Obsah (10)
§ 8Art. 133§ 13§ 3§ 9§ 52§ 55§ 46a§ 25a§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlW183 2211163-1 SpruchW183 2211163-1/22E W183 2211163-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkenn
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt I. "§ 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005" und in Spruchpunkt II. "§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005" zu lauten hat, abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Rechtsgrundlage in Spruchpunkt römisch eins. "§ 3 Absatz 2,
- Satz AsylG 2005" und in Spruchpunkt römisch zwei. "§ 8 Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005" zu lauten hat, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. II.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (1.) und beschließt (2.) durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (1.) und beschließt (2.) durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 zu Recht: A) 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass das Datum statt "10.10.2018" richtig "24.01.2017" zu lauten hat, abgewiesen. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass XXXX ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, wird zurückgewiesen.2. Der Antrag auf Feststellung, dass römisch 40 ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2001 Iran, stellte (nach einem Aufenthalt in der Türkei) am 30.6.2004 in Österreich einen Asylantrag und gab an, in Iran von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht zu werden. Die Berufung gegen den darüber ergangenen, abweisenden Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007, Zl. XXXX , mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Iran ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
- Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2001 Iran, stellte (nach einem Aufenthalt in der Türkei) am 30.6.2004 in Österreich einen Asylantrag und gab an, in Iran von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht zu werden. Die Berufung gegen den darüber ergangenen, abweisenden Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Iran ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Am 26.04.2007 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, sich von 2005 bis 2006 in einem Zeugenschutzprogramm befunden zu haben, aus dem er wegen einer Verurteilung entlassen worden war, und in Iran von der Familie der Person, gegen die er in einem Strafverfahren ausgesagt habe und weshalb er in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden war, bedroht zu werden. Mit Bescheid vom 24.05.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch den des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies den Beschwerdeführer nach Iran aus. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde am 10.12.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl. XXXX eingestellt, weil der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort und seine aktuelle Zustelladresse nicht bekannt gegeben hatte.Am 26.04.2007 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, sich von 2005 bis 2006 in einem Zeugenschutzprogramm befunden zu haben, aus dem er wegen einer Verurteilung entlassen worden war, und in Iran von der Familie der Person, gegen die er in einem Strafverfahren ausgesagt habe und weshalb er in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden war, bedroht zu werden. Mit Bescheid vom 24.05.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch den des subsidiär Schutzberechtigten zu und wies den Beschwerdeführer nach Iran aus. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde am 10.12.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat zur Zl. römisch 40 eingestellt, weil der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort und seine aktuelle Zustelladresse nicht bekannt gegeben hatte. Nach eigenen Angaben befand sich der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2010 in Rumänien. Am 05.01.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 19.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), im Beisein der Rechtsvertreterin zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Im behördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert sei. Ein weiterer Grund sei eine näher genannte Familie, wegen der er bereits einen Antrag gestellt habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018 (zugestellt am 07.11.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018 (zugestellt am 07.11.2018) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen diesen Bescheid. Es wurde ausgeführt, dass es sich um keine Scheinkonversion handle. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme zweier Pfarrerinnen beantragt. Auch habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht ausreichend das Kindeswohl der in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder (Tochter und Sohn) des Beschwerdeführers berücksichtigt. Diesbezüglich wurde die Einvernahme von deren Mutter beantragt.
- Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 02.11.2018 (zugestellt am 07.11.2018) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
§ 13Abs.
2 Z 3 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.10.2018 verloren habe.4. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 02.11.2018 (zugestellt am 07.11.2018) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.10.2018 verloren habe.
- Mit Schriftsatz vom 05.12.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde auch gegen diesen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid Widersprüche zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung enthalte. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu EU-Bürgern ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Beantragt werde, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einzuvernehmen, sowie festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme.
- Mit Schriftsatz vom 12.12.2018 (eingelangt am 13.12.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 15.05.2019).
- Mit Schreiben vom 03.07.2019 wurden der Beschwerdeführer sowie das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2019 (nach Erkrankung des Beschwerdeführers abberaumt und tatsächlich durchgeführt am 22.11.2019) geladen und wurde in den Ladungen darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Länderberichte
dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019" sowie dem "Länderreport 10 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019" als Grundlage für die Feststellungen zur Situation in Iran heranzuziehen. Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben. Schriftliche Stellungnahmen wurden von keiner der Parteien dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.11.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und drei Zeuginnen teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen sowie religiösen Aktivitäten in Österreich befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und seine Situation in Österreich darzustellen. Das BFA nahm an dieser Verhandlung nicht teil und gab keine schriftliche Stellungnahme zu der Situation im Herkunftsland ab. Seitens des Beschwerdeführers wurden in der Verhandlung Schulzeugnisse und Geburtsurkunden seiner Kinder sowie der Auszug aus dem Zentralen Melderegister seiner Lebensgefährtin vorgelegt. Diese Dokumente wurden dem BFA zum Parteiengehör gebracht.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 legte die Justizanstalt XXXX einen Kurzbericht über den Vollzugsaufenthalt des Beschwerdeführers, eine Liste über dessen Arbeitsverhältnisse und drei Meldungen von Ordnungswidrigkeiten der Justizanstalt XXXX vor.
- Mit Schreiben vom 05.12.2019 legte die Justizanstalt römisch 40 einen Kurzbericht über den Vollzugsaufenthalt des Beschwerdeführers, eine Liste über dessen Arbeitsverhältnisse und drei Meldungen von Ordnungswidrigkeiten der Justizanstalt römisch 40 vor.
- Seitens des Beschwerdeführers wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.12.2019 Unterlagen übermittelt (aktuelle Schulzeugnisse der Kinder des Beschwerdeführers, Schreiben des Bewährungshelfers, Einstellungszusage, Religionsaustrittserklärung). Diese wurde dem BFA zum Parteiengehör gebracht. Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zuletzt am 10.01.2020 eine Strafregisterabfrage durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Erkenntniskopf genannten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise, gehört der Volksgruppe der Perser an, spricht Farsi (Muttersprache), Rumänisch, Türkisch und Serbokroatisch, verfügt über einen Schulabschluss und arbeitete in Iran als Schlosser.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und lebte dort bis zu seiner Ausreise, gehört der Volksgruppe der Perser an, spricht Farsi (Muttersprache), Rumänisch, Türkisch und Serbokroatisch, verfügt über einen Schulabschluss und arbeitete in Iran als Schlosser. In Iran leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Zu ihnen hatte der Beschwerdeführer bis vor ein paar Monaten regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner physischen oder psychischen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch in einem Ausmaß, welches eine weitgehende Kommunikation in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch erlaubte. 1.
- Zu den in Österreich gestellten Asylanträgen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer stellte am 30.6.2004 in Österreich einen Asylantrag und gab an, in Iran von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht zu werden. Die Berufung gegen den darüber ergangenen, abweisenden Bescheid des Bundesasylamts wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der der Beschwerdeführer nach Iran ausgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2007 in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und brachte eine drohende Verfolgung durch eine näher genannte Familie vor. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen und das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung am 10.12.2007 vom Unabhängigen Bundesasylsenat eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.01.2017 in Österreich den (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde am 24.01.2017 zugelassen. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich In Österreich leben die Lebensgefährtin und zwei gemeinsame minderjährige Kinder (geb. XXXX und XXXX ), für die der Beschwerdeführer auch die (gemeinsame) Obsorge hat. Die Lebensgefährtin und Kinder des Beschwerdeführers sind rumänische Staatsbürger, alle vier leben zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Beschwerdeführer führt den Haushalt, kümmert sich um die Kindererziehung und geht auch zu Schulterminen. Der Beschwerdeführer ist finanziell von seiner Lebensgefährtin abhängig. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die XXXX kirche der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in XXXX Wien und half von 2016 bis 2018 (zu dem Zeitpunkt als er sich noch in Haft befand im Freigang) regelmäßig als Dolmetscher aus. Zum Freundeskreis des Beschwerdeführers zählen unter anderem österreichische Staatsbürger, welche er vorwiegend von der Pfarre kennt.In Österreich leben die Lebensgefährtin und zwei gemeinsame minderjährige Kinder (geb. römisch 40 und römisch 40 ), für die der Beschwerdeführer auch die (gemeinsame) Obsorge hat. Die Lebensgefährtin und Kinder des Beschwerdeführers sind rumänische Staatsbürger, alle vier leben zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Beschwerdeführer führt den Haushalt, kümmert sich um die Kindererziehung und geht auch zu Schulterminen. Der Beschwerdeführer ist finanziell von seiner Lebensgefährtin abhängig. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder anderen Organisationen. Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig die römisch 40 kirche der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in römisch 40 Wien und half von 2016 bis 2018 (zu dem Zeitpunkt als er sich noch in Haft befand im Freigang) regelmäßig als Dolmetscher aus. Zum Freundeskreis des Beschwerdeführers zählen unter anderem österreichische Staatsbürger, welche er vorwiegend von der Pfarre kennt. Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich in der Haft mehrere Jahre als Schlosser, das letzte Jahr im Freigang, und absolvierte in der Justizanstalt eine Schlosserlehre. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Objektbetreuer ab 01.03.
- 1.
- Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2007 (rechtskräftig am XXXX 2007) wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2007 (rechtskräftig am römisch 40 2007) wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2011 (rechtskräftig am XXXX 2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2011 (rechtskräftig am römisch 40 2011) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2011 (rechtskräftig am XXXX 2011) wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2011 (rechtskräftig am römisch 40 2011) wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012 (rechtskräftig am XXXX 2013) wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143
- Satz
- Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht mehr auszuforschenden unbekannten Tätern in WienDer Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012 (rechtskräftig am römisch 40 2013) wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
- Satz
- Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit nicht mehr auszuforschenden unbekannten Tätern in Wien A./anderen durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar II./ am 17.12.1011 [gemeint wohl: 2011] gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern XXXX und XXXX dadurch, dass er beiden Fußtritte gegen den Körper und die Brust versetzte, sohin mit Gewalt gegen deren Person Wertgegenstände und Bargeld wegzunehmen versuchte,römisch zwei./ am 17.12.1011 [gemeint wohl: 2011] gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern römisch 40 und römisch 40 dadurch, dass er beiden Fußtritte gegen den Körper und die Brust versetzte, sohin mit Gewalt gegen deren Person Wertgegenstände und Bargeld wegzunehmen versuchte, III./ am 16.12.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern unter Verwendung einer Wafferömisch drei./ am 16.12.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren unbekannten Mittätern unter Verwendung einer Waffe 1.) XXXX dadurch, dass er XXXX einen Schlag ins Gesicht versetzte, ein Messer gegen seinen Körper richtete und ihn aufforderte, Geld herzugeben, sohin mit Gewalt gegen seine Person Bargeld in der Höhe von EUR 350,00 und ein Handy im Wert von EUR 200,00;1.) römisch 40 dadurch, dass er römisch 40 einen Schlag ins Gesicht versetzte, ein Messer gegen seinen Körper richtete und ihn aufforderte, Geld herzugeben, sohin mit Gewalt gegen seine Person Bargeld in der Höhe von EUR 350,00 und ein Handy im Wert von EUR 200,00; 2.) XXXX dadurch, dass er ihm einen Schlag gegen die Brust versetzte und ein Messer mit ca. 40 cm Länge gegen den Körper anhielt, sohin mit Gewalt gegen seine Person dessen Geldbörse mit EUR 200,00 Bargeld;2.) römisch 40 dadurch, dass er ihm einen Schlag gegen die Brust versetzte und ein Messer mit ca. 40 cm Länge gegen den Körper anhielt, sohin mit Gewalt gegen seine Person dessen Geldbörse mit EUR 200,00 Bargeld; B./ am 08.08.2011 XXXX vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser gegen eine Espressomaschine stürzte und mit dem Kopf aufschlug und ihn am Hals erfasste, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des Halses und des Kopfes erlitt;B./ am 08.08.2011 römisch 40 vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser gegen eine Espressomaschine stürzte und mit dem Kopf aufschlug und ihn am Hals erfasste, wodurch dieser Schmerzen im Bereich des Halses und des Kopfes erlitt; E./ am 16.12.2011 XXXX durch die Äußerung, "wenn du die Polizei rufst, schneide ich dir die Kehle durch und schlag dich ins Gesicht," mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigeerstattung wegen der unter Punkt III./1.) und 2.) geschilderten Handlung nötigte, wobei die Drohung mit dem Tode erfolgte.E./ am 16.12.2011 römisch 40 durch die Äußerung, "wenn du die Polizei rufst, schneide ich dir die Kehle durch und schlag dich ins Gesicht," mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme einer Anzeigeerstattung wegen der unter Punkt römisch drei./1.) und 2.) geschilderten Handlung nötigte, wobei die Drohung mit dem Tode erfolgte. Als mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurden drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit einem Vergehen, der rasche Rückfall und die führende Rolle als Beteiligter bei der Tatausführung gewertet. Am 27.01.2017 wurde der Beschwerdeführer zuletzt bedingt (Probezeit 3 Jahre) aus der Freiheitsstrafe entlassen. Für die mit gegenständlichen Urteilen bestraften Tathandlungen übernimmt der Beschwerdeführer die Verantwortung. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2014 während seiner Anhaltung in Strafhaft dreimal wegen Ordnungswidrigkeiten abgemahnt, weil er unerlaubterweise im Besitz eines Mobiltelefons mit SIM-Karte und Ladegerät war, auf dem Bett stehend und aus dem Fenster in den Hof schreiend unerlaubterweise mit anderen Strafgefangenen Kontakt aufnahm sowie einen Ordner mit elf Vollzugsinformationen anderer Insassen besaß. 1.
- Zum gegenständlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in Iran und anfangs auch in Österreich muslimischen Glaubens und kam während seiner Inhaftierung in Österreich mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte der Beschwerdeführer zum Christentum. Er besuchte in der Haft regelmäßig Gottesdienste, hatte intensiven Kontakt zu seiner evangelischen Seelsorgerin, trat aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft aus, besuchte regelmäßig eine Bibelrunde, wurde am 23.10.2016 getauft und gehört nun der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. XXXX an. Er war von 2016 bis 2018 sehr engagiert in der XXXX kirche in XXXX Wien als Dolmetscher tätig (während der Haft im Freigang und auch nach der Entlassung) und trug dadurch maßgeblich zur Betreuung von Farsi-sprechenden Gemeindemitgliedern bei. Nunmehr besucht er regelmäßig den Gottesdienst. Die Kinder des Beschwerdeführers sind - ebenso wie seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder - rumänisch orthodox. Sie besuchen in der Schule den Religionsunterricht.Der Beschwerdeführer war in Iran und anfangs auch in Österreich muslimischen Glaubens und kam während seiner Inhaftierung in Österreich mit dem Christentum in Kontakt. In Österreich konvertierte der Beschwerdeführer zum Christentum. Er besuchte in der Haft regelmäßig Gottesdienste, hatte intensiven Kontakt zu seiner evangelischen Seelsorgerin, trat aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft aus, besuchte regelmäßig eine Bibelrunde, wurde am 23.10.2016 getauft und gehört nun der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 an. Er war von 2016 bis 2018 sehr engagiert in der römisch 40 kirche in römisch 40 Wien als Dolmetscher tätig (während der Haft im Freigang und auch nach der Entlassung) und trug dadurch maßgeblich zur Betreuung von Farsi-sprechenden Gemeindemitgliedern bei. Nunmehr besucht er regelmäßig den Gottesdienst. Die Kinder des Beschwerdeführers sind - ebenso wie seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder - rumänisch orthodox. Sie besuchen in der Schule den Religionsunterricht. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat, sich öffentlich dazu bekennt und den neuen Glauben praktiziert sowie am Leben der Kirchengemeinde aktiv teilnimmt. Der christliche Glaube wurde wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers und lebt er diesen auch in seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum bekennt und dementsprechend im Falle einer Rückkehr nach Iran nicht zum Islam zurückkehren, sondern Christ bleiben und diesen Glauben aktiv leben würde. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren, neuen Umstände vor, auf deren Grundlage er im Falle einer Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung fürchtet. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat im Falle von Apostasie und Konversion Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Iran vom
- Juni 2019 (LIB 2019) ergibt sich wie folgt: Zu Apostasie und Konversion Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vergleiche AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 12.2018). Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low-profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der * Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019 * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019 * DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019 * FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019 * HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019 * ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019 * Open Doors
(2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019 * US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019 Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019) ergibt sich wie folgt:Aus dem Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,) ergibt sich wie folgt: Ein Mitglied einer Hauskirche, das Mission betreibt, an christlichen Konferenzen außerhalb Irans teilnimmt, sich möglicherweise auch im Besitz christlicher Materialen befindet und insofern in den Fokus der Ordnungskräfte oder Geheimdienste geraten kann, wird bestenfalls vernommen und verwarnt. Es kann aber auch zu einer Festnahme mit anschließendem Strafverfahren führen. Das Ziel der vorgenannten Sicherheitskräfte ist nicht die Privatperson, sondern die Hauskirche als Organisation und die aktiv missionierenden Führungspersonen. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall eines Konvertiten bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hat. Mitglieder von Hauskirchen, die nicht der Leitung der Gemeinschaft zugerechnet werden, werden oftmals nach einer zweitägigen Haft und verschiedenen Vernehmungen, in deren Verlauf sie zu der Organisation der Hauskirche und eventuellen noch nicht bekannten Mitgliedern befragt werden, wieder auf freien Fuß gesetzt. (S 8f.) Die Rückkehr von Konvertiten in den Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. In den vergangenen zehn Jahren wurde seitens der in Iran vertretenen westlichen Botschaften, die grundsätzlich Rückführungen iranischer Staatsangehöriger vor Ort kontrollieren, kein Fall der Festnahme eines Konvertiten bei der Einreise gemeldet. (S 11) Die zu Apostasie und Konversion festgestellte Situation stellt sich im gesamten iranischen Staatsgebiet gleichermaßen dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und betreffend die bisher gestellten Asylanträge aus den entsprechenden Vorakten ( XXXX ). Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 14.06.2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3/2019), die vom Beschwerdeführer und von der Justizanstalt vorgelegten Dokumente, die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, das Strafurteil vom XXXX 2012 und die Strafregisterabfrage vom 10.01.2020.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und betreffend die bisher gestellten Asylanträge aus den entsprechenden Vorakten ( römisch 40 ). Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahmen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung; EB) und durch das BFA (EV) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH), der Beschwerdeschriftsatz, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran vom 14.06.2019 mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, der Länderreport 10 Iran zur Situation der Christen des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand 3 aus 2019,), die vom Beschwerdeführer und von der Justizanstalt vorgelegten Dokumente, die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, das Strafurteil vom römisch 40 2012 und die Strafregisterabfrage vom 10.01.
- 2.
- Zu folgenden Feststellungen wird näher ausgeführt wie folgt: 2.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer - betreffend weitere Personenmerkmale (Alter, Staatsangehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Herkunftsregion, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Berufserfahrung, Familienstand, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand) für persönlich glaubwürdig, weil er im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte. Es gibt keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, und war der Beschwerdeführer diesbezüglich auch in der mündlichen Verhandlung persönlich glaubwürdig. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten, unstrittigen Dokumenten (ZMR-Auszug, Amtsbestätigung betreffend Obsorge vom 24.01.2017, Einstellungszusage), der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Betreffend die Deutschkenntnisse konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ein aktuelles Bild von den umfassend vorhandenen Deutschkenntnissen machen. 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen, dass er sowohl von der inneren Überzeugung her als auch in der Praxis ein Leben nach christlichen Grundsätzen führt und aktives Mitglied der Kirchengemeinde ist. Der Beschwerdeführer hat sich nach einem traumatischen Erlebnis in der Haft bewusst für die evangelische Gemeinde entschieden, weil er auf der Krankenstation nach einer schweren Körperverletzung die evangelische Seelsorgerin kennenlernte und regelmäßigen Kontakt zu ihr hielt. Auch pflegte er einen Mithäftling bis dieser kurz vor dessen Tod in ein Hospiz verlegt wurde. Dessen Wunsch nach einem Gottesdienst erfüllte nur die evangelische Seelsorgerin. Daraufhin lernte der Beschwerdeführer diese Glaubensrichtung näher kennen und tauschte sich über die Jahre hinweg intensiv mit evangelischen Seelsorgern aus bzw. begann er auch schon während der Haft - im Freigang - die Kirche zu besuchen, die er noch immer regelmäßig aufsucht. Er engagierte sich dort über mehrere Jahre lang intensiv. So gab etwa eine Zeugin an, ohne den Beschwerdeführer hätte in dieser Gemeinde die Betreuung von Farsi-sprechenden Menschen überhaupt nicht stattfinden können (vgl. VH-Schrift, S. 14). Nach Angaben einer weiteren Zeugin seien in der Kirche die Bibelstunden sogar so gelegt worden, dass der Beschwerdeführer übersetzen konnte, wenn er Freigang hatte (vgl. VH-Schrift, S. 16). Der Beschwerdeführer nahm also nicht nur selbst an Bibelrunden als Taufunterricht teil, sondern übersetzte auch jahrelang die Bibelstunden für andere Mitglieder. Der Beschwerdeführer praktiziert bereits seit mehreren Jahren den christlichen Glauben und verfügt über ein breites Wissen betreffend das Christentum. Anhand von Zeugenaussagen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ein breites Bild vom Beschwerdeführer und dessen aktueller Glaubensüberzeugung sowie gemeinschaftlicher Aktivität machen. Durch den neuen Glauben erlebte der Beschwerdeführer auch eine Wesensänderung. So wurde der Beschwerdeführer seit seiner Konversion nicht mehr straffällig. Auch nach Angaben der Zeugin, die ihn seit mehreren Jahren kennt und auf seinem Weg zur Glaubensfindung begleitet (hat), hat der Beschwerdeführer alle Kontakte zu früheren Komplizen abgebrochen und fand ein Wandel statt (VH-Schrift, S. 18f.). Dem Beschwerdeführer ist auch ein christliches Leben innerhalb der Familie ein großes Anliegen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die der VH glaubwürdig seine ernsthafte Hinwendung zum Christentum darlegen. Er hatte ein persönliches Erlebnis, welches ihn zum Christentum führte und ist der neue Glaube auch weiterhin Richtschnur für sein Leben. Auch das persönlich glaubwürdige, von Emotionen getragene Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die authentische Erzählweise sowie die ausführliche und persönliche Beantwortung der Fragen zum neuen Glauben lassen keinen Zweifel an der tatsächlichen Hinwendung zum Christentum zu. Der Beschwerdeführer erweckt insbesondere nicht den Eindruck, Fakten auswendig gelernt zu haben, sondern berichtet authentisch von seinen Gefühlen und seinem Verständnis seines neuen Glaubens.Er engagierte sich dort über mehrere Jahre lang intensiv. So gab etwa eine Zeugin an, ohne den Beschwerdeführer hätte in dieser Gemeinde die Betreuung von Farsi-sprechenden Menschen überhaupt nicht stattfinden können vergleiche VH-Schrift, S. 14). Nach Angaben einer weiteren Zeugin seien in der Kirche die Bibelstunden sogar so gelegt worden, dass der Beschwerdeführer übersetzen konnte, wenn er Freigang hatte vergleiche VH-Schrift, S. 16). Der Beschwerdeführer nahm also nicht nur selbst an Bibelrunden als Taufunterricht teil, sondern übersetzte auch jahrelang die Bibelstunden für andere Mitglieder. Der Beschwerdeführer praktiziert bereits seit mehreren Jahren den christlichen Glauben und verfügt über ein breites Wissen betreffend das Christentum. Anhand von Zeugenaussagen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ein breites Bild vom Beschwerdeführer und dessen aktueller Glaubensüberzeugung sowie gemeinschaftlicher Aktivität machen. Durch den neuen Glauben erlebte der Beschwerdeführer auch eine Wesensänderung. So wurde der Beschwerdeführer seit seiner Konversion nicht mehr straffällig. Auch nach Angaben der Zeugin, die ihn seit mehreren Jahren kennt und auf seinem Weg zur Glaubensfindung begleitet (hat), hat der Beschwerdeführer alle Kontakte zu früheren Komplizen abgebrochen und fand ein Wandel statt (VH-Schrift, S. 18f.). Dem Beschwerdeführer ist auch ein christliches Leben innerhalb der Familie ein großes Anliegen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die der VH glaubwürdig seine ernsthafte Hinwendung zum Christentum darlegen. Er hatte ein persönliches Erlebnis, welches ihn zum Christentum führte und ist der neue Glaube auch weiterhin Richtschnur für sein Leben. Auch das persönlich glaubwürdige, von Emotionen getragene Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die authentische Erzählweise sowie die ausführliche und persönliche Beantwortung der Fragen zum neuen Glauben lassen keinen Zweifel an der tatsächlichen Hinwendung zum Christentum zu. Der Beschwerdeführer erweckt insbesondere nicht den Eindruck, Fakten auswendig gelernt zu haben, sondern berichtet authentisch von seinen Gefühlen und seinem Verständnis seines neuen Glaubens. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst in Österreich in seiner Zeit in der Haft den christlichen Glauben verinnerlichte, ergibt sich aus seiner dementsprechenden Aussage in der VH (VH-Schrift, S. 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine weiteren, neuen Umstände vorbrachte, auf deren Grundlage er im Falle einer Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung fürchtet, ergibt sich aus der Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er selbst angibt, bereits im früheren, rechtskräftig beendeten Verfahren Verfolgung durch die näher genannte Familie vorgebracht zu haben. Auch in der Erstbefragung im Rahmen des dritten Asylantrags sagte der Beschwerdeführer, dass der weitere Grund die näher genannte Familie sei, wegen der er schon den ersten Asylantrag gestellt habe (AS 7). Des Weiteren ergibt sich diese Feststellung insbesondere aus einer Einsicht in den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.
- Indem der Beschwerdeführer angibt, es seien seitdem neue Probleme mit dieser Familie dazugekommen, weil ein Mitglied dieser Familie den Beschwerdeführer in Haft schwer verletzt habe und der ältere Bruder dieser Person wieder in Iran lebe und dort "Boss dieses Klans" sei, so hat er nicht dargelegt, inwiefern dies geeignet ist, die Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zu durchbrechen, weil über die Bedrohung des Beschwerdeführers durch diese Familie in Iran - unabhängig davon, welcher Bruder gerade "Boss des Klans" ist - bereits abgesprochen wurde; dass genau von diesem Bruder eine besondere Gefahr im Gegensatz zu einem früheren "Boss des Klans" ausgeht, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 2.2.
- Zur Situation in Iran Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den unter Punkt 1.
- genannten Länderberichten samt den darin zitierten Quellen. Die aktuellen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, weshalb im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme an. Den Länderberichten wurde nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grund keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu I. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.10.2018Zu römisch eins. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.10.2018 A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) 3.1.
- Rechtsgrundlagen
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl
G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455).In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 29.05.2019, Ra 2019/20/0230; 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0455). Aus Art. 10 Abs. 1 lit. b RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. "forum internum" beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist.Aus Artikel 10, Absatz eins, Litera b, RL 2011/95/EU (Statusrichtlinie) folgt, dass die Ausübung einer Glaubensüberzeugung nicht auf das sog. "forum internum" beschränkt werden darf, sondern vielmehr auch der öffentliche Bereich umfasst ist. Hinsichtlich des (zur Konversion ähnlich gelagerten) Umstands der Abkehr vom Islam hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen: "Dass auch im Fall einer behaupteten Abkehr vom Islam bei der Prüfung, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292)." (VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0299)Hinsichtlich des (zur Konversion ähnlich gelagerten) Umstands der Abkehr vom Islam hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt ausgesprochen: "Dass auch im Fall einer behaupteten Abkehr vom Islam bei der Prüfung, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292)." (VwGH vom 28.08.2019, Ra 2019/14/0299) 3.1.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist im gegenständlich Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat droht. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, dass es sich bei dem gegenständlichen Asylantrag um den bereits dritten derartigen Antrag des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Es liegt somit ein Folgeantrag vor. Des Weiteren ist die vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der VH, wonach er erst in Österreich während seiner Inhaftierung den christlichen Glauben verinnerlichte und in der Folge getauft wurde und ein Leben als Christ führt. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 kann dem Beschwerdeführer somit nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden.3.1.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist im gegenständlich Fall zwar glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion Verfolgung iSd GFK im Herkunftsstaat droht. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, dass es sich bei dem gegenständlichen Asylantrag um den bereits dritten derartigen Antrag des Beschwerdeführers in Österreich handelt. Es liegt somit ein Folgeantrag vor. Des Weiteren ist die vorgebrachte, nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich erfolgte Konversion ein subjektiver Nachfluchtgrund, welcher nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der VH, wonach er erst in Österreich während seiner Inhaftierung den christlichen Glauben verinnerlichte und in der Folge getauft wurde und ein Leben als Christ führt. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 kann dem Beschwerdeführer somit nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden. Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern zu berichtigen, als die maßgebliche Rechtsgrundlage § 3 Abs. 2
- Satz AsylG 2005 zu lauten hat.Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch insofern zu berichtigen, als die maßgebliche Rechtsgrundlage Paragraph 3, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 zu lauten hat. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden im Falle der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 hat für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat für den Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nennt als einen möglichen Aberkennungsgrund den Umstand, dass ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nennt als einen möglichen Aberkennungsgrund den Umstand, dass ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläuterte, ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/18/0295, vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom
- September 2018, Ahmed, C-369/17, näher erläuterte, ist bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). 3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Iran aufgrund seiner Konversion eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, der (mehrfachen) Verbrechen des schweren Raubes sowie des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.3.2.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie den aktuellen Länderberichten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Iran aufgrund seiner Konversion eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, der (mehrfachen) Verbrechen des schweren Raubes sowie des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung wegen Verbrechen aber auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen mehrerer Verbrechen verurteilt wurde, sondern in zwei Fällen sogar wegen schweren Raubes, den er unter Verwendung einer Waffe vornahm. Bei bewaffnetem Raub handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sogar um ein "besonders schweres Verbrechen", weil es objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Als erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer drei einschlägige Vorstrafen aufweist, vier Verbrechen mit einem Vergehen zusammentrafen sowie ein rascher Rückfall und die führende Rolle als Beteiligter bei der Tatausführung. Somit ist die Verurteilung des Beschwerdeführers aber "nicht nur" eine solche wegen eines Verbrechens, sondern jedenfalls auch wegen einer "besonders schweren Straftat" im Sinne der oben näher erläuterten EU-RL. Der Beschwerdeführer ist damit von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§§ 8Abs. 3a i
Vm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen.Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung wegen Verbrechen aber auch, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen mehrerer Verbrechen verurteilt wurde, sondern in zwei Fällen sogar wegen schweren Raubes, den er unter Verwendung einer Waffe vornahm. Bei bewaffnetem Raub handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sogar um ein "besonders schweres Verbrechen", weil es objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt (VwGH 18.11.2019, Ra 2019/18/0418). Als erschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer drei einschlägige Vorstrafen aufweist, vier Verbrechen mit einem Vergehen zusammentrafen sowie ein rascher Rückfall und die führende Rolle als Beteiligter bei der Tatausführung. Somit ist die Verurteilung des Beschwerdeführers aber "nicht nur" eine solche wegen eines Verbrechens, sondern jedenfalls auch wegen einer "besonders schweren Straftat" im Sinne der oben näher erläuterten EU-RL. Der Beschwerdeführer ist damit von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen, allerdings ist die Rechtsgrundlage entsprechend anzupassen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) 3.3.
- § 57 AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005.3.3.
- Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz". Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde erteilte somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG
- 3.
- Zu Spruchpunkten IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Unzulässigkeit der Abschiebung)3.
- Zu Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Unzulässigkeit der Abschiebung) 3.4.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weil § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht ist.
§ 8Abs. 3a 2. Satz Asyl
G 2005 ist diesfalls die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, weil Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a,
- Satz AsylG 2005 ist diesfalls die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der VwGH erkannte in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in § 9 Abs. 2 AsylG 2005, dass im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344).Der VwGH erkannte in Bezug auf die gleichlautende Bestimmung in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, dass im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter einem über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abzusprechen ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344). 3.4.
- Zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nach der Definition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil er mit seiner rumänischen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist und ihm als "Verwandter (seiner Kinder) in aufsteigender Linie" von diesen tatsächlich kein Unterhalt gewährt wird.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, weil er mit seiner rumänischen Lebensgefährtin nicht verheiratet ist und ihm als "Verwandter (seiner Kinder) in aufsteigender Linie" von diesen tatsächlich kein Unterhalt gewährt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Im gegenständlichen Fall spricht für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich dessen Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und seinen zwei minderjährigen Kindern, seine guten Deutschkenntnisse, seine Integration in die Evangelische Pfarrgemeinde, die Absolvierung einer Schlosserlehre und eine Einstellungszusage. Seine bisherige Erwerbstätigkeit in Österreich relativiert, dass er bislang nur in Haft (bzw. im Freigang) arbeitete. Obwohl sich der Beschwerdeführer bislang mehr als zehn Jahre (mit Unterbrechung) in Österreich aufgehalten hat, ist zu berücksichtigen, dass er zu sieben Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich mehrere Jahre in Haft befand. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mwN), diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betraf, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). In einem Fall, in dem der Revisionswerber bereits viermal rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen verurteilt worden war, war demnach diese Linie nicht anwendbar (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Auch im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bislang viermal wegen Vergehen und Verbrechen verurteilt (Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und Vermögensdelikte).Im gegenständlichen Fall spricht für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich dessen Familienleben zu seiner Lebensgefährtin und seinen zwei minderjährigen Kindern, seine guten Deutschkenntnisse, seine Integration in die Evangelische Pfarrgemeinde, die Absolvierung einer Schlosserlehre und eine Einstellungszusage. Seine bisherige Erwerbstätigkeit in Österreich relativiert, dass er bislang nur in Haft (bzw. im Freigang) arbeitete. Obwohl sich der Beschwerdeführer bislang mehr als zehn Jahre (mit Unterbrechung) in Österreich aufgehalten hat, ist zu berücksichtigen, dass er zu sieben Jahren und sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und sich mehrere Jahre in Haft befand. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen wurden vergleiche etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mwN), diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betraf, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN). In einem Fall, in dem der Revisionswerber bereits viermal rechtskräftig wegen Vergehen und Verbrechen verurteilt worden war, war demnach diese Linie nicht anwendbar (VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Auch im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer bislang viermal wegen Vergehen und Verbrechen verurteilt (Delikte gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und Vermögensdelikte). Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht einerseits die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und andererseits die wiederholte Delinquenz - der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen verschiedener, teilweise auch derselben Vergehen und Verbrechen verurteilt. Bei der letzten Verurteilung wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit einem Vergehen, der rasche Rückfall und die führende Rolle als Beteiligter bei der Tatausführung erschwerend gewertet. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar bislang in Freiheit wohlverhalten, allerdings sind seit seiner Entlassung aus der Haft noch nicht einmal drei Jahre vergangen - im Vergleich zur siebenjährigen Haftstrafe ein zu geringer Zeitraum, um ein Überwiegen des Wohlverhaltens im Vergleich zu den Straftaten feststellen zu können, zumal es sich beim Beschwerdeführer auch um einen Wiederholungstäter handelt, der in der Vergangenheit rückfällig wurde.Gegen den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich spricht einerseits die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und andererseits die wiederholte Delinquenz - der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen verschiedener, teilweise auch derselben Vergehen und Verbrechen verurteilt. Bei der letzten Verurteilung wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit einem Vergehen, der rasche Rückfall und die führende Rolle als Beteiligter bei der Tatausführung erschwerend gewertet. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer zwar bislang in Freiheit wohlverhalten, allerdings sind seit seiner Entlassung aus der Haft noch nicht einmal drei Jahre vergangen - im Vergleich zur siebenjährigen Haftstrafe ein zu geringer Zeitraum, um ein Überwiegen des Wohlverhaltens im Vergleich zu den Straftaten feststellen zu können, zumal es sich beim Beschwerdeführer auch um einen Wiederholungstäter handelt, der in der Vergangenheit rückfällig wurde. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg 17.516 aus 2005, sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwerwiegenden Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und (vor allem) Familienlebens in Österreich, im Hinblick auf die gewalttätige Vorgeschichte kann der Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung aber nicht entgegengetreten werden und war daher im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwerwiegenden Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und (vor allem) Familienlebens in Österreich, im Hinblick auf die gewalttätige Vorgeschichte kann der Behörde hinsichtlich der Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung aber nicht entgegengetreten werden und war daher im vorliegenden Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA zulässig und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und VI. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.4.3. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Falle des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ex lege
§ 46aAbs. 1 Z 2 PFG geduldet ist (zuletzt Vw
GH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass im Falle des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ex lege
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, PFG geduldet ist (zuletzt VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist im Falle des Beschwerdeführers von einer ernsthaften Hinwendung zum Christentum auszugehen. Seine Konversion ist durch die Taufe durch die evangelische Kirche offiziell dokumentiert. Sein Glaubenswechsel wurde außerdem aufgrund der langjährigen Dolmetschtätigkeit des Beschwerdeführers für Farsi-sprechende Personen öffentlich. Der Beschwerdeführer praktiziert seinen Glauben seit mehreren Jahren, nimmt am Gemeindeleben der Kirche teil und lebt auch in einer christlichen Familie. Eine Beschränkung der Glaubensausübung auf das sog. forum internum kann nicht zugemutet werden. Vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte ergibt sich somit für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Seine Abschiebung nach Iran ist somit gem. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist damit Folge zu geben und auszusprechen, dass die Abschiebung nach Iran
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 unzulässig ist.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist im Falle des Beschwerdeführers von einer ernsthaften Hinwendung zum Christentum auszugehen. Seine Konversion ist durch die Taufe durch die evangelische Kirche offiziell dokumentiert. Sein Glaubenswechsel wurde außerdem aufgrund der langjährigen Dolmetschtätigkeit des Beschwerdeführers für Farsi-sprechende Personen öffentlich. Der Beschwerdeführer praktiziert seinen Glauben seit mehreren Jahren, nimmt am Gemeindeleben der Kirche teil und lebt auch in einer christlichen Familie. Eine Beschränkung der Glaubensausübung auf das sog. forum internum kann nicht zugemutet werden. Vor dem Hintergrund der eingeführten Länderberichte ergibt sich somit für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Seine Abschiebung nach Iran ist somit gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht zulässig. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist damit Folge zu geben und auszusprechen, dass die Abschiebung nach Iran
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 unzulässig ist. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu II. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.11.2018Zu römisch zwei. Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 02.11.2018 A) 3.1.
§ 13Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.3.1.
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
§ 13Abs.
2 leg. cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
§ 2Abs. 3 Asyl
G 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2017 seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, am 24.01.2017 wurde das Verfahren zugelassen. der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX 2007 wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt, wobei die Rechtskraft am XXXX 2007 eintrat; danach mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX am XXXX 2011 (Rechtskraft vom selben Tag), mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2011 (rechtskräftig am XXXX 2011) sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2012 (rechtskräftig am XXXX 2013). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) straffällig geworden ist.Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2017 seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, am 24.01.2017 wurde das Verfahren zugelassen. der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 2007 wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt, wobei die Rechtskraft am römisch 40 2007 eintrat; danach mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 2011 (Rechtskraft vom selben Tag), mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2011 (rechtskräftig am römisch 40 2011) sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2012 (rechtskräftig am römisch 40 2013). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (wiederholt) straffällig geworden ist. Aus § 13 Abs. 2 leg. cit. ergibt sich, dass ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliert, wenn er "straffällig geworden ist", und nicht etwa, wenn er "straffällig wird". Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Straffälligkeit vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen kann. Allerdings kann dieses Aufenthaltsrecht erst nach Entstehung -
§ 13Abs. 1 Asyl
G 2005 mit der Zulassung zum Asylverfahren - verloren werden. Da der Beschwerdeführer mit der Zulassung seines Asylverfahrens am 24.01.2017 ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet erworben, aufgrund seiner früheren Straffälligkeit jedoch sogleich verloren hat, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 24.01.2017 verloren hat. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe, dass als Datum des Verlustes des Aufenthaltsrechts der 24.01.2017 anzugeben ist, abzuweisen.Aus Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. ergibt sich, dass ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliert, wenn er "straffällig geworden ist", und nicht etwa, wenn er "straffällig wird". Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Straffälligkeit vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen kann. Allerdings kann dieses Aufenthaltsrecht erst nach Entstehung -
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 mit der Zulassung zum Asylverfahren - verloren werden. Da der Beschwerdeführer mit der Zulassung seines Asylverfahrens am 24.01.2017 ein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet erworben, aufgrund seiner früheren Straffälligkeit jedoch sogleich verloren hat, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 24.01.2017 verloren hat. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe, dass als Datum des Verlustes des Aufenthaltsrechts der 24.01.2017 anzugeben ist, abzuweisen. 3.
- Hinsichtlich des in der Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellten Antrags auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ist auszuführen, dass dieser Antrag außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens liegt, weil mit dem hier angefochtenen Bescheid lediglich über den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 AsylG 2005 abgesprochen wurde. Der Antrag ist daher mit Beschluss zurückzuweisen ist (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).3.
- Hinsichtlich des in der Beschwerde gegen diesen Bescheid gestellten Antrags auf Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein auf das Unionsrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ist auszuführen, dass dieser Antrag außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens liegt, weil mit dem hier angefochtenen Bescheid lediglich über den Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, AsylG 2005 abgesprochen wurde. Der Antrag ist daher mit Beschluss zurückzuweisen ist (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Zu II. B) Zulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei. B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an einer Rechtsprechung zu der Frage des Aufenthaltsrechts im Falle der Stellung eines Folgeantrags, wenn der Antragsteller bereits vor Antragstellung straffällig geworden ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es an einer Rechtsprechung zu der Frage des Aufenthaltsrechts im Falle der Stellung eines Folgeantrags, wenn der Antragsteller bereits vor Antragstellung straffällig geworden ist. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W183.2211163.1.00