GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 004 PS 110/ 2015 x vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren und Kosten iHv insgesamt 8.115,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 004 PS 110/ 2015 x vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren und Kosten iHv insgesamt 8.115,00 entstanden. Diese waren von der Kostenbeamtin des BG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 26.01.2016, 004 PS 110/ 2015 x-VNR3 (Ziv 005974/16-x), und vom 30.03.2016, 004 PS 110/2015x-VNR5 (Ziv 009894/16-x), jeweils samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 8,00, vorgeschrieben worden.Diese waren von der Kostenbeamtin des BG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 26.01.2016, 004 PS 110/ 2015 x-VNR3 (Ziv 005974/16-x), und vom 30.03.2016, 004 PS 110/2015x-VNR5 (Ziv 009894/16-x), jeweils samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von 8,00, vorgeschrieben worden. Dem Verwaltungsakt ist ein Buchstandsbericht (ON 9) vom 13.12.2016 zu entnehmen, der folgende Salden aufweist: Ziv 005974/16-x Saldo Forderung 60,50 / Saldo NK 0,00 / Saldo Gesamt 60,50 Ziv 009894/16-x Saldo Forderung 7.885,00/ Saldo NK 169,50/ Saldo Gesamt 8.054,00 Saldo Gesamt 8.115,00 Mit Schreiben vom 17.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Eingangs verwies der Beschwerdeführer auf wiederkehrende Zustellprobleme im Grundverfahren. Weiters führte er aus, dass ihm die Gerichtsgebühren und Kosten zu 4 PS 110/2015x iHv 8.155,00 zur Gänze erlassen werden mögen, da er durch fragwürdige Entscheidungen verschiedener XXXX Gerichte in den letzten drei Jahren massiven Schaden erlitten habe. Im Vergleich dazu würden seine Ex-Lebensgefährtin keine nennenswerten Kosten treffen. Sie habe sich in allen Verfahren mit falschen Angaben Verfahrenshilfe erschlichen. Trotz eindeutiger Beweislage würden sich die XXXX Gerichte hartnäckig weigern, dies anzuerkennen bzw. hätten auch hier völlig falsche Feststellungen getroffen, ihm aber eine Anfechtung verwehrt. Das sei auch der Grund, warum die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens auf ihn abgewälzt werden sollten. Er ersuche daher erneut, davon Abstand zu nehmen und ihm die Kosten iHv 8.115,00 zu erlassen.Eingangs verwies der Beschwerdeführer auf wiederkehrende Zustellprobleme im Grundverfahren. Weiters führte er aus, dass ihm die Gerichtsgebühren und Kosten zu 4 PS 110/2015x iHv 8.155,00 zur Gänze erlassen werden mögen, da er durch fragwürdige Entscheidungen verschiedener römisch 40 Gerichte in den letzten drei Jahren massiven Schaden erlitten habe. Im Vergleich dazu würden seine Ex-Lebensgefährtin keine nennenswerten Kosten treffen. Sie habe sich in allen Verfahren mit falschen Angaben Verfahrenshilfe erschlichen. Trotz eindeutiger Beweislage würden sich die römisch 40 Gerichte hartnäckig weigern, dies anzuerkennen bzw. hätten auch hier völlig falsche Feststellungen getroffen, ihm aber eine Anfechtung verwehrt. Das sei auch der Grund, warum die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens auf ihn abgewälzt werden sollten. Er ersuche daher erneut, davon Abstand zu nehmen und ihm die Kosten iHv 8.115,00 zu erlassen. Mit weiterem Schreiben vom 16.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Nachlass der Gerichtsgebühren iHv 8.115,00 und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Antrag vom 17.08.
2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 01.12.2016 (zugestellt am 23.12.2016), Zl. Jv 54975-33a/16, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv 8.115,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:
2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Nettopension iHv 751,05, wobei der Unterhalt für ein Kind iHv 400,00 bereits einbehalten werde; Eigentumswohnung EZ 80291 GB 56537 XXXX zu 206/3060 Anteilen, welche mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um 350.000,00 gekauft worden sei) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 8.115,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Auch das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:
Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Nettopension iHv 751,05, wobei der Unterhalt für ein Kind iHv 400,00 bereits einbehalten werde; Eigentumswohnung EZ 80291 GB 56537 römisch 40 zu 206/3060 Anteilen, welche mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um 350.000,00 gekauft worden sei) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 8.115,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Auch das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fälschlicherweise direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017
Vm § 17 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 AVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet worden war. Eine am 24.01.2017 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte "Korrektur zur Beschwerde" war sodann am 25.01.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet worden.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fälschlicherweise direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 4, AVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet worden war. Eine am 24.01.2017 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte "Korrektur zur Beschwerde" war sodann am 25.01.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet worden. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Im konkreten Fall resultiere aus der gewährten Verfahrenshilfe der gegnerischen Partei eine ungleiche, unbillige Betroffenheit durch die Gebührenvorschreibung für den Beschwerdeführer. Ein derartiger Missbrauch könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein und wäre die Verfahrenshilfe wegen dieser missbräuchlichen Verwendung schon lange zu entziehen und wegen falscher Angaben bei der Beantragung auch eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Eine derartige Anwendung des Gesetzes könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein und liege dies im öffentlichen Interesse, was die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte erkennen müssen. Auch resultiere durch die willkürliche Gesetzesanwendung und die erwähnten schweren Verfahrensfehler eine im konkreten Fall offensichtliche und unbillige Härte für den Zahlungspflichtigen, was die belangte Behörde ebenfalls hätte erkennen müssen. Die Gewährung eines Nachlasses sei im öffentlichen Interesse gelegen. Es sei keine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe. Vielmehr liege die Gewährung der Verfahrenshilfe im Ermessensspielraum des jeweiligen Richters. Es könne also bei gleicher Ausgangssituation vorkommen, dass ein Richter einer Person Verfahrenshilfe gewähre, ein anderer Richter einer anderen Person unter identen Voraussetzungen jedoch nicht. Dadurch werde gerade nicht jede in gleicher Situation befindliche Person gleich getroffen und liege damit eine sachliche Unbilligkeit vor. Tatsächlich habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Wertes und der Verwertbarkeit der Liegenschaft zu treffen. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass eine Verwertbarkeit aus mehreren Gründen zu verneinen sei: Er würde die Wohnung selber bewohnen und folglich keinerlei Erlöse daraus erzielen. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Liegenschaft überhaupt noch verwertbar wäre, da auf dem Nachbargrundstück ein großes Bauvorhaben bewilligt worden sei. Durch diesen Umstand sei bei seiner Wohnung bereits jetzt ein großer Wertverlust eingetreten und er halte die Wohnung durch diesen Bau sogar für unverkäuflich. Weiters hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur seien und daher nur ein endgültiger Erlass die Härte beseitigen könne. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.01.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
Paragraph 9, Absatz 2, GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen: Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.Der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Da der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - über ein solches Liegenschaftsvermögen (206/3060 Anteile an der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 römisch 40 ) verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ausreichend Vermögen, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für ihn eine "besondere Härte"
2 GEG darstellen würde.Der Beschwerdeführer verfügt daher über ausreichend Vermögen, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für ihn eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellen würde. 3.2.
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2145210.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.