GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Abs. Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auchGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu A): Abweisung der Beschwerde
Vm § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(fort)wirtschacftlien Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landesarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/198, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(fort)wirtschacftlien Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landesarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/198, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(fort)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Der Beschwerdeführer ist seit 14.07.2014 Eigentümer von 1,0876 ha forstwirtschaftlicher Fläche mit einem Einheitswert von EUR 200,00, weswegen
1 Z. 1 zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist
1 Z. 1 dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Mit Stellungnahme vom 01.04.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 10.04.2019, teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde. Zumal ein Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist, kann im gegenständlichen Fall eine etwaige Nichtbewirtschaftung für den Zeitraum vom 14.07.2014 (seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer Eigentümer der forstwirtschaftlichen Fläche) bis einen Monat vor der Erstmeldung der Nichtbewirtschaftung am 10.04.2019 nicht berücksichtigt werden.Mit Stellungnahme vom 01.04.2019, einlangend bei der belangten Behörde am 10.04.2019, teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde. Zumal ein Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist, kann im gegenständlichen Fall eine etwaige Nichtbewirtschaftung für den Zeitraum vom 14.07.2014 (seit diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer Eigentümer der forstwirtschaftlichen Fläche) bis einen Monat vor der Erstmeldung der Nichtbewirtschaftung am 10.04.2019 nicht berücksichtigt werden. Ab 10.03.2019 ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Bewirtschaftung des Waldes nicht vorliegt. Die belangte Behörde hat daher zur Recht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG vom 14.07.2014 bis 09.03.2019 festgestellt. Betreffend die in der Beschwerde behauptete fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Meldepflichtige sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (vgl. VwGh vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).Betreffend die in der Beschwerde behauptete fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Meldepflichtige sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten vergleiche VwGh vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190). Wenn der Beschwerdeführer auf das fehlende Einkommen aus der Waldfläche verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Pflichtversicherung nach dem BSVG auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung nicht ankommt (vgl. VwGh vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183).Wenn der Beschwerdeführer auf das fehlende Einkommen aus der Waldfläche verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Pflichtversicherung nach dem BSVG auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung nicht ankommt vergleiche VwGh vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0183). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.