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{'item': 'L526 2211822-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlL526 2211822-3 SpruchL526 2211816-3/2ZL526 2211818-3/2ZL526 2211816-3/2Z, L526 2211818-3/2Z L526 2211821-3/2ZL526

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. XXXX beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. XXXX beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. XXXX beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2019, Zl. römisch 40 beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt), armenische Staatsbürger, stellten am 11.10.2018 bzw. am 12.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF4“ genannt), armenische Staatsbürger, stellten am 11.10.2018 bzw. am 12.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 sind Ehegatten. BF3 und BF4 sind ihre Kinder. I.
  3. BF2 wurde an dem der Einreise folgenden Tag, BF1 wurde am selben Tag einer asylgesetzlichen Erstbefragung durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark unterzogen.römisch eins.
  4. BF2 wurde an dem der Einreise folgenden Tag, BF1 wurde am selben Tag einer asylgesetzlichen Erstbefragung durch einen Beamten der Landespolizeidirektion Steiermark unterzogen. I.
  5. Am 13.11.2018 bzw. am 16.10.2018 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz „BFA“ oder „bB“ genannt) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, BF1 habe bei einer öffentlichen Rede unter anderem bekanntgegeben, dass der ehemalige Präsident der Republik Armenien Spendengelder im Casino verspielt habe und sie sei daraufhin bedroht worden. BF2 gab an, dass seine Probleme mit jenen seiner Frau begonnen hätten und auch er sei wegen ihres Auftrittes bedroht worden und hätte sie zum Schweigen bringen sollen. Einige Zeit später habe er für ein Geldtransport-Unternehmen gearbeitet und es sei ihm unterstellt worden, dass 300.000 Dollar fehlen würden. Er sei abermals bedroht worden und es sei ihm neuerlich aufgetragen worden, seine Frau zum Schweigen zu bringen. Er sei dann in der Nacht des selben Tages nach Russland geflüchtet. römisch eins.
  6. Am 13.11.2018 bzw. am 16.10.2018 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz „BFA“ oder „bB“ genannt) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, BF1 habe bei einer öffentlichen Rede unter anderem bekanntgegeben, dass der ehemalige Präsident der Republik Armenien Spendengelder im Casino verspielt habe und sie sei daraufhin bedroht worden. BF2 gab an, dass seine Probleme mit jenen seiner Frau begonnen hätten und auch er sei wegen ihres Auftrittes bedroht worden und hätte sie zum Schweigen bringen sollen. Einige Zeit später habe er für ein Geldtransport-Unternehmen gearbeitet und es sei ihm unterstellt worden, dass 300.000 Dollar fehlen würden. Er sei abermals bedroht worden und es sei ihm neuerlich aufgetragen worden, seine Frau zum Schweigen zu bringen. Er sei dann in der Nacht des selben Tages nach Russland geflüchtet. I.
  7. Mit Bescheiden vom 21.11.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.
  8. Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 15b Abs. 1 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen ein im Bescheid näher bezeichnetes Quartier zu beziehen. römisch eins.
  9. Mit Bescheiden vom 21.11.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen ein im Bescheid näher bezeichnetes Quartier zu beziehen. I.
  10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2019 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019, GZ.
  13. L526 2211816-1/8E,
  14. L526 2211818-1/8E,
  15. L526 2211821-1/8E,
  16. L526 2211822-1/8E, wurden in Erledigung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. römisch eins.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2019, GZ.
  18. L526 2211816-1/8E,
  19. L526 2211818-1/8E,
  20. L526 2211821-1/8E,
  21. L526 2211822-1/8E, wurden in Erledigung der Beschwerde die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.
  22. Am 04.06.2019 und 07.06.2019 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der BF1 und BF2, auch als gesetzliche Vertreter der BF3 und BF4, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. römisch eins.
  23. Am 04.06.2019 und 07.06.2019 erfolgte eine neuerliche Einvernahme der BF1 und BF2, auch als gesetzliche Vertreter der BF3 und BF4, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. I.
  24. Mit Bescheiden vom 14.06.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 ABs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 ABs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 ASylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VII.). römisch eins.
  25. Mit Bescheiden vom 14.06.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, ABs. 1 Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, ABs. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, ASylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.). I.
  26. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  27. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  28. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 wurden die Beschwerden hinsichtlich des Status als Asylberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren des Verwaltungsgerichtes (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF, § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und in Erledigung der Beschwerden gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren des Verwaltungsgerichtes (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl. I 33/2013 idgF die Spruchpunkte II - VII der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Den Beschwerden wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung amtswegig zuerkannt und der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.
  29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2019 wurden die Beschwerden hinsichtlich des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren des Verwaltungsgerichtes (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und in Erledigung der Beschwerden gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren des Verwaltungsgerichtes (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF die Spruchpunkte römisch zwei - römisch sieben der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Den Beschwerden wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung amtswegig zuerkannt und der Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Verfahrensanordnung von 23.05.2019 wurde gem. § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG die Anordnung der Unterkunftnahme mit 26.04.2019 aufgehoben. Mit Verfahrensanordnung von 23.05.2019 wurde gem. Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG die Anordnung der Unterkunftnahme mit 26.04.2019 aufgehoben. I.
  30. Am 12.11.2019 erfolgte eine ergänzende schriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ferner wurde ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin der BF geführt.römisch eins.
  31. Am 12.11.2019 erfolgte eine ergänzende schriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Ferner wurde ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin der BF geführt. I.
  32. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.12.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.
  33. Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). römisch eins.
  34. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 18.12.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). I.
  35. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sich die von der bB zitierten Länderberichte neuerlich nicht mit dem konkreten Vorbringen der BF befassen. Die Behörde sei den vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungsschritten nicht nachgekommen und seien der Behörde auch schwere Verfahrensfehler unterlaufen. römisch eins.
  36. Gegen die angefochtenen Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, dass sich die von der bB zitierten Länderberichte neuerlich nicht mit dem konkreten Vorbringen der BF befassen. Die Behörde sei den vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Ermittlungsschritten nicht nachgekommen und seien der Behörde auch schwere Verfahrensfehler unterlaufen. So habe die bB es nicht nur abermals unterlassen, in Bezug auf die Minderjährigen eigene Länderfeststellungen zu treffen, sondern habe sie diesmal in Bezug auf alle BF lediglich auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Die aktuellen Berichte seien den BF auch nicht zur Kenntnis gebracht worden und seien diese nicht einmal in den Bescheiden abgebildet. Schon gar nicht seien sie, wie vom BVwG gefordert, in Bezug zur speziellen Situation der BF gesetzt worden. Die bB habe lediglich festgestellt, dass es im Vergleich zum früheren Bescheid zu keinen Änderungen gekommen sei. Im Bescheid werde auf eine Anfrage der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von Multiple Sklerose in Armenien verwiesen, jedoch wurde auch diese den BF weder zur Kenntnis gebracht, noch sei diese im Bescheid abgebildet. Entgegen der bereits zum zweiten Mal ergangenen Anweisung des BVwG habe die BF wieder keine geeigneten Schritte unternommen, um das Krankheitsbild und den aktuellen Gesundheitszustand der BF zu ermitteln, sondern habe sie lediglich auf ein Telefonat verwiesen, anlässlich dessen sich die befragte Ärztin nicht kooperativ gezeigt und sich auf den Datenschutz berufen habe. Die Frage des Gesundheitszustandes der BF sei daher nach wie vor offen. Die bB treffe auch keine Feststellungen zum Gesundheitszustand, sondern stelle lediglich fest, dass BF1 nicht in Behandlung stehe. Dabei übergehe und sie jedoch Aussagen der BF sowie die in den vorgelegten medizinischen Befunden enthaltenen Aussagen. Allein die Tatsache, dass die BF bereits in Armenien behandelt worden sei, sei zu kurz gegriffen und lasse sich den Feststellungen auch nicht entnehmen, ob sich der Krankheitsverlauf bzw. der Gesundheitszustand der BF seit der Behandlung in Armenien verändert habe. Die bB stelle fest, dass das der BF in Österreich verschriebene Medikament in Armenien in lizensierten Apotheken erhältlich sei und führe auch die Kosten für die notwendigen Spritzen an, übersehe aber, dass diese für die BF nicht leistbar seien und tätige auch keine Ausführungen dazu. Entgegen der Vorgabe des BVwG habe die bB auch nicht erkundet, ob ein familiäres Netzwerk oder karitative Einrichtungen zur Unterstützung der BF vorhanden seien. Sofern die bB anführe, die BF könne von ihrer Familie unterstützt werden, so sei nicht nachvollziehbar, wen konkret die BF meine bzw. welche Mitglieder des familiären Netzwerkes in Armenien aufhältig seien. Insgesamt habe es die BF neuerlich unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der entsprechenden Länderfeststellungen durchzuführen. Zudem entspreche – wie in der Beschwerdeschrift über mehrere Seiten thematisiert wird – die von der bB durchgeführte Beweiswürdigung nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungs- behörde und der eingebrachten Beschwerde.Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungs- behörde und der eingebrachten Beschwerde.,
  37. Feststellungen: Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.Es kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reelle Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde.,
  38. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  39. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Das Bundesamt hat gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG den Beschwerden gegen die Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG stammten und sich im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung für die Beschwerdeführer ergeben würde. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten und es sei den Beschwerdeführern auch zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Im vorliegenden Fall hat die bB offenkundig neuerlich unzureichende bzw. ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und das Verfahren mit schweren Mängeln belastet. Nach derzeitiger Aktenlage kann innerhalb der gesetzlichen Frist daher nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Sofern in der Begründung auch auf Ziffer 5 leg.cit. verwiesen wird, sei noch angemerkt, dass der Grund für die Heranziehung der genannten Gesetzesstelle im Weiteren nicht näher ausgeführt wird und steht dies auch im Widerspruch zu dem im Spruch ersichtlichen Gesetzeszitat. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L526.2211822.3.00

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