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{'item': 'W268 2227904-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlW268 2227904-1 SpruchW268 2227904-1/2E TEILERKENNTNIS: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richteri

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).3.4. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG). Der BF regte in seiner Beschwerde unter anderem an, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und stellte keinen Antrag, der nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre. Stattdessen wendet sich der BF im Rahmen eines eigenen Punktes in der Beschwerde gegen den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügenden Spruchpunkt des ihn betreffenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr über die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt zu entscheiden. 3.
  2. Seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Spruchpunkt V. begründet der BF im Wesentlichen (primär) damit, dass er unbescholten sei und sich immer tadellos verhalten habe, weshalb es keinen Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe.3.
  3. Seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Spruchpunkt römisch fünf. begründet der BF im Wesentlichen (primär) damit, dass er unbescholten sei und sich immer tadellos verhalten habe, weshalb es keinen Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebe. 3.
  4. Damit ist der BF - im Ergebnis - im Recht: Warum die sofortige Ausreise des BF in Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erforderlich sein sollte, wird im angefochtenen Bescheid(spruchpunkt) nämlich nicht näher dargetan. Zwar meint die belangte Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF zu erkennen, da dieser seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und zudem auch eine Fluchtgefahr ableitbar sei, zumal der BF immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe. Sie lässt aber den Umstand, dass der BF seit immerhin über 12 Jahren unbescholten im Bundesgebiet lebt, vollkommen unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass der BF auch seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorgelegt hat und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht für eine Kooperation mit den Behörden bereit ist. Was das Argument der Fluchtgefahr anbelangt, so ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF seit 18.08.2014 durchgehend in Österreich gemeldet ist und seinen Ladungsterminen vor dem BFA jeweils auch nachgekommen ist. Dass eine besondere, die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machende Gefährlichkeit des BF aus bestimmten - sich (bislang) nicht in strafgerichtlichen Verurteilungen niedergeschlagenen - Handlungen, Einstellungen oder Verhaltensweisen vorliegen würde, zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf und ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich.Warum die sofortige Ausreise des BF in Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erforderlich sein sollte, wird im angefochtenen Bescheid(spruchpunkt) nämlich nicht näher dargetan. Zwar meint die belangte Behörde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF zu erkennen, da dieser seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe und zudem auch eine Fluchtgefahr ableitbar sei, zumal der BF immer wieder seinen Aufenthaltsort geändert habe. Sie lässt aber den Umstand, dass der BF seit immerhin über 12 Jahren unbescholten im Bundesgebiet lebt, vollkommen unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass der BF auch seinen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde vorgelegt hat und somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nicht für eine Kooperation mit den Behörden bereit ist. Was das Argument der Fluchtgefahr anbelangt, so ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF seit 18.08.2014 durchgehend in Österreich gemeldet ist und seinen Ladungsterminen vor dem BFA jeweils auch nachgekommen ist. Dass eine besondere, die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich machende Gefährlichkeit des BF aus bestimmten - sich (bislang) nicht in strafgerichtlichen Verurteilungen niedergeschlagenen - Handlungen, Einstellungen oder Verhaltensweisen vorliegen würde, zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht auf und ist auch aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Es fehlt sohin an der Tatbestandsvoraussetzung der Erforderlichkeit der sofortigen Ausreise des BF. 3.
  5. Spruchpunkt V. des Bescheids vom 04.12.2019 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde des BF gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu.3.
  6. Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheids vom 04.12.2019 ist dementsprechend mittels vorliegenden Teilerkenntnisses ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerde des BF gegen die übrigen Spruchpunkte kommt damit aufschiebende Wirkung zu. Über die übrigen Spruchpunkte wird das Bundesverwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt - allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - entscheiden; insbesondere ist mit dem vorliegenden Teilerkenntnis keine Aussage über die Rechtmäßigkeit des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbots getroffen.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime

§ 18BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt Vw

GH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Regelungsregime

Paragraph 18, BFA-VG wurde durch den Verwaltungsgerichtshof in seiner angeführten Judikatur - zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008 - erläutert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W268.2227904.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.