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{'item': 'L504 2212003-3'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlL504 2212003-3 SpruchL504 2212003-3/2EL504 2212003-3/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des Bundesamtes zum nunmehr 3. Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid); Auslassungen „[…]“ durch das BVwG: „Erstmals haben Sie am 14.08.2018 beim Bundeswesen für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt. Ferner gaben Sie an, dass Ihr Name XXXX sei, dass Sie am XXXX geboren und Türke wären.„Erstmals haben Sie am 14.08.2018 beim Bundeswesen für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt. Ferner gaben Sie an, dass Ihr Name römisch 40 sei, dass Sie am römisch 40 geboren und Türke wären. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA ZI: 1202876906 - 180771940/BMI-BFA_NOE_AST_02 vom 04.10.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA ZI: 1202876906 - 180771940/BMI-BFA_NOE_AST_02 vom 04.10.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gem. § 10 Abs. 1, Z. 3 AsylG i.V.m §9 BFA – VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins,, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit §9 BFA – VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, der Akt wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis GZ L524 2212003-1/4E vom 15.01.2019

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, der Akt wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Die Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis GZ L524 2212003-1/4E vom 15.01.2019

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 25.02.2019 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich. Mit Bescheid vom 08.04.2019 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2019 hinsichtlich

§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. hinsichtlich

Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§§ 57

nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraphen 57, nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in die TÜRKEI zulässig ist.

Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist.

§ 55Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise Mit Beschluss BVwG vom 20.05.2019 Zl: L504 2212003-2/4Z wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gem. § 17 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschluss BVwG vom 20.05.2019 Zl: L504 2212003-2/4Z wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt. Mit Erkenntnis BVwG vom 20.05.2019 Zl: L504 2212003-2/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie wurden am 17.09.2019 in Anhaltung einvernommen, da Sie der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sind und sich unechtmäßig in Österreich befanden: F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Sehr gut und ich habe keine Einwände. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Ja, durch den Verein Zeige Dr. Klodner Anm.: Vollmacht des Verein Zeige nur im Asylverfahren vorhanden.Anmerkung, Vollmacht des Verein Zeige nur im Asylverfahren vorhanden. F: Fühlen Sie sich in der Lage Fragen zu beantworten? A: Ja, ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie wurden am 04.07.2019 um Uhr 13:30, bei einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien, im Bereich des Westbahnhofs, angehalten. Nach Überprüfung Ihrer Daten wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Sie sind illegal im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund dessen wurden Sie in das PAZ HG eingeliefert. F: Möchten Sie dazu was angeben? A: Ich habe gegen die Entscheidung des BFA Beschwerde erhoben, ich weiß nichts davon dass ich derzeit illegal im Bundesgebiet aufhalte. Vorhalt: Die Entscheidung des BVwG wurde Ihrem rechtlichen Vertreter am 24.05.2019 zugestellt. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe schon eine Beschwerde erhoben. Vorhalt: Sie haben im Bundesgebiet zwei Mal Asylantrag gestellt, beide Asylanträge wurden durch BVwG abgewiesen. Sie befinden sich seit 24.05.2019 illegal im Bundesgebiet. A: Ich habe eine Behördliche Meldung Vorhalt: eine Behördliche Meldung legalisiert Ihren Aufenthalt nicht. F: Haben Sie einen gültigen türkischen Reisepass? A: Ich habe keinen Reisepass F: Wo ist Ihr Reisepass? A: Ich hatte einen alten der ist abgelaufen einen neuen habe ich nicht beantragt, befragt gebe ich an, ich werde gesucht, wenn ich einen beantrage werde ich festgenommen. F: Warum sind Sie bis dato nicht ausgereist? A: Wenn ich in die Türkei zurückkehre werde ich ins Gefängnis kommen. Dem AW wird der Sachverhalt in Bezug auf seine Asylanträge erneut erklärt. A: Ich wusste nicht, dass mein Verfahren abgeschlossen ist. F: Was hat Ihnen Ihr rechtlicher Vertreter nach der Entscheidung des BVwG mitgeteilt? A: Der Anwalt hat mir gestern gesagt, dass erneut eine Beschwerde eingebracht wurde und ich Beweismittel vorlegen soll F: Geben Sie mir die Adresse der Wohnung? A: XXXX A: römisch 40 Anmerkung: Er kennt seine Adresse nicht genau, die Polizei ist bei mir in der Nähe F: Haben Sie die Rückkehrberatung in Anspruch genommen? A: Nein F: Wieso nicht? A: Ich möchte nicht in die Türkei, ich möchte mich lieber umbringen bevor ich zurückkehre Aufforderung: Sie werden aufgefordert das Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Wenn Sie der Aufforderung nicht nachkommen, müssen Sie mit einer Schubhaft sowie der Abschiebung durch hiesige Behörden ausgehen. Es ist Ihre letztmalige Chance freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Anmerkung: AW wird weiters das Infoblatt zur freiwilligen Rückkehr ausgefolgt. Rückkehrberatung-Institutionen: Verein Menschenrechte Österreich Alser Straße 20, Tür 5 (Mezzanin)A-1090 WienMobil: +43

(664)8210587Alser Straße 20, Tür 5 (Mezzanin), A-1090 Wien, Mobil: +43
(664)8210587 Caritas Wien Erstgespräche Mariannengasse 11 1090 Wien A: Ich nehme die Adressen zur Kenntnis und werde mich umgehend um meine Ausreise kümmern. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Ihre ha. getätigten Angaben werden hiermit auch zur Stellungnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) herangezogen und es ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Am 11.04.2018 stellten Sie neuerlich einen Antrag (Ihren dritten) auf internationalen Schutz Am 17.09.2019 stellten Sie Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Dabei machten Sie folgende Angaben: Verstehen Sie den Dolmetscher? ☒ ja ☐ nein […] Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? ☒ ja ☐ nein, wenn ja, welche? Barmittel: 10,-€ Unterstützung: ich werde von meinen Bekannten unterstützt. Ich kriege von ihnen ca. 150,- € im Monat. Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? ☐ ja ☒ nein, wenn ja, von wem?Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter? Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? ☐ ja ☒ nein, wenn ja, von wem?, , Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter? (Wenn ja, von wem?) Ja. Herr KAYA Volkan (Rechtsanwaltskanzlei in Wien 16., Neulerchenfelder Straße 14/4) Tel.: 0699 185 451 36 Sind Sie damit einverstanden, dass die Erstbefragung ohne Ihren rechtsfreundlichen Vertreter durchgeführt wird? Ja
  1. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder dasAsylverfahren in der Folge beeinträchtigen?
  2. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das, Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen? ☐ ja ☒ nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen 4.
  3. wenn ja, welche? Sind Medikamente erforderlich? […]
  4. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 180771940 einen Asylantrag gestellt, welcherbereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
  5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 180771940 einen Asylantrag gestellt, welcher, bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen? ☐ ja ☒ nein 5.
  6. […]
  7. Ihr Verfahren wurde am 15.01.2019 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Mein Personalausweis wurde von der Behörde als Fälschung eingestuft. Deswegen wurde mein letzter Antrag negativ entschieden. In Wirklichkeit handelt es sich dabei lediglich um einen alten Personalausweis, der jedoch echt ist. Mein aktueller Personalausweis, der vom BFA sichergestellt wurde ist echt. Am 01.10.2019 habe ich einen Termin bei der Asylbehörde in Schwechat betreffend meines gefälschten Personalausweises. Bisher konnte ich nicht beweisen, dass ich tatsächlich einen echten Ausweis vorgelegt habe. Deswegen wurde mir auch nicht geglaubt, dass mir in der Türkei eine Verurteilung droht. Sollte ich in die Türkei zurückkehren, werde ich eine Haftstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ich habe vor ca. 6 Jahren in Syrien gegen den IS gekämpft. Diese Verurteilung hängt mit meinem Einsatz in Syrien zusammen. Den Beweis darüber habe ich vor ca. einem Monat erhalten und meinem Anwalt gegeben. Die Bestätigung wird übersetzt nachgereicht. Der Umstand darüber, dass mir die Urkundenfälschung vorgeworfen wurde hat mich stark mitgenommen. So sehr, dass ich mittlerweile psychische Probleme habe und Medikamente deswegen nehme. Auch die vielen Toten, die im Krieg (Syrien) gesehen habe, haben sich auf meinen Gesundheitszustand negativ ausgewirkt.
  8. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja
  9. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Ich befürchte, dass ich zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt werde.
  10. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) Ja. Ich habe die Beweise beim oa. Anwalt vorliegen.
  11. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
  12. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? , (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Vor ca. einem Monat liegt die Bestätigung vor, dass ich am Syrienkrieg teilgenommen habe. Meinen neuen Personalausweis habe ich seit ca. 20 Tagen.
  13. Sonstige sachdienliche Hinweise Nein
  14. Ich stimme einer Überprüfung meiner Aufgaben in meinem Heimatland, unter Wahrung meiner Anonymität vor den Behörden, zu ☒ ja ☐ nein Die aufgenommene Niederschrift wurde mir in einer für mich verständlichen Sprache rückübersetzt.
  15. Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen? ☐ ja ☒ nein - Wenn ja, welche?
  16. Haben Sie alles verstanden? ☒ ja ☐ nein ☒ Ich bestätige die Übernahme einer Kopie der Erstbefragung ☐ Ich verzichte auf die Ausfolgung einer Kopie der Erstbefragung Ende der Befragung:
  17. September 2019, 13:05 Uhr Am 08.10.2019 wurden Sie durch einen zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: Grund d. Einvernahme: Parteiengehör […] LA: Haben Sie sich einer Rechtsberatung unterzogen? Wann? VP: Ja. Heute. LA: Ihr Vertreter weiß von der Einvernahme? VP: Ja. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? VP: Ja. Erklärung: Ihre Angaben sind Grundlage Für die Entscheidung im Asylverfahren und Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Diesen Angaben kommt in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zu. Alle persönlichen Daten und Vorbringen in diesem Verfahren unterliegen der österreichischen Gesetzgebung hinsichtlich Amtsverschwiegenheit und Datenschutz. Diese Daten werden weder an in Ihr Heimatland weitergeleitet noch öffentlich gemacht. LA: Haben Sie alles Verstanden? VP: Ja LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Ja. LA: Inwiefern? VP: Ich habe psychische Probleme. Mein Arzt ist in Wien,
  18. Nachgefragt weiß ich nicht wie der Arzt heißt. LA: Haben Sie diesbezüglich Befunde? VP: Ja, beim Anwalt. LA: Befundaufforderung. Bitte der Behörde sämtliche österr. Befunde, Rezepte sowie vom Heimatland (falls vorhanden) vorlegen. VP: Ich habe verstanden. LA: Warum geht es Ihnen psychisch nicht gut? VP: Ich war in Syrien und viele Freunde von mir wurden getötet. LA: Wann waren Sie in Syrien? VP: von 2009-
  19. LA: Was war der Grund für Ihren Aufenthalt in Syrien? VP: Ich bin hingegangen um Kurden zu helfen und gegen den IS (Daesh) zu kämpfen. LA: Wie lange haben Sie für die Kurden gegen den IS gekämpft? VP: Ich bin oft hin und her. Ich war zB 3 Monate dort und dann war ich wieder in der Türkei. Dann bin ich wieder für ein paar Monate im Einsatz gewesen. Ich bin je nach Bedarf im Einsatz gewesen. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Ja. Nachgefragt (AW sucht) habe ich die nicht hier, aber nehme 2-3 versch. Tabletten. LA: Anm: medikamentöse Einstellung bzw., Verordnung ebenso der Behörde vorlegen.LA: Anmerkung, medikamentöse Einstellung bzw., Verordnung ebenso der Behörde vorlegen. LA: Seit wann befinden Sie sich in Therapie? VP: Seit April
  20. LA: Waren Sie im Heimatland auch mal in Therapie? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich zurzeit gesund? VP: Ja. LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zur Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? (Seit Beginn). VP: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gab Fehler-ein Missverständnis. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Daten (Name und Geburtsdatum der Wahrheit entsprechen. LA: Was war das Missverständnis? VP: Sie haben mir gesagt, dass mein Ausweis gefälscht ist. Das hat nicht gestimmt. Es war alles richtig. Sie haben nicht gesagt, dass ich gegen Kurden gekämpft habe. Ich bin Kurde, aber die haben gemeint ich bin gegen Kurden. Ich sollte Beweise bringen, aber ich habe die erst jetzt bekommen. Ich konnte die nicht rechtzeitig abgegeben. LA: Haben Sie bereits Beweismittel für Ihren Fluchtgrund abgegeben? VP: Ja. Und ich habe das hier, das hat auch mein Anwalt. Anm. Auf Beweisstück wird später eingegangen.Anmerkung Auf Beweisstück wird später eingegangen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Als ich nach Österreich gekommen bin, hat mir diesen der Schlepper abgenommen. Meinen Personalausweis habe ich hier abgegeben. Nachgefragt war es ein originaler Reisepass. Die Kopie meines Reisepasses hat mein Anwalt. LA: Aufforderung Vorlage Kopie Reisepass. VP: Ich habe verstanden. LA: Sie haben Ihr Heimatland damals legal verlassen? VP: Illegal mit Schlepper. LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Ich glaube 25.07.
  21. LA: Vor Ihrem ersten Asylantrag, haben Sie da Ihr Heimatland legal verlassen? VP: Auch illegal. Mit Schlepper alles. LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, Militär und/ oder sonstigen Behörden im Heimatland? VP: Ja. Sie haben meine Dokumente gefunden. Jetzt suchen die nach mir. Ich werde wegen den Unterlagen für 9 Jahre und 6 Monate bestraft. LA: Welche Dokumente haben die gefunden? VP: Dieses Beweismittel, welches ich jetzt hier habe. Die haben eine Hausdurchsuchung gemacht und das bei mir zuhause gefunden. LA: Wann wurde das Dokument gefunden? VP: AW denkt nach… im November
  22. Nachgefragt von der Polizei gefunden LA: Das Beweismittel haben Sie bereits eingebracht? VP: Nein. LA: Ihr Anwalt hat der Behörde ein Schriftstück zukommen lassen. Hierbei handelt es sich um dasselbe, welches Sie heute mitgebracht haben. Möchten Sie mir dies näher erläutern? VP: Das ist ein Mitgliedsausweis. Bzw. Beweis, dass man YPG Kämpfer ist. Es steht mein Name darauf, dass ich YPG Kämpfer bin und wo ich eingesetzt war. LA: Seit wann sind Sie im Besitz dieses Beweisstücks? VP: Ich habe das im April 2019 bekommen. Über Whats App. LA: Von wem haben Sie das bekommen? VP: Von meinen YPG Kämpfer Freunden. LA: Können Sie mir Namen nennen? VP: Naci BERWARI. Er war mein Vorgesetzter bzw. für mich zuständige Person. LA: Gibt es ein Original auch? VP: Ja, es wurde fotografiert. LA: Ist es möglich der Behörde das Original zukommen zu lassen? VP: Von Syrien ist es schwierig. Es wird 3-4 Monate benötigen, wenn es möglich wäre. Ich werde fragen ob das überhaupt möglich ist. LA: Sie haben bis dato noch keinen Versuch unternommen das Dokument in Original zu beschaffen? VP: Ich habe gefragt… aber ich bin hier … Ich gehe zum Psychiater. Ich kann nicht immer jemanden erreichen. Das Internet funktioniert nicht so. LA: Wurden Sie in Ihrem Heimatland schon einmal verurteilt? VP: Ja, die haben mich festgenommen und ich war 58 Tage in Haft. Dann bin ich ins Krankenhaus gekommen und von dort bin ich geflüchtet. LA: Frage wird wiederholt: VP: Nein, ich wurde nie seitens eines Gerichts verurteilt. LA: Sind oder waren Sie Mitglied/ Anhänger einer politischen Partei? VP: Nein. LA: Sind Sie nach wie vor Mitglied bzw. Anhänger der YPG Partei/ Gruppe? VP: Ja, ich bin Kurde und unterstütze diese auch. LA: Wo befindet sich zurzeit Ihre Kernfamilie? (Eltern, Geschwister) VP: Vater verstorben
(2012). Mutter und Geschwister leben in Diyarbakir in der Türkei. LA: Ihren Familienangehörigen im Heimatland geht es nach wie vor gesundheitlich gut? VP: Ich habe nicht so viel kontakt, da ich psychische Probleme habe. Meine Mutter ist krank und mit den Geschwistern habe ich wenig kontakt. LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf bzw. eine kleine Nebenbeschäftigung? VP: Nein. LA: Wie finanzieren Sie sich Ihrem Lebensunterhalt in Österreich? VP: Ich bin privat. Bekomme keine Unterstützung des Staates, aber kurdische Freunde helfen mir. LA: Bekommen Sie noch sonstige finanzielle Unterstützung? zB.Caritas etc? VP: Nein. LA: Haben Sie irgendwelche Ersparnissee? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt? VP: Ich möchte Deutsch lernen aber es ist nicht möglich. LA: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen, Organisationen tätig? VP: Nein. LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). VP: Nein. Nachgefragt auch keine sonstige Verwandtschaft in Österreich. LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. VP: Nein. LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person? VP: Ich habe eine Freundin. Und dort wohne ich auch. LA: Wie lange kennen Sie diese Person? VP: 8 Monate ca. LA: Ist das lediglich eine Freundschaft oder eine intime Beziehung mit sexuellem Kontakt? VP: Nur Freunde, mehr nicht. LA: Sie sind verheiratet? VP: Ich bin nicht verheiratet, habe aber Kinder. Meine Freundin ist geschieden. LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen? VP: Wenn ich Asyl bekomme, werde ich arbeiten. Im Moment ist es schwer. Kurdische Freunde geben mir etwas Taschengeld. LA: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? VP: Seit
  1. August. LA Haben Sie Österreich seit Ihrem ersten Antrag verlassen? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Österreich straffällig? VP: Nein. LA: Entsprachen bei Ihrem letzten Asylantrag damals alle zu Ihren Fluchtgründen gemachten Angaben alle der Wahrheit? VP: Ja. Habe die Wahrheit gesagt. LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge des gesamten Verfahrens gemachten Angaben, insbesondere zu Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen? VP: Nein. Nichts zu berichtigen. Alles was ich beim letzten Interview angegeben habe, war richtig und ich bleibe dabei. Bis auf das Missverständnis, dass ich nicht gegen die Kurden gekämpft habe. LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert? VP: Ich habe momentan psychische Probleme. Ich kann nicht schlafen. LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? (Wahrheitsgemäß. in chronologischer Reihenfolge, Detailreich) VP: Ich möchte nicht in die Türkei zurück. Wenn ich zurückkehre, komme ich ins Gefängnis. Das sind meine Gründe. Ich kann nicht zurück. LA: Möchten Sie nähere Ausführungen dazu machen? VP: Ich habe 9 Monate und 6 Monate Haftstrafe bekomme und ich glaube, wenn ich zurückkehre, komme ich ins Gefängnis und vom Gefängnis komme ich nicht lebend raus. Ich werde mit Sicherheit misshandelt und getötet. LA: Bezüglich der Haftstrafe, haben Sie dies vor der Behörde schon erwähnt? VP: Ja. Das habe ich bereits erwähnt. LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. Kurze Unterbrechung Einvernahme: Pause..15 min.. LA: Bestehen Ihre damaligen (Haupt-)Probleme / Fluchtgründe nach wie vor? VP: Ja. LA: Welche Gründe bestehen? Erstantrag oder Ihr
  2. Asylantrag? VP: Beim ersten Antrag gab es sehr viele Fehler. Dolmetscher hat falsch übersetzt. Ich habe erfahren, dass ich Arbeit suchen gegangen bin und in der Gastronomie beschäftig bin, das stimmt aber nicht. Die Gründe des
  3. Antrages bestehen. LA: Seit wann genau weiß die Türkische Polizei, dass Sie in Syrien waren? VP: Seit November
  4. LA: Gibt es überhaupt aktuell einen Haftbefehl gegen Sie? VP: Ja. Nachgefragt seit Dezember
  5. LA: Seit wann wissen Sie dass es einen Haftbefehl gegen Sie gibt? VP: Seit Dezember, seit
  6. Dezember 2016 bin ich mir dessen bewusst. Der Bruder meiner Lebensgefährtin (Türkei, Kinder) der ist Staatsanwalt. Von dem habe ich das erfahren. Nachgefragt bin ich mit diesen in keiner Art und Weise verwandt. LA: Gibt es einen Beweis? Können Sie diesen vorlegen? VP: Meine Anwälte sind damit beschäftigt. Mein Akt steht unter Verschluss. LA: Sie haben angegeben von 2006-2016 in Syrien gekämpft zu haben. Waren Sie durchgängig dabei oder wenn es Unterbrechungen gab, wie viele Unterbrechungen gab es bzw. wie oft waren Sie im Einsatz? VP: Ich war ca. 7-8 Mal im Einsatz in dieser Zeit. Manchmal 10 Tage, manchmal 3 Monate auch manchmal 6-7 Monate. LA: Mit welchen Streitkräften waren Sie im Einsatz? Ausschließlich YPG? VP: Ja, ausschließlich. LA: Seit wann sind Sie Mitglied der YPG Partei? VP: Seit
  7. LA: Welche Funktion(en) hatten Sie inne? Im bzw. Außerhalb des Einsatzes? VP: Ich habe Medikamente in der Türkei gesammelt für die YPG Kämpfer. Im Einsatz war ich bei BERWARI. Wir haben dort Waffen-und Schießdienst bekommen und war auch oft an der Front. Nachgefragt war ich Kämpfer, normaler Soldat. Ich hatte keine bestimmte Funktion. LA: Hatten Sie einen Dienstgrad? Welchen Dienstgrad hatte Ihr Vorgesetzter, welchen Sie erwähnt haben? VP: Nein. Wir haben dort keine Dienstgrade. Mein Vorgesetzter ist Oberleutnant. LA: Wo waren Sie überhaupt im Einsatz? Nennen Sie mir bitte Orte und Regionen. VP: In Kamishli, In Derik; Das Camp (Stützpunkt) war auch in Kamishli. Mein Gebiet war zwischen Kamishli und Derik. Ansonsten war ich nirgendwo im Einsatz. LA: Was war überhaupt Ihr Grund um als Kämpfer nach Syrien zu gehen? Waren Sie freiwillig dort? VP: Ja, freiwillig. Der Grund war die Kurden zu unterstützen gegen den IS. LA: Haben Sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen? VP: Nein. LA: Haben Sie sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen? VP: Nein. LA: Haben Sie im Kampf Menschen getötet? VP: Das weiß ich nicht. Ich habe es selbst nicht gesehen. Jedenfalls, falls wir jemanden in Geiselhaft hatten, haben wir ihn nicht getötet. LA: Welche Bekleidung hatten Sie im Einsatz an? Gibt es Uniformen? VP: Ja.. Nachgefragt breite Hosen Farbe Grün eintönig. Oberteil dickes Hemd mit Knöpfen und Schutzweste. Brustbereich und Arm YPG Flagge. Weites nachgefragt keine besonderen Merkmale wie Camouflage. Wir hatten auch ein rotes Armband, das zeigte an, von welcher Einheit man kommt. LA: Bei welcher Einheit waren Sie? VP: Unsere heißt „Sehitler Camp.“ LA: Welche typische Bewaffnung hatten Sie? VP: MG
  8. Nachgefragt die Bewaffnung allgemein war AK Kalaschnikow und G3, MG3; LA: Während Ihrer Zeit im Einsatz, hatten Sie keine Probleme seitens des Staates Türkei? VP: Sie haben das nicht gewusst, dass ich dort bin. Die Behörden glaubten, dass ich in den Irak ausgereist bin. Nachgefragt bin ich vom Irak aus nach Syrien gereist. Im Irak ist kurdisches Gebiet. Es gibt dort kein Problem. LA: Sie sind in dieser Zeit legal mit Reisepass geflogen? VP: Ja, mit Reisepass. Aber auf dem Landweg.. Mein Reisepass wurde auch gestempelt. LA: Befinden sich die Stempel auch in der Kopie des Reisepasses, welche Sie der Behörde übermitteln möchten? VP: Ja. LA: Warum war es Ihnen heute nicht möglich diese Kopie heute mitzunehmen? VP: Weil der Akt beim Anwalt ist. LA: Haben Sie mal in Erwägung gezogen, sich in einem anderen Landesteil/Stadt innerhalb der Türkei niederzulassen? VP: In Istanbul habe ich 2 Jahre gelebt. Dort war es ok. LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. Ihr Vorbringen ist weiterhin unglaubhaft.Des Weiteren baut Ihr Vorbringen auf Ihr früheres Fluchtvorbringen auf.LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. Ihr Vorbringen ist weiterhin unglaubhaft., Des Weiteren baut Ihr Vorbringen auf Ihr früheres Fluchtvorbringen auf. Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich in die Türkei auszuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? VP: Nein, ich möchte nicht in die Türkei. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr ins Heimatland? VP: Ich komme direkt ins Gefängnis. Dort gibt es Folter und Misshandlung. LA: Nach der Einvernahme bekommen Sie einen Termin zur PSY III Untersuchung für 28.10.2019 11:15 Uhr.Bitte sämtliche Befunde sowie Medikamente zur Ärztin mitnehmen.Nachdem Befund erhalten Sie nochmalig die Möglichkeit ein Stellungnahme abzugeben.LA: Nach der Einvernahme bekommen Sie einen Termin zur PSY römisch drei Untersuchung für 28.10.2019 11:15 Uhr., Bitte sämtliche Befunde sowie Medikamente zur Ärztin mitnehmen., Nachdem Befund erhalten Sie nochmalig die Möglichkeit ein Stellungnahme abzugeben. VP: Ja ok. LA: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die aktuellen allgemeinen LFST des BFA Türkei samt dem darin enthalten Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Infos sind auf Deutsch und Sie würden diese ausgefolgt bekommen. Wollen Sie die Länderfeststellungen ausgefolgt bekommen? VP: Nein. LA: Sie werden aufgefordert sämtliche Beweismittel (Fluchtgrund, Befunde, Gutachten, Dokumente etc. innerhalb der Frist von 2 Wochen, spätesten zum Zeitpunkt 23.10.2019 bei der Behörde einzubringen.Das Protokoll der Niederschrift wird Ihrem Anwalt zugestellt und es wird Ihnen ebenfalls eine Frist von 2 Wochen ab Übernahme bezüglich einer Stellungnahme eingeräumt. Ihr Anwalt weiß bereits Bescheid.LA: Sie werden aufgefordert sämtliche Beweismittel (Fluchtgrund, Befunde, Gutachten, Dokumente etc. innerhalb der Frist von 2 Wochen, spätesten zum Zeitpunkt 23.10.2019 bei der Behörde einzubringen., Das Protokoll der Niederschrift wird Ihrem Anwalt zugestellt und es wird Ihnen ebenfalls eine Frist von 2 Wochen ab Übernahme bezüglich einer Stellungnahme eingeräumt. Ihr Anwalt weiß bereits Bescheid. VP: Ich habe verstanden. LA: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche andere Probleme, außer den genannten, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen? VP: Nein. LA: Gibt es außer den genannten Problemen und Befürchtungen sonst noch irgendwelche Sie betreffende Schwierigkeiten, die noch nicht zur Sprache gekommen sind? VP: Nein. LA: Der RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen und/ oder Anträge zu stellen. RB: Nein. Keine Fragen und oder Anträge. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ich habe angeblich einen falschen Ausweis vorgelegt, was nicht stimmt. Ich habe damals die Wahrheit gesagt und sage auch jetzt die Wahrheit. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. LA: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert? VP: Nein. LA: Sie haben gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme auch die Ladung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch unterfertigt. Sie haben heute um 13:00 Uhr hier im Lager Haus 7 b ein Rückkehrberatungsgespräch. Werden Sie daran teilnehmen? VP: Ja, ich werde hingehen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein, ich habe alles gesagt. Für das Bundesamt sind derzeit keine weitere Fragen zur Abklärung offen. Über Ihr Verfahren wird Bescheid mäßig abgesprochen. Ihren Vorbringen und Stellungnahmen im Zuge der Erstbefragung, der Mitwirkung an einer Einvernahme vor dem BFA sowie den Beweismitteln B konnten keine Umstände entnommen werden, die die beabsichtigte Vorgehensweise der erkennenden Behörde in Zweifel zu ziehen in der Lage wären, woraus sich in weiterer Folge als Punkt C bezeichnete Feststellungen ergeben. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. […]“ Das Bundesamt berücksichtigte für diese Entscheidung folgende Beweismittel: „Reisepass in Kopie (U 06848049) Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen: Einsicht in Ihren Vorakt(en) Protokolle Ihrer Erstbefragung im Verfahren Dokumente Vorverfahren Länderinformationsblätter zu Ihrem Herkunftsstaat Türkei ZMR und GVS. IZR Auszüge Auszug Strafregister Bericht vom 04.06.2019 an die Staatsanwaltschaft (Verdacht Urkundenfälschung)“ Auf Grund des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt über den hier gegenständlichen 3. Antrag auf internationalen Schutz wie folgt entschieden: I. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2019 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch eins. „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2019 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2019 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 17.09.2019 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch vier.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in die TÜRKEI zulässig ist.

römisch fünf. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die TÜRKEI zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. VII.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von ● 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Dagegen wurde innerhalb offener Frist durch den Rechtsfreund der bP Beschwerde erhoben. Moniert wird im Wesentlichen, dass

  1. keine entschiedene Sache vorliege: ● Die beschwerdeführende Partei sei bisher nicht in der Lage gewesen Urkunden vorzulegen, welche im Vorverfahren verwertet werden konnten. ● Sie sei erst vor kurzem in den Besitz der Urkunden gelangt, z.B. in den Besitz des Mitgliedsausweises der YPG; der Ausweis belege, dass sie ein Milizsoldat dieser Partei gewesen sei und an den Kämpfen gegen den IS teilgenommen habe. ● Die bP sei wegen der Beteiligung zu einer Haftstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; die Verurteilung beruhe auf einer Verfolgung aufgrund der politischen und weltanschaulichen Auffassung; sie sei ein Mitglied der Partei bzw. dieser Streitkräfte, welche in der Türkei als Terrororganisation eingestuft werde, obwohl es nur Freiheitskämpfer seien. Die beschwerdeführende Partei habe nicht nur Nebenumstände modifiziert, sondern habe einen Asylgrund geltend gemacht, welcher im Vorverfahren nicht belegt werden habe können und dessen Beweis im Vorverfahren der beschwerdeführende Partei aufgrund jener Umstände, die ihrer Sphäre entzogen waren, nicht geltend gemacht werden konnten; so habe sie auch nicht in die Türkei reisen können und den Mitgliedsausweis zu besorgen. ● Weiters habe die beschwerdeführende Partei die Reisepasskopien im Vorverfahren nicht vorliegen können, was ihr erst jetzt gelungen sei; daraus sei erkennbar, dass sie mehrmals in den Irak eingereist ist.
  2. Der Gesundheitszustand lasse keine Überstellung zu: ● Die Überstellung in die Türkei käme einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleich, da sie unter einer psychischen Krankheit leide; die Feststellung der Behörde, dass keine dringende ärztliche Behandlung in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen im Inland anstehe, sei „abwegig“ und vermag nicht zu überzeugen. Die Überstellung in die Türkei käme einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleich, da sie unter einer psychischen Krankheit leide; die Feststellung der Behörde, dass keine dringende ärztliche Behandlung in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen im Inland anstehe, sei „abwegig“ und vermag nicht zu überzeugen. ● Zu der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme werde angeführt, dass demnach eine PTSD nicht eindeutig diagnostiziert werden könne, was im Umkehrschluss aber bedeute, dass diese auch sehr wohl im konkreten Fall vorliegen könne; jedenfalls werde eine Anpassungsstörung diagnostiziert; nicht nachvollziehbar sei, weshalb darin keine therapeutischen medizinischen Maßnahmen angeraten würde. ● Die psychischen Beeinträchtigungen könnten sich verschlimmern, da die Haftbedingungen bekannter- und festgestelltermaßen sehr unmenschlich seien; ärztliche Behandlungen würden den wegen des (angeblichen) Terrors verurteilten Häftlingen nicht zur Verfügung gestellt. ● Alleine der Verdacht wegen einer terroristischen Handlung reiche aus, dass die jeweiligen Personen aus der Gemeinschaft ausgestoßen bzw. strafverfolgt würden. ● Daher drohe eine Verschlimmerung der Erkrankung der beschwerdeführenden Partei bei einer Überstellung. ● Außerdem verfüge sie mittlerweile über mehr soziale Kontakte in Österreich als in der Türkei, wo sie wegen ihrer Sympathie für die PKK und EPG aus der Gesellschaft ausgestoßen werde. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Ebenso eine mündliche Verhandlung. Begehrt werde weiters den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Antrag stattgegeben werde in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Konkrete Beweisangebote oder Bescheinigungsmittel wurden mit der Beschwerde nicht übermittelt.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt. Ebenso eine mündliche Verhandlung. Begehrt werde weiters den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Antrag stattgegeben werde in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück zu verweisen. Konkrete Beweisangebote oder Bescheinigungsmittel wurden mit der Beschwerde nicht übermittelt. Der Verwaltungsakt langte 17.01.2020 beim BVwG in Wien und am 20.01.2020 in der Außenstelle Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung L504 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Das Bundesamt traf nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt: „[…] zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund geeigneter heimatstaatlicher bzw. Identitätsbezeugende Dokumente fest. Sie sind Kurde und sunnitischer Moslem. Sie stammen aus XXXX . Sie haben fünf Jahre die Grundschule besucht und sind zuletzt Koch gewesen. Sie sind Kurde und sunnitischer Moslem. Sie stammen aus römisch 40 . Sie haben fünf Jahre die Grundschule besucht und sind zuletzt Koch gewesen. Sie haben die Türkei illegal am
  2. oder
  3. Juli 2018 von Istanbul aus mit einem LKW verlassen und sind schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen, welche eine Abschiebung in die Türkei nicht möglich machen würde. Sie lebten den Großteil Ihres Lebens in der Türkei Sie sind arbeitsfähig und leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind in Österreich unbescholten. Sie sind nicht verheiratet, nicht geschieden und haben aber Kinder behauptet, welche sich in der Türkei befinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass es im Vergleich zur zuletzt gegen Ihre Person verhängten - rechtskräftigen - Rückkehrentscheidung zu einer wesentlich tieferen Integrationsverfestigung gekommen ist. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) Keine Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen folgende Eintragungen auf:
  4. EINTRAGUNGBehörde: PI Schwechat FP für Noe LPD (DVR:0003867)
  5. EINTRAGUNG, Behörde: PI Schwechat FP für Noe LPD (DVR:0003867) Ausschreibungsdatum: 14.07.2019 URKUNDENFAELSCHUNGGut: URKUNDENTatzeit: 16.11.2018Tatort: PI Schwechat FlughafenURKUNDENFAELSCHUNG, Gut: URKUNDEN, Tatzeit: 16.11.2018, Tatort: PI Schwechat Flughafen Betrefffend Ihres Gesundheitszustandes: Es konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, der auf eine physische bzw. psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige und in der Türkei nicht durchführbare medizinische Behandlung hindeuten würde. Sie hatten am 28.10.2019 eine PSY III Untersuchung.Sie hatten am 28.10.2019 eine PSY römisch drei Untersuchung. Dabei wurde eine Anpassungsstörung F43.2 ICD-10 festgestellt (depressive Reaktion). Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person in die Türkei nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. - zu Ihrem Vorverfahren: Ihr vorheriges Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Erstmals haben Sie am 14.08.2018 beim Bundeswesen für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes gaben Sie an (Schreibfehler im Original): „In meinem Wohnbezirk gab es Kämpfe zwischen der kurdischen und türkischen Armee. Es wurden sehr viele Häuser zerstört. Auch mein Haus wurde im Rahmen dieser Kämpfe massiv beschädigt. Ich wurde von der Polizei beschuldigt, dass ich den Kämpfern der PKK geholfen hätte. Es wurden viele Freunde festgenommen und ich hatte Angst, dass mir dasselbe Schicksal widerfährt – daher bin ich geflüchtet. Frau und Kinder blieben zurück. Andere Fluchtgründe habe ich nicht. Ich wollte bloß nicht festgenommen und eingesperrt werden.“ Dieser Antrag wurde abgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche folglich als unbegründet abgewiesen wurde. Am 25.02.2019 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.„Ich kann auf keinen Fall in mein Land zurückkehren da die türkische Polizei nach mir sucht. Es gibt auch ein Verfahren gegen mich. Dieser Akt ist aber in Verschluss und ich habe keine Einsicht. Dies habe ich durch meinen Schwager, dieser ist Jurist bei der Staatsanwaltschaft, erfahren. Das Ganze kommt zu Stande da ich PKK Anhänger bin. Zwischen der Polizei und PKK kam es zum Krieg. Unser Haus wurde auch zerstört. Die Polizei sah auch in unserem Haus Löcher in der Mauer. Durch diese Löcher sind Anhänger der PKK geflüchtet. Ich war auch eingesperrt. Nach dem Putsch wurden die Richter und Staatsanwälte gewechselt. Da jetzt die Wahlen wieder bevor stehen werden diese Anhänger/Sympathisanten. wieder eingesperrt. Am 25.02.2019 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich., „Ich kann auf keinen Fall in mein Land zurückkehren da die türkische Polizei nach mir sucht. Es gibt auch ein Verfahren gegen mich. Dieser Akt ist aber in Verschluss und ich habe keine Einsicht. Dies habe ich durch meinen Schwager, dieser ist Jurist bei der Staatsanwaltschaft, erfahren. Das Ganze kommt zu Stande da ich PKK Anhänger bin. Zwischen der Polizei und PKK kam es zum Krieg. Unser Haus wurde auch zerstört. Die Polizei sah auch in unserem Haus Löcher in der Mauer. Durch diese Löcher sind Anhänger der PKK geflüchtet. Ich war auch eingesperrt. Nach dem Putsch wurden die Richter und Staatsanwälte gewechselt. Da jetzt die Wahlen wieder bevor stehen werden diese Anhänger/Sympathisanten. wieder eingesperrt. Ich war acht Monate lang in Afrin und habe dort mit den YPG Kämpfern gegen die türkische Armee gekämpft. Dies hat die Türkische Polizei auch erfahren. Ich habe alle meine Verfolgungs-und Fluchtgründe genannt und nichts mehr hinzuzufügen.“ Mit Erkenntnis BVwG vom 20.05.2019 Zl: L504 2212003-2/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ihre Verfahren erwuchsen nach mehreren negativen erstinstanzlichen Bescheiden und in weitere Folge nach Erkenntnissen BVwG in Rechtskraft II. Instanz.Ihre Verfahren erwuchsen nach mehreren negativen erstinstanzlichen Bescheiden und in weitere Folge nach Erkenntnissen BVwG in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sie waren als Person unglaubwürdig. Sie sind der Verpflichtung zur Ausreise mehrmalig nicht nachgekommen. zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft Ihres ersten Asylverfahrens nicht geändert. Bei Ihrem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2019 gaben Sie an, dass Sie bisher nicht beweisen konnten, dass Sie tatsächlich einen echten Ausweis (Personalausweis) vorgelegt haben. Sollten Sie in die Türkei zurückkehren, würde Sie eine Haftstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten laut Ihren Angaben erwarten. Sie haben vor ca. 6 Jahren in Syrien gegen den IS gekämpft. Diese Verurteilung hänge mit Ihrem Einsatz in Syrien zusammen. In der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 08.10.2019 gaben Sie an bis dato die Wahrheit gesagt zu haben und es wäre bezüglich Ihre Fluchtgründe nichts zu berichtigen. Ihre Fluchtgründe sind aufrecht. Sie möchten nicht in die Türkei zurück, da Sie Gefahr laufen verhaftet zu werden. Dies wären Ihre Gründe. Bezüglich der Haftstrafe, dies hätten Sie der Behörde bereits geschildert. In weiterer Folge haben Sie keinerlei realen Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr wurde festgestellt, dass Sie zusammenfassend keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochten. Ihr neuerliches Vorbringen baut in modifizierter Form auf Ihr Vorbringen im Erstverfahren bzw. Zweitverfahren auf, welches als nicht glaubhaft angesehen wurde und bereits rechtskräftig negativ beschieden wurde. Somit dient Ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen dazu eine Besserstellung Ihres Verfahrens zu erwirken. Ihr gesamtes Vorbringen in diesem Verfahren was Ihre ehemaligen Fluchtgründe für die Antragstellung betrifft wurde bereits überprüft und als unglaubhaft eingestuft. Sie steigerten Ihr Vorbringen nach mehreren negativen Entscheidungen. Sie haben keinerlei neuen Fluchtgründe vorgebracht bzw. haben Sie keine aussagekräftigen Beweismittel in Ihr nunmehriges Verfahren eingebracht, die Ihre Glaubwürdigkeit bekräftigen würde. Festgestellt wurde, dass Sie ausreichend Gelegenheit hatten Beweismittel zu besorgen und auch nachzureichen. Festgestellt wurde, dass Sie einen abgelaufenen Reisepass (09.04.2013-07.5.2015) in Kopie vorlegten. Ihr nunmehriges Vorbringen, warum Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, ist weiterhin nicht glaubhaft. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubhaft erachtet. Nicht glaubhaft ist, dass Sie bei einer Rückkehr in der Türkei in eine aussichtslose Situation geraten könnten, welche eine Verletzung nach Art 3 EMRK wäre.Nicht glaubhaft ist, dass Sie bei einer Rückkehr in der Türkei in eine aussichtslose Situation geraten könnten, welche eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK wäre. Inwiefern Ihnen ein Aufenthalt in der Türkei insbesondere in Ihrem Heimatdorf unmöglich oder in Zukunft verweigert werden solle, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. - zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie reisten alleine ins österreichische Bundesgebiet und sind in Östereich für niemanden sorgepflichtig. Des Weiteren wurde durch Ihre Angaben im Vorverfahren festgestellt, dass sich Angehörige im Heimatland befinden. In der Türkei würden noch Ihre Mutter und Geschwister leben. Ihr Vater wäre 2012 verstorben. Im ersten Folgeantragsverfahren haben Sie behauptet Ihre Lebensgefährtin und die vier Kinder leben nach wie vor in der Türkei und hätten auch nach wie vor Kontakt mit Frau und Kind. Im nunmehrigen Folgeantragsverfahren haben Sie zumindest nichts Gegenteiliges in Bezug auf Ihre Angehörigen angegeben, somit die Behörde davon ausgeht, dass Sie nach wie vor Kontakt zu Ihrer Lebensgefährtin und Kinder haben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfügen. In Österreich haben Sie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung ergeben. Sie verfügen über keine nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung. Es wurde festgestellt, dass Sie im Laufe Ihres Aufenthaltes in Österreich zwar nicht Straffällig geworden sind, jedoch von einer Integration kann man in Ihrem Falle auch nicht sprechen. Sie haben seit Ihrem Aufenthalt in Österreich es nicht geschafft sich hinreichend gesellschaftlich zu integrieren. Sie haben bis dato noch keinen vertiefenden Deutsch- Kenntnisse erlangt. Sie sind nach wie vor hauptsächlich auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Sie begründeten Ihre Aufenthalte durch stellen mehrere Asylanträge. Es kann nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung Ihrer Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegensteht. Es ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung – Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:, zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht wesentlich relevant geändert. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich neu entstanden ist. […]“ Das Bundesamt stützte die Feststellung zum Herkunftsstaat auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.11.
  6. In der Beschwerde wurde obiger Feststellung nicht konkret entgegen getreten und vertritt auch das BVwG die Ansicht des Bundesamtes. Zusammengefasst ergibt sich daraus im Wesentlichen Folgendes: In der Türkei fand in der Nacht vom
  7. auf den 16.07.2016 ein Putschversuch statt. Eine Reihe von Putschisten aus dem Militär hatte v. a. in Ankara und Istanbul mit Hilfe von Kampfflugzeugen, Helikoptern und Panzern versucht, die staatliche Kontrolle zu übernehmen sowie StP Erdoğan zu stürzen. Der Putschversuch konnte rasch niedergeschlagen werden und war am 16.07.2016 beendet. Die AKP-Regierung hatte viele Bürger der Türkei in der Putschnacht mit Hilfe von Aufrufen der Imame über die Lautsprecher der Moscheen mobilisieren können, sich den Putschisten auf den Straßen entgegen zu stellen. Während des Putschversuchs kamen nach offiziellen Angaben 282 Personen ums Leben. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation / Parallele Staatliche Struktur“). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit Die Kurden (ca. 20% der Bevölkerung) leben v.a. im Südosten des Landes sowie, bedingt durch Binnenmigration und Mischehen, in den südlich und westlich gelegenen Großstädten (Istanbul, Izmir, Antalya, Adana, Mersin, Gaziantep). Mehr als 15 Millionen türkische Bürger haben einen kurdischen Hintergrund und sprechen einen der kurdischen Dialekte (USDOS 20.4.2018). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es u.a. folgende ethnische Gruppen, wobei die Angaben zu Zahlenstärken recht unzuverlässig sind: Kurden (13 bis 15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (geschätzt rd. 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krimtataren (geschätzt rd. 1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800 000 bis 1 Mio.), Lasen (zw. 50 000 und 500 000), Georgier (rd. 100 000), Uighuren (rd. 50 000), Armenier (mind. 40 000), Syriaken (zw. 20 000 und 30 000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (div. zentralasiatische und kaukasische Volksgruppen, Turkomanen, Pomaken, Albaner und andere). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“). Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten. Seit einigen Jahren existiert im Südosten eine lebendige kurdischsprachige Medienlandschaft (TV, Funk, Print, Online). Viele – regierungskritische – Medien wurden jedoch seit 2015 von der Regierung verboten. Für eine Rückkehr zum politischen Verhandlungsprozess zwischen der Regierung und der PKK gibt es aktuell keine Anzeichen. Erhebliche Diskriminierungen der Roma u.a. auf den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen bestehen fort. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA. Wenngleich es Mängel im Sicherheits-und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Es ergibt sich auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen (www.ecoi.net) nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei eine Lage herrschen würde, die für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit (infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes) mit sich bringen würde. Es kann auf Grund der aktuellen Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass derzeit quasi jede Person mit dem Persönlichkeitsprofil der beschwerdeführenden Partei (insbes. ethnische, konfessionelle Zugehörigkeit) in der Türkei einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus asylrelevanten Motiven unterliegen würde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass für solche Personen in der Türkei eine allgemeine Sicherheitslage herrschen würde, wonach sie per se einer realen Gefahr einer Gefährdung der persönlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären Es kann auf Grund der Berichtslage und dem aktuellen Amtswissen nicht festgestellt werden, dass aktuell in der Türkei eine derart schlechte Versorgungslage herrschen würde, dass nicht das zur Existenz unbedingt Notwendige erlangbar wäre. Die Gesundheitsversorgung ist grds. gewährleistet und zugänglich.
  8. Beweiswürdigung Das Bundesamt würdigte die Ermittlungsergebnisse im gegenständlichen Verfahren wie folgt: „[…] - betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente fest. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der vorgelegten Dokumente, Ihrer Angaben, Ihren Sprachkenntnissen und Ihrem Wissen über das Herkunftsland. Bezüglich Ihren Gesundheitszustand: Sie hatten am 28.10.2019 eine PSY III Untersuchung.Sie hatten am 28.10.2019 eine PSY römisch drei Untersuchung. Befund: Der Aw ist allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es bestehen keine Hinweise auf Denkstörungen. Die kognitiven Funktionen incl. Konzentration sind ausreichend, die Aufmerksamkeit ist nicht verändert. Die Befindlichkeit ist subjektiv negativ getrübt, die Stimmung subdepressiv, etwas ratlos. Der Affekt ist adäquat, die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen ausreichend gegeben. Derzeit findet sich keine akute Suizidalität. Keine beobachtbaren Zeichen frei flottierender Angst, keine Schreckhaftigkeit, keine eindeutigen flash-backs, keine intrusiven Gedanken (Angaben bleiben vage), keine Realkennzeichen, keine tiefgreifende Verstörung, keine Vermeidung, keine beobachtbaren vegetativen Begleitreaktionen. Schlussfolgerung: Kriterien der PTSD: Erfordernis eines Kriteriums A, Ereignis, das so schwer ist, dass es bei fast jedem eine tiefgreifende Verstörung auslösen würde. Krieg, Folter, Vergewaltigung, Geiselhaft etc. Kriterium B: intrusive Symptomatik, entweder als Albträume oder als Wiedererleben als flash-back oder Tagtraum, der unmittelbar mit der traumatischen Situation kausal wie auch durch Inhalte verbunden sein muss. Übererregung kann vorhanden sein und die Diagnose untermauern, depressive und/oder ängstliche Symptome sind oft mit der Diagnose assoziiert. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann, doch selten mehr als 6 Monate nach dem Trauma... Diese Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach dem traumatisierenden Ereignis von außergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Diskussion des Befundes: Für die Diagnose einer PTSD müssen die oben angeführte Kriterien erfüllt sein: hier nennt der Kollege explorierte bzw. beobachtete Symptome, nicht aber die beiden von ICD-10 geforderten. In der eigenen Exploration vom 28.10.2019 gibt der Aw an, Bilder zu sehen, der Zeitraum des Auftretens entspricht allerdings nicht den Forderungen des ICD-
  9. Albträume entsprechen nicht den Kriterien nach ICD-10 Eine PTSD ist daher nicht eindeutig diagnostizierbar. Am ehesten liegt eine reaktive Depression, also eine Anpassungsstörung, depressive Reaktion, F 43.2 vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angaben, sowie aus Ihrem Verwaltungsverfahrensakt sowie der PSY III Untersuchung am 28.10.2019.Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand ergeben sich aus Ihren Angaben, sowie aus Ihrem Verwaltungsverfahrensakt sowie der PSY römisch drei Untersuchung am 28.10.
  10. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung Ihrer Person nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Festgestellt wurde, dass Ihr neuerliches bzw. zusätzliches Vorbringen ebenso nicht er Wahrheit entspricht. Bezüglich der Stellungnahmen Ihres Vertreters: Ihr in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergibt sich aufgrund Ihrer Untersuchung am 28.10.2019 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken ist: Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom kann die untersuchende Ärztin auf Ihrem Fachgebiet auch auf Ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfügt sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern. Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass die Untersuchung am 28.10.2019 durch eine ausreichend qualifizierte Ärztin erfolgt ist. „Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem „PSY III-Diplom“ angesehen werden können. Zum Begriff des „PSY III-Diploms“ siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom
  11. 2003 in der Fassung vom
  12. 2004 (Rechtsgrundlage § 118 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom
  13. 2004.“„Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem „PSY III-Diplom“ angesehen werden können. Zum Begriff des „PSY III-Diploms“ siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom
  14. 2003 in der Fassung vom
  15. 2004 (Rechtsgrundlage Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom
  16. 2004.“ (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage“ (kurz: EBRV) hinsichtlich Paragraph 30, AsylG 2005). Im Ergebnis bestehen für das Bundesamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 28.10.
  17. Wie nun dieses Untersuchungsergebnis, bzw. Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung in die Türkei rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung in die Türkei einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt „Überstellungszulässigkeit nach Türkei im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand“.Im Ergebnis bestehen für das Bundesamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 28.10.
  18. Wie nun dieses Untersuchungsergebnis, bzw. Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Überstellung in die Türkei rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung in die Türkei einer Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt „Überstellungszulässigkeit nach Türkei im Hinblick auf Ihren psychischen und physischen Zustand“. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen (Therapien). Nachdem Sie dem Bundesamt bis zu Bescheid Erlassung keine derartigen Befunde eingebracht haben, welche nun einen solchen dringenden Bedarf erforderlich machen, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass keine so schwerwiegenden Erkrankungen vorliegen, ansonsten wären für Sie dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt bzw. fixiert und dies dem Bundesamt mitgeteilt worden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Inwiefern sich das auf Ihre Überstellungsfähig auswirkt bzw. auswirken könnte- ist präventiv der Abschiebung durch einen Amtsarzt zu beurteilen. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] - betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt zur Zahl 1202876906/180771940/BMI-BFA_NOE sowie 1202876906/190195741/BMI-EAST_OST. Ihr gesamtes Vorbringen, im vorangehenden Asylverfahren wurde bereits einer ausreichenden und sorgfältigen Prüfung unterzogen. Zusammenfassend haben Sie keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für Ihr Leben oder Ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnte. Sie erhoben Beschwerden. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Sämtliche Verfahren erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft II. Instanz.Sie erhoben Beschwerden. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Sämtliche Verfahren erwuchsen in weiterer Folge in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Sie haben während Ihres gesamten Verfahrensverlaufs in Ihren vorherigen Asylverfahren die Möglichkeit gehabt Änderungen betreffend Ihren Fluchtgrund zu tätigen, was Sie nicht getan haben. Laut Ihrer Aussage in der Einvernahme sind Sie über einen Haftbefehl seit Dezember 2016 in Kenntnis, welchen Sie bis dato nicht erwähnt haben. Unter diesen Umständen geht die Behörde davon aus, dass Ihre nunmehrigen Gründe, welche Ihre Rückkehr in die Türkei laut ihren Angaben nicht möglich machen würde, ebenso wenig der Wahrheit entsprechen. In nunmehrigen Asylverfahren brachten Sie ebenso keine gerechtfertigten Gründe vor, warum Sie nicht in die Türkei zurückkönnten. - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch die Einsichtnahme des gesamten Verwaltungsverfahrensaktes unter zentraler Zugrundelegung der nunmehrigen Befragung/ Einvernahme sowie Erkenntnis BVwG. Nach wie vor haben Sie keine von staatlicher Seite, Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht erörtert wurde, ist Ihnen unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung nicht gelungen, eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person glaubhaft zu machen. Sie halten Ihren Fluchtgrund nach wie vor aufrecht. Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde Ihr Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als nicht glaubhaft erachtet. Sie haben zwar Beweismittel eingebracht, jedoch sollten diese im eigentlichen Sinne Ihr Fluchtvorbringen vom Erstverfahren bestärken bzw. versuchten Sie dadurch Ihr Vorbringen glaubhaft darzulegen. Jedenfalls musste auch festgestellt werden, dass bis zum Zeitpunkt der Bescheirrlassung keine Dokumente (in Original) eingebracht wurden, die dieses Vorbringen untermauern würde, obwohl Ihnen ausreichend Zeit dazu gegeben wurde. Sie haben zwar iVm Ihrer Vertretung Stellungnahmen bzw. Beweismittel (Kopie) eingebracht, jedoch sind diese Dokumente nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung herbeizuführen.Sie haben zwar in Verbindung mit Ihrer Vertretung Stellungnahmen bzw. Beweismittel (Kopie) eingebracht, jedoch sind diese Dokumente nicht geeignet eine neue inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Die Gültigket des Reisepasses beschränkte sich von April 2013 bis Mai
  19. Ein und Ausreisestempel sind im Jahre 2013 und 2014 von Irak ersichtlich. Es liegt weiterhin „Entschiedene Sache“ vor. Die Behörde hat erwogen: Sie hatten nochmalig die Gelegenheit gehabt der Behörde Ihren Fluchtgrund zu schildern. Bezüglich Ihres Fluchtgrundes hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung laut Ihren Angaben nichts geändert. Sie begründeten Ihren nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst ist. Dies wird von Ihnen einerseits im Rahmen der Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2019 ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen in der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 08.10.
  20. Im Falle einer Verbringung in die Türkei drohe kein reales Risiko einer Verletzung gem. Art 2 und 3 EMRK.Im Falle einer Verbringung in die Türkei drohe kein reales Risiko einer Verletzung gem. Artikel 2 und 3 EMRK. […] Es ist daher davon auszugehen, dass Ihre neuerliche Antragstellung lediglich dazu benützt wird, sich eines neuen Fluchtgrundes zu bedienen und den Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Unter diesen Gesichtspunkten ist festzuhalten, dass es sich in Ihrem Fall ausschließlich um ein weder be- noch widerlegbares Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Sachverhalte handelt. Zu Ihren Ungunsten ist weiters als wesentlich zu berücksichtigen, dass über Ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde. Somit bauen Sie Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf, über das bereits in
  21. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es fehlt dem Vorbringen des Asylwerbers somit in der behaupteten Sachverhaltsänderung ein „glaubhafter Kern“ dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Unter der Mitwirkungspflicht fällt auch, dass Sie Ihr Fluchtvorbringen bzw. Begehren vor der Behörde wahrheitsgemäß, lückenlos sowie schlüssig nachvollziehbar schildern müssen. Bezüglich Ihrem aufrechten Fluchtgrund: Sie konnten Ihre begründende Furcht abermals nicht glaubhaft darlegen, obwohl Ihnen im Laufe Ihres Asylverfahrens (nachweislich) mehrmalig die Möglichkeit geboten wurde Ihr Fluchtvorbringen ausreichend zu schildern. Sie wurden gefragt, ob Sie original Dokumente beschaffen könnten, welche Ihre Behauptungen in Bezug auf das Verlassen Ihres Heimatlandes bekräftigen könnten, aber Ihre Antwort war lediglich, dass Sie zu einem Psychiater gehen und das Internet nicht so gut funktioniert (EV S.6/15). Dazu befragt ob Sie nähere Ausführungen zu Ihren Fluchtgründen machen wollen, entgegneten Sie, in der Türkei eine 9-Jährige und 6-Monatige Haftstrafe bekommen zu haben und Sie sind der Meinung, bei einer Rückkehr ins Gefängnis zu kommen. Dies sind lediglich Mutmaßungen und Spekulationen. Sie schilderten dies laut Ihren eigenen Angaben bereits im früheren Verfahren der Behörde. Laut Ihren Angaben gebe es auch einen Haftbefehl gegen Sie, jedoch ist dieser laut Ihrem Vorbringen bereits seit dem Jahre 2016 existent und Sie wissen auch bereits seit Dezember 2016 von diesem Haftbefehl. Hierbei ist dann besonders hervorzuheben, dass Sie sich aber im Erstverfahren nicht sicher waren ob es einen Haftbefehl gegen Sie gebe: Zitat: „LA: Gibt es einen Haftbefehl in der Türkei gegen Sie?“ „VP: Das weiß ich nicht, weil die Akten geheim sind. Ich bin nicht in den Irak geflüchtet, weil ich dachte, dass ich dort auch gefunden werde.“ Wenn Sie doch schon seit Dezember 2016 vom angeblichen Haftbefehl wissen, warum Sie dies dann nicht mit überzeugender Sicherheit gegenüber dem Leiter der Amtshandlung erwähnt haben im Vorverfahren kann von der Behörde leider nicht schlüssig nachvollzogen werden. Des Weiteren haben Sie in dieser Einvernahme angegeben (S.10/15) dass Sie von 2006 bis 2016 mit Unterbrechungen in Syrien gekämpft haben, obwohl Sie angeblich von 2009 bis 2017 im Nordirak gelebt haben. Laut Auszug Erkennnis BVwG: „Das BFA wies auch zutreffend darauf hin, dass dieses Vorbringen nicht mit seinen Angaben in Einklang gebracht werden kann, wonach er bis von 2009 bis Oktober 2017 im Nordirak gelebt und gearbeitet habe und nur ca. alle sechs Monate nach Hause gekommen sei (Seite 6 des Protokolls).“ Auszug: „LA: Wo überall haben Sie seit Geburt gelebt?“ „VP: Bis ich zum Militärdienst ging im Jahr 2002 habe ich in Sur, Türkei gelebt. Im Jahre 2003 bin ich nach Istanbul gegangen bis 2006 und habe dort gearbeitet. Mitte 2007 musste ich zurück weil ich verheiratet wurde. Nach 15 – 17 Tagen bin ich wieder nach Istanbul gegangen bis Ende
  22. Am
  23. Sept. 2008 bin ich nach Syrien gegangen bis Juni
  24. Von da 1 Monat war ich in SUR weil meine Tochter geboren ist. ..[ ].. Auch hier ein Widerspruch ersichtlich, indem Sie behauptet haben seit 2006 in Syrien gekämpft zu haben, obwohl Sie w.o angeführt haben im Erstverfahren, dass Sie 2008 nach Syrien gereist sind. Wie u.a. haben Sie in Syrien als Koch gearbeitet und nicht einmal ansatzweise irgendetwas von einem Kampf bzwl einer anderen Tätigkeit in Syrien erwähnt. In dem von Ihnen vorgelegten Reisepass in Kopie sind zwar Stempel von Irak, nicht aber von Syrien ersichtlich. Sofern aber doch dahingehend etwas moniert wird, so ist entgegenzuhalten, dass Sie selbst im Erstverfahren am 03.10.2018 angegeben haben: Zitat: „LA: Was könnten Sie denn in Ö arbeiten?“ „VP: Ich habe in verschiedenen Orten in Syrien, im Irak, in der Türkei als Koch gearbeitet. Ich habe eigentlich gut verdient als Koch in der Türkei. 9 Jahre im Nordirak habe ich gearbeitet.“ In weiterer Folge haben Sie keinerlei realen Fluchtgründe vorgebracht, sondern vielmehr wurde festgestellt, dass Sie zusammenfassend keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochten. Somit dient Ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen dazu eine Besserstellung Ihres Verfahrens zu erwirken. Ihr gesamtes Vorbringen in diesem Verfahren was Ihre ehemaligen Fluchtgründe für die Antragstellung betrifft wurde bereits in Ihrem Erstverfahren überprüft und rechtskräftig abgeschlossen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. Sie dort keine Lebensgrundlage vorfinden würden. Sie haben keine exzeptionellen Umstände dargelegt, die eine neuerliche Prüfung einer inhaltlichen Entscheidung nach sich zieht. Hierbei darf auf das Erkenntnis Ihres bereits rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren verwiesen werden. Sie sind psychisch und physisch –abgesehen iSd. PSY III Befundes (Anpassungsstörung) - in einem gut befindlichen Zustand und in einem erwerbsfähigen Alter. Sie sprechen die Landessprachen, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und haben sich unabhängig von einer Berufsausbildung durch Beispielsweise Gelegenheitsarbeiten die Möglichkeit eine Existenzgrundlage aufzubauen.Sie sind psychisch und physisch –abgesehen iSd. PSY römisch drei Befundes (Anpassungsstörung) - in einem gut befindlichen Zustand und in einem erwerbsfähigen Alter. Sie sprechen die Landessprachen, sind mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut und haben sich unabhängig von einer Berufsausbildung durch Beispielsweise Gelegenheitsarbeiten die Möglichkeit eine Existenzgrundlage aufzubauen. Sie können ebenso die Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zusätzlich ist hierbei anzumerken, dass Sie- nach wie vor- mit Ihren Verwandten in Kontakt stehen und konnte hierbei nicht festgestellt werden, dass Ihre Verwandten nicht in der Lage wären Sie auch finanziell unterstützen zu können. Das gesteigerte Vorbringen Ihrer Person ist nicht geeignet, eine Verfolgungssituation pro futoro im Rückkehrfall glaubhaft zu machen. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08) Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08) Laut Ihren glaubwürdigen Angaben wurden Sie in der Türkei nie seitens eines Gerichts verurteilt. Sie wurden weder von der Polizei, dem Militär und oder sonstigen Behörden verfolgt bzw. gar verletzt. Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können. Mit Ihrem nunmehrigen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Mit Ihrem nunmehrigen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Ihnen angenommen werden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Ihnen angenommen werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben. Des Weiteren liegt eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor. , Des Weiteren liegt eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor. Diesbezüglich darf erwähnt werden, dass auch der VwGH davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, § 69 und § 71 AVG nicht erfolgen.Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, Paragraph 69 und Paragraph 71, AVG nicht erfolgen. Es hätte sich offensichtlich nichts gegenüber Ihrem Vorverfahren geändert. Es gäbe auch keine abweichenden Änderungen betreffend Ihrem vorigen Vorbringen. Es liegt weiterhin „Entschiedene Sache“ vor. Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt. Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können.Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können., Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen nicht geeignet ist, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben: Feststellungen zu Ihrer Person wurden bereits in Ihrem Vorverfahren getroffen und auch gewürdigt. Die Feststellungen über Ihr Privat und Familienleben wurde durch Ihre Angaben sowie den Feststellungen in Ihrem Erstverfahren getroffen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist alleine auf immer wieder gestellte Asylanträge begründet. Sie sind auf die Unterstützung des Staates angewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es besteht aus Sicht der Behörde kein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Form der Kernfamilie in Österreich haben. Es besteht aus Sicht der Behörde kein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch die Anordnung der Außerlandesbringung, zumal Sie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Form der Kernfamilie in Österreich haben. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung Ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung Ihrer Person aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Hierbei ist anzumerken, dass Sie Ihre Glaubwürdigkeit nicht gerade unterstrichen haben, indem Sie in Ihrem nunmehrigen Verfahren angegeben haben Ihr Vater wäre 2012 verstorben, im Erstverfahren aber behauptet haben Ihr Vater wäre 2017 gestorben: Auszug: Zitat: … [ ]… „Im August 2009 bin ich zum Nordirak gefahren um dort zu arbeiten. 9 Jahre habe ich dort gearbeitet. Alle 6 Monate bin ich nach Sur gekommen um meine Eltern zu sehen. Bis Oktober 2017 war ich im Nordirak. Dann ist mein Vater verstorben am 04.10.
  25. Da bin ich nach Sur zurück und bin dort geblieben bis zu meiner Ausreise.“ Wie bereits durch die erstinstanzliche Behörde sowie BVwG festgehalten, spricht es nicht für die Glaubhaftigkeit in den Irak ausgereist zu sein und dann wieder zurück ins Heimatdorf zurück um dann bis zur Ausreise zu verbleiben. - betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland/Zielstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation. Die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland sind aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in Ihrem Herkunftsland nach wie vor als aktuell anzusehen. Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Ihr erstes Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulement-Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Sie haben keine Bedrohung durch die Türkei vorgebracht, woraus die Feststellung resultiert, dass Sie bei einer Rückkehr auch keiner Gefährdung seitens dieses ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr in die Türkei einer Bedrohung durch private Personen oder quasi-staatlichen Organisationen ausgesetzt wären. Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen. Sie verfügen auch über Schulausbildung. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage in der Türkei, wie zum Beispiel allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstigen Elementarereignisse bestehen nicht. Eine Rückkehr in die Türkei ist Ihnen zumutbar. Sie wurden auch explizit gefragt, ob Sie mal in Erwägung gezogen haben, sich in einem anderen Landesteil innerhalb der Türkei niederzulassen, worauf Sie geantwortet haben sich 2 Jahre lang in Istanbul aufgehalten haben und der Aufenthalt dort ok war. Abgesehen davon wird zu Ihrer individuellen Situation angeführt, dass keine konkreten Umstände hervorkamen, dass Sie bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Sie sprechen türkisch und kurdisch muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in der Türkei herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Sie stützen sich im gegenständlichen Antrag voll inhaltlich auf Ihre Angaben aus dem ersten Verfahren, welche bereits geprüft, gewürdigt und rechtskräftig abgeschlossen wurde. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei.Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei. Unter diesen Umständen wäre eine Rückbringung in die Türkei keine Verletzung nach Art. 3 EMRK.Unter diesen Umständen wäre eine Rückbringung in die Türkei keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK. […]“ Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt bzw. vom bisherigen Vorbringen, das im Vergleichsbescheid, in welchem zuletzt inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, bereits berücksichtigt wurde, mitumfasst ist. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Soweit die bP der gutachterlichen Stellungnahme entgegen tritt, so erfolgt dies nicht auf gleichem fachlichen Niveau und ist damit nicht geeignet dieser mit Substanz entgegen zu treten. Soweit sie anführt, dass dem Reisepass zu entnehmen sei, dass die mehrmals in den Irak eingereist sei, so weist dies aber nicht ihren behaupteten langen Aufenthalt in Syrien nach bzw. macht diesen dadurch nicht glaubhaft. Soweit sich die Beschwerde des weiteren nicht gegen die rechtliche Beurteilung wendet, ist anzuführen, dass dies Umstände betrifft, die bereits vom rk. Vergleichsbescheid mitumfasst sind und sich seither keine relevante Änderung ergeben hat, wie etwa hinsichtlich der Haftbedingungen. Zusammengefasst sind die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht geeignet dieser konkret entgegen zu treten. 3. Rechtliche Beurteilung A) Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom

  1. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  2. Oktober 1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Bei der Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A) wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). .Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A) wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). . Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516)Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz einen "glaubhaften Kern" aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/18/0516) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das oa., in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei für die bP mit ihrem Persönlichkeitsprofil kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergibt. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Das BFA legte im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass sich die bP im nunmehrigen Verfahren betreffend der Motivation, ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. der Gründe, weswegen sie nicht mehr in die Türkei zurückkehren könne, im Wesentlichen auf dieselben Beweggründe bzw. ein Fortwirken derselben wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen hat. Dem neuen Vorbringen kommt unzweifelhaft kein glaubhafter Kern zu, wie die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des 1. inhaltlich rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zwischenzeitlich zu einer relevanten nachteiligen Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen 3. Antrag die wiederholte sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche relevante und glaubhafte Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen 3. Antrag die wiederholte sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche relevante und glaubhafte Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Das BFA hat daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffe

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