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{'item': 'W101 2145210-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2020 GeschäftszahlW101 2145210-2 SpruchW101 2145210-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem Pflegschaftsverfahren zu 004 PS 110/ 2015 x vor dem Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren und Kosten iHv insgesamt € 8.115,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 004 PS 110/ 2015 x vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) sind dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren und Kosten iHv insgesamt € 8.115,00 entstanden. Diese waren von der Kostenbeamtin des BG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 26.01.2016, 004 PS 110/ 2015 x-VNR3 (Ziv 005974/16-x), und vom 30.03.2016, 004 PS 110/2015x-VNR5 (Ziv 009894/16-x), jeweils samt Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, vorgeschrieben worden.Diese waren von der Kostenbeamtin des BG dem Beschwerdeführer mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 26.01.2016, 004 PS 110/ 2015 x-VNR3 (Ziv 005974/16-x), und vom 30.03.2016, 004 PS 110/2015x-VNR5 (Ziv 009894/16-x), jeweils samt Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, vorgeschrieben worden. Dem Verwaltungsakt ist ein Buchstandsbericht (ON 9) vom 13.12.2016 zu entnehmen, der folgende Salden aufweist: Ziv 005974/16-x Saldo Forderung € 60,50 / Saldo NK 0,00 / Saldo Gesamt € 60,50 Ziv 009894/16-x Saldo Forderung € 7.885,00/ Saldo NK 169,50/ Saldo Gesamt € 8.054,00 Saldo Gesamt € 8.115,00 Mit Schreiben vom 17.08.2016 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Eingangs verwies der Beschwerdeführer auf wiederkehrende Zustellprobleme im Grundverfahren. Weiters führte er aus, dass ihm die Gerichtsgebühren und Kosten zu 4 PS 110/2015x iHv € 8.155,00 zur Gänze erlassen werden mögen, da er durch fragwürdige Entscheidungen verschiedener XXXX Gerichte in den letzten drei Jahren massiven Schaden erlitten habe. Im Vergleich dazu würden seine Ex-Lebensgefährtin keine nennenswerten Kosten treffen. Sie habe sich in allen Verfahren mit falschen Angaben Verfahrenshilfe erschlichen. Trotz eindeutiger Beweislage würden sich die XXXX Gerichte hartnäckig weigern, dies anzuerkennen bzw. hätten auch hier völlig falsche Feststellungen getroffen, ihm aber eine Anfechtung verwehrt. Das sei auch der Grund, warum die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens auf ihn abgewälzt werden sollten. Er ersuche daher erneut, davon Abstand zu nehmen und ihm die Kosten iHv € 8.115,00 zu erlassen.Eingangs verwies der Beschwerdeführer auf wiederkehrende Zustellprobleme im Grundverfahren. Weiters führte er aus, dass ihm die Gerichtsgebühren und Kosten zu 4 PS 110/2015x iHv € 8.155,00 zur Gänze erlassen werden mögen, da er durch fragwürdige Entscheidungen verschiedener römisch 40 Gerichte in den letzten drei Jahren massiven Schaden erlitten habe. Im Vergleich dazu würden seine Ex-Lebensgefährtin keine nennenswerten Kosten treffen. Sie habe sich in allen Verfahren mit falschen Angaben Verfahrenshilfe erschlichen. Trotz eindeutiger Beweislage würden sich die römisch 40 Gerichte hartnäckig weigern, dies anzuerkennen bzw. hätten auch hier völlig falsche Feststellungen getroffen, ihm aber eine Anfechtung verwehrt. Das sei auch der Grund, warum die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens auf ihn abgewälzt werden sollten. Er ersuche daher erneut, davon Abstand zu nehmen und ihm die Kosten iHv € 8.115,00 zu erlassen. Mit weiterem Schreiben vom 16.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Nachlass der Gerichtsgebühren iHv € 8.115,00 und wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Antrag vom 17.08.

  1. Mit Schreiben vom 20.10.2016 forderte die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt) den Beschwerdeführer auf, sein Ansuchen zu präzisieren sowie den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungsmittel (Einkommensnachweis usw.) vorzulegen. Sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, die offene Forderung in monatlichen Raten zu je € 150,00 ab 01.12.2016 zu bezahlen, so erübrige sich die Beibringung der geforderten Unterlagen und es reiche eine kurze Mitteilung auf dem beiliegenden Formblatt zur Erlassung eines Ratenbescheids. Dem Beschwerdeführer war dafür eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Mit Schreiben vom 10.11.2016 legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen samt entsprechender Dokumente vor. Demnach beziehe der Beschwerdeführer eine monatliche Pension der SVA iHv € 751,05 und habe ein Bankguthaben iHv € 675,
  2. Er weise Darlehensschulden iHv € 4.200,00 und eine monatliche Unterhaltsverpflichtung iHv € 400,00 auf. Er besitze einen Vw Golf und eine Eigentumswohnung (EZ 80291 GB 56537 XXXX zu 206/3060 Anteilen). Seine Ausgaben würden sich auf € 577,85 (€ 210,00 Wohnung, € 54,91 Strom inkl. Heizung, € 52,36 KfZ-Versicherung, € 15,48 Haushaltsversicherung, € 50,00 Benzin, € 160,00 Lebensmittel, € 30,00 Bekleidung, € 5,00 Telefonwertkarte) belaufen. Ergänzend dazu führte er an, dass nicht absehbar sei, ob er jemals wieder erwerbsfähig werden würde, weil er ständig mit Retraumatisierungen konfrontiert sei und die bisherigen Reha-Maßnahmen erfolglos geblieben seien.Mit Schreiben vom 10.11.2016 legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen samt entsprechender Dokumente vor. Demnach beziehe der Beschwerdeführer eine monatliche Pension der SVA iHv € 751,05 und habe ein Bankguthaben iHv € 675,
  3. Er weise Darlehensschulden iHv € 4.200,00 und eine monatliche Unterhaltsverpflichtung iHv € 400,00 auf. Er besitze einen römisch fünf w Golf und eine Eigentumswohnung (EZ 80291 GB 56537 römisch 40 zu 206/3060 Anteilen). Seine Ausgaben würden sich auf € 577,85 (€ 210,00 Wohnung, € 54,91 Strom inkl. Heizung, € 52,36 KfZ-Versicherung, € 15,48 Haushaltsversicherung, € 50,00 Benzin, € 160,00 Lebensmittel, € 30,00 Bekleidung, € 5,00 Telefonwertkarte) belaufen. Ergänzend dazu führte er an, dass nicht absehbar sei, ob er jemals wieder erwerbsfähig werden würde, weil er ständig mit Retraumatisierungen konfrontiert sei und die bisherigen Reha-Maßnahmen erfolglos geblieben seien. Mit Bescheid vom 01.12.2016 (zugestellt am 23.12.2016), Zl. Jv 54975-33a/16, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 8.115,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 01.12.2016 (zugestellt am 23.12.2016), Zl. Jv 54975-33a/16, entschied die belangte Behörde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 8.115,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

§ 9Abs.

2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Nettopension iHv € 751,05, wobei der Unterhalt für ein Kind iHv € 400,00 bereits einbehalten werde; Eigentumswohnung EZ 80291 GB 56537 XXXX zu 206/3060 Anteilen, welche mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um € 350.000,00 gekauft worden sei) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 8.115,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Auch das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen aus:

Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Nettopension iHv € 751,05, wobei der Unterhalt für ein Kind iHv € 400,00 bereits einbehalten werde; Eigentumswohnung EZ 80291 GB 56537 römisch 40 zu 206/3060 Anteilen, welche mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um € 350.000,00 gekauft worden sei) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 8.115,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne. Auch das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fälschlicherweise direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG iVm § 64 Abs. 4 AVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet worden war. Eine am 24.01.2017 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte "Korrektur zur Beschwerde" war sodann am 25.01.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet worden.Gegen diesen Bescheid richtete sich die fälschlicherweise direkt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde vom 18.01.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2017

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 4, AVG fristgerecht an die belangte Behörde weitergeleitet worden war. Eine am 24.01.2017 wiederum beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte "Korrektur zur Beschwerde" war sodann am 25.01.2017 an die belangte Behörde weitergeleitet worden. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Im konkreten Fall resultiere aus der gewährten Verfahrenshilfe der gegnerischen Partei eine ungleiche, unbillige Betroffenheit durch die Gebührenvorschreibung für den Beschwerdeführer. Ein derartiger Missbrauch könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein und wäre die Verfahrenshilfe wegen dieser missbräuchlichen Verwendung schon lange zu entziehen und wegen falscher Angaben bei der Beantragung auch eine Mutwillensstrafe zu verhängen gewesen. Eine derartige Anwendung des Gesetzes könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein und liege dies im öffentlichen Interesse, was die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Ermittlung hätte erkennen müssen. Auch resultiere durch die willkürliche Gesetzesanwendung und die erwähnten schweren Verfahrensfehler eine im konkreten Fall offensichtliche und unbillige Härte für den Zahlungspflichtigen, was die belangte Behörde ebenfalls hätte erkennen müssen. Die Gewährung eines Nachlasses sei im öffentlichen Interesse gelegen. Es sei keine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe. Vielmehr liege die Gewährung der Verfahrenshilfe im Ermessensspielraum des jeweiligen Richters. Es könne also bei gleicher Ausgangssituation vorkommen, dass ein Richter einer Person Verfahrenshilfe gewähre, ein anderer Richter einer anderen Person unter identen Voraussetzungen jedoch nicht. Dadurch werde gerade nicht jede in gleicher Situation befindliche Person gleich getroffen und liege damit eine sachliche Unbilligkeit vor. Tatsächlich habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Wertes und der Verwertbarkeit der Liegenschaft zu treffen. Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass eine Verwertbarkeit aus mehreren Gründen zu verneinen sei: Er würde die Wohnung selber bewohnen und folglich keinerlei Erlöse daraus erzielen. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Liegenschaft überhaupt noch verwertbar wäre, da auf dem Nachbargrundstück ein großes Bauvorhaben bewilligt worden sei. Durch diesen Umstand sei bei seiner Wohnung bereits jetzt ein großer Wertverlust eingetreten und er halte die Wohnung durch diesen Bau sogar für unverkäuflich. Weiters hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht nur vorübergehender Natur seien und daher nur ein endgültiger Erlass die Härte beseitigen könne. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.01.2017 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Dem Beschwerdeführer sind in einem Verfahren vor dem BG zu 004 PS 110/ 2015 x Gerichtsgebühren und Kosten iHv insgesamt € 8.115,00 entstanden. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Nettopension (bereits abzüglich seiner Unterhaltspflichten) der SVA, die zum Zeitpunkt der Pensionsbezugsbestätigung der SVA € 751,05 betrug. Der Beschwerdeführer ist zu 206/3060 Anteilen bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 XXXX (Eigentumswohnung), welche er mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um € 350.000,00 gekauft hat.Der Beschwerdeführer ist zu 206/3060 Anteilen bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 römisch 40 (Eigentumswohnung), welche er mit Kaufvertrag vom 19.09.2011 um € 350.000,00 gekauft hat. Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Gerichtsgebühren iHv € 8.115,00 zu bezahlen und ihm daher ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt, insbesondere aus dem Buchstandsbericht (ON 9) vom 13.12.
  3. Die Feststellung über den Bezug der monatlichen Pensionsleistungen gründen auf den im Vermögensverzeichnis vom 10.11.2016 getroffenen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf der Pensionsbezugsbestätigung der SVA vom 06.08.
  4. Der Besitz und der Wert der Eigentumswohnung (206/3060 Anteile an der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 XXXX ) ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Grundbuchsauszug, sowie aus dem Kaufvertrag vom 19.09.2011.Der Besitz und der Wert der Eigentumswohnung (206/3060 Anteile an der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 römisch 40 ) ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Grundbuchsauszug, sowie aus dem Kaufvertrag vom 19.09.
  5. Die von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach er selbst in dieser Wohnung wohne und diese durch ein großes Bauvorhaben am Nachbargrundstück wertgemindert sei, vermögen nichts an dem oben genannten Liegenschaftsvermögen zu ändern.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

§ 9Abs.

2 GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen:Der Nachlass von Gebühren und Kosten setzt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, GEG voraus, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden oder der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist

Paragraph 9, Absatz 2, GEG weder das Vorliegen einer "besonderen Härte" zu bejahen noch der Nachlass im "öffentlichen Interesse" gelegen: Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH

  1. 1996, 93/17/0265;
  2. 1998, 98/17/0180;
  3. 2002, 2001/17/0176;
  4. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Verwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
  5. 1996, 93/17/0265;
  6. 1998, 98/17/0180;
  7. 2002, 2001/17/0176;
  8. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH
  9. 2003, mwN, sowie VwGH vom
  10. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom
  11. 04 1986, 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH
  12. 2003, mwN, sowie VwGH vom
  13. 2011, 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom
  14. 04 1986, 85/17/0147, 0148). Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gewährung der Verfahrenshilfe eine derartige sachliche Unbilligkeit darstellen würde, kann nicht gefolgt werde. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein (vgl. dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159).Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Gewährung der Verfahrenshilfe eine derartige sachliche Unbilligkeit darstellen würde, kann nicht gefolgt werde. Eine mit der Einbringung verbundene besondere Härte für den Zahlungspflichtigen kann nicht in der nach seiner Auffassung unbilligen Gesetzeslage (nach dem GGG) gelegen sein vergleiche dazu VwGH 14.01.1988, 86/16/0159). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass aus der gewährten Verfahrenshilfe der gegnerischen Partei eine ungleiche, unbillige Betroffenheit durch die Gebührenvorschreibung für den Beschwerdeführer resultiere. Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, dass er selbst in der als Liegenschaftsvermögen festgestellten Wohnung wohne und diese durch ein großes Bauvorhaben am Nachbargrundstück wertgemindert sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, dass der von ihm angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht er, dass das im § 9 Abs. 2 GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse, um einen solchen Nachlass zu rechtfertigen, im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (vgl. VwGH 27.02.1997, 95/16/0005). Der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, diese Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG sei erfüllt, weil die Gewährung der Verfahrenshilfe, welche die Auferlegung der Gerichtsgebühren zur Folge gehabt hätte, im Ermessensspielraum des Richters liegen würde und dadurch gerade nicht jede in der gleichen Situation befindliche Person gleichermaßen getroffen würden, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, dass in seinem Fall die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde.Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, dass der von ihm angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühren im öffentlichen Interesse gelegen sei, übersieht er, dass das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG als Voraussetzung eines Nachlasses angeführte öffentliche Interesse, um einen solchen Nachlass zu rechtfertigen, im Einzelfall so gewichtig sein muss, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt vergleiche VwGH 27.02.1997, 95/16/0005). Der dabei vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, diese Voraussetzung für die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG sei erfüllt, weil die Gewährung der Verfahrenshilfe, welche die Auferlegung der Gerichtsgebühren zur Folge gehabt hätte, im Ermessensspielraum des Richters liegen würde und dadurch gerade nicht jede in der gleichen Situation befindliche Person gleichermaßen getroffen würden, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, dass in seinem Fall die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde. Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197), weshalb auch die vom Beschwerdeführer getroffenen Ausführungen betreffend die angeblichen Mängel im Grundverfahren ins Leere führen.Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen vergleiche dazu auch VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197), weshalb auch die vom Beschwerdeführer getroffenen Ausführungen betreffend die angeblichen Mängel im Grundverfahren ins Leere führen. Der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Da der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - über ein solches Liegenschaftsvermögen (206/3060 Anteile an der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 XXXX ) verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

§ 9Abs.

2 GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde.Der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, steht (bereits) das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Da der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - über ein solches Liegenschaftsvermögen (206/3060 Anteile an der Liegenschaft EZ 80291 GB 56537 römisch 40 ) verfügt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine "besondere Härte"

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfügt daher über ausreichend Vermögen, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für ihn eine "besondere Härte"

§ 9Abs.

2 GEG darstellen würde.Der Beschwerdeführer verfügt daher über ausreichend Vermögen, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für ihn eine "besondere Härte"

Paragraph 9, Absatz 2, GEG darstellen würde. 3.2.

  1. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.2.
  2. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins Z, 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W101.2145210.2.00

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