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{'item': 'W261 2226538-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 4§ 14§ 20a§ 35a§ 46b§ 46§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlW261 2226538-1 SpruchW261 2226538-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erlitt am 23.05.1944 in Italien eine Kriegsverletzung, weshalb ihm am selben Tag der rechte Unterschenkel amputiert wurde. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.06.1951 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigung "Amputation des rechten Unterschenkels im oberen Drittel" eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. zuerkannt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10.06.1999 (nunmehr Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Dienstbeschädigung als "Zustand nach Unterschenkelamputation rechts" und "Reaktionslose Splitternarben linker Oberschenkel" neu bezeichnet und die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. erhöht. Am 02.01.2006 beantragte der Beschwerdeführer die Erhöhung der gewährten Grundrente, was die belangte Behörde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 02.03.2006 abwies. Auch die Anträge des Beschwerdeführers auf Erhöhung der gewährten Grundrente vom 10.05.2013 und vom 06.02.2017 wurden nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten mit Bescheiden vom 02.10.2013 und 10.05.2017 abgewiesen. Am 03.06.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice erneut einen Antrag auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente und gab an, dass sich sein Kriegsleiden wesentliche verschlimmert habe. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer kausal aus diesem Kriegsleiden an einem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge MdE) von 60 % und an reaktionslosen Splitternarben am linken Oberschenkel mit einem MdE von 0% leide. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer noch an akauslen Leidenszuständen, wie degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Periarthropathie des rechten Schultergelenkes, an einem Zustand nach Stumpffraktur nach Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, an beginnender Dupuytren'sche Kontrakturen links, an Sigmadivertikulose, an einem Zustand nach Ulkus duodeni, an einem Zustand nach Appentektomie (AE), kompensiertes Cor hypertonikum, Hypertonie, -lipidämie, Coronare Arterielle Verschlusskrankheit (CVAK) (50-69%-ige Carotis interna Stenose rechts), Periphere Arterielle Verschlusskrankheit I (PVAK I), chronischer Niereninsuffizienz, an einem Zustand nach Cholecytektomie (ChE), Nierenzysten beiderseits und Verdacht auf Leberzysten, Zustand nach Nierensteinabgang, an einer interstitiellen Lungenerkrankung - UIP, Xerosis cutis und Verdacht auf BBC linker Schläfenbereich leiden. Eine einschätzungsrelevante Änderung im kausalen Leidenszustand sei nicht zu objektivieren.Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2019 erstatteten Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer kausal aus diesem Kriegsleiden an einem Zustand nach Unterschenkelamputation rechts mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (in der Folge MdE) von 60 % und an reaktionslosen Splitternarben am linken Oberschenkel mit einem MdE von 0% leide. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer noch an akauslen Leidenszuständen, wie degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Periarthropathie des rechten Schultergelenkes, an einem Zustand nach Stumpffraktur nach Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, an beginnender Dupuytren'sche Kontrakturen links, an Sigmadivertikulose, an einem Zustand nach Ulkus duodeni, an einem Zustand nach Appentektomie (AE), kompensiertes Cor hypertonikum, Hypertonie, -lipidämie, Coronare Arterielle Verschlusskrankheit (CVAK) (50-69%-ige Carotis interna Stenose rechts), Periphere Arterielle Verschlusskrankheit römisch eins (PVAK römisch eins), chronischer Niereninsuffizienz, an einem Zustand nach Cholecytektomie (ChE), Nierenzysten beiderseits und Verdacht auf Leberzysten, Zustand nach Nierensteinabgang, an einer interstitiellen Lungenerkrankung - UIP, Xerosis cutis und Verdacht auf BBC linker Schläfenbereich leiden. Eine einschätzungsrelevante Änderung im kausalen Leidenszustand sei nicht zu objektivieren. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.06.1999 gewährten Grundrente

§ 4, 7, 11 und 52 Abs.

2 KOVG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.06.1999 gewährten Grundrente

Paragraph 4, 7, 11 und 52 Absatz 2, KOVG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.10.2019, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt werde, hervorgehe, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 10.06.1999 zugrunde gelegten ärztlichen Befund keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ausschließlich auf die akausalen Leiden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer erhalte weiterhin eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 60 v.H. Der Beschwerdeführer sprach am 28.11.2019 persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, binnen offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 17.10.2019 zu erheben, da er der Meinung sei, dass sehr wohl eine maßgebliche Verschlimmerung seiner anerkannten Kriegsleiden eingetreten sei. Er legte keine Befunde vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG am 29.11.2019 zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.12.2019 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er bezieht aufgrund der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen "Zustand nach Unterschenkelamputation rechts" und "Reaktionslose Splitternarben linker Oberschenkel", welche seit 10.06.1999 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. eingestuft sind, eine Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG). Ausmaß der Funktionseinschränkungen: l. Allgemeiner Befund: Sehr guter AZ - wirkt etwas jünger als er tatsächlich ist! Größe/Gewicht: 162/57 Blutdruck: 140/
  2. Haut: gut durchblutet Muskulatur: unauffällig sichtbare Schleimhäute: gut durchblutet Nikotin: 0 Alkohol: O Venerea: neg. Il. Besonderer Befund:römisch eins l. Besonderer Befund: a) Klinischer Befund (Befund und Bestätigung der im Betracht kommenden und aller lebenswichtigen Körperteile - Kopf, Wirbelsäule, Hals, Brustkorb, Lungen, Leib, Gliedmaßen): Zeitlich, örtlich und zur Person tadellos orientiert. Stimmung und Antrieb unauffällig, situativ angepasstes Verhalten. Kopf/Hals: Altersgemäßes Hör- und Sehvermögen, auffälliges Hautareal linker Schläfenbereich, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig. Thorax: inspektorisch altersentsprechend unauffällig. Lunge: gering abgeschwächte AG, gering hypersonorer Klopfschall, geringes Emphysem. Keine Stauungszeichen, keine Atemauffälligkeiten, keine pulmonale Therapie. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent. Kompensiert. Abdomen: im TN, reizlose Narben nach AE und ChE, 2x-ige Nykturie, palpatorisch unauffällig. Achsenorgan: altersentsprechender struktureller Befund. HWS-Rotation: 50-0-50 0, LWS - -FBA im Stehen: 25cm. Untere Extremitäten: Links - gelenksmäßig frei beweglich, kein Ödem, Splitternarbe linker Oberschenkel - unverändert zur Letztuntersuchung. Rechts - Unterschenkelverlust, relativ dünne Stumpfdeckung, geringe Hautverfärbungen im Stumpfbereich, keine Hautläsion - wieder unveränderter Befund zur Voruntersuchung. Geringe Rotationseinschränkung im Hüftgelenk (nicht über die Altersnorm hinausgehend), Kniegelenk: 10-0-110 Grad beweglich. Obere Extremitäten: Rechtshänder. Mäßiggradige Kreuzgriffeinschränkung und mäßiggradige Nackengriff(Elevations-)einschränkung rechte Schulter. Linker Arm absolut frei beweglich. Beginnende Dupuytren'sche Kontrakturen
  3. und
  4. Finger links - keine Progression seit
  5. Gute Fingerfertigkeit und Kraftsituation gegeben. Kein Tremor. Mobilität: kann sich die vorhandene Prothese auch allein an- bzw. ablegen. Geht mit dem alten Gehbehelf im Wohnbereich und auf dem Flur vor der Wohnung ohne weiteres Hilfsmittel weiterhin recht flott und sicher, kann sich im Rahmen des Hausbesuches weitgehend allein aus- und ankleiden (inklusive Prothese). Hat im Wohnbereich auch einen Rollstuhl stehen. Die seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf seine akausalen Leiden zurückzuführen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H., aufgrund derer der Beschwerdeführer eine Grundrente nach dem KOBV bezieht, ergeben sich aus dem Bescheid des Bundessozialamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (nunmehr: Sozialministeriumservice) vom 10.06.1999, welchem ein medizinisches Sachverständigengutachten vom 27.04.1999 zugrunde gelegt wurde. Die Feststellung zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen und dass die seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausschließlich auf die akausalen Leiden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Bereits 1999 bestanden beim Beschwerdeführer die akausalen Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Zustand nach Stumpffraktur nach Motorradunfall mit Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk", "St. p. Cholecystektomie" und "St. p. Nierensteinabgang". In den Jahren 2006, 2013 und 2017 beantragte der Beschwerdeführer jeweils eine Erhöhung der ihm gewährten Rente und brachte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor. In den damals eingeholten Sachverständigengutachten wurden weitere, inzwischen neu hervorgetretene Leiden festgestellt, die jedoch alle in keinem Zusammenhang mit der Unterschenkelamputation stehen (2006: beginnende Dupuytren'sche Kontrakturen links, kompensierte sklerotische Cardiomyopathie; 2013: Periarthropathie rechtes Schultergelenk, Sigmadivertikulose, Z.n. Ulkus duodeni, Z.n. AE, kompensiertes Cor hypertonikum, Hypertonie, -lipidämie, CAVK (50-69%-ige Carotis interna Stenose rechts), PAVK I, chronische Niereninsuffizienz, Nierenzysten beiderseits und Verdacht auf Leberzysten; 2017: keine weiteren Leiden hinzugekommen).beginnende Dupuytren'sche Kontrakturen links, kompensierte sklerotische Cardiomyopathie; 2013: Periarthropathie rechtes Schultergelenk, Sigmadivertikulose, Z.n. Ulkus duodeni, Z.n. AE, kompensiertes Cor hypertonikum, Hypertonie, -lipidämie, CAVK (50-69%-ige Carotis interna Stenose rechts), PAVK römisch eins, chronische Niereninsuffizienz, Nierenzysten beiderseits und Verdacht auf Leberzysten; 2017: keine weiteren Leiden hinzugekommen). Seit dem letzten Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2017 wurden im aktuellen und dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.10.2019 die weiteren neu hinzugekommenen Leiden "Interstitielle Lungenerkrankung - UIP" und die Hauterkrankungen "Xerosis cutis" sowie "V. a. BCC linker Schläfenbereich" festgestellt. Der Gutachter führt dazu schlüssig aus, dass sich betreffend den kausalen Leidenszustand keine einschätzungsrelevanten Änderungen ergeben haben. Der Beschwerdeführer selbst gab im Zuge der Untersuchung an, er habe früher mit der Prothese gut Schifahren können, jetzt müsse er auf weitere Strecken außer Haus einen Rollstuhl benützen. Im Rahmen der Statuserhebung konnte sich der Beschwerdeführer jedoch im Wohnbereich und im Flur vor der Wohnung mit der Prothese ohne weiteres Hilfsmittel recht flott und sicher bewegen. Den Rollstuhl benötigte er nicht, er konnte die Prothese allein an- und ablegen und sich weitgehend allein aus- und ankleiden. Ob der 93-jährige Beschwerdeführer weiterhin in der Lage ist, schizufahren bzw. wie gut er das kann, ist für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht relevant. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, es sei sehr wohl eine maßgebliche Verschlimmerung des anerkannten Kriegsleidens eingetreten, begründete er dies nicht und legte auch keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der festgestellten kausalen Leiden mit einem eventuell höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen, bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Mit seinem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 09.10.2019 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: Versorgungsberechtigte Personen § 1.

(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.Paragraph eins,
(1)Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. § 3.
(1)Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.Paragraph 3,
(1)Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger. § 4.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.Paragraph 4,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 6,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 6,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Gegenstand der Versorgung § 6.
(1)Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:Paragraph 6,
(1)Im Falle einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:
  1. Beschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;
  2. berufliche und soziale Maßnahmen;
  3. Heilfürsorge;
  4. Orthopädische Versorgung. Beschädigtenrente § 7.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 7,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen. § 9.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 9,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber heißen Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H. § 10. Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.Paragraph 10, Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet. § 11.
(1)Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Paragraph 11,
(1)Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 412,93 € Anmerkung 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
  1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
  2. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
  3. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
  4. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
  5. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
  6. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
  7. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH. § 52.
(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse

§ 14

, das Kleider- und Wäschepauschale

§ 20a

, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

§ 35a

und der Zuschüsse

§ 46b

sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.Paragraph 52,

(1)Die Beschädigtenrenten, die Zulagen

den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse

Paragraph 14,, das Kleider- und Wäschepauschale

Paragraph 20 a,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen

Paragraph 35 a und der Zuschüsse

Paragraph 46 b, sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem

  1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am
  2. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

§ 46Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(2)Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er erlitt am 23.05.1944 als Soldat der Wehrmacht in Italien eine Minensplitterverletzung, weshalb ihm am selben Tag der rechte Unterschenkel amputiert wurde.

§ 1Abs.

1 und § 3 Abs. 1 KOVG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz damit vor.

Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz eins, KOVG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz damit vor. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.06.1951 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der als Dienstbeschädigung festgestellten Gesundheitsschädigung "Amputation des rechten Unterschenkels im oberen Drittel" eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zuerkannt. Mit Bescheid vom 10.06.1999 bezeichnete das Bundessozialamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Dienstbeschädigung als "Zustand nach Unterschenkelamputation rechts" und "Reaktionslose Splitternarben linker Oberschenkel" neu und erhöhte die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 v.H. Wie bereits unter Punkt II.

  1. ausgeführt, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2019, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 10.06.1999 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine maßgebliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf akausale Leiden zurückzuführen, somit ergibt sich keine Änderung der Richtsatzeinschätzung aus dem Jahr 1999 und damit auch keine Erhöhung der gewährten Grundrente.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2019, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 10.06.1999 zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine maßgebliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen eingetreten ist. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf akausale Leiden zurückzuführen, somit ergibt sich keine Änderung der Richtsatzeinschätzung aus dem Jahr 1999 und damit auch keine Erhöhung der gewährten Grundrente. Der Beschwerdeführer ist - wie ebenfalls bereits unter Punkt II.
  3. ausgeführt - den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften.Der Beschwerdeführer ist - wie ebenfalls bereits unter Punkt römisch zwei.
  4. ausgeführt - den gutachterlichen Beurteilungen weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2226538.1.00

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