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{'item': 'I417 2227989-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 6Art. 130§ 58§ 17§ 28§ 7§ 20§ 2§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlI417 2227989-1 SpruchI417 2227989-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In einer Strafsache zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Zeuge XXXX, zu einer Hauptverhandlung für den 21.04.2016, 10:45 Uhr, geladen. Der Zeuge hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Er machte dabei Kilometergeld für die Fahrt mit seinem PKW für die Fahrt von XXXX nach XXXX und retour, insgesamt 676,2 km, sowie Aufenthaltskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen, sohin gesamt € 296,50 (€ 284,- für Kilometergeld, € 4,- für ein Frühstück und € 8,50 für ein Mittagessen) geltend.In einer Strafsache zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Zeuge römisch 40 , zu einer Hauptverhandlung für den 21.04.2016, 10:45 Uhr, geladen. Der Zeuge hat seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und seinen Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig geltend gemacht. Er machte dabei Kilometergeld für die Fahrt mit seinem PKW für die Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 und retour, insgesamt 676,2 km, sowie Aufenthaltskosten für ein Frühstück und ein Mittagessen, sohin gesamt € 296,50 (€ 284,- für Kilometergeld, € 4,- für ein Frühstück und € 8,50 für ein Mittagessen) geltend. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 09.05.2016, XXXX, XXXX wurde dem Zeugen XXXX der Betrag von € 296,50 als Gebühr zugesprochen.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.05.2016, römisch 40 , römisch 40 wurde dem Zeugen römisch 40 der Betrag von € 296,50 als Gebühr zugesprochen. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von € 296,50 auf das Konto der des Zeugen XXXX, aus Amtsgeldern auf das Konto, IBAN XXXX, zu überweisen.Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, vor Rechtskraft dieses Bescheides den Betrag von € 296,50 auf das Konto der des Zeugen römisch 40 , aus Amtsgeldern auf das Konto, IBAN römisch 40 , zu überweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mittels Schriftsatz vom 25.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bekämpft den vorliegenden Bescheid im vollem Umfang und beantragte den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und der Kostenbeamtin eine neuerliche Entscheidung aufzutragen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für die notwendigen Reisekosten nur der Ersatz der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel

§ 6i

Vm § 9 GebAG umfasst seien und eine pauschale Verzeichnung der Gebühr unzulässig wäre.Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass für die notwendigen Reisekosten nur der Ersatz der Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, GebAG umfasst seien und eine pauschale Verzeichnung der Gebühr unzulässig wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen. Es wird weiters festgestellt, dass der Zeuge XXXX, um rechtzeitig zur Verhandlung am 21.04.2016 um 10:45 Uhr vor dem Bezirksgericht XXXX zu erscheinen, bereits am 21.04.2016 um 03:06 Uhr, also während der Nachtruhe, vom Hauptbahnhof XXXX abfahren hätte müssen, wo er um 08:19 Uhr am 21.04.2016 eingetroffen wäre. In diesem Fall hätten die Wartezeit gut zweieinhalb Stunden betragen.Es wird weiters festgestellt, dass der Zeuge römisch 40 , um rechtzeitig zur Verhandlung am 21.04.2016 um 10:45 Uhr vor dem Bezirksgericht römisch 40 zu erscheinen, bereits am 21.04.2016 um 03:06 Uhr, also während der Nachtruhe, vom Hauptbahnhof römisch 40 abfahren hätte müssen, wo er um 08:19 Uhr am 21.04.2016 eingetroffen wäre. In diesem Fall hätten die Wartezeit gut zweieinhalb Stunden betragen. Ohne Störung der Nachtruhe hätte der Zeuge XXXX bereits am Vortag, dem 20.04.2016 seine Anreise beginnen müssen (Abfahrt XXXX um 19:00 Uhr - Ankunft XXXX um 23:07 Uhr), was zur Folge gehabt hätte, dass dieser zudem einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz für die Kosten eines Abendessens und einer Übernachtung in XXXX gehabt hätte.Ohne Störung der Nachtruhe hätte der Zeuge römisch 40 bereits am Vortag, dem 20.04.2016 seine Anreise beginnen müssen (Abfahrt römisch 40 um 19:00 Uhr - Ankunft römisch 40 um 23:07 Uhr), was zur Folge gehabt hätte, dass dieser zudem einen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz für die Kosten eines Abendessens und einer Übernachtung in römisch 40 gehabt hätte. Die Wegstrecke von der Adresse des Zeugen XXXX bis zum Bezirksgericht XXXX (über XXXX) beträgt ca. 334 Kilometer. Für diese Fahrt mit dem PKW sind ca. vier Stunden einzuplanen.Die Wegstrecke von der Adresse des Zeugen römisch 40 bis zum Bezirksgericht römisch 40 (über römisch 40 ) beträgt ca. 334 Kilometer. Für diese Fahrt mit dem PKW sind ca. vier Stunden einzuplanen.
  2. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, hier insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die Feststellungen, dass der Zeuge XXXX nur bei Beginn seiner Anfahrt zum Bezirksgericht XXXX bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln entweder während der Zeit der Nachtruhe (mit einer damit verbundenen Wartezeit von gut zweieinhalb Stunden zusätzlich), oder aber bereits am Vortag hätte abreisen müssen, dies verbunden mit einer zwingenden Übernachtung in XXXX, beruhen auf Internet-Recherchen des erkennenden Gerichtes.Die Feststellungen, dass der Zeuge römisch 40 nur bei Beginn seiner Anfahrt zum Bezirksgericht römisch 40 bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln entweder während der Zeit der Nachtruhe (mit einer damit verbundenen Wartezeit von gut zweieinhalb Stunden zusätzlich), oder aber bereits am Vortag hätte abreisen müssen, dies verbunden mit einer zwingenden Übernachtung in römisch 40 , beruhen auf Internet-Recherchen des erkennenden Gerichtes. Die Feststellungen, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse des Zeugen XXXX bis zum Bezirksgericht XXXX ca. 334 Kilometer beträgt und dafür mit dem PKW ca. vier Stunden Fahrtdauer einzuplanen sind, ergeben sich aus einer Internet-Recherche auf der Home-Page des ÖAMTC-Routenplaners, welche vom erkennenden Gericht durchgeführt wurde.Die Feststellungen, dass die Wegstrecke von der Wohnadresse des Zeugen römisch 40 bis zum Bezirksgericht römisch 40 ca. 334 Kilometer beträgt und dafür mit dem PKW ca. vier Stunden Fahrtdauer einzuplanen sind, ergeben sich aus einer Internet-Recherche auf der Home-Page des ÖAMTC-Routenplaners, welche vom erkennenden Gericht durchgeführt wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu A) 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

§ 20Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX genehmigt (unterfertigt) wurde.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

Paragraph 20, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr des Zeugen im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal der angefochtene Bescheid tatsächlich vom Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 genehmigt (unterfertigt) wurde. 3.1.3. In der Sache:

§ 2Abs. 1 Geb

AG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Verfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

§ 3Abs. 1 Z 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. § 9 Abs. 1 lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, Absatz eins, lautet: "Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

  1. Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. Wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann Aus der RV zu BGBl. 136/1975: "Der Ersatz für Kosten der Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entständen; weiter wird Ersatz dieser Kosten gewährt, wenn sie nicht höher sind als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder die Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines körperlichen Gebrechens geboten ist. Liegen die angeführten Voraussetzungen vor, so gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten; ... . Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist der für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütungssatz nach Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung für die Höhe der Vergütung maßgebend. ...."Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. 136/1975: "Der Ersatz für Kosten der Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kraftfahrzeuges ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Beförderungsmittels notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entständen; weiter wird Ersatz dieser Kosten gewährt, wenn sie nicht höher sind als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder die Benützung wegen der Dringlichkeit der Vernehmung oder wegen eines körperlichen Gebrechens geboten ist. Liegen die angeführten Voraussetzungen vor, so gebührt der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten; ... . Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist der für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütungssatz nach Reisegebührenvorschrift 1955 in der jeweils geltenden Fassung für die Höhe der Vergütung maßgebend. ...." "Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten." VwGH
  5. Oktober 2000, 2000/17/
  6. Beide vom erkennenden Gericht unter II.
  7. aufgezeigte Anreisemöglichkeiten des Zeugen XXXX führen im Sinn des obigen Erkenntnisses des VwGH dazu, dass kein Massenbeförderungsmittel (zum entsprechenden und zumutbaren Zeitpunkt) verkehrt hat, das den Zeugen pünktlich zur Verhandlung vor das Bezirksgericht XXXX gebracht hätte. Entweder hätte der Zeuge XXXX seine Nachtruhe unterbrechen müssen, um rechtzeitig den Zug um 03:06 Uhr in XXXX zu erreichen, oder aber, er hätte bereits am Vortag anreisen müssen.Beide vom erkennenden Gericht unter römisch zwei.
  8. aufgezeigte Anreisemöglichkeiten des Zeugen römisch 40 führen im Sinn des obigen Erkenntnisses des VwGH dazu, dass kein Massenbeförderungsmittel (zum entsprechenden und zumutbaren Zeitpunkt) verkehrt hat, das den Zeugen pünktlich zur Verhandlung vor das Bezirksgericht römisch 40 gebracht hätte. Entweder hätte der Zeuge römisch 40 seine Nachtruhe unterbrechen müssen, um rechtzeitig den Zug um 03:06 Uhr in römisch 40 zu erreichen, oder aber, er hätte bereits am Vortag anreisen müssen. Aus diesen Gründen waren dem Zeugen XXXX die Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu ersetzen. Dabei wurde entsprechend der zurückgelegten Kilometer (676,2) der amtliche Gebührensatz nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte herangezogen (€ 0,42 pro Kilometer). Auch stand dem Zeugen XXXX ein Mehraufwand für die Verpflegung zu, weshalb ihm € 4,- für ein Frühstück und € 8,50 für ein Mittagessen ebenso zugesprochen wurden.Aus diesen Gründen waren dem Zeugen römisch 40 die Kosten für die Benützung des eigenen PKW zu ersetzen. Dabei wurde entsprechend der zurückgelegten Kilometer (676,2) der amtliche Gebührensatz nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte herangezogen (€ 0,42 pro Kilometer). Auch stand dem Zeugen römisch 40 ein Mehraufwand für die Verpflegung zu, weshalb ihm € 4,- für ein Frühstück und € 8,50 für ein Mittagessen ebenso zugesprochen wurden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie abzuweisen war. 3.1.3.
  9. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.3.1.3.2. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte hierbei

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I417.2227989.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.