4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.9.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens lagen die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vor. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, unter Vorlage weiterer Befunde, fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass sie sehr stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Vor allem sei es ihr jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme seit einem Raubüberfall 2008 nicht mehr möglich alleine das Haus zu verlassen, da sie sonst Panikattacken bekomme. Weiters bestünden eine COPD II mit emphysematösem Umbau der Lunge, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sowie Gonarthrosen beidseits. Ein freies Stehen und Gehen sei nicht möglich.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, unter Vorlage weiterer Befunde, fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass sie sehr stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Vor allem sei es ihr jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme seit einem Raubüberfall 2008 nicht mehr möglich alleine das Haus zu verlassen, da sie sonst Panikattacken bekomme. Weiters bestünden eine COPD römisch zwei mit emphysematösem Umbau der Lunge, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sowie Gonarthrosen beidseits. Ein freies Stehen und Gehen sei nicht möglich. Am 5.10.2018 wurde die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.12.2018, wie in der Beschwerde beantragt, zum Zwecke der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens zu einer Untersuchung bei einer Sachverständigen am 8.1.2019 geladen. Am 17.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Hausbegutachtung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Paragraph 41, Absatz 3, BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. Daraus folgt: Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, zu einer persönlichen Untersuchung geladen. Diese hatte sie selbst beantragt, weshalb diese nicht nur aus Sicht des erkennenden Gerichtes, sondern auch aus Sicht der Beschwerdeführerin notwendig war um den Sachverhalt zu klären. Wie ebenfalls festgestellt wurde ist die Beschwerdeführerin dieser Ladung nicht nachgekommen, sondern legte vielmehr den ärztlichen Befundbericht vom 4.12.2018 vor, mit dem sie die Notwendigkeit eines Hausbesuches begründete und somit implizit entweder die Unzumutbarkeit der Untersuchung oder einen triftigen Grund für die Nichtteilnahme an der Untersuchung darzulegen versuchte. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, da dem ärztlichen Befundbericht an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre zu einer ärztlichen Untersuchung anzureisen, sondern die Beschwerdeführerin am 13.11.2018 sowie am 30.11.2018 in der Lage war eine Ordination bzw. ein Labor aufzusuchen. ZU B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2207061.1.00
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