Abs 1 und 3 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Verfahren XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die sie aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.03.2016 und vom 26.11.2019 wurde sie jeweils aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Aufenthalt und ihren Bindungen in Österreich zu beantworten. Sie erstattete entsprechende Stellungnahmen. Am 03.08.2017 und am 03.05.2018 wurde sie vor dem BFA zu diesem Thema vernommen; am 05.09.2018 fand die Einvernahme ihrer Eltern dazu statt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde im Verfahren römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu einer fünfzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die sie aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Mit den Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.03.2016 und vom 26.11.2019 wurde sie jeweils aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrem Aufenthalt und ihren Bindungen in Österreich zu beantworten. Sie erstattete entsprechende Stellungnahmen. Am 03.08.2017 und am 03.05.2018 wurde sie vor dem BFA zu diesem Thema vernommen; am 05.09.2018 fand die Einvernahme ihrer Eltern dazu statt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF
Abs 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF wegen Mordes begründet, wobei der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt sei. Sie sei zwar in Österreich sozial integriert, habe aber auch familiäre Anknüpfungspunkte in Polen, wo sie nach der Entlassung aus der Haft einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal sie keinen Besserungswillen glaubhaft gemacht habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF wegen Mordes begründet, wobei der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei. Sie sei zwar in Österreich sozial integriert, habe aber auch familiäre Anknüpfungspunkte in Polen, wo sie nach der Entlassung aus der Haft einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot sei notwendig, zumal sie keinen Besserungswillen glaubhaft gemacht habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere dessen Spruchpunkt III. Hilfsweise strebt die BF eine Verkürzung des Aufenthaltsverbots an. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 17 Jahren als EWR-Bürgerin in Österreich lebe, wo sich auch ihre Eltern und ihre Schwester, die österreichische Staatsbürger seien, befänden. Ihr Ex-Mann und ihr Sohn, der den Kontakt zu ihr ablehne, würden in Polen leben. Sie selbst sei aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich von der Lebensweise in Polen entfremdet und befürchte, dass es ihr nicht gelingen würde, dort am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das unbefristete Aufenthaltsverbot würde die Trennung von ihren Angehörigen bedeuten und sei unverhältnismäßig.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Behebung des angefochtenen Bescheids, insbesondere dessen Spruchpunkt römisch drei. Hilfsweise strebt die BF eine Verkürzung des Aufenthaltsverbots an. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie seit 17 Jahren als EWR-Bürgerin in Österreich lebe, wo sich auch ihre Eltern und ihre Schwester, die österreichische Staatsbürger seien, befänden. Ihr Ex-Mann und ihr Sohn, der den Kontakt zu ihr ablehne, würden in Polen leben. Sie selbst sei aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich von der Lebensweise in Polen entfremdet und befürchte, dass es ihr nicht gelingen würde, dort am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das unbefristete Aufenthaltsverbot würde die Trennung von ihren Angehörigen bedeuten und sei unverhältnismäßig. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Feststellungen: Die BF wurde am XXXX in der polnischen Stadt XXXX geboren. Sie ist polnische Staatsangehörige; ihre Muttersprache ist Polnisch (Reisepass und Personalausweis AS 179; Sachverständigengutachten AS 31 ff). Sie besuchte in Polen acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Ausbildung zur XXXX (Stellungnahme der BF AS 341 ff, Sachverständigengutachten AS 31 ff). Danach war sie in Tschechien erwerbstätig. Am XXXX kam ihr SohnXXXX, der ebenfalls polnischer Staatsangehöriger ist, in der polnischen StadtXXXXzur Welt (Beschuldigtenvernehmung AS 51 ff [wiedergegeben im Sachverständigengutachten]).Die BF wurde am römisch 40 in der polnischen Stadt römisch 40 geboren. Sie ist polnische Staatsangehörige; ihre Muttersprache ist Polnisch (Reisepass und Personalausweis AS 179; Sachverständigengutachten AS 31 ff). Sie besuchte in Polen acht Jahre lang die Schule und machte anschließend eine Ausbildung zur römisch 40 (Stellungnahme der BF AS 341 ff, Sachverständigengutachten AS 31 ff). Danach war sie in Tschechien erwerbstätig. Am römisch 40 kam ihr SohnXXXX, der ebenfalls polnischer Staatsangehöriger ist, in der polnischen StadtXXXXzur Welt (Beschuldigtenvernehmung AS 51 ff [wiedergegeben im Sachverständigengutachten]). Im Februar 2004 übersiedelte die BF mit ihrem Sohn nach Österreich, wo sie sich auch schon davor vorübergehend aufgehalten hatte. Ihre Eltern, ihre beiden Brüder und ihre Schwester lebten bereits in Österreich. Ihr Vater ist hier seit 1995 durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet, ihre Mutter, ihre Schwester und ein Bruder seit 1999, ein weiterer Bruder seit
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin (§ 2 Abs 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG) zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234). Aufgrund des von der BF begangenen Kapitalverbrechens ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich (trotz der bei solchen Delikten allgemein niedrigen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit, siehe Sachverständigengutachten AS 153) durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, zumal sie die eigene, XXXX mit mehreren Messerstichen ermordete, wobei die aufgrund der bevorstehenden Delogierung verständliche Anspannung unvermittelt in Aggression umschlug (siehe auch Sachverständigengutachten AS 151). Das Ausmaß der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe beträgt das Dreifache der in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots.Aufgrund des von der BF begangenen Kapitalverbrechens ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich (trotz der bei solchen Delikten allgemein niedrigen statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit, siehe Sachverständigengutachten AS 153) durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet, zumal sie die eigene, römisch 40 mit mehreren Messerstichen ermordete, wobei die aufgrund der bevorstehenden Delogierung verständliche Anspannung unvermittelt in Aggression umschlug (siehe auch Sachverständigengutachten AS 151). Das Ausmaß der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe beträgt das Dreifache der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Trotz der begonnenen therapeutischen Auseinandersetzung mit ihrer Tat wird die BF den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen langen Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach der Haftentlassung unter Beweis stellen müssen. Für sie kann noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, obwohl sie zum ersten Mal straffällig wurde, weil der Gesinnungswandel einer Straftäterin grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sie sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal sie die seit der Tat vergangene Zeit zur Gänze in Haft verbracht hat. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind zu ihren Gunsten insbesondere ihr langjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt als Unionsbürgerin, die Beziehung zu ihren ebenfalls seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern und die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Angehörigen und Bekannten zu berücksichtigen. Letztere sind allerdings seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt.Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit ihren gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei sind zu ihren Gunsten insbesondere ihr langjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt als Unionsbürgerin, die Beziehung zu ihren ebenfalls seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern und die Kontakte zu anderen in Österreich lebenden Angehörigen und Bekannten zu berücksichtigen. Letztere sind allerdings seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt. Es ist der BF andererseits zumutbar, sich trotz ihrer langen Abwesenheit und des Fehlens naher Bezugspersonen wieder in die polnische Gesellschaft einzugliedern, zumal sie sprachkundig ist und bis zu ihrem 27. Lebensjahr in Polen lebte, wo sie auch eine Schul- und Berufsausbildung absolvierte. Schwierigkeiten beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt sind nach der Haftentlassung auch in Österreich zu erwarten, zumal sie schon vor ihrer Festnahme seit Jahren keiner legalen außerhäuslichen Erwerbstätigkeit nachging. In Polen kann sie außerdem eine Wiederannäherung an ihren dort lebenden Sohn, zu dem derzeit kein Kontakt besteht, versuchen, und mit ihren Eltern und Geschwistern sowie mit anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) und bei Besuchen außerhalb von Österreich in Verbindung bleiben. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht, sind allfällige Kontakte zu Verwandten in Deutschland und Frankreich dadurch nicht eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des oder der Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt und nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der BF ein massives strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in der Regel vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich aus dem Verhalten des oder der Fremden (abgesehen von einem allfälligen unrechtmäßigen Verbleib in Österreich) sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt und nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der BF ein massives strafrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist (siehe VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihr vorzuwerfenden vorsätzlichen Tötungsdelikts besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen eine langjährig in Österreich befindliche EWR-Bürgerin, deren Eltern und Schwester österreichische Staatsbürger sind, zulässig. Das Aufenthaltsverbot ist aber statt auf § 67 Abs 1 und 2 FPG (wie im Spruch des angefochtenen Bescheids offenbar irrtümlich angegeben) richtig auf § 67 Abs 1 und 3 FPG zu stützen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe zu bestätigen.Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die BF ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihr vorzuwerfenden vorsätzlichen Tötungsdelikts besonders groß ist, trotz der starken privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch gegen eine langjährig in Österreich befindliche EWR-Bürgerin, deren Eltern und Schwester österreichische Staatsbürger sind, zulässig. Das Aufenthaltsverbot ist aber statt auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (wie im Spruch des angefochtenen Bescheids offenbar irrtümlich angegeben) richtig auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG zu stützen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe zu bestätigen. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der von der BF begangenen Gewalttat und des unmittelbar anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist ihre sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots (trotz der generell statistisch geringen Wiederholungsgefahr bei Tötungsdelikten) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihr kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal sie die Vorbereitungen für ihre Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen
VG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.Hier sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der von der BF begangenen Gewalttat und des unmittelbar anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist ihre sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots (trotz der generell statistisch geringen Wiederholungsgefahr bei Tötungsdelikten) aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihr kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal sie die Vorbereitungen für ihre Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd Paragraphen 144, ff StVG und von Ausgängen
Paragraph 147, StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
G ohnedies von den Behauptungen der BF zu ihren familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck von der BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Befristung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten, zumal das BVwG ohnedies von den Behauptungen der BF zu ihren familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass kein klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Zu Spruchteil B): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227013.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.