RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.01.2020 GeschäftszahlW279 1439337-2 SpruchW279 1439337-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1989, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste im September 2013 illegal nach Österreich ein. Am XXXX .09.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass im Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer das Gerücht verbreitet worden sei, er wolle für das Christentum missionieren, weswegen sein Vater drei Mal entführt worden sei. Aus Angst, dass dem BF dasselbe widerfahren könnte, habe er dessen Ausreise organisiert.
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste im September 2013 illegal nach Österreich ein. Am römisch 40 .09.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass im Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer das Gerücht verbreitet worden sei, er wolle für das Christentum missionieren, weswegen sein Vater drei Mal entführt worden sei. Aus Angst, dass dem BF dasselbe widerfahren könnte, habe er dessen Ausreise organisiert.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am XXXX .11.2013 brachte der BF zum Fluchtgrund befragt vor, dass er als Englischlehrer gearbeitet habe und in seinem Dorf das Gerücht verbreitet worden sei, dass in seinem Kurs alle Teilnehmer zum Christentum konvertiert seien, weswegen sein Vater zwei Mal entführt worden sei, bei einem weiteren Versuch habe dieser jedoch flüchten können. In weiterer Folge sei der BF auf dem Heimweg von fünf Männern angehalten und attackiert worden. Die Frage, ob er selbst je persönlich von den Taliban bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte der BF, dass er nicht beabsichtigt habe, die Heimat zu verlassen, sondern von seinem Vater dazu gedrängt worden sei.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am römisch 40 .11.2013 brachte der BF zum Fluchtgrund befragt vor, dass er als Englischlehrer gearbeitet habe und in seinem Dorf das Gerücht verbreitet worden sei, dass in seinem Kurs alle Teilnehmer zum Christentum konvertiert seien, weswegen sein Vater zwei Mal entführt worden sei, bei einem weiteren Versuch habe dieser jedoch flüchten können. In weiterer Folge sei der BF auf dem Heimweg von fünf Männern angehalten und attackiert worden. Die Frage, ob er selbst je persönlich von den Taliban bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Auf die Frage, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, erklärte der BF, dass er nicht beabsichtigt habe, die Heimat zu verlassen, sondern von seinem Vater dazu gedrängt worden sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom XXXX .12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom römisch 40 .12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Drohungen bzw. Mitnahme seines Vaters durch die Taliban ausgereist sei. Der BF habe bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen getätigt und habe nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstelle. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derartig dürftig gehalten, dass man daraus kein, den BF betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könne. Der BF habe auf die vom Bundesasylamt gestellten Fragen leidglich ausweichende und detailarme Antworten gegeben, die keine konkrete Gefährdung seinerseits in Afghanistan vermitteln hätten können. So sei es zudem auch zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. So habe der BF im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, dass sein Vater drei Mal mitgenommen worden sei, währenddessen er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass er zwei Mal mitgenommen worden sei. Aufgrund der gravierenden Widersprüche und der Ungereimtheiten sei eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft nachvollziehbar. Aufgrund obiger Ausführungen gehe die Behörde davon aus, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bediene. Gegen den negativen Bescheid des BAA wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF Beschwerde erhoben.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2012, W229 1439337-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
- Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2012, W229 1439337-1/5E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweise. Die Erstbehörde habe bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des BF zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergebe sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche. Es sei zwar der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Vorbringen des BF durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten seien, welche Zweifel am Realitätsgehalt seines Vorbringens aufkommen lassen könnte, dennoch sei dem BF beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde vorbringe, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seiner Tätigkeit als Englischlehrer bei der besagten Organisation und den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Dahingehende Ermittlungen seien zur Überprüfung der Plausibilität der Angaben des BF jedoch entscheidend. Die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass der BF als Englischlehrer bereits Berufserfahrung gesammelt habe, habe es jedoch unterlassen, sich näher mit seiner Tätigkeit für die von ihm angegebene Organisation auseinanderzusetzen. Zudem wären die Angaben des Beschwerdeführers insbesondere jene betreffend die Vorwürfe der Missionierung sowie der Konversion einiger Teilnehmer bei dem von ihm genannten Institut zu überprüfen gewesen. Zudem wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, im Rahmen der im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte, Feststellungen zur Sicherheitslage bzw. Bedrohungssituation von Personen, die im Bildungsbereich arbeiten bzw. insbesondere an Schulen Englisch unterrichten, durch bestimmte Gruppierungen (insbesondere die Taliban) zu treffen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Parteivorbringen des Beschwerdeführers bezüglich etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban im Lichte dieser Feststellungen zu würdigen. Diesbezüglich sei auch dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine ernsthafte Auseinandersetzung und Würdigung der vorgelegten Beweismittel, insbesondere der auf dem vorgelegten USB-Stick gespeicherten Fotographien und Videos, durch die belangte Behörde nicht erfolgt sei. Es sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in ausreichender Weise mit diesen vorgelegten Dokumenten auseinandergesetzt habe. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Ermittlung der Sachlage insbesondere betreffend die Frage des Vorliegens asylrelevanter aber auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen sei und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe.
- Im Rahmen einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .04.2015 brachte der BF vor, dass es kein bestimmtes Ereignis gegeben habe, aufgrund dessen er Christ geworden sei. Auf Nachfrage, was ihn am Islam gestört habe, entgegnete der BF, dass Ehefrauen immer zu Haus sein müssten und es kaum Frauenrechte gebe. Befragt, wie sich die Religion konkret auf seine Person bezogen von jener in Afghanistan unterscheide, erklärte der BF, dass er in Österreich seine Lebensweise selbst bestimmen könne. Zur Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, wie sich die Konvertierung auf sein Leben auswirken könnte, erwiderte der BF, dass er nach seiner Taufe ohne Schwierigkeiten an der Universität aufgenommen worden sei. Die Frage, ob er die Religion gewechselt habe, um sich das Leben zu erleichtern, wurde vom BF verneint und zu Protokoll gegeben, dass es sich um seine innere Überzeugung handle. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihn steinigen, verbrennen und schlagen.
- Im Rahmen einer erneuten niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 .04.2015 brachte der BF vor, dass es kein bestimmtes Ereignis gegeben habe, aufgrund dessen er Christ geworden sei. Auf Nachfrage, was ihn am Islam gestört habe, entgegnete der BF, dass Ehefrauen immer zu Haus sein müssten und es kaum Frauenrechte gebe. Befragt, wie sich die Religion konkret auf seine Person bezogen von jener in Afghanistan unterscheide, erklärte der BF, dass er in Österreich seine Lebensweise selbst bestimmen könne. Zur Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, wie sich die Konvertierung auf sein Leben auswirken könnte, erwiderte der BF, dass er nach seiner Taufe ohne Schwierigkeiten an der Universität aufgenommen worden sei. Die Frage, ob er die Religion gewechselt habe, um sich das Leben zu erleichtern, wurde vom BF verneint und zu Protokoll gegeben, dass es sich um seine innere Überzeugung handle. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde man ihn steinigen, verbrennen und schlagen. Der BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ein Taufzeugnis über eine Taufe am XXXX .09.2014, ein Stundenplan 2014, eine Bestätigung vom XXXX .02.2015 über die Absolvierung eines Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen", eine Bestätigung vom XXXX .04.2015 über die Mitgliedschaft im XXXX Fußballverband und eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit als Englisch Nachhilfelehrer sowie Englisch/Dari Übersetzer vor.Der BF legte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ein Taufzeugnis über eine Taufe am römisch 40 .09.2014, ein Stundenplan 2014, eine Bestätigung vom römisch 40 .02.2015 über die Absolvierung eines Vorstudienlehrganges "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen", eine Bestätigung vom römisch 40 .04.2015 über die Mitgliedschaft im römisch 40 Fußballverband und eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit als Englisch Nachhilfelehrer sowie Englisch/Dari Übersetzer vor.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .09.2013 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch 40 .04.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .09.2013 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Aufgrund einer Reisebewegung in den Iran leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .11.2018 ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein. In weiterer Folge fand am XXXX .12.2018 die Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde statt.
- Aufgrund einer Reisebewegung in den Iran leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .11.2018 ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. In weiterer Folge fand am römisch 40 .12.2018 die Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde statt. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er im letzten Jahr in Teheran vor einem Mullah geheiratet habe. Seine Ehegattin sei nach wie vor schiitische Muslimin und wisse nicht, dass er Christ sei. Seiner Familie sei ebenfalls nicht bekannt, dass er zum Christentum konvertiert sei, da er lediglich Freunde in Österreich über seinen Religionswechsel informiert habe. Befragt, wo seine Familie nunmehr wohnhaft sei, erklärte der BF, dass sein Vater mit seiner Mutter in Kabul lebe. Auf Nachfrage, wer sich um seine Ehefrau kümmere, die im Iran wohnhaft sei, entgegnete der BF, dass sie dort alleine lebe, sie sei 2017 aufgrund der Hochzeit in dieses Land übersiedelt. Zur Frage, weshalb er seine Ehefrau nicht über seinen Glaubenswechsel informiere, entgegnete der BF, dass ihre Familie sehr religiös sei und er befürchte, dass sie bei Kenntnis dieses Umstandes nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Bei den iranischen Behörden habe er jedenfalls angegeben, Moslem zu sein. Nachgefragt, wie er seinen Glauben in Österreich auslebe, erwiderte der BF, dass er bereits ein Jahr nicht mehr zur Kirche gegangen sei und zuletzt zu Weihnachten dort gewesen sei. Befragt, was ihm am christlichen Glauben gefalle, erklärte der BF, dass alle Menschen gleich seien und auch nicht zwischen Mann und Frau differenziert werde. Da er als Lehrer bei der Volkshochschule sowie als XXXX Fahrer beschäftigt sei, habe er keine Zeit mehr, die Kirche zu besuchen. Auf die Frage, wie er sich auf Weihnachten vorbereite, gab der BF zu Protokoll, dass er keine speziellen Vorbereitungen dafür treffe. Der BF stehe in regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Befragt, was Weihnachten für ihn bedeute, brachte der BF vor, dass sich ein neues Jahr ankündige und man im Vorfeld beten müsse. Zu Weihnachten werde die Geburt Gottes gefeiert. Auf Vorhalt, ob er wisse, was in der Bibel über Weihnachten ausgeführt werde, entgegnete der BF, dass er nichts Genaues darüber wisse. Er sei als Sohn von Maria in Jerusalem geboren worden. Die Sakramente kenne er nicht. Befragt, ob er die Bibel lese, führte der BF aus, dass er diese seit einem Jahr nicht mehr lese. Der BF könne keine bestimmten Gebete wiedergeben, da er lediglich bete, wenn es ihm schlecht gehe. Das Glaubensbekenntnis könne er ebenfalls nicht nennen. Auf Nachfrage, ob es Dinge gebe, die einem Christen verwehrt seien, brachte der BF vor, dass man das Eigentum eines anderen nicht wegnehmen und man niemanden ermorden dürfe. An weitere Verbote könne er sich nicht erinnern.Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, dass er im letzten Jahr in Teheran vor einem Mullah geheiratet habe. Seine Ehegattin sei nach wie vor schiitische Muslimin und wisse nicht, dass er Christ sei. Seiner Familie sei ebenfalls nicht bekannt, dass er zum Christentum konvertiert sei, da er lediglich Freunde in Österreich über seinen Religionswechsel informiert habe. Befragt, wo seine Familie nunmehr wohnhaft sei, erklärte der BF, dass sein Vater mit seiner Mutter in Kabul lebe. Auf Nachfrage, wer sich um seine Ehefrau kümmere, die im Iran wohnhaft sei, entgegnete der BF, dass sie dort alleine lebe, sie sei 2017 aufgrund der Hochzeit in dieses Land übersiedelt. Zur Frage, weshalb er seine Ehefrau nicht über seinen Glaubenswechsel informiere, entgegnete der BF, dass ihre Familie sehr religiös sei und er befürchte, dass sie bei Kenntnis dieses Umstandes nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle. Bei den iranischen Behörden habe er jedenfalls angegeben, Moslem zu sein. Nachgefragt, wie er seinen Glauben in Österreich auslebe, erwiderte der BF, dass er bereits ein Jahr nicht mehr zur Kirche gegangen sei und zuletzt zu Weihnachten dort gewesen sei. Befragt, was ihm am christlichen Glauben gefalle, erklärte der BF, dass alle Menschen gleich seien und auch nicht zwischen Mann und Frau differenziert werde. Da er als Lehrer bei der Volkshochschule sowie als römisch 40 Fahrer beschäftigt sei, habe er keine Zeit mehr, die Kirche zu besuchen. Auf die Frage, wie er sich auf Weihnachten vorbereite, gab der BF zu Protokoll, dass er keine speziellen Vorbereitungen dafür treffe. Der BF stehe in regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Befragt, was Weihnachten für ihn bedeute, brachte der BF vor, dass sich ein neues Jahr ankündige und man im Vorfeld beten müsse. Zu Weihnachten werde die Geburt Gottes gefeiert. Auf Vorhalt, ob er wisse, was in der Bibel über Weihnachten ausgeführt werde, entgegnete der BF, dass er nichts Genaues darüber wisse. Er sei als Sohn von Maria in Jerusalem geboren worden. Die Sakramente kenne er nicht. Befragt, ob er die Bibel lese, führte der BF aus, dass er diese seit einem Jahr nicht mehr lese. Der BF könne keine bestimmten Gebete wiedergeben, da er lediglich bete, wenn es ihm schlecht gehe. Das Glaubensbekenntnis könne er ebenfalls nicht nennen. Auf Nachfrage, ob es Dinge gebe, die einem Christen verwehrt seien, brachte der BF vor, dass man das Eigentum eines anderen nicht wegnehmen und man niemanden ermorden dürfe. An weitere Verbote könne er sich nicht erinnern. Auf Aufforderung, seinen Lebenslauf zu schildern, führte der BF aus, dass er in Ghazni geboren sei und 12 Jahre die Schule besucht habe. Anschließend habe er drei Jahre in Kabul Pharmazie studiert. In Österreich absolviere er nunmehr ein Lehramt Studium. Die Frage, ob er in Österreich familiäre oder private Bindungen habe, wurde vom BF verneint. Er verdiene eigenständig seinen Lebensunterhalt und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Befragt, ob er im Heimatland noch Onkeln oder Tanten habe, erwiderte der BF, dass er einen Onkel in Mazar e-Sharif habe. Sein Vater habe eine Schwester im Heimatdorf, er wisse jedoch nicht, ob diese noch lebe. Zuletzt habe er mit seiner Familie vom Iran aus telefoniert. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass er getötet werde, wenn man erfahre, dass er Christ sei. Auch Städte wie Kabul, Herat oder Mazar e-Sharif seien nicht sicher. Er wisse nicht, ob seine Familie auch in Kabul bedroht worden sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Bestätigung der Volkshochschule vom XXXX .12.2018 über die Verlängerung seiner Tätigkeit bis XXXX .06.2019, ein Anhang zum Dienstzettel über ein Bruttogehalt in Höhe von 1.509,43,- Euro, ein Bescheid der Universität XXXX vom XXXX .07.2015 über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Englisch sowie Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, ein Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX vom XXXX .09.2016 über die Absolvierung des Ergänzungsprüfungsfaches "Geographie und Wirtschaftskunde" mit der Note "Befriedigend", ein Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX vom XXXX .07.2016 über die Absolvierung des Ergänzungsprüfungsfaches "Englisch" mit der Note "Befriedigend", ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom XXXX .06.2016, eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom November 2016, Bestätigung über die geringfügige Beschäftigung als Chauffeur bei XXXX Mietwagen GmbH vom XXXX .09.2018, ein Dienstzeugnis vom XXXX .06.2018 über eine Tätigkeit als Trainer im Rahmen des Netzwerkprojektes " XXXX Jugendcollege" als Trainer, ein Zertifikat der XXXX vom XXXX .06.2018 über die Absolvierung eines "Diversity Trainings" vom XXXX .06.2018, ein Zertifikat über die Absolvierung des Workshops "Gender Mainstreaming" vom XXXX .06.2018, eine Teilnahmebestätigung vom XXXX .05.2018 über die Absolvierung einer Fortbildungslehrveranstaltung der Diakonie, zwei Zeugnisse über die zuverlässige Arbeit des BF als Trainer, ein österreichischer Führerschein sowie ein Studentenausweis in Vorlage gebracht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Bestätigung der Volkshochschule vom römisch 40 .12.2018 über die Verlängerung seiner Tätigkeit bis römisch 40 .06.2019, ein Anhang zum Dienstzettel über ein Bruttogehalt in Höhe von 1.509,43,- Euro, ein Bescheid der Universität römisch 40 vom römisch 40 .07.2015 über die Zulassung zum Bachelorstudium Lehramt Englisch sowie Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung, ein Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 vom römisch 40 .09.2016 über die Absolvierung des Ergänzungsprüfungsfaches "Geographie und Wirtschaftskunde" mit der Note "Befriedigend", ein Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 vom römisch 40 .07.2016 über die Absolvierung des Ergänzungsprüfungsfaches "Englisch" mit der Note "Befriedigend", ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom römisch 40 .06.2016, eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom November 2016, Bestätigung über die geringfügige Beschäftigung als Chauffeur bei römisch 40 Mietwagen GmbH vom römisch 40 .09.2018, ein Dienstzeugnis vom römisch 40 .06.2018 über eine Tätigkeit als Trainer im Rahmen des Netzwerkprojektes " römisch 40 Jugendcollege" als Trainer, ein Zertifikat der römisch 40 vom römisch 40 .06.2018 über die Absolvierung eines "Diversity Trainings" vom römisch 40 .06.2018, ein Zertifikat über die Absolvierung des Workshops "Gender Mainstreaming" vom römisch 40 .06.2018, eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 .05.2018 über die Absolvierung einer Fortbildungslehrveranstaltung der Diakonie, zwei Zeugnisse über die zuverlässige Arbeit des BF als Trainer, ein österreichischer Führerschein sowie ein Studentenausweis in Vorlage gebracht. In weiterer Folge wurde vom Vertreter des BF eine Stellungnahme eingebracht und ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor prekär sei. Weiters werde festgehalten, dass der Betroffene in Österreich sozial, sprachlich sowie beruflich sehr gut integriert sei und auch einen entsprechenden westlichen Lebensstil führe. Zudem werde festgehalten, dass auch sein christlicher Glaube in Afghanistan für ihn ein persönliches Problem bedeuten würde, wenn er diesen Glauben in Afghanistan leben wolle. Der BF weise darauf hin, dass er nicht in Afghanistan gewesen sei, sondern wegen seiner Eheschließung in den Iran gefahren sei. Der Stellungnahme wurden eine Heiratsurkunde im Original sowie in englischer Übersetzung angeschlossen.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX .07.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom XXXX .04.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.)
- Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .07.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom römisch 40 .04.2015 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde außerdem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.) Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Unterschied zu seinem Asylverfahren zu seinem Glauben zurückgekehrt sei und somit keiner Verfolgung mehr unterliege. Wie sich aus seinen bisherigen Ausführungen eindeutig entnehmen lasse, habe sich die persönliche Lage in Afghanistan alleine schon aufgrund seiner Rückkehr zum islamischen Glauben derart geändert, dass eine Rückkehr nun möglich sei. Niemand in Afghanistan habe über seinen Glaubenswechsel erfahren und es sei aufgrund seiner Rückkehr zum islamischen Glauben auch eine Verfolgung auszuschließen, wenn jemand von seiner Konversion gewusst hätte. Von einer noch bestehenden inneren Überzeugung könne nicht ausgegangen werden und es sei festzustellen gewesen, dass er zu seinem muslimischen Glauben zurückgekehrt sei, zumal eine Eheschließung ansonsten nicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn man seinem Vorbringen für Ghazni und einer Suche nach ihm Glauben schenken würde, hätte er die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .02.2019 wurde vom Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus nicht wesentlich geändert habe. Der BF sei weiterhin Christ, besitze weiterhin sein Taufzeugnis und praktiziere seinen Glauben. Die Heirat nach islamischem Recht mache ihn nicht wieder automatisch zu einem Moslem. Diesbezüglich seien auch keine einschlägigen Länderberichte von der belangten Behörde vorgebracht worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien irrelevant und in den wesentlichen Punkten lückenhaft und unvollständig. In Zusammenhang mit der Feststellung der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde einseitige und unvollständige Berichte zur Lage in den Städten Kabul, Herat und Mazar e-Sharif eingebracht und würden diese Städte keine brauchbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen darstellen. Die abschließende Analyse des UNHCR ergebe, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen würden, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden würden sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz bestehen könne. Im Hinblick auf die humanitäre Lage würden auch weitere herkunftslandspezifische Berichte zeigen, dass sich die Lage nicht wesentlich gebessert habe. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat Stadt und Mazar e-Sharif aufgrund der anhaltenden Dürre herrsche im Umland von Mazar e-Sharif aktuell große Wasserknappheit und unzureichende Wasserversorgung. Der BF verfüge wegen seiner längeren Abwesenheit aus Afghanistan und seinem Aufenthalt im europäischen Ausland weder über die nötigen örtlichen noch kulturell-gesellschaftlichen Kenntnisse, um sich in den Großstädten zurechtzufinden und seine Existenz aus eigenem sichern zu können. Der BF sei als Konvertit besonders gefährdet, da er sowohl von staatlichen als auch privaten Akteuren verfolgt werden würde, sobald bekannt werden würde, dass er zum Christentum konvertiert sei. Die belangte Behörde unterlasse es zur Konversion, zur Rückkehr zum Islam, zum Leben von zurückgekehrten Konvertiten in Afghanistan, westlichen RückkehrerInnen und Personen, die aufgrund ihres langen Aufenthalts in Europa als vom Islam abgefallen gelten würden, zu ermitteln. Da die vom BFA herangezogenen Länderberichte zum Teil nicht aktuell und unvollständig seien sowie bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, sei der Bescheid mit erheblichen Ermittlungsmängeln und einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie mangelhaften Feststellungen belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurden ein Dienstzettel vom XXXX .09.2018 über ein Bruttogehalt in Höhe von 411,13,- EUR, ein Anhang zum Dienstzettel vom XXXX .12.2018, ein Dienstzettel für Arbeitnehmer/innen vom XXXX .06.2018 über eine Tätigkeit als Trainer im Projekt Jugendcollege, Datenschutzverpflichtungserklärung vom
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .02.2019 wurde vom Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird darauf hingewiesen, dass sich die subjektive Lage des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Asylstatus nicht wesentlich geändert habe. Der BF sei weiterhin Christ, besitze weiterhin sein Taufzeugnis und praktiziere seinen Glauben. Die Heirat nach islamischem Recht mache ihn nicht wieder automatisch zu einem Moslem. Diesbezüglich seien auch keine einschlägigen Länderberichte von der belangten Behörde vorgebracht worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien irrelevant und in den wesentlichen Punkten lückenhaft und unvollständig. In Zusammenhang mit der Feststellung der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde einseitige und unvollständige Berichte zur Lage in den Städten Kabul, Herat und Mazar e-Sharif eingebracht und würden diese Städte keine brauchbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen darstellen. Die abschließende Analyse des UNHCR ergebe, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen würden, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden würden sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalen Flüchtlingsschutz bestehen könne. Im Hinblick auf die humanitäre Lage würden auch weitere herkunftslandspezifische Berichte zeigen, dass sich die Lage nicht wesentlich gebessert habe. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat Stadt und Mazar e-Sharif aufgrund der anhaltenden Dürre herrsche im Umland von Mazar e-Sharif aktuell große Wasserknappheit und unzureichende Wasserversorgung. Der BF verfüge wegen seiner längeren Abwesenheit aus Afghanistan und seinem Aufenthalt im europäischen Ausland weder über die nötigen örtlichen noch kulturell-gesellschaftlichen Kenntnisse, um sich in den Großstädten zurechtzufinden und seine Existenz aus eigenem sichern zu können. Der BF sei als Konvertit besonders gefährdet, da er sowohl von staatlichen als auch privaten Akteuren verfolgt werden würde, sobald bekannt werden würde, dass er zum Christentum konvertiert sei. Die belangte Behörde unterlasse es zur Konversion, zur Rückkehr zum Islam, zum Leben von zurückgekehrten Konvertiten in Afghanistan, westlichen RückkehrerInnen und Personen, die aufgrund ihres langen Aufenthalts in Europa als vom Islam abgefallen gelten würden, zu ermitteln. Da die vom BFA herangezogenen Länderberichte zum Teil nicht aktuell und unvollständig seien sowie bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, sei der Bescheid mit erheblichen Ermittlungsmängeln und einer mangelhaften Beweiswürdigung sowie mangelhaften Feststellungen belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurden ein Dienstzettel vom römisch 40 .09.2018 über ein Bruttogehalt in Höhe von 411,13,- EUR, ein Anhang zum Dienstzettel vom römisch 40 .12.2018, ein Dienstzettel für Arbeitnehmer/innen vom römisch 40 .06.2018 über eine Tätigkeit als Trainer im Projekt Jugendcollege, Datenschutzverpflichtungserklärung vom XXXX .06.2018, ein Schreiben der XXXX Volkshochschulen vom XXXX .12.2018 über die Verlängerung des Dienstverhältnisses, ein Zwischenzeugnis vom Jänner 2019 über die Tätigkeit im Projekt "Starrömisch 40 .06.2018, ein Schreiben der römisch 40 Volkshochschulen vom römisch 40 .12.2018 über die Verlängerung des Dienstverhältnisses, ein Zwischenzeugnis vom Jänner 2019 über die Tätigkeit im Projekt "Star XXXX -Jugendcollege" im Ausmaß von 23 Wochenstunden, ein Empfehlungsschreiben vom XXXX .01.2019, eine Teilnahmebestätigung vom XXXX .05.2018 über die Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung "Nie mehr sprachlos", ein Zertifikat vomrömisch 40 -Jugendcollege" im Ausmaß von 23 Wochenstunden, ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .01.2019, eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 .05.2018 über die Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung "Nie mehr sprachlos", ein Zertifikat vom XXXX .06.2018 über die Absolvierung des Workshops "Gender Mainstreaming", ein Zertifikat vom XXXX .06.2018 über die Absolvierung des Workshops "Diversity Training", Studienbestätigungen vom XXXX .02.2019 über ein Bachelorstudium Lehramt, ein Empfehlungsschreiben vom XXXX .01.2019, ein Schreiben vom XXXX .01.2019 über die Tätigkeit als Trainer, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom XXXX .06.2016 sowie weitere Studienbestätigungen in Vorlage gebracht.römisch 40 .06.2018 über die Absolvierung des Workshops "Gender Mainstreaming", ein Zertifikat vom römisch 40 .06.2018 über die Absolvierung des Workshops "Diversity Training", Studienbestätigungen vom römisch 40 .02.2019 über ein Bachelorstudium Lehramt, ein Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .01.2019, ein Schreiben vom römisch 40 .01.2019 über die Tätigkeit als Trainer, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom römisch 40 .06.2016 sowie weitere Studienbestätigungen in Vorlage gebracht.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Ghazni geboren sei und in Kabul drei Jahre Pharmazie studiert habe. Anschließend sei er im Jahr 2013 in Österreich eingereist. Er sei verheiratet und seine Ehegattin lebe derzeit in ihrer Heimatprovinz Kandarhar in Afghanistan. Befragt, ob er derzeit beschäftigt sei, entgegnete der BF, dass er als Englischtrainer bei der Volkshochschule sowie als XXXX Fahrer tätig sei. Nebenbei studiere er an der Universität XXXX Lehramt Englisch und Geschichte. Seine Ehefrau sei ebenfalls als Trainerin in einer Schule und unterrichte Englisch und Mathematik. Auf die Frage, ob es ein Land gebe, in dem er mit seiner Gattin zusammenleben könnte, erwiderte der BF, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und deswegen in keinen islamischen Ländern leben könne. Er sei jedenfalls nunmehr evangelischer Protestant. Zur Frage, ob er das Augsburger oder das helvetische Bekenntnis angenommen habe, erklärte der BF, dass er dies nicht wisse. Befragt, wer Martin Luther sei, entgegnete der BF, dass er die Bibel auf Deutsch übersetzt habe, um sie für eine größere Personengruppe zugänglich zu machen. Auf Nachfrage, was Protestanten von Katholiken unterscheide, brachte der BF vor, dass Frauen in der katholischen Kirche nicht Priester werden dürfen. Zudem bräuchten Protestanten für die Abnahme der Beichte keinen Priester. Der BF gehe manchmal zwei Mal in der Woche in die Kirche, manchmal auch nur alle zwei Wochen, da er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht immer Zeit habe. Die Frage, ob seine Ehefrau wisse, dass er konvertiert sei, wurde vom BF verneint. Seine Gattin sei 2019 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Iran habe sie zwei Jahre in einer Mietwohnung gelebt und als Schneiderin gearbeitet. Auf Aufforderung, die 10 Gebote zu nennen, gab der BF an, dass man keinen anderen Gott haben soll, sich kein Bild von Gott machen soll, den Namen des Herrn nicht missbrauchen soll, den Feiertag heiligen soll, Vater und Mutter respektieren soll und weder stehlen noch lügen soll. Überdies sei Ehebruch nach den 10 Geboten nicht zulässig, das Eigentum des Nachbarn sei zu respektieren und Familie des Nachbarn sei nicht herablassend zu beäugen. Befragt, wie sein Tagesablauf aussehe, brachte der BF vor, dass er immer um 6 Uhr in der Früh aufstehe und unterrichte. Am Abend lese er auf seinem I-Pad die Bibel. Dienstags, mittwochs sowie donnerstags sei er an der Universität und gehe danach seiner Tätigkeit als VHS Lehrer nach. Zur Frage, was die vier Evangelien seien, brachte der BF vor, dass es sich um die Evangelien des Lukas, Matthias und Johannes handle. Das Alte Testament umfasse 37, das Neue Testament bestehe aus insgesamt 27 Büchern. Befragt, ob es irgendein ausschlaggebendes Ereignis gegeben habe, dass er Christ geworden sei, entgegnete der BF, dass ihn ein Kollege, den er im Zuge seines Deutschkurses 2014 kennengelernt habe, gefragt habe, ob er mit ihm in die Kirche gehen wolle. Da es ihm dort gut gefallen habe, sei er dort öfter hingegangen. Nachgefragt, was die Dreifaltigkeit darstelle, erwiderte der BF, dass es sich dabei um den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist handle. Er sei bereits am XXXX .09.2014 getauft worden. Zum Vorhalt, wieso er seiner Ehefrau noch nicht mitgeteilt habe, dass er getauft sei, replizierte der BF, dass sie aus einer streng religiösen Familie stamme und es für ihn daher schwierig sei, in Ländern wie Afghanistan oder im Iran seine Konvertierung darzulegen. Auf die Frage, wie er sich auf Weihnachten vorbereite, gab der BF an, dass sie am 21.
- in der Gemeinde Weihnachten feiern würden und er am
- mit Kollegen feiere. Zu Weihnachten werde die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Befragt, wie oft er in den Iran oder nach Afghanistan fliege, erklärte der BF, dass er lediglich zwei Mal im Sommer 2017 sowie im Sommer 2018 in Teheran gewesen sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters, wie es ihm dabei gehe, dass er seiner Ehefrau nicht von seinem Religionswechsel berichten könne, brachte der BF vor, dass es in Österreich leichter wäre, seine Ehefrau über seine Konvertierung zu informieren.Im Zuge der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Ghazni geboren sei und in Kabul drei Jahre Pharmazie studiert habe. Anschließend sei er im Jahr 2013 in Österreich eingereist. Er sei verheiratet und seine Ehegattin lebe derzeit in ihrer Heimatprovinz Kandarhar in Afghanistan. Befragt, ob er derzeit beschäftigt sei, entgegnete der BF, dass er als Englischtrainer bei der Volkshochschule sowie als römisch 40 Fahrer tätig sei. Nebenbei studiere er an der Universität römisch 40 Lehramt Englisch und Geschichte. Seine Ehefrau sei ebenfalls als Trainerin in einer Schule und unterrichte Englisch und Mathematik. Auf die Frage, ob es ein Land gebe, in dem er mit seiner Gattin zusammenleben könnte, erwiderte der BF, dass er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und deswegen in keinen islamischen Ländern leben könne. Er sei jedenfalls nunmehr evangelischer Protestant. Zur Frage, ob er das Augsburger oder das helvetische Bekenntnis angenommen habe, erklärte der BF, dass er dies nicht wisse. Befragt, wer Martin Luther sei, entgegnete der BF, dass er die Bibel auf Deutsch übersetzt habe, um sie für eine größere Personengruppe zugänglich zu machen. Auf Nachfrage, was Protestanten von Katholiken unterscheide, brachte der BF vor, dass Frauen in der katholischen Kirche nicht Priester werden dürfen. Zudem bräuchten Protestanten für die Abnahme der Beichte keinen Priester. Der BF gehe manchmal zwei Mal in der Woche in die Kirche, manchmal auch nur alle zwei Wochen, da er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nicht immer Zeit habe. Die Frage, ob seine Ehefrau wisse, dass er konvertiert sei, wurde vom BF verneint. Seine Gattin sei 2019 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Iran habe sie zwei Jahre in einer Mietwohnung gelebt und als Schneiderin gearbeitet. Auf Aufforderung, die 10 Gebote zu nennen, gab der BF an, dass man keinen anderen Gott haben soll, sich kein Bild von Gott machen soll, den Namen des Herrn nicht missbrauchen soll, den Feiertag heiligen soll, Vater und Mutter respektieren soll und weder stehlen noch lügen soll. Überdies sei Ehebruch nach den 10 Geboten nicht zulässig, das Eigentum des Nachbarn sei zu respektieren und Familie des Nachbarn sei nicht herablassend zu beäugen. Befragt, wie sein Tagesablauf aussehe, brachte der BF vor, dass er immer um 6 Uhr in der Früh aufstehe und unterrichte. Am Abend lese er auf seinem I-Pad die Bibel. Dienstags, mittwochs sowie donnerstags sei er an der Universität und gehe danach seiner Tätigkeit als VHS Lehrer nach. Zur Frage, was die vier Evangelien seien, brachte der BF vor, dass es sich um die Evangelien des Lukas, Matthias und Johannes handle. Das Alte Testament umfasse 37, das Neue Testament bestehe aus insgesamt 27 Büchern. Befragt, ob es irgendein ausschlaggebendes Ereignis gegeben habe, dass er Christ geworden sei, entgegnete der BF, dass ihn ein Kollege, den er im Zuge seines Deutschkurses 2014 kennengelernt habe, gefragt habe, ob er mit ihm in die Kirche gehen wolle. Da es ihm dort gut gefallen habe, sei er dort öfter hingegangen. Nachgefragt, was die Dreifaltigkeit darstelle, erwiderte der BF, dass es sich dabei um den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist handle. Er sei bereits am römisch 40 .09.2014 getauft worden. Zum Vorhalt, wieso er seiner Ehefrau noch nicht mitgeteilt habe, dass er getauft sei, replizierte der BF, dass sie aus einer streng religiösen Familie stamme und es für ihn daher schwierig sei, in Ländern wie Afghanistan oder im Iran seine Konvertierung darzulegen. Auf die Frage, wie er sich auf Weihnachten vorbereite, gab der BF an, dass sie am 21.
- in der Gemeinde Weihnachten feiern würden und er am
- mit Kollegen feiere. Zu Weihnachten werde die Geburt von Jesus Christus gefeiert. Befragt, wie oft er in den Iran oder nach Afghanistan fliege, erklärte der BF, dass er lediglich zwei Mal im Sommer 2017 sowie im Sommer 2018 in Teheran gewesen sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters, wie es ihm dabei gehe, dass er seiner Ehefrau nicht von seinem Religionswechsel berichten könne, brachte der BF vor, dass es in Österreich leichter wäre, seine Ehefrau über seine Konvertierung zu informieren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom BF ein Unterstützungsschreiben vom XXXX .12.2019, eine Gleitzeitänderungsmitteilung der Volkshochschule vom Juni 2019 sowie vom XXXX .12.2019, ein Zwischenzeugnis der Volkshochschule vom Dezember 2019 und ein Schreiben eines Pastors vom XXXX .12.2019 über die Teilnahme des BF an Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde seit Jänner 2014 vorgelegt.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom BF ein Unterstützungsschreiben vom römisch 40 .12.2019, eine Gleitzeitänderungsmitteilung der Volkshochschule vom Juni 2019 sowie vom römisch 40 .12.2019, ein Zwischenzeugnis der Volkshochschule vom Dezember 2019 und ein Schreiben eines Pastors vom römisch 40 .12.2019 über die Teilnahme des BF an Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde seit Jänner 2014 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der männliche, volljährige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich zum christlichen Glauben konvertiert. Er stammt aus der Provinz Ghazni, besuchte von 1997 bis 2009 eine Grundschule in Qarabagh und anschließend eine Universität in Kabul. Er ist verheiratet und seine Ehefrau lebt in Afghanistan in der Provinz Kandarhar, wo sie als Lehrerin arbeitet. Er reiste im September 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .04.2015, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Er reiste im September 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .04.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom XXXX .07.2018 bis zum XXXX .08.2018 im Iran, um seine Freundin zu ehelichen. In weiter Folge wurde ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom römisch 40 .07.2018 bis zum römisch 40 .08.2018 im Iran, um seine Freundin zu ehelichen. In weiter Folge wurde ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Der Beschwerdeführer konnte über mehrere Wochen hindurch in einem islamisch geprägten Umfeld, welches Konversion nicht toleriert, leben. Dabei hat niemand - nicht einmal die Ehefrau des Beschwerdeführers - angenommen, dass der Beschwerdeführer einer anderen Religionsgruppe angehört. Der Beschwerdeführer führt derzeit weder aus persönlicher noch aus innerer Überzeugung sein Leben nach den Regeln des Christentums. Er wurde am XXXX .09.2014 getauft und besucht Veranstaltungen der Iranisch Christlichen Gemeinde.Der Beschwerdeführer führt derzeit weder aus persönlicher noch aus innerer Überzeugung sein Leben nach den Regeln des Christentums. Er wurde am römisch 40 .09.2014 getauft und besucht Veranstaltungen der Iranisch Christlichen Gemeinde. 1.
- Leben des Beschwerdeführers in Österreich Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte anfangs ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Seit 09.04.2015 kommt dem Beschwerdeführer in Österreich der Status des Asylberechtigten zu. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis, jedoch keine engen, familienähnlichen Bindungen. Durch die Frau besteht weiterhin bzw. erneut eine Bindung zum Herkunftsstaat. Er hat sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen eines Vorstudienlehrganges angeeignet und an zahlreichen Workshops sowie Kursen teilgenommen. Er ist an der Universität XXXX für das Bachelorstudium Geschichte und Englisch auf Lehramt sowie das Anglistik-Vollstudium XXXX inskribiert und ist derzeit als Englisch-Trainer an einer Volkshochschule sowie als XXXX Fahrer tätig.Er hat sich sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache im Rahmen eines Vorstudienlehrganges angeeignet und an zahlreichen Workshops sowie Kursen teilgenommen. Er ist an der Universität römisch 40 für das Bachelorstudium Geschichte und Englisch auf Lehramt sowie das Anglistik-Vollstudium römisch 40 inskribiert und ist derzeit als Englisch-Trainer an einer Volkshochschule sowie als römisch 40 Fahrer tätig. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).Politische Ereignisse: Friedensgespräche. Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung. Anmerkung statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban. Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi. die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments. Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete. die Taliban hätten kein Interesse daran. Teil der aktuellen Regierung zu sein. und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a). Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel. einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an. betonte aber dennoch. dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen. um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil. was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen. das für Mitte April 2019 in Katar geplant war. zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019). Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019). Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vergleiche IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019). Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019). Anschläge in Kabul-Stadt Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019). Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019). Rückkehr Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019). Quellen: -Strichaufzählung 1 TV NEWS (30.5.2019): At least six killed in suicide blast near military academy in Kabul, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/38366-breaking-blast-rocks- kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga, https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary- elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/. Zugriff 22.5.2019 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (30.5.2019): Suicide bomber targets Afghan military training centre in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/05/suicide-bomber-targets-afghan- military-training-centre-kabul-190530082719388.html. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.6.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.5.2019): Briefing Notes, Afghanistan, per E-Mail -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (13.2.2019): Kabul Police Districts Map, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung Heise (16.5.2019): Afghanistan: Wie viel Macht hat der Präsident?, https://www.heise.de/tp/features/Afghanistan-Wie-viel-Macht-hat-der-Praesident- 4422023.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission via Facebook (14.5.2019): Press Declaration 24/2/1398, https://www.facebook.com/AfghanistanIEC/posts/2361637283896572? tn =-R, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung IEC - Independent Electoral Commission (15.5.2019): Kabul - Wolesi Jirga Final Results, http://www.iec.org.af/results/en/home/finalresult_by_province/1/
- Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (2.6.2019): Islamic State bombs bus, security personnel in western Kabul, https://www.longwarjournal.org/archives/2019/06/islamic-state-bombsbus-security-personnel-in-western-kabul.php. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Newsweek (21.5.2019): Russia Spy Chief warns 5,000 ISIS Foreign Fighters Threaten Borders of Former Soviet Union, https://www.newsweek.com/russia-spychief-warns-5000-isis-foreign-fighters-threaten-borders-former-
- Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (3.6.2019): Five Killed As Explosion Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/explosion-targets-govt-bus-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019a): Taliban Wants An ,Inclusive Post-Peace Govt', https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-wants-inclusive-post-peace-govt. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019b): Concerns Mount Over Sharp Increase In Attacks In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/concerns-mount-over-sharp-increase-attacks- %C2%A0kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (31.5.2019c): Heavy Explosion Rocks Kabul; 4 Civilians Killed, https://www.tolonews.com/afghanistan/heavv-explosion-rocks-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (27.5.2019a): Seven Members Of One Family Murdered in Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-members-one-family-murdered-kabul. Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung Tolonews (27.5.2019b): 10 Wounded As Blast Targets Govt Employees Bus In Kabul, https://www.tolonews.com/afghanistan/10-wounded-blast-targets-govt-employees- bus-kabul, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung TW - The Week (2.6.2019): Afghan officials: 3 bomb blasts in capital, 1 killed, https:// www.theweek.in/news/world/2019/06/02/afghan-officials-3-bomb-blasts-in-capital-1- killed.html, Zugriff 3.6.2019 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.4.2019): Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_ar med_conflict_-_first_quarter_report_2019_english_.pdf. Zugriff 3.4.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.5.2019): Islamic State in Afghanistan Growing Bigger, More Dangerous, https://www.voanews.com/a/islamic-state-in-afghanistan-growingbigger-more-dangerous/4927406.html. Zugriff 4.6.2019 KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage; Abschnitt 3/Sicherheitslage; Abschnitt 21/Grundversorgung und Wirtschaft). Anschläge in Kabul-Stadt Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019). Überflutungen und Dürre Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anmerkung sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019). Friedensgespräche Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und US-Vertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vergleiche NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vergleiche WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (21.3.2019): Blasts in Afghan capital Kabul kill six during new year festival, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/blasts-afghan-capital-kabul-kill-6-year-festival-190321064823472.html, Zugriff 26.3.2019 AJ - Al Jazeera (8.3.2019): Death toll rises to 11 in attack on Shia gathering in Kabul, https://www.aljazeera.com/news/2019/03/death-toll-rises-11-afghan-capital-attack-shia-gathering-190308102222870.html, Zugriff 26.3.2019 NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What Is Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019NYT - The New York Times (7.3.2019): U.S. Peace Talks With Taliban Trip Over a Big Question: What römisch eins s Terrorism?, https://www.nytimes.com/2019/03/07/world/asia/taliban-peace-talks-afghanistan.html, Zugriff 26.3.2019 IFRCRCS - International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies (17.3.2019): Emergency Appeal Afghanistan: Drought and Flash Floods, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-drought-and-flash-floods ,ua. Kommentar: Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert. Weiterführende Informationen zu der Friedensgesprächsrunde von Jänner 2019 können der KI vom 31.1.2019 entnommen werden. KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019). Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019). Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am
- und am
- Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den
- Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem
- Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem
- Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am
- Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018). Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019). Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden. (BFA Staatendokumentation 20.02.2019a In der folgenden Grafik der Staatendokumentation wird das Verhältnis zwischen den vier Quartalen des Jahres 2018 anhand der registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2018 veranschaulicht. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019). Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.
- Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019). Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019). Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019). (UNAMA 24.2.2019) Quellen: BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf, Zugriff 20.2.2019 UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf, Zugriff 25.2.2019,ua. KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Quellen: CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step', https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019 DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019 FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019, ua. KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). Quellen: AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces, https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019 IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019 NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019 Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019, ua. KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). Quellen: AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https://www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019 AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019 IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018 NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html, Zugriff 8.1.2019 ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019, ua. KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). Quellen: 1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison?fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack-181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018 AJ - Al Jazeera (12.11.2018): Kabul: Suicide bomber targets protesters demanding security, https://www.aljazeera.com/news/2018/11/afghanistan-suicide-bomber-targets-protesters-kabul-181112094659291.html, Zugriff 22.11.2018 ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (12.11.2018): Afghanistan: 67 morti in 24 ore, http://www.ansa.it/sito/notizie/topnews/2018/11/12/afghanistan-67-morti-in-24-ore_71bfd73c-c68f-4182-a798-34b9ace3ae65.html, Zugriff 22.11.2018, ua. KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). (UNAMA 10.10.2018 Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamischen Staaten - Provinz Khorasan (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). Quellen: AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-three-looking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018 AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-one-evening-update-voter-determination-and-technical-shambles/ Zugriff 22.10.2018, ua. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai (SIGAR 30.7.2018), Ghazni-Stadt im August (ANSA 13.8.2018) und Sar-e Pul im September (FAZ 10.9.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai (SIGAR 30.7.2018), Ghazni-Stadt im August (ANSA 13.8.2018) und Sar-e Pul im September (FAZ 10.9.2018). Bei den