet habe. Aus diesen Gründen habe er Bangladesch verlassen. Den - betreffend das Fluchtvorbringen relevanten - im angefochtenen Bescheid getätigten Vorwürfen der Behörde sei entgegenzuhalten, dass der BF in Griechenland schlecht behandelt worden sei und seine Reise fortgesetzt habe, um in einem Land um Asyl anzusuchen, in dem er auch entsprechend behandelt werden würde. Abweichende Angaben des BF in seiner Erstbefragung und in den stattgefundenen Einvernahmen würden auf den Umstand gründen, dass der BF erst bei seinen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sein gesamtes Fluchtvorbringen darzulegen. Widersprüche seien dem BF auch nicht vorgehalten worden und es liege in dieser Hinsicht ein Verfahrensmangel vor. Darüber hinaus erfülle die Beweiswürdigung des BFA nicht das Kriterium einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens des BF. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; jedenfalls Spruchpunkt III. des Bescheides (betreffend die ausgesprochene Rückkehrentscheidung) aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; jedenfalls Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides (betreffend die ausgesprochene Rückkehrentscheidung) aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
- Mit Datum vom 11.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.
- Mit Datum vom 11.05.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.
- Mit Schreiben vom 20.08.2019 bzw. 26.08.2019 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass der BF sein Fluchtvorbringen aufrechterhalte. Bei einer Rückkehr drohe ihm der Tod, gleichzeitig werde er auf Grund von Landstreitigkeiten bedroht. Die Polizei suche nach wie vor nach dem BF. Beiliegend wurden - an neuen Unterlagen - Kopien von Fotos der Mutter des BF, von ärztlichen Unterlagen aus April/Mai 2019 sowie von Unterlagen in bengalischer Sprache, die die vorgebrachten Landstreitigkeiten und die behauptete polizeiliche Suche des BF betreffen würden, übermittelt. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der BF im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hat.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 20.08.2019 bzw. 26.08.2019 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass der BF sein Fluchtvorbringen aufrechterhalte. Bei einer Rückkehr drohe ihm der Tod, gleichzeitig werde er auf Grund von Landstreitigkeiten bedroht. Die Polizei suche nach wie vor nach dem BF. Beiliegend wurden - an neuen Unterlagen - Kopien von Fotos der Mutter des BF, von ärztlichen Unterlagen aus April/Mai 2019 sowie von Unterlagen in bengalischer Sprache, die die vorgebrachten Landstreitigkeiten und die behauptete polizeiliche Suche des BF betreffen würden, übermittelt. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass der BF im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hat. I.
- Am 15.10.2019 nahm der BF am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt.römisch eins.
- Am 15.10.2019 nahm der BF am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den gegenständlichen Verfahrensakt. I.
- Am 17.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.römisch eins.
- Am 17.10.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und der ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde. Das BFA hatte bereits mit Schreiben vom 10.09.2019 mitgeteilt, auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten und nahm an der Verhandlung auch nicht teil. Der BF bestätigte seine im behördlichen Verfahren getätigten Angaben zu seiner Reiseroute/seinem Fluchtweg. Ergänzend verwies er betreffend seinen Aufenthalt in Dubai darauf, dass er ein echtes Visum besessen habe, sein Reisepass jedoch gefälscht gewesen sei. In Griechenland habe er zwar einen Asylantrag gestellt, das Land verfüge jedoch über kein Asylsystem, man hab ihn zweimal inhaftiert gehabt. Laut den (ergänzenden) Angaben der Rechtsvertretung habe der BF in Griechenland ein Papier besessen, bei dem es sich um einen Landesverweis gehandelt habe. In Ungarn sei er - mit weiteren Asylwerbern - in Bussen zu Zügen gebracht worden, die Richtung Österreich gefahren seien, an der Grenze sei er dann festgenommen worden. Im Zusammenhang mit der Befragung zu seinen persönlichen Daten gab der BF an, noch nie einen Pass besessen zu haben. Den Vorhalt, er habe in einer Einvernahme einmal angeführt, seinen Reisepass in Dubai weggeworfen zu haben, halte er für nicht richtig. Der Vater des BF sei 2017 verstorben, seine Mutter wohne in Bangladesch und er habe noch zwei jüngere Brüder, drei ältere Brüder und eine ältere Schwester. Der BF bestätigte, dass seine Familie wohlhabend sei. Zu seiner beruflichen Ausbildung befragt, gab der BF an, Maler und Anstreicher gelernt zu haben, ebenso aber Kräne bedienen sowie Elektrikerarbeiten durchführen zu können und in Griechenland auch als Koch gearbeitet zu haben. Bereits zu jener Zeit, als er in Bangladesch sein Geschäft betrieben habe, habe er nach Geschäftsschluss Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise Elektrikertätigkeiten, durchgeführt. Seit 2006 habe der BF als Maler und Anstreicher gearbeitet und auch bei BNP-Veranstaltungen Malerarbeiten verrichtet. Bevor ihm sein Vater das Geschäft 2008 überschrieben habe, habe er seinem Vater in den Jahren 2007 und 2008 im Geschäft bereits geholfen. In Geschäft des BF, das Ende 2008 einer Überschwemmung zum Opfer gefallen sei, hätten sich rund 5 Millionen Taka befunden. Dieses Geld habe von seinem Vater, von ihm sowie von Fremden, die das Geld dort hinterlegt hätten, gestammt. Wenn man allerdings keine Abrechnung hinsichtlich des hinterlegten Geldes vorlegen könne, werde man "geschlachtet", weswegen der BF aus Angst in das 200 - 250 km entfernte XXXX übersiedelt sei.In Geschäft des BF, das Ende 2008 einer Überschwemmung zum Opfer gefallen sei, hätten sich rund 5 Millionen Taka befunden. Dieses Geld habe von seinem Vater, von ihm sowie von Fremden, die das Geld dort hinterlegt hätten, gestammt. Wenn man allerdings keine Abrechnung hinsichtlich des hinterlegten Geldes vorlegen könne, werde man "geschlachtet", weswegen der BF aus Angst in das 200 - 250 km entfernte römisch 40 übersiedelt sei. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben habe, Kreditraten nicht mehr bezahlen haben zu können und daher - nach einer Anzeige einer Bank - von der Polizei gesucht worden sei, führte der BF aus, dass er nach der Überschwemmung aus den zuvor getätigten Angaben geflohen sei. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er für "Chefs" gearbeitet, jeweils ein bis zwei Tage und parallel dazu an Demonstrationen seiner Partei teilgenommen. Der BF bestätigt den bereits im behördlichen Verfahren geschilderten Vorfall, im Zuge dessen drei Freunde des BF 2007 am " XXXX " im Rahmen eines gemeinsamen Lokalbesuches festgenommen und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen worden seien. Der BF sei nach diesem Vorfall informiert worden, dass auch sein Name auf einer Polizeiliste stehen würde und er aufgegriffen werden könnte und in weiterer Folge ebenso eine Summe zu bezahlen hätte. Auf konkrete Frage verneinte der BF, dass ihm Ähnliches in weiterer Folge passiert sei. Er habe sich allerdings sehr vorsichtig auf den Straßen bewegt.Der BF bestätigt den bereits im behördlichen Verfahren geschilderten Vorfall, im Zuge dessen drei Freunde des BF 2007 am " römisch 40 " im Rahmen eines gemeinsamen Lokalbesuches festgenommen und erst gegen Bezahlung wieder freigelassen worden seien. Der BF sei nach diesem Vorfall informiert worden, dass auch sein Name auf einer Polizeiliste stehen würde und er aufgegriffen werden könnte und in weiterer Folge ebenso eine Summe zu bezahlen hätte. Auf konkrete Frage verneinte der BF, dass ihm Ähnliches in weiterer Folge passiert sei. Er habe sich allerdings sehr vorsichtig auf den Straßen bewegt. Zu dem vom BF im Verfahren vor der Behörde geschilderten Vorfall vom XXXX 2009 befragt, führte der BF aus, in XXXX an einer Versammlung der Jamaat-e-Islami (kurz: JI) und der BNP zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung einer Demonstration, teilgenommen zu haben. An einer Straßenkreuzung seien ihnen Anhänger der AL mit Waffen entgegengetreten, wobei auf den BF eingeschlagen und sein rechtes Knie verletzt worden sei, er sei zu Boden gegangen und habe im Stürzen noch eine Verletzung (von einem Schlag oder einen Hieb) am Rücken erlitten. Danach wisse er nur mehr, dass ihm auf der Straßenseite Wasser gereicht und ihm ein Tuch um den Brust- und Bauchbereich gebunden worden sei.Zu dem vom BF im Verfahren vor der Behörde geschilderten Vorfall vom römisch 40 2009 befragt, führte der BF aus, in römisch 40 an einer Versammlung der Jamaat-e-Islami (kurz: JI) und der BNP zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung einer Demonstration, teilgenommen zu haben. An einer Straßenkreuzung seien ihnen Anhänger der AL mit Waffen entgegengetreten, wobei auf den BF eingeschlagen und sein rechtes Knie verletzt worden sei, er sei zu Boden gegangen und habe im Stürzen noch eine Verletzung (von einem Schlag oder einen Hieb) am Rücken erlitten. Danach wisse er nur mehr, dass ihm auf der Straßenseite Wasser gereicht und ihm ein Tuch um den Brust- und Bauchbereich gebunden worden sei. Hinsichtlich der vorgebrachten polizeilichen Anzeige wegen Vandalismus bzw. Sabotage führte der BF aus, dass gegen ihn eine Anzeige vom XXXX 2009 vorliege. Die Sabotageakte hätten aber die Mitglieder der AL begangen, von der Anzeige habe der BF durch Freunde erfahren. Darüber hinaus führte der BF zu diesem Thema - unter Heranziehung konzeptiver Aufzeichnungen - aus, dass im Zuge der diesbezüglichen Recherchen des Vertrauensanwaltes seine persönlichen Daten nicht geheim gehalten worden seien. Seinem Wissen nach sei im BNP-Büro seine Rolle in der Partei evaluiert worden. In dem Zusammenhang sei es unrichtig, dass er in der BNP "Assistent Manager" gewesen sei, vielmehr habe er in der Bauernpartei (Wahlsprengel 1) die Rolle eines Generalsekretärs ausgeübt.Hinsichtlich der vorgebrachten polizeilichen Anzeige wegen Vandalismus bzw. Sabotage führte der BF aus, dass gegen ihn eine Anzeige vom römisch 40 2009 vorliege. Die Sabotageakte hätten aber die Mitglieder der AL begangen, von der Anzeige habe der BF durch Freunde erfahren. Darüber hinaus führte der BF zu diesem Thema - unter Heranziehung konzeptiver Aufzeichnungen - aus, dass im Zuge der diesbezüglichen Recherchen des Vertrauensanwaltes seine persönlichen Daten nicht geheim gehalten worden seien. Seinem Wissen nach sei im BNP-Büro seine Rolle in der Partei evaluiert worden. In dem Zusammenhang sei es unrichtig, dass er in der BNP "Assistent Manager" gewesen sei, vielmehr habe er in der Bauernpartei (Wahlsprengel 1) die Rolle eines Generalsekretärs ausgeübt. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels führte der BF aus, dass er dem BFA eine Originalkopie vorgelegt habe und das Datum der Zeitung ( XXXX .2017) sowie der Titel der Zeitung ersichtlich seien. Das Ergebnis des BFA sei in dieser Hinsicht nicht fair.Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels führte der BF aus, dass er dem BFA eine Originalkopie vorgelegt habe und das Datum der Zeitung ( römisch 40 .2017) sowie der Titel der Zeitung ersichtlich seien. Das Ergebnis des BFA sei in dieser Hinsicht nicht fair. Hinsichtlich des Strafverfahrens führte der BF aus, dass der Vertrauensanwalt nach der falschen Anzeige recherchiert habe, er habe nach einer Rauschgift-Anzeige recherchiert, die tatsächliche Anzeige trage die Nummer 37 3/2009.Hinsichtlich des Strafverfahrens führte der BF aus, dass der Vertrauensanwalt nach der falschen Anzeige recherchiert habe, er habe nach einer Rauschgift-Anzeige recherchiert, die tatsächliche Anzeige trage die Nummer 37 3 aus 2009,. Im Zuge der Recherchen des Vertrauensanwaltes sei ein Foto des BF in seinem Heimatort herumgereicht worden, woraufhin sich 50 Personen im " XXXX " versammelt hätten und dann zu seinem Elternhaus gezogen seien. Tausenden Leute seien die Fragen des Vertrauensanwaltes bekannt geworden und sein Heimathaus sei aus diesem Grund verbrannt worden. Dieser Vorfall habe sich laut Angaben des BF am XXXX 2018 ereignet. Auf Vorhalt, dieses Vorbringen bislang nicht erstattet zu haben, obwohl dem BF spätestens im Rahmen der Ladung aufgetragen worden sei, alle Beweismittel vorzulegen, führte der BF aus, dass er zum BFA kein Vertrauen habe. Zum Beweis seiner Angaben zeigte der BF dem erkennenden Richter ein Video (auf seinem iPhone) indem ein brennendes Haus sowie davor umherlaufende Personen zu sehen waren. Das Video habe ihm ein Freund aus Dubai geschickt, er selbst habe erst später von einem Verwandten bestätigt bekommen, dass sein Elternhaus abgebrannt sei. Seine Mutter hebe am Telefon "sowieso" nicht ab. Ergänzend führte der BF aus, dass man nach dem Brand seines Elternhauses zwei namentlich genannte Personen und einen Polizisten in Zivil habe weggehen sehen.Im Zuge der Recherchen des Vertrauensanwaltes sei ein Foto des BF in seinem Heimatort herumgereicht worden, woraufhin sich 50 Personen im " römisch 40 " versammelt hätten und dann zu seinem Elternhaus gezogen seien. Tausenden Leute seien die Fragen des Vertrauensanwaltes bekannt geworden und sein Heimathaus sei aus diesem Grund verbrannt worden. Dieser Vorfall habe sich laut Angaben des BF am römisch 40 2018 ereignet. Auf Vorhalt, dieses Vorbringen bislang nicht erstattet zu haben, obwohl dem BF spätestens im Rahmen der Ladung aufgetragen worden sei, alle Beweismittel vorzulegen, führte der BF aus, dass er zum BFA kein Vertrauen habe. Zum Beweis seiner Angaben zeigte der BF dem erkennenden Richter ein Video (auf seinem iPhone) indem ein brennendes Haus sowie davor umherlaufende Personen zu sehen waren. Das Video habe ihm ein Freund aus Dubai geschickt, er selbst habe erst später von einem Verwandten bestätigt bekommen, dass sein Elternhaus abgebrannt sei. Seine Mutter hebe am Telefon "sowieso" nicht ab. Ergänzend führte der BF aus, dass man nach dem Brand seines Elternhauses zwei namentlich genannte Personen und einen Polizisten in Zivil habe weggehen sehen. Auf die Frage des erkennenden Richters, was der BF zwischen dem XXXX 2009 und seiner Ausreise aus Bangladesch im Mai 2009 gemacht habe, antwortete dieser, auf der Flucht gewesen zu sein.Auf die Frage des erkennenden Richters, was der BF zwischen dem römisch 40 2009 und seiner Ausreise aus Bangladesch im Mai 2009 gemacht habe, antwortete dieser, auf der Flucht gewesen zu sein. Der BF führte aus, dass das BFA in Bangladesch Vertrauensanwälte einsetze, die beim dortigen "High Court" tätig seien, obwohl man wisse, dass dort nur Leute der Regierungspartei ein- und ausgehen würden. Ergänzend nannte der BF den Namen jenes Anwaltes, der die Recherchen durchgeführt habe und er legte eine Liste von Namen und Telefonnummern vor, die zum Anwalt und zu den von ihm befragten Personen gehören würden. Ein Cousin aus Dhaka habe diesbezüglich ermittelt. Ergänzend gab der BF weiters an, dass gegen ihn in Bangladesch auch eine Anzeige aus dem Jahr 2018 vorliege, die sich darauf gründe, dass im XXXX 2013 Anhänger der BNP etwa 1.400 Personen der AL angegriffen hätten. Die diesbezüglichen Unterlagen seien im Wege der Rechtsvertretung bereits vorgelegt worden. Seit den Ermittlungen des Vertrauensanwaltes komme zudem monatlich die Polizei zu seiner Mutter und seine Mutter sei von der Polizei auch abgeholt worden. Dies habe ihm sein Cousin erzählt. Seit wann genau (Monat und Jahr) die Polizei regelmäßig zu seiner Mutter komme, könne der BF nicht sagen.Ergänzend gab der BF weiters an, dass gegen ihn in Bangladesch auch eine Anzeige aus dem Jahr 2018 vorliege, die sich darauf gründe, dass im römisch 40 2013 Anhänger der BNP etwa 1.400 Personen der AL angegriffen hätten. Die diesbezüglichen Unterlagen seien im Wege der Rechtsvertretung bereits vorgelegt worden. Seit den Ermittlungen des Vertrauensanwaltes komme zudem monatlich die Polizei zu seiner Mutter und seine Mutter sei von der Polizei auch abgeholt worden. Dies habe ihm sein Cousin erzählt. Seit wann genau (Monat und Jahr) die Polizei regelmäßig zu seiner Mutter komme, könne der BF nicht sagen. Im Protokoll wurde in diesem Zusammenhang vom erkennenden Richter festgehalten, dass der BF seine Rechtsvertretung über den Vorfall des Brandes seines Elternhauses nicht informiert habe und einige der Fragen des erkennenden Richters wiederholt werden hätten müssen, da sie vom BF inhaltlich nicht verstanden worden seien. Betreffend sein Leben in Österreich bestätigte der BF, keine im Inland aufhältigen Verwandten zu haben, mehrere Deutschkurse absolviert zu haben und - für den Fall der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels - eine Arbeitsmöglichkeit in einem indischen Restaurant vorweisen zu können. Im Protokoll wurde vom erkennenden Richter im Zusammenhang mit Versuchen, mit dem BF in einen Dialog in deutscher Sprache zu treten, festgehalten, dass der BF auf Deutsch gestellten Fragen nicht versteht, seinen - in äußert gebrochenem und sehr schlechtem Deutsch getätigten - Ausführungen jedoch zu entnehmen sei, dass der BF Deutschkurse besuche. Befragt nach seiner im Akt angesprochenen Lebensgefährtin führt der BF aus, dass diese in XXXX wohnhaft sei und er sie zwei bis drei Mal pro Woche treffe. Sie helfe ihm bei seinen Deutschkursen. Befragt nach seinem durchschnittlichen Tagesablauf führte der BF aus, dass er Deutschkurse besuche und lerne, viel zu Hause sei und viel spazieren gehe sowie seine Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Darüber hinaus sei er Mitglied beim Roten Kreuz. Der BF habe freiwillige Arbeiten (z.B. Wegtragen von Müll) geleistet, er könne dafür aber keine Bestätigungen vorlegen.Befragt nach seiner im Akt angesprochenen Lebensgefährtin führt der BF aus, dass diese in römisch 40 wohnhaft sei und er sie zwei bis drei Mal pro Woche treffe. Sie helfe ihm bei seinen Deutschkursen. Befragt nach seinem durchschnittlichen Tagesablauf führte der BF aus, dass er Deutschkurse besuche und lerne, viel zu Hause sei und viel spazieren gehe sowie seine Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Darüber hinaus sei er Mitglied beim Roten Kreuz. Der BF habe freiwillige Arbeiten (z.B. Wegtragen von Müll) geleistet, er könne dafür aber keine Bestätigungen vorlegen. Angesprochen auf seinen Gesundheitszustand bestätigte der BF die Auffassung des erkennenden Richters, wonach der BF an einer Magen-Reflux-Störung leide. Er müsse regelmäßig einen Mund-Spray verwenden. Betreffend eine vorgelegte Ambulanzkarte der Uniklinik XXXX /Unfallchirurgie erläuterte der BF, dass ihn ein Zimmerkollege aus Afrika eine Ohrfeige versetzt habe.Angesprochen auf seinen Gesundheitszustand bestätigte der BF die Auffassung des erkennenden Richters, wonach der BF an einer Magen-Reflux-Störung leide. Er müsse regelmäßig einen Mund-Spray verwenden. Betreffend eine vorgelegte Ambulanzkarte der Uniklinik römisch 40 /Unfallchirurgie erläuterte der BF, dass ihn ein Zimmerkollege aus Afrika eine Ohrfeige versetzt habe. Abschließend wurde dem BF auf dessen Ersuchen zugesagt, bis Mitte November (15.11.2019) eine Bestätigung des Abschlusses des Deutschkurses A2 vorlegen zu können. I.
- Mit Datum vom 19.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine - ebenso an das BFA und die Datenschutzbehörde übermittelte - Beschwerde des BF an die Datenschutzbehörde (darin bezeichneter Beschwerdegegner: BFA) ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung eines beigefügten Textes in bengalischer Sprache, in welchem der BF die Ergebnisse des seitens des BFA beigezogenen Vertrauensanwaltes monierte und auf die sich nach den Recherchen des Vertrauensanwaltes in Bangladesch zugetragenen Geschehnisse (Brand des Familienhauses) verwies.römisch eins.
- Mit Datum vom 19.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine - ebenso an das BFA und die Datenschutzbehörde übermittelte - Beschwerde des BF an die Datenschutzbehörde (darin bezeichneter Beschwerdegegner: BFA) ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung eines beigefügten Textes in bengalischer Sprache, in welchem der BF die Ergebnisse des seitens des BFA beigezogenen Vertrauensanwaltes monierte und auf die sich nach den Recherchen des Vertrauensanwaltes in Bangladesch zugetragenen Geschehnisse (Brand des Familienhauses) verwies. I.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung des BF eine Meldebestätigung, Anmeldebestätigungen für einen Sprachkurs (A1.1) und eine Integrationsprüfung (A2), ein Empfehlungsschreiben, eine Absichtserklärung auf Einstellung sowie eine Bestätigung über eine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz in Vorlage gebracht.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.10.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung des BF eine Meldebestätigung, Anmeldebestätigungen für einen Sprachkurs (A1.1) und eine Integrationsprüfung (A2), ein Empfehlungsschreiben, eine Absichtserklärung auf Einstellung sowie eine Bestätigung über eine Mitgliedschaft beim Roten Kreuz in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.
- Zur Person des BF, zu seiner Herkunft und zu seinenrömisch zwei.1.
- Zur Person des BF, zu seiner Herkunft und zu seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF ist ledig. Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX .Der BF ist in Bangladesch geboren und aufgewachsen und stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Der BF hat in Bangladesch bis zur fünften Klasse die Grundschule besucht. Ab dem Jahr 2006 hat er als Maler und Anstreicher gearbeitet. In den Jahren 2007 und 2008 hat der BF seinem Vater in dessen Geschäft (Handel mit Baustoffmaterialen) geholfen. Im Jahr 2008 ist dieses Geschäft dem BF von seinem Vater überschrieben worden und der BF hat ab diesem Zeitpunkt das Geschäft geführt. Daneben hat der BF - nach Geschäftsschluss - noch Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise Elektrikertätigkeiten, durchgeführt. Im Jahr 2009 war der BF in XXXX selbstständig als Anstreicher tätig.Der BF hat in Bangladesch bis zur fünften Klasse die Grundschule besucht. Ab dem Jahr 2006 hat er als Maler und Anstreicher gearbeitet. In den Jahren 2007 und 2008 hat der BF seinem Vater in dessen Geschäft (Handel mit Baustoffmaterialen) geholfen. Im Jahr 2008 ist dieses Geschäft dem BF von seinem Vater überschrieben worden und der BF hat ab diesem Zeitpunkt das Geschäft geführt. Daneben hat der BF - nach Geschäftsschluss - noch Gelegenheitsarbeiten, beispielsweise Elektrikertätigkeiten, durchgeführt. Im Jahr 2009 war der BF in römisch 40 selbstständig als Anstreicher tätig. Der BF hat im Mai 2009 sein Heimatland verlassen. In Bangladesch halten sich die Mutter des BF sowie eine Schwester, fünf Brüder und mehrere Onkel, Tanten und Cousins auf. Der Vater des BF ist im Jahr 2017 verstorben. I.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch eins.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. I.1.
- Zu den Lebensverhältnissen des BF im Bundesgebiet:römisch eins.1.
- Zu den Lebensverhältnissen des BF im Bundesgebiet: Der BF hält sich seit August 2015 durchgehend in Österreich auf. Er hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Sprachkurse besucht und beherrscht (erste) grundlegende Kenntnisse (Basiskenntnisse) der deutschen Sprache. Der Tagesablauf des BF gestaltet sich im Regelfall derart, dass er viel Zeit zu Hause verbringt, spazieren geht und die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Zwei bis dreimal in der Woche trifft der BF seine in XXXX lebende Lebensgefährtin.Der Tagesablauf des BF gestaltet sich im Regelfall derart, dass er viel Zeit zu Hause verbringt, spazieren geht und die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Zwei bis dreimal in der Woche trifft der BF seine in römisch 40 lebende Lebensgefährtin. Der BF ist Mitglied beim Roten Kreuz. Der BF ist nicht erwerbstätig. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären/verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF leidet an einer Magen-Reflux-Störung und hat aus diesem Grund regelmäßig einen Mund-Spray in Verwendung. Ansonsten leidet der BF an keinen Erkrankungen. Er nimmt keine (weiteren) Medikamente. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) -Strichaufzählung BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 -Strichaufzählung BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 -Strichaufzählung Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen halten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig "verschwinden". Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten "Bangladesch Police", die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete "Gang"-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RABs, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches "Platoon" à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung RAB - Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam ("Torture and Custodial Death Prevention Act") aus dem Jahr 2013 wird auf Grund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige eine Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.: Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischen Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand Oktober 2017). -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019).Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
- Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als "eher zahnloser Papiertiger" sowie "reines Aushängeschild" beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weit verbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung TI - Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die "High Court" Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die "High Court" Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 23.5.2018). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printmedien. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 12.2018). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, werden allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So werden Pressekanäle durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsinserate sowie durch Einflussnahme auf Privatunternehmen, ihre Werbung einzuschränken, beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 20.4.2018). Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem "Digital Security Act" ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des "Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen auf Grund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018).Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem "Digital Security Act" ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des "Information and Communication Technology Act" (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen, wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen auf Grund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber auf Grund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber auf Grund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018). Die "Bangladesh Telocommunication Regultory Commission" (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 20.4.2018). Der "Official Secrecy Act" verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 12019). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 12.2018). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vgl. FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vergleiche FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018). Im Vorfeld der
- Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem "Digital Security Act" (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. -Strichaufzählung Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der
- Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Transformation Index (BTI) 2018 -Strichaufzählung Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org